Reichskammergericht und Reichshofrat - Aufbau und Kompetenzen im Vergleich


Seminararbeit, 1999

30 Seiten, Note: 17 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Teil A: Historischer Überblick
I. Reichskammergericht
II. Reichshofrat

Teil B: Das Reichskammergericht
I. rechtliche Grundlagen
II. Aufbau
1. Spruchkörper
a) Kammerrichter
b) Senate
c) Senatspräsidenten
d) Assessoren
2. Parteienvertretung
a) Advokaten und Prokuratoren
b) Fiskalprokurator und Fiskaladvokat
3. Gerichtsverwaltung
a) Gerichtskanzlei
b) Finanzverwaltung
4. Visitationsdeputation
III. Kompetenzen
1. örtliche Zuständigkeit
2. inhaltliche Kompetenzen
a) Zivilrecht
b) Strafrecht
c) Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Teil C: Der Reichshofrat
I. rechtliche Grundlagen II. Aufbau
1. Spruchkörper
a) Kaiser
b) Reichshofratspräsident
c) Reichshofrat i e.
2. Parteienvertretung
3. Gerichtsverwaltung
4. Visitationsdeputation
III. Kompetenzen
1. örtliche Zuständigkeit
2. inhaltliche Kompetenzen
a) Zivilrecht
b) Strafrecht
c) Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Teil D: Vergleich
1. Konkurrenz zwischen beiden Gerichten
2. Vergleich von Aufbau und geschichtlicher Bedeutung
3. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Diestelkamp, Bernhard: Das Reichskammergericht in der deutschen Geschichte, o. Aufl., Köln 1990

2. Diestelkamp, Bernhard: Das Reichskammergerichtsmuseum in Wetzlar (Ausstellungskatalog), o. Aufl., Wetzlar 1987

3. Ebel, Friedrich: Rechtsgeschichte, Bd. II: Neuzeit, 1. Aufl., Berlin 1993

4. Gmür, Rudolf / Roth, Andreas: Grundriß der deutschen Rechtsgeschichte, 8. Aufl., Neuwied 1998

5. Hattenhauer, Hans: Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts, 3. Aufl., Heidelberg 1983

6. Hoke, Rudolf: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, o. Aufl., Wien 1992

7. Hoke, Rudolf / Reiter, Ilse: Quellensammlung zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte, 1. Aufl., Wien 1993 (Anmerkung: dieser Ausgabe folgen alle Zitate aus der RHRO)

8. Hubmann, Franz / Trost, Ernst: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, 1. Aufl., Wien 1984

9. Jahns, Sigrid: Die Assessoren des Reichskammergerichts in Wetzlar, o. Aufl., Wetzlar 1986

10. Köbler, Gerhard: Deutsche Rechtsgeschichte, 5. Aufl., München 1996

11. Kroeschell, Karl: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 3 (1650-heute), 2. Aufl., Opladen 1992

12. Laufs, Adolf: Rechtsentwicklungen in Deutschland, 5. Aufl., Berlin 1996

13. Laufs, Adolf (Hrsg.): Die Reichskammergerichtsordnung von 1555, 1. Aufl., Köln 1976 (Anmerkung: dieser Ausgabe folgen alle Zitate aus der RKGO)

14. Pütter, Johann Stephan: Vollständigeres Handbuch der teutschen Reichs-Historie, Bd.

II, o. Aufl., o. Ort, 1761

15. Rüping, Hinrich: Grundriß der Strafrechtsgeschichte, 2. Aufl., München 1991

16. Schlosser, Hans: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte, 7. Aufl., Heidelberg 1993

17. Söllner, Alfred: Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 1989

Seminar Rechtsgeschichte 18. - 20. Jhr.

Seminararbeit

Reichskammergericht und Reichshofrat: Aufbau und Kompetenzen im Vergleich

Teil A: Historischer Überblick

I. Reichskammergericht

Seit der Entstehung des mittelalterlichen deutschen Königtums lag die oberste Gerichtsgewalt in den Händen des jeweiligen Herrschers, der jedes vor einem Gericht seines Landes anhängige Verfahren unter beratender Teilnahme des Hofes ,,in curia regis" entscheiden konnte.1 Zu Beginn des 15. Jhrs. erschwerten die beginnende Rezeption des römischen Rechts und die wachsende Zahl der an den Hof getragenen Prozesse die persönliche Wahrnehmung dieses Privilegs durch den Monarchen, der daher die gerichtliche Arbeit einem eigenständigen Rechtsprechungsorgan überließ, an dem neben Adligen auch Rechtsgelehrte tätig waren. Im Jahre 1415, unter König Siegmund v. Luxemburg2, fand dieses königliche Kammergericht, in dessen Tätigkeit der Herrscher nach Belieben eingreifen konnte, erstmals urkundliche Erwähnung; 1471 erhielt es eine geschriebene Gerichtsordnung.3

Gegen Ende des 14. Jhrs. mehrten sich im Reiche die Stimmen unter den Reichsständen, die ein mit größerer Unabhängigkeit vom Kaiser ausgestattetes höchstes Reichsgericht forderten. Auf dem Reichstag zu Frankfurt 1486 drängten die Stände den Kaiser noch vergeblich zur Erfüllung dieser Bitte4 ; im Rahmen der großen Reichsreform Kaiser Maximilians I., gelang indes ihre Realisierung: auf dem Reichstag zu Worms im Frühjahr 1495 wurde die Gründung eines unabhängigen Reichskammergerichts beschlossen, das ,,an ein beleibende stat in dem Hl. R. zu halten bestymt"5 war. Am 7. August 1495 erfolgte die Verabschiedung der ersten Reichskammergerichtsordnung, die prozeß- und gerichtsverfassungsrechtliche Grundlage des neuen Reichsorgans werden sollte, und am 31. Oktober des selben Jahres eröffnete

Maximilian I. im Haus Braunfels zu Frankfurt das Reichskammergericht, indem er dem ersten Kammerrichter Eitel Friedrich v. Zollern, der bereits seit 1494 das alte kaiserliche Kammergericht geleitet hatte6, die Amtsinsignien überreichte.

Schon drei Tage nach diesem formellen Gründungsakt nahm das Gericht seine Arbeit auf; der Enthusiasmus der Gründungsphase fand jedoch ein schnelles Ende, als sich wenige Monate später zeigte, daß die Finanzierung des Reichskammergerichts in keiner Weise sichergestellt war und das Wohlwollen der einzelnen Reichsstände erheblich vom Ausgang politisch bedeutsamer Verfahren abhing. 1497 scheiterte auf dem Reichstag zu Lindau ein Versuch Maximilians I., die finanziellen Engpässe zu beseitigen; 1499 mußte das Reichskammergericht gar aus Geldmangel für mehrere Monate die Arbeit einstellen und geriet in der Folgezeit unter den Einfluß unterschiedlicher politischer Kräfte, was sich auch in häufigem Wechsel des Gerichtssitzes äußerte, der sich zwischen 1501 und 1527 zeitweilig in Augsburg, Regensburg, Worms, Speyer, Nürnberg, Esslingen und Wimpfen befand. Zu Beginn des 16. Jhrs. gelang durch verschiedene Reformen eine Verbesserung der Situation: 1507 wurde auf dem Reichstag zu Konstanz die Finanzierung des Gerichts durch Einführung eines festen Zahlungsschlüssels für die Zuwendungen der Reichsstände an das Gericht, der sogenannten ,,Reichsmatrikel", zumindest ansatzweise gewährleistet; 1512 verabschiedete der Reichstag zu Trier und Köln eine Exekutionsordnung für die Vollstreckung der Kammergerichtsurteile. 1521 wurde nach dem Tode Maximilians durch seinen Nachfolger Karl V. die Kammergerichtsordnung novelliert; 1527 nahm das Gericht festen Sitz in Speyer, wo ihm eine erste juristische Blütezeit vergönnt war.7 Die konfessionellen Auseinandersetzungen der Reformationszeit beeinflußten auch das Kammergericht: 1544 bedingte unversöhnlicher Streit zwischen katholischer und protestantischer Fraktion einen Stillstand der Gerichtstätigkeit, der erst vier Jahre später beendet werden konnte. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 reformierte die Kammergerichtsordnung erneut, stellte die Finanzierung durch Einführung des ,,Kammerzielers", einer reichsweiten Sondersteuer, sicher und führte regelmäßige ,,Visitationen" des Gerichts durch eine reichsständische Deputation ein, fand aber hinsichtlich seiner Paritätsgebote keine praktische Umsetzung.8 1588 eskalierte der Konfessionskonflikt am Kammergericht: die Unfähigkeit der Reichsstände, sich über die Zusammensetzung der Visitationsdeputation zu einigen, führte im ,,Magdeburger Sessionsstreit" erneut zu längerfristiger Einstellung der Gerichtstätigkeit und zu einem vorläufigen Ende der Visitationen.

