BDP-Richtlinien für die Erstellung personenbezogener Gutachten


Ausarbeitung, 2000

15 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung
Einsatzbereiche Psychologischer Gutachten

2. Definitionen
2.1. Psychologisches Gutachten
Unterscheidung personenbezogene vs. Sachverhalts-Gutachten:
2.2. Keine Psychologischen Gutachten

3. Bedeutung, Zielsetzung und Motive der Richtlinien

4. Inhalt der Richtlinien
4.1. Rechte des Begutachteten
Vor der Begutachtung:
Unterscheidung freier, bedingt freier oder aufgezwungener Kontakt:
4.2. Aufgaben des Gutachters
Handwerkszeug des Gutachters:
Verhaltensregeln:
Verantwortlichkeiten des Gutachters:
4.3. Sonderfall: Position des Gutachters vor Gericht
4.4. Grundlegende Anforderungen an ein Gutachten
4.5. Gliederung des Gutachtens (nach Fisseni, 1982)

1. Einleitung

Erstellung Psychologischer Gutachten

= eines der ältesten Aufgabengebiete der Angewandten Psychologie

= eine zentrale Berufsaufgabe von Diplom-Psychologen

Einsatzbereiche Psychologischer Gutachten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiele: Verhaltensauffälligkeiten in der Schule

Zulassung zum Studium (sog. Härtefall)

Begründung psychotherapeutischer Interventionen

psychologische Vorbereitung und Begleitung medizinischer Interventionen (OPs)

Städteplanung

Berufseignung und Berufslaufbahnberatung

Fahreignungsuntersuchung (sog. ,,Idiotentest")

Wehrdiensttauglichkeit

Vormundschaft, Sorgerecht

Testierfähigkeit, Schuldfähigkeit

Begutachtung von Zeugenaussagen, Unterbringung in der Psychiatrie

2. Definitionen

2.1. Psychologisches Gutachten

- In sich geschlossene Darstellung der psychodiagnostischen Vorgehensweise, der Befunde und der Schlussfolgerungen
- Nimmt Bezug auf eine hinsichtlich einer konkreten Fragestellung zu begutachtenden Person, Institution oder Situation
- Basiert auf einem der Fragestellung gemäßen, angemessen komplexen diagnostischen Prozess
- Ziel ist eine Entscheidungsfindung
- Für meist fachfremde Dritte (Gutachtenempfänger, Auftraggeber) erstellt, die mit Hilfe des Gutachtens ihre Entscheidungen in ihrem System fundierter treffen möchten
- Stellungnahme eines Diplom-Psychologen (Experten) aufgrund seines Fachwissens, des aktuellen Forschungsstandes und seiner Erfahrung
- Wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen Aussagen zu machen

Unterscheidung personenbezogene vs. Sachverhalts-Gutachten:

Personenbezogene Gutachten = Eignung einer Person (Richtlinien beziehen sich nur hierauf) Sachverhalts-Gutachten = Beurteilung einer Institution oder Situation (Berufsfeldbild, Umwelt-bedingungen, Arbeitsbedingungen, Kommunikationsstrukturen)

2.2. Keine Psychologischen Gutachten, sondern nur Teilbereiche gutachterlicher Tätigkeit:

Gutachterliche Stellungnahme = psychologische Antwort auf eine eingeschränkte Einzelfrage

Psychologische Stellungnahme = Stellungnahme zu einem Gutachten oder einer Fragestellung, ohne eigene Befunderhebung

Untersuchungsbefund = eine für Nicht-Psychologen verständlich aufbereitete Aussage über die Ergebnisse einer Untersuchung mit psychologischen Verfahren

3. Bedeutung, Zielsetzung und Motive der Richtlinien

Die Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten wurden 1986 erstmalig vom Bund Deutscher Psychologen (BDP) vorgelegt.

Bedeutung: Richtlinien = transparente, allgemeine Standards (verstehen und umsetzen durch Fachmann) für die Erstellung eines personenbezogenen Gutachtens, können aber nicht das psychologische Fachwissen und die Erfahrung des Gutachters ersetzen

Ziel: Verbesserung der Qualität Psychologischer Gutachten

Motive: - Standards = Maßstab für die Beurteilung von Psychologischen Gutachten

- Standards ermöglichen es, die Angemessenheit des Vorgehens im Einzelfall FORMAL zu überprüfen

4. Inhalt der Richtlinien

Die Standards sind so allgemein formuliert, dass sie auf alle erdenklichen personenbezogenen Gutachten angewendet werden können. Im einzelnen Gutachtenfall muss die Formulierung auf die konkrete Fragestellung abgestimmt werden.

