Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss


Hausarbeit, 2000

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Grundlagen der Konzernrechnungslegung
1.1 Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
1.1.1 Historische Zäsuren
1.1.2 Konsolidierungspflicht
1.1.3 Stufenkonzept des Konzerns und Konsolidierungskreisabgrenzung
1.2 Der Konzern als Einheitsunternehmung
1.2.1 Bestandteile des Konzernabschlusses
1.2.2 Informationsfunktion des Konzernabschlusses

2. Methoden der Kapitalkonsolidierung und kapitalkonsolidierungsähnliche Verfahren
2.1 Handelsbilanz II als Instrument der Neubewertung
2.2 Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen
2.2 .1 Methode der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung (,,purchase"-Methode)
2.2.1.1 Behandlung der Unterschiedsbeträge
2.2.1.2 Erstkonsolidierung nach der Buchwertmethode
2.2.1.3 Neubewertungsmethode (Kapitalanteilsmethode)
2.2.1.4 Vergleich und Beurteilung der Methoden
2.2.1 Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung (,,pooling of interests" - Methode)

3. Schlusswort

Einleitung

Als Teile eines weltweiten Strukturwandels nehmen sowohl die Komplexität, als auch die Dynamik der Wirtschaftsprozesse zu. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, operieren viele Unternehmen nicht mehr selbständig. Sie versuchen entweder zu kooperieren, bilden Kartelle, Wirtschaftsverbände oder sie konzentrieren ihre Tätigkeit und fusionieren miteinander. Ein Konzern ist dadurch gekennzeichnet, dass die Muttergesellschaft (Holding) durch Mehrheitsbeteiligung die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft beeinflussen kann. Die in den Konzern eingegliederte Unternehmen geben in der Regel die eigene Bilanzpolitik zugunsten der Holding auf.

Die Generalnorm des § 297 Abs.2 und 3 HGB bestimmt, dass im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen ist, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären. Die Einheitstheorie prägt damit die Rechnungslegungsvorschriften des Konzerns im wesentlichen, auf die in dieser Hausarbeit insbesondere bei der Kapitalkonsolidierung eingegangen wird.

1. Grundlagen der Konzernrechnungslegung

1.1 Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

1.1.1 Historische Zäsuren

Seit dem Aktiengesetz 1965 ist die Konzernrechnungslegung gesetzlich vorgeschrieben. Im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes 1985 wurde die 7. EG Richtlinie umgesetzt, die die Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses im Handelsgesetzbuch, 3. Buch, zweiter Abschnitt, regelt. § 290 HGB beinhaltet den Anwendungsbereich zur Aufstellung des Konzernjahresabschlusses:

,, Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) mit Sitz im Inland... so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens... einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen". (HGB)

1.1.2 Konsolidierungspflicht

Nach § 290 HGB liegt die Verpflichtung, den Konzernabschluss aufzustellen, bei dem Mutterunternehmen, soweit es sich dabei um eine inländische Kapitalgesellschaft - AG, KGaA und GmbH - handelt. Für Personengesellschaften kann sich die Aufstellungspflicht bei Überschreitung bestimmter Größenmerkmale aus dem Publizitätsgesetz ergeben. Das Mutterunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass es mittelbar oder unmittelbar Mehrheit der Anteile und Stimmrechte an anderen Gesellschaften (Tochterunternehmen) hat oder einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 17 AktG ausübt.1 Zusammenfassend müssen folgende wesentliche Merkmale für Konsolidierungspflicht gem. § 290 HGB erfüllt sein:

- Einheitliche Leitung des Mutterunternehmens im Konzern (,,Mutter-Tochter Verhältnis"),
- Kapitalgesellschaft, · Sitz in Inland,
- Beteiligung i. S. von § 271 Abs. 2 haben: Anteile an den anderen

Unternehmen dienen dem Geschäftsbetrieb der Muttergesellschaft.

