Empirische Erkenntnisse über die Revision in Strafsachen


Seminararbeit, 1999

61 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gliederung

A. Einführung

B. Die Revision in Strafsachen
I. Erkenntnisse zur Revision in Strafsachen
1. Schwere der abgeurteilten Kriminalität:
2. Revisionsführer
3. Revisionsführer bei erfolgreichen Revisionen
4. Die Revisionsbegründungen
5. Bearbeitungszeit der Revisionsschriften durch die Bundesanwaltschaft
a) Bearbeitungszeit nach Eingang der Revision auf der Geschäftsstelle
b) Eigentliche Bearbeitungszeit einer Revision
c) Inhaltliche Ausführungen des GBA
d) Übereinstimmung zwischen GBA-Antrag und BGH-Entscheidung
6. Tätigkeit der BGH Senate
a) Erledigte Revisionen
b) Erledigung durch Urteil oder Beschluß
c) Dauer der Entscheidungsfindung
d) Beratungsdauer im Senat
e) Länge der Entscheidungsbegründung:
7. Ergebnisse der Revisionsverfahren
a) Erfolgsrate von Revisionen (allgemein)
b) Aufhebungen bzgl. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch
c) Aufhebungsgründe
i. Erfolgreiche Sachrügen und Verfahrensrügen
ii. Sachlich rechtliche Aufhebungsgründe
(a) Aufhebung wegen Strafzumessungsfehlern
(b) wichtigste Aufhebungsgründe StGB (ohne StrZ) und BtMG
(c) Tötungsvorsatz
(d) Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung
iii. Verfahrensrechtliche Aufhebungsgründe
(a) Aufhebung wegen Verfahrenshindernissen
(b) Aufhebung wegen der Rüge absoluter Revisionsgründe § 338 StPO
(c) Aufhebung wegen der Rüge relativer Revisionsgründe
iv. Tendenzen zu milderen Strafen
II. Die multivariate Analyse von Barton
III. Zusammenfassung Gliederungspunkt B

C. Verfahrensausgang nach erfolgreicher Revision

I. Fälle ohne Neuentscheidungen

II. Durch Urteil neu entschiedenen Fälle

III. Ergebnisse der Neuverhandlungen

IV. Zusammenfassung Gliederungspunkt C

A. Einführung

Das Rechtsmittel der Revision erlaubt den Beschwerten, gegen erlassene tat- richterliche Urteile im Strafverfahren vorzugehen.1 Auf eine entsprechende Rüge hin kann erreicht werden , daß das Revisionsgericht das Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren auf Rechtsfehler überprüft.2 Das Strafpro- zeßrecht kennt dabei gegen erstinstanzliche Urteile der Strafsenate des Ober- landesgerichts und gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammer des Land- gerichts das Rechtsmittel der Revision zum BGH.3 Das Oberlandesgericht entscheidet über die Revision gegen alle Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern.4 Vorliegende Arbeit soll sich mit den empirischen Er- kenntnissen über die Revision in Strafsachen beschäftigen. Dabei liegt das Augenmerk auf Revisionen zum BGH.

Es soll versucht werden, empirische Daten, beginnend mit dem Revisionsführer, über die einzelnen „Stationen“ der Revision, der Erfolgsquote von Revisionen bis hin zum Ausgang des Verfahrens nach erfolgreicher Revision darzulegen, sowie die Frage zu klären, welche dieser Daten eine Auswirkung auf das Revisionsergebnis haben.

Als Datengrundlage dienten vor allem die Arbeiten von Barton, Hanack, Nack und Rieß, sowie der DE-Rechtsmittelgesetz und die Aufhebungsstatistiken 1992-1995 über Revisionen zum BGH die der Untersuchung von Nack als Grundlage dienten.

Anzumerken ist zu Beginn, daß das verfügbare Datenmaterial unterschiedli- chen Untersuchungsansätzen und auch Zielen diente. So war es teilweise nur eingeschränkt möglich, bestimmte, an sich gleich gelagerte Sachverhalte mit- einander zu vergleichen. Unterschiedliche Zahlenwerte in einzelnen Tabellen zum selben Sachverhalt liegen in den meisten Fällen an unterschiedlichen Zählweisen. Auch sind Fehler in der Codierung bzw. Führung der Zählkarten am BGH nicht ausgeschlossen.5

B. Die Revision in Strafsachen

I. Erkenntnisse zur Revision in Strafsachen

1. Schwere der abgeurteilten Kriminalität:

6 Bei den beim BGH angefochtenen Urteilen spielen Geld und Bewährungsstra- fen eine untergeordnete Rolle. Nur noch ca. 25 % der angefochtenen Urteile lagen von 1994 bis 1996 Vergehen zu Grunde (1981 noch über 50 %). Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafen lag bei 4 Jahren und 4 Mona- ten,7 wobei die kürzeste Freiheitsstrafe 4 Monate und die längste lebenslang betrug.8

2. Revisionsführer

9 Bei Revisionen zum BGH ist zu 95 % der Angeklagte Revisionsführer. Der Staatsanwalt ist in rund 4 % der erledigten Revisionen Revisionsführer, Nebenkläger oder sonstige Nebenbeteiligte spielen mit höchstens 1,1 % nur eine untergeordnete Rolle.

Bei den durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen sind nur ca. 1 % zu Gunsten des Angeklagten.

Ein ähnliches Bild zeigt sich bei Revisionen zu den OLG´s. 1980/81 legten am OLG Oldenburg und Bremen zu fast 98 % Angeklagte Revision ein. Die restlichen zwei Prozent machten Nebenkläger oder sonstige Nebenbeteiligte aus.10 Die Staatsanwaltschaft legte hingegen überhaupt keine Revision ein. Das liegt zum einen an der Vorschrift Nr. 147 RiStBV11, zum anderen daran, daß Revisionen, die von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden obwohl die- se als nicht aussichtsreich erscheinen, von der vorgesetzten Generalstaatsan- waltschaft zurückgehalten bzw. zurückgenommen werden.12

3. Revisionsführer bei erfolgreichen Revisionen

13 Obwohl nur 5 % aller Revisionen StA-Revisionen sind, beträgt ihr Anteil bei den Zurückverweisungen 13 %. Dies liegt daran, daß es im Gegensatz zu den Anträgen durch Angeklagte, die Staatsanwaltsrevisionen so gut wie immer nach einer Hauptverhandlung entschieden werden.14

4. Die Revisionsbegründungen

Legten 1980/81 bei den OLG´s Oldenburg und Bremen noch ca. 15 % der Angeklagten persönlich und zu ca. 85 % durch einen Anwalt die Revision ein, und waren es bei der Revisionsbegründung in Bremen immerhin noch 6,7 % der Angeklagten, die ihre Begründung zu Protokoll gaben,15 so findet die Revisionsbegründung in Revisionen zum BGH zu 95 % von Rechtsanwälten und zu 5 % von Staatsanwälten statt.16 Die Untersuchungen von Kodde ergaben weiterhin, daß jedenfalls bei Revisionen zum OLG der Adressat der Einlegungsschriften in allen Verfahren richtig gewählt war.

