Ansätze und Interpretationsmöglichkeiten zum Widerstandsrecht bei Thomas Hobbes


Hausarbeit, 2000

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Einleitung

Autoritär, totalitär, liberal - wie ist nicht schon über Thomas Hobbes´ Leviathan geurteilt worden ?

Viel Stoff zum Nachdenken und Diskutieren gibt er allemal, vor allem wenn es um Interpretationen geht.

Diese Arbeit versucht sich dem Thema des Widerstandsrechts - ein wohl eher liberaler Ansatz, so er denn bestünde- bei Thomas Hobbes anzunehmen, wohlwissend, daß es offensichtlich keinen ,,der Weisheit letzten Schlusses" gibt, wie man dem Tenor der Sekundärliteratur zu diesem Thema entnehmen kann.

Ich werde in dieser Hausarbeit keine neuen Thesen aufstellen sondern viel eher versuchen, basierend auf den Hobb´schen Theorien bzgl. Naturzustand, Status der Naturgesetze (unter Zuhilfenahme seines De Cive), der Konstruktion des Leviathan und den sich daraus ableitenden Rechten und Pflichten für Staat und Bürger, einige Aspekte und Ansätze zu der Kontroverse um ein etwaiges Widerstandsrecht darzustellen.

Es wird der Versuch unternommen, zu klären, ob und inwiefern Thomas Hobbes den Bürgern in seinem Werk Leviathan überhaupt ein ,,Widerstandsrecht" einräumt. Hierbei sollen in Bezug auf die mitunter unklaren und teilweise widersprüchlichen Passagen aus dem Leviathan auch die Interpretationen und Standpunkte von Prof. Mayer- Tasch und Bruno Dix im Mittelpunkt stehen.

Zum Abschluß wird es dann vielleicht möglich sein, in dieser Frage ein Resumé zu ziehen, welches den Anforderungen und dem Rahmen einer Grundkurs - Hausarbeit entspricht.

1. Allgemeine Grundlagen

1.1 Der Naturzustand und der Ausgang aus ihm

Im 1642 erstmals erschienenen De Cive formuliert Thomas Hobbes den ,,Zustand der Menschen außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft"1, den Naturzustand als Grundlage seiner Staatsphilosophie.

Dieser basiert auf seiner, vor allem auch im späteren Werk Leviathan entworfenen Anthropologie, welche die Menschen als untereinander zwar gleiche und vernunftbegabte jedoch in ihren Handlungen vornehmlich von ihren Leidenschaften, Begierden und ihrem Egoismus angetriebene Wesen darstellt.2

In diesem vorstaatlichem Zustand der Rechtslosigkeit (im Sinne des Fehlens gesetzlich vorge- gegebenen Rechts) und ohne ein dementsprechend regulatives Element, hat ein jeder ein An- recht auf alles nach dem es ihn gelüstet bzw. von dem er sich zumindest die Sicherung und den Erhalt seines eigenen Lebens verspricht (gleichbedeutend mit dem von Hobbes definierten Na- turrecht).

Gehört dieses ,,Gut" einem anderen, so kann dies nicht weiter stören, denn es ist ,,...jedem erlaubt zu tun, was er wollte und gegen wen er es wollte, und alles in Besitz zu nehmen, zu gebrauchen und zu genießen, was er wollte und konnte..."3 und deshalb ,,... folgt, dass im Naturzustand jeder alles haben kann und tun darf."4

Folglich konnte sich niemand in diesem Zustand der Erträge seiner Arbeit oder auch seiner selbst sicher sein, hatte man doch stets den Angriff des/der Anderen zu fürchten. Die Menschen im leben Naturzustand also gleichzeitig solange im Zustand des Krieges, wie sie ohne eine regulierende und sanktionierende Macht auskommen, die basierend auf erlassenen Gesetze herrscht.

Den Kriegszustand schildert Hobbes als äußerst unökonomisch und fast schon nicht lebens- wert, da er schreibt: ,,...das menschliche Leben ist einsam, armselig, ekelhaft, tierisch und kurz."5

Die Vernunft legt es dem Menschen nahe, den Ausgang aus diesem jämmerlichen Zustand zu finden, gepaart mit der Furcht eines jeden vor dem gewaltsamen Tode.

Den Weg weisen dem Menschen nun die von Hobbes formulierten natürlichen Gesetze, die er vom natürlichen Recht ableitet und deren Befolgung für alle die Voraussetzung für den Austritt aus dem Naturzustand ist.

1.2 Natürliches Recht, natürliche Gesetze und deren Status

Das o.a. Naturrecht - ,,...die Freiheit eines jeden, seine eigene Macht nach seinem Willen zur Erhaltung seiner eigenen Natur, das heißt seines eigenen Lebens, einzusetzen..."6 - bzw. dessen strenge Einhaltung konkurriert in letzter Konsequenz jedoch mit dem eigentlichen Ziel, den natürlichen Kriegszustand zu verlassen.

Selbst alle Machtanhäufung garantiert nicht für das eigene Überleben, denn laut Hobbes ,,...ist der Schwächste stark genug, den Stärksten zu töten...".7

Die menschliche Vernunft ist in der Lage, dieses Dilemma zu erkennen und befähigt den Men- schen, sich gewissen Regularien - den natürlichen Gesetzen - zu unterwerfen, denn das beste Mittel zur Selbsterhaltung ist der Zustand des Friedens.