1.1.3 Stufenkonzept des Konzerns und Konsolidierungskreisabgrenzung

Nach Vorschriften über die Vollkonsolidierung können in den Konzernabschluss generell nur Mutter- und Tochtergesellschaften i.S.d. HGB einbezogen werden. Nach § 294 Abs.1 HGB besteht die Verpflichtung einen Weltabschluss aufzustellen, in dem inländische Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen einbezogen werden müssen. Der sogenannte Vollkonsolidierungskreis beinhaltet alle Vermögensgegenstände und Schulden, Erträge und Aufwendungen, die summarisch aus den Einzelabschlüssen der Tochterunternehmen in den Konzernabschluss aufgenommen werden (Purchase Methode). Der Vollkonsolidierungskreis wird nach § 310 HGB durch die Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) ergänzt. Im Gegensatz zu US GAAP, die die Gemeinschaftsunternehmen at equity einbeziehen, erfolgt die Aufnahme in den Konsolidierungskreis quotal. Die Quotenkonsolidierungsmethode stammt ursprünglich aus dem AktG 1965 und wurde richtlinienkonform 1985 ins HGB übertragen. Bei der Quotenkonsolidierung werden Vermögen und Schulden sowie Eigenkapital quotal in Konzernabschluss einbezogen. Allerdings besteht auch das Wahlrecht i.H. auf US-GAAP at equity zu konsolidieren.

Darüber hinaus werden gem. § 311 HGB assoziierte Unternehmen nach der Equity- Methode einbezogen. Im Vergleich zu Gemeinschaftsunternehmen übt die Muttergesellschaft einen schwächeren (maßgeblichen) Einfluss auf die Tochtergesellschaften aus. Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung wird bei der Equitykonsolidierung das Beteiligungsbuchwert mit dem Gewinn und Verlust entsprechend fortgeschrieben. Damit wird eine zeitnahe Bewertung des Beteiligungsbuchwertes ermöglicht 2.

1.1 Der Konzern als Einheitsunternehmung

Nach dem § 297 HGB wird der Konzern trotz der rechtlichen Selbständigkeit einzelner Unternehmen als wirtschaftliche und rechtliche Einheit betrachtet. Die Einzelunternehmungen werden als ,,unselbständige Betriebsabteilungen" angesehen3. Diese Einheitstheorie bestimmt die Methode, nach der Konzernabschluss zu erstellen ist. Als Ergebnis beinhaltet die Konzernbilanz demnach sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, Aufwendungen und Erträge aus den Geschäften mit Dritten der jeweiligen Tochterunternehmen. § 300 Abs.2 HGB besagt:

,, Die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig in die Konzernbilanz aufzunehmen..."

1.2.1 Bestandteile des Konzernabschlusses

Der Konzernabschluss setzt sich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, die eine Einheit bilden, zusammen (§ 297 HGB). Der Konzernanhang enthält zusätzliche Erläuterungen, Darstellungen und Begründungen, die zum richtigen Verständnis der Angaben anderen Bestandteilen des Konzernabschlusses erforderlich oder hilfreich sind. Im Unterschied zum Einzelabschluss werden im Konzernanhang die Konsolidierungsausgleichposten (,,goodwill/badwill" Siehe: 2.2.1.1) des Unternehmens erläutert, also alle Anpassungen aufgrund der vorgeschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen. Der Konzernabschluss muss auch allgemeine Grundsätze und Anforderungen erfüllen 4, wie: · Generalnorm § 297 Abs.2 S.2 HGB

- Klarheit und Übersichtlichkeit § 297 Abs.2 S.1 HGB
- Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit § 296 Abs.2 HGB
- Fiktion der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit § 297 Abs.3 S.1 HGB

1.2.2 Informationsfunktion des Konzernabschlusses

Der handelsrechtliche Jahresabschluss (Einzelabschluss) ist einerseits die Grundlage für die Bemessung von Ausschüttungen und Steuern und andererseits vermittelt auch den Interessenten nützliche Informationen. Die genaue Gliederung des Einzelabschlusses wird von AktG 1965 und HGB 1985 in den Paragraphen §§ 266, 275 vorgeschrieben. Die Tochterunternehmen haben ihre Einzelabschlusse, Lageberichte für die Aufstellung des Konzernabschlusses einzureichen (§ 294 Abs.3 HGB). Der Konzernabschluss ersetzt nicht den Einzelabschluss. Im Unterschied zum Einzelabschluss ist Konzernabschluss keine Grundlage für die Gewinnverteilung und Besteuerung. Er wird nicht förmlich festgestellt, sondern nur zu Kenntnisnahme dem Aufsichtsrat und Hauptversammlung vorgelegt 5. Ihm kommt nur eine Informationsfunktion zu, wie für Gesellschafter und Kreditgeber, als auch - zumindest bei Grossunternehmen - für Arbeitnehmer und Öffentlichkeit. Die externe Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzelner Gesellschaften, die gleichzeitig verbundene Unternehmen sind, kann unter Umständen nur unter Kenntnisnahme besonderer Informationen vorgenommen werden. Außenstehende Dritte verfügen i.d.R. nicht über diese. Eine ,,summarische Zusammenfassung aller Einzelabschlusse zur sog. Sammelbilanz und Sammelerfolgsrechnung ,, reicht ebenfalls nicht aus", da es zu Doppelerfassungen führen kann 6.

