Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland


Ausarbeitung, 2000

15 Seiten, Note: 1+


Leseprobe


Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland

Berufskrankheiten sind ,,Krankheiten, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wurden und in der Liste der Berufskrankheiten aufgelistet sind"1) Diese Liste enthält zur Zeit 67 Berufskrankheiten und wurde per Rechtsordnung von der Bundesregierung bestimmt.

Berufskrankheiten sind laut Definition des Sozialgesetzbuches VII § 9 nach ,,Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind"2)

Dieser Grundsatz steht im Sozialgesetzbuch (SGB) VII §9 und enthält die Kriterien, die dazu führen, eine Krankheit als Berufskrankheit geltend zu machen. Ein Kriterium ist die sogenannte Listenöffnungsklausel:

,,Bereits seit 1963 gibt es die Möglichkeit dann eine Krankheit als Berufskrankheit zu anzusehen, wenn neue Erkenntnisse vorliegen und die Berufskrankheit-Kriterien erfüllt sind. Bei der Zahl der Anerkennungen spielt diese Regelung allerdings kaum eine Rolle."3)

1993 enthielt die Liste nur 64 Positionen, die letzte Ergänzung erfolgte 1997. Die zeitlichen Abstände zwischen den Aktualisierungen der Liste sind zum Teil sehr groß und spiegeln deshalb den Erkenntnisgewinn in der medizinischen Wissenschaft nur bedingt wider. Deshalb können die Unfallversicherungsträger für arbeitsbedingte Erkrankungen im Rahmen des SGB VII eine Annerkennung ,,wie eine Berufskrankheit" aussprechen.

Aber der Weg der Erkenntnis ist lang. Kritiker behaupten, dass die Entwicklung der Berufs- krankheiten-Liste nicht von medizinischen Erkenntnissen bestimmt ist, sondern auf sozial- politischen Entscheidungen beruht. Zum Beispiel dauerte die Diskussion, ob die bandscheiben-bedingte Wirbelsäulenerkrankung in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen sei über 50 Jahre. Ein anderes Beispiel: die durch jahrelange Bildschirmarbeit verursachte Schmerzkrankheit RSI (Repetiti Strain Injury) wird seit Jahren diskutiert, ob sie in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen werden soll und ist in anderen Ländern (USA, Australien,..) längst als Berufskrankheit anerkannt, bei uns wird sie inder Regel kaum als solche akzeptiert.

,,Jahrelange Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz, die zu chronischen Schmerzzuständen in Händen und Armen führen, also RSI , kann nach der Berufskrankheitenliste der Berufskrankheit 2101 (Erläuterung unten) "Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehengleitgewebes sowie der Sehnen oder Muskelansätze" zugeordnet werden. Nach Expertenmeinung handelt es sich um die Berufskrankheit mit der geringsten Anerkennungsquote. 1996 wurden lediglich 16 Betroffenen Entschädigungsleistungen zuerkannt."4)

Anders sehen es öffentliche Institutionen, ob bei der Annerkennung einer Krankheit in die Berufskrankheitenliste, eher medizinische oder sozialpolitische Kriterien die Grundlage zur Aufnahme bilden. In einer Schrift über die rechtlichen Grundlagen des ,,Systems der Berufskrankheiten in Deutschland" steht folgender Satz:

,,Die Aufnahme einer Erkrankung in diese Verordnung richtet sich nicht nach sozialpolitischen Erwägungen, sondern ist vielmehr daran gebunden, dass die Erkrankung

- nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist,
- denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Liegen solche Erkenntnisse für eine Erkrankung vor, wird die Verordnung entsprechend ergänzt." 8) Dieser Satz stammt aus der Homepage der ,,Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz"

Ein weiterer Streitpunkt ist die Tatsache, dass die Beweislast beim Erkrankten liegt. Jede Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheiten wird als Einzelfall geprüft. Nachgewiesen werden muss, dass die schädigende Einwirkung bei der beruflichen, versicherten Tätigkeit erfolgt ist und sich nicht im außerberuflichen Bereich ereignet hat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4.16.1: Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung 13)

Quelle: BMA, Unfallverhütungsbericht Arbeit.

Außerdem muss die Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf die besonderen beruflichen Belastungen zurückgeführt werden können, d.h. es muss mehr dafür als dagegen sprechen. Die gesundheitsschädigende Einwirkung durch den Job muss ganz wesentlich für die Erkrankung sein, andere Ursachen können daneben bedeutsam sein. Die Beweislast liegt dabei ganz wesentlich beim Beschäftigten und nicht - wie es die Gewerkschaften fordern - beim Arbeitgeber bzw. der Berufsgenossenschaft, um eine arbeitsunabhängige Krankheitsursache nachzuweisen.5)

Weiter wird Kritik an der monokausalen Verursachung geübt: ,,Obwohl bekanntlich im Arbeitsleben eine ganze Reihe von Belastungen wirken, wird weiterhin von einer monokausalen Verursachung ausgegangen. Das heißt, die Erkrankung muss auf eine Ursache (z.B. Lärm oder einen chemischen Stoff) zurückzuführen sein. Viele Krankheiten lassen sich aber nicht auf eine Ursache reduzieren.

