Kaufmann und Firma


Referat / Aufsatz (Schule), 2000

5 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Kaufmann und Firma

Einleitung

In diesem Referat soll untersucht werden, wie die Kaufmannseigenschaft erlangt werden kann. Vorab ist erst mal zur Verdeutlichung festzustellen, welchen Sinn und Zweck die Kaufmannseigenschaft hat. Die Abgrenzung des Kaufmanns vom Nichtkaufmann ist in der Rechtsprechung von essentieller Bedeutung, denn wer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, für ihn gelten die strengeren Vorschriften des Handelsgesetzbuches ( HGB ) und nicht die milderen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ).

Das HGB ist eine Sonderform des BGB. In diesem Gesetzeswerk sind Vorschriften enthalten, die nur für Kaufleute von Bedeutung sind. Findet sich keine Regelung im HGB, so gelten auch für den Kaufmann die Vorschriften des BGB. Dies hat weitreichende Folgen. Für Kaufleute gilt z.B. § 377 HGB, der die Rügefristen regelt. Als ein anderes Beispiel wäre das Bürgschaftsversprechen zu nennen, das nach § 350 HGB bei Kaufleuten sogar mündlich seine Geltung hat, obwohl § 766 BGB die Schriftform bei einer Bürgschaft fordert.

Um Mißverständnissen vorzubeugen sei noch zu klären, wer als Kaufmann gilt. Diese Definition ist in § 1 HGB aufgeführt. Ein Industriekaufmann ist, wenn er sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Er gilt lediglich als Handlungsgehilfe gemäß § 59 ff. HGB.

Ferner wird hier der Begriff Firma einmal unter die Lupe genommen. Jeder kennt diesen Begriff, aber nicht Ihre Bedeutung für das Handelsrecht.

Die Kaufmannseigenschaft

Der Kaufmann

§ 1, Abs. 1 HGB: „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt“. § 1 Abs. 2 HGB definiert das Handelsgewerbe als ein Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Das „Gewerbe“ ist somit das zentrale Kriterium für die Kaufmannseigenschaft. Das HGB definiert jedoch nicht den Begriff „Gewerbe“, er erhielt seine Ausgestaltung erst durch die Rechtsprechung. Der Gewerbebegriff enthält verschiedene Merkmale:

Es muß sich um eine selbständige Tätigkeit handeln. Eine selbständige Tätigkeit ist aus § 84 Abs. 1 HGB herzuleiten. „Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Weiterhin muß diese Tätigkeit planbar und auf Dauer ausgerichtet sein. Wer hin und wieder Waren aus seinem Privatbesitz veräußert, ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Ein Kaufmann muß über eine Mindestorganisation verfügen. Eine Mindestorganisation kann aus dem Vorhandensein eines Ladenlokals oder eines Büros abgeleitet werden. Um als Kaufmann kraft Handelsgewerbe zu gelten bedarf es des Angebots entgeltlicher Leistungen auf einem allgemein zugänglichen Markt.

Strittig ist das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Dieses Kennzeichen hätte die Folge, daß nur Kaufmann sein kann, wer versucht einen Gewinn zu erwirtschaften. Kann dies nicht bejaht werden, steht dem Gewerbetreibenden die Kaufmannseigenschaft nicht zu, und wäre somit aus dem Handelsrecht auszuschließen.

Diese Strittigkeit des Merkmal betrifft z.B. die öffentlichen Versorgungsunternehmen ( sind allerdings meistens Kaufmann kraft Rechtsform ) oder gemeinnützige Unternehmen, die oftmals keine Gewinnerzielungsabsicht haben.

Das Gewerbe könnte folglich mit dieser Definition erklärt werden:

Gewerbe ist eine auf Dauer angelegte, selbständige, planmäßig mit Hilfe einer erkennbaren Mindestorganisation betriebene Tätigkeit, durch die auf einem allgemein zugänglichen Markt entgeltliche Leistungen angeboten werden.

Um den Status eines Ist-Kaufmanns zu erlangen, ist also das Betreiben eines Gewerbes die erste Voraussetzung.

Nach § 1 Abs. 2 HGB benötigt ein Kaufmann einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Der kaufmännische Geschäftsbetrieb wird zum einen nach dem Umfang, und zum anderen nach der Art unterteilt. Unterscheidet man nach dem Umfang, werden das Umsatzvolumen, das Vermögen, die Mitarbeiteranzahl als Faktoren herangezogen. Wird die kaufmännische Einrichtung hinsichtlich ihrer Art untergliedert, werden die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, die Geschäftsabwicklung etc. herangezogen.