Erst die umfangreichen Reformen, denen das Reichskammergericht 1648 durch den Westfälischen Frieden und 1654 im ,,Jüngsten Reichsabschied" unterzogen wurde, konnten den Religionskonflikten am Gericht ein Ende bereiten: die partitätische Besetzung der Spruchkörper wurde nun auch in der Praxis durchgesetzt; verschiedene strukturelle Änderungen führten zu einer größeren Unabhängigkeit des Gerichts; die Visitationen wurden wiederaufgenommen.

Die Tätigkeit des Kammergerichts konnte sich dank dieser Maßnahmen positiv entwickeln, bis 1688 im Pfälzer Erbfolgekrieg die Besetzung Speyers durch französische Truppen eine neue Krise auslöste: die Gerichtsbeamten mußten aus Speyer fliehen; eine Neugründung des Reichskammergerichts gelang erst 1690 in Wetzlar, nachdem Frankreich in langwierigen Verhandlungen zur Herausgabe der Aktenbestände bewegt worden war.9 In Wetzlar konnte das Gericht an die Speyerer Blütezeit anknüpfen; eine letzte Unterbrechung der Spruchtätigkeit diente 1707 bis 1711 der ,,großen Visitation" des Gerichts. Seit der Mitte des 18. Jhrs. mehrte sich die publizistische Kritik an der Institution, ausgelöst durch J. S. Pütters Schrift ,,Patriotische Abbildung des heutigen Zustandes beyder höchsten Reichsgerichte (...)"; als 1772 der junge Goethe als Praktikant in Wetzlar weilte, galt das Kammergericht schon weithin als unzeitgemäß und ineffizient. 1776 wurden die Visitationen endgültig eingestellt; der römisch-deutsche Kaiserhof zu Wien verlor das Interesse an dem Gericht im fernen Wetzlar. Das Ende des Reichs bedingte im Jahre 1806 die Einstellung der Arbeit des Reichskammergerichts, das Graf Reigersberg, der letzte Kammerrichter, formell auflösen mußte.

II. Reichshofrat

Die große Reichsreform Kaiser Maximilians I. war auch Anlaß zur Gründung einer Institution, die in der Folgezeit zum Reichskammergericht in Konkurrenz treten sollte: 1497 berief Maximilian erstmals einen "kaiserlichen Hofrat" ein, der zunächst als Beratergremium bei politischen Entscheidungen fungierte. Der zwei Jahre zuvor durch die Einrichtung des Reichskammergerichts eingetretene Verlust der kaiserlichen Hofgerichtsbarkeit bedingte für Maximilian eine erhebliche Einbuße an Kontrollgewalt über das Rechtswesen des Reichs, die er schon ab 1498 dadurch zu kompensieren suchte, daß er dem Hofrat neben politischen auch gerichtliche Funktionen übertrug und selbst in die Spruchtätigkeit des Hofrats eingriff. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich der Hofrat aus diesen Anfängen zu einem zweiten obersten Reichsgericht, ohne daß dafür eine rechtliche Grundlage bestanden hätte: die juristische Arbeit des Hofrats war gesetzlich nicht geregelt; in den Verfahren fand die Reichskammergerichtsordnung analoge Anwendung.

Erst am 3. April 1559 veranlaßte Kaiser Ferdinand I. die formelle Erhebung des Hofrats zu einer Behörde, die als "Reichshofrat" Teil der Verfassungsstruktur des römisch-deutschen Reiches wurde.10 Eine neu geschaffene "Reichshofratsordnung" diente als Verfahrensgrundlage, verwies aber in wesentlichen Aspekten weiterhin auf die Kammergerichtsordnung.

1619 erhielt der Hofrat unter Kaiser Ferdinand II. festen Sitz bei Hofe in Wien; im Westfälischen Frieden wurde auch die Hofratsordnung einigen Korrekturen unterzogen; die vorgesehene paritätische Besetzung scheiterte allerdings ebenso am Widerstand des Kaisers wie die Einrichtung einer vom Erzbischof von Mainz geleiteten Visitationsdeputation. Das Fortbestehen katholischer Dominanz bedingte einen deutlichen Ansehensverlust des Hofrats in den protestantischen Gebieten des Reichs; sein Einfluß reduzierte sich zunehmend auf den katholischen Süden Deutschlands. 1654 wurde nach langer Kontroverse zwischen Kaiser Ferdinand III. und verschiedenen Interessengruppen eine Novellierung der Hofratsordnung beschlossen, der allerdings die Loslösung des Reichshofrats von der rechtlichen Bindung an die Kammergerichtsordnung nicht vollständig gelang.

1742 verursachte der Österreichische Erbfolgekrieg die schwerwiegenste Krise in der Geschichte des Hofrats: der auf preußischen Druck zum Kaiser gewählte Wittelsbacher Karl VII. mußte den Rat in Frankfurt am Main eröffnen, da ihm der Weg nach Wien aufgrund der Auseinandersetzungen mit Maria Theresia versperrt war. Karl ernannte den dem Hause Habsburg feindlich gesonnenen Grafen Heinrich von Ostein zum Hofratspräsidenten.11 1743 scheiterte ein Versuch Karls, die Herausgabe des noch in Wien befindlichen Hofratsarchivs zu erzwingen12 ; 1744 erfolgte eine kurzzeitige Verlegung des gesamten Hofs nach München. Wenige Wochen später starb Karl VII.; mit der Wahl Franz' II. fiel die Kaiserwürde an das Haus Habsburg-Lothringen, so daß die Rückkehr des Hofrats nach Wien möglich wurde. Dort konnte der Rat insbesondere unter dem Präsidenten Ferdinand Bonaventura Graf von Harrach dank der Mitarbeit zahlreicher hochqualifizierter Juristen noch einmal große Bedeutung erlangen, bis die Auflösung des Reiches im Jahre 1806 auch die Tätigkeit des Reichshofrats beendete.

Teil B: Das Reichskammergericht

I. rechtliche Grundlagen

Seine Urteile sollte das Reichskammergericht nach ,,des Reiches gemeinen Rechten", also nach dem überlieferten römischen Recht des Corpus Iuris Iustiniani in Verbindung mit den verhältnismäßig wenigen Reichsgesetzen sprechen.13 Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Kammergerichts war die Reichskammergerichtsordnung (RKGO) Maximilians I. von 1495, die im Verlauf der Geschichte des Gerichts vielfältigen Änderungen unterzogen wurde; umfangreiche Novellierungen erfolgten 1521, 1555, 1648 und 1656. Ab 1717 fand ein formell nicht mehr verabschiedeter Entwurf zu einer neuen Gerichtsordnung Verwendung, den das Gericht wie geltendes Recht einsetzte.

Die RKGO ist ein sehr umfangreiches Gesetzeswerk; sie umfaßt 140 ,,Titel" mit jeweils etwa zehn teils recht langen Paragraphen. Die Bestimmungen sind in zwei Teile gegliedert, von denen der erste die Gerichtsorganisation, der zweite neben den Kompetenzen des Gerichts vor allem Fragen der Zwangsvollstreckung behandelt, die sich freilich zumeist darauf beschränkte, der siegreichen Prozeßpartei gewaltsames Vorgehen gegen die unterlegene zu gestatten. In beiden Bereichen normiert die RKGO auch zahlreiche Aspekte, die aus heutiger Sicht marginal erscheinen: Funktion und Besoldung aller Funktionsträger des Gerichts bis hin zu Boten und Pedellen sind detailliert geregelt; es bestehen zahlreiche präzise Vorschriften zu Kleiderordnung und Lebenswandel der Gerichtsangehörigen. Besonders aufwendig ist die Gestaltung der Gerichtsrituale, insbesondere der Eideshandlungen: die RKGO legt hierfür eine Fülle von Eidesformeln fest, darunter neben deutschsprachigen auch lateinische14 und hebräische15 , spezielle Eide für Arme16 , ,,Barbierer"17 und Gerichtsbeamte. Die unflexibe Ausgestaltung des eigentlichen Prozeßrechts der RKGO und die Umständlichkeit der Formvorschriften trugen maßgeblich zu jener Langsamkeit und Trägheit bei, die dem Reichskammergericht von Kritikern des 18. Jhrs. nicht zu Unrecht vorgeworfen wurden.