Um also die stete Gefahr eines Angriffs auszuschließen, konstruiert Hobbes das erste natür- liche Gesetz, dessen erster Teil die Suche nach Frieden und dessen Einhaltung vorschreibt. Ist der Friedenszustand nicht zu erreichen, so enthält der zweite Teil des Gesetzes die Befug- nis, sich mit allen gebotenen Mitteln im Sinne des natürlichen Rechts zu verteidigen.8

Von den 18 weiteren natürlichen Gesetzen, die Thomas Hobbes im Leviathan formuliert - in De Cive waren es noch 20 - (u.a. bzgl. Dankbarkeit, Gerechtigkeit, Bescheidenheit) und die man letztlich unter der Maxime ,,Was Du nicht willst das man Dir tut, das füg´ auch keinem andren zu !" zusammenfassen kann, seien hier nur noch das zweite und dritte Gesetz erwähnt. Im zweiten natürlichen Gesetz wird festgeschrieben, dass ein jeder freiwillig sein Recht auf alles niederlegen und mit der Freiheit zufrieden sein solle, die er auch den anderen gegenüber sich selbst zugestehen würde.9

Dieses Gesetz mit seinen ebenfalls in Kapitel 14 des Leviathan folgenden Ausführungen zur formalen Rechtsniederlegung, per Verzicht oder Übertragung mit folgendem Vertragsschluss,münden schließlich in die Staatsgründung.

Das dritte natürliche Gesetz, formuliert im 15. Kapitel des Leviathan, enthält den Grundsatz ,,Abgeschlossene Verträge sind zu halten"10. Erst die Einhaltung dieses Gebots ermöglicht das endgültige Verlassen des unseligen Naturzustandes.

Status und die Bedeutung von Naturrecht und natürlichen Gesetzen sind von Hobbes dahingehend formuliert worden, dass auf deren Einhaltung schlussenlich die Staatsgründung folgt. Sie (die natürlichen Gesetze) sind ,,...unveränderlich und ewig; was sie verbieten, kann niemals erlaubt sein, was sie gebieten, niemals unerlaubt."11

Die Naturgesetze werden später zu bürgerlichen Gesetzen, sofern der Souverän sie dazu er- hebt.12

Bei allen genannten Hobb´schen Formalitäten, sei es der Verzicht auf diverses Recht auf alles, die Übertragung von Rechten auf einen Dritten etc., weist er genau in diesem Zusammenhang (in besagtem Kapitel 14 des Leviathan) jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es zwei bestimm- te Rechte gibt, die von jeglicher Übertragung bzw. Aufgabe ausgeschlossen sind.

Diese seien das Recht auf Widerstand im Falle eines Angriffs auf das eigene Leben bzw. das schlichte Recht auf Selbstverteidigung bei Gefahr durch ,,...Verletzungen, Ketten und Gefäng- nis...".13

1.3 Das Vertragskonzept

Der beschriebene Akt der Niederlegung, des Verzichts aller auf das Recht auf alles, diese ,,...wechselseitige Übertragung von Recht nennt man Vertrag."14

Jeder schließt somit einen Vertrag mit jedem.

Dadurch ist Hobbes in der Lage, eine Definition von Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit zu geben, die im Naturzustand, in dem kein Unrecht je geschehen konnte15, nicht existierte. Durch diese selbst auferlegte Rechtsbegrenzung und die daraus entstandene Verpflichtung im Sinne des dritten natürlichen Gesetzes, erklärt sich die Gerechtigkeit in der Einhaltung von Verträgen, Ungerechtigkeit in deren Missachtung.

Letztlich aber kann nur eine zu schaffende Institution mit der Möglichkeit der Sanktionierung von entsprechenden Verfehlungen den Verträgen Gültigkeit verschaffen, denn ,,...Verträge ohne das Schwert sind bloße Worte und besitzen nicht die Kraft, einem Menschen auch nur die geringste Sicherheit zu bieten."16

Hierzu sei noch einmal die von Thomas Hobbes in seinem Leviathan formulierte Definition des Staates angeführt, dieser sei ,,...eine Person...bei der sich jeder einzelne einer großen Men- ge durch gegenseitigen Vertrag eines jeden mit jedem zum Autor ihrer Handlungen gemacht hat, zu dem Zweck, dass sie die Stärke und Hilfsmittel aller so, wie sie es für zweckmäßig hält, für den Frieden und die gemeinsame Verteidigung einsetzt." und dazu wird die ,,...ge- samte Macht und Stärke auf einen Menschen oder eine Versammlung " übertragen, ,,...die ihre Einzelwillen durch Stimmenmehrheit auf einen Willen reduzieren können."17

Diese Institution (den späteren Souverän) und somit auch den Staat erschaffen die Menschen also folglich durch den bereits o.a. Vertragsschluss untereinander nach dem Mehrheitsprinzip. Jeder einzelne wird Vertragspartner in diesem ,,Gründungsvertrag" und macht sich gleichzeitig zum Autor der Handlungen des zu erschaffenen Souveräns, dem Leviathan, und werden da- durch zu seinen Untertanen . 18

Es ist sehr wichtig zu verdeutlichen, dass der Souverän das Produkt, die Verkörperung des Vertrages ist und in keinster Weise Vertragspartner !

