Der Internationale Strafgerichtshof von Ruanda


Hausarbeit, 2000

19 Seiten


Leseprobe


1. Einleitung

Nach dem verheerenden Bürgerkrieg in Ruanda, der vier Jahre dauerte und unzählige Menschenleben kostete, beschloss der Sicherheitsrat der UN den Internationalen Ruanda- Strafgerichtshof einzurichten, um damit ein friedenschaffendes Zeichen zu setzen und zu demonstrieren, daß Völkermord ein Verbrechen ist, das nicht ungestraft bleiben kann. Im kriegsverwüsteten Ruanda existierten vom Justizsystem nur noch Ruinen, und es war von der großen Zahl der Verbrecher überfordert. Nur ein Jahr nach der Errichtung des Internationalen Jugoslawien-Strafgerichtshofs wurde die Einsetzung des Ruanda-Tribunals durch die Resolution 955 am 8. November 1994 beschlossen.

Ebenso wie der Strafgerichtshof von Jugoslawien stellt der Ruanda-Strafgerichtshof ein Ad- hoc-Gericht mit räumlich und zeitlich begrenzter Zuständigkeit dar, das bedeutet, sie sind in ihrer Bestandsdauer abhängig von der Wiederherstellung und Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit in den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien bzw. Ruandas. Beide Gerichtshöfe wurden durch eine Resolution des UN-Sicherheitsrats als friedenssichernde Maßnahmen gemäß Kapitel VII der UN-Charta errichtet. Mit der Übertragung der Aufgabe auf die Ad-Hoc-Gerichte, die Verantwortlichen wegen Verletzung humanitären Völkerrechts strafrechtlich zu verfolgen, verband der Sicherheitsrat nicht die Absicht, neues Recht zu schaffen. Vielmehr haben beide Gerichte die Aufgabe, bereits bestehendes humanitäres Völkerrecht anzuwenden.

Beide Gerichtshöfe hatten bis August 1999 dieselbe Chefanklägerin und haben auch dieselbe Rechtsmittelkammer.

Sie weisen jedoch Unterschiede in ihrer Gerichtsbarkeit auf. Der Jugoslawien- Strafgerichtshof besitzt Gerichtsbarkeit über Personen, die Kriegsverbrechen auf dem Staatsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen haben. Die territoriale Gerichtsbarkeit des Ruanda-Strafgerichtshofs erstreckt sich neben dem Staatsgebiet Ruandas auch auf die Gebiete von Nachbarstaaten, um damit auch diejenigen Rechtsverletzungen zu erfassen, die von ruandischen Staatsbürgern außerhalb ihrer Staatsgrenzen begangen wurden. Für den Schuldnachweis fordert das Statut des Jugoslawien-Tribunals den Beweis, daß die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem bewaffneten Konfikt begangen wurden. Das Statut des Internationalen Strafgerichtshof von Ruanda fordert diesen Zusammenhang mit einem solchen Konflikt nicht. Die Gerichtsbarkeit des Jugoslawien-Strafgerichtes bei Verstößen gegen Kriegsvölkerrecht und Gebräuche ist sowohl bei internationalen als auch bei innerstaatlichen Konflikten gegeben. Beim Ruanda-Tribunal ist sie hingegen nur im Falle innerer bewaffneter Konflikte gegeben.

(Roggemann 1998)

Keines der beiden Statuten sieht die Todesstrafe vor, die Höchststrafe, die verhängt werden kann, ist die lebenslängliche Haftstrafe. Das stellte sich in Ruanda als ein Problem heraus, da dort normalerweise schon für wesentlich geringere Straftaten als Mord, die Todesstrafe verhängt wird und die Ruander aus diesem Grund die in ihren Augen zu milden Urteile nicht akzeptieren können.

Doch das ist nicht das einzige Problem mit dem der Internationale Strafgerichtshof von Ruanda zu kämpfen hat. Der Mangel an finanziellen und personellen Mitteln, Konflikte innerhalb der Mitarbeiter und langwierige Prozesse brachten ihm heftige Kritik ein und ließ die Frage nach der Effektivität des Gerichtshofes aufkommen.

Ich werde im Folgenden versuchen, den ruandischen Bürgerkrieg, die daraus resultierenden Folgen für das Land und die aktuelle Situation darzustellen, um der Frage nachzugehen, ob und inwiefern der Internationale Strafgerichtshof von Ruanda 1994 und auch die nationale ruandische Justiz dem Land auf dem schwierigen Weg der Versöhnung und Wiedergutmachung helfen konnten.

2. Die Geschichte Ruandas

2.1 Geschichte des Landes bis zum Bürgerkrieg

Die ersten Kolonialherren in Ruanda waren Deutsche. Im Jahre 1922 wurde das Land von England und Belgien erobert.

Nach dem Zweiten Weltkrieg erteilte die UNO an Belgien den Entwicklungsauftrag für Ruanda. Belgien sollte die nötigen Vorbereitungen treffen, um das Land in die Unabhängigkeit zu führen. Aus diesem Grund wurde von den Belgiern ab 1955 erstmals eine engere Zusammenarbeit mit den Hutu angstrebt, die bis dahin in ihrer Geschichte in die politischen Entscheidungsprozesse nie mit eingebunden wurden. Das Königshaus der Tutsi reagierte empört, und es kam zu einem Bruch zwischen der Monarchie und den Kolonialisten. 1959 erschütterte das Land ein Aufstand der Hutu, der aber von den Belgiern niedergeschlagen wurde. Erstmals kam es zu vielen Flüchtlingen und Toten. Die UNO trieb weiter die Demokratisierung des Landes voran, so daß 1961 die Republik Ruanda ausgerufen und in Wahlen die Monarchie abgeschafft wurde.

Ein Jahr später gab es die ersten freinen Parlamentswahlen in der Geschichte Ruandas: Die Hutu-Partei MDR ging als stärkste Partei aus den Wahlen hervor. Gregoire Kayibanda wurde Staatspräsident. Mehr als 100 000 Tutsi flüchteten aufgrund der umgedrehten Machtverhältnisse in die Nachbarstaaten.

1973 kam es zu einem unblutigen Staatsstreich. Juvenal Habyarimana riß die Macht an sich und wurde Staatspräsident.

