Abtreibung. Voraussetzungen und Folgen


Hausarbeit, 2002

15 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Fötus – Kind
2.1 Die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes
2.2 Der Fötus als menschliches Individuum bzw. S.05 Wann beginnt das Recht auf Leben?

3. Abtreibung
3.1 Ausschabung
3.2 Absaug- Methode
3.3 RU 486 („Todespille“)
3.4 Prostaglandin- Hormon- Methode
3.5 „Kaiserschnitt“

4. Rechtfertigung einer Abtreibung
4.1 Töten aus Barmherzigkeit
4.2 Töten nach einer Vergewaltigung
4.3 Soziale Gründe

5. Folgen
5.1 Psychische Folgen
5.2 Physische Folgen

6. Rechtliche Seite

7. Beratung

8. Schlussbetrachtung

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In fast allen westlichen Demokratien ist es während der vergangenen dreißig Jahre zu Gesetzesreformen gekommen, die zu einer Liberalisierung der Abtreibungspraxis geführt haben. Ob nun das Verbot des Abbruchs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft ganz aufgehoben wurde; oder ob dieses Verbot zwar weiterbesteht, die Abtreibung aber in vielen „Ausnahmesituationen“ dennoch zugelassen wird: Es ist insgesamt für Frauen leichter und ungefährlicher geworden, eine Schwangerschaft zu beenden. Man kann aber nicht sagen, dass frau eine Schwangerschaft umstandslos beendigen lassen kann, aber ihr Entscheidungsspielraum hat sich erheblich erweitert: Ihr wird erlaubt, in gewissem Ausmaß über das menschliche Leben vor der Geburt zu verfügen und sich für oder gegen es zu entscheiden.

„Moderne Gesellschaften sind zu Abtreibungsgesellschaften geworden. Auch für die Künstler gehört es seit langem zum guten Ton, Abtreibung und »Selbstbestimmung der Frauen« in einem Atemzug zu nennen.“[1]

Selbstbestimmung ist ein elementares Menschenrecht, doch kann man auch sagen, dass Frauen hierzulande das Recht auf Selbstbestimmung verwehrt bleibt, da der Schwangerschaftsabbruch noch immer im Strafgesetzbuch steht. Zwar wird die Strafbarkeit in §219 wieder aufgehoben, aber der Tatbestand bleibt bestehen. Die Diskussion um den §218 hat an Lautstärke abgenommen, aber sie wird immer aktuell bleiben. Wenn man nur an das Jahr 1999 denkt, in dem der Streit um den Verbleib der katholischen Beratungsstellen auf seinem Höhepunkt war, als der Papst Johannes Paul II. verlangte, dass die katholischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen keine Beratungs- scheine mehr ausstellen sollten. Das hätte zur Folge, dass die betreffenden Frauen ohne den Schein auch keinen Arzt finden würden, der straffrei einen Schwangerschaftsabbruch durchführen darf. In den Augen des Papstes bedeutet die Ausstellung des Scheines Beihilfe zur Tötung, da Gott in jede befruchtete Eizelle eine unsterbliche Seele legt, die schon als Mensch zu betrachten ist.

Ich wollte mit dieser Ausarbeitung einen kleinen Einblick in die verschiedenen Seiten der Abtreibung zu geben, da meiner Meinung nach die Diskussion niemals aufhören darf, allein zum Schutz der Ungeborenen. Die rechtliche, medizinische, sowie auch die Seite der Frau kommen hierin zum Tragen. Ich habe versucht, alles von neutralen Gesichtspunkten aus zu beleuchten; im Schluss wiederum steht ein Versuch niedergeschrieben, meine eigene Meinung zu differenzieren.

