Verbraucherverträge im Internet (international)


Seminararbeit, 2001

20 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Internationale Verbraucherverträge im Internet

2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand bei internationalen Verbraucherverträgen
2.1 Anwendbares Recht beim Zustandekommen internationaler Verträge
2.2 Gerichtsstand bei internationalen Rechtsstreitigkeiten

3. Das elektronische Zustandekommen internationaler Verbrau- cherverträge
3.1 Rechtliches Zustandekommen internationaler Verbraucherverträge
3.2 Die digitale Signatur und ihre Anwendung auf internationale Verträge
3.3 Die EU-Richtlinie zur digitalen Signatur
3.4 Internationale Aktivitäten zur digitalen Signatur

4. Der Verbraucherschutz als wesentliches Element von Verbraucherverträgen
4.1 Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
4.2 Die internationale Anwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts- Bedingungen
4.3 Internationale Verbraucherschutzregelungen im Rahmen des Fernabsatzgesetzes

5. Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Internationale Verbraucherverträge im Internet

Vor dem Hintergrund der zunehmenden weltweiten Popularität und Verbrei- tung des Internets und der sich daraus ergebenden Veränderungen der Marktstruktur und des Marktverhaltens, werden immer mehr Geschäfte über das Internet getätigt. Ein nicht unerheblicher Teil des Umsatzes dieser, auch als „E-Commerce“ bezeichneten, Transaktionen wird dabei durch das schlie- ßen von kommerziellen Verträgen über Waren und Dienstleistungen zwi- schen Unternehmen und Verbrauchern erwirtschaftet.1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Business-to-Business und Business-to-Consumer Umsätze in Europa. Quelle: o.V. (2000), (Umsätze über Electronic Commerce: in Deutschland, in Europa und weltweit).

Das Internet kennt keine realen Grenzen, und lässt räumliche sowie zeitliche Distanzen an Bedeutung verlieren und sollte als „globaler Marktplatz“ den internationalen Handel begünstigen. Trotzdem kommen in Deutschland erst sehr wenige Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern aus unter- schiedlichen Ländern zustande.2 Unternehmen als auch Verbraucher sehen sich zum Teil immer noch durch bestehende Zahlungs-, Handels- und Rechtsunsicherheiten, die sich aus der Verwendung elektronischer Kommu- nikationswege einerseits, sowie den länderübergreifenden Tätigkeiten ande- rerseits ergeben, verunsichert und zögern deshalb, ihre Aktivitäten auf das Ausland auszudehnen.3

Durch den Abbau von Handelsbarrieren und die Einführung des Euro wird der elektronische Handel auf internationaler Ebene einen neuen Stellenwert erhalten. In Hinblick auf die Bedeutung des elektronischen Geschäftsver- kehrs für die Weiterentwicklung des europäischen und amerikanischen Bin- nenmarktes sowie das Wirtschaftswachstum werden besonders in Europa und den USA Verbesserungen wie die Vereinfachung elektronischer Zah- lungs- und Signatursysteme oder die Verabschiedung international gültiger Rechtsnormen angestrebt, die den internationalen E-Commerce fördern sol- len.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, die derzeitige Rechtslage sowie die absehba- ren Entwicklungen bei der Abwicklung internationaler Geschäfte über das Internet darzustellen und zu prüfen, in wie weit sie geeignet sind, den inter- nationalen E-Commerce zu fördern.

Im Hauptteil der Untersuchung ist für die weitere Vorgehensweise zu klären, das Recht welchen Landes für internationale Verbraucherverträge anwend- bar ist. Darauf aufbauend kann exemplarisch für deutsche Verbraucher dar- gestellt werden, wie länderübergreifende, elektronische Verträge zustande kommen. Der Schwerpunkt soll dabei auf der digitalen Signatur liegen, da diese, wie sich zeigen wird, in Zukunft für das Schließen digitaler Verträge eine wichtige Rolle spielen wird.4 Nicht weiter eingegangen werden soll im Rahmen dieser Arbeit hingegen auf spezielle Problematiken, wie z.B. den Status einer Computererklärung oder den Zugangszeitpunkt von Willenser- klärungen, die in der Natur von Online-Geschäften liegen.

Unter dem 4. Gliederungspunkt wird der Verbraucherschutz als zentrales Element von Verbraucherverträgen genauer betrachtet, da von ihm einerseits die Entscheidung eines Konsumenten, Waren über das Internet zu bestellen, abhängig ist, andererseits aber auch die Entscheidung eines Unternehmens, seine Waren und Dienstleistungen im Ausland anzubieten, beeinflusst wird. Eine an der zentralen Fragestellung orientierte, kritische Würdigung schließt zusammen mit einem Ausblick die Arbeit ab.