Bei der Revisionsbegründung, die im Normalfall 3 Seiten umfaßt,17 be- schränkt sich 1/3 der Verteidigerrevisionen auf nur eine zulässig erhobene Rüge, nämlich die allgemeine Sachrüge. Ein weiters Drittel der Verteidigerre- visionen wies substantiierten Ausführungen auf, die sich jedoch weitgehend in Urteilsrügen erschöpften. So wurden vor allem „sonstige“ Strafzumes- sungsfehler gerügt (Strafe wird als allgemein zu hoch und unangemessen kri- tisiert), sowie die Rüge der „lückenhafter Darstellungen“ (häufigste Form der Darstellungsrüge mit der Kritik an der tatrichterlicher Beweiswürdigung ge- übt wird) erhoben. An dritter Stelle folgt die Aufklärungsrüge (derzeit wohl häufigste Verfahrensrüge).18

5. Bearbeitungszeit der Revisionsschriften durch die Bundesanwaltschaft

a) Bearbeitungszeit nach Eingang der Revision auf der Geschäftsstelle

19Die Bearbeitungszeit der Revisionsakten durch den GBA ist sehr kurz. Inner- halb von nur einer Woche werden über 1/3 und innerhalb von zwei Wochen über 2/3 aller Akten bearbeitet. Nur für 8% aller Revisionen wird über acht Wochen benötigt. Dabei liegt der arithmetische Durchschnittswert bei 20 Tagen, wobei die Bearbeitungszeit innerhalb des Zeitraums von 1981-1996 weitgehend konstant geblieben ist.20

b) Eigentliche Bearbeitungszeit einer Revision

In der Regel erfolgt die inhaltlich abschließende Bearbeitung innerhalb eines Tages. Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Antragstellung dürfte dabei nach vorangegangener Prüfung der Prozeßvoraussetzungen vielfach bei etwa zwei Stunden liegen.21 Eine längere Bearbeitungszeit benötigen in der Regel nur die wenigen elaborierten Verteidigerrevisionen, sowie die StA- Revisionen.

c) Inhaltliche Ausführungen des GBA

Speziell für die mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen beschränkt sich der Antrag des GBA inhaltlich in der Formel „die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben“.

Gab es in höchstens 20% aller Revisionen, die wenigstens auch eine allge- meine Sachrüge enthielten, vom GBA inhaltliche Ausführungen, so lassen auch diese ausführlicher begründeten Revisionen Standardformulierungen er- kennen. Den Betroffenen wird durch die fehlende inhaltliche Begründung nicht erkennbar, warum die Revision für sie ein Mißerfolg wird Standardmäßig erfolgt auch der Antrag des GBA, wonach die Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 II StPO) zurückgewiesen werden soll. So wurde in der Aktenanalyse von Barton in 87% durch den GBA ein Verwer- fungsantrag gestellt. Bei Revisionen, die nur mit einer allgemeinen Sachrüge begründet wurden, lag dieser Wert sogar bei 96%.

Bemerkenswert starke Unterschiede ergeben sich dabei innerhalb der Gruppe der Bundesanwälte hinsichtlich der Häufigkeit eines Antrags auf Verwerfung der Revision. Diese liegen zwischen 72 bis 100%.

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Der § 349 II StPO stellt demnach für alle Bundesanwälte die vorherrschende Antragsgrundlage dar, für zwei Bundesanwälte (M und N) sogar die alleinige.

d) Übereinstimmung zwischen GBA-Antrag und BGH-Entscheidung

Die Untersuchungen von Barton22 ergaben, daß unabhängig vom Beschwerdeführer hinsichtlich des GBA-Antrags mit der folgenden BGH Entscheidung eine sehr hohe Übereinstimmung besteht.

So waren nur 9% der StA-Revisionen erfolgreich, die der GBA nicht vertreten hatte. Dagegen hatten StA-Revisionen, die durch den GBA vertreten wurden, eine Erfolgsquote von fast schon zwei Dritteln. Daraus folgt, daß ein Erfolg zwar noch nicht garantiert ist wenn der GBA die Revision vertritt, die Wahrscheinlichkeit dafür aber steigt.

Bei den Angeklagtenrevisionen liegt die Übereinstimmungsquote zwischen GBA-Antrag und späterer BGH-Entscheidung sowohl in der Sache wie auch in der Form bei über 90 %.

Nur in 6% der Fälle hat der BGH der Sache nach anders entschieden, als vom GBA beantragt wurde.

Interessanterweise entscheidet der BGH nicht etwa bei den Generalbundes- anwälten, die eine extrem hohe Verwerfungsantragsquote haben anders als beantragt, sondern gerade bei dem GBA mit der niedrigsten Verwerfungsan- tragsquote.

Insgesamt entscheidet der BGH nur in etwa jedem 7. bis 8. Fall anders, als vom GBA beantragt. Daraus folgt, daß gerade der GBA eine wichtige Station für den weiteren Verlauf der Revision ist. Stellt sich der GBA gegen die Revision, sind ihre Chancen beim BGH äußerst gering. Vertritt der GBA hingegen die Revision, so kann auch mit einem weiteren positiven Fortgang des Revisionsverfahrens beim BGH gerechnet werden

6. Tätigkeit der BGH Senate

a) Erledigte Revisionen

23Bei der Sichtung der einzelnen Datenquellen kommt es zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der pro Jahr erledigten Revisionen zum BGH. So er- geben die Quellen von Nack24 und Rieß25 für die von ihnen erfaßten Zeiträu- me insgesamt 103517 Revisionen in 34 Jahren. Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl erledigter Revisionen von 3045 pro Jahr.

Barton26 erfaßte 67070 erledigte Revisionen für einen Zeitraum von 15 Jahren. Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl von 4471 erledigter Revisionen pro Jahr, also einen um über 46% höheren Wert.

Diese augenscheinliche Diskrepanz kann nur auf unterschiedliche Zählweisen zurückzuführen sein. So stellen die Werte von Nack und Rieß die tatsächliche Anzahl durchgeführter Verfahren dar. Mehrere, in einem Verfahren erfaßte Revisionen, wurden nur als eine gezählt. So ergibt sich aus der Anmerkung von Rieß27 für die Jahre 1978 und 1979 bei anderer Zählweise (Zählung aller Revisionen, die in einem Verfahren erfaßt wurden) eine Erhöhung um 26%.28 Läßt man dann noch die „revisionsschwachen“ Jahre von 1955 bis 1974 außer acht,29 so ergibt sich für die verbleibenden 14 erfaßten Jahre ein Durchschnitt von 3565 Revisionen. Bei einer Erhöhung dieser 3565 erfaßten Revisionen um 26%30 ergibt sich eine durchschnittliche Anzahl von 4493 tatsächlich er- ledigten Revisionen pro Jahr. Diese Abweichung ist im Vergleich mit den Werten von Barton äußerst gering (unter 0,8%).