II. Aufbau

1. Spruchkörper

a) Kammerrichter

Höchster Repräsentant des Reichskammergerichts war der Kammerrichter, der an des Kaisers Statt das Gericht leitete und nach außen vertrat.18 Durch seine Person war das Reich am Gerichte gegenwärtig; bei feierlichen Anlässen präsidierte er auf einem Thronsessel unter adlergeschmücktem Baldachin den Senaten, in der Rechten den einst von Maximilian I. zu Frankfurt verliehenen schwarzen Richterstab als Zeichen seiner Amtsgewalt haltend; er vollzog die internen Zeremonien des Kammergerichts, etwa die Eröffnung einer Verhandlungsperiode und die Leitung der Wahl der präsentierten Assessoren.19 Ernannt wurde der Kammerrichter vom Kaiser selbst; er war stets katholisch, für gewöhnlich kein Jurist, sollte aber gemäß der RKGO 1495 dem Reichshochadel angehören, was sich indes im 17. und 18. Jhr. als nicht durchführbar erwies, zumal die mit dem Titel des Kammerrichters belehnten Reichsfürsten in der Regel nur geringes Interesse an dieser wenig lukrativen Stellung zeigten.20 In den letzten Jahrzehnten des Kammergerichts finden sich daher auch Angehörige des niederen Adels unter den Kammerrichtern, und in einigen Fällen gelang sogar früheren Assessoren der Aufstieg in dieses - neben dem des Hofratspräsidenten - höchste Richteramt des Alten Reiches. Die tatsächlichen Befugnisse des Kammerrichters waren gering: da die Verwaltung des Kammergerichts ihm nicht unterstand, blieb seine Arbeit auf die Zuweisung der Fälle an die Senate beschränkt; Einfluß auf die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts hatte er nicht.21

b) Senate

Als das Reichskammergericht am 3. November 1495 zu seiner ersten Verhandlung zusammentrat, bestand es aus einem einheitlichen Spruchkörper, den eine Gruppe von ,,Urteilenden" bildete und der vom Kammerrichter geleitet wurde. Bald zeigte sich jedoch, daß ein einzelnes Rechtsprechungsorgan die Fülle der an das Kammergericht getragenen Prozesse nicht bewältigen konnte, und neben solchen prozeßökonomischen Aspekten ließen auch politische Interessen des Kaisers eine Stärkung des Gerichts ratsam erscheinen: in den unruhigen Zeiten der Reformation mag es die - letztlich unbegründete - Hoffnung des Kaisers gewesen sein er könne ein starkes Kammergericht, dessen katholische Prägung schon 1524 gewaltsam sichergestellt worden war, als ,,Instrument des rechtlichen Krieges gegen die Protestanten"22 zu Felde führen. Auf dem Reichstag zu Augsburg im Jahre 1530 wurde daher die Besetzung des Gerichts verdoppelt und organisatorisch in zwei Senate geteilt, die getrennt arbeitsfähig waren. Während der ersten ,,Blütezeit" des Kammergerichts im frühen 17. Jhr. waren zeitweise sogar vier Senate tätig; die desolate Finanzlage des Gerichts ließ allerdings trotz nicht nachlassender Flut neuer Prozesse noch vor dem Dreißigjährigen Krieg eine Rückgängigmachung dieser Erweiterung notwendig werden; bis zum Ende des Alten Reiches blieb die Zweiteilung des Gerichts fortan bestehen.

c) Senatspräsidenten

Jedem der beiden Senate stand ein Präsident vor, der während der Sitzungen des Gerichts den Kammerrichter als Verhandlungsleiter vertrat und die Geschäftsverteilung innerhalb seines Senats regelte; dem Präsidenten stand kein Stimmrecht bei der Urteilsfindung zu.23

d) Assessoren

Gemäß der RKGO 1495 sollte das Kammergericht besetzt sein mit ,,sechzehn urtheilern", die ,,mit rath und willen" des Reichstags gewählt waren und ,,der halb theil der Recht gelehrt und gewürdigt, der ander halb theil auf das geringst auß der Ritterschaft geboren seyn sollen".24 Diese Urteiler oder Assessoren, im übrigen eine Bezeichnung, die nicht mit der modernen Titulierung eines juristischen Beamtenanwärters verwechselt werden darf, bildeten den Kern des Reichskammergerichts; sie fällten in den vor dem Gericht ausgetragenen Prozessen die Urteile und leisteten den wesentlichen Teil der erforderlichen rechtswissenschaftlichen Arbeit.25

Angesichts solch` herausgehobener Bedeutung war die Besetzung der Assessorenstellen am Kammergericht stets Gegenstand von Konflikten zwischen Mächten, denen an Einfluß auf die Tätigkeit des Gerichts gelegen war. Die RKGO 1495 sah vor, daß die Besetzung der Assessorenstellen den Reichsständen nach einem festen Zahlenverhältnis zustehen sollte; den einzelnen Kreisen stand dahingehend das Recht zur ,,Präsentation" ihrer Kandidaten zu, die vom Plenum des Kammergerichts in feierlicher Wahl als Assessoren bestätigt wurden. 1507 übertrug Maximilian I., das Präsentationsrecht den sechs im Rahmen seiner großen Reform gebildeten ,,Reichskreisen"; diese verloren allerdings schon bald nach dem Tode Maximilians weitgehend an Bedeutung, so daß die Präsentation de facto wieder den Reichsständen überlassen blieb. Die Frage, welchen Einzelterritorien das Präsentationsrecht zustehen sollte, wurde in einer besonderen, mehrfach geänderten ,,Präsentationsordnung" rechtlich beantwortet, führte aber trotzdem insbesondere in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges zu vielfältigen Auseinan-dersetzungen, da die Struktur der Reichsstände durch dynastische Probleme, Trennung und Vereinigung einzelner Territorien permanentem Wandel unterlag. Von einiger Relevanz für die Urteile des Kammergerichts war das Faktum, daß die Assessoren sich als Interessenvertreter ihrer Präsentanten verstanden und entsprechend votierten.26 Auch war die Aufwendung teils beträchtlicher Summen an die Assessoren durch die Prozeßparteien üblich und nicht grundsätzlich strafbar, so daß richterliche Objektivität der Assessoren praktisch kaum bestand.27

Von Bedeutung für die Auswahl der Assessoren war die traditionelle Teilung der Spruchkörper des Reichskammergerichts in eine ,,adlige" und eine ,,gelehrte Bank": um sowohl die Interessen des Adels zu wahren als auch die juristische Qualität der Urteile sicherzustellen, sah die RKGO 1495 eine paritätische Besetzung der Assessorenstellen mit Adligen und Rechtsgelehrten vor. Ursprünglich oblag allerdings am Kammergericht wie bei allen übrigen aus Rechtsgelehrten und Adligen zusammengesetzten Spruchkörpern die eigentliche juristische Tätigkeit, das ,,Referieren", den Gelehrten allein, während die Ritter nur mitvotierten.28 Von dieser Praxis zeugt die im 16. Jhr. übliche Bezeichnung der gelehrten Juristen als ,,referentes", und verschiedene Quellen gebrauchen gar als Synonym für ,,Reichskammergericht" die Formulierung ,,doctores in der cammer".29 Seit dem 17. Jhr. verringerte sich die Bedeutung der Unterscheidung von adliger und gelehrter Bank, da nun auch von den adligen Assessoren ein mit akademischem Grad abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften verlangt wurde, andererseits aber das juristische Doktorat dem niederen Adel gleichgestellt war, so daß die Assessoren eine standesrechtlich weitgehend homogene Gruppe bildeten.30 Gewisse Relevanz behielt die Unterscheidung allerdings für die Neubesetzung freier Assessorenstellen; zudem billigte man noch im späten 18. Jhr. ,,altadligen" Assessoren bessere Karrieremöglichkeiten und einen höheren gesellschaftlichen Status zu als ihren brief- bzw. universitätsadligen Kollegen.

