Raubrittertum im Spätmittelalter


Hausarbeit (Hauptseminar), 2000

29 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Die Entstehung des ,,Raubritter"-Begriffs

III. Der Raubritter als Forschungsproblem

IV. Ursachen und Erscheinungsformen des Raubrittertums
4.1. Raub aus Armut?
4.2. Raub als Rechtssuche
4.3. Raubritter und Landesherren

V. Überfall - rechte Fehde - unrechte Fehde
5.1. Fehde - Überfall
5.2. Rechtmäßige Fehde - unrechtmäßige Fehde

VI. Maßnahmen gegen ritterliche Gewalt
6.1. Kirchliche Gegenmaßnahmen
6.2. Weltliche Gegenmaßnahmen
6.2.1. Landfrieden
6.2.2. Die Rolle der Landesherren
6.2.3. Städtische Strafmaßnahmen

VII. Schlußbemerkungen

Quellen- und Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Der Kartäusermönch Werner Rolevinck verfaßte im Jahr 1474 seine Schrift De laude antiquae Saxoniae nunc Westphaliae dictae. Im 10. Kapitel widmet er sich weniger rühmlichen Vorkommnissen in seiner Heimat:

Oft genug habe ich es hören müssen, und als geflügeltes Wort geht es durch die Welt: ,,Der Westfale ist ein Räuber."1

Rolevinck erklärt, daß dieser Ruf durch eine kleine Anzahl Ritterbürtiger verursacht sei und schürt im Folgenden das Bild des gewalttätigen Niederadligen, der aus Armut und Not heraus seinen Lebensunterhalt durch Raubüberfälle bestreitet. Quellen wie diese bestimmen auch heute noch die Vorstellung vom mittelalterlichen finsteren Rittersmann, der aus der Sicherheit seiner Burg heraus mit seinen Spießgesellen Überfälle auf vorbeiziehende Kaufleute verübt und sich von dem Beutegut ernährt. Die vorliegende Arbeit will klären, ob und inwieweit dieses Bild der Wirklichkeit entspricht. Die Hintergründe der ritterlichen Räubereien sollen genauer untersucht werden.

Im Anschluß an zwei einführende Kapitel, die sich der Entstehung der Bezeichnung ,,Raubritter" und der Problematik des Raubrittertums in der bisherigen Forschung widmen, wird nach den eigentlichen Ursachen dieser Form ritterlicher Gewalt gefragt. Dabei muß zunächst überprüft werden, inwieweit das Bild vom verarmten Niederadligen, der seinen Lebensunterhalt durch Raubüberfälle bestreitet, Gültigkeit beanspruchen kann. Waren die Raubzüge der zumeist tatsächlich niederadligen Ritter allein durch die Aussicht auf Beute motiviert, oder kamen andere Momente zum Tragen? In diesem Zusammenhang wird das Raubrittertum zunächst im Hinblick auf die mittelalterliche Fehdepraxis untersucht. In einem weiteren Kapitel wird das aufschlußreiche Verhältnis zwischen Raubrittern und Territorialherren beleuchtet. Zwecks besserer Einordnung der ritterlichen Gewalt soll dann auf die notwendige Trennung zwischen Fehdehandlung und Überfall, sowie zwischen rechtmäßiger und unrechtmäßiger Fehde eingegangen werden.

Anschließend werden in einem weiteren Hauptteil die Maßnahmen geschildert, welche die mittelalterliche Gesellschaft dem Raubritterunwesen entgegensetzte. Es wird zunächst die Rolle der Kirche, dann die der weltlichen Institutionen und Herrschaftsträger - Landesherren und Städte - untersucht. In diesem Rahmen kann kein Gesamtbild des spätmittelalterlichen Raubrittertums gezeichnet werden, welches alle Facetten und ,,Spielarten" umfaßt. Doch sollen die allgemeinen Tendenzen und Hintergründe dargestellt werden, wobei mitunter Einzelfälle zur Verdeutlichung etwas umfangreicher geschildert werden.

II. Die Entstehung des ,,Raubritter"-Begriffs

Die Bezeichnung ,,Raubritter" ist im Mittelalter nicht quellenkundlich. Der ,,Raubritter" ist eine Schöpfung des Volksmundes und der bürgerlichen Geschichtsschreibung während der Epoche der Romantik. Er begegnet erstmals in den zahlreichen Volkssagen der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Das seit der Wende zum 19. Jahrhundert neu erwachende Interesse am Rittertum und die aufkommende Burgenromantik leisteten der Durchsetzung des Ausdrucks enormen Vorschub. In den Sagenbüchern der Romantik nahmen bösen Raubritter und verruchte Raubnester einen breiten Raum ein. Der finstere und gewalttätige Raubritter und das schöne und gute Burgfräulein bildeten ein Gegensatzpaar, das Stoff für atemberaubende Geschichten bot2.

Dann bemächtigte sich auch die bildungsbürgerliche Literatur des Begriffes. Eingang in die wissenschaftliche Geschichtsschreibung fand der ,,Raubritter" u.a. durch Friedrich Christoph Schlossers ,,Weltgeschichte für das deutsche Volk" (1844-1856) oder Gustav Freytags ,,Bilder aus der Vergangenheit" (1871)3. Die bürgerliche Geschichtsschreibung war nicht selten tendenziös. Schlossers und Freytags Werke prägten das Bild von den die städtischen Mauern umschwärmenden ,,Raubvögeln", von den räuberischen Rittern, die von dem lebten, was sie den städtischen Kaufmannszügen abgezwungen hatten4. Adel und Stadtbürgertum standen von jeher in spannungsgeladener Beziehung zueinander. Die Einstellung des Bürgertums, und damit der bürgerlichen Historiker, zum Adel war ambivalent5: Bewunderung der mittelalterlichen Ritterherrlichkeit mit ihrem ausgefeilten Tugendsystem, Rückwendung zur ,,heilen Welt" des Mittelalters einerseits und Kritik am ,,nutzlosen" Erbadel und finsteren Raubritterunwesen andererseits lagen dicht beieinander.

Man begann, die Epoche des Hochmittelalters vom Spätmittelalter abzugrenzen. Zu groß waren die Diskrepanzen zwischen dem Ideal des edlen und tugendhaften Recken, wie es in den hochmittelalterlichen Ritterepen verkörpert wurde, und den Schilderungen ritterlicher Gewalttätigkeiten, Rechtsbrüche und Willkürakte in spätmittelalterlichen Chroniken. Bar und unwillens anderer Erklärungen verfiel man auf die These vom Niedergang, vom moralischen Verfall des Rittertums im Spätmittelalter. Nachdem der Volksmund die Begriffe ,,Raub" und ,,Ritter" längst miteinander verknüpft hatte, erfolgte dies auch durch die Historiker.

Der Raubritter ist in diesem Sinne also keine historische Gestalt, sondern ein Idealtyp, mit dem die Historiker ein Phänomen zu erfassen suchten, das ihnen bei der Beschäftigung mit dem Spätmittelalter Rätsel aufgab: jenes gewalttätige, offenbar gesetzlose Verhalten des niederen Adels, das so gar nicht zu den elaborierten Ehrencodieces zu passen schien, die für das hochmittelalterliche Rittertum kennzeichnend sein sollten.6

III. Der Raubritter als Forschungsproblem

Auch die jüngere Geschichtsschreibung tut sich schwer mit der Erscheinung und dem Begriff des Raubritters7. Die Forschung beschränkt sich im wesentlichen auf Einzelfall- und Regionalstudien und scheut vor allgemeinen Abhandlungen8. Unproblematisierte Verwendung findet der Begriff ,,Raubritter" lediglich in übergreifenden Darstellungen, die keine Quellenanalysen vornehmen, sowie im vorwissenschaftlichen Bereich, etwa in deutschsprachigen Konversationslexika. Der Raubritter wird hier im allgemeinen definiert als verarmter, beschäftigungsloser Ritter, der sein Überleben durch Wegelagerei, Entführungen und Plünderungen zu sichern sucht.

Im wissenschaftlichen Bereich dagegen wird am Begriff ,,Raubritter" zunehmend Anstoß genommen. Der Ausdruck, so er überhaupt Anwendung findet, wird in Anführungszeichen gesetzt oder durch ein ,,sogenannt" entkräftet. In der jüngsten Forschung ist ein verstärktes Bemühen um eine korrekte Bezeichnung des Phänomens ritterlicher Gewalt9 und eine korrekte Definition des Begriffs ,,Raubritter" festzustellen - sofern die Tauglichkeit des Begriffs ,,Raubritter" für den wissenschaftlichen Diskurs nicht generell in Abrede gestellt wird10.

Der Grund für das Unbehagen gegenüber dem ,,Raubritter"-Begriff ist eine im Vergleich zur älteren Forschung differenziertere Betrachtungsweise der ritterlichen Gewalt. Die Überraschung und Verärgerung angesichts der Diskrepanz zwischen Ritterethos und sozialer Realität ist einer kritischen Hinterfragung der Quellen gewichen. Die Zeugnisse über ritterliche Gewalttätigkeiten entstammen oft der Feder städtischer Chronisten. Die Parteilichkeit solcher Quellen ist offensichtlich. Nicht selten wird, was eigentlich eine Handlung im Rahmen einer erklärten Fehde ist, als brutaler und unrechtmäßiger Überfall dargestellt11. Hinter scheinbar eindeutig materiell motivierten Raubzügen verbergen sich komplexe politische und rechtliche Sachverhalte.

Nicht allein der Blickwinkel der überlieferten Zeugnisse und Zeugen, sondern auch derjenige des modernen Rezipienten bedurfte einer kritischen Überprüfung. Das Staats- und Rechtsverständnis des modernen Menschen führte nur zu oft zu Fehleinschätzungen und - bewertungen, zu ,,moralisierende<r> Etikettierung bestimmter adliger Verhaltensweisen als Raubrittertum"12. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der mittelalterlichen Fehdepraxis. Die Ritterfehde erfuhr eine Umbewertung von willkürlich ausgeübtem

Faustrecht, motiviert durch Habgier und Eigennutz, zu einem geregelten Institut legaler Selbsthilfe in einem Rechtsraum ohne staatliches Gewaltmonopol13.