Aus der Republik Ruanda wurde eine Militärdiktatur. Es wurde eine Einheitspartei, die MRND, geschaffen, in der jeder Ruander von Geburt an automatisch Mitglied war. Die Tutsi wurden während dieser Phase stark unterdrückt, ein Quotensystem regelte deren Partizipation an öffentlichen Ämtern und im Pass eines jeden Staatsbürgers war vermerkt, ob er Hutu oder Tutsi ist. Dennoch gelang es Habyarimana Ende der 70er Jahre, die Lage im Land zu normalisieren. Diese Stabilisierung bracht ihm international Anerkennung. Anfang der 80er Jahre jedoch wurde die Lage von Jahr zu Jahr kritischer, weil die Tutsi- Flüchtlinge aus den 60er Jahren begannen, zurückzukehren und für eine starke Opposition im Land zu sorgen und Exil-Tutsi militärisch einen Einmarsch vorbereiteten. Zudem veränderte sich die Weltwirtschaftslage zuungunsten der Länder der dritten Welt drastisch. Schlechte Ernten ließen die Unzufriedenheit der Bevölkerung weiter wachsen, die sozialen Gegensätze waren in der Habyarimana-Diktatur sehr groß. Hinzu kam die Immunschwäche AIDS, die sich gerade in Afrika enorm schnell ausbreitete.

Ab 1989 wurde der innenpolitische und internationale Druck auf das Regime zu groß. Die Regierung antwortete mit einem Liberalisierungskurs: Innerhalb der Republik kam es zu einem kontinuierlichen Demokratisierungsprozeß. Anfang 1990 war Ruanda auf dem sicheren Weg zur Demokratie.

2.2 Der Bürgerkrieg 1990- 1994

Doch am 1.Oktober 1990 griffen Truppen der Ruandischen Patriotischen Front (FPR) Ruanda an. Ihr Ziel war es, Habyarimana zu stürzen und eine Rückkehr der rund 100 000 Tutsi-Flüchtlinge aus den 60er Jahren zu erzwingen.

Die Rebellen nutzten ihre letzte Chance, bevor durch die Demokratisierung des Landes die Sympathien der Staatengemeinschaft auf Habyarimanas Seite wechselten. Dementsprechend fielen die internationalen Reaktionen auch weitestgehend für die FPR aus. Lediglich Frankreich und Belgien starteten militärische Hilfsaktionen, um das Habyarimana-Regime zu unterstützen. Die Regierungstruppen gingen mit enormer Härte gegen die Rebellen, aber auch gegen weite Teile der Tutsi-Bevölkerung vor, was die Sympathien für die FPR noch verstärkte. Am 30. Oktober 1990 wurden die Truppen der FPR über die Grenze nach Uganda zurückgedrängt. Der staatliche Rundfunk verkündete das Ende des Bürgerkriegs. Trotz des militärischen Sieges der Habyarimana-Regierung war der Kampfeswille der Rebellen ungebrochen. Der Hutu-Tutsi-Konflikt, der in den 80er Jahren im öffentlichen Leben kaum eine Rolle gespielt hatte, war durch den einmonatigen Krieg in nie bekannten Ausmaße wieder entflammt. Es kam immer wieder zu neuen Kämpfen im Grenzgebiet zu Uganda. Trotz des Krieges führte Habyarimana seinen Weg der Demokratisierung fort. Am 10. Juni 1991 verkündete er eine demokratische Verfassung, zudem ließ er erstmals in seiner Amtszeit Oppositionsparteien zu. Habyarimana gab außerdem eine Reihe seiner Ämter ab. Die Demokratisierung wurde jedoch immer wieder von FPR-Rebellen gestört. Immer wenn demokratische Fortschritte zu verzeichnen waren, starteten sie einen Großangriff, mit dem sie das Land erneut ins Chaos stürzten.

Im Juni 1992 unterzeichneten beide Parteien einen Waffenstillstandvertrag in Arusha im Staat Tansania. Ungeachtet dessen hielten die Kämpfe weiter an. Als Zugeständnis an die Rebellen wurde am 31. Oktober 1992 in Arusha der FPR eine Beteiligung an der Regierung zugesichert. Die FPR-Truppen brachen dennoch erneut den Waffenstillstand und schafften es am 8. Februar 1993 bis auf 50 km an die Hauptstadt Kigali vorzurücken. Als Frankreich Habyarimana zu Hilfe kam, stoppte die FPR, weil sie den französischen Truppen nicht gewachsen war. Die Bevölkerung erfasste eine Panikwelle und mehr als 100 000 Menschen flohen aus Angst vor den Massakern der Rebellen. Die FPR zog sich zurück und definierte eine Kompromißlinie, eine "graue Zone", zwischen dem von Rebellen besetzten Gebiet und dem von der Regierung kontrollierten Territorium.

Der langjährige Afrikaexperte Ryszard Kapuscinski sieht hier die Schlüsselszene für die spätere Katastrophe: "Unabgeschlossene politische oder historische Prozesse sind äußerst gefährlich. Die schlimmsten Situationen werden durch unvollendete Revolutionen, unbeendete Bürgerkriege oder politische Sackgassen geschaffen. Denn die Kräfte des Status quo fühlen sich in Gefahr und müssen darauf reagieren. Sie sind bedroht, aber nicht geschlagen. Das ist die schlechteste Situation, ein allgemeines historisches Gesetz. Die herrschende Clique fühlte sich bedroht, war aber noch an der Macht." (1998) Innerhalb der herrschenden Clique gab es zwei verschiedene Flügel. Eine kleine Gruppe dachte daran, mit den Rebellen zusammenzuarbeiten. Die Extremisten in der Partei lehnten dieses strikt ab.

Auf Druck der internationalen Gemeinschaft kam es erneut zu Friedensverhandlungen und beide Parteien unterzeichneten am 4. August 1993 das 2. Friedensabkommen von Arusha. Danach sollte eine neue gemeinsame Übergangsregierung der Nationalen Einheit gebildet werden, in der vier Ministerposten der FPR zugedacht waren. Nach weiteren zwei Jahren sollte dann aus Neuwahlen eine demokratische Regierung hervorgehen. Die Übereinkunft wurde getroffen, und die auf dieser Basis zustandegekommende Regierung mit Habyarimana an der Spitze begann ihre Arbeit. Die Extremisten auf der Hutu-Seite, die in dem 2. Vertrag von Arusha eine unermeßliche Schmach und Niederlage sahen, begannen auf fast wissenschaftliche Weise das Massaker vorzubereiten. Die Armee wurde vergrößert, es wurden Spezialkommandos gebildet und die Extremisten sicherten sich durch die Etablierung neuer Radiostationen die Vormachtstellung bei der Informationsverteilung.