Das Volk an sich könnte dementsprechend auch gar nicht Vertragspartner sein, da es sich erst im Augenblick der Rechtsübertragung konstituiert.19

So verschafft Hobbes dem Leviathan erst seine absolute Stellung - die Vertragspartner (die

Untertanen) haben ihr Recht auf ,,Macht" auf den Leviathan übertragen, mehr noch, sie machen sich zu ,,Autoren" sämtlicher Handlungen des Souveräns, er kann sie jetzt mit Gewalt zum Einhalt des Vertrags und den sich daraus ergebenen Folgen (z.B. Gesetze) zwingen.20 Welche Rechte sowie Pflichten sich aus dem Vertragsschluss für Staat und Bürger ergeben, soll im Folgenden kurz dargestellt werden.

1.4 Rechte und Pflichten des Staates und der Bürger

Der geschaffene Leviathan hat als alleiniger Träger der Staatsgewalt somit das Recht, diese nach seiner Auffassung zu gebrauchen und auszuüben.

Er selbst ist jedoch nicht an die von ihm erlassenen bürgerlichen Rechte gebunden.

Seine Entscheidungen haben jedoch auf den natürlichen Gesetzen zu basieren, zu deren Einhalt auch der Souverän verpflichtet ist und aus welchen auch seine weiteren Verpflichtungen her- vorgehen.21

Damit kommen ihm allein die Entscheidungen über Recht und Unrecht, gut und böse zu.22

Als oberstes Ziel steht hierbei folgerichtig, für die Sicherheit und das Wohl des gesamten Volkes zu sorgen (verplichtet dabei nur dem eigenen Gewissen und dem Urteil Gottes)23, darüber hinaus hat er ,,...gute Gesetze zu Erlassen."24

Nochmals ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Souverän selbst keinen Verstoß gegen erlassene Gesetze begehen bzw. dessen angeklagt werden kann25, da er, wie bereits o.a., keinen Vertrag mit den Individuen abgeschlossen hat.

Weitere Rechte des Souveräns, die hier nicht ausführlicher zu behandeln sind, führt Hobbes im 18. Kapitel des Leviathans auf (so z.B. Kontrolle über herrschende Lehren und Meinungen, alleiniges Recht auf Rechtssprechung usw.)

Die Pflichten der Bürger hingegen erstrecken sich vor allen Dingen in der Gehorsamspflicht, der Befolgung der natürlichen und der vom Herrscher erlassenen bürgerlichen Gesetze. Dies leitet sich wie bereits o.a. aus dem Autorisierungsvorgang seitens der Individuen zu Gun- sten des Souveräns ab. Dieser ist dadurch in der Lage, die Untertanen zum Gehorsam zu verpflichten.26

Bezüglich der bürgerlichen Gesetze ist jedoch auf die dort von Thomas Hobbes vorgenommene Unterteilung hinzuweisen.27

Er unterscheidet hierbei in Gesetze ,,austeilenden" bzw. ,,strafenden" Charakters.28

Erstere beziehen sich auf die Rechte aller Untertanen, klären z.B. Fragen des Eigentums und regeln das gesellschaftliche Miteinander.

Letztere befassen sich dann mit den Folgen etwaiger Verstöße gegen die ,,austeilenden" Gesetze. Sie haben einen präventiven Charakter und sind nicht an den Bürger direkt adressiert, sondern an die ausführenden Beamten.29

Folglich können die Untertanen weder gegen die Strafgesetze verstoßen, noch sind sie zu deren Hinnahme verpflichtet.30

Die Rechte der Untertranen leitet Hobbes von ihren in Kapitel 14 aufgeführten Freiheiten der ab.

Grundsätzlich wird die Freiheit der Untertanen von den bürgerlichen Gesetzen eingegrenzt, darüber hinaus haben die Bürger dort Handlungsfreiheit, wo der Souverän keine Vorschriften aufstellt.31 Weiter führt Hobbes diverse Beispiele an (u.a. freie Wahl des Wohnorts, Berufs, Kindererziehung, etc.32 ), auf die hier jedoch nicht weiter eingegangen werden soll, da sie keinen direkten Bezug zum eigentlichen Thema haben.

Wichtig jedoch ist die Bestimung der ,,wahren Freiheit", wie sie von Bruno Dix bezeichnet wird33,welche die Grenze der Gehorsamsplicht bedeutet, die sich wiederum aus dem Hobbschen Menschenbild, dem Naturzustand und dem Willen diesen zu verlassen, ergibt. Denn als oberstes Ziel und Ursprung der Staatsgründung formulierte Hobbes ja die Selbsterhaltung bzw. körperliche Unversehrtheit des Menschen.

Wären diese gefährdet oder bedroht, würde ihm allein diese ,,wahre Freiheit", zusammen mit seiner Vernunft die Möglichkeit einräumen, sich gegen diese Bedrohung zur Wehr zu setzen.

Denn die Untertanen haben zwar, wie bereits o.a., alle ihre Rechte (bis auf die genannten Aus- nahmen) auf den Souverän übertragen, doch bleibt ein Verzicht auf Selbsterhaltung unmög- lich, weil widersprüchlich im Hinblick auf den Zweck der Staatsgründung.34 In Bezug auf den Absolutheitsanspruch des Souveräns erscheint diese von Hobbes dem Bür- ger eingeräumte Freiheit problematisch, wenn ihm nicht sogar zuwiderlaufend. Sie bietet hier anscheinend eine Möglichkeit zum Widerstand im Falle der Lebens- und Frei- heitsbedrohung seitens des Staates selbst, und sei es auch um einer gesetzmäßigen Bestrafung willen.