Aus dem Diagramm 02 ist insgesamt eine Schwankung bei den erledigten Revisionen, in den letzten Jahren jedoch kein deutlicher Trend zu einer höheren oder niedrigeren Erledigungsrate ersichtlich. Erkennbar ist jedoch, daß sich die Erledigungsrate den Eingängen angepaßt hat. Erfolgte ein erhöhter Eingang an Revisionen, so wurden diese auch erledigt. Gingen weniger Revisionen ein, so wurden auch weniger erledigt. Die Anzahl der unerledigten Revisionen am Jahresende blieb für den Zeitraum von 1955 bis 1979 im wesentlichen konstant niedrig (zwischen 7 und 10 %).

b) Erledigung durch Urteil oder Beschluß

31 Das Revisionsgericht hat mit dem § 349 StPO mehrere Möglichkeiten, ohne mündliche Verhandlung, nur durch Beschluß, eine Revision zu entscheiden.32

Dabei ist die Beschlußentscheidung nach § 349 StPO die ganz eindeutig be- herrschende Form der Erledigung von Revisionen durch den BGH. Nach § 349 I StPO kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung die Revision als unzulässig verwerfen, wenn die Bestimmungen über Einle- gung und Begründung der Revision nicht beachtet wurden. Dies kommt je- doch sehr selten vor (unter 1% der durch Beschluß verworfenen Revisio- nen)33. Die ganz klar dominierende Rolle bei der Verwerfung einer Revision durch Beschluß hat der § 349 II StPO. Danach kann die Revision durch das Revisionsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen werden, was über ¾ aller Verwerfungen ausmacht.34

Die konstant hohe Verwerfungsquote widerspricht dem eigentlichen Sinn des § 349 II StPO. Diese Bestimmung war als eine Ausnahmevorschrift35 ange- dacht, die zur Entlastung des Revisionsgerichts dienen sollte.36 Durch die sehr häufige Anwendung dieser Vorschrift ist daraus jedoch ein Regelvorgang ge- worden. Dies ist bedenklich, da aus einem mündlichen Regelverfahren (§ 351 StPO) ein schriftliches Verfahren geworden ist, in dem das für das Revisions- verfahren bedeutsame Rechtsgespräch entfällt und eine Entfaltung der Revisi- onsbegründung im mündlichen Vortrag unmöglich gemacht wird.37

So wird beklagt, daß sich an den Revisionsgerichten um das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ wenig gekümmert und die Vorschrift des § 349 II StPO zur schnellen Revisionsverwerfung mißbraucht werde.38

Untersuchungen zu diesem Problem39 haben in der Hauptsache ergeben, daß zwischen 6,140 und 10%41 der durch § 349 II StPO verworfenen Revisionen hätten aufgehoben werden müssen. Wird für den Zeitraum von 1992-1995 nur die untere Grenze der bei den Untersuchungen herausgearbeiteten Fehlerquote von 6,1% angenommen, so wären dies immerhin fast 200 Revisionen pro Jahr, die zu Unrecht erfolglos geblieben sind. Die Untersuchungen haben aber auch ergeben, daß die Beschlußverwerfungen nach § 349 II StPO tatsächlich zum größten Teil auf Fehlleistungen der Verteidiger bei der Begründung der Revisionen beruhen und somit gerechtfertigt sind.

Insgesamt beträgt der Anteil der Beschlußentscheidungen nach § 349 II-IV StPO für den Zeitraum zwischen 1971 bis 1985 87,47%.42

Die Urteilsquote fällt entsprechend gering aus. Betrug diese im Zeitraum von 1951-1960 noch 38,2 %, so sank sie in den folgenden Jahren kontinuierlich und betrug in den Jahren 1991 -1996 sogar nur noch 6,6 %.43

c) Dauer der Entscheidungsfindung

44 Bereits vier Wochen nach Eingang beim BGH sind annähernd 2/3 der Revisi- onen entschieden (1978/79 61,2%). Nach über zwei Monaten sind nur noch etwa 10% unerledigt (1978/79 11,2 %). Der arithmetischer Mittelwert liegt bei 5 Wochen. Bei manchen Verfahren könnte die Verweildauer noch kürzer ausfallen, würde § 349 III 2 StPO dem Beschwerdeführer nicht eine Frist von zwei Wochen für die Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung einräu- men.45

Der Erledigungszeitraum vom Eingang der Revision beim GBA bis zur Ent- scheidung des BGH ist ähnlich kurz. Schon nach zwei Monaten sind ¾ aller Revisionen erledigt. Nur ca. 2% bleiben länger als ein halbes Jahr unerledigt. Trotzdem beträgt die Dauer von der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zur Revisionsentscheidung in nur der Hälfte der Fälle drei bis sechs Mona- te. Circa 30% werden innerhalb sechs bis neun Monaten entschieden, 15% erst nach über neun Monaten. Ursache hierfür ist vor allem die lange Laufzeit der Akten vom Datum der Revisionsbegründung bis zum Eingang bei der GBA. Diese beträgt im Durchschnitt 82 Tage, ist also rund viermal so lang wie die Verweildauer beim GBA.46 Die langen Laufzeiten könnten sich aus den differenzierten, bei längeren tatrichterlichen Verfahren beträchtlichen Ur- teilsabsetzungsfristen des § 275 StPO erklären, die durch die Tatrichter meist weitgehend ausgeschöpft werden.47

d) Beratungsdauer im Senat

Die Untersuchungen von Barton ergaben, daß pro Senat durchschnittlich mehr als 10 Beschlüsse an einem Beschlußsitzungstag erfolgen, was gut 12 Revisi- onen entspricht. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Beratungszeit zwi- schen etwa 20 Minuten48 bis maximal einer ¾ Stunde49 pro Revision. Die durchschnittliche Beratungszeit beinhalten dabei sowohl den Vortrag im Senat, sowie die Beratungs- und Abstimmungszeiten.

Diese recht kurze Zeit für eine Revision legt die Vermutung nahe, daß in den Normalfällen der Berichterstatter die überwiegende Last der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls deren Begründung trägt50.

e) Länge der Entscheidungsbegründung:

Wenn auch die Länge der Entscheidungsbegründung nichts über dessen Rich- tigkeit bzw. Quantität aussagt, so ist doch folgendes bemerkenswert: Die mit über zehn Seiten begründeten Revisionsentscheidungen stiegen an. Auch erhöhte sich die durchschnittliche Seitenzahl aller begründeten Revisio- nen 1984 bis 1994 um eine Seite auf 6,4 Seiten. Zugleich verschob sich aber der Anteil der Papiermenge der längeren Entscheidungen an der Gesamtpa- piermenge in diesem Zeitraum von 17% auf 30%. Das heißt, die längeren Be- gründungen werden immer ausführlicher, die kürzeren Begründungen immer knapper, so daß die alltäglichen Entscheidungen, gemessen an der Ausführ- lichkeit ihrer Begründung, in den Hintergrund treten.

7. Ergebnisse der Revisionsverfahren

a) Erfolgsrate von Revisionen (allgemein)

51 Vorliegend wird alles das als Erfolg gezählt, was kein reiner Mißerfolg war, also alle Aufhebungen auch Teilaufhebungen. Die sich so ergebenden Werte sind demnach Maximalwerte.

Aufgehobene Revisionen werden entweder zurückverwiesen oder durch den BGH selbst entschieden. Vom Revisionsgericht selbst „durchentschieden“ wird nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn ohne weitere tatsächliche Erör- terung nur auf Freisprechung oder Einstellung oder auf eine absolut bestimm- te Strafe zu erkennen ist oder wenn das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der StA die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen er- achtet (§ 354 I StPO).52

Die der Untersuchung von Nack zugrunde liegenden Daten53 ergeben jedoch, daß annähernd jede 5. Revision vom BGH im Zeitraum von 1992 bis 1995 durchentschieden wurde.

Die Erfolgsrate von Revisionen zum BGH nahm ständig ab. Lag sie 1979 noch bei ca. 17%, so sank sie bis 1996 auf unter 13% ab. Heute dürfte sie bei rund 10% liegen.