Es ist wichtig, dabei die aus Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen resultierenden Posten zu eliminieren, um Konzern als Einheit darstellen zu können. ,,Alle Erträge, Aufwendungen und Gewinne aus Lieferungen und Leistungen werden durch Aufrechnung (Aufwands- und Ertragskonsolidierung) eliminiert. Beteiligungen an Konzernunternehmen werden gegen deren Eigenkapital aufgerechnet (Kapitalkonsolidierung) und alle konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert (Schuldenkonsolidierung), da solche Rechtsverhältnisse innerhalb einer juristischen Person nicht existieren " 7.

2. Methoden der Kapitalkonsolidierung und kapitalkonsolidierungsähnliche Verfahren

2.1 Handelsbilanz II als Instrument der Neubewertung

Bei der Konsolidierung ist es wichtig, dass alle Einzelabschlüsse in Form und Inhalt nach Regelungsvorschriften des Mutterunternehmens für den Konzernabschluss angepasst werden (§§ 300, 308 HGB). Bei der Anpassung der Bilanz an das Recht des Mutterunternehmens oder Ausübung von der Ansatz- und Bewertungswahlrechten entsteht eine Ergänzungsrechnung, sog. Handelsbilanz II 8. Die Handelsbilanz II dient als Grundlage für die darauf folgende Konsolidierungen.

Anpassungen erfolgen i.d.R. bei der Gliederung, bei den Bilanzierungsmethoden und aus der Währungsumrechnung des Konzernabschlusses. Man bezeichnet HB II auch als ,,konsolidierfähiger Einzelabschluss" 9.

2.2 Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen

Entsprechend der Einheitstheorie bleiben die Beteiligungen an den Tochterunternehmen außer Ansatz, nur die realen Vermögensgegenstände gehen in die Konzernbilanz ein. Die Kapitalkonsolidierung hat die Aufgabe, ,,die Beteiligungswerte des Mutterunternehmens mit dem auf diese Anteile entfallene Eigenkapitalbetrag des einzubeziehenden Unternehmens zu verrechnen"10.

Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1 Methode der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung (,,Purchase Method").

Nach dem HGB wird die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode (,,Purchase Method") durchgeführt11. Bei der Erwerbsmethode geht es um die Erweiterung eines Konzerns durch den Erwerb eines Investitionsgutes. Es werden nicht nur Anteile am Kapital der Tochtergesellschaft erworben, sondern ihre ganze Vermögensgegenstände und Schulden. Die Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbes diesen Investitionsgutes gehen bei der erstmaligen Konsolidierung in die Konzernbilanz ein (Anschaffungswertmethode). Im Gegensatz zum Einzelabschluss werden im Konzernabschluss die selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände (z.B. Patente, Konzessionen oder DV-Programme einer Tochtergesellschaft), die aufgrund des Bilanzierungsverbotes nach § 248 Abs.2 HGB im Einzelabschluss nicht eingesetzt werden dürfen, als stille Reserven in der Konzernbilanz aktiviert.

2.2.1.1 Behandlung des Unterschiedsbetrages

Nach § 301 Abs.1 HGB ist ,,der Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens mit dem Eigenkapital des Tochterunternehmens zu verrechnen"12. Ist Beteiligungsbuchwert nicht mit dem Eigenkapital der Tochtergesellschaft identisch, wird ein Unterschiedsbetrag aufgedeckt. Ein aktivischer Unterschiedsbetrag wird aufgedeckt, wenn die Anschaffungskosten der Beteiligung höher als das ausgewiesene Eigenkapital den Tochterunternehmen sind. Dann sind im Kaufpreis entweder stille Reserven oder Entgelt für den Geschäftswert ,,goodwill" enthalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Sind die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens niedriger als Eigenkapital des Tochterunternehmens (z.B. negative Ertragslage, jedoch hohen Substanzwert), ist ein passivischer Unterschiedsbetrag auszuweisen .