Dieser mögliche Widerspruch in Hobbes´ Staatsphilosophie soll im folgenden Abschnitt darge- stellt und erläutert werden.

2. Antinomie des Widerstands ?

,,Hinter dem Mauerwerk des Urvertrages heulen die Wölfe wo das Mauerwerk Breschen zeigt oder gar völlig in Trümmern liegt, bleibt der Weg zum Widerstand frei."35

So fasst Mayer-Tasch die Möglichkeit eines aktiven politschen Widerstandsrechtes, abgeleitet aus dem Recht zur Befehlsverweigerung im Sinne des Selbsterhaltungsrechtes am Schluss seiner Ausführungen zum Widerstandsrecht zusammen.

Bruno Dix hingegen kommt in seiner Auseinandersetzung mit diesem Thema zu dem Schluss, Mayer-Tasch wäre bei seiner Interpretation u.a. einem Missverständnis in Bezug der ,,wahren Freiheit" der Bürger und deren Folgen erlegen.36

Es soll nun gezeigt werden, welche Positionen in den beiden genannten Interpretationen verttreten werden und warum.

2.1 Die Ausführungen von Mayer-Tasch

Da Sinn und Zweck des durch die individuelle Rechtsübertragung entstandenen Staates Schutz

vor den Mitmenschen sowie Friedens- und somit Überlebenssicherung waren, mutet eine an- standslos ertragene Freiheits- bzw. Lebensbedrohung eines Bürgers seitens dieses Staates widersinnig an - tritt hier an die Stelle der einen Bedrohung doch nur eine neue andere.

Hierbei ,,...Gehorsam und Duldsinn zu fordern, wäre absurd."37, die Untertanen würden um die angestrebten Gegenleistungen der Rechtsübertragung betrogen und hätten folglich die Freiheit, das Recht (wenn nicht sogar Pflicht), sich in Notwehr sozusagen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst zun verteidigen - ganz im Sinne des natürlichen Rechtes.38

Denn da sich die Menschen ,,...im Staatsgründungsvertrag verpflichten, den Anordnungen des künftigen Herrschers keinen Widerstand zu leisten, so stand diese Verpflichtung unter dem Vorbehalt des Selbstverteidigungsrechtes."39 und dem sich daraus notwendig ergebenden Rechtes auf Gehorsamsverweigerung in einem sollchen Falle.

Mayer-Tasch führt Möglichkeiten des passiven Widerstands an, u.a. Unmöglichkeit der Selbst- anklage und des Zwanges zum Geständnis, der Selbstgefährdung und schließlich das Zeugnis- verweigerungsrecht - immer unter der Prämisse einer nicht ausgesprochenen Amnestie.

Würde diese gewährt, wären o.g. Widerstandsmöglichkeiten hinfällig.40

Darüber hinaus kann sich der vom Staat mit Gewalt Bedrohte jedoch auch sehr wohl aktiv widersetzen.41

Ist aber der Staatszweck von einem solchen Widerstand betroffen oder gar bedroht, so verbietet sich jedwede Gehorsamsverweigerung bzw. Widerstand.42

Mayer-Tasch weist desweiteren darauf hin, dass der Widerstand von der Rechtmäßigkeit der staatlichen Befehle - egal ob Willkür oder gerechte Strafe - unabhängig ist, bei der Gegenüber- stellung von Naturrecht des Herrschers (seinen Willen durchzusetzen) und dem Naturrecht der Bürger auf Selbstverteidigung gibt es für die Untertanen keine Verpflichtungen, deren Folgen ihr Leben bedrohen könnte. Das Recht auf Selbsterhaltung und dessen Folgen ist vom Status her Naturrecht - nicht staatliches Recht - und kann somit nicht staatlich kontrolliert sein.43

,,Die Rechtsantinomie des Widerstandsfalles dogmatisch sauber zu lösen, ist Hobbes nicht gelungen."44 und Mayer-Tasch skizziert daraufhin grundlegende Situationen und Möglichkeiten hinsichtlich des Selbestverteidigungsfalles.

Er beschreibt das Individuum als einzig möglichen und maßgeblichen Entscheidungsträger über den eintretenden Fall der rechtmäßigen Selbstverteidigung und die Feststellung wann diese erforderlich wird. Dabei räumt Mayer-Tasch auch die Möglichkeit zur kollektiven und putativen Verteidigung ein. Rechtmäßig ist alles, was erforderlich ist, das eigene Leben zu er- halten.45

,,Das Recht auf Selbstverteidigung muss soweit reichen, als die Gefährdung reicht Alles Weitere muss sich aus der Natur des Einzelfalles ergeben."46 und Mayer-Tasch sieht die indi- viduellen Möglichkeiten des Verteidigungsrechtes vom politischen Mord bis hin zum Bürger- krieg47, denn falls der außer Kontrolle geratene Staatsapparat (Mayer-Tasch nennt Nazi- Deutschland als Beispiel) entgegen seinem obersten Auftrag - dem Schutz seiner Bürger - agiert, kann deren Selbstverteidigung logischerweise bis zum Bürgerkrieg führen. Zu beachten ist nach Meinung Mayer-Taschs, dass auch eine provozierte Selbstverteidigungs- situation rechtmäßig wäre - z.B. im Falle einer geplanten Rebellion, die, noch nicht offen aus- getragen, den Herrscher zum Angriff nötigt; hier würde sich die Opposition dann zu Recht selbst verteidigen.48