Erheblich wichtiger war im Verlauf der Geschichte des Reichskammergerichts die konfessionelle Zugehörigkeit der Assessoren. Nachdem in der Reformationszeit durch gewaltsame Eingriffe des Kaisers in die Personalstruktur des Gerichts mehrfach eine deutliche Dominanz katholischer Assessoren hergestellt worden war, schrieb der Augsburger Religionsfriede 1555 eine paritätische Besetzung des Kammergerichts mit Katholiken und Protestanten vor. In der Praxis wurde diese Bestimmung wenig respektiert, so daß die Überzahl der katholischen Assessoren bis zur Mitte des 17. Jhrs. weitgehend konstant bestehen blieb. Erst die Kammergerichtsreform des Westfälischen Friedens, die das Paritätsgebot wiederholte, konnte eine gleichmäßige Besetzung der Spruchkörper auch praktisch durchsetzen, und in der Folgezeit sicherte in erster Linie der gegenseitige Argwohn beider Konfessionen die Aufrechterhaltung der Parität, die sich im Alltag des Kammergerichts in so kuriosen Episoden wie der Aufteilung des Wetzlarer Doms äußerte, der bis heute zu jeweils einer Hälfte katholische und evangelische Pfarrkirche ist.31 Erwähnung verdient hinsichtlich der Glaubenszugehörigkeit der Assessoren auch der im 18. Jhr. zeitweilig beträchtliche Einfluß der sog. ,,Illuminaten", eines mit der Freimaurerei verwandten, aufklärerische und diffus-esoterische Elemente verbindenden Geheimbundes, dessen Haupt ein Wetzlarer Assessor war und dem auch Goethe angehörte.

2. Parteienvertretung

a) Advokaten und Prokuratoren

Die Vertretung der an den Kammergerichtsprozessen beteiligten Parteien oblag einer kleinen Schicht von Anwälten, die in sehr weitgehendem Maße in die Organisation des Gerichts eingebunden waren und deren Tätigkeit von der RKGO nicht weniger präzise reglementiert wurde als die der eigentlichen Gerichtsbeamten. Traditionell unterschied man am Reichskammergericht zwischen ,,Advokaten", die mit der Erstellung der äußerst komplexen und umfangreichen Verfahrensdokumente für ihre Mandanten betraut waren, und ,,Prokuratoren", die als Prozeßanwälte agierten; seit dem 17. Jhr. verlor die Trennung der Tätigkeitsfelder allerdings an Bedeutung, da zunehmend Anwälte sowohl als Advokat als auch als Prokurator arbeiteten, womit zugleich eine erhebliche Zunahme der Zahl der Anwälte am Kammergericht einherging: im frühen 17. Jhr. waren ca. 10 Advokaten und 25 Prokuratoren registriert, bei Auflösung des Gerichts 1806 etwa 150 Anwälte.32 Bemerkenswert ist die Tatsache, daß die Anwaltschaft des Reichskammergerichts schon früh unter einem ausgesprochen schlechten Ruf bei ihrer Kundschaft litt; zahlreiche zeitgenössische Darstellungen karikieren die Anwälte als habgierig und hinterlistig, man warf ihnen vor, mit ,,loic, falscher list und renck" zu agieren33 , man spottete, daß ein Anwalt seine Tochter, die er einem Kollegen zur Frau geben wollte, als Mitgift nur mit einem besonders langwierigen und lukrativen Kammergerichtsprozeß versehen müsse.34 Nachweislich bereitete im 16. Jhr. die häufig mangelhafte juristische Kenntnis der Prokuratoren einige Schwierigkeiten, wie aus der RKGO 1555 zu ersehen ist: ,,Als wir auch mercklich klag vermercken, daß vil partheyen in iren sachen durch ungeschickt und ungelehrt procuratores größlich zu verlust und schaden kommen, seind wir bewegt, dem fürsehung zu tun."35 Die Normierung von Mindestanforderungen an die universitäre Ausbildung der Anwälte behob diesen Mißstand; die Tendenz der Mandanten, den Anwalt als ein notwendiges Übel anzusehen, hielt sich jedoch hartnäckig.

b) Fiskalprokurator und Fiskaladvokat

Eine Sonderstellung unter den Anwälten am Reichskammergericht nahm der Fiskalprokurator ein, der als Parteivertreter des Reichs tätig war.36 Er wurde vom Kaiser ernannt und vertrat nicht nur die Interessen des Reichs in fiskalischen Angelegenheiten und anderen Zivilsachen, sondern agierte auch als Anklagevertreter in den wenigen am Kammergericht verhandelten Strafverfahren37 ; seine Tätigkeit weist insoweit Parallelen zu der eines Staatsanwalts unserer Tage auf, im Unterschied zu diesem verfügte der Fiskalprokurator aber über keine Sonderkompetenzen im Ermittlungsverfahren, sondern war den Anwälten der Gegenseite hinsichtlich seiner Kompetenzen weitgehend ebenbürtig. Daß der Status des Fiskalprokurators trotzdem zum Amtsmißbrauch verleitet haben muß, offenbaren verschiedene Normen der RKGO, die diese Stellung besonders strengen Anforderungen an Ausbildung und Vertrauenswürdigkeit unterwirft38 ; insbesondere waren dem Inhaber alle juristischen Arbeiten außerhalb seines Amts untersagt, was das Auftreten von Interessenkonflikten verhindern sollte.39

Dem Fiskalprokurator unterstellt war ein Fiskaladvokat, für den ähnliche Vorschriften galten.40

3. Gerichtsverwaltung

a) Gerichtskanzlei

Das Reichskammergericht verfügte zur Durchführung seiner Aufgaben über einen umfangreichen Verwaltungsapparat mit mehreren hundert Beschäftigten, dessen Struktur eine zentrale Besonderheit aufwies: die Verwaltung war organisatorisch nicht dem Gericht selbst unterstellt, sondern wurde völlig unabhängig von den Erzbischöfen von Mainz geleitet, die dieses Privileg infolge ihrer Stellung als ,,Reichserzkanzler" bei Gründung des Kammergerichts erworben hatten, im 16. Jhr. gegen kaiserliche Übergriffe durchsetzen und gegen alle Reformversuche bis 1806 behaupten konnten.41 Die Bindung der Kanzlei an das Erzamt war Ursache vielfältiger Schwierigkeiten, die insbesondere aus der Tatsache resultierten, daß die für das Kammergericht vorgeschriebene konfessionelle Parität nicht auf das Verwaltungspersonal angewendet werden konnte und daher die Schlüsselpositionen in der Gerichtskanzlei stets katholisch besetzt waren. Zudem bedingte die Komplexität der Zuständigkeiten ein häufig träges und zeitraubendes Vorgehen der Verwaltung, das maßgeblich dazu beitrug, den dahingehend schlechten Ruf des Kammergerichts zu begründen.