Beachtet man aber, daß für den Beschwerdeführer die „erfolgreiche“ Revision in der Regel erst einmal nur die Zurückverweisung bedeutet und die folgende neue Hauptverhandlung über seinen wahren Erfolg entscheidet, so dürfte die Mißerfolgsrate realistisch betrachtet bei über 90% liegen.54

b) Aufhebungen bzgl. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch

55Betrafen 1976 bis 1979 noch 2/3 aller Aufhebungsgründe Beanstandungen beim Schuldspruch und nur 1/3 bei den Rechtsfolgen, so kam es in den Folge- jahren zu einer Umkehrung dieses Verhältnisses. Schon 1979/81 überstiegen bei der Verletzung des materiellen Rechts im engeren Sinne die Fehler bei der Rechtsfolgenzumessung die der beim Schuldspruch. Die Werte von 1992- 1995, mit einer Aufhebungsquote von nur noch 42% wegen Fehler im Schuldspruch und 56% wegen Fehler in der Rechtsfolge, bestätigen die schon 1982 von Rieß56 gemachte Feststellung, daß die Revisionsgerichte es in zu- nehmender Weise verstehen, ihre Kontrolltätigkeit auf die Rechtsfolgenseite zu erstrecken und die frühere Auffassung der weitgehend irreversiblen Straf- zumessung der Rechtswirklichkeit nicht mehr entspricht.

c) Aufhebungsgründe
i. Erfolgreiche Sachrügen und Verfahrensrügen

57 Als Erfolg wurde gewertet, wenn einer Urteilsaufhebung eine Revisionsbegründung zugrunde lag, in der auch die entsprechende Rüge erfolgte. Beim Anteil der Sach- und Verfahrensrügen an den aufgehobenen bzw. zurückgewiesenen Revisionen dominiert ganz eindeutig die Sachrüge. Dabei stieg ihr Anteil zwar langsam aber stetig auf über 85% an.

Die Erfolgsquote liegt im Zeitraum 1992-1995 für die Sachrüge bei 12,31% und für die Verfahrensrüge bei nur 1,92%.

Die Erfolgsquoten sagen aber noch nichts über die Trefferquote der Sachbzw. Verfahrensrüge aus. Die Trefferquote gibt an, wie oft die Urteilsaufhebung gerade auf diese Rüge gestützt wurde.

So liegt die Trefferquote nach einer Hochrechnung von Nack für die Sachrüge bei 8,91% und für die Verfahrensrüge bei 0,92%. Diese sehr niedrigen Werte werden von Barton bestätigt. Bei einer durch ihn durchgeführten Aktenanaly- se erwies sich von 118 erhobenen Verfahrensrügen nur eine einzige als Tref- fer (= 0,85%).58

Auch bei den nachfolgenden Ausführungen kann nicht unbedingt von einer Übereinstimmung von Erfolgs- und Trefferquote ausgegangen werden.59 Dies insbesondere, weil bei der Auswertung der verfügbaren Daten in der Regel nicht ersichtlich war, ob es sich um Treffer oder „nur“ Erfolge handelt.

ii. Sachlich rechtliche Aufhebungsgründe

Das Revisionsgericht prüft auf die sogenannte Sachrüge hin (vgl. § 344 II 1, 2. Alt StPO) die Verletzung materiellen Rechts durch das angefochtene Urteil. Geprüft wird nicht die Tatfrage, sondern nur die Rechtsfrage, ob also das sachliche Recht auf den vom Instanzgericht festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde60

Bei den 1992-1995 erfolgreich gerügten Sachrügen war die Rüge einer fehlerhaften Strafzumessung mit über 40% am häufigsten vertreten, gefolgt von der Rüge der fehlerhaften Anwendung des StGB AT (21%), StGB BT (17%), Beweiswürdigung (12%) und der Maßregeln (9%).

(a) Aufhebung wegen Strafzumessungsfehlern61

Strafzumessungsfehler machen 42 % der sachlich-rechtlichen Aufhebungs- gründe aus, das sind mehr als 1/3 aller Aufhebungen. Die wichtigsten Straf- zumessungsfehler waren die Strafrahmenwahl mit einem Anteil von annä- hernd 18%, gefolgt von der Strafrahmenverschiebung und der Strafhöhe mit jeweils annähernd 6%.

(b) wichtigste Aufhebungsgründe StGB (ohne StrZ) und BtMG62

Insgesamt 21% der durch eine Sachrüge erfolgten Aufhebungen haben ihre Ursache in einer fehlerhaften Bewertung des StGB AT (Konkurrenzen, Fortsetzungszusammenhang mit 52%, §§ 20, 21 mit 30% und der Versuch mit 20% vom StGB AT).

Die Aufhebung wegen fehlerhafter Bewertung des StGB BT liegt hingegen nur bei 17%. Besonders in Erscheinung treten dabei § 211 StGB mit 8,2% und § 263 StGB mit 12,7%.

1992-1995 kam es zu insgesamt 34 Aufhebungen, die auf das BtMG zurückzuführen waren.

(c) Tötungsvorsatz63

Hier liegt ein häufiger Revisionsangriff der StA. So wurde der Tötungsvorsatz im Zeitraum von 1992-1995 in 19 Fällen zu Unrecht verneint (aber auch in 26 Fällen zu Unrecht bejaht).

(d) Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung64

Machen 9 % der Sachrügen und 5 % der Tatsachengrundlage aus. Die absolute Zahl ist in allen 4 Jahren zusammen sehr niedrig.

iii. Verfahrensrechtliche Aufhebungsgründe

65 Nach einem starken Anstieg der erhobenen Verfahrensrügen in den siebziger Jahren, ist zumindest bei den Angeklagtenrevisionen die Quote rückläufig.66 Wurde 1981 noch in 41% mindestens ein Verstoß gegen eine relative Verfahrensnorm und in12 % ein absoluter Revisionsgrund gerügt, war dies 1996 nur noch in 36% bzw. 7% der Fall.67

Insgesamt lag die Erfolgsquote für die Verfahrensrüge im Zeitraum 1992- 1995 auf die erledigten Revisionen bezogen bei nur 1,92% und bezogen auf die zurückverwiesenen, also erfolgreichen Revisionen, bei 13,25%68 Eine Ur- sache für diese, im Vergleich zur Sachrüge doch sehr niedrigen Erfolgsrate, könnte darin begründet sein, daß die Aufhebung bzw. Zurückverweisung nur auf einen Fehler gestützt wurde, obwohl mehrere Fehler zur Aufhebung füh- ren mußten, und der BGH sich offenbar bei der Wahl zwischen sachlichrechtlichen Fehlern und Verfahrensfehlern auf die Sachrüge stützt und die Verfahrensfrage offen läßt.69

(a) Aufhebung wegen Verfahrenshindernissen70

Verfahrenshindernisse sind nach der Rechtsprechung immer von Amts wegen zu prüfen,71 da sie einem Sachurteil entgegenstehen also auch dann, wenn ei- ne entsprechende Rüge nicht erhoben wurde.72 Sie machten 1992-1995 insge- samt 4 % der Zurückverweisungen aus.73 War noch 1979-1981 das Verfah- renshindernis der Verjährung die Hauptursache für die Aufhebung (56,4%), so waren im Zeitraum von 1992-1995 Anklagemängel die Hauptursache für eine Aufhebung (42,7%). Die Aufhebungen wegen Verjährung gingen dem- gegenüber auf 13,4% zurück.

(b) Aufhebung wegen der Rüge absoluter Revisionsgründe § 338 StPO74

Die absoluten wie auch die relativen Revisionsgründe nahmen im gleichen Verhältnis wie die verfahrensrechtlichen Aufhebungsgründe insgesamt seit 1979 ab.75

In den Jahren 1992-1995 waren die absoluten Revisionsgründe nur insgesamt 33 mal erfolgreich, was nur 17% von den erfolgreichen Verfahrensrügen ausmacht. Bei der Gegenüberstellung verschiedener Quellen stellt sich bei den absoluten Verfahrensrügen ein sehr ungleichmäßiges Bild dar.76

Durch den Vergleich der Untersuchung von Barton, der den Zeitraum 1981- 1996 umfaßt, mit der Untersuchung von Nack, die nur den Zeitraum 1992- 1995, also die letzten 5 Jahre ohne 1996 umfaßt, kann festgestellt werden:

- In den Jahren 1992-1995 hatte die Rüge des § 338 Nr. 1 und Nr. 2 StPO keinen Erfolg mehr, obwohl im Zeitraum von 1982 an eine Urteilsaufhe- bung in 6 % bzw 5 % aller Revisionen erfolgte, die sich gerade auf die Rüge des § 338 Nr. 1 bzw Nr. 2 StPO stützte.

Entweder erfolgte demnach in den Jahren 1992-1995 keine Rüge des § 338 Nr. 1 und 2 StPO mehr, was aber eher unwahrscheinlich ist, oder es ist ein starker Rückgang der Erfolgsquote bei Rügen des § 338 Nr. 1 und Nr. 2 StPO zu den Vorjahren zu verzeichnen. Entsprechendes läßt sich für § 338 Nr. 5 StPO sagen. Auch hier scheint in den letzten Jahren die Erfolgsquote überdurchschnittlich gesunken zu sein.

- Auch bei den Rügen zu § 338 Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7 sowie Nr. 8 StPO ist ein Rückgang zu verzeichnen, wenn auch nicht so stark wie bei Nr. 1, 2 und 5.

- Alleine der absolute Revisionsgrund der Zuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) lag in den Jahren 1992-1995 im Vergleich zum übrigen Zeitraum um etwa 50 % höher.

(c) Aufhebung wegen der Rüge relativer Revisionsgründe77

Gemäß § 337 I StPO kann die Revision grundsätzlich nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf eine Verletzung des Gesetzes beruht. Anders als bei § 338 StPO, wo in acht Fällen der Kausalzusammenhang zwischen Geset- zesverletzung und Urteilsbegründung unwiderleglich vermutet wird,78 zwin- gen andere Verfahrensverstöße nicht schlechthin zur Aufhebung. Dies tun sie nur dann, wenn das Urteil möglicherweise auf ihnen beruht und insoweit den Revisionsführer beschwert.

Im Zeitraum von 1992 bis 1995 gab es nur insgesamt 147 mal eine Aufhebung wegen relativer Revisionsgründe. Dies ist mit den Gesamtaufhebungen verglichen wiederum sehr gering, aber mit 77 % der Großteil der erfolgreichen Verfahrensrügen.

Bei insgesamt 188 erfolgreich gerügten Verfahrensfehlern im Zeitraum vom 1.7.1979 bis 30.6.1981 traten folgende verletzte Rechtsnormen am häufigsten auf:

- Verfahrensfehler bei Vorschriften über die Beweisaufnahme (68,6 %), insbesondere § 244 III-VI StPO (Beweisantrag) mit 29,8 % gefolgt von § 244 II StPO (Aufklärungsrüge) mit 14,4 % sowie Verteidigungsvorschrif- ten (§§ 59-62 StPO und § 189 GVG (Dolmetscher)) mit insgesamt 10,1 %.
- Andere Verfahrensverstöße mit insgesamt 31,4 %

iv. Tendenzen zu milderen Strafen

Insgesamt läßt sich ein Trend des BGH zu milderen als die von der Erstinstanz verhängten Strafen erkennen.

Bei den Strafrahmen betreffenden Sachrügen kam es zwischen 1992-1995 in 89 % aller Fälle zu Aufhebungen, weil nach Auffassung des BGH der minder schwere Fall zu Unrecht verneint wurde. In 79% aller Fälle kam es zu Aufhe- bungen, weil der schwere Fall zu Unrecht angenommen wurde. Auch hob der BGH in 85% aller Fälle, in denen das Landgericht eine Bewäh- rungsstrafe versagt hatte, das Urteil auf, was immerhin 7% der Strafzumes- sungsfehler ausmacht.

Weiterhin wurden die fehlerhafte Verhängung von Maßregeln beanstandet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wurde nach Ansicht des BGH in 42 von 50 beanstandeten Fällen (84%) zu Unrecht angeordnet. Bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB war diese nach Ansicht des BGH in 18 von 28 Fällen (64%) rechtswidrig. Nur bei der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wurde in 71 % der Fälle durch das BGH eine Nichtanordnung kriti- siert.

Dagegen beanstandete der BGH fast immer eine Verneinung der §§ 20, 21 StGB durch die erstinstanzlichen Gerichte (§ 20 StGB in 94% zu Unrecht verneint, § 21 StGB in 89% zu Unrecht verneint).

II. Die multivariate Analyse von Barton

Barton hat in seiner Untersuchung eine sogenannte multivariate Analyse durchgeführt. Diese gestattet es, mit statistischen Methoden bestehende Zu- sammenhänge zwischen mehreren unabhängigen Variablen (hier z.B.: Revisi- onsbegründung, GBA-Antrag, Senatszuständigkeit) und einer abhängigen Va- riable (hier: Revisionserfolge) derart zu gewichten, daß Scheinzusammenhän- ge erkennbar werden, die wirklich durchgreifenden Faktoren herausgefiltert werden und eine Rangordnung zwischen einzelnen unabhängigen Variablen hergestellt wird.79

Dabei ist Barton zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Den größten Einfluß auf den Revisionserfolg haben rein statistisch gesehen die Anträge des GBA. Das gilt sowohl für den Angeklagten als auch für den Staatsanwalt als Beschwerdeführer. Eine Erklärung hierfür ist, daß der GBA durch die große Nähe zu den Senaten und des offenen Ohres für neue Entwicklungen die Entscheidungen des BGH treffsicher antizipiert.80

Den zweitgrößten Einfluß auf den Revisionserfolg hat die Person des Beschwerdeführers. Staatsanwaltsrevisionen sind denen gegenüber von Angeklagten und Nebenklägern deutlich erfolgreicher.

Weiterhin ist das Verteidigungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Sozialfaktor der Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung. Nicht Vorbestrafte haben viel häufiger Erfolg, genauso Angeklagte, die in der Hauptverhandlung den Vorwurf vollständig abstritten oder geschwiegen haben.

Auch die Dauer der Sitzungstage in der Vorinstanz ist von statistischer Bedeutung. Längere Hauptverhandlungen werden häufiger aufgehoben als kürzere, wobei die Aufhebungsquote bei extrem langen Verfahren aber wieder abnimmt.

Der Umstand, ob die Revisionsbegründung ausgeführt oder pauschalisiert nur durch eine allgemeine Sachrüge erfolgte, kommt nach dieser Untersuchungsmethode keine statistisch bedeutsame Rolle zu.