Die ältere Forschung suchte das in ihren Augen offenkundig entartete Verhalten der Ritter, den Niedergang des Adels im Spätmittelalter noch in militärischen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen, deren Auswirkungen den gesamten Ritterstand betrafen, zu begründen. Angeführt wurden Funktionsverluste im Bereich des Kriegswesens durch militärische Innovationen und die damit einhergehende Zunahme des ,,Söldnerunwesens", politische Einbußen durch die Verdrängung aus angestammten Führungspositionen in den landesherrlichen und territorialen Verwaltungen sowie wirtschaftlicher Niedergang aufgrund des Agrarpreisverfalls und spätmittelalterlicher Kaufkraftverluste, hervorgerufen durch Pest, Bevölkerungsrückgang und bäuerliche Abwanderung14.

Diese Ansätze werden von der neueren Forschung keinesfalls in Abrede gestellt. Gleichwohl werden Modifikationen vorgenommen. Es konnte nachgewiesen werden, daß von genereller Verarmung und politischem Bedeutungsverlust des Ritterstandes im Spätmittelalter keine Rede sein kann. So waren nicht wenige bekannte ,,Raubritter", bereits bevor sie anfingen, mit ihren Übergriffen von sich reden zu machen, alles andere als arm15. Eine Betrachtung des Raubrittertums lediglich als profitables Geldgeschäft greift daher zu kurz. Der niedere Adel war überdies durchaus in der Lage, sich den verändernden Bedingungen anzupassen und neue Chancen zu nutzen16.

<Man> wird <...> von einem allgemeinen Niedergang der Ritterschaft nicht sprechen dürfen, es handelt sich allenfalls um einen Differenzierungsprozeß innerhalb des Adels.17

Von der Globalthese der Dekadenz des Niederadels im Spätmittelalter abgekommen, setzt die neuere Forschung andere Akzente zur Erklärung und Beleuchtung des Bildes vom Raubrittertum. Diese gilt es im Folgenden zu untersuchen.

IV. Ursachen und Erscheinungsformen des Raubrittertums

4.1. Raub aus Armut?

In zeitgenössischen Quellen finden sich zahlreiche Klagen über Raubaktionen des niederen Adels. Eine insbesondere von der älteren Forschung häufig herangezogene Quelle ist das eingangs erwähnte Westfalenbuch des Kartäusermönches Werner Rolevinck aus dem Jahr 1474. Im 10. Kapitel des Buches, das die Überschrift ,,Eine Entschuldigung für unser Heimatland" trägt, setzt er sich mit dem westfälischen Raubrittertum auseinander18. Zunächst bemerkt er, das es ,,im allgemeinen Leute ritterbürtiger Herkunft" seien, welche die Westfalen in den Ruf gebracht hätten, Räuber zu sein. Es seien aber ,,verhältnismäßig nur wenige", die dieses schlechte Ansehen verursacht hätten. Als Anlaß für die Räubereien nennt Rolevinck die Armut der Ritter:

Nur aus Not sind sie so gewalttätig geworden. Hätten sie genug Einkünfte, würden sie nie aus ihren Schlupfwinkeln auf Raub ausgehen. Die große Armut hat diese Junker zu ihren vielen Schandtaten verleitet. Ihre Ländereien bringen nichts ein; ohne ihre Wohnungen wären sie Ödland19.

Wiederholt verweist Rolevinck auf das Elend und die Not der Freibeuter, die sie dazu zwingen, ihren Lebensunterhalt durch Raub zu gewinnen und damit das Risiko einzugehen, gehängt, enthauptet oder aufs Rad geflochten zu werden. Die übrigen Passagen bekunden den Rittern Respekt, diese seien ansonsten ,,stattliche kraftstrotzende Gestalten, unternehmungslustig und von Natur aus eigentlich gutmütig, ferner ,,ehrgeizig und unter ihresgleichen unbedingt zuverlässig"20. In den Schilderungen über die entbehrungsreiche Jugend der Ritter, die vom Kleinkindesalter durch harte körperliche Übungen auf ihr kriegerisches Dasein geschult werden, scheint mitleidige Empörung mitzuschwingen: ,,Es ist nicht zu sagen, was diese kleinen Burschen alles durchmachen müssen!"21. Es folgen einige Anekdoten, die belegen sollen, daß die Ritter trotz ihrer Raubgeschäfte und ihres rohen Auftretens doch ,,nicht ganz so verkommene Menschen sind, wie man oft annimmt"22. Erst in der jüngeren Forschung wurden Rolevincks Aussagen kritisch durchleuchtet. Die Formulierungen und Anekdoten des Kartäusermönches wirken so überzogen, daß Regina Görner dahinter zurecht blanke Ironie ausmacht23. Dies gilt sowohl für die geschilderten Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen der Ritter, wie auch für die angeführten Raubmotive24. Zudem konnte Görner zumindest in dem von ihr untersuchten westfälischen Raum kaum Anhaltspunkte dafür finden, daß die Räubereien aus Überlebensnotwendigkeit erfolgten. Nur in wenigen Fällen kann Armut vermutet, allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil:

Wir können also zusammenfassend feststellen, daß Not und Armut von Niederadligen keinen entscheidenden Anlaß für Gewalttätigkeit und Friedlosigkeit im westfälischen Spätmittelalter dargestellt haben. Vielmehr finden wir unter den Übeltätern gerade solche, die es ,,nicht nötig hatten" deren wirtschaftliche Situation im Gegenteil als glänzend bezeichnet werden muß25.

Die Beute kam den adligen Räubern sicherlich nicht ungelegen und diente manchem Adligen zur Bereicherung und Bereinigung wirtschaftlicher Notlagen. Die Vorstellung, adlige Raubzüge seien hauptsächlich oder überwiegend wirtschaftlich motiviert gewesen, ist allerdings unzutreffend. Das ,,Beutemachen" ist dagegen vielmehr als Schadenstiften im Rahmen einer Fehde zu betrachten und damit Bestandteil der mittelalterlichen Kriegführung. Überdies mußte, wer Fehde gegen jemanden führte, erst einmal die dafür notwendigen Ressourcen aufbringen und zudem damit rechnen, daß der eigene Besitz durch den Gegner in Mitleidenschaft gezogen wurde26. Auch von daher verbietet sich die Annahme eines hauptsächlich durch Armut verursachten Raubrittertums.

4.2. Raub als Rechtssuche

Werner Rolevinck gibt in seinem Westfalenbuch einen weiteren Hinweis auf die Motive der ritterlichen Raubzüge:

Die vorhin erwähnten scheußlichen Räubereien geschehen daher mehr aus Not als aus Leidenschaft; mehr auf Grund angeblicher Rechte als aus frecher Zügellosigkeit.27

Wenngleich Rolevinck bereits wertend das ,,angeblich" betont, so ist dies ein Hinweis auf die zahlreichen Raubüberfälle, die sich im Rahmen von Fehden ereigneten. Eine ganze Reihe von Fällen, die zunächst den Anschein willkürlichen Raubrittertums erwecken, entpuppen sich bei näherem Hinsehen als Versuche von Adligen, sich mittels des Rechtsinstituts Fehde gewaltsam Recht zu verschaffen28.

Beispielhaft ist die ausnahmsweise gut belegte Fehde des Ritters Wilhelm Mallinckrodt gegen den Herzog von Kleve am Ende des 15. Jahrhunderts29. Mallinckrodt, Untertan des Herzogs von Jülich-Berg, hatte 1491 den klevischen Untersassen Lois von Kalkhoven entführt und gefangengesetzt und dem klevischen Herzog die Fehde angesagt. Das ungebührliche Verhalten Mallinckrodts, das vom klevischen Herzog gegenüber dem bergischen Herzog angeklagt wird, hatte allerdings eine jahrelange Vorgeschichte. Bereits Mallinckrodts Vater hatte im Rahmen eines Erbstreites Ansprüche auf ein im Märkischen gelegenes Gut behauptet. Diese Ansprüche legte er während einer Schiedsverhandlung Anfang 1487 dar, zu der die gegnerische Partei nicht erschien. Es entbrannte ein jahrelanger Streit um das Gut, in dem beide Partien sich immer wieder an ihren jeweiligen Landesherren wandten. Die Verhandlungen der Räte zogen sich über Monate hin, Mallinckrodts Ansprüche wurden zwar als rechtmäßig bestätigt, dennoch wurde er wieder von dem Gut vertrieben. Mehrfach wurden Schiedsgerichtstermine anberaumt, zu denen die Gegenpartei nicht erschien und somit eine Entscheidung unmöglich machte. Schließlich wurde die Angelegenheit beiden Herzögen übertragen, die sich mit dem Urteil aber ebenfalls Zeit ließen. Erst nachdem Mallinckrodt dem klevischen Herzog mit der Aufnahme von Gewalttätigkeiten gedroht hatte, um selber sein Recht durchzusetzen, die Angelegenheit fünf Monate später aber noch immer nicht entschieden war, griff Mallinckrodt zur Gewalt und nahm den klevischen Untertan gefangen. Die Angelegenheit hatte sich sechs Jahre lang hingezogen, während derer Mallinckrodt mit friedlichen Mitteln verhandelte, eine Entscheidung aber nicht herbeigeführt wurde.