3. Die Ethnisierung eines Konflikts

3.1 Die Ethnisierung eines Konflikts

Die Geschichte Ruandas wird oft auf die Geschichte der Hutu und Tutsi reduziert. Dabei ist die Gesellschaftsstruktur Ruandas viel differenzierter, als in den meisten Berichten dargestellt wird. Es kann im weitesten Sinne zwischen drei Gruppen unterschieden werden: Die Hutu entsprechen rund 89% der ruandischen Bevölkerung, die Tutsi machen etwa 10% aus, und die Twa sind mit 1% Bevölkerungsanteil die kleinste Gruppe im Land. Die Twa spielen in dem heutigen Konflikt keine Rolle.

In Ruanda leben rund 5,8 Millionen Menschen auf 26338 Quadratkilometern. Damit ist Ruanda das dichtbesiedelste Land Afrikas (Lohfeldt 1998).

Es handelt sich nicht um drei klar definierte Volksstämme. Bis heute kann die unterschiedliche Abstammung nicht eindeutig nachgewiesen werden. Die Hutu, Tutsi und Twas bewohnen denselben geographischen Raum, sprechen mit Inkyarwanda dieselbe Sprache, haben eine gemeinsame Kultur und Weltanschauung und gehören der Nation der Banyarwanda (Ruander) an.

Ein Tutsi kann gleichzeitig ein Hutu sein, da interethnische Ehen in Ruanda völlig normal sind.

Der entscheidende Unterschied zwischen Hutu und Tutsi ist sozialer Art. Schon bei der Ankunft der ersten Europäer Ende des 19. Jahrhunderts gab es eine klare Rollenverteilung. Der König hatte die Macht im Lande und kam immer aus der Gruppe der Tutsi. Die Tutsi waren Besitzer großer Rinderherden, die Hutu dagegen nur einfache Bauern.

Die Kolonialherren bemühten sich, aus dieser Gesellschaftsordnung eine Stammesordnung zu machen, arbeiteten eng mit dem König zusammen und verhalfen den Tutsi so zu einer Machtfülle, die sie vorher nie innehatten. Die Europäer sahen sich so in ihrem Klischee bestätigt, die "Rasse" der Tutsi sei der "Rasse" der Hutus überlegen. Seitdem dient die Stammestgeorie dazu, sämtliche Konflikte Ruandas zu erklären.

Dabei verliefen die Trennlinien der Macht in Ruanda keineswegs zwischen Hutu und Tutsi. Man muß vier Ebenen der afrikanischen Gesellschaft unterscheiden. Die erste ist die der Familie, zu der auch alle weitverzweigten Verwandten gehören. Die zweite Ebene ist die des Clans, das heißt einer Gruppe von Familien, die untereinander durch Heiratsbeziehungen verbunden sind. Die dritte Gruppe ist die der Stämme, in diese Kategorie fällt auch die Beziehung der Hutu und Tutsi. Zu diesen drei traditionellen Ebene kommt heute die des modernen Staates. Die Trennlinie der Macht verlief in Ruanda nie zwischen den Stämmen, sondern immer zwischen den Clans. Von den Mächtigen wurden die Clanstrukturen ausgenutzt, um den Verwandten alle Arten von Machtfunktionen zuzuspielen. Insbesonders in den letzten Jahren unter Staatspräsident Habyarimana war die Struktur eines fast mittelalterlichen Familienclans die eigentliche Regierungsbasis. Dementsprechend war es auch kein Kampf zwischen Hutu und Tutsi. Die ethnisierende Sprache führt in die Irre, denn gerade die oppositionellen Hutu haben unter dem Hutu-Regime Habyarimana am meisten gelitten, wurden am stärksten verfolgt und gefoltert.

3.2 Der Völkermord

In diese Phase hinein fiel der plötzliche Tod von Staatspräsident Habyarimana. Am 6. April 1994 wurde das Flugzeug des Präsidenten beim Landeanflug über Kigali von Raketen abgeschossen. Bis heute ist ungeklärt, wer für den Anschlag verantwortlich ist. Unmittelbar nach dem Anschlag begann das Masssaker. Die Clique des Präsidenten kam vom Flughafen und gab sogleich über den neu geschaffenen Radiosender "Radio des Mille Collines" die Befehle zum Massenmord aus.

Die perfekte Organisation galt als Beweis dafür, wie gut alles vorbereitet war. Kapuscinski sagte dazu: "Wenn man Afrika kennt, weiß man, daß die Dinge dort normalerweise wenig organisiert verlaufen. Aber hier ging man systematisch vor, Haus um Haus, Kirche um Kirche, Dorf um Dorf, nach Nazi-Art. In einem so kleinen Land wie Ruanda kennt jeder die Ansichten des anderen, die Afrikaner sind offenherzige Menschen, man sitzt abends zusammen und spricht und diskutiert. Jeder hört zu, jeder weiß alles. Der eine vertritt diese Meinung, der andere jene, und wenn man ein dichtes Netz von Informanten hat, kann man leicht identifizieren, wer welche politische Überzeugung hat. Deshalb ist es einfach, Leute mit oppositionellen Ansichten zu registrieren." (1994) Innerhalb von zehn Tagen wurden die Ministerpräsidentin, der Landwirtschaftsminister, der Arbeits- und Sozialminister, der Außenminister und andere hochrangige Politiker umgebracht. Die Tutsi-Bevölkerung mußte in ständiger Angst vor jugendlichen Killertrupps leben, die erbarmungslos wüteten.

Am 8. April begann die FPR mit einer großangelegten Offensive, um endgültig die Macht im Land zu übernehmen. Die Weltöffentlichkeit verurteilte die Ereignisse, schaute dem Morden aber tatenlos zu. Die UNO reduzierte ihre bisher stationierten Soldaten bis auf 270 Mann. Am 4. Juli fiel die Hauptstadt in die Hände der FPR. Die Regierung war schon vorher mit der Bevölkerung geflohen. Im Juli 1994 befanden sich ungefähr drei Millionen Ruander auf der Flucht. Das sind fast die Hälfte aller Einwohner. In den ersten 100 Tagen nach dem Tod von Habyarimana wurden ungefähr 800 000 Tutsi und gemäßigte Hutus ermordet (Lohfeldt 1998).