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Aktivischer und passivischer Unterschiedsbetrag (Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, S.67).

Die Erwerbsmethode zählt zu der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung und kann nach § 301 Abs.1 HGB in zwei Varianten durchgeführt werden. Die beiden Verrechnungsmethoden führen zum gleichen Ergebnis, wenn 100 %ige Beteiligung vorhanden ist13.

2.2.1.2 Erstkonsolidierung nach der Buchwertmethode

Nach § 301 Abs.1 Nr.1 HGB wird bei dieser Methode der Beteiligungsbuchwert eines Mutterunternehmens mit dem entweder in Einzelbilanz, oder in Handelsbilanz II ausgewiesenem Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet. Die daraus ergebene Differenz aus der Erstkonsolidierung ist in dem ersten Schritt auf stille Reserven zu untersuchen und aufzudecken. Die verbleibende Differenz ist als ein Geschäfts- oder Firmenwert (wenn positiv) oder Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung (wenn negativ) auszuweisen14.

Im Rahmen der Folgekonsolidierung sind dann die aufgedeckte stille Reserven, Geschäftswert oder Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung fortzuführen.

Beispiel 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die X-AG ist zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt. Buchwert und Anschaffungskosten

betragen Mio.DM 300. Die Y-GmbH hat ihre selbsterstellte Patente im Wert von Mio.DM 20 nicht aktiviert. Stille Reserven des Anlagevermögens betragen Mio.DM 10, des Umlaufvermögens Mio.DM 6 und den Verbindlichkeiten Mio.DM 4. Die gleichen Abschlussposten der in die Konzernbilanz aufgenommener Unternehmen werden zusammenaddiert und bilden dann eine sog. Summenbilanz.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Korrekturen zur Ermittlung der Erstkonsolidierungsdifferenz sind vorzunehmen. Dabei werden Anteile an verbundenen Unternehmen der Muttergesellschaft Mio.DM 300 gegen das Eigenkapital der Tochtergesellschaft aufgerechnet. Da die Mutterunternehmung zu 100% an dem Tochterunternehmen beteiligt ist, beträgt das gesamte Eigenkapital Mio.DM 240.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

= Erstkonsolidierungsdifferenz Mio.DM 60

Es entsteht dabei aktivischer Unterschiedsbetrag in Höhe von Mio.DM 60. Diese Differenz muss auf ihre Ursachen analisiert werden.

Im Beispiel werden stille Reserven der Y-GmbH bei der Einzelbilanz nicht erfasst:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der verbleibende Betrag zwischen Erstkonsolidierungsdifferenz und aufgedeckten Reserven stellt einen Geschäfts- oder Firmenwert dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1.3 Neubewertungsmethode

Im Gegensatz zur Buchwertmethode wird bei der Neubewertungsmethode die Konsolidierung des Beteiligungsbuchwertes mit dem neubewerteten Eigenkapital durchgeführt. Die Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt unter Beachtung der pagatorischen Grenze (Anschaffungskosten der Beteiligung) nach § 253 Abs.2 HGB in Handelsbilanz II. Damit ermöglicht diese Methode dem Bilanzleser i.d.R einen besseren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, da alles zu vollen Zeitwerten angesetzt wird15. Entsprechend unserem Beispiel 1 kann man die Handelsbilanz II der Y-GmbH erstellen, wobei gleich stille Reserven aufgedeckt werden:

Handelsbilanz II der Y-GmbH

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach der Addition der Bilanz X-AG und Handelsbilanz II der Y-GmbH:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das zu konsolidierende Eigenkapital der Y-GmbH setzt sich wie folgt zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die stille Reserven, die maximal auflösbar sind, betragen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die tatsächlich vorhandene stille Reserven betragen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach der Korrektur bekommt man bei dieser Methode, die auch Kapitalanteilsmethode heißt, schließlich genau die gleiche Konzernbilanz, wie bei der Buchwertmethode.