Während Klagebriefe wie die des klevischen Herzogs über die Gefangennahme seines Untertanen in großer Zahl überliefert sind, sind die Hintergründe derartiger Fälle nur selten so gut dokumentiert wie im Fall des Wilhelm von Mallinckrodt. Auch bei anderen Raubklagen, deren Hintergründe nicht überliefert sind, ist also Vorsicht geboten bei der allzu raschen Verurteilung und Interpretation des gewaltsamen Handelns. Der Eindruck schrankenloser Willkür der Raubüberfälle entsteht insbesondere dadurch, daß neben den eigentlichen Fehdegegnern zahlreiche weitere Personen von Gewaltmaßnahmen betroffen waren, die persönlich mit der strittigen Angelegenheit nichts zu tun hatten: Fehdehelfer, Familienmitglieder, Untertanen des befehdeten Landesherrn, Mitbürger des befeindeten Städters, Bürger der befehdeten Stadt, Mitangehörige von Klöstern und Domkapiteln. Sie alle konnten im Rahmen einer Fehde füreinander haftbar gemacht werden30. So verbergen sich hinter brutalen Angriffen auf scheinbar unbedarfte Kaufleute oft komplexe Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Raubritter und der Stadt, der die Kaufleute angehörten. So auch im Fall des Konrad von Weinsberg, der im Jahr 1428 schwäbische Kaufleute auf dem Weg zur Frankfurter Herbstmesse überfiel - ,,einer der größten, wenn nicht der größte Überfall auf ein Frankfurter Messegeleit"31. Konrad von Weinsberg war Erbkämmerer und enger Berater König Sigismunds, also eine der hochgestelltesten Persönlichkeiten im Reich. Ein Straßenräuber? Konrad von Weinsbergs Überfall gingen jahrzehntelange Auseinandersetzungen zwischen den Herren von Weinsberg und der gleichnamigen Stadt voraus. Die Stadtherren bestanden auf ihren Rechten und Einnahmen, während die Stadt versuchte, an Selbständigkeit zu gewinnen. Im Rahmen dieser Bestrebungen schloß die Stadt Weinsheim sich mehreren Städtebünden an, zuletzt dem 1376 gegründeten Schwäbischen Städtebund. Unter der Aufsicht dieses Städtebundes schlossen Engelhard VIII von Weinsheim und die Stadt einen Vertrag, in dem der Burgherr der Stadt einige Zugeständnisse machte, die wesentlichen Hoheitsrechte aber in seiner Hand behielt. Unter der Herrschaft Konrads IX, Engelhards Sohn, eskalierte der Konflikt zwischen Herrschaft und Stadt. Konrad bekam die Stadt Weinsberg im Jahr 1417 von König Sigismund auf ewig als Mannlehen zugesprochen. Die Stadt wollte jedoch ihre Reichsunmittelbarkeit behaupten und widersetzte sich der Durchsetzung von Konrads Ansprüchen. Einem landesgerichtlichen Urteil zugunsten Konrads kam die Stadt Weinsberg nicht nach und zeigte sich auch nach mehreren Tagungen unnachgiebig, so daß sie 1422 vom fränkischen Landgericht in die Acht, 1425 von König Sigismund gar in die Aberacht erklärt wurde. Vom Schwäbischen Städtebund unterstützt, lenkte die Stadt noch immer nicht ein. Konrad von Weinsberg hatte somit alle gerichtlichen Schritte ausgeschöpft, ohne zu seinem Recht zu kommen.

Konrad griff zur Selbsthilfe. Zunächst verbündete er sich mit Pfalzgraf Otto von Mosbach und tauschte seine Stadt Weikersheim gegen dessen Sinsheim, einschließlich aller zugehöriger Rechte. So befand sich einer der Hauptstraßen aus Süddeutschland zur Frankfurter Messe in Konrads Besitz. Dann mietete Konrad eine Truppe, die etwa 430 bewaffnete Reiter zählte. Am 27. August 1428 erfolgte der Überfall auf den Sinsheim passierenden schwäbischen Kaufmannszug. Mehr als 160 Kaufleute aus 26 Städten wurden gefangengesetzt, ihre Waren dem pfälzischen Kurfürsten übergeben. Konrad gab am Tag nach dem Überfall kund, er habe Bürger der mit der Stadt Weinsberg verbündeten Städte niedergeworfen, führte als Begründung die Vorgeschichte an und gab an, das Gebot der Aberacht erfüllt zu haben. Der Überfall diente als Druckmittel, die schwäbischen Städte zu Verhandlungen zu zwingen und sie davon abzubringen, die Stadt Weinsberg weiterhin zu unterstützen, damit der Stadtherr endlich seine Ansprüche durchsetzen konnte. Das auch hier kein materiell motiviertes Raubrittertum zugrunde lag, wird an der Überführung der erbeuteten Güter an den pfälzischen Kurfürsten deutlich. Während der nachfolgenden Verhandlungen mit den betroffenen Städten zeigte Konrad sich auch willig, das Raubgut zurückzugeben. Im übrigen waren auch die Städte, die in den Quellen nur zu oft als Opfer willkürlicher, ritterlicher Überfälle dargestellt werden, keinesfalls zimperlich in der Wahl ihrer Methoden, wenn es um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ging32. Als etwa die Reichstadt Rottweil Anfang des 16. Jahrhunderts mit benachbarten adligen Herrschaftsträgern um die genauen Grenzen und Eigentumsrechte an der sogenannten ,,freien Pürsch", einem von der Stadt erworbenen, nur ungenau definierten Wildbann, stritt, scheute die Stadt nicht davor zurück, den Adligen Hans von Breitenlandenberg ein halbes Jahr gefangenzusetzen, um so erfolgreich eine Einigung von ihm zu erpressen. Sein ältester Sohn Christoph war nicht bereit, die solcherart zustande gekommene Schmälerung seines Machtbereiches hinzunehmen, sagte der Stadt Rottweil im Jahr 1539 die Fehde an und überfiel im Jahr darauf 2 Dörfer, die mit Rottweil verburgrechtet waren. Allerdings waren die Rottweiler zuvor, während des Sommers 1538, wiederholt plündernd in Landenberger Gebiet eingefallen. Die Städte waren also nicht weniger rigoros als adlige Ritter, wenn es um die gewaltsame Erstreitung von Rechten ging. Sie verfügten über eigene, schlagkräftige Söldnertruppen, und nicht selten standen diesen Adlige als Hauptleute vor, die zuvor Fehde gegen die Stadt geführt hatten.

4.3. Raubritter und Landesherren

Ritterliche Gewalttätigkeiten standen auch oft in Zusammenhang mit weiterreichenden politischen Zusammenhängen33. Territorialherren bedienten sich niederadliger Ritter, um mittels Raubüberfällen gegnerische Dynastien einzuschüchtern und ihren eigenen Machtbereich zu erweitern, oder sie wehrten sich gegen entsprechende Maßnahmen benachbarter Landesherren. Territorialkonflikte dieser Art wurden in der Regel nicht auf friedlichem Weg, sondern in Fehden ausgetragen. Die Raubritter fühlten sich entweder einer der Konfliktparteien verbunden oder waren direkt in deren Auftrag als Söldner tätig. Derartige Raubüberfälle waren zumeist nicht unmittelbar durch persönliche Interessen der Raubritter motiviert. Als sich der Graf von der Mark im Jahr 1300 beim Kölner Erzbischof über dessen Amtmann, den Ritter Sobbo, beschwerte, der in den gräfischen Ländereien Überfälle verübte, unternahm der Erzbischof nichts, um dem Einhalt zu gebieten. Der Erzbischof lag mit dem märkischen Grafen in Fehde. Die Plündereien des Ritters Sobbo sind eher dem kriegerischen Konflikt seines Lehnsherrn, als persönlich motiviertem Raubrittertum zuzurechnen. In eigenem Interesse handelten Ritter dann, wenn sie sich Territorialfürsten mittels Gewalt widersetzten. Sie gerieten besonders oft in den Ruf, Friedbrecher zu sein und ihre Burgen wurden als Raubnester beschimpft. Schwer auszumachen ist, inwieweit derartige Beschuldigungen einen realen Hintergrund hatten. Die Fürsten jedenfalls konnten ihre eigenen Expansionsbestrebungen unter dem Vorwand der Friedenssicherung legitimieren. Als etwa die Familie Korff auf Harkotten versuchte, die Oberhoheit der Münsteraner Bischöfe abzuschütteln, reagierte der Bischof Heidenreich Wolf mit der Anschuldigung, die Korff hätten Kreuzfahrer, welche in Preußen die Heiden bekämpfen wollten, ausgeraubt und nahm dies als Anlaß, die Burg Harkotten zu belagern.

Niederadlige Ritter wurden oftmals in das politische Kalkül der Fürsten einbezogen und nahmen gleichsam Stellvertreterrollen in deren politischen Auseinandersetzungen ein. Nicht selten zogen sie am Ende den kürzeren, wie das Beispiel der fränkischen Adelsfamilie der Hornberger aus dem 15. Jahrhundert zeigt34. Die Ritterfamilie lebte in einer Landschaft, in der sich die Einflußsphären vieler Territorialherren überlagerten und agierte somit in einem fortwährenden Mächtespiel. Horneck von Hornberg und seine Söhne führten zahllose Fehden, sowohl in eigenem Interesse, als auch in fürstlichen oder gar königlichen Diensten35.