Mayer-Tasch weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass die Begriffe von ,,Schutz und Gehorsam" bei Hobbes in einer Wechselbeziehung stünden.49

Ersteres ist Grund- und Eckpfeiler des Staates und des Bürgerstatus´, letzteres kann nur vom ,,Individualrecht"50 auf Erhalt der eigenen körperlichen Unversehrtheit eingegrenzt werden. Falls der Souverän jedoch nicht mehr zum Schutz seiner Bürger in der Lage ist (Leviathan, Kap. 21, S. 171), erlischt auch deren Gehorsamspflicht, da der Staat dann folglich, zumindest früher oder später, auch nicht mehr dazu in der Lage sein wird, seine Bürger zum Einhalt der von ihm erlassenen Gesetze zu zwingen. Die Folge wäre dann der Rückfall in den Natur- zustand.51

Ein solcher möglicher Staatszerfall wird sich jedoch, lt. Mayer-Tasch, nicht plötzlich, sondern eher schleichend ereignen und sollte dies eintreten, wird wohl auch hier der Bürger entscheiden, da der Staat mit einer entsprechenden Erklärung kaum auftreten wird.52

Mayer-Tasch widmet sich desweiteren noch den Auslegungen am Ende von Kapitel 21 des Leviathan (bzgl. Herrschaftsverzicht des Souveräns sowie Niederlage im Konflikt mit einem anderen Reich)53, wobei hier nur noch auf die Möglichkeit des Widerstandsrechtes eines Verbannten eingegangen werden soll.

Er erläutert, dass ein Verbannter, als Ausgeschlossener aus dem Staate, dem vormaligen Sou- verän keinerlei Gehorsam mehr schuldig ist. Folglich übt er, falls er versuchen sollte in seine Heimat zurückzukehren (wozu er jedwedes Recht hat), offensichtlichen politischen Wider- stand aus54, wobei zu beachten ist, dass diese Möglichkeit erlischt, falls die o.a. ,,Wechselbe- ziehung" zwischen Schutz und Gehorsam ,,...reibungslos..." funktioniert bzw. ,,...schlagartig zum Stehen..."55 kommt.

Abschließend und zusammenfassend nennt Mayer-Tasch die Möglichkeiten des Widerstands als von verweigertem Gehorsam bis zur gewaltsamen Revolution hin reichend, eingegrenzt allein von der tatsächlichen Macht der Ausübenden, jedoch nur im Falle der Bedrohung ihrer Freiheit und körperlichen Unversehrtheit bzw. der Aufhebung des Urvertrages (worauf in die- ser Arbeit jedoch nicht näher eingegangen werden soll).56

Wichtig hierbei ist zu erkennen, dass der Einzelne nur dann über ein Widerstandsrecht verfügt,

wenn er zum Zwecke der Selbsterhaltung und somit im Sinne des ihm verbliebenen Naturrechts handelt.

Somit kommt Mayer-Tasch zu der einleitend o.a. Erkenntnis, dass der Einzelne in Thomas Hobbes´ Leviathan sehr wohl das Recht zum Widerstand hat.

2.2 Die Position Dix´ in Bezug auf Mayer-Tasch

Grundlegend geht Bruno Dix in seiner Arbeit konkret auf die Begründung der Möglichkeit zur Verhängung der Todesstrafe ein, bevor er sich schließlich mit den Thesen Mayer-Taschs aus- einandersetzt, der diese Problematik nicht explizit behandelt, welche sich aber aus seinen Aus- führungen zum Widerstand konsequenterweise ergibt und somit auch hier Berücksichtigung finden soll.

Dix führt aus, dass sich das Recht, die Todesstrafe zu verhängen nicht aus der Rechtsübertragung der Individuen begründen lässt, sondern vielmehr weil der Souverän eben auf seine Naturrechte nicht verzichtet hat, er darüber hinaus von den Individuen zu all seinen Handlungen autorisiert wurde (siehe Leviathan Kapitel 18)57. Er konstatiert in diesem Zusammenhang eine, aus dem den Untertanen verbliebenen Rechtsvorbehaltes zur Selbstverteidigung resultierende Komplikation, da die Bürger zur Hinnahme einer solchen Strafe also nicht verpflichtet sind, der Staat jedoch zur Verhängung derselben absolut berechtigt ist.58

Zusammenfassend erklärt Dix - im Sinne Hobbes´ - unrechtmäßiges Handeln seitens des Souveräns für unmöglich, jedoch ebenso unmöglich ist eine Autorisation der eigenen Strafe durch die Untertanen als Folge der Staatsgründung, das Selbstverteidigungsrecht bleibt unverzichtbar, eine Hinnahmepflicht einer solchen Strafe besteht nicht.59

Über die Frage nach Mittel und Möglichkeiten zur Durchsetzung der Todesstrafe, wobei Dix darauf hinweist, der einzelne Untertan könne sich stets nur bzgl. seines eigenen Lebens auf das ,,Unverzichtbarkeitsargument" berufen60, kommt er zu dem Schluss, den entscheidenden Blickwinkel auf die Staatsperspektive zu legen.