3.3 Das Flüchtlingsproblem

Von den drei Millionen Flüchtlingen flohen fast eine Million im Juli 1994 nach Zaire, wo das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlingshilfe (UNHCR) ihnen Hilfe und Schutz bot. Doch diese Menschen waren keine Flüchtlinge. Die Genfer Konvention von 1951 definiert einen Flüchtling als einen Menschen, der aus begründeter Angst vor Verfolgung flieht und verbietet die Anwendung dieses Status für Kriegsverbrecher. Nun geschah aber der ruandische Exodus keineswegs spontan, sondern wurde von denselben Kräften organisiert, die den Völkermord organisiert und durchgeführt hatten und die in den Lagern in Zaire weiterhin das Leben der dort gefangenen Zivilisten kontrollierten. Die Verfolgung ging in diesem Fall eher von den geflohenen Soldaten als von der Regierung in Kigali aus. Dennoch wurden diese genau wie die Zivilisten als Flüchtlinge aufgenommen, versorgt und geschützt. Kein einziger wurde entwaffnet. In Verletzung der afrikanischen Flüchtlingskonvention blieben die Lager dicht an der ruandischen Grenze und dienten den Extremisten so als Miitärstützpunkte. Zur gleichen Zeit intensivierten die wieder einsatzfähigen Extremisten im Westen Ruandas die Massaker unter den Überlebenden des Völkermords.

Die ruandische Regierung sah sich gezwungen, eine militärische Offensive zu starten. Das UNHCR forderte eine internationale Intervention zum Schutz der Truppen. Diese unterblieb zuletzt, weil die ruandische Armee vorher einen entscheidenden Sieg erringen konnte, woraufhin die Mehrzahl der Flüchtlinge zurückkehrte. Der Schutz der Milizen durch das UNHCR hat dem Verhältnis zwischen der FPR-Regierung und den Hilfsorganisationen nachhaltigen Schaden zugefügt.

4. Die Rolle Frankreichs und der UNO

Gegen den Rat der von der UN stationierten Truppen (Unamir) und einiger afrikanischer Länder, die Kontingente stellten, beschloß der Weltsicherheitsrat zwei Wochen nach Beginn der Massaker, fast alle UN-Soldaten aus Ruanda abzuziehen. Nur eine Woche später erklärte UN-Generalsekretär Boutros Ghali, nun sei "kraftvolles Handeln gefragt". Später gestand der Generalsekretär das Versagen der UNO ein.: Butros Ghali äußerte sich 1994 in einem Interview mit dem "Spiegel" zu diesen Vorwürfen:

"Nicht nur ich habe versagt und die Vereinten Nationen, es war die internationale Gemeinschaft. Was sich in Ruanda abspielt ist kein Massaker. das ist Völkermord.(...) Doch ich will nicht einzelne Staaten angreifen, sondern die ganze internationale Gemeinschaft, vor allem aber jene unzähligen privaten Organisationen, die sonst so viel Lärm um die Menschenrechte machen." (Nr.23, 1994)

Die späte Militäroperation ("Operation Türkis") vom Juni 1994 galt der Rettung ihres Klientelregimes, nicht der Hilfe für die Opfer des Völkermords. Die französische Regierung hat mit der Intervention ihrer 2500 Mann starken Truppe gewartet, bis die größte Mordwelle vorbei war. Danach ging es den Franzosen in erster Linie darum, die Machtübernahme der FPR zu verhindern, wie es durch französische Militärinterventionen zugunsten Habyarimanas bereits zweimal geschehen war. Im Oktober 1990 zu Beginn des Bürgerkriegs unterstützte Frankreich das Regime und im Frühjahr konnte die FPR nur mit Hilfe der Franzosen an einem Einmarsch in Kigali gehindert werden. Nachdem im Juli 1994 die FPR nicht mehr aufzuhalten war, diente die Intervention der Franzosen, den Rückzug von Beamten und Soldaten der ehemaligen Hutu-Regierung zu decken. Unter diesem französischen Schutzschild kamen auch viele unbehelligt davon, die für die Massaker verantwortlich waren. Noch am 18. Juli wurden über die zairische Grenzstadt Goma totz eines UN-Embargos über sämtliches Rüstungsmaterial Waffen an die Hut-Extremisten geliefert.

5. Die aktuelle Situation

Am 19. Juli 1994 bildete die FPR eine neue Regierung. Staatspräsident wurde Pasteur Bizimungu. Paul Kagame wurde als Vizepräsident und Verteidigungsminister vereidigt und gilt mittlerweile als der mächtigste Mann der Regierung. Auch nach der Machtübernahme der FPR war die Lage in Ruanda alles andere als stabil. Mittlerweile sind die meisten Flüchtlinge zurückgekehrt. Das größte Problem sind die Hutu-Milizen, die von den Nachbarländern aus immer wieder Ruanda terrorisieren.

Die FPR bemüht sich derzeit durch Umerziehungscamps und andere Maßnahmen die Versöhnung innerhalb der Bevölkerung voranzutreiben. Vielfach wird der Regierung eine zu starke Tutsi-Dominanz vorgeworfen. Tatsächlich ist die Besetzung der Beamten gemischt. Zudem versucht die Regierung, ethnische Bezeichnungen vollständig zu tilgen und nicht mehr in Entscheidungsprozesse mit einfließen zu lassen.

Nach dem verheerenden Völkermord in Ruanda 1994, dem insgesamt schätzungsweise 900 000 Menschen zum Opfer fielen, errichteten die Vereinten Nationen in dem tansanischen Arusha einen internationalen Strafgerichtshof.

Ziel des Gerichtshofes ist es, juristische und politische Schritte einzuleiten, die Ruanda zur Normalisierung dringend benötigt.

Das Tribunal hat sich zur Aufgabe gemacht, die Drahtzieher des Genozids zu verurteilen, das heißt die Kette der Straflosigkeit zu durchbrechen, und Ruanda somit auf dem Weg zum Frieden zu helfen.

6. Der Internationale Strafgerichtshof von Ruanda

6.1 Rechtsgrundlagen und Errichtung

Ebenso wie der Jugoslawien-Strafgerichtshof von 1993 ist der Ruanda-Strafgerichtshof ein Ad-Hoc-Gericht mit zeitlich und räumlich begrenzter Zuständigkeit. Rechtsgrundlage des Strafgrichtshofs in Ruanda ist ebenfalls nicht eine Konvention, sondern eine Resolution des Sicherheitsrates der UN.

Die juristische Basis dieser Resolution bilden die Haager Kriegsrecht-Konvention (1907), die Pariser Konvention zur Bestrafung von Völkermord (1948) und die Genfer Konvention zum Schutz von Kriegsopfern.