Besonders gut dokumentiert ist die Fehde der Hornberger gegen den Pfalzgrafen Otto von Mosbach in den Jahren 1437 bis 1439. Streitobjekt war die Burg Jagstberg, die den Hornbergern 1428 vom Stift Würzburg als Pfandlehen zugesprochen worden war. Das Verhältnis der Hornberger zum Pfalzgrafen war bereits durch zwei vorhergehende Fehden beeinträchtigt. Der neuerliche Streit entbrannte im Jahr 1436 über einer Geldforderung des Horneck von Hornberg an den Pfalzgrafen. Trotz der Abmachung eines schriftlichen Verfahrens über einen Schlichter überfiel Otto von Mosbach am 10. September 1437 den Jagstberg, wahrscheinlich, um die Angelegenheit durch einen Handstreich zu seinen Gunsten zu entscheiden. Die Hornberger forderten in den folgenden Tagen in Schreiben Wiedergutmachung. Als seitens des Pfalzgrafen keine Reaktion erfolgte, sagten sie ihm die Fehde an. Die Folgezeit war gekennzeichnet durch zahlreiche Schreiben der Hornberger und des Pfalzgrafen, sowohl aneinander, als auch an den Bischof Johann von Würzburg als Schlichter, und auch in Form offener Ausschreiben. Eine im November 1437 vom Bischof anberaumte Tagung in Mergentheim verlief ohne Einigung. Johann von Würzburg fuhr in dieser Angelegenheit allerdings mehrgleisig. Noch während er sich um eine friedliche Austragung des Streites bemühte, überprüfte er bereits Möglichkeiten, gewaltsam gegen die Hornberger vorzugehen. Er traf entsprechende Vereinbarungen mit Gesandten der Fürsten von Mainz, Brandenburg und Würzburg sowie des Pfalzgrafen. Allerdings fanden auch die Hornberger einflußreiche Verbündete. Harold von Stetten, Graf von Württemberg, und Kraft von Hohenlohe sahen durch den Eingriff des Pfalzgrafen Otto das fürstliche Gleichgewicht in Franken und die Loyalität der Ritterschaft gefährdet. Die Schlinge um die Hornberger zog sich dennoch zu. Am 9. Dezember 1437 erfolgte die Fehdeabsage des Würzburger Bischofs an die Hornberger und zwei Tage später begann die Belagerung des Jagstbergs. Die fürstliche Partei siegte, und die Hornberger flohen außer Landes nach Ingolstadt. Von dort gelang es ihnen, den Bayernherzog Ludwig VII. für ihre Sache zu interessieren und als Fürsprecher zu gewinnen. Auf dessen Veranlassung erfolgten erneut Verhandlungen zwischen den Hornbergern, dem Würzburger Bischof und dem Pfalzgrafen Otto.

Dann wandte sich das Blatt zugunsten der Hornberger: noch während der Verhandlungen starb Johann von Würzburg am 9. Januar 1440. Sein Nachfolger, der Domherr Herzog Sigismund von Sachsen, entschied zugunsten der Hornberger und räumte ihnen Jagstberg aufgrund der bestehenden Pfandansprüche wieder ein. Das Glück war jedoch nur von kurzer Dauer. Im Jahr 1443 wurde Sigismund abgesetzt und die Verwaltung des Hochstifts oblag nun dem Domherrn Gottfried von Limpburg. Er hielt den Hornbergern vor, Untertanen des Stifts durch Fehdehandlungen geschädigt zu haben und nahm deshalb Jagstberg wieder ein. Ihm zur Seite stand die Ritterschaft an der Jagst, die Hornberger waren also offensichtlich auch mit ihren Standesgenossen in Streit geraten.

Ein folgender Vertrag zwischen den beiden Parteien sah vor, daß die Hornberger Schloß, Stadt und Amt Jagstberg endgültig an das Stift Würzburg abtraten, dafür zur Abgeltung eine hohe Geldsumme erhielten. Damit war die Angelegenheit aber noch immer nicht bereinigt. Die Hornberger bemächtigten sich am 31. August 1445 durch einen Handstreich wiederum der Burg. Der Gegenschlag erfolgte aber rasch. Der Markgraf Albrecht von Brandenburg, Lehnsherr des inzwischen eingesetzten Pfandinhabers der Burg Jagstberg, nahm nur wenige Tage später die Burg wieder ein. Damit war nun letztendlich der Streit um Jagstberg beendet, wenngleich die Hornberger an anderen Fronten weiterhin Fehde führten.

Die geschilderten Ereignisse verdeutlichen, in welchem Maße niederadlige, fehdeführende Ritter von fürstlichen Bündnispartnern und den politischen Gegebenheiten abhängig waren. Auch wenn sie die Gunst mächtiger Fürsten gewannen, so handelten diese zumeist aus eigenem Machtkalkül und auf dauerhafte und unbedingte Unterstützung war kein Verlaß. Wie im Fall des Würzburger Bischofs konnten auch der Tod oder die Absetzung eines Fürsten die Vorzeichen entscheidend ändern. Niederadlige Ritter hatten den Fürsten aber nicht viel entgegenzusetzen, insbesondere wenn diese sich, wie im Beispiel der fürstlichen Koalition beim Überfall auf die Burg Jagstberg, ihrerseits verbündeten.

Letztendlich konnte es Leuten ihres Standes nicht gelingen, sich auf Dauer gegen Fürsten durchzusetzen, auch wenn sie gleich diesen das Fehderecht zur gewaltsamen Durchsetzung ihres Rechts in Anspruch nehmen konnten. Am Ende war es eben doch die fürstliche oder ,,staatliche" Gewalt, die sich durchsetzte.36

V. Überfall - rechte Fehde - unrechte Fehde

5.1. Fehde - Überfall

Nach den bisherigen Ausführungen ist es notwendig und sinnvoll, hinsichtlich ritterlicher Gewalttaten eine strikte Trennungslinie zwischen Fehde und Überfall zu ziehen37. Eine derartige Unterscheidung gestaltet sich in der Praxis allerdings mühsam. Aus den Quellen ist oft nicht ersichtlich, ob es sich bei dem beschriebenen Geschehen um bloßen Straßenraub oder um die Durchsetzung begründeter Ansprüche im Rahmen einer Fehde handelt38.

Dennoch gibt es Unterscheidungsmerkmale. Elsbeth Orth zufolge zeichnet sich der Überfall dadurch aus, daß er im Gegensatz zur Fehde keine rechtliche Prozedur darstellt39. Es gibt keinen durch eine Fehdeerklärung definierten feindschaftlichen Zustand zwischen zwei Parteien. Der Überfall ist durch den Akt des Überfalls selbst konstituiert, die Fehde durch die Fehdeerklärung. Im Rahmen einer Fehde muß keine einzige Fehdehandlung vollzogen werden, ohne das dies den Charakter als Fehde beeinflußt. Nach Überfällen forderte man vom Täter die Rückgabe des Genommenen oder die Leistung von Schadensersatz. Dies war bei Fehdehandlungen nicht üblich. Während der Geltungsdauer von Landfrieden bemühte man sich, die Straßenräuber vor ein Landfriedensgericht zu laden.

Für die Einzelfallbeurteilung problematisch ist, daß sich Fehdehandlungen und Überfall gegen dieselben Objekte richteten, sich in den Handlungen selbst nicht unterschieden. In beiden Fällen wurden Kaufleute überfallen, Viehherden fortgetrieben, Gefangene genommen usw. Das gängigste Mittel im Rahmen einer Fehde war das sogenannte ,,Schadentrachten". Hierzu gehörten Maßnahmen, die dem Fehdeführenden keinen unmittelbaren Nutzen brachten, wie das Abbrennen der gegnerischen Ernte, die Zerstörung von Häusern, das Umhauen von Nutzbäumen, das Abschlachten von Vieh. Der Gegner sollte durch derartige Maßnahmen zum Einlenken veranlaßt werden. Zum Schadentrachten zählte auch der Raubüberfall, der unter den Bedingungen einer rechtmäßigen Fehde ein legitimes Mittel, ansonsten aber ein straffälliges Delikt darstellte:

Ein und derselbe Tatbestand galt also einmal als kriminelles Vergehen, ein andermal dagegen als legitime Maßnahme. Das heraus Probleme bei der Beurteilung einzelner Tatbestände entstehen mußten, ist offensichtlich.40

Der Raubüberfall ohne Fehdeerklärung gehört nicht in den rechtlichen Kontext der Fehde und hat auch nichts zu tun mit dem oft erhobenen Vorwurf des adligen Fehdemißbrauchs.

Denn <...> wo die Absage fehlt, gibt es keinen feindlichen Zustand, keine Fehde. Wo es sich nicht um Fehde handelt, können auch keine vom Fehderecht gesetzten Grenzen eingehalten oder überschritten werden. Ein solcher Überfall ohne Fehdeerklärung fällt nicht in den Bereich dessen, was man als Fehderecht und -praxis betrachten darf.41

Dennoch galt nicht jede Fehde, die vom Fehdeführenden als solche bezeichnet wurde, als rechtmäßig.

5.2. Rechtmäßige Fehde - unrechtmäßige Fehde

Oft findet sich in der älteren Forschung die Position, Adlige hätten das Fehderecht mißbraucht, um unter dem Schutz des Fehdebriefes und ohne Fehdeabsage die Räuberei als Erwerbsform zu betreiben. Die Rechtmäßigkeit der Fehde selbst wird nicht bestritten, der Mißbrauch aber als Normalfall dargestellt. Die Fehdeabsage sei häufig nur eine juristische Formalität gewesen, unter deren Schutz die Räuber nackte Beutesucht und Brandschatzung betreiben konnten42. Eine derartige Sichtweise rührt oftmals von einer unkritischen Auseinandersetzung mit den Quellen her. Zahllose Klagebriefe der von Schadenshandlungen Betroffenen schildern die Ruchlosigkeit angeblicher Faustrechtshandlungen. Sie stellen jedoch kein Spiegelbild der wirklichen Verhältnisse dar, denn

<...> der Charakter der Klagebriefe erfordert nun einmal etwas anderes als eine abgewogene Darstellung des gesamten Problems.43

Wenngleich es sicherlich Adlige gegeben hat, die sich das Fehderecht zunutze machten, ist es doch unzulässig, von Einzelfällen auf den gesamten fehdeführenden Ritterstand zu schließen. Eine derart kurzgreifende Interpretation ignoriert die Parteilichkeit der Quellen und die komplexen Hintergründe der Raubüberfälle. Nimmt man die Klagen der Befehdeten genauer in Augenschein, so fällt auf, daß tatsächlich nur selten Fehden als ,,unrecht" bezeichnet wurden. Orth vermutet ,,eine gewisse Scheu vor eventuellen Folgen einer möglicherweise als ehrenrührig empfundenen Behauptung"44. Das Hauptkriterium, das in den von ihr untersuchten Fällen eine Fehde unrechtmäßig erscheinen ließ, war das Fehlen vorhergehender Verhandlungen über die Streitfrage. Die rechtmäßige Fehde setzte voraus, daß der behauptete Rechtsanspruch zunächst auf friedlichem Weg angemeldet worden war. Ein Minimum an Verhandlungen sowie eine schriftliche Fehdeerklärung waren die Kriterien, welche die rechtmäßige von der unrechten Fehde unterschieden, nicht etwa die Qualität und das tatsächliche Vorhandensein des Rechtsanspruches. Grund zur Beschwerde war daher auch, wenn eine Fehdeerklärung lediglich mit ,,Ansprüchen" begründet wurde, ohne daß diese im einzelnen genannt wurden.