Anzumerken ist, dass aufgrund des begrenzten Rahmens der Untersuchung nicht sämtliche internationale Verbraucherverträge betrachtet werden kön- nen. Ein Schwerpunkt wird daher auf dem deutschen Verbraucher als Teil des europäischen Rechtsraumes gesetzt, der jedoch aufgrund der ange- strebten Angleichungen europäischer Rechtsnormen weitestgehend reprä- sentativ für die Verbraucher aus anderen Staaten der EU sein dürfte.

Unter einem Verbrauchervertrag wird ein „Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, für das spezielle Vorschriften über ein Widerrufs- und Rückgaberecht des ersten gelten“ verstanden.5 Verbraucher sind dabei „natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zuge- rechnet werden können“. „Unternehmer sind natürliche oder juristische Per- sonen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruf- lichen Tätigkeiten handeln.“6

Als elektronische Verträge werden Verträge verstanden, welche durch die Abgabe elektronische Willenserklärungen, insbesondere das Internet und E- Mail, zustande gekommen sind.7

2. Anwendbares Recht bei internationalen Verbraucherverträgen

2.1 Anwendbares Recht beim Zustandekommen internationaler Verträge

Schließt ein deutscher Verbraucher einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen, ist für die weitergehende Untersuchung ausschlaggebend, nach welchem Recht der Vertrag zustande kommt.

Um diese Frage zu klären, ist bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, sog. „Kollisionsfällen“, zu prüfen, ob einschlägige internationale Abkommen wie z.B. das UN-Übereinkommen von 1980 existieren.8

Bestehen keine Übereinkommen oder sind Gesetze wie etwa das UN- Kaufrecht nicht auf Verbraucherverträge anwendbar, regelt das Internationa- le Privatrecht (IPR), dass im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu- che (EGBGB) durch die Artikel 27 bis 37 geregelt ist, die Zuständigkeit.9 Grundsätzlich könnten Unternehmen und Verbraucher eine Rechtswahl ge- mäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB vereinbart haben. Beim Fehlen einer Rechtswahl würde gemäß Art. 28 EGBGB das Recht des Staates gelten, mit dem der Vertrag die engste Bindung aufweist. Für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen modifiziert jedoch Art. 29 EGBGB die Art. 27 und 28 zu- gunsten des Verbrauchers, indem er deutsches Recht für anwendbar erklärt, falls der Vertrag aufgrund der Umstände des Vertragsabschlusses einen be- sonders engen Bezug zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers aufweist. Ein solch besonderer Umstand wäre entsprechend Art. 29 Abs. 1 EGBGB ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Unternehmers am Aufent- haltsort des Verbrauchers und dessen zum Vertragsabschluss erforderliche Handlung in diesem Staat.10 Die Frage, ob schon eine allgemeine, weltweit abrufbare Produktpräsentation im Internet als Angebot oder Werbung im Sinne des Art. 29 EGBGB gelten kann, wird in der Literatur nicht eindeutig beantwortet.

Nach vorherrschender Meinung ist dies der Fall, wenn das Angebot des Un- ternehmens auf den entsprechenden Markt ausgerichtet ist, etwa durch eine Preisangabe in deutscher Währung bzw. die Verwendung der deutschen Sprache, oder der Markt nicht explizit auf den Internetseiten des Unterneh- mens vom Angebot ausgeschlossen ist.11

Welches Recht beim Vertragsabschluss anzuwenden ist, muss also von Fall zu Fall bestimmt werden. In der Regel ist dies jedoch bei Verbraucherverträ- gen das Recht des Landes, in dem der Konsumenten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.12

Rechtswahlvereinbarungen entsprechend Art. 27 Abs. 1 EGBGB bleiben al- lerdings wirksam, falls sich das dadurch festgelegte Recht für den Konsu- menten im Einzelfall als vorteilhafter erweist.13

Ergibt die Befragung des IPR eine Anwendbarkeit des deutschen Rechts, so ist der Rechtsfall nach deutschem materiellen Recht weiter zu prüfen.

2.2 Gerichtsstand bei internationalen Rechtsstreitigkeiten

Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen Unternehmen und seinem in ei- nem anderen Land ansässigen Kunden, so bestimmt sich der Gerichtsstand durch den Ort des Unternehmenssitzes und des Wohnsitzes des Verbrau- chers.