Abweichungen von den folgenden Standards sind nur vertretbar, wenn sie wissenschaftlich, rechtlich oder ethisch begründet werden können.

4.1. Rechte des Begutachteten

Da ein Psychologisches Gutachten der Ausgangspunkt für Entscheidungen von groß er persönlicher Tragweite für den Begutachteten sein kann, hat dieser Anspruch auf eine faire, wissenschaftlich fundierte, stets fachkundig angewandte gutachterliche Praxis.

Wichtig dabei sind: - Transparenz und Nachprüfbarkeit der geäußerten Stellungnahmen in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache

- Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Begutachteten

Vor der Begutachtung:

- Dem Klienten mitteilen, welche Bereiche untersucht werden

(Ausnahme: manchmal Verfälschungsgefahr, dann nicht aufklären)

- Klienten darauf hinweisen, dass Gutachter verpflichtet ist, alle relevanten Ergebnisse dem Auftraggeber mitzuteilen

- Einwilligung des Klienten oder seines gesetzlichen Vertreters zur Daten- und Befunderhebung sowie zum Einbezug des sozialen Umfeldes des Klienten holen

Unterscheidung freier, bedingt freier oder aufgezwungener Kontakt:

Freier Kontakt: Klient entscheidet, ob er der Begutachtung zustimmt, er kann die Zustimmung zur Begutachtung von Person und Umfeld verweigern

Beispiel: Privatgutachten

Begutachtung verweigert, dann:

- kann kein Psychologisches Gutachten abgegeben werden, sondern nur eine psychologische Stellungnahme
- Auftraggeber auf diesen Sachverhalt hinweisen
- Verweigerung zum Einbezug des sozialen Umfeldes ohne Wertung vermerken

Bei gesetzlichem Vertreter: Stellungnahme des zu Begutachtenden berücksichtigen

Bedingt freier Kontakt: Gericht bestellt Gutachter, Klient kann Begutachtung verweigern

Beispiel: Sorge- oder Umgangsrechtsstreitigkeiten

Problem: Arbeit des Gutachters wird häufig durch selektive Informationsüberlassung durch den Klienten erschwert, im dem Wunsch etwas zu behalten oder zu bekommen

Aufgezwungener Kontakt: Gericht ordnet die Begutachtung an, Klient kann die Zustimmung nicht verweigern

Beispiel: Schuldfähigkeit eines Straftäters prüfen

4.2. Aufgaben des Gutachters

Der Gutachter muss stets seine Unabhängigkeit von Klient und Auftraggeber wahren! Handwerkszeug des Gutachters:

- ist an wissenschaftliche Prinzipien gebunden, d.h. muss die Erkenntnisse der Wissenschaft Psychologie bei der Begutachtung anwenden können
- rechtlichen und berufsethischen Normen verpflichtet, d.h. muss auch mit den einschlä-gigen juristischen Vorschriften vertraut sein

Verhaltensregeln:

- Bemühen um Objektivität

- Freiwilligkeit (Ablehnung) der Teilnahme an der psychologischen Begutachtung respektieren (Ausnahme: aufgezwungener Kontakt)

- Für hinreichenden Datenschutz der von ihm gewonnenen Informationen sorgen:

- Schweigepflicht: Der Gutachter und seine Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Hierfür hat der Gutachter zu sorgen.
- Untersuchungsdaten dürfen Dritten nicht zugänglich sein.
- Ohne Einwilligung des Betroffenen darf das Gutachten nicht an Dritte weitergegeben werden (Ausnahme: der Auftraggeber).

Verantwortlichkeiten des Gutachters:

- Auswahl der eingesetzten Verfahren aufgrund des aktuellen Forschungsstandes in der wissenschaftlichen Psychologie
- Umfang der Datenerhebung aufgrund der Fragestellung
- Entscheidung darüber, was aus Sicht der Fragestellung mitteilensnotwendig ist und was zum Schutz der Persönlichkeit des Begutachteten nicht mitgeteilt wird

4.3. Sonderfall: Position des Gutachters vor Gericht

a) Sachverständiger im Strafprozess

Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO, wenn

- Wissen des Gutachters aus einer früheren Behandlung stammt
- Begutachteter ohne Zusammenhang mit dem Gutachten freiwillig Tatsachen mitteilt

Kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn

- Begutachtung kraft Gesetz angeordnet worden ist (keine Zustimmung des Klienten erforderlich)
- Klient von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat

Schweigepflicht, wenn Gutachter im Rahmen der Begutachtung Tatsachen erfährt, die keinen Bezug zur Fragestellung haben

(Entscheidung im Zweifelsfalle durch Richter)

Dann: kann der Gutachter aber als Zeuge vernommen werden und hat kein Zeugnis-verweigerungsrecht (im Gegenteil zum Arzt)

b) Ablehnung des Gutachters (nach § 74 StPO)

Durch Staatsanwalt, Privatkläger oder Beschuldigten

- Aus denselben Gründen, aus denen auch ein Richter abgelehnt werden kann
- Beispiel: Befangenheit

c) Ablehnung der Begutachtung (nach § 76 StPO und § 408 ZPO)

Durch Gutachter

- Aus denselben Gründen, die einen Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechtigen
- Beispiel: Angehörigenverhältnis (Verlobung, Ehe, Verwandtschaft; § 52 StPO),
- Vor der Übernahme eines Gutachtenauftrages ist der Auftraggeber über persönliche Beziehungen zwischen Gutachter und Begutachtetem zu informieren (Verwandtschaft, Therapeut-Klient-Beziehung)!

4.4. Grundlegende Anforderungen an ein Gutachten

- Gutachten soll umfassend sein, d.h. alle für die Beantwortung der stellten Frage wesentlichen Details enthalten

- Gutachten werden grundsätzlich schriftlich erstellt, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen können mündlich ergänzt werden

- Herabsetzende oder verletzende Formulierungen vermeiden

Ausnahme: direkte Rede des Begutachteten

Problem: Fragestellung und Folgerungen des Gutachtens können auch bei angemessener Sprache vom Begutachteten als verletzend oder nachteilig erlebt werden

- Aussagen Dritter deutlich von denen des Gutachters abheben

- Gutachten soll für den Adressaten nachvollziehbar sein, d.h. in einer für ihn verständlich geschriebenen Sprache mit entsprechendem Sprachniveau und Wortwahl

- Darlegung der Aufgabe, d.h. der Gutachter soll die von ihm behandelte Fragestellung nachvollziehbar darstellen, damit der Auftraggeber erkennen kann, in welchem Maße die Ergebnisse des Gutachtens für seine Entscheidung erheblich sind

- Darstellung der eingesetzten Hilfsmittel (z.B. Tests und deren Bewertungs- normen) Kurzbeschreibung der angewandten psychodiagnostischen Instrumente und Herleitung der Untersuchungsverfahren aus der Fragestellung

Gutachten sollen nicht auf einer einzigen Datenquelle beruhen, sondern mehrere unabhängige Quellen beinhalten (z.B. Exploration, Verhaltensbeobachtung, Tests, Akteninhalte).

- Darstellung des Verlaufs, damit der Leser die Untersuchung der gestellten Frage logisch nachvollziehen und so die Richtigkeit des Ergebnisses einschätzen und verstehen kann

- Angabe der zugrundegelegten Beurteilungsmaßstäbe, damit der Leser die Logik der aus dem Ergebnis abgeleiteten Schlussfolgerungen verstehen kann · Darlegung des Ergebnisses (eigentliches Ziel der Untersuchungen)

- Beschreibung der für die Fragestellung relevanten Verhaltensweisen des Begutachteten
- Mitteilung der wichtigsten Ergebnisse für die Fragestellung

- Bewertung des Ergebnisses durch den Gutachter

Da die Ergebnisse allein für den Laien noch wenig aussagen, müssen sie vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen bewertet und im Hinblick auf die Fragestellung nach wissenschaftlich-psychologischen Regeln interpretiert werden. Auch Hinweise auf die Grenzen der Interpretierbarkeit der Daten müssen - wenn nötig - gegeben werden.

- Schlussfolgerungen des Gutachters mit Angabe der Dokumentations-Quelle und evtl. auch der Art der Dokumentation (z.B. Tonbandprotokoll)

4.5. Gliederung des Gutachtens (nach Fisseni, 1982)

Übersicht - präzise Formulierung der Fragestellung

- Auftraggeber

- Untersucher und ihre jeweiligen Untersuchungsbereiche

(Wenn ein Gutachter nicht für alle Problembereiche der Fragestellung sachverständig ist, kann er weitere Sachverständige an der Erstellung des Gutachtens beteiligen.)