Die (Todes-) Strafe ist in jedem Falle zum Schutze aller Untertanen verhängt worden und ein daraus folgender Konflikt zwischen Selbsterhaltungsrecht der Bürger und bestehendem Straf- recht nicht der Hobb´schen Theorie zuwiderlaufend - stellt doch die Todesstrafe für die ge- setzestreuen Bürger keine Bedrohung dar und soll darüber hinaus eben abschreckend und prä- ventiv wirken.

,,Obwohl Hobbes aber die Freiheit des einzelnen konsequenterweise auch im Staat im Rahmen der wahren Freiheit als unbeschränkt und unbeschränkbar anerkennt,...ist deren Verwirklichung nicht Aufgabe und Ziel des Staates. Vielmehr die zum Erhalt des Staates notwendigen Maßnahmen zu treffen."61, und diese könnten auch mit den Freiheiten der/des Rechtsbre- cher(s) kollidieren.

Jedoch gilt, dass die Verhängung der Todesstrafe keineswegs als feindlicher Akt seitens des Staates zu verstehen, sondern als ,,...gesetzlich festgelegte und vorhersehbare Strafe"62 einzu- ordnen ist.

In seiner darauffolgenden Auseinandersetzung mit den Thesen Mayer-Taschs führt Dix an, dass dieser die wahre Freiheit des Bürgers mit der Möglichkeit zur Gehorsamsverweigerung zumindest missverstanden hätte bzw. zu weit gegangen wäre, daraus ein Recht zum aktiven politischen Widerstand herzuleiten.63

Auch hält er den Terminus ,,Widerstand" und Mayer-Taschs Wahl seines illustrierenden Bei- spiels der Judenverfolgung im Nazi-Deutschland für zumindest fragwürdig64, stimmt darüber hinaus jedoch Mayer-Taschs Ausführungen hinsichtlich Ausmaß und Entscheidungsgewalt über die Anwendung des Selbstverteidigungsrechtes zu65, verweist aber weiter darauf, dass nicht zum einen die Todesfurcht und zum anderen die Vernunft Ursprung der Entscheidung sind - wie Mayer-Tasch annimmt- sondern immer nur die Vernunft als ,,Motor" des Natur- rechts.66

Als ,,fundamentalen Fehler"67 Mayer-Taschs beschreibt Dix ,,...die Grenziehung des Widerstandsrechts..."68 hinsichtlich der wahren Freiheit der Untertanen.

Seiner Meinung nach kann niemals Bürgerkrieg oder Revolution eine rechtmäßige Folge des Rechts auf Selbstverteidigung sein, würde dies doch dem obersten Ziel Hobbes´ widersprechen, eben Frieden zu finden und zu erhalten und desweiteren logischerweise auch gegen das Gesetz der Selbsterhaltung sprechen.69

Dies macht somit auch die von Mayer-Tasch aufgezeichnete Möglichkeit einer provozierten Situation der Selbstverteidigung unmöglich. Die Untertanen nehmen eben keine konträren Stellungen ein, sie unterwerfen sich in Hobbes´ Staat.

Tun sie dies nicht, verleugnen Sie die staatliche Autorität, werden rechtsbrüchig und damit zu Saatsfeinden.70

Dix kommt zu dem Schluss, Mayer-Tasch hätte einfach ,,vergessen", dass sich die Unverzicht- barkeit, wie bereits o.a. aus der Vernunft herleitet und daneben die Grenzen zwischen eben dieser Vernunft und der von Hobbes formulierten wahren Freiheit der Untertanen falsch ge- deutet, nur so konnte dieser zu seinem weitreichend formulierten Widerstandsrecht mit den dargestellten - lt. Dix fälschlichen - Folgen kommen.71 Mayer-Tasch schließlich ,,...verlässt seinen Autor..."72 und deshalb ,,...konnte er das unver- zichtbare Recht auf Selbsterhaltung als ein Recht zum politischen aktiven Widerstand miss- verstehen."73

3.Resumé

Die Frage nach einem konkreten Widerstandsrecht und dessen möglichem Ausmaß war und ist, wie einleitend bereits angedeutet, schwierig bzw. kaum eindeutig zu beantworten. Auch die eingehende Lektüre der beiden Dissertationen die dieses Thema behandeln, sowie weiterer Sekundärliteratur machen es schwer, ausschließlich dieser oder jener Argumentation zu folgen.

Letztlich zeigt der dortige Umgang mit der Hobb´schen Staatstheorie nur die verschiedensten Interpretationsmöglichkeiten, Ablehnung diverser Thesen scheinen oft nur dadurch begründet, dass der eine Interpret die Materie aus einer anderen Perspektive betrachtet als der andere - gleichzeitig jedoch versucht, dessen Schlussfolgerungen zu widerlegen.

Viel liegt ganz offensichtlich auch an der jeweiligen Illustration der Argumente mit diversen Beispielen.

Für seine Beweisführung logisch dargestellt, letztlich vielleicht doch nicht ganz tauglich sei Mayer-Taschs Beispiel der Situation der Juden im nationalsozialistischen Deutschland bzw. die Widerstandsgruppe vom 20. Juli 19944 genannt.74

Bruno Dix benutzt eben diese Beispiele um Mayer-Tasch zu widerlegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von Dix geforderte Trennung von Vernunft und Furcht (im Hinblick auf die einzige Möglichkeit zur Begründung der Selbstverteidigung) gerade anhand dieses Beispiels schwerlich nachvollziehbar ist, da es ja um das ,,nackte Überleben" geht.