Die Gerichtskanzlei war in verschiedene Funktionsbereiche gegliedert, deren Pflichten in einer eigenen Kanzleiordung festgeschrieben waren.42

aa) Kanzleivorsteher

Der Kanzleivorsteher leitete in Vertretung des Bischofs von Mainz die Verwaltung des Kammergerichts; er war stets gelehrter Jurist und in Rang, Besoldung und Tracht einem Assessor gleichgestellt.43 Neben administrativen Pflichten kam ihm als besonderes Privileg die Aufgabe der Siegelbewahrung zu: das Reichskammergericht führte kein eigenes Dienstsiegel, sondern fertigte seine Urteile im Namen des Kaisers und unter Verwendung eines Duplikats des jeweiligen kaiserlichen Siegels aus. In Zeiten, in denen die Echtheit einer Urkunde für den Empfänger maßgeblich durch das anhängende Siegel bestätigt wurde, konnte ein Mißbrauch des Siegelstempels fatale Folgen haben; das Recht zur Aufbewahrung und Benutzung der kaiserlichen Petschaft bedingte insofern eine besondere Vertrauensstellung des Kanzleivorstehers und sicherte diesem hohes gesellschaftliches Ansehen.

bb) Notariat

Dem Notariat des Kammergerichts oblag die Ausfertigung der zahllosen für den Cameralprozeß erforderlichen Schriftstücke, die von zwei getrennten Beamtengruppen vorgenommen wurde: Notare formulierten die Gerichtsurkunden und stellten sie aus; Pronotare kontrollierten den Inhalt der Schriftstücke und bestätigten seine Richtigkeit durch Gegenzeichnen.44

cc) Schreiberei

Eher einem Handwerksbetrieb als einer Gerichtsbehörde glich die Schreiberei, deren Bedienstete die Aufgabe hatten, die Urteile und den sonstigen Schriftverkehr des Kammergerichts in optisch ansprechender Form für Versendung und Archivierung zu Papier zu bringen. Der Schreiberei unterstanden auch die am Kammergericht tätigen Protokollanten sowie die Pedelle, die als Gerichtsdiener für Aktentransport und andere technische Belange des Gerichts zuständig waren.

dd) Archiv

Von großer Bedeutung für die Arbeit des Reichskammergerichts war das Archiv, auch ,,Leserei" genannt, in dem die enormen Mengen erledigter und unerledigter Akten gelagert wurden, die bei Gericht anfielen. Wie wichtig die Verfügbarkeit dieses Materials für den Fortgang der Gerichtstätigkeit war, offenbaren die zähen Verhandlungen, derer es bedurfte, ehe sich Frankreich nach der 1688 erfolgten Besetzung Speyers bereit fand, die dort beschlagnahmten Archivalien des Kammergerichts herauszugeben; erst als dies erfolgt war, konnte das Gericht sich in Wetzlar neu konstituieren.

Die Lagerung der gewaltigen Aktenbestände bereitete dem Kammergericht erhebliche Probleme; mehrfach mußten in der Speyerer und Wetzlarer Ära neue Gebäude angekauft oder gemietet werden, um das sich ansammelnde Papier unterbringen zu können. Noch im Jahre 1782 wurde mit der Errichtung eines neuen Archivgebäudes begonnen, dessen Fertigstellung allerdings erst erfolgte, als die Zukunft des Gerichts bereits besiegelt war; der Bau dient bis heute der Stadt Wetzlar als Rathaus.45 Nach der Auflösung des Kammergerichts oblag dem Archiv die Verteilung der Akten auf die nun zuständigen deutschen Territorien; welche gewaltigen Dimensionen das Kammergerichtsarchiv einst besessen haben muß, zeigt das Faktum, daß sich trotz aller Wirren der Zeit bis heute fast 70.000 Originalakten erhalten haben, die über Archive in ganz Europa verstreut sind; die größte Sammlung besitzt mit etwa 15.000 Aktenbündeln das Staatsarchiv München.

ee) Botendienst

Das Fehlen eines funktionierenden, einheitlichen Postwesens auf dem Gebiete des Alten Reichs und die Unzuverlässigkeit anderer Transportmöglichkeiten zwangen die Kammergerichtsverwaltung, einen eigenen Botendienst zu unterhalten, dessen Aufgabe die Zustellung der Sendungen des Gerichts war. Organisiert wurde das aufwendige Botennetz durch die Botenmeisterei des Kammergerichts, der die berittenen und unberittenen Kuriere unterstanden. Die Zuverlässigkeit der Nachrichtenübermittlung war auch durch dieses System offenbar nicht vollständig gewährleistet; in der RKGO 1555 finden sich ausführliche Regelungen zum Vorgang der Überstellung von Sendungen des Gerichts, die Veruntreuung und Manipulationen verhindern sollten; das Zustellungsverfahren entsprach in etwa dem der heutigen Sendung per Einschreiben mit Rückschein.46 Auch an die Person der Boten wurden besondere Anforderungen gestellt: sie sollten ,,glaubhaft, fromm und redlich" sein und ,,zimlich schreiben und lesen" können.47 Trotzdem wurde den Kurieren des Kammergerichts nur geringes Vertrauen entgegengebracht, so daß sich die Prokuratoren, denen dies ausdrücklich gestattet war, häufig eigener Boten bedienten, die die Nachrichten zum Ausweis ihrer Funktion in einer speziellen ,,keyserlichen mayestatt büchs" transportieren mußten; sogar Handhabung und Materialbeschaffenheit dieses Behältnisses regelt die RKGO ausführlich.48

b) Finanzverwaltung

Die Verwaltung der Finanzen des Reichskammergerichts unterstand dem Reichspfennigmeister, einem vom Kaiser ernannten Beamten, dessen Aufgaben und Befugnisse in der RKGO normiert waren. Er zog die von den Parteien zahlbaren Gerichtsgebühren ein, verwaltete die regulären, aber nur unregelmäßig tatsächlich gezahlten Abgaben der Reichsstände an das Gericht, den sogenannten ,,Kammerzieler", und zahlte die Gehälter an die Gerichtsbediensteten aus.

Dem Pfennigmeister unterstand die ,,Sustentationskasse", die den eingegangenen Kammerzieler aufbewahrte und der Bezahlung des Kammerrichters, der Präsidenten und Assessoren diente, häufig aber dazu nicht in der Lage war: überliefert ist die Anekdote, ein angesehener, adliger Jurist aus Bayreuth habe nach seiner Ernennung zum Präsidenten am Reichskammergericht nach und nach sein Mobiliar und sein Tafelsilber verkaufen, am Ende gar samt seiner Familie mit Blechlöffeln essen müssen, weil ihm jahrelang kein Gehalt gezahlt werden konnte.49

Die Parteienvertretung wurde nicht aus den knappen Mitteln des Gerichts finanziert, sondern mußte nach komplizierten Gebührenschlüsseln von den jeweiligen Parteien bezahlt werden, was zur Folge hatte, daß in der Praxis nur begüterte Personen ihre Rechtsstreitigkeiten vor das Kammergericht bringen konnten. Die Gerichtsverwaltung finanzierte sich aus den eingetriebenen Gerichtskosten.

4. Visitationsdeputation

Eine Sonderstellung im organisatorischen Gefüge des Reichskammergerichts kam der Visitationsdeputation zu, einem vom Kaiser und den Reichsständen gemeinsam einberufenen Kontrollgremium aus reputierten Juristen, das in unregelmäßigen Abständen zum Kammergericht entsandt wurde, um dessen Tätigkeit zu prüfen und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.50 Die Deputation hatte sämtliche seit der jeweils vorherigen Visitation ergangenen Entscheidungen des Gerichts zu kontrollieren, was außerordentlich zeitaufwendig war und daher in der Regel bedingte, daß sich die Deputation für mehrere Jahre am Sitz des Kammergerichts niederließ; die lange Tätigkeitsdauer und der Hang der wohlbesoldeten Deputationsmitglieder zu teurem Lebenswandel trugen den Deputationen des 18. Jhrs. den Vorwurf ein, sie bemühten sich in erster Linie um ihr Repräsentationsbedürfnis und seien an Beendigung ihrer Arbeit nicht sonderlich interessiert.

Die starke Machtposition der Visitationsdeputation gegenüber dem Reichskam-mergericht resultierte daraus, daß unterlegene Parteien gegen Kammergerichtsurteile unmittelbar an die Deputation appellieren konnten und dieser für die Dauer ihres Bestehens somit die Funktion einer Superrevisionsinstanz zukam, für die die strengen prozeßrechtlichen Normen, denen das Kammergericht unterworfen war, nicht galten.

Die Ergebnisse der Visitationen wurden in Form sogenannter ,,Visitationsabschiede" zusammengefaßt und dem Hof vorgelegt; die Visitationsabschiede des 17. und 18. Jhrs. erschienen in der Regel auch in gedruckter Ausgabe und sind heute eine wichtige Quelle zur Arbeit des Reichskammergerichts.