Schließlich soll nach der multivariaten Analyse auch die fachliche Güte von Revisionen bei Durchschnittsfällen keine dominierende Rolle spielen. Abgesehen von dieser letzten Erkenntnis sind diese logisch nachvollziehbar und bestätigen die Ergebnisse des vorliegenden Datenmaterials.

III. Zusammenfassung Gliederungspunkt B

Bei gleichbleibender Personalbesetzung (5 Strafsenate) ist der Geschäftsanfall bei Revisionen zum BGH stärkeren Schwankungen unterworfen (in den letz- ten Jahren zwischen 3000 und 4000 Eingängen). Das Revisionsverfahren an sich, also vom Eingang beim GBA bis zur Entscheidung beim BGH, erfolgt für den Großteil der Revisionen innerhalb von 2 Monaten. Dies ist weit weni- ger als die Laufzeit der Akten von der Verkündung des erstinstanzlichen Ur- teils bis zum Eingehen beim GBA beträgt. Revisionen zum BGH befassen sich überwiegend mit der schweren Kriminalität, die durchschnittlich ver- hängte Freiheitsstrafe der angefochtenen Urteile beträgt 4 Jahre und 4 Mona- te. Der Revisionserfolg wird sehr stark vom Beschwerdeführer bestimmt. Da- bei sind Revisionen der StA im Vergleich zu denen von Angeklagten und Ne- benklägern deutlich erfolgreicher. Der Antrag des GBA hat einen sehr großen Einfluß auf das weitere Schicksal der Revision. Der Antrag des GBA lautet bei den Angeklagtenrevisionen fast immer auf Beschlußverwerfung gemäß § 349 II StPO. Dem folgt der BGH in der Regel, sowohl in der Form als in der Sache. Die Beratung im Senat ist sehr kurz, und der Beschluß wird nicht mit Gründen versehen. Die bevorzugte Erledigungsform ist der Beschluß gemäß § 349 I-IV StPO (ca. 90%). Erfolgreich sind unter 15 % aller Revisionen, mit der Tendenz zu 10%. Von den erfolglosen Revisionen sind nur unter 1% un- zulässig, der Rest ist unbegründet. Liegt die Erfolgsquote von Angeklagtenre- visionen unter 15% so liegt die von Staatsanwälten bei über 50%. Die Sach- rüge ist die vorherrschende Rügeart. 85% der erfolgreichen Rügen sind Sach- rügen. Innerhalb der erfolgreichen Sachrügen herrscht die Rüge von Strafzu- messungsfehlern gefolgt von StGB AT und BT vor. Bei den erfolgreichen Verfahrensrügen herrscht die Rüge von relativen Revisionsgründen vor (über 70%). Davon sind wiederum Verfahrensrügen § 244 StPO betreffend vorherr- schend (über 1/3). Verfahrenshindernisse machen unter 5% der Aufhebungs- gründe aus.

Keine statistisch relevanten Auswirkungen auf den Ausgang einer Revision soll nach den Ergebnissen der multivariaten Analyse von Barton die fachliche Güte einer Revisionsbegründung sein. Von größerer Bedeutung ist hingegen das Verteidigerverhalten während der Hauptversammlung, die Länge der erst- instanzlichen Hauptverhandlung, sowie die Tatsache, ob der Angeklagte vor- bestraft ist oder nicht.

C. Verfahrensausgang nach erfolgreicher Revision

Wird die erfolgreiche Revision vom BGH nicht selbst „durchentschieden“, so erfolgt eine Zurückverweisung. Dies geschieht in annähernd 90% zu einer an- deren Kammer des gleichen Gerichts der erstinstanzlichen Verhandlung. Nur zu knapp 10% wird das Verfahren zu einem anderen Gericht zurückverwie- sen.81

Interessant ist nun, wie es mit dem realen Erfolg einer bis dahin „erfolgrei- chen“ Revision aussieht. Anhaltspunkte kann dafür vor allem die Untersu- chung von Hanack82 geben. Grundlage waren alle 122 Urteile eines Oberlan- desgerichtsbezirks, die im Jahre 1983 mit der Revision zum BGH erfolgreich angefochten wurden. Dabei betrifft die Untersuchung erfolgreiche Revisionen jeder Art, nicht nur einer bestimmten. Durch die begrenzte Anzahl der unter- suchten Urteile lassen sich statistisch gesicherte Aussagen zu speziellen Ein- zel- oder Unterfragen nicht machen. Es kann aber ein Überblick über das wirkliche Endergebnis einer erfolgreichen Revision zum BGH geben.

I. Fälle ohne Neuentscheidungen

83 Bei 6 der 122 erfolgreichen Revisionen war eine neue Entscheidung des Tat- richters nicht erforderlich. In einem Fall erfolgte der Freispruch durch den BGH selbst, eine Revision wurde durch den Verteidiger zurückgenommen, und in vier Fällen erfolgte eine Bestätigung der tatrichterlichen Urteile mit leichten Modifizierungen.

In 8 Fällen hatte bis zum Ende der Untersuchung durch Hanack noch kein Abschluß der Verfahren stattgefunden. Gründe waren schwierige verfassungsrechtliche Fragen (1), ein kompliziertes Totschlagsverfahren, dessen Erstverhandlung 15 Tage gedauert hatte und in fünf Fällen Großverfahren gegen Ausländer, meist wegen Verstoßes gegen das BtMG.

Im Rahmen einer Hauptverhandlung wurde in zwei Fällen das Verfahren ohne Urteil durch den neuen Tatrichter eingestellt, einmal nach § 153 a StPO gegen eine Bußgeldleistung, einmal ohne jede Begründung.

Außerhalb der Hauptverhandlung kam es zur Einstellung, einmal wegen Ver- handlungsunfähigkeit, zweimal (vorläufig) wegen Absetzen der ausländischen Angeklagten und fünfmal wegen des Opportunitätsprinzips, also wegen Ge- ringfügigkeit und weil die zu erwartende Strafe neben anderen nicht ins Gewicht fiel.84

II. Durch Urteil neu entschiedenen Fälle

In 98 Verfahren wurden gegen 112 Angeklagte 100 Urteile neu entschieden. In zwei Fällen wurde vom neuen Tatrichter gegen verschiedene Angeklagte getrennt verhandelt.

Fast 1/3 dieser neuen Urteile wurden innerhalb einen Jahres nach der ersten tatrichterlichen Entscheidung verkündet. Nach 1 ½ Jahren waren es bereits 82%, nur 18% der Angeklagten mußten länger auf ihr neues Urteil warten. Die innerhalb eines Jahres abgeschlossenen Verfahren dauerten zu 90% (28 Fälle von 31) nur einen Tag, wobei in 17 Fällen auch die Erstverhandlung nur einen Tag gedauert hatte. Für zwei Fälle wurden zwei Tage und für einen Fall drei Tage für die Neuverhandlung benötigt. 22 Neuverhandlungen bezogen sich auf Rechtsfolgenausspruch, 7 Neuverhandlungen hatten zusätzlich klei- nere Teilaufhebungen zum Gegenstand oder betrafen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Fälle. Nur zwei Verfahren waren komplizierterer Natur (Totschlag und Totschlagsversuch).