Mayer-Taschs Ausführungen erscheinen mir konsequent und schlüssig, schlussendlich jedoch etwas zu weitgreifend, wenn er als einzige Beschränkungen des Widerstandsrechts die Erfor- derlichkeit und Macht des entsprechenden Individuums anführt, bis hin zur Möglichkeit des politischen Umsturzes oder gar Bürgerkriegs.

Gerade dies zu vermeiden war doch augenscheinlich Thomas Hobbes´ wichtigstes Anliegen.

Hier scheint mir die Analyse von Hofmann eher zu greifen, der angibt, dass das ,,...Selbstver- teidigungsrecht...keine politische Instrumentierung..." erlaube75 und dass selbst die ,,...fakti- sche Möglichkeit..."76 dazu nicht direkt etwas mit dem Recht zum politschen Widerstand zu tun haben muss.

Mayer-Tasch weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Staat u.a. auf die Furcht der Individuen vor dem gewaltsamen Tode gegründet sei und deshalb die subjektive Notwendigkeit sich zu verteidigen zu subjektivem Recht werden würde.77

Hofmann gibt ihm mit seinen Ausführungen Recht, die Todesfurcht könne den Verteidigungsfall auslösen78, hingegen bestreitet Dix dies energisch (s.o.) und verweist auf die Vernunft, die das Naturrecht hervorruft, welches zum Selbstverteidigungsrecht führt.

Auch macht Dix, wie bereits o.a. in seiner Argumentation auf S. 119 klar, dass der Bürger durch Verhängung der Todesstrafe gegen ihn nicht zum Staatsfeind würde, sondern stets Untertan bliebe.

Auf S. 129f erklärt er jedoch, dass der Untertan durch Verleugnung der Autorität des Sou- veräns einen Rechtsbruch beginge, wodurch er zum Staatsfeind würde.

Wäre es nicht logisch, einer solchen ,,Verleugnung der staatlichen Autorität" mit dementsprechenden Handlungen die Todesstrafe folgen zu lassen ?

Und wäre dies dann nicht ein Widerspruch zu Dix´ Ausführungen zuvor ?

Mayer-Taschs Ausführungen bis in zur letzten Konsequenz zu folgen fällt, wie gesagt, nicht leicht.79

Ob und inwiefern Thomas Hobbes seinen Bürgern ein Widerstandsrecht einräumt, bleibt wohl im jeweiligen ,,Auge des Betrachters".

Aber aus der Perspektive der Frage, ob Hobbes ,,...konsequenterweise zur Anerkennung eines solchen Rechtes hätte kommen müssen."80 ist die Lektüre Mayer-Taschs nach Meinung des Verfassers dieser Arbeit zumindest innovativer und provokanter.

Bruno Dix bewegt sich wohl näher an den Hobb´schen Intentionen, weshalb der Verfasser dazu neigt, in einer streng genommenen und eng ausgelegten Frage nach den Möglichkeiten eines ,,Widerstandsrechtes" bei Thomas Hobbes, der Dix´schen Argumentation zu folgen, nämlich Selbstverteidigung als rechtmäßige Möglichkeit einzig bei individueller Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit, welche bei Mayer-Tasch gerade eine weiter ausgedehnte Auslegung erfahren.

Risiken wie z.B. revolutionärer Umsturz oder gar Bürgerkrieg liegen offensichtlich ganz und gar nicht im Bereich dessen, was Hobbes seinen Unertanen zugestanden hätte.

Man fühlt sich hier wie zwischen vielen, wenn nicht ,,allen Stühlen", eine eindeutige Stellung- nahme fällt doch schwer, der gehbare Weg ist vielleicht der durch die Mitte, die unter Berücksichtigung der einzelnen Interpretationen sichtbar wird.

Doch mit seiner absolutistischen Grundtendenz verbietet Hobbes eigentlich eine solche Lesart.

Literaturverzeichnis

I Übersetzte Primärliteratur

Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Herausgegeben und eingeleitet von Iring Fetscher. Übersetzt von Walter Euchner, Frankfurt am Main 1998

Thomas Hobbes, Vom Mensch. Vom Bürger. Elemente der Philosophie II/III. Eingeleitet und herausgegeben von Günter Gawlick, Hamburg 1994

II Sekundärliteratur

Dix, Bruno, Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes. Diss. Würzburg 1994

Hofmann, Hasso, Bermerkungen zur Hobbes-Interpretation. In: Archiv für öffentliches Recht (91) 1966, S. 122-135

Mayer-Tasch, Peter, Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht. Diss. Tübingen 1965

Mayer-Tasch, Peter Cornelius, Hobbes und Rousseau, Aalen 1991

Willms, Bernhard, Von der Vermessung des Leviathan. Aspekte neuerer Hobbes-Literatur. In: Der Staat (6) 1967, S. 75-100, S. 220-236

Schmitt, Carl, Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes. Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols. Köln-Lövenich 1982

[...]


1 1 Hobbes, Thomas: Vom Bürger in: Vom Menschen Vom Bürger, 4. Auflage, Hamburg 1994, S. 75f.

2 1 ebd.

3 1 ebd., S. 82f..

4 2 ebd.

5 1 Hobbes, Thomas: Leviathan, 8. Auflage, Frankfurt am Main, 1998, S. 96

6 1 ebd., S. 99

7 1 ebd., S. 94

8 1 ebd., S. 99f.