III. Kompetenzen

1. örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig war das Reichskammergericht grundsätzlich für das gesamte Reichsgebiet, dessen Grenzen freilich im Verlauf der dreihundertjährigen Geschichte des Gerichts erheblichen Veränderungen unterworfen waren, so daß sich auch die Zuständigkeiten des Kammergerichts politischen Gegebenheiten anpassen mußten. Von der Zuständigkeit des Kammergerichts ausgenommen (,,eximiert") waren die Habsburgischen Erblande Österreich, Böhmen und Burgund.51 Bereits unmittelbar nach der Gründung des Gerichts im Jahre 1495 verweigerte die schweizerischen Reichsterritorien die Anerkennung des Reichskammergerichts, was maßgeblich zur Loslösung der Schweiz vom Reich beitrug.

2. inhaltliche Kompetenzen

a) Zivilrecht

Wesentliches Tätigkeitsfeld des Reichskammergerichts war das Zivilrecht, dem die von den Assessoren besonders intensiv betriebene Rezeption des römischen Rechts wesentliche neue Impulse verlieh. Zuständig war das Kammergericht in erster Instanz für fiskalische Reichsangelegenheiten, insbesondere für Verfahren, die die reichsweit erhobenen Steuern betrafen. Daneben war es erste Instanz für Zivilklagen von Untertanen gegen ihre Landesherrn, soweit diese den Reichsständen angehörten, und für Klagen wegen Rechtsverschleppung und Rechtsverweigerung durch andere Gerichte niedrigeren Ranges. In zweiter Instanz nach dem jeweiligen Austrägalgericht war das Kammergericht zuständig für Zivilklagen von Standeshöheren und Standesgleichen gegen Reichsgrafen, Reichsprälaten und Reichsunmittelbare sowie für Klagen gegen Reichsfürsten.52

Von besonderer quantitativer Bedeutung war die Zuständigkeit des Reichskam-mergerichts in dritter Instanz - nach den jeweiligen ordentlichen Gerichten - für Appellationen unterlegener Parteien gegen ergangene Urteile. Die einzelnen Territorien des Reiches konnten ihre Einwohner am Appellieren an das Kammergericht durch Erwerb eines kaiserlichen ,,privilegium de non appellando" hindern, das das jeweilige Gebiet von der Zuständigkeit des Reichskammergerichts in dieser speziellen Verfahrensart ausschloß.53 Während die großen Reichslande von dieser Möglichkeit ausnahmslos Gebrauch machten, verzichteten viele kleinere Territorien auf den Erwerb des Appellationsprivilegs, da sie die Kosten scheuten, die der Unterhalt eines eigenen Oberappellationsgerichts verursacht hätte; Appellationen aus diesen Regionen blieben daher bis 1806 ein wichtiger Aufgabenbereich des Reichskammergerichts.

b) Strafrecht

Als das Reichskammergericht 1495 gegründet wurde, sollte nach dem Willen Maximilians I. seine zentrale Aufgabe die Sicherung des ,,ewigen Landfriedens" sein, den der Kaiser zur Bekämpfung des Fehdeunwesens verhängt hatte. Zuständig war das Gericht daher in erster Instanz für Verstöße gegen dieses Friedensedikt sowie für gleichrangige Verbrechen, insbesondere für Fälle der gewaltsamen ,,Pfändung" von Territorien mit militärischen Mitteln. Als schärfstes Mittel konnte das Kammergericht in solchen Fällen die Reichsacht verhängen.54

Daneben entwickelte sich im 17. Jhr. eine Zuständigkeit des Gerichts für strafrechtliche Verstöße gegen andere höchste Reichsgesetze, insbesondere die ,,Goldene Bulle", den Augsburger Religionsfrieden und den Westfälischen Frieden; diesbezügliche Prozesse waren allerdings in der Regel politisch motiviert und keine Strafverfahren im heutigen Sinne.

Appellationen in Strafsachen an das Reichskammergericht waren nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Nichtigkeitserklärung eines früheren Urteils angestrebt wurde. Bemerkenswert ist hinsichtlich solcher Prozesse die im Vergleich mit anderen zeitgenössischen Gerichten zögerliche Anwendung der Folter durch das Kammergericht; in den wenigen in Speyer zur Verhandlung gelangten Hexenprozessen des 17. Jhrs. drängte es auf konsequente Anwendung der Carolina unter Verzicht auf die grausamen Praktiken des ,,Malleus Maleficarum".

c) Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Zu den Arbeitsgebieten des Reichskammergerichts zählten auch bestimmte Klagearten, die man aus heutiger Sicht dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht zuordnen muß: das Gericht war erste Instanz für Klagen von Untertanen gegen Mißbrauch landesherrlicher Gewalt, was auch die Möglichkeit von Klagen gegen rechtswidrige Gesetze einschloß.55 Die wenigen Kammergerichtsprozesse dieser Art betrafen allerdings zumeist politische Konflikte oder Fälle der Mißachtung althergebrachter Privilegien durch einen Landesherrn; eine Kontrollfunktion des Kammergerichts gegenüber den Gesetzgebern im Sinne heutiger Verfassungsgerichtsbarkeit bestand nicht.

Daneben war das Kammergericht erste Instanz für Klagen territorialver-fassungsrechtlicher Art, etwa bei Streitigkeiten bezüglich der Kompetenz bestimmter Funktionsträger, ferner erste Instanz bei Verfahren gegen Angehörige des Gerichts selbst wegen Amtsmißbrauchs und Korruption, was recht häufig angezeigt wurde und u. a. 1767 zur Entlassung dreier Assessoren führte.56

Langezeit umstritten war die Zuständigkeit des Reichskammergerichts für Appellationen in protestantischen kirchenrechtlichen Fragen. Gelöst wurde dieses Problem 1713 im Falle der Klage des evangelischen Pfarrers Hellmund gegen seine Landeskirche, die ihm die Abhaltung privater, gebührenpflichtiger Betstunden untersagt hatte: auf Druck der protestantischen Deputierten erklärte die Visitationsdeputation das Reichskammergericht für nicht zuständig; die Sache wurde erst sieben Jahre später von einem kircheninternen Gremium zugunsten Hellmunds entschieden.57

Teil C: Der Reichshofrat

I. rechtliche Grundlagen

Formelle Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Reichshofrats war die Reichshofratsordnung (RHRO) von 1559, die durch den Westfälischen Frieden 1648 einigen Änderungen unterzogen und 1654 grundlegend reformiert wurde, wobei der Einfluß der Reichsstände auf die Gestaltung der Hofratsordnung stets gering blieb.58 Wichtigste Rechtsquelle war allerdings auch für den Reichshofrat die RKGO, da sich die RHRO im wesentlichen auf die Normierung der Sonderzuständigkeiten des Hofrats beschränkte und ansonsten auf das für das Reichskammergericht geltende Recht verwies. Bemerkenswert ist, daß die RKGO vom Reichshofrat ,,ohne allen Uberfluß und Verzüchlichkeit"59 angewendet werden sollte, der Rat insofern also sehr flexibel solche Vorschriften der Kammergerichtsordnung umgehen konnte, die als zu formalistisch und zeitraubend erschienen. Zu einer schnellen Abwicklung der Verfahren verpflichtete die RHRO den Hofrat ausdrücklich; er sollte ,,ohne unnöthige Gerichts-Solemnia"60 vorgehen. In der Absicht, den Reichshofrat als möglichst effizientes kaiserliches Machtinstrument zu gestalten, wurde insoweit auf einen strengen Verfahrensritus verzichtet, was am Reichskammergericht undenkbar gewesen wäre, aber wesentlich dazu beitrug, das dem Kammergericht eigene Problem unerträglich langer Prozeßdauer am Reichshofrat zu vermeiden.

II. Aufbau

1. Spruchkörper

a) Kaiser

Der deutsche König und gewählte Kaiser des Heiligen Römischen Reichs war oberster Richter des Reichshofrats; ihm oblag die Ernennung aller Angehörigen des Rats, er konnte in jeden laufenden Prozeß nach Belieben eingreifen und jedes Verfahren auch gegen das Votum des Hofrats entscheiden; zudem fungierte er als Supplikationsorgan für die vom Reichshofrat ohne seine persönliche Beteiligung gesprochenen Urteile.61

b) Reichshofratspräsident

Vertreter des Kaisers in den Sitzungen des Rats war der Reichshofratspräsident, ein vom Monarchen ernannter höchster Würdenträger, der stets dem Hofadel angehörte und dem insbesondere repräsentative und administrative Pflichten oblagen62 ; seine Position war theoretisch der des Kammerrichters am Reichskammergericht vergleichbar, er hatte aber im Gegensatz zu diesem erheblichen Einfluß auf die Gerichtstätigkeit des Rats und häufig auch auf die Politik des kaiserlichen Hofes.

c) Reichshofrat i e. S.