Der Katalog mit den 67 definierten Berufskrankheiten listet hauptsächlich physikalische, chemische bzw. biologische Einzelfaktoren als Ursachen von berufbedingten Erkrankungen auf. Obwohl langes Sitzen an Büroarbeitsplätzen als Risikofaktor für Rückenleiden gilt, scheidet es als Ursache für Wirbelsäulenerkrankungen aus. Zwar spielen psychische Belastungen im Job bekanntlich eine immer größere Rolle, doch psychische Erkrankungen tauchen in der Berufskrankheiten-Liste erst gar nicht auf. Fachleute kritisieren, dass die Berufskrankheiten-statistik nur etwa 1 Prozent des berufbedingten Krankheitsgeschehens abbildet."6)

Ein weiterer Kritikpunkt ist das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Ursache einer eventuellen Berufskrankheit. Oft treten Mängel beim Ermittlungsverfahren auf, zum Beispiel werden die Arbeitsbedingungen und die aufgetretenen gesundheitsgefährdenden Belastungen nur unzureichend ermittelt. Die Berufskrankheiten entwickeln sich häufig über Jahrzehnte hinweg. Oft werden sie den Berufsgenossenschaften gar nicht angezeigt, weil das Wissen über Zusammenhänge zwischen bestimmten Erkrankungen und beruflichen Einflüssen häufig gar nicht vorhanden ist.

Berufskrankheiten - Übersicht 1996 gegenüber 1995

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Etwas mehr als jede vierte gemeldete Berufskrankheit wurde 1996 von den Berufsgenossenschaften anerkannt. Aber nicht jede anerkannte Berufskrankheit wird automatisch auch entschädigt. EineVerletztenrentesteht dem Versicherten erst dann zu, wenn die"Minderung der Erwerbsfähigkeit" mindestens 20 Prozentbeträgt. Die Quote für Entschädigungen lag im Berichtsjahr bei rund 8 Prozent. 7)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei Verdacht einer Berufskrankheiten werden den Unfallversicherungsträgern oder den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Länder angezeigt. Die Unfallversicherungs-trägern und die bei den Ländern zuständigen Stellen informieren sich umgehend gegenseitig über eingegangene Anzeigen. Für Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer besteht eine Anzeigepflicht, wenn Sie den begründeten Verdacht bzw.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit haben.

Versicherte, deren Familienangehörige und andere Stellen können ebenso den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit melden. Bei diesem offenen Meldeverfahren sind die Grenzen des Verdachts auf eine Berufskrankheit bewusst weit gezogen, so dass häufig die Möglichkeit des Vorliegens einer Berufskrankheit ohne Prüfung einer Begründung, d.h. vorsorglich, angezeigt wird.

Diese Vorgehensweise der vorsorglichen Anzeige einer Berufskrankheit unterstützt die Präventionsmaßnahmen dahingehend, dass frühzeitig neue arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufgezeigt werden. Dadurch liegt die Anzahl der Anzeigen gegenüber den anerkannten Berufskrankheiten deutlich höher, wie diese Tabelle und diese Grafik zeigt. Jeder angezeigte Verdachtsfall bei einem Versicherten wird nur einmal gezählt, auch wenn von mehreren Stellen eine Anzeige zur gleichen Berufskrankheit erstattet wird. Nicht erfasst werden Meldungen, in denen lediglich auf die Gefahr hingewiesen wird, dass eine Berufskrankheit entstehen kann, eine Berufskrankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert.

Bei jeder Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit wird einzeln durch einen Verwaltungsakt entschieden, ob sich der angezeigte Verdacht bestätigt hat und eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die Gefährdung des Versicherten durch schädigende Einwirkungen auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein muss.

Zum andern muss zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung ein Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Weiterhin sind bei einer Reihe von Erkrankungen zusätzlich juristische Voraussetzungen zu erfüllen, die bei den einzelnen Berufskrankheiten-Nummern (Erläuterung weiter unten) genannt sind.9)

Die Zahlung von Entschädigungsleistungen erfolgt nach der Anerkennung als Berufskrankheit, dies hat nicht automatisch eine Rentenzahlung zur Folge. ,,Drei Entscheidungen sind möglich:

1. Berufskrankheit anerkannt und Leistung, aber keine Rente

Die Art der Berufskrankheit und des Krankheitsverlaufs haben zur Folge, dass Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation erbracht werden. Nach Abschluß der Rehabilitation bleiben keine dauerhaften Folgen der Berufskrankheit zurück und die Arbeit kann wieder aufgenommen werden. Anspruch auf Heilbehandlung besteht bei Bedarf ohne zeitliche Begrenzung.

2. Berufskrankheit anerkannt und Zahlung einer Rente

Auch nach einer medizinischen Rehabilitation sind beim Versicherten Gesundheitsstörungen als Folge der Berufskrankheit zu verzeichnen, die auch nach der 26. Woche ab Erkrankungsbeginn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20% verursachen.