9 1 ebd., S. 100

10 1 ebd., S. 110

11 1 Hobbes, Thomas: De Cive, S. 111

12 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht. Diss. Tübingen 1965, S. 61

13 1 Hobbes, Thomas: Leviathan, S. 101

14 1 Hobbes, Thomas: Leviathan, S. 102

15 1 vgl. Leviathan. S. 98

16 1 Hobbes, Thomas: Leviathan., S. 131f.

17 1 a.a.O., S. 134f.

18 1 a.a.O., S. 124f.

19 1 Hobbes, Thomas: De Cive, S. 128f.

20 1 vgl. Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, Würzburg 1994, S. 32

21 1 Hobbes, Thomas: Leviathan, S. 204f.

22 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 52f.

23 1 Hobbes, Thomas: Leviathan, S. 255

24 2 a.a.O., S. 264

25 1 a.a.O., S. 139

26 1 Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, S. 46f.

27 1 Hobbes, Thomas: Leviathan, S. 218f.

28 1 ebd.

29 1 ebd.

30 1 Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, S. 47f.

31 1 Hobbes, Thomas: Leviathan, S. 165

32 2 ebd.

33 1 Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, S. 51

34 1 Siehe hierzu auch die logische Zusammenfassung dieser Problematik in Dix, Bruno:Lebensgefährdung und Verpflich- tung bei Hobbes, S. 91/92

35 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 125

36 1 Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, S. 133

37 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 86

38 2 ebd., begründet in Leviathan. Kap. 14, S. 107

39 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 87, sowie in Leviathan Kap. 21, S. 168, De Cive Kap. 6, Abs. 13

40 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 88f.

41 1 ebd.

42 1 ebd.

43 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 92f.

44 1 a.a.O., S. 94f.

45 1 a.a.O., S. 95ff., als Beweis der Möglichkeit zur kollektiven Selbstverteidigung siehe auch Leviathan, S. 169f., wo die Einschränkung gilt, dass ,,Nothilfe" nur dann rechtmäßig sei, solange sie auch zur eigenen Verteidigung angewandt wird, da vielleicht der Einzelne allein auf verlorenem Posten stünde.

46 1 a.a.O., S.100f.

47 1 ebd.

48 1 ebd., 102f. 2

49 1 a.a.O., S. 103

50 1 ebd.

51 1 a.a.O., S. 103f.

52 1 a.a.O., S. 105, hierzu auch unten Fn 55

53 1 a.a.O., S. 106f.

54 1 ebd.,wobei Mayer-Tasch für das gewählte Beispiel den Fall konstruiert, der Verbannte hätte gewissen Einfluss, Macht sowie Interesse an einem ,,Umsturz", was dem Autor an dieser Konstruktion durchaus logisch und nachvollziehbar er- scheint.

55 1 a.a.O., S. 108, vgl. hierzu auch Carl Schmitt, Der Leviathan, unten S. 71f, der den Staatszerfall als ,,ad hoc" Ereignis 2 beschreibt

56 1 a.a.O., S. 110f.

57 1 Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, S. 95f.

58 2 ebd., S. 100f.

59 1 ebd., S. 105f.

60 1 ebd., S. 106f.

61 1 Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, S. 115

62 1 a.a.O., S. 119

63 1 a.a.O., S. 120

64 1 a.a.O., S. 121, Mehr noch, Dix sieht darin die Hauptursache von Mayer-Taschs ,,Verwechslung" der wahren Freiheit der Individuen mit ihrem Selbstverteidigungsrecht, (Dix, S.132). Hierzu auch Verweis auf Dix, Fn 331: zu Hofmanns Ausführungen dsbzgl.

65 1 a.a.O., S. 126f.

66 2 ebd.

67 1 a.a.O., S. 128

68 1 ebd.

69 1 a.a.O., S.128f.

70 1 a.a.O., S. 129f. Zu Widerspruch in dieser Argumentation bei Dix (Rechtsbruch- Staatsfeind) siehe Resumé

71 1 a.a.O., S. 132

72 1 Willms, Bernhard: Von der Vermessung des Leviathan. Aspekte neuerer HobbesLiteratur. In: Der Staat (6) 1967, 2 S. 100, so auch in Dix, S. 133

73 3 Dix, Bruno: Lebensgefährdung und Verpflichtung bei Hobbes, S. 133

74 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 100f. bzw. 108f, hierzu siehe auch Hofmann, S. 124

75 1 Hofmann, Hasso: Bemerkungen zur Hobbes-Interpretation. In: Archiv für öffentliches Recht (91) 1966, S. 134f.

76 2 ebd.

77 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 99f.

78 1 Hofmann, Hasso: S. 134

79 1 siehe dazu Mayer-Taschs Umformung der These von Carl Schmitt bzgl. ,,Stand und Wider-stand" auf S.125, ebenso Hofmann, S. 133

80 1 Mayer-Tasch, Peter: Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, S. 5

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Ansätze und Interpretationsmöglichkeiten zum Widerstandsrecht bei Thomas Hobbes
Note
1,7
Autor
Jahr
2000
Seiten
19
Katalognummer
V99378
ISBN (eBook)
9783638978224
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ansätze, Interpretationsmöglichkeiten, Widerstandsrecht, Thomas, Hobbes
Arbeit zitieren
Andreas Bauer (Autor:in), 2000, Ansätze und Interpretationsmöglichkeiten zum Widerstandsrecht bei Thomas Hobbes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99378

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