Da in Ruanda um die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) gebeten und am Entwurf des Statuts mitgewirkt wurde, konnte auf dieser Konsensgrundlage am 8. November 1994 die Resolution Nr. 955 erlassen werden.

Obwohl der Gerichtshof ein Nebenorgan im Sinne von Artikel 29 der UN-Charta ist, untersteht er nicht dem Sicherheitsrat und unterliegt nicht seiner Kontrolle in bezug auf seine Rechtsprechungsfunktion.

Bei der Ausarbeitung des Status des Ruanda-IStGH konnte an erste Erfahrungen aus der Aufbauphase des Jugoslawien-IStGH angeknüpft werden, eine vollständige Neugründung war aus rechtspolitischen und finanziellen Gründen nicht möglich. Man mußte daher nach einer organisatorischen und prozeduralen Gemeinschaftslösung suchen.

Die Errichtung wurde in zwei Schritten durchgeführt: Erst wurde die Strafverfolgungsbehörde aufgebaut und anschließend wurden die Richter gewählt. (Roggemann 1998)

6.2 Zuständigkeit

Der internationale Strafgerichtshof von Ruanda ist ein Ad-Hoc-Gericht, das heißt seine Zuständigkeit beschränkt sich auf Verbrechen, die in einem bestimmten Zeitraum und innerhalb eines bestimmten Gebietes verübt wurden. Nach der Resolution Nr. 955 sollen nur die im Hoheitsgebiet Ruandas im Jahre 1994 begangenen Verbrechen verfolgt werden. Diese erhebliche Reduktion war aufgrund der enorm großen Zahl an Tätern und Opfern unumgänglich,doch sie ging der Regierung Ruandas entschieden zu weit, so daß die Resolution Nr. 955 mit einer Gegenstimme, nämlich der von Ruanda, verabschiedet wurde.

Erstmals erstreckt sich die Zuständigkeit, Rechtsverletzungen des humanitären Völkerrechts strafrechtlich zu verfolgen, nicht nur auf internationale, sondern auch auf intranationale Konflikte.

Das Statut des Tribunals geht von der Individualstrafbarkeit von Rechtsverletzern aus, das heißt er geht gerichtlich gegen natürliche Personen und nicht gegen Organisationen oder Länder vor.

Der Ruanda-IStGH ist in seiner Zuständigkeit auf drei Fallgruppen beschränkt:

- Völkermord
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Verstöße gegen die Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokoll

Für Rechtsverletzungen, die nicht zu einer dieser drei Kategorien gehören, sind die nationalen Gerichte zuständig. Der Ruanda-IStGH besitzt konkurrierende Gerichtsbarkeit gegenüber den ruandischen Strafgerichten, er hat jedoch insofern Vorrang vor den nationalen Gerichten, als daß er sie formell ersuchen kann, die eigene Kompetenz in einem konkreten Fall abzutreten. Für das Verfahren des Tribunals gilt das "ne-bis-in-idem-Prinzip", dadurch wird die strafrechtliche Verfolgung von Personen durch inländische Strafjustizbehörden ausgeschlossen, wenn der Fall bereits vor dem IStGH abschließend verhandelt wurde. Niemand kann in Abwesenheit verurteilt werden oder sich auf Befehle von oben berufen.

Das Statut sieht außerdem Schutzmaßnahmen für Opfer und Zeugen vor, besonders in Fällen von Vergewaltigungen.

(Roggemann 1998)

6.3 Organisation, Verfahren, Besetzung

Nach der Wahl der ersten Richter durch die Generalversammlung der UN, nahm das Tribunal im November 1995 seine Arbeit auf.

Die Organisationsstrukturen des Ruanda-IStGH sind die selben wie die des Jugoslawien- IStGH. Die Anklagebehörde wird in Amts- und Personalunion von derselben Person vertreten.

Die Richter der mittlerweile drei Strafkammern sind:

(1) Richterin Navanethem Pillay (Südafrika)
(2) Richter Erik Mose (Norwegen)
(3) Richter Asoka de Zoysa Gunawardana (Sri Lanka)
(4) Richter Laity Kama (Senegal)
(5) Richter William Hussein Sekule (Tansania)
(6) Richter Mehmet Güney (Türkei)
(7) Richter Lloyd G. Williams (Jamaika)
(8) Richter Yakov Arkadievich Ostrovsky (Russland)
(9) Richter Pavel Dolenc (Slowenien)

Die Rechtsmittelkammer ist für den Jugslawien-IStGH und den Ruanda-IStGH identisch, ihr Sitz ist Den Haag. Die dort tätigen Richter sind:

(1) Richterin Gabrielle Kirk McDonald (USA)
(2) Richter Mohamed Shahabuddeen (Guyana)
(3) Richter Lal Chand Vohrah (Malaysia)
(4) Richter Rafael Nieto Navia (Kolumbien)
(5) Richter Tieya Wang (China)

Die Kanadierin Louise Arbour wurde am 26. Februar 1997 vom UN-Sicherheitsrat zur Chefanklägerin gewählt. Sie löste damit Richard Goldstone ab. Die neue Chefanklägerin Carla del Ponte (Schweiz) wurde am 11. August 1999 von den fünfzehn Mitgliedern des UN- Sicherheitsrats einstimmig gewählt, nachdem Louise Arbour ihr Amt vorzeitig aufgab. Die Anklagevertretung untersucht Verbrechen, die unter die Zuständigkeit des Tribunals fallen, bereitet die Anklage vor und geht gegen beschuldigte Personen gerichtlich vor. Die Kosten des Ruanda-IStGH werden vom regulären Haushalt der Vereinten Nationen getragen, für das Jahr 1999 stellte die die UN-Generalversammlung dem Tribunal 68 531 900 US-Dollar zur Verfügung.

Insgesamt arbeiten 646 Personen aus 83 verschiedenen Ländern für den Gerichtshof. Der UNO-Sicherheitsrat hat sich einmütig für Arusha in Tansania als Ort für das Ruanda Kriegsverbrechertribunal entschieden (Resolution Nr.977), damit folgte der Rat dem Vorschlag des ehemaligen UNO-Generalsekretärs Butros Ghali, der für einen neutralen Ort plädiert hatte.

Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.

