Flaschenpfand, Pfandflaschen, Fibu und Jahresabschluss


Seminar Paper, 2000

15 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Handhabung in der Finanzbuchhaltung
2.3 Handhabung der Mehrwertssteuer
2.4 Unterschiedliche Pfandbeträge für Privat und Geschäftskunden
2.5 Handhabung des Flaschenpfandes im Jahresabschlusses.

3 Darstellung anhand zweier Beispiele
3.1 Die Buchungen eines Getränkeproduzenten
3.2 Die Buchungen eines Getränkehändlers

4 Eidesstattliche Erklärung

1 Einleitung

Ziel dieser Seminararbeit ist es die Handhabung des Flaschenpfandes in der Finanzbuchhaltung und im Jahresabschluss verständlich und im Zusammenhang darzulegen. Die von mir vorgefundene Literatur, nahezu ausschließlich Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) befassen sich zumeist mit konkreten Problemstellungen oder legen allgemeine Richtlinien fest, wie bestimmte Problematiken zu handhaben sind.

In der einschlägigen Literatur wird diese Thematik nicht behandelt. Bei Vorortrecherchen in einer Brauerei und bei einem Getränkehändler wurden bereitwillig alle Fragen beantwortet. Dort ergab sich jedoch das Problem, dass die Buchhaltung per Computer abläuft, und somit die Buchungsabläufe in einer art ,,Black Box" erfolgen und sich somit nicht eignen, um darauf aufbauend die zugrundelegenden Regelungen zu erklären.

Somit bestand die Aufgabe darin, die Thematik anhand der vorhandenen Literaturquellen in einer solchen Form aufzuarbeiten, dass sich daraus eine Komplexe Darstellung der Gesamtproblematik ergibt. Daraus ergibt sich eine Gliederung in zwei Teile, die Finanzbuchhaltung und den Jahresabschluss.

Im Bereich der Finanzbuchhaltung gibt es verschiedene Möglichkeiten das Flaschenpfand zu handhaben. Zu dieser Thematik wurden vom BMF Anfang der Siebziger Jahre verschiedene Schreiben veröffentlicht.

Im Bereich des Jahresabschlusses gibt es seit ende der achtziger Jahre vermehrt BMFSchreiben die sich mit der Bilanzierung des Leergutes befassen.

Seit Mitte der neunziger Jahre befassen sich die Schreiben mit der erfolgsneutralen Bilanzierung der vereinnahmten bzw. verausgabten Pfandgelder. Da die Belange des Jahresabschlusses Rückwirkungen auf die Finanzbuchhaltung haben lassen sich die beiden Bestandteile nicht immer unabhängig voneinander behandeln.

Den oben aufgeführten Themen möchte ich noch ein kurze Behandlung der rechtlichten Grundlagen voranstellen, die dem Leser im weiterem Text das Verständnis erleichtern sollen.

2 Grundlagen

2.1 Rechtliche Grundlagen

1 Die Rechtsfragen bei der Behandlung des Mehrwegverpackungen sind sehr komplex und rechtlich nicht eindeutig geregelt. An die Stelle des Gesetzestextes tritt hier dann das dispositive Recht.

In der Literatur wird oft zwischen ,,Individualleergut" und ,,Einheitsleergut" unterschieden.

Unter Individualleergut versteht man Leergut das eindeutig einem Produzenten oder Eigentümer zugeordnet werden kann. Dies ist bei der normalen Mineralwasserflasche der Fall. Rechtlich gesehen können sie einem einzelnen Eigentümer zugeordnet werden, der ,,Genossenschaft Deutscher Brunnen eG". Beim Individualleergut bleibt das Eigentum immer beim Produzenten. Es wird rechtlich gesehen von einer Leihvereinbarung ausgegangen. Unter Einheitsleergut versteht man Flaschen, die nicht einem bestimmten Produzenten oder einem Eigentümer zugeordnet werden können. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die 0,5l ,,Eurobierflasche". Nach dem Ablösen des Etikettes, was während des Spülvorganges zwangsläufig passiert, kann sie nicht mehr von anderen Flaschen unterschieden werden. Somit geht man auf den verschiedenen Stufen des Vertriebes von einer Eigentumsübergabe aus. Man würde schuldrechtlich also von einem Darlehensvertrag ausgehen. In den folgenden Darlegungen zur Bilanzierung des Flaschenpfandes wird dieser rechtliche Sachverhalt jedoch nicht berücksichtigt. Bilanzsteuerrechtlich wird davon ausgegangen, dass das Eigentum an allen Flaschen sowohl an Einheits- als auch an Individualleergut immer beim Produzenten verbleibt. Somit wirkt sich die Unterscheidung in der Praxis nicht auf die Handhabung des Flaschenpfandes aus. Auch wenn hinter den Vorgängen rechtlich gesehen unterschiedliche Konstrukte stehen.

Von Bedeutung sind diese Zusammenhänge bei der Zuordnung der Pfandgelder zu den Bilanzposten.

2.2 Handhabung in der Finanzbuchhaltung

Die Handhabung des Flaschenpfandes in der Finanzbuchhaltung läuft nach den zwei folgenden Grundsätzen ab.

- Auszahlungen/Verbindlichkeiten die aus der Rücknahme von Pfandflaschen entstehen, werden als Betriebsausgaben verbucht.
- Einzahlungen/Forderungen die aus der Abgabe von Pfandflaschen entstehen werden als Betriebseinnahmen verbucht.

Es ist nicht möglich die vereinnahmten/verausgabten Pfandgelder auf einem Konto zu verbuchen, und nur das Saldo dieses Kontos im Jahresabschluss zu berücksichtigen.2 Hiermit würden die Belange des Jahresabschlusses nicht hinreichend berücksichtigt. Es ist notwendig die laufenden Ein- und Auszahlungen in bezug auf ihren Charakter als Forderung oder Verbindlichkeit im Jahresabschluss zu verbuchen.

Aus Sicht eines Getränkehändlers stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

- Vom Hersteller erhaltenes Leergut ist eine Betriebsausgabe und wird auf dem Konto ,,Aufwand Leergut" bzw. nur ,,Leergut" im Soll verbucht.
- An den Hersteller zurückgegeben Leergut ist eine Betriebseinnahme die auf dem gleichen Konto ,,Aufwand Leergut" im Haben verbucht wird.
- An Kunden ausgegebenes Leergut ist eine Betriebseinnahme und wird auf dem Konto ,,Erlöse Leergut" im Haben Verbucht.
- Von Kunden zurückgegebenes Leergut ist eine Betriebsausgabe und wird auf dem Konto ,,Erlöse Leergut" im Soll Verbucht.

Die Handhabung für den Produzenten bzw. den Kunden ist analog, mit dem Unterschied, dass diese in der Regel nur Erlöse- bzw. nur Aufwand Leergut zu berücksichtigen haben.

2.3 Handhabung der Mehrwertssteuer

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer gilt der folgende Grundsatz:

"Die Hingabe der Warenumschließung teilt als unselbstständige Nebenleistung zur Warenlieferung deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal. (§10 Abs. 1 UStG 1967)"3

Dies bedeutet, dass das Flaschenpfand mit dem gleichen Umsatzsteuersatz beaufschlagt wird wie der Inhalt. Wenn z.B. in den Flaschen Bier verkauft wird sind dies derzeit 16%. Bei Milch hingegen wären es nur 7%, aufgrund des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Lebensmittel. Theoretisch könnte es also zu der Problematik kommen, dass bei der Rückgabe der Flasche nicht mehr eindeutig feststellbar ist, mit welchem Umsatzsteuersatz die Flasche bei ihrem Verkauf beaufschlagt wurde. In der Praxis tritt dieses Problem jedoch derzeit nicht auf, da die Flaschengestaltung den Flascheninhalt und somit auch den dafür beaufschlagten MwSt. Satz eindeutig festlegt. Somit können die Flaschen bei der Rückgabe auch eindeutig identifiziert werden.

2.4 Unterschiedliche Pfandbeträge für Privat und Geschäftskunden

Ein Punk an dem es tatsächlich zur einer überhöhten Auszahlung von MwSt. kommen kann, entsteht durch die unterschiedlichen Pfandbeträge, die zwischen Getränkeindustrie und Handel bzw. zwischen Handel und Kunde berechnet werden. Auf den ersten Blick erscheint es, dass sowohl die Getränkeindustrie als auch die Händler den gleichen Pfandbetrag beaufschlagen. Der Unterschied besteht darin, dass Vorsteuerabzugsberechtigten die geltenden Pfandpreise Netto berechnet werden, somit also der Pfandbetrag noch mal mit MwSt. Belastet wird. Beim Verkauf an nicht Vorsteuerabzugsberechtigte wird der Pfandbetrag jedoch Brutto ausgewiesen. Dies bedeutet, dass in dem zu zahlenden Flaschenpfand die MwSt. schon enthalten ist.

Deutlicher wird dies an einem Beispiel.

Kauft Händler X beim Produzenten Y eine Kiste Bier, so zahlt er als Pfand DM 6 + DM 6*0.16 = DM 6.96

Verkauft Händler X dieselbe Kiste Bier an den (als Privatperson) nicht vorsteuer- abzugsberechtigten Kunden Z, so stellt er ihm den derzeitig gültigen Pfandbetrag in Höhe von DM 6.00 in Rechnung. Daraus resultiert ein Netto-Pfandbetrag von DM 5.17 (6/1.16) Hat nun Kunde Z eine Kneipe, so das er die Möglichkeit hat, die Kiste als Vorsteuerabzugsberechtigter an den Händler zurückzugeben, dann würde er hieraus einen Ertrag erreichen. Und zwar in Höhe von DM 0.96, der Differenz zwischen seinem Einkaufspreis von DM 6 und dem rückerstatteten Pfandgeld in Höhe von DM 6.96. Die Differenz in Höhe von DM 0.96 setzt sich wiederum aus zwei Teilbeträgen zusammen, der Differenz an Pfandgeld und der MwSt.-Differenz. Die folgende Darstellung stellt die Zusammenhänge graphische dar und verdeutlicht so noch einmal die obigen Erläuterungen .

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aus dieser Darstellung wird anschaulich, wie sich die Differenzen zusammensetzen. Hieraus abgeleitet entsteht nun eine erste Vermutung, warum diese Möglichkeit der Steuerverkürzung nicht vom Fiskus unterbunden wird.

Man erkennt, dass der größere Schaden beim Händler liegt. Er wird also daran interessiert sein zu verhindern, dass ihm Kunde Z Leergut das er als Privatperson zum niedrigeren Pfandsatz erworben hat zum höherem Satz als Gewerbetreibender zurückgibt.

In der Praxis werden von den Getränkehändlern für alle Kunden Leergutkonten geführt. Auf diesen werden die betragsmäßigen als auch die mengenmäßigen Salden ermittelt.4 Somit würde eine Ausübung der oben angeführten Praxis in bedeutendem Umfang recht bald auffallen und im Eigeninteresse des Händlers unterbunden werden.

Eine Begründung für diese unterschiedlichen Pfandbeträge war aus der Literatur nicht zu ermitteln. Jedoch liegt auch hierzu eine Vermutung vor, der im Folgenden nachgegangen werden soll.

Leser, die eher an praxisrelevanten Sachverhalten interessiert sind, können die nachfolgenden Erörterungen überspringen.

Im Erlass des BMF vom 17.09.19685 wird die Umatzsteuerrechtliche Behandlung des Flaschenpfandes geregelt. Dort wurde Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt, die Pfandbeträge zunächst Netto in Rechnung zu stellen um dann am Jahresende nur den Saldo der MwSt. zu unterwerfen. Wörtlich heißt es dort:

,,Der Pfandbetrag wird dem Abnehmer bei jeder Lieferung berechnet. Bei Rückgabe von Leergut an den Lieferer wird dem Abnehmer der entsprechende Pfandbetrag ... zurückgewährt.

... Die bei der Warenlieferung jeweils in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leergutes dem Abnehmer zurückgewährten Pfandbeträge bleiben bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt. Der Unternehmer hat spätestens zum Schluss jedes Kalenderjahres den Pfandbetragssaldo ... der Umsatzsteuer zu unterwerfen."

Auf Antrag der Getränkeindustrie wurde dieser Erlass um die Möglichkeit erweitert, die MwSt. bei der laufenden Rechnungslegung mit einzubeziehen. Im BMF-Schreiben von 03.11.1971 heißt es hierzu:6

,,In Fällen, in denen bei jeder Vollgutlieferung dem Abnehmer die Pfandbeträge für das Vollgut berechnet und die Pfandbeträge für Zurückgegebenes Leergut zurückgewährt werden, ... kann in jeder einzelner Rechnung die Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung verrechnet und nur der verbleibende Netto Rechnungsbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden Ein negativer Pfandsaldo braucht weder vom Lieferer noch vom Abnehmer ... versteuert zu werden."

Es fand also in diesem Zeitraum eine Umstellung von der Netto- zur Bruttoberechnung des Pfandleergutes in der laufenden Buchhaltung statt.

Bei dem Verfahren von 1968 waren die Unternehmer verpflichtet, am Jahresende ein Pfandsaldo zu ermitteln.

Ein positiver Saldo bedeutet, dass mehr Leergut ausgegeben als zurückgenommen wurde. Somit handelte es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Leergut. Dieser Saldo ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Ein negativer Saldo bedeutet, dass mehr Leergut zurückgenommen als ausgegeben wurde. Somit handelt es sich um einen vorsteuerabzugsfähigen Erwerb von Leergut, der aber auf Seiten des Lieferers zu versteuern ist. Nach dem Erlass von 1968 entstand am Jahresende aus dem Pfandsaldo also entweder eine Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt oder eine Forderung aus entrichteter Vorsteuer.

Wurden die Buchungen nach den geänderten Richtlinien von 1971 durchgeführt, dann waren die Pfandbeträge bereits versteuert.

Sinn und Zweck der Saldoregelung von 1968 war, sicherzustellen, dass der Fiskus in keinem Fall zu kurz kommt.

In dem Zeitraum zwischen 1968 und 1971 hat ein Händler also eine Kiste Leergut Netto für DM 6 Netto erworben und sie dann für DM 6 Brutto an einen Kunden weiterverkauft. Hätte dieser die Kisten dann über sein Gasthaus (hypothetisch Vorhandenes) zurückgegeben, dann hätte er dafür DM 6 netto zurückbekommen. Diese Vorsteuer wurde dann aber am Jahresende durch die aus dem negativen Pfandbetragssaldo entstehende Umsatzsteuerpflicht aufgewogen. Person Z müsste am Ende vom Jahr in seiner Eigenschaft als Gastwirt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Pfandleergut an den Lieferanten ausweisen, ermittelt über das Saldo des Pfandkontos. Und zwar in Höhe von DM 6 brutto. Daraus entsteht eine Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von DM (6 - 6/1.16 =) 0,83. Diese entspricht aber genau dem Ertrag, den der Kunde durch das Verschieben des Leergutes erreicht hat. Für den Fiskus ist diese Handhabung erfolgsneutral.

Mit der Einführung der neuen Regelung im Jahre1971 wurde die Pflicht der Versteuerung eines negativen Pfandbetragssaldos abgeschafft. Diese Gesetzeslücke, wenn man sie denn so nennen möchte, wurde also bewusst in Kauf genommen.

Wahrscheinlich, und hierin liegt meine Vermutung, weil sich die Handhabung ohne EDV7 als zu schwierig erwiesen hatte und weil der tatsächlich eintretende Schaden wohl vernachlässigbar gering ist. Wenn man zudem den Blick in die Realität schweifen lässt, wird einem sicherlich auffallen das es vorkommt, dass Flaschen kaputtgehen8. Die hieraus resultierenden Salden auf den jeweiligen Konten sind wohl bedeutender als die durch die ,,Gesetzeslücke" entstehenden. In der Praxis haben sich somit wahrscheinlich diese beiden Effekte überdeckt, und der ,,negative Pfandbetragssaldo" war nicht real zu ermitteln.

Dies wäre nun eine Begründung für die unterschiedlichen Pfandbeträge zwischen Privat und Geschäftskunden.

2.5 Handhabung des Flaschenpfandes im Jahresabschlusses.

Ähnlich wie in der Finanzbuchhaltung unterliegt die Handhabung des Flaschenpfandes im Jahresabschluss zwei Grundsätzen.9

- Vereinnahmte Pfandgelder, die in der laufenden Buchhaltung als Betriebseinnahmen verbucht wurden, stellen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten dar. Im Jahresabschluss sind diese als Pfandverbindlichkeiten zu passivieren.
- Verauslagte Pfandgelder, die in der laufenden Buchhaltung als Betriebsausgaben verbucht wurden, stellen Forderungen gegenüber Dritten dar. Im Jahresabschluss sind diese als Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren.

Für den Getränkeproduzenten ergibt sich für den Jahresabschluss folgendes:

Das Pfandleergut gehört zu seinem Anlagevermögen. Nimmt er von einem Händler mehr Leergut zurück als er an ihn geliefert hat, so handelt es sich in Höhe der Mehrrücknahme um eine Anschaffung. Als Anschaffungskosten sind die dem Abnehmer ausgezahlten Pfandbeträge anzusehen.10

Für die Verpflichtung, die von den Abnehmern vereinnahmten Pfandbeträge zurückzugeben, hat der Getränkeproduzent eine Pfandrückstellung zu bilden. In der im Rahmen dieser Arbeit befragten Brauerei wurden 98% der ,,Erträge Leergut" als Rückstellungen passiviert, und die verbleibenden 2% als Aufwand Verbucht. (Bruchpauschale)

Der Getränkehändler muss im Jahresabschluss folgendes beachten:

Bilanzsteuerrechtlich erwirbt er kein Eigentum an dem Leergut.11 Das Eigentum verbleibt beim Getränkehändler. Somit geht das Leergut auch nicht in seine Bilanz ein. Den als Betriebsausgaben verauslagten Pfandgeldern stehen gleichwertige Forderungen bei der Rückgabe des Leergutes gegenüber. Diese Forderungen sind in der Bilanz im Umlaufvermögen zu aktivieren.

Den vom Getränkehändler vereinnahmten Pfandgeldern bei der Ausgabe von Leergut stehen Forderungen auf Rückgewehr des Pfandgeldes durch den Kunden gegenüber. Für diese Forderungen muss er in der Bilanz, ähnlich wie der Getränkeproduzent, eine Pfandrückstellung bilden.

Ergänzend hierzu muss grundsätzlich eine Rückstellung für Schadensersatzforderungen aus nicht zurückgegebenem Leergut gebildet werden. Dieser Anspruch liegt in dem über den Pfandbetrag hinausgehenden Wert des Leergutes. Im Allgemeinen deckt das Pfandgeld nur ungefähr 50% des eigentlichen Wertes.

Dies ist aber nur dann zulässig, wenn am Bilanzstichtag mit der Inanspruchnahme gerechnet werden kann. Dies ist im Falle einer Fortführung der Geschäftsbeziehung im allgemeinen nicht der Fall. Nur wenn z.B. wegen Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht mehr mit der Rückgabe des Leergutes gerechnet werden kann, darf diese Rückstellung auf Seiten des Händlers gebildet werden.12

Aufgrund von § 252 Abs. 1 Nr. 3 ist eine Saldierung der Forderungen und Verbindlichkeiten nicht zulässig. Somit werden in der Bilanz beide Posten ausgewiesen.

Für einen gewerblichen Kunden gilt folgendes:

Auch er erwirbt steuerrechtlich kein Eigentum an dem Leergut. Er muss legendlich eine Forderung im Umlaufvermögen aktivieren, genau wie der Getränkehändler. Diese entspricht den von ihm als Betriebsausgaben verbuchten Pfandaufwendungen.

Privatpersonen unterliegen nicht der Buchhaltungspflicht und haben somit nur eine zivilrechtliche Forderung auf Rückerstattung des Pfandgeldes bei Rückgabe des Leergutes

3 Darstellung anhand zweier Beispiele

Die oben angeführten Sachverhalte sollten in diesem Abschnitt anhand zweier Beispiele, indem die meisten in der Praxis vorkommenden Geschäftsvorfälle behandelt werden, erläutert werden. Dargestellt wird der Weg von Bilanz zu Bilanz. Explizit angegeben werden nur die unten aufgeführten Buchungen.

3.1 Die Buchungen eines Getränkeproduzenten

Beispiel A:

(1) Der Getränkehersteller kauft 1000 Kisten plus die dazugehörigen Flaschen zum Preis von DM 10.000 Netto
(2) Verkauf von 800 Kisten Bier für DM 8.000 Netto plus das dazugehörige Pfand.
(3) Ein Kunde gibt 500 Kisten Leergut zurück. Er erhält dafür DM 3.000 Netto
(4) Der Hersteller bezahlt die Umsatzsteuer aus den oben aufgeführten Buchungen in Höhe von DM 768
(5) Einstellen des Saldos vom Konto ,,Erlöse Leergut" in die Pfandrückstellungen.

Beispiel B:

In Abwandlung zum obigen Geschäftsvorfall (3) Werden nicht 500 sondern 1.000 Kisten zurückgegeben.

Die Buchungssätze zum Beispiel A:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die zwei Beispiele sind auf den folgenden Seiten in Form einer Kontenübersicht dargestellt.

Beispiel A:

Die Buchungen eines Getränkeherstellers

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel B: Die Buchungen eines Getränkeherstellers

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.2 Die Buchungen eines Getränkehändlers

Soweit angebracht werden die Gleichen Sachverhalte wie bei dem Getränkeproduzenten behandelt um das Verständnis zu erleichtern.

(1) Kauf von 800 Kisten Bier für DM 8000 Netto plus das dazugehörige Pfand.
(2) Verkauf von 500 Kisten für DM 5000 Netto plus das dazugehörige Pfand.
(3) Ein Kunde gibt 50 Kisten Leergut zurück. Er erhält dafür DM 300 Brutto.
(4) Der Händler gibt 1000 Kisten Leergut zurück. Er erhält dafür DM 6000 Netto.
(5) Der Hersteller bezahlt die Umsatzsteuer aus den oben aufgeführten Buchungen in Höhe von DM 150,62
(6) Einstellen des Saldos vom Konto ,,Erlöse Leergut" in die Pfandrückstellungen.
(7) Das Saldo des Kontos ,,Aufwand Leergut" wird als Forderung auf Rückerstattung aktiviert.

Die Buchungssätze zum zweiten Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Buchungen eines Getränkehändlers

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eidesstattliche Erklärung

Hiermit erkläre ich die, die vorliegende Arbeit selbstständig und nur unter Verwendung der Angegebenen Literatur und Hilfsmittel angefertigt zu haben.

Erech Pierce

[...]


1 Vergleiche hierzu Betriebs-Berater Heft 14 vom 20.05.1987 Seite 909ff

2 Der Leser möge zum leichteren Verständnis der nun folgenden Darlegungen den Anfang von 1.3 lesen.

3 BMF-Schreiben vom 17.09.1968 - IV A/2 - S7200 - 104/68 Seite 1121

4 Der Grund hierfür besteht zumeist nicht darin, zu verhindern, dass der vertraglich gebundene Gastwirt von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf dem freien Markt günstiger einzukaufen, als er von seinem Vertragslieferanten beliefert wird. Dieser hat dem Wirt zumeist in nicht unerheblichem Maße Kredite gewährt, die über die vom Wirt bezogenen Lieferungen abgeschrieben werden.

5 BMF-Schreiben vom 17.09.1968 - IV A/2 - D 7200 - 104/68 Seite 1121

6 BMF-Schreiben vom 03.11.1971 - F/IV A 2 - S 7200 - 35/71 Seite 548

7 Vor über dreißig Jahren verfügten wohl nicht allzu viele Getränkehändler über ein EDV- System.

8 In Brauereien wird mit einer Bruchpauschale von zwei Prozent gerechnet.

9 BMF-Schreiben vom 14.03.1997 - IV B2 - S2133 - 7/97

10 BMF-Schreiben vom 04.07.1995 - IV B 2 - S2133 - 4/95 Seite 363

11 Betriebs-Berater Heft 14 vom 20.05.1987 Seite 909ff insbesondere Seite 916, sowie BMF - Schreiben vom 08.11.1999 IV C2 - S 2133 - 2/99

12 § 249 Abs.2

Excerpt out of 15 pages

Details

Title
Flaschenpfand, Pfandflaschen, Fibu und Jahresabschluss
College
University of Rostock
Grade
2,3
Author
Year
2000
Pages
15
Catalog Number
V98552
ISBN (eBook)
9783638970037
File size
431 KB
Language
German
Keywords
Flaschenpfand, Pfandflaschen, Fibu, Jahresabschluss
Quote paper
Erech Pierce (Author), 2000, Flaschenpfand, Pfandflaschen, Fibu und Jahresabschluss, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98552

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