Man beachte allerdings, daß nicht das Vorhandensein einer kaufmännischen Einrichtung die Kaufmannseigenschaft begründet, sondern dasErfordernisdas entscheidende Kriterium darstellt.

Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 2 HGB als gesetzliche Beweislastregel ausgestaltet, da das Erfordernis eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb von außen oftmals nicht erkennbar ist.Ein Gewerbetreibender, der sich im Geschäfts- und Rechtsverkehr darauf beruft, sein Gewerbebetrieb erfordere keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, muß dies notfalls in einem Zivilprozeß beweisen.

Jemand, der § 1 Abs. 1 HGB erfüllt, ist als Ist-Kaufmann anzusehen. Nach § 29 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Eintragung ins Handelsregister hat allerdings nur eine deklaratorische*1 rechtsbekundende )Wirkung. Dem zu Folge entsteht die Kaufmannseigenschaft nicht erst durch die Eintragung ins Handelsregister. ( Kaufmann kraft Handelsgewerbe ).

Kann-Kaufmann

Doch nicht alle Gewerbetreibende benötigen einen nach Art und Weise in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Man spricht hier von den sog. Kleingewerbetreibenden. Den Kleingewerbetreibenden hat der Gesetzgeber eine Eintragungsoption ins Handelsregister zugebilligt, um auf diese Weise die Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Man spricht hier vom Kaufmann kraft Eintragung bzw. vom sog. Kannkaufmann. Diese Eintragungsoption ist in § 2 HGB geregelt, der für alle Einzelunternehmen in Betracht kommt. Parallel dazu gilt § 105 Abs. 2 HGB für Kleinbetriebe, die eine OHG gründen wollen. Typische Beispiele für Kannkaufleute sind die Forst- und Landwirte. Für Forst- und Landwirte findet § 1 HGB keine Anwendung. Für größere landwirtschaftliche Betriebe, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ist die Eintragungsoption in § 3 HGB geregelt. Kleine Landwirte erringen ihre Kaufmannseigenschaft gemäß § 2 HGB, da sie wie sonstige Kleingewerbetreibende zu behandeln sind.

Ein Eintragung hat eine konstituierende*² ( rechtserzeugend ) Wirkung.

1)deklaratorisch: Eingetragene Tatsache, die vorher schon wirksam war.
2)Konstituierend: Rechtswirkung entsteht erst durch Eintragung.

Formkaufmann

Kapitalgesellschaften ( AG, GmbH ) erhalten ihre Kaufmannseigenschaft durch ihre Rechtsform. Man spricht hier vom Kaufmann kraft Rechtsform bzw. vom sog. Formkaufmann. Diese Regelung beruht auf § 6 HGB. Eine Eintragung ins Handelsregister hat eine konstituierende Wirkung, da eine Kapitalgesellschaft erst durch Eintragung ins Handelsregister entsteht und nicht bereits beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages, wie bei der OHG.

Sonderfälle

Hinzu kommen noch zwei besondere Formen von Kaufleuten.

1. Der Fiktivkaufmann gemäß § 5 HGB. Diese etwas befremdlich wirkende Konstellation entsteht, wenn ein eingetragener Ist-Kaufmann auf den Umfang eines Kleingewerbes schrumpft, ohne daß eine Löschung im Handelsregister erfolgt, so gilt der Gewerbetreibende gemäß § 5 HGB nach wie vor als Kaufmann. Der zu Unrecht Eingetragene ist kraft gesetzlicher Fiktion Kaufmann, mit der Einschränkung, daß dieser ein Gewerbe betreibt. Ruht der Gewerbebetrieb so gilt § 5 HGB für und gegen ihn nicht mehr, auch wenn er im Handelsregister eingetragen ist.

2. § 5 HGB regelt auch den Sachverhalt des sog. Scheinkaufmanns. Wer sich zu Unrecht in das Handelsregister eintragen läßt, muß ebenfalls die Vorschriften des HGB gegen Ihn gelten lassen. Es gilt der Grundsatz: „Werim Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, gilt als Kaufmann“. Dies hat die Bedeutung, daß „wer in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, er sei ein (Voll)Kaufmann, muß sich zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten, wie ein solcher behandeln lassen“.