Das Statut des Ruanda-IStGH sieht vor, daß das Gericht die allgemeine Praxis der Gerichte in Ruanda in bezug auf die Freiheitsstrafen berücksichtigt. Allerdings kann das Tribunal nicht die Todesstrafe verhängen. Da die Todesstrafe in Ruanda jedoch eine unumstrittene Sanktion darstellt, war dies auch ein Grund für die Gegenstimme Ruanda bei der Abstimmung über die Resolution Nr.955. (Roggemann 1998)

Die Strafe soll in Ruanda oder in einem anderen Staat, der sich dazu bereiterklärt hat, verbüßt werden. Bis jetzt hat jedoch nur Mali angeoten, verurteilte Verbrecher in seinen Gefängnissen aufzunehmen.(UN 1999)

6.4 Arbeit, Urteile

Die Arbeit des internationalen Tribunals für Ruanda in Arusha ist heftiger Kritik ausgesetzt. Die größten Schwierigkeiten sind die unzureichenden Finanzmittel, schwerwiegende Divergenzen innerhalb des Mitarbeiterstabes und Schwierigkeiten bei den Ermittlungen, die infolge der ablehnenden Haltung der ruandischen Regierung gegenüber dem Tribunal noch vergrößert wurden.

Auch die Verteilung der Genozid-Verdächtigen auf mehrere Staaten in Afrika, Amerika und Europa sowie die geringe Bereitschaft der Zufluchtsländer, Verdächtige festzunehmen und auszuliefern, erschwert die Arbeit des Tribunals.

(Hofmeyer 1997)

Am 12. Februar 1997 wurde der Bericht von UNO-Generalinspektor Karl Paschke veröffentlicht, in dem gravierende Mängel angeprangert wurden. Besonders wurden der Registrator Andronico Adede und der stellvertretende Ankläger Honore Rakotomanana genannt, die zwei Wochen später zurücktraten.

Die Chefanklägerin Louise Arbor wurde nicht direkt erwähnt, ihr warf die ruandische Regierung jedoch vor, die ruandischen Verfahren zugunsten derjenigen im ehemaligen Jugoslawien zu vernachlässigen. Kigali forderte einen eigenen Ankläger für Ruanda.

Mit dem Beginn von Gruppenverhandlungen, der Inbetriebnahme eines zweiten Gerichtssaals sowie der Aufnahme systematisch erfolgter Vergewaltigungen in die Liste der zu behandelnden Verbrechen (Oktober 1997) entspannten sich die Verhältnisse etwas. (Hofmeyer 1997) Zur Zeit warten 35 Genozid-Vedächtige auf ihren Prozeß, fünf Urteile wurden schon gesprochen.

Der ehemalige Bürgermeister der ruandischen Stadt Taba, Jean-Paul Akayesu, wurde als ertster verurteilt.

Sein Gerichtsverfahren begann am 9. Januar 1997, am 2. September 1998 wurde er wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt. Zwei Tage später wurde der ehemalige Premierminister von Ruanda, Jean Kambanda, ebenfalls wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Beide legten Revision ein.

Am 14. Dezember 1998 fällte das internationale Ruanda-Tribunal sein drittes Urteil. Omar Serushago, während des Genozids 1994 Führer der Hutu-Miliz "Interahamwe" im nordwestruandischen Gisenyi, wurde des Völkermordes an der ruandischen Tutsi-Minderheit für schuldig befunden. Er hatte ein umfangreiches Geständnis abgelegt und ein langwieriges Gerichtsverfahren überflüssig gemacht. Serushago wurde zu 15 Jahren Haftstrafe verurteilt. Am 21. Mai 1999 wurden der ehemalige Präfekt von Kibuye, Clément Kayishema, und Obed Ruzinda zu lebenslanger bzw. fünfzehnjähriger Gefängnisstrafe verurteilt. (UN 1999)

7. Der Fall Kambanda

Bei dem Schuldspruch gegen Jean Kambanda, dem vorraussichtlich wichtigsten Völkermordtäter, der beim Tribunal in Arusha jemals abgeurteilt werden wird, hat der Richter klare Position bezogen.

Kambanda war Ministerpräsident von Ruanda während des Völkermordes von 1994 und hatte sich neben Omar Serushago als einziger der in Arusha Angeklagten zu seinen Verbrechen bekannt.

In der Hoffnung, daß seine Strafe dadurch verkürzt werde, hatte er sich dazu bereit erklärt, gegen Mittäter auszusagen.

Das Gericht erkannte in seiner Urteilsbegründung zwar an, daß Kambanda durch seine weitreichenden Aussagen mildernde Umstände zukämen, "diese können jedoch nicht die Schwere seiner Verbrechen sowie seine erhebliche Verstrickung und Verantwortung als Regierungschef aufheben und gar mildern", so der Präsident der ersten Kammer und zugleich Gerichtspräsident Laiti Kama.

Der 45jährige Jean Kambanda galt bis 1994 als vergleichsweise moderater ruandischer Politiker.

Nach einem Wirtschaftsstudium arbeitete er von 1985 bis 1989 bei einer Kette von Banken in Ruanda und war bis 1994 deren Direktor.

Kambanda war einer der treibenden Kräfte bei der Gründung der Oppositionspartei MDR im Jahr 1991, und er wurde Mitglied des Politbüros in ihrer Hochburg Butare. Als es dann 1993 um die Bildung einer breiten Regierung in Ruanda ging, schlug ihn seine Partei als Regierungschef vor.

Nachdem Staatschef Juvenal Habyarimana am 6. April 1994 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, schickten ihn die Hutu-Extremisten in der Armee, der ehemaligen Einheitspartei MRND und in den Medien nach vorn, um der von ihnen neu gebildeten Regierung die internationale Anerkennung zu erleichtern. Am 8. April fiel die Wahl dann auf Kambanda. In seinem Plädoyer versuchte Kambandas kamerunischer Anwalt Olivier Inglis deshalb, Kambanda als "Marionette" der Militärs darzustellen.

"Er hatte keine Chance, abzulehnen", sagte Inglis.

Kambanda bekannte sich bei seinem ersten Auftritt in Arusha am 1. Mai 1998 schuldig, durch seine Aussagen konnten die Anklagen gegen andere Beschuldigte verbessert werden. Sein Anwalt forderte daher auf, ihm symbolisch "die Hand zu reichen". Er verlangte für seinen Mandanten eine zweijährige Haftstrafe.

Das Gericht erinnerte jedoch an Kambandas Tätigkeit während des Völkermordes: Er hatte in öffentlichen Ansprachen zu Massakern aufgerufen, Waffen verteilt und Kabinettssitzungen geleitet, auf denen Massaker thematisiert und die Legalisierung von Milizen entschieden wurden.