Der häufigste Beschwerdegrund war die gar nicht oder zu spät erfolgte Absage45. Die Befehdeten beklagten, die eigentliche Absage sei erst nach Aufnahme der Feindseligkeiten erfolgt. So stellte man den Gegner ins Unrecht, der auf diese Weise einem verbrecherischen Willkürakt im Nachhinein den Anschein von Legalität vermitteln wollte und dem Gegner die Möglichkeit verwehrte, sich auf Gewaltmaßnahmen einzustellen. Der Vorwurf der verspäteten Absage wird ebenso regelmäßig erhoben, wie er von den Beschuldigten, sofern ihre Reaktionen quellenkundlich sind, zurückgewiesen wird. Im Nachhinein läßt sich kaum mehr entscheiden, ob Vorwurf oder Abstreitung gerechtfertigt waren. Beide waren sicherlich recht einfach vorzutäuschen46.

Die raubenden Ritter ergriffen keinesfalls jede sich bietende Gelegenheit, sich auf Kosten reisender Kaufleute und armer Bauern zu bereichern. Die erhobenen Rechtsansprüche können zwar durchaus in Zweifel gezogen werden, dürfen aber nicht als bloße Vorwände zum Raub interpretiert werden. Das Rechtsverständnis des modernen Betrachters läßt manche der vermeintlichen Rechtsansprüche auf schwachen Füßen stehen, ignoriert dabei aber die spätmittelalterlichen Rechtsverhältnisse47.

VI. Maßnahmen gegen ritterliche Gewalt

6.1. Kirchliche Gegenmaßnahmen

Die gewaltsamen Zustände im Mittelalter wurden zunächst insbesondere von kirchlichen Institutionen verurteilt48. Im Rahmen der im 11. Jahrhundert aufgekommenen Gottesfriedenbewegung versuchte die Kirche, den Adelsfehden zu begegnen, indem sie einige Personengruppen unter besonderen Schutz stellte und an bestimmten Tagen die Fehde gänzlich untersagte. Die Mittel, die der Kirche zur Durchsetzung zur Verfügung standen, waren beschränkt, gleichwohl brachte sie diese konsequent und mit aller Härte zum Einsatz. Dies galt allerdings lediglich für Friedbrecher, die Güter und Angehörige der Kirche bedrohten.

Hier tritt eines der grundsätzlichen Probleme des mittelalterlichen Fehdewesens und seiner Bekämpfung in Erscheinung: die Problematik durch Privilegien entstandener Rechtsgefälle. Die Kirche war rechtlich privilegiert, da ihre Angehörigen nur geistlichen Gerichten gegenüber verantwortlich waren. Zudem durften kirchliche Einrichtungen und Angehörige grundsätzlich nicht befehdet werden. Ein gewaltsamer Übergriff gegen einen Kirchenmann oder eine kirchliche Einrichtung erfüllte daher generell den Tatbestand des Raubes, ungeachtet der Frage, ob der Räuber auf diesem Wege bestehende Ansprüche durchzusetzen versuchte. Diese Vorgaben machten es dem Laien schwierig, sein Anrecht gegenüber der Kirche zu behaupten.

Die kirchlichen Raubklagen im Spätmittelalter jedenfalls sind unzählbar. Den Räubern drohte die Exkommunikation, und gelegentlich auch das Interdikt. Mittels des Interdiktes, das jegliche gottesdienstliche Handlungen am Wohn- oder Aufenthaltsort des Bestraften untersagte, sollte der Zwang auf die betroffene Stadt oder Burg verstärkt werden. Die kirchlichen Strafen schlossen die Verurteilten aus der kirchlichen Gemeinschaft aus, der Zugang zu heilspendenden Sakramenten wurde ihnen verwehrt. Wer von derartigen Sanktionen betroffen war, mußte um sein Seelenheil fürchten. Eine Lösung von diesen Strafen erfolgte, wenn die Täter den von ihnen angerichteten Schaden wieder gutgemacht hatten oder Buße leisteten, wobei sich die geforderten Bußleistungen in Art und Ausmaß erheblich unterschieden49. Ein weiteres kirchliches Druckmittel, das den Adel an empfindlicher Stelle traf, war das Zulassungsverbot zu Weihen und Benefizien für die Söhne und Töchter der Schuldigen. Dies konnte erhebliche finanzielle Einbußen für eine Adelsfamilie bedeuten.

Die genannten kirchlichen Maßnahmen hatten faktisch wenig Erfolg. Zwar waren derartige Strafandrohungen den Betroffenen nicht gänzlich gleichgültig - Adlige versuchten nicht selten, die öffentliche Verkündigung der Exkommunikation mit Gewalt zu verhindern und testamentarische Stiftungen belegen, daß Raubritter durchaus ihr Seelenheil durch ihre Taten gefährdet sahen50. Aber der geradezu inflationäre Gebrauch der Strafe der Exkommunikation und die zahllosen Verschärfungen der Bestimmungen im Spätmittelalter machen deutlich, daß die kirchlichen Sanktionen kaum Wirkung zeigten. Ein Übriges tat die Schwerfälligkeit der kirchenrechtlichen Prozeduren. Nicht alle Vergehen zogen automatisch die Exkommunikation nach sich. Gelegentlich mußte der Papst eingeschaltet werden. Da dieser gewöhnlich zunächst Ermahnungen versandte und erst bei deren Vergeblichkeit zu Strafmaßnahmen überging, konnten zwischen Tat und Strafe Jahre vergehen. Der Abschreckungseffekt blieb somit auf der Strecke. Auch waren die kirchlichen Strafmaßnahmen und der Versuch, diese zu verhindern, selbst wieder Anlaß für Gewalttätigkeiten.

Nicht außer Acht bleiben darf in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß sich unter den mittelalterlichen Fehdeführenden auch kirchliche Würdenträger befanden. Als Grundherren waren sie durchaus fehdeberechtigt. Zwar mehren sich im Spätmittelalter die Verbote für Kleriker, Waffen zu tragen, Kriege zu führen oder Fehden auszuüben, aber auch hier kann die erhebliche Zunahme dieser Verbote als Indiz für die realen Verhältnisse gewertet werden.

Fehdeverbote konnten von den Klerikern zudem umgangen werden, indem sie ihre Forderungen an einen Laien, zumeist einen Verwandten, delegierten, der dann die Streitereien für sie ausfocht. Die Verhängung von Kirchenstrafen, für Laien wie für Kleriker, trug demzufolge nicht viel bei zur Befriedung der spätmittelalterlichen Gesellschaft. Gleichwohl gingen von den kirchlichen Friedensbemühungen Impulse aus auf die ebenfalls neu entstehenden Landfrieden.

6.2. Weltliche Gegenmaßnahmen

6.2.1. Landfrieden

Fehdeeinschränkungen und - seltener - Fehdeverbote, mittels derer weltliche Herrscher der Ausübung gewaltsamer Selbsthilfe Einhalt gebieten wollten, gab es schon sehr früh51. Der Reichslandfriede Friedrichs I. von 1152 enthielt ein völliges Fehdeverbot. Der Mainzer Reichslandfrieden von 1235 untersagte jegliche Art der Fehdeführung, sofern nicht vorher ein ordentliches Gericht angerufen worden war. Auch in den spätmittelalterlichen westfälischen Landfrieden galt die Vorschrift, den Rechtsweg einzuschlagen und auf private Gewalt zu verzichten. Die Landfrieden des Hochmittelalters suchten die Fehde durch strenge Reglementierung einzuschränken. Die Rechtmäßigkeit einer Fehde wurde an bestimmte Bedingungen geknüpft, insbesondere an die formgerechte Absage einer Fehde und die Einhaltung einer Frist von der Ankündigung der Fehde bis zum tatsächlichen Ausbruch von Gewalttätigkeiten. Das Konzept der Landfrieden war es, einzelne Orte - etwa Kirchen und Friedhöfe - und bestimmte Personengruppen - Geistliche, Kaufleute und Bauern - zu schützen. Abgesehen von dem bereits erwähnten Problem der dabei entstehenden Rechtsgefälle, entwickelten derartige Gebote und ihre Auslegung eine gewisse Eigendynamik: so machten nicht selten Friedbrecher sich selbst die Vorschriften zunutze, indem sie ihr Raubgut in den genannten Schutzbereichen, also z.B. auf Friedhöfen, versteckten.

Die Tatsache, daß die Landfrieden in ihren Bestimmungen immer präziser wurden, läßt auf die Spitzfindigkeiten in der Auslegung schließen. So unterlag zunächst nur die Person des Kaufmannes dem Schutz, was dazu führte, daß zwar er, nicht aber das, was er mit sich führte, - Wagen, Vieh, Ladung und sogar die Fuhrleute - geschont wurde. Augenfällig wird dies insbesondere an der Personengruppe der Bauern: Die Bestimmungen lauteten zunächst lediglich, daß sie auf offener Straße nicht angegriffen werden durften. Dann mußte ergänzt werden, daß sie auch während der Landarbeit, mit Pferden und Arbeitsgerät, als geschützt galten, und nach und nach folgten die Bestimmungen, daß zur Arbeit auch der Hin- und Rückweg vom Acker zählte, die Knechte ebenfalls dem Schutz unterlagen und der Schutz auch dann nicht unterbrochen sei, wenn der Bauer die Tiere über Mittag zum Grasen ausspannte und Pause machte.