2. Fötus – Kind

2.1 Die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes

Die Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens wird von der modernen Naturwissenschaft mit: „Der Mensch ist Mensch von Anfang an“ beantwortet. In dem kurzen Augenblick der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt die menschliche Lebensgeschichte, einem einzigartigen Wesen, das nur eine Veränderung im Laufe des Lebens durchmachen wird. Nicht eine Wesensänderung, sondern die Änderung des äußeren Erscheinungsbildes. Die erste Erscheinungsform ist die befruchtete Eizelle, sie unterscheidet sich durch ihre artspezifischen 48 Chromosomen eindeutig von jeder anderen Eizelle. Alle Merkmale und Eigenschaften sind hierin enthalten (Augenfarbe, Körpergröße,...). Schon mit 22 Tagen beginnt das Herz des ungeborenen Kindes zu schlagen. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt erfährt die Mutter durch das Ausbleiben der Regelblutung, dass sie schwanger ist. Das Kind hat nach der Wanderung durch den Eileiter die Gebärmutter erreicht und sich darin eingenistet. Mit 28 Tagen sind bereits alle Organsysteme angelegt und der winzige Mensch ist 4,2mm groß bzw. klein. Die ersten Informationen aus seiner Umgebung kann das ungeborene Kind mit sechs Wochen aufnehmen, so wie die momentane Lage, Druck auf den Körper, Temperaturunterschiede. Mit sieben Wochen ist ein ungeborenes Kind vollständig ausgebildet, alle Organe sind vorhanden, es braucht nur noch die restlichen 43 Wochen um zu wachsen und zu reifen. In der achten Woche hat das Kind seine eigen unverwechselbaren Fingerabdrücke, die es ein Leben lang begleiten. Ab diesem Zeitpunkt spricht man von Fötus oder Kleinstkind. Ab der neunten Woche kann das Kleinstkind greifen, den Kopf wegdrehen und das erste Lächeln kann man beobachten.[2]

Es gibt mittlerweile einige Untersuchungen, die belegen, dass selbst diese Kleinstkinder Todesängste und Schmerzen während einer Abtreibung empfinden. Bereits am 28. Tag nach der Befruchtung existiert der „Nervus trigeminus“ mit allen drei Ästen im Gesichtsbereich. In der sechsten Woche sind in den Händen feine Nerven- Endigungen nachweisbar, wie sie für schmerzleitende Fasern charakteristisch sind. Ultraschallaufzeichnungen während einer Abtreibung haben ergeben, dass der Puls des Kleinstkindes auf 200 schnellt in dem Augenblick, in dem der Mutterleib gewaltsam geöffnet wird.

2.2 Der Fötus als menschliches Individuum bzw. Wann beginnt

das Recht auf Leben?

„Das menschliche Individuum ist demnach ein Wesen, das mit der Befruchtung sein Leben beginnt und von der befruchteten Eizelle – über den Präembryo, den Embryo, den Fötus (im engeren, medizinischen Sinne des Wortes), das Kind und den Jugendlichen – bis zum Erwachsenen einen kontinuierlichen Entwicklungsprozess durchläuft.“[3]

Der Embryo ist für einige Menschen kein menschliches Individuum, sie sind der Ansicht, dass es sich hierbei nur um einen Körperteil oder Organ der Schwangeren handelt. Daher kommt wohl auch die Aussage der Abtreibungsbefürworter: „Mein Bauch gehört mir!“. Heute jedoch weiß man aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass der Fötus „unselbstständig“, aber von Anfang an ein eigenständiger Angehöriger des biologischen Spezies Homo sapiens ist. Ein Lebewesen dieser Gattung ist demnach auch schon die befruchtete Eizelle, denn diese ist nicht zu vergleichen mit einem Organ oder einem Körperanhängsel, sie entwickelt sich eigenständig, hat ihren eigenen Chromosomensatz, und später vielleicht eine andere Blutgruppe als seine Mutter. Ebenso besitzt dieses kleine Wesen seit seiner Entstehung schon physische und psychische Eigenschaften, die schon in der Eizelle als Anlage vorhanden sind. Diese Meinung vertritt auch Norbert Hoerster, obwohl er die Abtreibung befürwortet. Norbert Hoerster steht mit seiner Meinung, dass der Fötus bereits ein menschliches Individuum ist, nicht alleine da; jedoch muss man diese Meinung sehr kritisch betrachten. „Da der Fötus aber ein menschliches Individuum ist, kommt er grundsätzlich auch als Träger des typischen menschlichen Überlebensinteresse angesichts seines Entwicklungsstandes auch tatsächlich bereits besitzt.“[4]

Für ihn kann ein Lebensrecht dem Fötus nicht legitimerweise eingeräumt werden. Hoerster unterscheidet zwischen Gegenwartswünschen, wie zum Beispiel Hunger und Durst stillen, die meist genetischer Natur sind und das Überleben des Körpers sichern, und zwischen den zukunftsbezogenen Wünschen, wie z.B. einen Urlaub planen, die ein INTERESSE am Überleben des Lebewesens zeigen. Er ordnet ebenso Wünschen einen höheren Wert zu. Deswegen hat seiner Meinung nach ein Mensch jedes Recht auf medizinische Versorgung im Falle eines Komas oder Bewusstlosigkeit, weil dieser Mensch auch Wünsche haben kann, welche vor dem Koma existierten und noch in den Zeitraum nach dem Koma hineinragen. Gegner kritisieren diese Aussage, denn ein Säugling oder ein geistiger Behinderter hätte wohl keine Wünsche, die zukunftsbezogen sind. Dadurch birgt das Denkmodell von Hoerster schon Gefahren in sich, denn hier könnte man zu dem Schluss kommen, dass das Töten eines Säuglings moralisch nicht verwerflich wäre. Ob Wünsche gut oder schlecht sind, entscheidet unsere Gesellschaft anhand des Nutzens, den sie aus den Wünschen zieht. Aber selbst das sagt nichts über die Moral aus, denn nicht alles erscheint gerecht, was die Mehrheit als richtig empfindet. Gibt man also den Wünschen einen Wert, der für das Lebensrecht eines Individuums entscheidend sein soll, muss man diese Wünsche allerdings auch unter dem gesellschaftlichen Gesichtspunkt betrachten und dies würde zu einem Widerspruch führen. Betrachtet man Wünsche wertneutral, so wird auch nicht der Wert eines Menschen bestimmt und somit in die Tötungsfrage mit einfließen.

3. Methoden der Abtreibung

„Wenn man wie ich erlebt hat, dass der intakte, etwa vier bis fünf Zentimeter lange Körper des Ungeboren mit seinen Teil der Gebärmutter- Hautschicht ans Tageslicht befördert wird und plötzlich in der Nierenschale vor einem liegt, so weiß man, dass es sich bei diesem tun um die Tötung eines Menschen handelt. Der Embryo, dem man auch im zweiten und dritten Schwangerschaftsmonat schon deutlich ansieht, dass er ein Menschlein ist, schlägt für einige Sekunden voller Verzweiflung über das ihm widerfahrene Schicksal mit seinen Gliedern um sich, macht mit der Mundspalte vergebliche Atmungsversuche, ehe sein eben noch rosiger Kopf leichenblass wird, ein Zittern über ihn geht, sein Herz aufhört zu schlagen und er seine Ärmchen und Beinchen zum letzen Male ausstreckt.“ (Dr. med. Georg Pessel)[6][5]

3.1 Ausschabung

Bei der sogenannten Ausschabung wird der Gebärmutterhals mit Metallstiften erweitert, um es dem Arzt zu ermöglichen, mit den Instrumenten in die Gebärmutter einzudringen. Die „Abort- Zange“ ergreift das Kind und zieht es aus der Gebärmutter heraus. Bei diesem Vorgang wird das Kind in Stücke gerissen. Wenn alle Kindesteile entfernt wurden, wird die Gebärmutter noch mit einer „Curette“ (stumpfes Schabeisen) ausgekratzt. Krankenpfleger müssen nun diese Einzelteile zusammensetzen, um sicherzugehen, dass alles aus der Gebärmutter entfernt wurde. Trotzdem kommt es bei dieser Methode häufig zu Infektionen, Komplikationen und gesundheitlichen Schäden der Mutter.

3.2 Absaugung

Die Absaug – Methode ist die am häufigsten durchgeführte Abtreibungs- methode, bei über 82% (im Jahre 2001) wird diese Anwendung durchgeführt.

Durch den erweiterten Muttermund wird ein flexibler Plastikschlauch in die Gebärmutter eingeführt. Das Kind wird schließlich durch einen starken Sog (etwa zehn- bis dreißig Mal stärker als ein Staubsauger) in Stücke gerissen; zuerst werden die Arme und Beine vom Körper abgetrennt, dann der Rumpf vom Kopf. Da der Kopf zu groß für den Plastikschlauch ist, wird er mit einem Spezialinstrument, ähnlich einem Nussknacker, geknackt und dann abgesaugt. Der zerfetzte Körper wird schließlich in einen Verbrennungsofen gegeben.

[...]


[1] Struck, 1992, S.9

[2] vgl. www.abtreibung.de

[3] Hoerster, 1991, S. 25

[4] Hoerster, 1991, S.25

[5] vgl. www.abtreibung.de

[6] www.abtreibung.de

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Abtreibung. Voraussetzungen und Folgen
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart  (Sozialwesen)
Note
1,2
Autor
Jahr
2002
Seiten
15
Katalognummer
V9908
ISBN (eBook)
9783638164962
ISBN (Buch)
9783640318896
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Sehr dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Schlagworte
Abtreibung
Arbeit zitieren
Nicole Lorch (Autor:in), 2002, Abtreibung. Voraussetzungen und Folgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9908

Kommentare

  • Gast am 13.6.2016

    Beitrag enthält sehr viele Falschinformationen. VORSICHT: extreme anti-Abtreibungs-Quellen.

Blick ins Buch
Titel: Abtreibung. Voraussetzungen und Folgen



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