2.2.1.3 Vergleich und Beurteilung der Methoden

Bei 100%igen Beteiligung der Muttergesellschaft führen beide Konsolidierungsmethoden zum gleichen Ergebnis. Andere Ergebnisse sind nur bei dem Vorhandensein den Minderheitsaktionären möglich16. Nur der technische Vorgang ist dabei unterschiedlich. Bei der Buchwertmethode wird der (buchmäßige) Eigenkapital der Tochtergesellschaft mit den Anteilen der Muttergesellschaft verrechnet, danach werden aufgedeckte stille Reserven von dem sich daraus ergebenen Unterschiedsbetrag abgezogen. Das entspricht dann dem Firmen-/Geschäftswert oder dem Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung. Bei der Kapitalanteilsmethode werden zuerst die stillen Reserven bis zur Höhe der Anschaffungskosten aufgedeckt, dann wird neu bewertete Eigenkapital mit dem Beteiligungsbuchwert verrechnet17.

2.2.1 Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung (,,pooling of interests - method")

Bei dem Entschluss zwei Gesellschaften, ihre Interessen gemeinsam zu vertreten (fusionsähnlicher Vorgang), wird dann die Konzernbilanz nach der Methode der Interessenzusammenführung erstellt. Dabei werden von Gesellschaften gegenseitig Anteile erworben durch Umtausch eigener Aktien. Der Beteiligungswert wird gegen das gezeichnete Kapital, jedoch nicht gegen das gesamte Eigenkapital, aufgerechnet (§ 302 HGB). Stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Der aktivische/passivische Unterschiedsbetrag wird gleich den Konzernrücklagen hinzugerechnet oder abgezogen. Nachteil dieser Methode ist, dass Aktiv-/Passivposten der übernommenen Gesellschaft zu historischen Anschaffungskosten in die Konzernbilanz eingehen. ,, Ein Konzernerfolg der Folgejahre wird nicht belastet, da keine stille Reserven aufgedeckt werden und verbleibender goodwill oder badwill mit den Rücklagen erfolgsneutral verrechnet wird"18.

Beispiel 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Beteiligungsbuchwert von Mio.DM 200 und das gezeichnete Kapital der B-GmbH von Mio.DM 150 entfällt. Der aktivische Unterschiedsbetrag von Mio.DM 50 wird gegen Konzernrücklagen verrechnet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Methode unterliegt den strengen Voraussetzungen ( z.B. Fusion durch Austausch von Anteilen, dem Mutterunternehmen gehören 90 % des Nennbetrages/rech). Sie kann man aber in Folgejahren wegen Erfolgsneutralität nützlich sein19.

3. Praktische Durchführung

Viele mittelständische Unternehmen ab einer bestimmten Größe und alle Aktiengesellschaften, also alle Kapitalgesellschaften, unterliegen gesetzlich dem Konsolidierungspflicht. Aufgrund der Einheitstheorie würde der gleichzeitige Ausweis der Beteiligungen der Muttergesellschaft und der Vermögensgegenstände der Tochtergesellschaft im Konzernabschluss zu den unzulässigen Doppelerfassungen führen. Um das zu vermeiden, hat jeder Konzern Kapitalkonsolidierung vorzunehmen, die Kern jeder Konsolidierung darstellt. Überwiegend wird für die Kapitalkonsolidierung die Erwerbsmethode (,,Purshase- method") verwendet. Sie ist für die Erstkonsolidierung optimal, da die Investitionsgüter zu ihren Anschaffungskosten in der Bilanz ausgewiesen werden. Unter Beachtung bestimmten Voraussetzungen (Siehe 2.2.2) besteht die Möglichkeit vereinfachter Verrechnung mit der Interessenzusammenführungsmethode. Sie kommt in der Praxis wegen strengen Voraussetzungen nur selten vor.

Die Schnelligkeit der Durchführung der Konsolidierung ist den Unternehmen sehr wichtig. Ein Teilkomponent der System R/3 der SAP wurde speziell für die allgemeine Konsolidierungsfunktionen entwickelt. Die Zahlenwerte der Einzelabschlüsse werden in einer Datenbank zusammengeführt und die entsprechende Korrekturbuchungen vorgenommen. Dabei rechnet das System einen größtmöglichen Nutzen aus. Die Vorteile des Programms sind: Datenqualität, Schnelligkeit der Abschlusserstellung und Sicherheit. Die Konsolidierung ist aus der Konzernpraxis nicht mehr wegzudenken. Abgesehen von den besseren Übersichtigkeit des Konzernabschlusses, vermittelt er Informationen dem Aufsichtsrat, Kreditgeber und Öffentlichkeit.