Den Spruchkörper des Reichshofrats bildeten die Hofräte, vom Kaiser ernannte Urteiler, deren Zahl zwischen 16 und 34 schwankte. Die Entscheidungsfindung durch die Räte erfolgte im Plenum63 ; eine Gliederung in Senate bestand nicht. Wie die Assessoren des Reichskammergericht waren auch die Hofräte traditionell in adlige und gelehrte Bank unterteilt; zumindest seit dem 17. Jhr. hatte diese Trennung allerdings nur mehr für die Ämtervergabe Bedeutung, da die Ernennung zum Rat ohnehin einer Aufnahme in den Hofadel gleichkam: eine Liste der amtierenden Hofräte aus dem Jahre 1745 anläßlich der Neueröffnung des Hofrats durch Franz I. nennt auf der ,,Herren-Bank" fünf Grafen und vier Freiherrn, auf der ,,Gelehrten-Bank" vier Freiherrn und fünf Rechtsgelehrte bürgerlicher Herkunft mit erworbenem niederem Adel, darunter den bedeutenden Juristen He(i)nrich Christian von Sen(c)kenberg.64

Die Hofräte mußten deutscher Nationalität sein, was insbesondere die Berufung von Räten aus habsburgischen Territorien außerhalb des deutschen Sprachraums ausschloß.65 Obgleich im Westfälischen Frieden auch für den Reichshofrat konfessionelle Parität vorgeschrieben worden war und diese Pflicht in die RHRO aufgenommen wurde66 , dominierten im Rat insbesondere auf der adligen Bank stets die katholischen Räte; im 18. Jhr. verlor die Konfessionsfrage allerdings an Relevanz. Die Ernennung der Räte erfolgte nicht wie bei den Urteilern des Reichskammergerichts auf Lebenszeit, sondern nur für die Amtszeit des jeweiligen Herrschers; nach dessen Tod erfolgten Auflösung des Hofrats und Neueröffnung durch den Thronfolger, der nach Belieben personelle Änderungen vornehmen konnte.

2. Parteienvertretung

Die Parteienvertretung am Reichshofrat oblag den Hofratsagenten, einem früher als am Reichskammergericht entstandenen einheitlichen Anwaltsstand, dessen Befugnisse sich aus analoger Anwendung der Vorschriften der RKGO über Advokaten und Prokuratoren ergaben.67

Die Funktion des Anklagevertreters in Strafsachen sowie des Vertreters von Reichsinteressen in Zivilverfahren nahm der Reichshoffiskal wahr, dessen Amt dem des Fiskalprokurators am Reichskammergericht entsprach.68

3. Gerichtsverwaltung

Die Kanzleiverwaltung des Reichshofrats glich hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbereiche der des Reichskammergerichts, war aber weitgehend in den allgemeinen Verwaltungsapparat des kaiserlichen Hofes eingebunden. Eine besondere Leitungskompetenz durch einen Außenstehenden - entsprechend der des Erzbischofs von Mainz für die Kammergerichtskanzlei - bestand nicht; die Finanzierung erfolgte unmittelbar durch den Hof.

4. Visitationsdeputation

Der Westfälische Friede sah auch für den Reichshofrat die Einrichtung einer Visitationsdeputation als Kontrollorgan vor; die vom Erzbischof von Mainz in seiner Funktion als Reichserzkanzler besetzt und geleitet werden sollte.69 Der Unwillen des Hofs, äußere Einmischung in seine internen Funktionsbereiche zu dulden, verhinderte allerdings, daß diese Deputation nennenswerte Bedeutung erlangen konnte.

III. Kompetenzen

1. örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Reichshofrats entsprach grundsätzlich der des

Reichskammergerichts; es bestand allerdings bis 1620 keine Exemtion der Habsburgischen Erblande, für die der Reichshofrat daher bis zu diesem Jahr alleiniges höchstes Reichsgericht war.70 Appellationsprivilegien besaßen hingegen auch gegenüber dem Reichshofrat Gültigkeit.

2. inhaltliche Kompetenzen

Der Reichshofrat war sowohl Staatsrat, dem die Beratung des Kaisers in Regierungs- und Verwaltungssachen oblag, als auch oberstes Reichsgericht in unmittelbarer Wahrnehmung persönlicher Rechtsprechungsgewalt des Kaisers.71 Daher beanspruchte der Hofrat für sich alle inhaltlichen Kompetenzen, die auch dem Reichskammergericht zustanden und im Teil 2 der RKGO normiert waren. Daneben verfügte er über einige Sonderkompetenzen, die dem Kammergericht nicht zustanden und prozeßrechtlich in der RHRO geregelt waren:

a) Zivilrecht

Der Reichshofrat war erste Instanz für Reichslehnssachen und damit zusammenhängende erbrechtliche Streitigkeiten, die sich häufig dann ergaben, wenn nach dem Aussterben der regierenden Linie eines reichsunmittelbaren Geschlechts die Erbfolge unklar war.72 Oft bildeten Prozesse dieser Art, insbesondere dann, wenn größere Territorien betroffen waren, nur einen Vorwand für anschließendes militärisches Vorgehen.

Von einiger Bedeutung war auch die Zuständigkeit des Hofrats für Sukzessionsfähigkeitsklagen im Falle der Geburt aus nicht standesgemäßer Verbindung; erwähnt sei die Klage des Herzogs Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen aus dem Jahre 1727 auf Herstellung der Erbfolgefähigkeit seiner beiden illegitimen Söhne, die der Hofrat nach mehrfachem Rekurs an den Kaiser und offensichtlich bewußter Verfahrensverschleppung erst zwanzig Jahre später abschlägig beschied, als die Angelegenheit faktisch längst erledigt war.73

b) Strafrecht

Die Zuständigkeit des Hofrats in Strafsachen war rechtlich nicht klar abgegrenzt.74 Insbesondere fungierte er als erste Instanz für solche Klagen gegen Reichsunmittelbare, die nicht Verletzungen des Landfriedens und Bruch höchster Reichsgesetze zum Gegenstand hatten, sondern gewöhnliche Straftaten betrafen; auch am Reichshofrat war allerdings die Bedeutung der Strafprozesse weit geringer als die der Zivilverfahren.75

c) Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Ein wichtiges Arbeitsfeld des Reichshofrats waren Klagen, die die Vergabe kaiserlicher Privilegien betrafen, zu denen neben Adelstiteln und Auszeichnungen unter anderem auch Münzregalien und Stadtrechte zählten; genannt sei diesbezüglich der jahrzehntelange Streit zwischen dem Haus Holstein und der Stadt Hamburg um deren Status als Freie Reichsstadt, der 1618 zugunsten Hamburgs entschieden wurde.

Daneben war der Reichshofrat erste Instanz für Klagen bezüglich kaiserlicher Reservatreche und für Verfahren gegen Hofräte.