Derartige Vorschriften konnten solange nicht greifen, als es keine Institutionen gab, die allgemeingültig und verbindlich Recht sprechen konnten und keine Instanzen, welche die Einhaltung von Gesetzen oder Rechtssprüchen wirksam durchsetzten. Eine Durchführung und Kontrolle der zahlreichen Bestimmungen war praktisch nicht möglich. Es ist fraglich, ob die betroffenen Untertanen die Vielzahl der Bestimmungen überhaupt noch kannten, zumal die Landfrieden gewöhnlich zeitlich begrenzt waren und wechselnde Geltungsbereiche hatten. Auch die Befriedung bestimmter Orte, welche leichter zu kontrollieren war, dürfte allenfalls zu einer Verlagerung der Gewalttätigkeiten geführt haben: durfte man seinen Gegner in dessen Burghaus nicht angreifen, hielt man sich eben an seinen Hörigen schadlos. Im 15. Jahrhundert wurde die Landfriedenswahrung allmählich zur landesherrlichen Aufgabe. Sahen die Landfrieden im vorhergehenden Jahrhundert noch überterritoriale Truppenkontingente in Form stehender Miltärverbände vor, deren Unterhalt anteilig von den jeweiligen Vertragspartnern aufzubringen war, schuf man nun territoriale Verwaltungsinstanzen, die die Aufgabe der Friedenssicherung wahrnehmen konnten. Erst im 15. Jahrhundert gingen die Landfrieden von einer Einschränkung und Reglementierung der Fehde dazu über, das Fehdewesen durch ein gänzliches Verbot zu bekämpfen. Der Wormser Reichslandfriede von 1495 erließ ein vollständiges Fehdeverbot und drohte im Fall der Übertretung mit Reichsacht. Seit diesem Landfrieden und der gleichzeitigen Einsetzung des Reichskammergerichtes ging das Fehdewesen allmählich zurück52, und im 16. Jahrhundert kann das Problem der Ritterfehde als gelöst gelten.

6.2.2. Die Rolle der Landesherren

Wie bedeutend die Rolle der Landesherren in bezug auf das Raubrittertum war, konnte in Kapitel 4.3. schon deutlich gemacht werden.

,,Raubrittertum" <...> konnte sich nur dort in größerem Ausmaß entfalten, wo ihm insbesondere die Territorialfürsten nicht energisch genug entgegentraten oder ihm sogar aus bestimmten Gründen mit mehr oder weniger offenkundiger Nachsicht und Toleranz begegneten53.

Daß es aber neben fürstlich begünstigtem bzw. geduldetem Raubrittertum durchaus landesherrliche Bemühungen gab, ritterliche Gewalt unter Kontrolle zu halten und den Landesfrieden zu sichern, zeigen beispielhaft die Verhältnisse im fränkischen Markgrafentum Ansbach-Kulmbach54. Unter der Herrschaft Albrecht Archilles (1440-1486) hat es Adelsfehden größeren Stils und organisiertes Raubrittertum nicht gegeben. Der Markgraf suchte die Ritterschaft eng an sich und seine Herrschaft zu binden und ihre Loyalität zu stärken. Zu den Maßnahmen, die auf dieses Ziel gerichtet waren, gehörten die Belebung des identitätsstiftenden Turnierwesens und eine Reihe sozialer Fürsorgemaßnahmen. Albrecht verfolgte eine positive Adelspolitik, die mittels autoritärer Strenge und patriarchalischer Zuwendung darauf abzielte, den Adel in straffer Zucht zu halten und dessen Respekt, Vertrauen und Loyalität zu sichern.

Der Markgraf versuchte, Sicherheit und Frieden in seinem Herrschaftsbereich zu gewährleisten. In der Mark Brandenburg war der Fernhandel durch fortgesetzte Überfälle Adliger auf reisende Kaufleute fast zum Erliegen gekommen. Albrecht wies seinen als Regenten eingesetzten Sohn Johann an, konsequent gegen Räuberei vorzugehen und Gericht zu halten. Unterstützt von den märkischen Landständen schloß er Landfriedensabkommen mit den Herzögen von Mecklenburg und Pommern. Die Amtleute in den fränkischen Territorien waren angehalten, gezielt gegen Friedbrecher vorzugehen. Verdächtige Fremde sollten bis zur Klärung ihrer Absichten inhaftiert, ertappte Räuber und Friedbrecher hart bestraft werden. Im Jahr 1472 wurde eine 20köpfige Straßenpatrouille gebildet, die den Personen- und Warenverkehr in den Markgraftümern gegen Überfälle schützen sollte. Unter Albrechts Nachfolger, Friedrich dem Älteren (1486-1515), änderten sich die Verhältnisse grundlegend. Das Ausmaß adliger Gewaltanwendung nahm rapide zu. Als Ursache führt Seyboth die Einigungsbewegung der fränkischen Ritter an, die aus dem Widerstand gegen die Reformgesetze des Wormser Reichstages von 1495 entstand55. Der Unwillen der Ritter richtete sich insbesondere gegen die in ihren Augen unstandesgemäße Entrichtung des Gemeinen Pfennigs und gegen das im Ewigen Landfrieden enthaltene Fehdeverbot. Friedrich sah seinen starken Einfluß auf den fränkischen Adel gefährdet. Um der befürchteten Entfremdung Einhalt zu gebieten und den Adel wieder enger an sich zu binden, suchte Friedrich nach einem Ziel, auf das die ritterschaftlichen Solidarisierungskräfte hingelenkt werden könnten.

Er belebte den seit einiger Zeit ruhenden Streit mit der Reichsstadt Nürnberg wieder und nutzte geschickt antistädtische Ressentiments unter der Ritterschaft aus. In den Jahren ab 1499 verübten Adlige zahlreiche und brutale Überfälle auf Nürnberger Kaufleute. Die Übeltäter brachten sich nach ihren Raubzügen in den Schlössern und Städten des Markgrafen in Sicherheit und entzogen sich so der Verfolgung und Bestrafung. Die von Kaiser Maximilian verhängte Reichsacht blieb wirkungslos. Der Ansbacher Hof entwickelte sich ,,zu einer wahren Heimstätte für adlige Gewalttäter"56. In diesem Umkreis wuchs auch der junge Götz von Berlichingen auf.

Das Bemühen König Maximilians, sowie nürnbergischer Verbündeter und Vermittler war erfolglos geblieben. Wirkungsvoller Widerstand gegen Friedrichs Regierung entstand im Inneren, innerhalb der Landstände. Hier war auch der moderatere Teil des fränkischen Adels vertreten, der zum Wohl des Landes auf eine Beendigung der friedlosen Zustände drängte. Die Landstände erarbeiteten eine Friedensordnung mit zahlreichen Vorschlägen, wie dem Raubwesen Einhalt geboten werden könne. Als Friedrich im Jahr 1515 von seinem Sohn Kasimir unter dem Vorwand geistiger Zerrüttung abgesetzt wurde, fiel es dem neuen Machthaber nicht weiter schwer, diesen Machtwechsel gegenüber den Landständen zu rechtfertigen. Auch Kaiser Maximilian billigte die Nachfolge rasch. Das fränkische Raubrittertum hatte somit seine politische Stütze verloren, und in den Folgejahren verblaßte diese Erscheinung zusehends.

Es hat sich gezeigt, daß Gewaltanwendung im Zuge adliger Selbsthilfe sich dort kaum entscheidend entfalten konnte, wo ein energischer Fürst wie Markgraf Albrecht Archilles ihr konsequent und mit geeigneten Mitteln entgegentrat. Geschah dies aber nicht oder wurde sie, wie durch Markgraf Friedrich den Älteren, gar bewußt gefördert, um sie für eigene politische Ziele zu instrumentalisieren, so konnte die Entwicklung leicht außer Kontrolle geraten57.

6.2.3. Städtische Strafmaßnahmen

Mit räuberischen Adligen scheint man im Spätmittelalter höchst unterschiedlich ins Gericht gegangen zu sein. Regina Görner kommt hinsichtlich des von ihr untersuchten westfälischen Raumes zu dem Schluß, daß Adlige, die Raubüberfälle begangen hatten, offensichtlich nur selten mit drastischen Strafmaßnahmen rechnen mußten58. Von weltlichen Herren verhängte Strafen wie Feme und Ächtung hatten nur geringe Auswirkungen auf die Bestraften. Ihre Ämter blieben meist unberührt, die Urteile ließen sich oftmals gar nicht vollstrecken und häufig gelangten die Streitenden zwischenzeitlich zu einvernehmlichen Regelungen. Erfolgte eine Wiedergutmachung, in Form von Bußgeldzahlungen, Rückgabe geraubter Güter und Freilassung Gefangener, galt die Tat als gesühnt und weitere Sanktionen erübrigten sich. Hinrichtungen, wie sie in den Landfrieden für Friedbrecher durchaus vorgesehen waren, scheinen nur selten in Anwendung gekommen zu sein.

Am konsequentesten gingen noch die Städte bei der Verfolgung und Verurteilung von Friedbrechern vor. Elsbeth Orth stellt in ihren Untersuchungen über die Fehden der Stadt Frankfurt am Main fest, daß von der Todesstrafe allerdings am Ehesten Personen niederen Standes betroffen waren, insbesondere die Diener und Knechte der adligen Fehdeführenden59. Kamen gefangengenommene Ritterbürtige meist mit dem Leben davon, erwartete ihre Knechte in derselben Lage fast unweigerlich der Prozeß mit der Verurteilung zum Tod. Vermutlich setzte bei drohender Verurteilung eines Ritterbürtigen sofort ein Strom von an den Frankfurter Rat gerichteten Bittgesuchen von hochstehenden adligen Persönlichkeiten ein, was für die Knechte nicht galt60. Zudem bestand für die Friedbrecher die Möglichkeit, Bürgen zu stellen, die ihr zukünftiges Wohlverhalten garantierten. Auch in diesem Fall sah man von einer Bestrafung ab.