Ist die zu verklagende Partei in der EU ansässig, gilt das Brüsseler Überein- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli- cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ).14

Der 4. Abschnitt des EuGVÜ regelt den Gerichtsstand zwischen Unterneh- men und Verbrauchern. Er erklärt sich in Art. 13 analog zu Art. 29 EGBGB für zuständig, falls dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegan- gen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertra- ges erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Ein Verbraucher seinen Vertragspartner vor dem für seinen eigenen Wohn- sitz zuständigen Gericht oder aber vor dem des Vertragsstaates verklagen.15 Ein Vertragspartner, in diesem Falle ein Unternehmer, kann hingegen den Verbraucher lediglich an dessen Wohnort verklagen. Art. 15 EuGVÜ regelt mögliche Ausnahmen von Art. 14 EuGVÜ. Eine solche könnte u.a. eine Ge- richtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 EuGVÜ sein, die allerdings für Verbraucherverträge im Gegensatz zu Verträgen zwischen Unternehmen nur gültig ist, wenn dem Verbraucher sein Recht auf eine Rechtswahl erhalten bleibt.16 Der Verbraucher sieht sich durch diese Regelung meist hinreichend geschützt, für Unternehmer stellt sich hingegen die Gefahr, in jedem beliebi- gen europäischen Staat verklagt werden zu können.

Eine zusätzliche Verschärfung der Verbraucherschutzregelungen im EuGVÜ wird unter großen Protesten der Wirtschaft angestrebt.17 Art. 15 der geplan- ten Verordnung sieht vor, dass der Gerichtsstand des Verbrauchers zukünftig auch schon am Wohnort des Verbrauchers liegt, wenn der andere Vertrags- partner in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine be- rufliche oder gewerbliche Tätigkeit betreibt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in diesen Bereich der Tä- tigkeit fällt.18

3. Das elektronische Zustandekommen internationaler Verbraucherverträge

3.1 Rechtliches Zustandekommen internationaler Verbraucher- verträge

Ein Kaufvertrag kommt nach deutschem Recht zustande, wenn zwei über- einstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, von rechtsfähigen Personen abgegeben werden und zugehen.19

Für Geschäfte wie Verbraucherverträge, die nicht die Schriftform nach §126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfordern und für die nicht ausdrück- lich nach §127 BGB die Einhaltung der Schriftform vereinbart wurde, können die Vertragsparteien grundsätzlich frei über Form oder Formfreiheit des Ver- tragsabschlusses bzw. der Abgabe der Willenserklärungen entscheiden.20

Geht man davon aus, das der Computer lediglich als technisches Übertra- gungsmedium eingesetzt wird21, sind Willenserklärungen per E-Mail oder per Mausklick heutzutage als „Erklärungen des menschlichen Willens“ aner- kannt.22 Verträge über das Internet oder per E-Mail kommen dementspre- chend analog zum Vertragsabschluss mittels anderer Medien, etwa einem schriftlichen Vertragsabschluss, wirksam zustande. 23

Unterschiede ergeben sich jedoch regelmäßig, wenn es im Fall von Unstim- migkeiten zwischen den Parteien nach dem Vertragsabschluss darum geht, Versand, Empfang und Rechtmäßigkeit elektronisch übermittelter Willenser- klärungen nachzuweisen.

Während ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument als Urkunde zu quali- fizieren ist und gemäß §416 der Zivilprozessordung (ZPO) vor Gericht als Beweismittel anerkannt wird, entspricht eine auf elektronischem Wege abge- gebene Willenserklärung derzeit nicht der von der Zivilprozessordnung vor- geschriebene Schriftform und enthält somit keine Beweiskraft.24 Auch ein- gescannte Unterschriften, Transferprotokolle oder Ausdrucke beweisen in der Regel nicht Versand, Zugang oder Authentizität digitaler Erklärungen.25

Zwar kann ein Gericht im Einzelfall elektronische Willenserklärungen als be- weiskräftig anerkennen26, für den Großteil elektronisch zustande gekomme- ner Verträge dürfte sich ein solcher Vertragsabschluss jedoch nicht nachwei- sen lassen. Die Sachlage würde also so ausgelegt werden, als wäre nie ein Vertrag geschlossen worden. Besonders für Unternehmen ist dieser rechtli- che Zustand im Hinblick auf den E-Commerce hinderlich, da sie sich oft in der Situation befinden, ausstehende Forderungen nicht geltend machen zu können.27