Bei den Verfahren, die besonders lange dauerten (über 1 ½ Jahre), wurde für die Neuverhandlung in 18 von 21 Fällen mehr als ein Tag benötigt. Außerdem war bei ihnen eine völlige oder weitgehende Neuverhandlung der Sache er- forderlich.

Beim Vergleich der Zeitdauer der alten mit der neuen Hauptverhandlung er- gibt sich folgendes. In 33 Verfahren dauerte die alte wie auch die neue Hauptverhandlung nur ein Tag. In 39 Verfahren verkürzte sich die Verhand- lungszeit auf einen Tag. 10 Verfahren benötigten mehr Tage als die Erstver- handlung, wogegen weitere 12 Verfahren zwar mehr als einen Tag für die Neuverhandlung benötigten aber um mindestens 50% unter der Erstverhand- lung blieben.

Gründe für die kürzere Dauer vieler Neuverhandlungen liegen darin, daß der neue Tatrichter in 59 Fällen lediglich die Rechtsfolgenentscheidung neu zu bestimmen hatte, nachdem es vom BGH zu Teilaufhebungen gekommen war. Außerdem kam es zu einem anderen Verteidigungsverhalten der Angeklagten (keine aufwendigen Beweisanträge mehr; jedoch Geständnisse oder Teilges- tändnisse).

Gründe, für die nur in vier Fällen wirklich bemerkenswerte Erhöhung der Verhandlungszeit gegenüber der Erstverhandlung, lagen in der Forderung des BGH´s über eine erheblich genauere Tatsachenfeststellung. Dies führte in der Neuverhandlung zu beträchtlichen Änderungen im Schuldspruch oder doch im Rechtsfolgenausspruch.

In insgesamt 41 Verfahren mußte der neue Tatrichter, anders als bei den Teil- aufhebungen, über denselben Anklagestoff entscheiden wie der Erstrichter. 12 mal blieb die Verhandlungsdauer gleich, 21 mal verkürzte und nur 8 mal ver- längerte sie sich.

Eine erneute Revision85 wurde gegen 48 der 100 neu verkündeten Urteile eingelegt,86 die in der Folge aber alle nach § 349 II StPO verworfen wurden.

III. Ergebnisse der Neuverhandlungen

87 Die vom Staatsanwalt eingelegten Revisionen (insgesamt 13) führten zu zwei Einstellungen nach 153 bzw. 153 a StPO. Bei den Neuverhandlungen der rest- lichen elf Fälle wurde in fünf Fällen dieselbe Strafe verhängt, in vier Verfah- ren kam es zu unbedeutenden Änderungen im Strafmaß und nur in zwei Ver- fahren zu größeren Veränderungen im Strafmaß88. Obwohl also die StA- Revision beim BGH zu über 50% erfolgreich ist, führt sie bei der Neuver- handlung kaum je zu nachhaltigen Veränderungen gegenüber dem Ersturteil. Alle 100 untersuchten Fälle betrachtet, ergibt sich folgendes Ergebnis:

- In 26 Fällen (= 23,2 %) ist, zum Teil trotz veränderter rechtlicher Beurtei- lung, wieder auf dasselbe Strafmaß erkannt worden.
- In 32 Fällen (= 28,6 %) ist es zu kleineren Veränderungen im Strafmaß oder der sonstigen Rechtsfolgenentscheidungen gekommen.89
- In 54 Fällen (= 48,2 %) liegen größere Veränderungen vor.90

Eine weitere Aufschlüsselung der Neuverhandlungen über die genannten Zahlen hinaus führt nicht weit, was an der beschränkten Zahl der Fälle sowie ihrer großen Unterschiedlichkeit liegt..

IV. Zusammenfassung Gliederungspunkt C

Von 122 erfolgreichen Revisionen wurden in 98 Verfahren gegen 112 Angeklagte 100 Urteile neu entschieden.

Dabei ist die Verhandlungsdauer in der Regel gleich lang oder kürzer als die Erstverhandlung. In nur 10% der Fälle war sie länger.

In über 50% der Fälle wurde entweder wieder auf dasselbe Strafmaß erkannt oder es kam zu nur kleineren Veränderungen. In 48,2% der Fälle kam es jedoch zum teilweise beträchtlich niedrigeren Strafen (z.B. Freispruch statt 9 Jahre Haft, 6 Monate statt 7 Jahre).

Daraus folgt, daß im Endeffekt nur jede zweite „erfolgreiche Revision“ für den Revisionsführer auch wirklich erfolgreich ist. Bei der anderen Hälfte bleibt die Revision im Grunde genommen erfolglos. Dies spiegelt sich auch darin wieder, daß gegen die neuen Urteile nochmals in 48% Revision einge- legt wird, die aber ausnahmslos ohne Erfolg bleiben. Die Erfolgsquote von Revisionen schrumpft somit um weitere 50% auf ungefähr 5-6% aller einge- legten Revisionen.

Geht es dem Angeklagten mit der Revision um einen Zeitgewinn, so liegt die- ser bei erfolgreicher Revision für die Mehrzahl zwischen 1 und 1 ½ Jahren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Schwere der abgeurteilten Kriminalität

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Geschäftsanfall bei Revisionen zum BGH

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Verhältnis erstinstanzliche Urteile LG/OLG - Eingänge BGH

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Revisionsführer in Revisionen zum BGH zum OLG

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Revisionsführer bei Revisionen zum BGH 1971-1985

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Revisionsfuhrer zum OLG 1980/81

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Revisionsführer bei Revisionen zum OLG 1993

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Revisionsfuhrer bei Revisionen zum BGH 1971-1985

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Revisionsfuhrer bei Revisionen zum OLG 1993

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Revisionsführer bei Zurückverweisungen 1992-1995

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Erfolgsquote nach Revisionsführern 1971-1985

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Unzulässige Revisionen zum BGH 1971-1985

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Vergleich Revisionen am OLG und BGH 1975-1979

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Erledigungsformen bei Revisionen zum BGH 1951-1985

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Erfolgsquote von Revisionen zum BGH 1976-1995

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Erfolgsquote von Revisionen zum BGH 1992-1995

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Nack kam es in seiner Untersuchung auf den Erfolg von Revisionen an. Danach umfaßt der Wert der Zurückverweisungen auch durchentschiedene Freisprüche oder Einstellungen.

Erfolglose Revisionen zum BGH 1971-1985

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Mißerfolgsquote von Revisionen zum BGH

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Erledigungsformen in Revisionen zum BGH

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Revisionsführer bei Revisionen zum OLG 1993

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Erledigungsformen in Revisionen zum BGH

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Durch Beschluß verworfene Revisionen zum BGH 1978-1979

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Erledigungsformen bei Revisionen zum BGH

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Durch Beschluß verworfene Revisionen zum BGH 1978-1979

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Dauer von der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zur Revisionsentscheidung

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Dauer des eigentlichen Revisionsverfahren beim BGH

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Entwicklung der Aufhebungen im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch (BGH)

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Anteil von Sach- und Verfahrensrügen an aufgehobenen (1976-85) bzw.

zurückgewiesenen (1992-1995) Revisionen am BGH

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Entwicklung der VR von erl. Rev. (BGH)

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in erledigten Revisionen erhobene Verfahrensrügen (rel.u.absol. Revisionsgründe)

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Entwicklung der Verfahrensrügen 1971-1979

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Strafzumessungsfehler 1992-1995

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Strafzumessung im engeren Sinne 1992-1995

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Wichtigste Aufhebungsgründe StGB AT 1992-1995

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ebung wegen fehlerhafter Anwendung der Maßregeln 1992-1995

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erfolgreiche Sachrügen (1992-1995)

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Aufhebungen wegen Verfahrenshindernissen

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Aufhebung wegen Verfahrenshindernissen

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absolute Revisionsgründe (Anteil des § 338 StPO an den erfolgreich eingelegten Verfahrensrügen)

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relative Revisionsgründe (von erfolgreich eingelegter Verfahrensrüge) zum BGH

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Zurückverweisungsadressat bei Revisionsentscheidungen des BGH

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Zeitraum vom ersten tatrichterlichen Urteil bis zum Urteil der Neuentscheidung

Tabelle 29

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Tabelle 30

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Ergebnisse der Neuverhandlungen

Tabelle 31

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Zeitraum vom Ersturteil bis Neuentscheidung

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Verfahrensweg nach erfolgreicher Revision

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Ergebnisse der Neuverhandlung

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[...]


1 Pfeiffer, § 333 Rn. 4

2 Kleinknecht/Meyer/Goßner, Vor § 333, Rn. 1

3 Pfeiffer, § 135 GVG Rn. 1

4 Pfeiffer, § 121 GVG Rn. 1

5 darauf verweist auch Barton, S. 325

6 vgl. Anhang Tabelle 01, Diagramm 01

7 Bei der Berechnung des Mittelwertes wurden für lebenslange Freiheitsstrafen eine Dauer von 15 Jahren angenommen

8 hierzu ausführlicher Barton, S. 326

9 vgl. Anhang Tabelle 02, Diagramm 03 bis 04

10 konkret: ein Einziehungsbeteiligter nach § 433 I 1 StPO; ein Nebenkläger nach § 401 I 1 StPO; ein gesetzlicher Vertreter nach §§ 298 I StPO, 67 III JGG

11 Nr. 147 I RiStBV: „ der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, so kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.“

12 Kodde, S. 16

13 vgl. Anhang Tabelle 03 Diagramme 05 und 06

14 siehe Barton, S. 327 Fußnote 18

15 Kodde, S. 17 f.

16 Barton, S. 326

17 Barton, S. 333

18 Barton, S. 326

19 vgl. Anhang Tabelle 13

20 Barton, S. 327

21 Barton, S. 327

22 siehe zu folgendem Barton, S. 331

23 vgl. Anhang Tabelle 02 Diagramm 02

24 Nack, S. 153 ff.

25 siehe Nachweise im Literaturverzeichnis

26 Barton, S. 325

27 siehe Fußnote 1 zu Tabelle 33, in Rieß, Statistische Beiträge, S. 322

28 vgl. hierzu auch Nack, S. 153; ergeht dort von etwa ¼ weniger Verfahren als die wirklich erledigten Revisionen aus

29 In diesen Jahren lag die Anzahl der erledigten Revisionen um durchschnittlich 25 % unter denen der restlichen Jahre. Außerdem handelt es sich um Jahrgänge die so lange zurückliegen, daß sie von der aktuelleren Untersuchung Barton´s nicht mehr erfaßt werden.

30 Errechneter Wert aus dem Verhältnis der erledigten Revisionen aus Tabelle 33 zu denen aus Tabelle 30 in Rieß, Statistische Beiträge, S. 320 ff.

31 vgl. Anhang Tabelle 07-10 Diagramm 08, 09

32 Fezer, S. 280 Rn. 35

33 vgl. Anhang Tabelle 11 Diagramm 12; Kruse, S. 2

34 vgl. Anhang Tabelle 06

35 Grundsatz: ablehnende Entscheidungen sind zu begründen (§ 34 StPO)

36 ohne das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Antrages durch Art. IV Nr. 1 des Geset- zes zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8.7.1922 (RGBl. I, 569) in die StPO eingeführt

37 siehe hierzu nur Peters, S. 67 m.w.N.

38 Stackelberg, NJW 1960, S. 505 f.

39 siehe hierzu die Untersuchungen von Kodde sowie Kruse

40 Kodde, S. 132

41 Kruse, S. 348

42 vgl. Anhang Tabelle 07

43 vgl. Anhang Tabelle 09

44 vgl. Anhang Tabelle 13, 14 Diagramm und 18

45 Barton, S. 328

46 Barton, S. 327

47 Hanack, S.499

48 wenn man von einem vierstündigen Beratungstag ausgeht

49 bei Annahme eines achtstündigen Beratungstages

50 zu diesem Schluß gelangt jedenfalls Barton, S. 329

51 vgl. Anhang Tabelle 11, 12 Diagramme 10-14

52 Roxin, § 53, Rn. 65

53 vgl. Anhang Tabelle 02 Differenz zwischen Aufhebungen und Zurückverweisungen

54 dazu näheres unter Gliederungspunkt D

55 vgl. Tabelle 16 Diagramm 19

56 Rieß, Aufhebungsgründe, S. 51

57 vgl. Anhang Tabelle 21-23 Diagramm 20

58 Barton, S. 330

59 zur Abweichung von Erfolgs- und Trefferquoten siehe Barton, S. 331

60 Roxin, § 53 Rn. 10 f.

61 vgl. Anhang Tabelle 25 Diagramm 24

62 vgl. Anhang Tabelle 25 Diagramm 26

63 vgl. Anhang Tabelle 25 Diagramm 26

64 vgl. Anhang Tabelle 26

65 vgl. Anhang Tabelle 26 Diagramm 30, 31

66 vgl. Anhang Tabelle 24 Diagramm 21

67 Barton, S. 326

68 vgl. Anhang Tabelle 20, 22

69 so der Erklärungsansatz von Nack, S. 154

70 vgl. Anhang Tabelle 27 Diagramm 29

71 BGH 13, 203, 206; BGH 10, 74, 75

72 Krause, Rn. 113

73 vgl. Anhang Tabelle 22

74 vgl. Anhang Tabelle 26 Diagramm 30

75 vgl. Anhang Diagramm 22

76 vgl. Anhang Diagramm 30

77 vgl. Anhang Tabelle 26 Diagramm 31

78 Roxin, § 53, Rn. 34

79 Barton, S. 331

80 so der Erklärungsversuch von Barton S. 332

81 vgl. Anhang Tabelle 28 Diagramm 32

82 Hanack, S. 495 ff.

83 vgl. Anhang Diagramm 34

84 dabei nach Hanack ein zweifelhafter Fall (siehe Hanack S. 498)

85 alles Angeklagtenrevisionen

86 diese 48% Revisionsrate liegt deutlich über der des OLG-Bezirks für 1983 (37,4%)

87 vgl. Anhang Diagramm 35

88 in einem Fall von 4 Jahre und 6 Monaten auf 6 Jahre und 4 Monate

89 von Hanack auf höchstens 1/5 der zunächst ausgeworfenen Strafe festgelegt

90 bei einer Änderung die 1/5 der Erststrafe übersteigt (nach Hanack)

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Empirische Erkenntnisse über die Revision in Strafsachen
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
1999
Seiten
61
Katalognummer
V99821
ISBN (eBook)
9783638982573
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Datentabellen wurden entfernt
Schlagworte
Empirische, Erkenntnisse, Revision, Strafsachen
Arbeit zitieren
Ronald Gabel (Autor:in), 1999, Empirische Erkenntnisse über die Revision in Strafsachen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99821

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