- Untersuchungstermine, -dauer, -orte

Vorgeschichte - Zusammenstellung der Einzelinformationen, die der Diagnostiker zu Beginn der Untersuchung vorfindet (z.B. aus Akten oder Voruntersuchungen)

- Bedingungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Problems

Untersuchungsbericht vollständige Darstellung der Ergebnisse, die der Diagnostiker beim Klienten erhoben hat inkl. der eingesetzten diagnostischen Verfahren

Befund - Integration der Einzelinformationen aus Vorgeschichte und Untersuchungsbericht; Interpretation und Diskussion

- wie der Gutachter zum Befund kommt, muss klar erkennbar sein

Stellungnahme Beantwortung der Fragestellung aufgrund von Vorgeschichte, Untersuchungsbericht und Befund in Form von Diagnose, Prognose und Entscheidungsvorschlag, evtl. Vorschlag konkreter Maßnahmen (diese müssen schlüssig an den diagnostischen Befund anknüpfen und dem aktuellen Stand der Forschung entsprechen)

Unterschrift des verantwortlich zeichnenden Diplom-Psychologen

Literaturverzeichnis

Amelang, M. & Zielinski, W. (1997). Psychologische Diagnostik und Intervention. (pp. 347 - 352). Berlin Heidelberg: Springer.

Berufsverband Deutscher Psychologen e.V. (1994). Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten. Bonn: Deutscher Psychologen Verlag

Anhang

Strafprozessordnung (StPO)

6. Abschnitt: Zeugen

§ 52 [Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen]

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert,

in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) 1. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minder-jährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.

2. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden, das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) 1. Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.

2. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

§ 53 [Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen]

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt:

1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Arzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3 b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

§ 53a [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer]

(1) 1. Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.

1. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die Hilfspersonen.

7. Abschnitt: Sachverständige und Augenschein

§ 72 [Anwendung der Vorschriften für Zeugen]

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

§ 73 [Auswahl der Sachverständigen]

(1) 1. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter.

2. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

§ 74 [Ablehnung des Sachverständigen]

(1) 1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.

2. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) 1. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu .

2. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

§ 75 [Pflicht zur Erstattung des Gutachtens]

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.

§ 76 [Gutachtenverweigerungsrecht]

(1) 1. Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

2. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) 1. Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

2. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

§ 77 [Folgen des Ausbleibens oder der Weigerung]

(1) 1. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen.

2. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.

3. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Zivilprozessordnung (ZPO)

1. Abschnitt: Verfahren vor den Landgerichten

§ 408 [Gutachtenverweigerungsrecht]

(1) 1. Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

2. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.

(2) 1. Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

2. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.

§ 409 [Folgen des Ausbleibens oder der Weigerung]

(1) 1. Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.

2. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.

3. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss findet Beschwerde statt.

§ 410 [Beeidigung]

(1) 1. Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt.

2. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.

(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.

§ 411 [Schriftliches Gutachten]

(1) 1. Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.

2. Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.

(2) 1. Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

2. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden.

3. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden.

4. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.

(4) 1. Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen.

2. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen.

3. § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
BDP-Richtlinien für die Erstellung personenbezogener Gutachten
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Veranstaltung
Seminar Integration und Kommunikation psychologischer Befunde
Note
1
Autor
Jahr
2000
Seiten
15
Katalognummer
V98140
ISBN (eBook)
9783638965910
Dateigröße
444 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Kurzgehaltene, übersichtlich dargestellte Zusammenfassung der BDP-Richtlinien, Referatsdauer ca. 25 min., enthält auch die benötigten Gesetzestexte
Schlagworte
BDP-Richtlinien, Erstellung, Gutachten, Seminar, Integration, Kommunikation, Befunde
Arbeit zitieren
Dipl.-Psych. Adelheid Kühn (Autor:in), 2000, BDP-Richtlinien für die Erstellung personenbezogener Gutachten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98140

Kommentare

  • Na und.

    Das ist doch psychologisch zu erklären.

  • Gast am 25.10.2001

    Hast Du das nötig?.

    Hast Du das wirklich nötig, mit einer erfundenen 1 hausieren zu gehen, die Du gar nicht bekommen haben kannst, da der Prof nie Noten vergibt in diesem semesterlich stattfindenden Seminar?

  • Gast am 24.10.2001

    Na klar.

    Komisch, dass Du eine 1 hattest..
    Stapf gibt nämlich keine Noten!

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Titel: BDP-Richtlinien für die Erstellung personenbezogener Gutachten



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