Thesen

1. Alle Kapitalgesellschaften unterliegen dem Konzernrechnungslegungspflicht.
2. Der Vollkonsolidierungskreis eines Konzerns besteht aus ,,verbundenen" Unternehmen, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen.
3. Trotz rechtlicher Selbständigkeit werden Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit betrachtet.
4. Dem Konzernabschluss kommt eine Informationsfunktion zu.
5. Die bloße Addition der Einzelabschlüsse zu einer Sammelbilanz reicht nicht aus.
6. In der Handelsbilanz II werden die Bilanzen an das Recht des Mutterunternehmens angepasst.
7. Bei der ,,purshase"-Methode werden die Beteiligungen zu ihren Anschaffungskosten in die Handelsbilanz II eingesetzt.
8. Im Konzernabschluss werden die selbsterstellte Vermögensgegenstände als stille Reserven aktiviert.
9. ,,Goodwill" und ,,Badwill" sind aktivische/passivische Unterschiedsbeträge.
10. Buchwertmethode und Neubewertungsmethode führen zur gleicher Konzernbilanz bei 100 % igen Beteiligung.
11. Die ,,pooling of interests"- Methode ist eine vereinfachte Verrechnungsmethode.

Literaturliste

Busse von Colbe, W., Ordelheide, D.

Konzernabschlüsse, 6 Aufl., Wiesbaden, Gabler Verlag, 1993

Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R.

Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990

Gräfer, H., Scheld, G.

Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999

Handelsgesetzbuch

[...]


1 Vgl.: Busse von Colbe, W., Ordelheide, D., Konzernabschlüsse, 6 Aufl., Wiesbaden, Gabler Verlag, 1993, S.48

2 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.158

3 Siehe: Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R., Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990,S.39

4 Siehe: Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R. Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990, S.68

5 Vgl.: Busse von Colbe, W., Ordelheide, D., Konzernabschlüsse, 6 Aufl., Wiesbaden, Gabler Verlag, 1993, S.21

6 Siehe: Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R. Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990,S.110

7 Siehe: Busse von Colbe, W., Ordelheide, D., Konzernabschlüsse, 6 Aufl., Wiesbaden, Gabler Verlag, 1993, S.19

8 Vgl.: Busse von Colbe, W., Ordelheide, D. Konzernabschlüsse, 6 Aufl., Wiesbaden, Gabler Verlag, 1993, S.96

9 Siehe: Busse von Colbe, W., Ordelheide, D. Konzernabschlüsse, 6 Aufl., Wiesbaden, Gabler Verlag, 1993, S.96

10 Siehe: Gräfer, H., Scheld, G. Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.61

11 Vgl.: Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R. Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990,S.113

12 Siehe: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.64

13 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S. 65

14 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.66-70

15 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.94

16 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.75-82

17 Vgl.: Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R. Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990,S.126

18 Siehe: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.109

19 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S. 112

9 Siehe: Busse von Colbe, W., Ordelheide, D. Konzernabschlüsse, 6 Aufl., Wiesbaden, Gabler Verlag, 1993, S.96

10 Siehe: Gräfer, H., Scheld, G. Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.61

11 Vgl.: Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R. Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990,S.113

12 Siehe: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.64

13 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S. 65

14 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.66-70

15 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.94

16 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.75-82

17 Vgl.: Förschle, G., Kropp, M., Wöste, R. Rechnungslegung im Konzern nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 2 Aufl., Frankfurt/M., Friedrich Bischoff Drückerei,1990,S.126

18 Siehe: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S.109

19 Vgl.: Gräfer, H., Scheld, G., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 5 Aufl., Berlin, Erich Schmidt, 1999, S. 112

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Berufspraktische Studien Seminar
Note
2,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
23
Katalognummer
V99235
ISBN (eBook)
9783638976848
Dateigröße
471 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde während des Praktikums angefertigt, deswegen beinhaltet wie theoretische Grundlagen auch praktische Kenntnisse.
Schlagworte
Kapitalkonsolidierung, Konzernabschluss, Berufspraktische, Studien, Seminar
Arbeit zitieren
Natalie Eck (Autor:in), 2000, Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99235

Kommentare

  • Gast am 26.2.2002

    Kapitalkonsolidierung.

    Und wo bitte sind die "praktischen Kenntnisse" ??????????

    Erste Ansätze brauchbar; der Rest leider nur Zahlengespiele aus Lehrbüchern.

    Egal. Note reicht fürs Studium.

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Titel: Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss



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