Die Richter kritsierten außerdem, daß Kambanda erst nach seiner Festnahme Reue zeigte, und fanden seinen Gesinnungswandel wenig glaubwürdig.

Laiti Kama begründete das Urteil mit den Worten: "Die Kette der Straflosigkeit zu durchbrechen und eine entschiedene Botschaft an die Personen zu geben, die sich solch schwerer Verbrechen schuldig gemacht haben, daß sie künftig nicht ungeschoren davonkommen werden."

Diese Botschaft, also die Aburteilung der Drahtzieher ist eine wichtige Vorraussetzung für die juristischen ond politischen Schritte, die Ruanda zur Normalisierung braucht. Nur wenn die Vereinten Nationen mit der Arbeit ernst machen, werden sie in Ruanda glaubwürdig sein und damit ein Partner im politischen Dialog und in der Entwicklungsarbeit. Zudem vermindert sich die Gefahr eines weiteren Genozids durch übriggebliebene Extremisten, wenn die Organisatoren des Völkermordes unschädlich gemacht sind, und die ruandische Justiz kann Milde walten lassen und die Mittäter begnadigen. Solche Fortschritte werden nicht allein durch UN-Urteile ermöglicht, ohne diese Urteile sind sie aber unmöglich. (Böhm 1998)

8. Die nationalen Gerichte in Ruanda

8.1 Überlastete Justiz

Die aktuelle Situation in Ruanda ist verheerend: Der Grundsatz der Bestrafung aller am Genozid Beteiligten war mit einer katastrophalen Situation des Justizwesens, insbesondere dem Mangel an Richtern und sonstigem Justizpersonal, konfrontiert. Circa 120 000 GenozidVerdächtige warten auf ihren Prozeß, die Gefängnisse sind derart überfüllt, daß es schon zu Todesfällen durch Erstickung kam. (Hofmeyer 1995) Daher beschlossen die Justizbehörden im September 1996, Verhaftungen nur noch bei Vorliegen von Gerichtsakten vorzunehmen.

Im darauffolgenden Jahr wurde bekanntgegeben, daß Minderjährige, Ältere und Gefangene mit unheilbaren Krankheiten oder fehlenden bzw. unvollständigen Klageschriften freigelassen werden sollten.

Dies sowie angeblich zu geringe Strafen führten jedoch bei der wenig aussöhnungsbereiten Bevölkerung zu Protesten, Freigelassene mußten zum eigenem Schutz wieder inhaftiert werden. (Hofmeyer 1996)

Die Politik der Regierung, die sich den überfüllten Gefängnissen mit den damit verbundenen Kosten (10 Mio US-Dollar pro Jahr), sowie dem Druck von Geldgebern und Menschenrechtsorganisationen gegenüber sah, geriet hier in Konflikt mit der Bevölkerung, die Inhaftierung häufig mit Schuldspruch gleichsetzte.

Um dem Mangel an Richtern abzuhelfen, erfolgte eine sechsmonatige Richterausbildung im Schnellverfahren. Außerdem wurde die Zuständigkeit der Militärgerichte ausgeweitet.

Da das ruandische Strafgesetzbuch den Tatbestand des Völkermordes bisher nicht gekannt hatte, mußte mit einem Verfassungsgesetz erst die Rechtsgrundlage für eine Strafverfolgung wegen Genozids geschaffen werden. Der Zeitraum des Völkermordes wurde mit dem 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 terminiert. Also über viermal so lang wie der Zeitraum, den die Vereinten Nationen festgelegt haben.

Das ruandische Gesetz unterscheidet nun drei Kategorien von Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

Die Organisation des Völkermordes und Sexualverbrechen, auf die jeweils die Todesstrafe stehen, und Verbrechen mit Todesfolge, das mit lebenslanger Haftstrafe bestraft wird. (Hofmeyer 1996)

Für Personen, die andere schwerwiegende Verbrechen begangen haben, gelten befristete Haftstrafen.

Zudem sind spezielle Prozeduren vorgesehen, wie etwa das angelsächsische "plea bargaining" - quasi ein Handel, bei dem im Falle eines Geständnisses Straferleichterung geboten wird -, oder die Wiederbelebung eines traditionellen ruandischen Brauchs, des "gacaca", bei dem die Dorfweisen den Streit vor versammelter Gemeinde schlichten. (Friedli 1996) Die ersten Gerichtsverhandlungen begannen im Dezember 1996. Vor allen Dingen bei den ersten Prozessen wurden noch deren hastige Durchführung, fehlende Verteidigung, wenige Zeugen und eine schnelle Verurteilung angeprangert. Zudem kam noch der Vorwurf, Geständnisse erzwungen und benutzt zu haben. Auch die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und die Einmischung der Exekutive und der Armee in die Aufgaben der Richter brachten diese in große Schwierigkeiten. Weigerungen von Staatsanwälten, Haftbefehle auszustellen, setzten sie dem Verdacht aus, Völkermörder zu unterstützen.

Beim gegenwärtigen Verfahrenstempo würden noch über 320 Jahre vergehen, bis die Prozesse abgeschlossen wären. Dabei ist nicht einmal sichergestellt, daß alle Anschuldigungen gerechtfertigt sind. Das Wort eines einzigen Nachbarn genügt, um einen Hutu ohne Haftbefehl ins Gefängnis zu bringen. Die Angst vor Denunziation macht gefügig, das weiß auch die Minderheitenregierung, und so beschleunigt niemand die Beweisaufnahme. (Schwarz 1997)

Ein großes Problem sind die Überfälle und Morde an Genozid-Zeugen sowie Fälle von Selbstjustiz gegen angebliche Täter. Einem UNO-Bericht zufolge zirkulieren in Ruanda schwarze Listen mit den Namen der auszuschaltenden Zeugen; auch ihre Familien sind bedroht.

Im Jahr 1997 erregten zudem Überfälle auf Mitglieder von Hilfsorganisationen und UNOInstitutionen großes Aufsehen.

8.2 Streitpunkt Todesstrafe

Am 24. April 1998 wurden die ersten Todesurteile vollstreckt. 22 Menschen wurden öffentlich hingerichtet, trotz zahlloser Proteste von der UNO, verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und der Kirche.

Hätten sich jedoch jene Institutionen früher eingemischt, hätte vielleicht vieles verhindert werden können.