Beispiel für einen Scheinkaufmann: Ein Student, der zum Schein einen Buchhandel eröffnet um teure Literatur für sich und seine Freunde zum Großhandelspreis beziehen will, ist ein Scheinkaufmann. Grund dafür ist, daß er nicht die Merkmale eines Gewerbes erfüllt. So bietet er zum Beispiel keine Leistungen gegen Entgelt auf einemallgemein zugänglichen Marktan. Sein Freundeskreis kann schließlich nicht als einen allgemein zugänglicher Markt gelten.

Die Firma

Die Bedeutung der Handelsfirma ist im HGB, 1.Buch, 3.Abschnitt geregelt. Hier finden sich alle Vorschriften, die für alle Firmen Anwendung finden.

Der Firmenbegriff ist in § 17 Abs.1 HGB geregelt: „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter der er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“ Dies hat folgende Bedeutung; tätigt ein Kaufmann Geschäfte im Rahmen seiner Unternehmung, so tut er dies nicht als Privatperson, sondern im Namen seiner Firma. So kann er unter diesem Namen klagen und verklagt werden. Daraus ergeben sich drei Folgerungen.

Die Firma ist lediglich der bloße Name der Unternehmung. Der Firmenbegriff hat im HGB eine andere Bedeutung als im allgemeinen Sprachgebrauch. Oft wird die Firma der Unternehmung gleichgesetzt. ( Beispiel: „Ich gehe in die Firma“ ).

Die Firma ist der Name des Kaufmanns. Als Firma kommen alle Einzelkaufleute ( e.K., e.Kfm. ), Personengesellschaften ( OHG, KG, GmbH & Co. KG ), Kapitalgesellschaften ( AG, GmbH ) etc. in Frage.

Als letztes ergibt sich aus dieser Definition, daß die Firma nur im Geschäftsverkehr als Name benutzt wird.

Im HGB werden verschiedene Grundsätze der Firma erläutert.

Eine Firma muß sich von allen anderen Firmen eines Ortes ( damit ist das jeweils zuständige Amtsgericht gemeint ) eindeutig abgrenzen (Firmenausschließlichkeit nach § 30 HGB).

Im § 18 HGB ist dieFirmenwahrheit bzw. Firmenklarheitgeregelt. § 18 Abs. 1 besagt: „Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.“ ( Firmenklarheit ). §18 Abs. 2 hat die Firmenwahrheit zum Inhalt. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die unwahr oder irreführend sind. So darf sich z.B. eine kleine Metallbaugesellschaft nicht „Deutsche Metallbaugesellschaft“ nennen.

Weiterhin besteht der Grundsatz derFirmenöffentlichkeit, der in den §§ 29, 37 HGB Einzug gefunden hat. Dies sagt letztendlich nur aus, daß die Firma in das Handelsregister angemeldet sein muß.

Als letzter Grundsatz ergibt sich dieFirmenbeständigkeitnach §§ 21, 22 HGB die in zweifacher Hinsicht von Bedeutung ist. Ändert sich der Gesellschafterbestand durch Tod, Austretung oder Neuaufnahme, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten ist ( § 21 HGB ). § 22 HGB regelt die Firmenbeständigkeit für den Fall des Erwerbs eines Handelsgeschäfts. Ein Erwerber darf die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Zusatz eines Nachfolgeverhältnisses fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber damit einverstanden ist.

Der Inhalt der Firma besteht aus einem sog. Firmenkern, der die notwendigen Bestandteile z.B. Namen, Tätigkeit oder Gesellschaftsform beinhaltet und dem Firmenzusatz z.B. Ortsangabe oder eine Abkürzung, der besonderen Unterscheidungskraft dient. Man unterscheidet im groben drei Formen des Firmenkerns:

1) Sachfirma: Duisburger Brauerei AG
2) Personenfirma: Dirk Broska e.K.
3) Mischfirma: Broska Brau KG

Auch die Wahl eines Phantasienamens ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Firma auch unterscheidungskräftig ist.

Wie man erkennt, läßt das HGB viele Möglichkeiten für die Firmenbildung offen, eingeschränkt um einige zwingende Vorschriften.

Dirk Broska

Ende der Leseprobe aus 5 Seiten

Details

Titel
Kaufmann und Firma
Note
1,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
5
Katalognummer
V98818
ISBN (eBook)
9783638972697
Dateigröße
332 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kaufmann, Firma
Arbeit zitieren
Dirk Broska (Autor:in), 2000, Kaufmann und Firma, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98818

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