Schärfer scheint die Gangart in den von Ulrich Andermann untersuchten norddeutschen Hansestädten gewesen zu sein61. Ein Problem bei der Verfolgung von Raubrittern war zunächst, daß die kommunale Gerichtshoheit an der Stadtmauer oder Landwehr an ihre Grenzen stieß. Das hielt allerdings viele Städte nicht davon ab, faktisch als alleinige Straf- und Exekutionsgewalt aufzutreten. In allmählicher Emanzipation von ihren Stadtherren erreichten die Städte weitergehende Rechte und Befugnisse. Der städtische Rat erlangte Mitsprache bei der Ernennung des stadtherrlichen Vogtes oder Schultheißen, übte Kontrolle über dessen Tätigkeit aus und schließlich wurde die Vogtei käuflich erworben oder vom Stadtherren in Pfand genommen. Zusätzlich erhielten die Städte Privilegien vom Landesherren oder vom Reich, die ihre Befugnisse qualitativ und räumlich erweiterten. Die unmittelbaren Auseinandersetzungen mit den Raubrittern sind durch ihre schonungslose Verfolgung gekennzeichnet. In dem durch den Vogt Lütke Conrad aufgezeichneten Lübecker Urkundenbuch des 14 Jahrhunderts finden sich zahlreiche Belege für die Tötungen von Friedbrechern, ohne daß ein förmliches Verfahren belegt ist. Griffen der Stadthauptmann und die ihn begleitenden Söldner während ihrer Patrouillen Räuber auf, wurden diese nicht selten unmittelbar hingerichtet. Zu diesem Zweck ritt oft eigens ein Scharfrichter mit. Wurden die aufgegriffenen Raubritter dagegen in städtischen Gewahrsam genommen, kamen sie entweder gegen Zahlung von Lösegeld oder Wiedergutmachung frei, oder ihnen wurden als Preis für die Freiheit militärische Bündnisse, Dienstverhältnisse als Söldner oder Burgenöffnungsverträge mit der Stadt aufgezwungen. Eine besondere Einrichtung war die ,,Ewige Gefangenschaft", die für die Stadt Göttingen gut bezeugt ist. Der Ewig Gefangene mußte einmal jährlich unaufgefordert beim Rat vorstellig werden und sich für einige Zeit einschließen lassen. Nach förmlich beschworener Urfehde wurde er dann wieder für ein Jahr entlassen.

Das Vorgehen der Städte gegen das Raubrittertum steht in engem Zusammenhang mit dem im Spätmittelalter steigendem Selbstbewußtsein und herrschaftlichem Machtausbau der Städte:

So wie die Ratsgremien gegenüber ihren Bürgern das herrschaftliche Moment verstärkten, so traten sie auch gegenüber gewalttätigen Adligen zunehmend als gerichtsherrliche Obrigkeit auf. Dabei muß hervorgehoben werden, daß die städtische Gerichtsbarkeit vor dem adligen Stand keinesfalls haltmachte. Das heißt: Das standesrechtliche Kriterium sowie der Gedanke der Ebenbürtigkeit, die in der Regel über den jeweiligen Gerichtsstand entschieden, wurden außer acht gelassen62.

VII. Schlußbemerkungen

Die vorangehenden Ausführungen haben gezeigt, daß sich hinter den Raubüberfällen, die von niederadligen Rittern verübt wurden, oftmals komplexe rechtliche und/oder territorialpolitisch bedeutsame Hintergründe verbergen. Diese waren im Einzelnen bereits den Zeitgenossen nicht immer klar - was mochte es den Bauern oder Kaufmann interessieren, wer ihm da gerade sein Hab und Gut genommen hatte, und aus welchem berechtigten oder vermeintlichem Grund -, für den Historiker ist die Beurteilung des Einzelfalls ungleich schwerer. Oder, wie Rothmann es formuliert:

Der Überfall selbst ist meist nur die Spitze eines Eisbergs, der aus dem Meer unserer Unkenntnis herausragt.63

Nur selten sind schriftliche Quellen vorhanden, welche die Hintergründe eines Raubüberfalls näher beleuchten, und noch seltener sind diese Ereignisse aus Sicht beider Seiten dokumentiert. Zumeist finden sich lediglich die Klagen der Opfer. Dennoch ist es der Forschung inzwischen gelungen, ein durchaus differenziertes Bild des spätmittelalterlichen Raubrittertums zu zeichnen und den raubenden Ritter vom Image des finsteren, beutegierigen Räubers, der sich des Fehderechts bedient, um willkürlich Faustrechtshandlungen zu begehen, zu befreien. Viele Raubüberfälle waren Handlungen im Rahmen einer rechtmäßig erklärten Fehde.

In einer Epoche, in der übergeordnete, kommunale oder staatliche Einrichtungen und Institutionen fehlten, die allgemeinverbindlich Recht sprechen bzw. Rechtssprüche durchsetzen konnten, ist zudem Vorsicht geboten hinsichtlich vorschneller moralischer Wertungen. Die Raubritter versuchten oft, Rechtsansprüche gewaltsam durchzusetzen, da ihnen andere Wege unzureichend und nicht gangbar erschienen. Die rechtmäßige Fehde setzte ja auch voraus, daß über die strittige Angelegenheit zunächst friedlich verhandelt worden war. Zu verweisen ist auch auf das adlige Selbstverständnis der Ritter. Sie sahen sich als Krieger, und wurden von Kindheit an auf ein Leben im Kampf ausgebildet. Auch von daher erschien es ihnen wohl selbstverständlich, die Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsansprüche in die eigene Hand zu nehmen und gewaltsam zu verwirklichen. Die Frage, ob der Begriff ,,Raubritter" nach den bisherigen Erkenntnissen im wissenschaftlichen Diskurs noch verwendet werden sollte, erscheint schwierig, handelt es sich doch tatsächlich um einen ,,häufig zum unbedachten Schlagwort gewordenen Begriff"64. Zur Zeit fehlt es allerdings an Alternativen, insbesondere wenn man ein allgemeingültiges Etikett für alle Erscheinungsformen des Raubrittertums sucht. Der von Klaus Graf vorgeschlagene Terminus ,,Fehdeherren"65 bezeichnet eben ausschließlich die fehdeführenden Herrschaftsträger, und hat meines Erachtens ähnliche ,,Schlagwort-Qualitäten" wie der Raubritter-Begriff66. Umgekehrt steht eine endgültige Definition dessen, was einen Raubritter denn genau ausmacht, noch aus.

Quellen- und Literaturverzeichnis Quellen

Wernerus Rolevinck: De laude antiquae Saxoniae nunc Westphaliae dictae. Hg u. neu übersetzt durch Hermann Bücker. Münster, 1953.

Literatur

Andermann, Kurt (Hg): ,,Raubritter" oder ,,Rechtschaffene vom Adel"? Aspekte von Politik, Friede und Recht im späten Mittelalter. Sigmaringen, 1997 [=Oberrheinische Studien, Bd 14].

Andermann, Kurt: Raubritter - Raubfürsten - Raubbürger? Zur Kritik eines untauglichen Begriffs. In: ders: ,,Raubritter"...(s.o.). S.9-29.

Andermann, Ulrich: Kriminalisierung und Bekämpfung ritterlicher Gewalt am Beispiel norddeutscher Hansestädte. In: Andermann, Kurt: ,,Raubritter"... (s.o.). S.152-166.

Ehmer, Hermann: Horneck von Hornberg. Raubritter oder Opfer fürstlicher Politik? In: Andermann, Kurt: ,,Raubritter"... (s.o.). S.65-88.

Görner, Regina: Raubritter. Untersuchungen zur Lage des spätmittelalterlichen Niederadels, besonders im südlichen Westfalen. Münster, 1987 [=Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung, Bd 18].

Graf, Klaus: Die Fehde Hans Diemars von Lindach gegen die Reichsstadt Schwäbisch Gmünd (1543-1554). Ein Beitrag zur Geschichte der Städtefeindschaft. In: Andermann, Kurt: ,,Raubritter"... (s.o.). S.167-189.

Orth, Elsbeth: Die Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main im Spätmittelalter. Fehderecht und Fehdepraxis im 14. und 15. Jahrhundert. Wiesbaden, 1973 [=Frankfurter Historische Abhandlungen, Bd 6].

Rösener, Werner: Zur Problematik des spätmittelalterlichen Raubrittertums. In: Maurer, Helmut/ Patze, Hans (Hg): Festschrift für Berent Schwineköper. Zu seinem siebzigsten Geburtstag. Sigmaringen, 1982. S. 469-488.

Rothmann, Michael: Der Täter als Opfer. Konrad von Weinsbergs Überfall im Kontext der Territorial- und Reichsgeschichte. In: Andermann, Kurt: ,,Raubritter"... (s.o.). S. 31-63.

Seyboth, Reinhard: ,,Raubritter" und Landesherren. Zum Problem territorialer Friedenswahrung im späten Mittelalter am Beispiel der Markgrafen von Ansbach-Kulmbach. In: Andermann, Kurt (Hg): ,,Raubritter"... (s.o.). S.115-131.

[...]


1 Rolevinck, de laude antiquae Saxoniae, S. 203.

2 Vgl. Ehmer, Horneck von Hornberg, S.65f.

3 Diese und weitere Beispiele u.a. bei Andermann, Raubritter-Raubfürsten-Raubbürger?, S. 9f.

4 Vgl. Andermann, Raubritter-Raubfürsten-Raubbürger?, S.10; Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum, S. 469.

5 Zum Folgenden vgl. Görner, Raubritter, S.3ff.

6 Görner, Raubritter, S.3.

7 Zum Folgenden vgl. Görner, Raubritter, S.1ff.

8 Auch die hervortretende monographische Abhandlung von Regina Görner beschränkt sich im wesentlichen auf den südwestfälischen Raum.

9 Vgl. Graf, Städtefeindschaft, S.180f. Graf schlägt - im bereits einengenden Blick auf fehdeführende Herrschaftsträger - den Begriff ,,Städtefeind(schaft)" vor, gesteht aber selbst ein, das dieser ,,nur einen Teilbereich der üblicherweise als Raubrittertum etikettierten Phänomene abdecken kann" (S.181) und legt als neutraleren Terminus - in Analogie zum englischen ,,warlord" - den Begriff ,,Fehdeherren" nahe.

10 So bes. Kurt Andermann, Raubritter-Raubfürsten-Raubbürger? Zur Kritik eines untauglichen Begriffs. In: ders. (Hg): ,,Raubritter" oder ,,Rechtschaffene vom Adel"? Aspekte von Politik, Friede und Recht im späten Mittelalter. Sigmaringen, 1997 [=Oberrheinische Studien, Bd 14]. S.9-29. Kurt Andermann zeichnet auch als Verfasser des ,,Raubritter"- Artikels im Lexikon des Mittelalters. Auch an dieser Stelle insistiert er, daß der Begriff ,,Raubritter" ,,freilich im wiss. Diskurs gemieden werden sollte". lexMA, Bd. VII, ,,Raubritter", S.473.

11 Görner möchte aus diesem Grund auf die Heranziehung erzählender Quellen gänzlich verzichten, zumal wenn keine Vergleichsmaterialien zur Verfügung stehen. Vgl. Görner, Raubritter, S. 18. Ulrich Andermann dagegen nimmt bewußt die Parteilichkeit und Inobjektivität städtischer Geschichtsschreibung in Kauf, da sich seine Untersuchungen auf die zunehmende Kriminalisierung ritterlicher Gewalt im bürgerlichen Bewußtsein richten. Vgl. U. Andermann, Kriminalisierung, S. 153f.

12 Graf, Städtefeindschaft, S.177.

13 Die älteren Forschungspositionen faßt Rösener zusammen: Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum, S.471ff. Vgl. auch Görner, Raubrittertum, S.162ff.

14 Zusammenfassend: Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum, S. 482ff; Görner, Raubrittertum, S.9ff.

15 Beispiele u.a. bei K. Andermann, Raubritter-Raubfürsten-Raubbürger?, S.20f; Görner, Raubrittertum, S.159ff.

16 Hierzu bes. die Untersuchung von Regina Görner.

17 Görner, Raubrittertum, S.158.

18 Rolevinck, de laude antiquae Saxoniae, S.203ff.

19 Ebd., S.205.

20 Ebd., S.205.

21 Ebd., S.207.

22 Ebd., S. 211.

23 Zum Folgenden vgl. Görner, Raubrittertum, S.231ff.

24 Die Rechtfertigung des Raubrittertums aus der materiellen Not der Raubritter heraus paßt denn auch so recht nicht zu dem Armutsideal, daß Rolevinck unter Heranziehung des Augustinischen ,,Gottesstaates" im 13 Kapitel idealisiert. Hier lobt er den in kleinen, bescheidenen Verhältnissen lebenden Menschen, der, gütig und zufrieden mit dem was er hat, beliebt, bescheiden, sitten- und gewissensrein lebt. Vgl. Rolevinck, de laude antiquae Saxoniae, S.225ff.

25 Görner, Raubrittertum, S. 237.

26 Vgl. K. Andermann, Raubritter-Raubfürsten-Raubbürger?, S.21.

27 Rolevinck, de laude antiquae Saxoniae, S. 213.

28 Zur Problematik der spätmittelalterlichen Fehde herausragend: Orth, Elsbeth: Die Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main im Spätmittelalter. Fehderecht und Fehdepraxis im 14. und 15. Jahrhundert. Wiesbaden, 1973 [= Frankfurter Historische Abhandlungen, Bd 6].

29 Zum Folgenden vgl. Görner, Raubrittertum, S. 180ff.

30 Vgl. Görner, Raubrittertum, S. 179f.

31 Rothmann, Konrad von Weinsbergs Sinsheimer Überfall, S.32. Zum Folgenden vgl. ebd, ff.

32 Zum Folgenden vgl. Kurt Andermann, Raubritter-Raubfürsten-Raubbürger, S. 25f.

33 Zum Folgenden vgl. Görner, Raubrittertum, S. 226ff.

34 Zum Folgenden vgl. Ehmer, Horneck von Hornberg, S.66.ff.

35 Im Jahr 1408 etwa führt Horneck als Diener König Ruprechts Fehde gegen Odenwälder und mittelrheinische Adlige. Vgl. Ehmer, Horneck von Hornberg, S.68. Ehmer verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff ,,Raubunternehmer". Vgl. ebd.

36 Ehmer, Horneck von Hornberg, S.88.

37 Vgl. Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum. S.473f.; Orth, Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main, S.54ff; Rothmann, Konrad von Weinsbergs Sinsheimer Überfall, S.33.

38 Rothmann fordert allerdings zu Recht, daß die schwierige Quellenlage nicht ,,als Entschuldigung für die Unterlassung der notwendigen Tiefenschärfe" angeführt werden dürfe. Vgl. Rothmann, Konrad von Weinsbergs Sinsheimer Überfall, S.33 m. Anm.9.

39 Zum Folgenden vgl. Orth, Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main, S.54ff.

40 Görner, Raubrittertum, S.165.

41 Ort, Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main, S. 56.

42 Die Positionen zusammenfassend: Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum, S. 472. Zum Folgenden vgl. Orth, Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main, S.63ff.

43 Görner, Raubritter, S.183.

44 Orth, Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main, S.64.

45 Zum Folgenden vgl. Görner, Raubrittertum, S. 186ff.

46 Görner vermutet, daß der Vorwurf verspäteter oder fehlender Absagen, wie der Vorwurf mangelnder Rechtsgründe für die Fehde, gleichsam zum ,,Ritual" der Fehde gehören. Sie begründet dies damit, daß eine Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer Fehde der Anerkennung der Rechtsansprüche des Gegners gleichkäme. Vgl. Görner, Raubritter, S.166; S.187.

47 Vgl. Görner, Raubrittertum, S.178f.

48 Zum Folgenden vgl. Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum, S.476; Görner, Raubrittertum, S.239ff, S.183ff.

49 So schildert Görner den Fall zweier Brüder, die nach dem Mord an einem Klosterkonversen zu Fuß, nur mit einer Hose bekleidet und mit einem Strick um den Hals, von Rom nach Westfalen pilgern mußten. Dort angekommen, hatten sie sich in allen Nachbarkirchen ihres Wohnortes der Geißelung zu unterziehen. In anderen Fällen reichte zur Wiedergutmachung eine größere Geldsumme. Vgl. Görner, Raubrittertum, S.240f.

50 Der Altenaer Droste Goswin Stecke stiftete vor seinem Tod für begangenen Raub Sühnegelder in Höhe von 160 Gulden. Vgl. Görner, Raubrittertum, S. 240.

51 Zum Folgenden vgl. Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum, S. 476ff; Görner, Raubrittertum, S. 242ff.

52 Wenngleich nicht ohne anfängliches energisches Aufbegehren der Adligen und Ritter, die sich durch die Bestimmungen des Wormser Reichslandfriedens entehrt fühlten. S. auch das folgende Kapitel.

53 Seyboth, ,,Raubritter" und Landesherren, S. 115.

54 Zum Folgenden vgl. ebd., S.115ff.

55 Vgl. Seyboth, ,,Raubritter" und Landesherren, S121.

56 Seyboth, ,,Raubritter" und Landesherren, S.128.

57 Seyboth, ,,Raubritter" und Landesherren, S.131f.

58 Zum Folgenden vgl. Görner, Raubrittertum, S. 251ff.

59 Vgl. Orth, Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main, S.33.

60 Für Gottfried von Randeck, der 1407 bei einem Überfall auf Bonames und Nieder- Erlenbach gefangengenommen wurde, sprachen sich nacheinander der Erzbischof von Mainz und König Ruprecht aus, und auch der 1427 auf frischer Tat gefangengesetzte Edelknecht Conrad Dugel d.J. mußte auf Druck zahlreicher Grafen, Ritter, Knechte und ehrbarer Leute freigelassen werden. Vgl. Orth, Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main, S. 33 m. Fußn. 44.

61 Zum Folgenden vgl. Ulrich Andermann, Kriminalisierung und Bekämpfung ritterlicher Gewalt, S.158ff.

62 Ulrich Andermann, Kriminalisierung und Bekämpfung ritterlicher Gewalt, S.165.

63 Rothmann, Konrad von Weinsbergs Sinsheimer Überfall, S.35.

64 Rösener, Spätmittelalterliches Raubrittertum, S.474.

65 Graf, Städtefeindschaft, S. 181 m. Anm. 57.

66 Ist dem Benutzer klar, daß er mit dem Terminus Fehdeherren ebenso Städte meint, wie Geistliche oder Fürsten?

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Raubrittertum im Spätmittelalter
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Veranstaltung
Hauptseminar: Adel, Rittertum und höfische Kultur im Hochmittelalter
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2000
Seiten
29
Katalognummer
V98293
ISBN (eBook)
9783638967440
Dateigröße
483 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Raubrittertum, Spätmittelalter, Hauptseminar, Adel, Rittertum, Kultur, Hochmittelalter
Arbeit zitieren
Alexandra Vorsmann (Autor:in), 2000, Raubrittertum im Spätmittelalter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98293

Kommentare

  • Gast am 27.2.2001

    Recherche für historischen Kriminalroman.

    Sehr geehrte Frau Vorsmann,

    ich bin Autor von historischen Kriminalromanen und plane für mein übernächstes Projekt (Erscheinungstermin ca. Ende 2002) eine Kriminalgeschichte vor dem Hintergrund des "Raubrittertums" im Bereich des heutigen Regierungsbezirks Bayern/Schwaben. Ich würde mich freuen, dazu auch Ihre Forschungsergebnisse verwenden zu dürfen und mich mit Ihnen über weitere, hier nicht veröffentlichte Erkenntnisse zu unterhalten.

    Bitte kontaktieren Sie mich, wenn Sie daran interessiert sind.

    Sie können sich über meine bisherigen Bücher u.a. in http://www.amazon.de/ informieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Richard Dübell

Blick ins Buch
Titel: Raubrittertum im Spätmittelalter



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