Drei Monate lang hat die Welt dem Massaker tatenlos zugesehen; internationale Truppen wurden abgezogen, als der Völkermord begann. Zudem tut sich das Ausland immer noch sehr schwer damit, Genozid-Verdächtige an Ruanda auszuliefern.

In Ruanda stellt die Todesstrafe eine unumstrittenen Sanktion dar. Daher können die Ruander nicht verstehen, wieso die Hinrichtung der Massenmörder flammende Proteste hervorruft, während sich niemand für Todesurteile gegen Bankräuber interessiert. (Gaus 1998) Auch der Vorsitzende des Interessenverbandes der Überlebenden des Völkermordes Alfons Mihayo begreift das nicht:

"Die Menschen können das nicht verstehen, weil das ruandische Strafgesetz bislang für wesentlich kleinere Delikte die Todesstrafe vorsieht."

Der ruandische Chefankläger in Kigali Simeon Revagasorg ist dagegen ein Gegner der Todesstrafe und begrüßt es daher, daß in Arusha nur lebenslang gefällt werden kann:

"Doch besteht nun eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung in Arusha und der in Kigali. (...).

Aber am Völkermord waren so viele beteiligt- viele wurden zum Töten gezwungen-, daß man tatsächlich andere Maßstäbe anlegen muß. Man kann nicht ein ganzes Volk umbringen." (Stroux 1996)

9. Zusammenfassung

Trotz aller Kritik ist die Arbeit in Arusha unerlässlich für Ruanda. Ohne Gerechtigkeit kann und wird es keine Aussöhnung geben, eine Generalamnesie kommt daher nicht in Frage. Durch die Verurteilung von Verbrechern kann in Ruanda ein neues Bewußtsein geschaffen werden, das eine Wiederholung der Geschichte verhindert. Doch um in den Augen der Ruander gerechte Urteile sprechen zu können und Selbstjustiz zu verhindern, muß sich die internationale Justiz dem Rechtsempfinden der Ruander annähern und kürzere, durchschaubare Prozesse führen.

Auch aufgrund der großen Anzahl von Tätern, müssen bei dem Niveau der Rechtssprechung Abstriche gemacht werden. Nur so kann sie der Bevölkerung zu einem Lernprozeß verhelfen und ein friedenschaffendes Zeichen setzen.

Die Justiz in Ruanda ist ein Drahtseilakt, und die Signale der internationalen Gemeinschaft sind äußerst widersprüchlich. Alle sind sich einig, daß die Menschen nicht straffrei ausgehen können. Doch außer den Niederlanden ist kein Staat bereit, eine Erweiterung der Gefängnisse zu finanzieren, auch wenn sie die derzeitigen Haftbedingungen scharf kritisieren. Zudem ist es notwendig, enger mit der ruandischen Justiz zusammenzuarbeiten, um die Diskrepanz zwischen dem Internationalen Gerichtshof und den nationalen Gerichten zu beseitigen. Dafür müßten die Vereinten Nationen allerdings ihren Beschluß in bezug auf die Todesstrafe überdenken, was einen großen Protest der Menschenrechtsorganisationen zur Folge hätte.

Tribunale müssen nicht nur in Arusha, sondern im ganzen Land stattfinden, um präventive Wirkung zu entfalten. Landesweite Wahrheitskommissionen auf der Ebene von Kommunen und Provinzen wären geeignete Foren, um die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufzuarbeiten, das tiefe gesellschaftliche Trauma und das unendliche Leid zu verarbeiten. Ohne die Strafverfolgung der Hauptverantwortlichen des Völkermordes, ohne die Entwicklung von Schuldbewußtsein bei den kleinen Tätern und ohne Reparation und Rehabilitationsprogramme für die kleinen Opfer werden die Ursachen für künftige Gewaltkonflikte weiter bestehen.

(Scherrer 1995)

Die Bevölkerung muß bei der Rechtssprechung mehr eingebunden werden, sie muß am "juristischen Wiederaufbau" partizipieren, denn schließlich werden die Prozesse für sie geführt. Das kann beispielsweise duch die Wiederbelebung des "gacaca" erreicht werden.

Das Urteil der Gemeinschaft soll zur Reue des Täters und zur Sühne seiner Taten führen.

Wenn die Vereinten Nationen in Zukunft enger mit der ruandischen Justiz zusammenarbeiten und so versuchen, den Opfern und Tätern des Genozids Gerechtigkeit zukommen zu lassen, kann Ruanda auf seinem langen Weg zur Normalisierung dem Ziel ein großes Stück näherkommen.

Die Arbeit des Internationalen Tribunals für Ruanda in Arusha war besonders in den Jahren 1996 und 1997 heftigster Kritik ausgesetzt. Fehlende personelle und finanzielle Mittel, mangelnde Kooperation mit einigen nicht genannten Staaten, schwerwiegende Divergenzen innerhalb des Mitarbeiterstabes und Schwierigkeiten bei den Ermittlungen schädigten das internationale Ansehen des Gerichtshofes. Vielen Beobachtern drängte sich die Meinung auf, daß die internationale Justiz die ruandischen Opfer zugunsten der jugoslawischen Opfer vernachlässige.

Ob das Tribunal Vorbild für weitere ähnliche Einrichtungen sein könnte ist daher höchst umstritten. Konsens herrscht lediglich darüber, daß der Ruanda- und der Jugoslawien- Strafgerichtshof den Druck für die Einrichtung eines permanenten Internationalen Strafgerichtshofs gefördert haben, dessen Statut im Juli 1998 in Rom beschlossen wurde. Denn auch die Einrichtung eines dritten, vierten oder fünften Sondertribunals kann im Falle neuer Massaker irgendwo auf der Welt keine Lösung sein. Jedes Sondertribunal sieht sich einem grundlegenden Vorwurf ausgesetzt: Warum Ruanda, aber nicht Kongo, wo beim Sturz des Diktators Mobutu im Jahre 1997 Hunderttausende Flüchtlinge spurlos ,,verschwanden"? (Stelzenmüller 1998)

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Der Internationale Strafgerichtshof von Ruanda
Hochschule
Freie Universität Berlin
Autor
Jahr
2000
Seiten
19
Katalognummer
V97491
ISBN (eBook)
9783638959438
Dateigröße
448 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationale, Strafgerichtshof, Ruanda
Arbeit zitieren
Katja Dittrich (Autor:in), 2000, Der Internationale Strafgerichtshof von Ruanda, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97491

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