3. Berufskrankheit anerkannt, aber keine Leistungen

Die Berufskrankheit wird beim Versicherten zwar anerkannt, aber es besteht (noch) keine Behandlungsbedürftigkeit und eine Rente wird nicht erbracht, da eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht oder noch nicht eingetreten ist."10) 11)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für das Jahr 1996 und 1996 habe ich auch noch genauere Zahlen gefunden: 12)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Arten der Berufskrankheiten: 15)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BMA, Unfallverhütungsbericht Arbeit.

Todesfälle durch Berufskrankheiten in der gesetzl. Unfallversicherung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BMA, Unfallverhütungsbericht Arbeit.

Hier noch die Auflistung der verschiedenen Berufskrankheiten nach der Berufskrankheitenliste der Bundesregierung:

Nr. Krankheiten 16) Stand 01.12.1997 (immer noch gültig)

1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

11 Metalle und Metalloide

1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen

1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen 1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen

1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

12 Erstickungsgase

1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid

1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch

1301 aromatische Amine

1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe

1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner

1304 Homologe oder ihrer Abkömmlinge

1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)

1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen

1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen 1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester

1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkylaryloxide 1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkylarylsulfide 1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren

1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen

1315 haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren

1317 Gemische

Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.

2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

21 Mechanische Einwirkungen

Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für

2101

2102

2103

die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen

2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller

Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

2106 Drucklähmungen der Nerven

2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer

2108

2109

2110

Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ Maurer, Steinsetzer, Stahlbetonschlosser

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ Fleischträger im Schlachthaus

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ Fahrer schwerer Erdbauaschinen, Baustellen-LKW, Schlepper ohne abgefederte Sitze

2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit

Anmerkung: 2108 - 2111 wurden neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wegen der Wiedervereinigung, da diese in der DDR anerkannte Berufs- krankheiten waren_ sind Krankheiten der Wirbelsäule

22 Druckluft

2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

23 Lärm

2301 Lärmschwerhörigkeit

24 Strahlen

2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung

2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der

3101 Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten

Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder

3103 Strongyloides stercoralis

3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber

4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells

41 Erkrankungen durch anorganische Stäube

4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkolose (Siliko -

4102

4103

Tuberkolose)

Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura

4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura

- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub - Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren { 25 x 106[(Fasern/m3) x Jahre]}

Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des

4105

4106

4107

4108

4109

Perikards

Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen

Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen

Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)

Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen

4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im

4111

Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]

42 Erkrankungen durch organische Stäube

4201 Exogen - allergische Alveolitis

Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-,

4202

4203

Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)

Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

43 Obstruktive Atemwegserkrankungen

Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,

4301

4302

die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ allergisch

Durch chemisch - irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ toxisch

5 Hautkrankheiten

Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller

5101

5102

Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe

6 Krankheiten sonstiger Ursache

6101 Augenzittern der Bergleute

Anmerkung: diefettgedruckten Nummernin der Berufskrankheitenliste sind erst seit dem 01.12.1997 in der Liste

Quellenverzeichnis:

1) Unterlagen Herr Peetz

2) +3) Sozialgesetzbuch

4) - 7) Sozialnetz Hessen, www.sozialnetz-hessen.de

8) - 11) Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, http://de.osha.eu.int/

12) + 13) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, www.bma.bund.de/

14) Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, http://de.osha.eu.int/

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland
Note
1+
Autor
Jahr
2000
Seiten
15
Katalognummer
V98821
ISBN (eBook)
9783638972727
Dateigröße
483 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Berufskrankheiten, Situation, Deutschland
Arbeit zitieren
Simon Prucha (Autor:in), 2000, Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98821

Kommentare

  • Gast am 3.6.2003

    Kernproblem der dt. Gesellschaft getroffen.

    Wenn gleich ich mich bestimmt einer gewissen Links-Lastigkeit verdächtig machen könnte, möchte ich doch folgenden Kommentar abgeben:

    Bei verursachergemäßen Entschädigung würden eine Vielzahl von Belastungen für die solidarfinanzierten Versicherungen (GKV, Rententräger, Bundesanstalt f. Arbeit) wegfallen.

    Lt. meinen (unseren) Unterlagen beläuft sich die Summe der "sozialisierten externen Kosten" der dt. Industrie auf jährlich 75 Milliarden Euro.

    Diese Kosten entstehen durch die medizinische Behandlung, Rehabilitation und Früh- Verrentung zulasten der Solidarkassen von:

    Asbestopfer, Lösemittelverseuchte, Bandscheibengeschädigte etc etc etc.

    Solange es Gutachter gibt, die diese Schäden verharmlosen und in abrede stellen dürfen- trotzdem sie zeitgleich hochdotierte "Beraterverträge" mit den Herstellern der zu begutachtenden Produkte, haben, wird sich nichts ändern...

    Oder doch vielleicht etwas:

    Der Solidarfinanzierte Staat wird aufhören zu existieren und dem liberalisierten Marktsystem weichen.

    Dann werden nicht nur die direkt Vergifteten und Geschädigten Personen darunter zu leiden haben, sondern auch die schwächsten unserer Gesellschaft.

    Diejenigen, die kein Geld für private Versicherungen haben.

Blick ins Buch
Titel: Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden