Soziale Ungleichheit durch Behinderung


Seminararbeit, 1999

28 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Soziale Ungleichheit allgemein

3. Behinderung als soziale Ungleichheit?

4. Berufliche Möglichkeiten für behinderte Menschen
4.1. Der heutige Arbeitsmarkt
4.2. Situation nach dem Schulabschluß
4.3. Behinderte im Arbeitsleben

5. Rehabilitationsmaßnahmen für Behinderte
5.1. Die Werkstatt für Behinderte als Rehabilitationsmaßnahme
5.2. Beispiel für einen Solidaritätsbetrieb

6. Gleichstellungsgesetz für Behinderte?

7. Internationaler Vergleich

8. Eigener Kommentar

9. Literaturliste

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit dem Thema „Soziale Ungleichheit durch Behinderung“. Es soll dabei zuerst in Kapitel zwei der Begriff „Soziale Ungleichheit“ näher erläutert werden. Anschließend werde ich in Kapitel drei die Frage aufwerfen, ob Behinderung überhaupt Bestandteil von sozialer Ungleichheit ist, und wenn ja, wie sich diese Ungleichheit für die Betroffenen auswirkt. Kapitel vier beschäftigt sich dann mit der Frage, welche Rolle behinderte Menschen im freien Arbeitsmarkt einnehmen. Dabei werden Faktoren wie die Beschaffenheit des Arbeitsmarktes, die Situation Behinderter nach dem Schulabschluß und die berufliche Tätigkeit der Behinderten untersucht. In Kapitel fünf stelle ich dann Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen vor, z. B. die Werkstätten für Behinderte (WfB) und gebe ein Beispiel für einen Solidaritätsbetrieb. Im folgenden Kapitel sechs wird die Frage aufgeworfen, ob es ein Gleichstellungsgesetz für Behinderte geben sollte und wie dieses formal aussehen könnte. In Kapitel sieben gebe ich schließlich einen Einblick in die Behindertenpolitik im Ausland (anhand USA). Die Hausarbeit schließt dann mit einem eigenen Kommentar.

2. Soziale Ungleichheit allgemein

Menschen geraten im Laufe ihres Lebens in vielfältige Verhältnisse zueinander. Sie leben in der Regel nicht isoliert, sondern sind in gesellschaftliche Zusammenhänge wie Familie, Stämme, Vereine, Betriebe, Staaten eingebunden. Dabei stehen sie sich z. B. als Verwandte und Bekannte, Mitarbeiter oder Konkurrenten, Freunde oder Feinde gegenüber. Im Hinblick darauf können dann zwischen den Menschen zum einen bestimmte Gemeinsamkeiten, zum anderen bestimmte Unterschiede herausgestellt werden. So gibt es beispielsweise Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten, Armen und Reichen aber auch zwischen Rassen und Kulturen. Erfahrungsgemäß zeigt sich, daß mit diesen Unterschieden häufig Bewertungen verknüpft sind, die einige Menschen oder Gesellschaftsgruppen als besser oder schlechter, höher- oder tiefergestellt, bevor- oder benachteiligt darstellen. Durch diese Bewertungen entstehen leicht „Soziale Ungleichheiten“.

Soziale Ungleichheiten finden sich in mannigfachen Erscheinungsformen. Während einige Ungleichheiten dem Menschen von Geburt an mitgegeben werden, wie zum Beispiel Geschlecht und Herkunft, entwickeln sich andere erst durch gesellschaftliche oder kulturelle Bedingungen. Dazu gehören beispielsweise die Konfessionszugehörigkeit, die erreichte Berufsposition oder das Einkommen.

Andere Ungleichheitsfaktoren entstehen erst durch wirtschaftliche oder politische Einflußnahme. Die Wiedervereinigung hat in Deutschland zu einer neuen Dimension von Ungleichheit geführt. Die Gleichheitsideologie, die für alte und neue Bundesländer proklamiert wurde, liegt auch heute noch in einiger Ferne. Zwar haben enorme Transferleistungen des Westens zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen und Einkommensverhältnisse im Osten geführt, eine vollständige Angleichung ist in naher Zukunft aber nicht zu erwarten (vgl. Walter Müller (Hrsg.), Soziale Ungleichheit, Opladen 1996, S. 14).

Soziale Ungleichheiten beziehen sich letztlich immer auf Unterschiede der Lebenssituation von Menschen, die diese als gleich-, besser- oder schlechter-, höher- oder tiefergestellt, d. h. in bestimmten (ungleichen) Lebenslagen erscheinen lassen.

Die Frage nach sozialer Ungleichheit zielt darauf ab, festzustellen, ob es solche Unterschiede der Lebenslage gibt, wie sie im Einzelnen aussehen, wodurch sie verursacht werden, was sie bewirken und wie sie sich verändern. Veränderungen sozialer Ungleichheit können dabei sowohl darin zum Ausdruck kommen, daß sich die Erscheinungsform festgestellter Ungleichheit wandelt (so z. B. in der Angleichung von Gehältern) als auch darin, daß neue Ungleichheitsaspekte in Erscheinung treten (so z. B. Ungleichheiten im Versorgungssektor durch sozialpolitische Einsparungen der Regierung).

3. Behinderung als soziale Ungleichheit?

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

(zit. aus Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art.3 Abs.1, Bad Homburg vor der Höhe 1991)

Dieses Grundrecht wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Weiterhin heißt es:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ (zit. aus GG Art. 3 Abs. 3)

Der Begriff der Behinderung oder etwa der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung ist in keinem Artikel des Grundgesetzes zu finden. Ein Versäumnis?

Begriffe wie Toleranz, Integration, Schwerbehindertengesetz und berufliche Rehabilitation sind in den letzten Jahren vielfach in der Öffentlichkeit aufgetaucht. Es scheint somit wohl ganz gut bestellt um die Zukunftsperspektive der „Behinderten“. Das Schwerbehindertengesetz sichert z. B. allen Schwerbehinderten die berufliche und soziale Wiedereingliederung zu. Damit soll ein Arbeitsplatz garantiert und die persönliche Mobilität gewährleistet werden. Definiert wird Behinderung im Schwerbehindertengesetz als „die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht, auf die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft“ (zit. nach Rudolf Forster, Der Weg geistig behinderter Jugendlicher und Erwachsener ins Arbeitsleben, S. 144, Mainz 1998).

Behinderung wird heute von der Öffentlichkeit nicht mehr als Grund für eine Aussonderung gesehen, sondern eher als eine „Daseinsform dialogfähiger Menschen mit erschwerten Lebensbedingungen“ (zit. aus R. Forster, 1998, S. 25). Stimmt das wirklich?

Im Folgenden werde ich einige Beispiele zur Aktualität der Diskriminierung von Behinderten tabellarisch aufzeigen:

- „Flensburger Behinderten-Urteil“ vom Herbst 1992: In diesem Urteil hatte das Amtsgericht Flensburg einem Ehepaar eine Preisminderung von 10% zugestanden, weil sich diese in ihrem Urlaubsgenuß dadurch gestört fühlten, daß sie ihre Mahlzeiten in einem Hotelrestaurant gemeinsam mit einer Gruppe von Behinderten einnehmen mußten.“ Der Amtsrichter schrieb wörtlich, daß „der unausweichliche Anblick der Behinderten auf engem Raum bei jeder Mahlzeit verursachte Ekel und erinnerte ständig in einem ungewöhnlich eindringlichem Maße an die Möglichkeit menschlichen Leides“ (Matthias Windisch (Hrsg.), Diskriminierung Behinderter, S. 2 u.124, Kassel 1993).
- Unzugänglichkeit des 1991 neu in Betrieb genommenen Hochgeschwindigkeitszuges Inter City Express der Deutschen Bundesbahn für RollstuhlbenutzerInnen,
- Streichung eines blinden Schöffen von der Schöffenliste in Limburg lediglich aufgrund seiner Behinderung.
- Verweigerung der Anpachtung eines Kleingartens an eine Gruppe von Behinderten in Kassel lediglich aufgrund deren Behinderung und den damit verbundenen Vorurteilen.
- Fehlende Ampelanlagen mit akustischen und tastbaren Signalen für blinde und sehbehinderte Menschen, so daß deren gleichberechtigte und gefahrenfreie Teilnahme am Verkehr nur sehr eingeschränkt möglich ist.
- Mangel an rollstuhlzugänglichen Gebäuden, Höranlagen für Schwerhörige und Gebärdensprachdolmetschern für Gehörlose, so daß diesen Personen die gleichberechtigte Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen erschwert oder sogar unmöglich ist.

(Bsp. übernommen aus M. Windisch, 1993, S. 2/3)

An dieser Stelle könnten ohne weiteres noch mehr Beispiele für Diskriminierung von Behinderten im Alltag folgen. Es soll hier jedoch nur deutlich gemacht werden, daß Behindertenpolitik in Deutschland keineswegs einem kontinuierlichen Fortschritt zur Besserung entgegensieht. Neben der „bewußten“ Diskriminierung von behinderten Menschen durch z. B. Kündigung ist aber auch diejenige gesellschaftliche Entwicklung bedenklich, die die Belange und Wünsche von Behinderten einfach „vergißt“. So werden zum Teil immer noch neue, moderne Gebäude ohne Rollstuhlrampen und Aufzüge eingerichtet. Öffentliche Verkehrsmittel können von einem Teil der Fahrgäste (Behinderte) entweder gar nicht oder nur unter großen Umständen benutzt werden. Neben den feindlichen Blicken denen ein Rollstuhlfahrer ausgesetzt sein mag, wenn der Bus- oder Straßenbahnfahrer „extra für den Behinderten“ die Hebebühne in Gang setzten muß und die Abfahrt damit zwei Minuten herausgeschoben wird, gibt es für Betroffene sicher viele weitere Beispiele für Anfeindung und Ablehnung durch das soziale Umfeld -und sei es eben „nur“ durch Blicke- anzuführen.

„Soziologisch wäre ganz allgemein zu sagen, .., daß jede Gesellschaft, schon um ihrer Bequemlichkeit willen, geneigt ist, alles Andersartige, alles nicht einem billigen Normalbegriff Entsprechende, absonderlich, ja feindlich zu empfinden“ (zit. aus Walter Thimm (Hrsg.), Soziologie der Behinderten, 1972, S. 25).

Auch das so gerühmte Schwerbehindertengesetz aus den achtziger Jahren (Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986/ in R. Forster, 1998, S. 143) weist bei näherer Betrachtung einige Lücken auf. Zwar hat jeder Arbeitgeber mit mindestens 16 Arbeitnehmern die gesetzliche Pflicht (§ 5 SchwbG) 6% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen, jedoch hat kein schwerbehinderter Arbeitnehmer ein einklagbares Recht auf einen Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber. Bei Nichterfüllung der 6%- Regel seitens des Arbeitgebers muß dieser für jeden nicht besetzten Platz eine monatliche Ausgleichsgabe in Höhe von 150.- DM (§ 11 SchwbG) begleichen. Diese „Strafe“ soll den Unternehmen als Anreiz dienen, ihre 6%- Quote zu erfüllen (vgl. R. Forster, 1998, S. 150). Das dieser „Anreiz“ von vielen Arbeitgebern nicht als solcher verstanden wird, zeigt die Statistik, die nur 21% der Unternehmen als Arbeitgeber für Schwerbehinderte ausweist (M. Windisch, 1993, S. 73). Bei der „lächerlichen“ Strafgebühr von 150.- DM ist dies auch wenig verwunderlich.

[...]

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Soziale Ungleichheit durch Behinderung
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Erziehungswissenschaften)
Veranstaltung
Die Produktion sozialer Ungleichheit und Herrschaft durch Schule und Hochschule
Note
1
Autor
Jahr
1999
Seiten
28
Katalognummer
V9818
ISBN (eBook)
9783638164283
Dateigröße
541 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soziale, Ungleichheit, Behinderung, Produktion, Ungleichheit, Herrschaft, Schule, Hochschule
Arbeit zitieren
Sven Szalies (Autor:in), 1999, Soziale Ungleichheit durch Behinderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9818

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