3.2 Die digitale Signatur und ihre Anwendung auf internationale Ver- träge

Abhilfe soll das Konzept der digitalen Signatur schaffen. Eine digitale Signa- tur ist „ein mit einem privaten Schlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines öffentlichen Signaturschlüssels, der mit einem Signatur- schlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt.“28 Sie soll zum einen zur Beweiserleichterung beitragen, zum anderen auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten.29 Bisher ist der gesetzliche Rahmen für die digitale Signatur in Deutschland durch das Signaturgesetz (SigG) als Bestandteil des Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetzes (luKDG) geregelt. Darin wird zwar die technische Ausgestaltung der digitalen Signatur vorgeschrieben, es werden jedoch keinerlei Aussagen über ihren rechtlichen Beweiswert getroffen, geschweige denn, eine Gleich- stellung mit der eigenhändigen Unterschrift vorgenommen.30 Ein mit einer digitalen Signatur versehenes Dokument hat somit vor Gericht zwar einen höheren Beweiswert als z.B. eine herkömmliche E-Mail, ob ihre Echtheit an- erkannt wird oder nicht, obliegt jedoch nach wie vor dem Gericht.31

Diese Problematik ist allgemein in Europa bisher unzureichend gelöst und wird von der EU als ernsthaftes Hindernis für den elektronischen Geschäfts- verkehr und die Entwicklung des Binnenmarktes betrachtet.32

Lösungen soll die von der Europäischen Kommission am 18.11.1998 ange- nommene E-Commerce-Richtlinie, die, wie auch andere EU-Richtlinien ge- mäß Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, bieten. Entsprechend Art. 9 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtssysteme den Ab- schluss elektronischer Verträge ermöglichen und die geltenden Rechtsvor- schriften keinerlei Hindernisse für die Verwendung solcher Verträge bilden.33

3.3 Die EU-Richtlinie zur digitalen Signatur

Einen weiteren Schritt in diese Richtung stellt die bis zum 31.12.2000 in nati- onales Recht umzusetzende EU-Richtlinie zur digitalen Signatur dar.

Sie fordert die Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der handschrift- lichen, sodass sich Geschäfte rechtsverbindlich national und international abschließen lassen und vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden können.34 Weitere Schwerpunkte der Richtlinie, auf die allerdings im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden kann, sind Regelungen zu Zertifizierungsverfahren, Zertifizierungsstellen und Haftungsfragen.

Die Umsetzung in deutsches Recht soll durch einen neu zu schaffenden §126a BGB geschehen, der eine Unterscheidung zwischen der „Textform“ und einer „elektronischen Form“ herbei führt. Während erstere auf die ei- genhändige Unterschrift verzichtet und in Bereichen, in denen Willenserklä- rungen ohne erhebliche Beweiswirkung sowie ohne erheblichen Rechtsfol- gen Anwendung findet, wird bei der „elektronischen Form“ die handschriftli- che Unterschrift komplett durch eine Digitale ersetzt.35

Bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen sollen sich in Zukunft mit Hilfe digitaler Signaturen in „elektronischer Form“ Verträge rechtsverbindlich und nachweisbar abschließen lassen, solange diese mit einer nach dem Signaturgesetz (SigG) qualifizierten digitalen Signatur gekennzeichnet wor- den sind.36

Das am 1.8.1997 in Kraft getretene Signaturgesetz und die dazugehörige Signaturverordnung bildet den rechtlichen Rahmen für digitale Signaturen in Deutschland. Neben technischen Grundlagen und der Bestimmungen zur Zertifizierung von Zertifizierungsdiensteanbietern, sog. „Trust-Centern“, regelt §15 Abs. 1 SigG bereits, ob und wie digitale Signaturen ausländischer Markt- teilnehmer in Deutschland anerkannt werden.

Der Paragraph legt fest, dass digitale Signaturen aus Mitgliedstaaten der EU gleichwertig nach deutschem Recht sind, wenn sie eine gleichwertige Si- cherheit aufweisen. Für digitale Signaturen aus anderen Staaten sind zwi- schen- oder überstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung zu treffen.

3.4 Internationale Aktivitäten zur digitalen Signatur

Auch die USA haben die Bedeutung digitaler Signaturen erkannt und mit dem zum 1.10.2000 in Kraft getretenen „Electronic Signatures in Global and National Commerce Act“ ähnlich der EU gehandelt. Für Verbraucherverträge ist die neue Regelung zwar nicht unkompliziert in dem Sinne, das der Verbraucher ausdrücklich auf seine Rechte hingewiesen werden muss, seine Zustimmung zu erteilen hat und Anspruch auf eine Papierversion des Vertra- ges hat, dennoch dürfen Willenserklärungen nicht mehr allein deshalb die rechtliche Anerkennung versagt werden, weil sie auf elektronischem Wege abgegeben wurden.37

Die gegenseitige Anerkennung europäischer und amerikanischer digitaler Signaturen ist zwar in Grundzügen auf beiden Seiten rechtlich geregelt,38 es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese noch recht unkonkreten Vereinbarungen den Anforderungen der Praxis genügen, nicht nur weil die Meinungen einzel- ner Länder bezüglich der technischen Sicherheit teilweise gravierend von- einander abweichen.39

Gemeinsame Lösungen dieses Problems werden aktuell in der länderüber- greifenden Arbeitsgruppe „United Nations International Commission On Tra- de Law“. (UNCITRAL) erarbeitet Die Gruppe besteht neben Vertretern der EU-Staaten u.a. auch aus Vertretern der USA. Bei den Ergebnisse handelt es sich jedoch lediglich um unverbindliche Empfehlungen, deren Art und Zeitpunkt der Umsetzung derzeit noch nicht absehbar sind.40

4. Der Verbraucherschutz als wesentliches Element von Verbrau- cherverträgen

In Hinblick auf die Entwicklung des E-Commerce ist für die Akzeptanz des verwendeten Mediums beim Verbraucher neben den bereits angesproche- nen Fragestellungen besonders entscheidend, in wie weit er durch derzeitige und zukünftige Rechtsnormen geschützt ist. Auf Seiten der Unternehmer kann der Umfang des Verbraucherschutzes und die Frage nach der Rechts- mäßigkeit des Einbezugs Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Entschei- dung, Waren im Internet und gegebenenfalls darüber auch im Ausland, an- zubieten, beeinflussen.

Für deutsche Verbraucher sind in erster Linie das Haustürwiderrufsgesetz (HwiG), das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), das Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBG) und die in das Fernabsatzge- setz (FernAbsG) umgesetzte Fernabsatzrichtlinie der EU (FARL) anzuwen- den.41 Vorraussetzung dafür ist dafür allerdings die Anwendbarkeit deut- schen Rechts nach Art. 29 EGBGB.42

4.1 Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes

Das HWiG findet im elektronischen Geschäftsverkehr meist keine Anwen- dung, da weder die Gefahr eines „Überrumpelungseffekts“ besteht, noch Zwangssituationen wie in persönlichen Gesprächen möglich sind.43

Das VerbrKrG hingegen kommt lediglich zur Anwendung, wenn jemand in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit an ei- ne Person gewährt oder vermittelt, die diesen nicht für eine bereits ausgeüb- te gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, und soll deshalb im Rahmen dieser Arbeit nicht tiefgehender betrachtet werden.44

4.2 Die Internationale Anwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Algemeinen Geschäftsbedingungen

Die Regelungen des AGBG45 sind gemäß §12 AGBG anzuwenden, vorraus- gesetzt, dem Vertrag ist ein öffentliches Angebot, eine öffentliche Werbung oder ähnliches im Heimatland des Verbrauchers vorangegangen. Im Gegen- satz zu Art. 29 EGBGB reicht allerdings schon die alleinige Abgabe der auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers im Gel- tungsbereich des AGBG um eine Anwendung des AGBG hervorzurufen.

Somit kann das AGBG auch Anwendung für deutsche Verbraucher finden, wenn der Vertrag ausländischem Recht unterliegt. 46

Einem Referentenentwurf des Fernabsatzgesetzes zufolge soll die Funktion des §12 AGBG von Art. 29a EGBGB übernommen werden, der AGB, Fern- absatzgesetz und weitere Regelwerke gemeinsam für anwendbar erklärt, der über Kommunikationsmittel abgeschlossene Vertrag einen engen Zusam- menhang mit einem oder mehreren Staaten der EU oder des europäischen Wirtschaftsraum aufweist.47

Nach §2 AGBGB können vorformulierte Allgemeine Geschäfts- und Ver- tragsbedingungen Bestandteil eines Vertrages werden, wenn bei Vertrags- abschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen worden ist und der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft hat, von ihrem Inhalt in zumutba- rer Weise Kenntnis genommen zu haben. Außerdem muss sich der Verbrau- cher mit den Bedingungen einverstanden erklärt.48

Ob diese Vorraussetzungen erfüllt sind, ist besonders bei elektronisch ge- schlossenen Verträgen oft nicht eindeutig feststellbar, da die Formulierung des Gesetzestextes einigen Spielraum für Interpretationen lässt. Gerichtsur- teilen zufolge ist jedoch die einfache Positionierung eines „Links“ auf die AGB, der von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann49, mit einem Umfang von sieben Seiten und 15 Unterpunkten als zumutbar einzuordnen.50

Auch ausländische AGB können zur Vertragsgrundlage erklärt werden.51 Besonders entscheidend dafür ist, dass sie in einer dem Kunden verständli- chen Sprache abgefasst sein müssen. Diese Sprache kann auch die Engli- sche sein, falls nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.52

4.3 Internationale Verbraucherschutzregelungen im Rahmen des Fernabsatzgesetzes

Mit der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG, die auf eine Harmonisierung be- stehender Verbraucherschutzgesetze gerichtet ist, bezweckt der Gesetzge- ber eine weitere Erhöhung des Verbraucherschutzes mit dem das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit des Online-Handels gestärkt werden soll.53 Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes finden grundsätzlich auf sogenann- te Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die im Rahmen eines Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssys- tem geschlossen werden, Anwendung. Bestimmte Bereiche, wie z.B. Fi- nanzdienstleistungen, Immobilienverträge oder Verträge über Lebensmittel werden jedoch als Ausnahmefälle bestimmt.54

Die Zentralen Punkte des Gesetzes liegen in einer Informationspflicht für den Unternehmer und einem Widerrufsrecht für den Verbraucher.

Die unter §2 FernAbsG geregelte Informationspflicht legt fest, dass der Un- ternehmer den Kunden vor Abschluss des Vertrages über den geschäftlichen Zweck und die Unternehmensidentität zu informieren hat und dies nicht etwa erst nach Geschäftsabschluss geschehen darf. Hinzu kommen notwendige Angaben über die wesentlichen Eigenschaften des Produktes, dessen Preis, anfallende Steuern, als auch Zahlungs- und Liefermodalitäten einschließlich der Lieferkosten.55 Auch zu informieren hat der Unternehmer über die Gültig- keitsdauer seines Angebots und das Widerspruchsrecht des Konsumenten. Die Informationen müssen dem Verbraucher eindeutig und verständlich ü- bermittelt werden. Gut sichtbare Informationen auf der Web-Page des Unter- nehmers dürften in der Regel ausreichend sein, zusätzlich müssen sie je- doch dem Verbraucher nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Da- tenträger zur Verfügung gestellt werden.56 Es bietet sich für den Unterneh- mer an, den Zugang der Informationen beim Kunden zu dokumentieren, da ihn im Zweifelsfall die Beweislast trifft.57

Zweiter zentraler Punkt des FernAbsG ist das Widerrufsrecht des Verbrau- chers, geregelt in §3 FernAbsG. Diese Bestimmungen geben dem Verbrau-

cher das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen58 ohne Angabe von Gründen und ohne Regressionsansprüche seitens des Händlers zu widerrufen. Der Widerruf kann formlos erfolgen und die daraus hervorge- henden Kosten der Rücksendung hat bei einem Warenwert von über 40 Euro der Unternehmer zu tragen. Ausgenommen von diesem Gesetz sind u.a. Waren, die speziell für den Kunden angefertigt wurden oder als schnell ver- derblich anzusehen sind, entsiegelte Ton- und Datenträger, Zeitungen, Zeit- schriften sowie Illustrierte.59

5. Schlussbetrachtung und Ausblick

Wie in der Betrachtung gezeigt werden konnte, sind sich die Staaten der EU und die USA über die Wichtigkeit eines funktionierenden elektronischen Handels zwischen Unternehmen und Verbrauchern auf internationaler Ebene bewusst. Bereits in der Vergangenheit wurden viele Regelungen, besonders zum Verbraucherschutz, getroffen, um den Verbrauchern ausreichenden Schutz zu bieten und ihr Vertrauen in den Handel über das Internet zu stär- ken. Das kürzlich in Kraft getretene Fernabsatzgesetz und die noch umzu- setzende Richtlinie zur digitalen Signatur werden den von Borges, schon vor ihrem Inkrafttreten als ausreichend angesehenen Verbraucherschutz60, wei- ter verstärken. Der Verbraucher ist demnach in den meisten Fällen ausrei- chen geschützt. Die Bestimmung des anwendbares Rechts und die sich dar- aus ergebenden Konsequenzen werden jedoch vermutlich in aufwendiger Arbeit für jeden Fall individuell entschieden werden müssen, da der Rechts- rahmen recht grob gestaltet ist und eindeutige Vereinbarungen, besonders mit Staaten außerhalb der EU oft unzureichend sind.

Dennoch wird es zum einen wird es einige Zeit dauern, bis die Verbraucher Vorurteile abgelegt haben und dem Internet ohne größere Sicherheitsbeden- ken gegenüberstehen, zum anderen kann der angestrebte Boom erst begin- nen, wenn auch die dazu nötige Menge an Verbrauchern mit dem Internet umzugehen weiß. In Deutschland waren Ende 1999 erst 18% der Haushalte im Internet vertreten.61

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Internet-Nutzer in Deutschland in Millionen und Anteil an der Gesamtbevölkerung. Quelle: o.V. (2000), (Nutzerzahlen- wie hoch ist die Reichweite des Internets?).

Ein starkes Wachstum dieses Anteils über die nächsten Jahre, u.a. durch sinkende Online-Kosten, schnelle technische Entwicklung und politische För- derungsmassnahmen wie etwa „Schulen ans Netz“ ist sehr wahrscheinlich.62 Ähnliche Entwicklungen sind weltweit zu beobachten und werden sich positiv auf den durch E-Commerce erwirtschafteten Umsatz auswirken.63

Auf Seiten der Wirtschaft wurden in der jüngeren Vergangenheit bereits Pro- teste gegen den Umfang des von der EU geplanten Verbraucherschutzes laut, da Unternehmen künftig stärker damit rechnen müssten alleine durch das Einstellen einer weltweit abrufbaren Internetseite am Wohnort ausländi- scher Verbraucher verklagt zu werden.64

In der Tat gehen viele Gesetze, wie u.a. auch das neue Fernabsatzgesetz zum Schutz der Verbraucher auf Kosten der Unternehmen. Dies wird aller- dings in einigen Literaturquellen als notwendig betrachtet, da es als vorrangig angesehen wird, den Verbraucher vor der immer noch großen Anzahl unse- riöser Anbieter zu schützen.65 Im Einzelfall besteht jedoch insbesondere für kleinere Anbieter die Gefahr, durch die Anzahl der auferlegten Pflichten ab- geschreckt oder überfordert zu werden66, weshalb der Gesetzgeber die Ent- wicklung des E-Commerce unter Einfluss seiner Gesetzte genau beobachten und die Ergebnisse bei weiteren Gesetzgebungen berücksichtigen sollte. Größere Online-Unternehmen, wie etwa amazon.de, haben sich allerdings schon seit längerer Zeit zu freiwilligen Verbraucherschutzregelungen ver- pflichtet, die sogar über das Maß des gesetzlichen Schutzes hinausgehen.67 Dies kann auch als Ausdruck dafür interpretiert werden, dass die von der EU bzw. dem Staat gesetzten Verbraucherschutzregelungen, zumindest für gro- ße Unternehmen nicht zu hoch angesetzt sind. Verpflichtungen über die ge- setzlichen Verpflichtungen hinaus können in zertifizierter Form, wie sie etwa die Verbraucherzentralen in Zusammenarbeit mit dem TÜV anbieten68, für Unternehmen Wettbewerbsvorteile darstellen und das Vertrauen der Verbraucher in den Electronic-Commerce steigern.

Viele Probleme, die hauptsächlich im Beschluss und in der Umsetzung ge- meinsamer, internationaler Rechtsnormen liegen sind allerdings nach wie vor aktuell. So besteht zwar ein gemeinsamer Wille der EU-Staaten und der USA, die Regelungen zur digitalen Signatur international kompatibel zu ges- talten, doch kann man sich noch nicht hinreichend einigen.69

Das der internationale E-Commerce sich in den nächsten Jahren stark aus- breiten wird, steht wohl aufgrund der dargestellten Entwicklungen außer Fra- ge. Mit wie vielen Problemen sich Unternehmen und Konsumenten dabei konfrontiert sehen wird man erst absehen können wenn es für die aktuell in Kraft tretenden Gesetze gilt, sich in der Realität zu beweisen.

Literaturverzeichnis

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[...]


1 Vgl. o.V. (1999), (Immer mehr private Haushalte im Internet).

2 Vgl. Schubert (2000).

3 Vgl. .V. (1999), (Wirtschaft protestiert gegen geplanten EU-Verbraucherschutz).

4 Ernst (2000).

5 Vgl. o.V. (2000), (Verbrauchervertrag).

6 Vgl. o.V. (2000), (Das neue Fernabsatzgesetz).

7 Vgl. Koch (1998), S. 130.

8 Vgl. Strömer (1999), S. 127.

9 Vgl. Borges (1999), S. 131.

10 Vgl. Kröger/Gimmy (2000), S.91.

11 Vgl. Borges (1999), S. 131.

12 Vgl. Kröger/Gimmy (2000), S.91.

13 Vgl. Koch (1998), S. 5.3

14 Für Norwegen und die Schweiz gilt das weitestgehend parallel verlaufende Lugano Ab kommen (LugÜ), auf das aber nicht weiter eingegangen werden soll. Vgl. Scherer (2000).

15 Vgl. Art. 14 EuGVÜ.

16 Vgl. Art. 15 EuGVÜ.

17 Vgl. Scherer (2000).

18 Vgl. o.V. (1999), (Wirtschaft protestiert gegen geplanten EU-Verbraucherschutz).

19 §145 und §147 BGB. Zur Vertiefung der Zugangsproblematik von Willenserklärungen im Internet vgl. Schwerdtfeger (1999), S .19-20.

20 Zur sog. „gewillkürte Schriftform“, Vgl. Koch (1998), S. 129.

21 Zur Vertiefung der Computererklärungsproblematik vgl. Koch (1998), S. 130.

22 Vgl. Köhler/Arndt (1999), Rdn. 87.

23 Vgl. Lehmann (1997), S. 173.

24 Vgl. O.V. (2000), (Zustandekommen eines Vertrags).

25 Vgl. Kröger/Gimmy (2000), S.179.

26 Vgl. Czirnich (2000).

27 Vgl. Robben (2000).

28 §2 Absatz 1 SigG.

29 Vgl. o.V. (2000), (Digitale Signatur).

30 Vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 194.

31 Vgl. o.V. (2000), (Digitale Signatur).

32 Vgl. Einleitung der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments, Erwägungsgrund 4.

33 Vgl. Art. 9, Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie.

34 Vgl. Einleitung der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments, Erwägungsgrund 10.

35 Vgl. Scherer (2000), S. 1013.

36 Vgl. Pirner (2000).

37 Vgl. Lang (2000)

38 Vgl. Lang (2000)

39 Vgl. Kuner (2000)

40 Vgl. vertiefend http://www.uncitral.org

41 Vgl. Steckler (1999), S.275.

42 Vgl. Gliederungspunkt 2 dieser Arbeit zum §29 EGBGB.

43 Zur Vertiefung vgl. Kröger/Gimmy (2000), S. 77.

44 Zur Vertiefung vgl. Kröger/Gimmy (2000), S. 75.

45 Zur Vertiefung vgl. Schwerdtfeger (1999), S. 32-36.

46 Vgl. Strömer (1997), S. 211.

47 Vgl. Loock-Wagner (2000), S. 46.

48 Vgl. §2 EGBGB.

49 Vgl. BGH, NJW-RR 1987 S. 2159 für BTX.

50 Vgl. Entscheidung des OLG Köln, CR 1998, 244- Verträge über Btx-Sex-Kommunikation.

51 Vgl. Koch 1998, S. 67.

52 Vgl. Koch 1998, S. 86.

53 Vgl. Lorenz, 2000, S. 834.

54 Vgl. §1 FernAbsG.

55 Vgl. §2 Abs. 3 FernAbsG.

56 Vgl. §2 Abs. 3 FernAbsG.

57 Vgl. Barre (2000).

58 Zum Beginn der Widerrufsfrist vgl. §3 Abs. 1 FernAbsG.

59 Vgl. §3 FernAbsG.

60 Vgl. Borges (1999).

61 Vgl. o.V. (1999), (Immer mehr private Haushalte im Internet).

62 Vgl. o.V. (1999), (Immer mehr private Haushalte im Internet).

63 Vgl. Schubert (2000).

64 Vgl. o.V. (1999) (Wirtschaft protestiert gegen geplanten EU-Verbraucherschutz).

65 Vgl. o.V. (1999), (Verbraucherschutz überall mangelhaft).

66 Vgl. Scherer (2000), S. 1014.

67 Vgl. http://www.amazon.de/exec/obidos/subst/help/returns-policy.html/ 028-0598644-7849330.

68 Vgl. o.V. (2000), (Verbraucherzentralen und TÜV prüfen Internetsites).

69 Vgl. Lang (2000).

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Verbraucherverträge im Internet (international)
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Veranstaltung
Seminar zur Wirtschaftsinformatik "Recht der Datenverarbeitung"
Note
2.0
Autor
Jahr
2001
Seiten
20
Katalognummer
V98816
ISBN (eBook)
9783638972673
Dateigröße
544 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Viel Spass mit dieser Hausarbeit - auch wenn das Thema nicht wirklich spannend ist. Bei Fragen gerne eine Mail an mich. Kopieren, auch auszugsweise bitte nur mit meinem Einverständnis.
Schlagworte
Verbraucherverträge, Internet, Seminar, Wirtschaftsinformatik, Recht, Datenverarbeitung
Arbeit zitieren
Sven Wilhelmsen (Autor:in), 2001, Verbraucherverträge im Internet (international), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98816

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