Teil D: Vergleich

1. Konkurrenz zwischen beiden Gerichten

Die Zuständigkeitsgebiete von Kammergericht und Hofrat überschnitten sich so weitgehend, daß eine Konkurrenzregelung gefunden werden mußte. Die RHRO 1559 sah daher eine Abgrenzung nach dem Erstklageprinzip vor: zuständig sollte das Gericht sein, bei dem die Klage zuest einging. Nicht alle Kompetenzkonflikte konnten durch diese Regelung beseitigt werden, zumal angesichts der langen Transportdauer für Postsendungen der Zeitpunkt des Klageeingangs oft zufällig war und auch ein gleichzeitiges Eintreffen der Klageanträge bei Kammergericht und Hofrat nicht ausgeschlossen werden konnte. Beharrten beide Gerichte auf ihrer Zu- oder Unzuständigkeit, so verblieb als Ausweg eine Weiterleitung der Streitsache an den Reichstag, dem die Befugnis zur Entscheidung aller Prozesse zustand, deren ordnungsgemäße Durchführung Kammergericht und Hofrat nicht möglich war. In der Zeit nach dem Ende des Dreißigjährigen Kriegs entwickelte sich neben dem Erstklageprinzip eine räumliche Trennung der Zuständigkeitsbereiche von Hofrat und Kammergericht, die zwar nicht formell bestand und auch nicht zwingend eingehalten wurde, aber dennoch dazu beitrug, daß die Zahl der zwischen beiden Institutionen strittigen Fälle abnahm: da am Reichshofrat die konfessionelle Parität nach 1648 nicht konsequent umgesetzt wurde, sank das Vertrauen der protestantischen Territorien in diese Einrichtung, so daß in Nord- und Mitteldeutschland vorwiegend an das Reichskammergericht appelliert wurde, während man im katholischen Süden Deutschlands den Reichshofrat vorzog. Auch diese regionale Teilung bot Anlaß zu Konflikten, die insbesondere dann auftraten, wenn eine Seite sich von der Anrufung des Kammergerichts, die andere von der des Reichshofrats Vorteile versprach. Eine umfassende Lösung für die Behandlung der Zuständigkeitsprobleme wurde bis zum Ende des Alten Reichs nicht gefunden: die Parallelexistenz zweier gleichrangiger höchster Reichsgerichte blieb uneingeschränkt bestehen.

2. Vergleich von Aufbau und geschichtlicher Bedeutung

Vergleicht man den Aufbau von Reichskammergericht und Reichshofrat, so ist als offenkundiger Unterschied erkennbar, daß das Kammergericht seinen Status als von Kaiser und Landesfürsten relativ unabhängiges Reichsorgan nur um den Preis einer recht komplexen und damit unflexiblen Organisationsstruktur aufrechterhalten konnte, während der Hofrat solchen Zwängen nicht unterlag und so der in der RHRO formulierten Verpflichtung zu schneller Verfahrensabwicklung nachkommen konnte. Die lange Verfahrensdauer am Reichskammergericht war Folge der Kompliziertheit von Gerichtsverfassungs- und Prozeßrecht; die Kritik an der Trägheit des Kammergerichts ist, wie die Auswertung der erhaltenen Akten gezeigt hat, freilich insoweit zu relativieren, als daß das Gericht durchaus in der Lage war, eilige Verfahren schnell zur Verhandlung zu bringen: verschleppt wurden zumeist nur solche Prozesse, in denen ein schneller Entscheid unerwünschte politische Folgen gehabt hätte; in wichtigen Angelegenheiten politisch harmloser Natur war hingegen eine relativ schnelle Abwicklung zumindest nicht ausgeschlossen, und schon an den Verkündigungsdaten der Urteile ist zu ersehen, daß das Gericht keineswegs untätig war.76

Das Kammergericht konnte seinen Einfluß nur auf das Vertrauen gründen, das ihm von den Territorien, Körperschaften und Bürgern des Reiches entgegengebracht wurde, und mußte in vielen Bereichen seiner Tätigkeit um Kompromißlösungen bemüht sein. Die finanzielle Abhängigkeit des Gerichts vom Wohlwollen und der Zahlungsmoral der Reichsstände, der Einfluß von Visitationsdeputation und kurmainzischer Verwaltung, insbesondere aber die Loyalität der Assessoren gegenüber ihren Heimatterritorien bedingten Abhängigkeiten, die die Objektivität der Urteilssprüche relativierten. Die Gewalt des Reichshofrats hingegen basierte auf der Autorität des Kaisertums und nicht zuletzt der Macht des Hauses Habsburg, weshalb er auch unpopuläre Urteile durchzusetzen vermochte, ohne damit die eigene Existenz zu gefährden; die Bindung an den Willen des Kaisers und das konfessionelle Ungleichgewicht glichen diesen Vorteil allerdings aus.

Während die große Bedeutung des Reichskammergerichts für die Rezeption des römischen Zivilrechts in Deutschland unbestritten ist77 , fehlt zur Beurteilung der Tätigkeit des Reichshofrats derzeit noch eine vollständige Auswertung der Hofratsakten; bereits die heute verfügbaren Quellen zeigen jedoch, daß die Qualität der juristischen Arbeit des Reichshofrats der des Kammergerichts zumindest ebenbürtig gewesen sein muß: beide Institutionen beeinflußten als Appellationsinstanzen gleichermaßen die Judikatur territorialer und städtischer Gerichte.78

3. Fazit

Fast zwei Jahrhunderte sind vergangen, seit die obersten Richter des Alten Reiches in Wien und Wetzlar ihre Stäbe für immer aus der Hand legen mußten, und manches scharfe Urteil, das Zeitgenossen über Reichskammergericht und Reichshofrat fällten, ist heute einer wohlwollenderen Sicht gewichen. Der Hofrat war in seiner organisatorischen Konzeption der Verschmelzung von Gericht und politischem Kabinett schon im 18. Jhr. ein Anachronismus, seine Effizienz und der wissenschaftliche Ruhm der großen Juristen jener Tage, die sich unter den Hofräten fanden, relativierten diesen Aspekt jedoch, so daß die heutige Geschichtsschreibung - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Prozeßakten des Hofrats noch immer weitgehend unerschlossen sind - den Reichshofrat indifferent beurteilt. Der Kritik seiner Zeitgenossen war das Reichskammergericht seit seiner Gründung unaufhörlich ausgesetzt: schon 1521 notierte ein Frankfurter Delegierter auf dem Reichstag zu Worms, das Gericht sei ,,so ein wild thier, das jedermann irre macht".79 Heute wird dem Kammergericht seitens der Wissenschaft größere Sympathie zuteil, da das vernichtende Urteil Goethes, dessen Kritik am System des Kammergerichts für lange Zeit die Literaturmeinung prägte, längst als polemisch und ungerechtfertigt entlarvt ist: trotz bürokratischer und formalistischer Hemmnisse war das Kammergericht eine wichtige Stätte der Formung und Fortbildung des Rechts und der Rechtswissenschaft, Garant für die Stabilität der verbliebenen gemeinsamen Rechtsstrukturen des Reichs, vor allem aber drei Jahrhunderte lang ein Instrument der Gerechtigkeit außerhalb unmittelbarer landesherrlicher Gewalt und insbesondere im 18. Jhr., als viele deutsche Fürsten ihre Lande zu absolutistischen Staaten formen wollten, Zeugnis der Tatsache, daß auch der selbstherrlichste Regent zumindest theoretisch dem Recht des Reiches unterworfen war.80

Der Reichshofrat bildet glanzvollen Höhepunkt und Ende der Ära monarchischer Kabinettjustiz und Hofgerichtsbarkeit; das Reichskammergericht, in dessen kompexem Prozeßrecht das Prinzip der Gleichheit der Parteien vor dem Gericht und die Möglichkeit der Klage gegen Orbrigkeiten wenigstens in Ansätzen verankert waren, steht am Beginn einer neuen Entwicklungslinie, die im Verlauf des 19. Jhrs. zur Herausbildung jener Prozeßgrundsätze führte, die bis heute Basis des deutschen Gerichtswesens sind. Gemeinsam trugen beide Institutionen dazu bei, manchen Konflikt zu deeskalieren und beizulegen, dessen militärischer Ausbruch die Integrität des Reiches gefährdet und Leid über die Bewohner der betroffenen Territorien gebracht hätte; beide Gerichte bildeten die letzte einende Klammer des Reichs, als dessen staatliche Integrität längst nicht mehr bestand.81 Trotz aller Unvollkommenheiten wurden Reichskammergericht und Reichshofrat so der Verpflichtung gerecht, die Kaiser Maximilian I. 1495 auf dem Reichstag zu Worms formuliert hatte: der Wahrung des Friedens durch Recht.

Bad Nauheim, den 23. Juli 1999

[...]


1 Schlosser, Neuere Privatrechtsgeschichte, S. 16

2 Hubmann / Trost, Hl. Röm. Reich dt. Nation, Anhang S. 289

3 Schlosser, Neuere Privatrechtsgeschichte, S. 16

4 R. Seybold in Diestelkamp, Das RKG in der dt. Geschichte, S. 5

5 Art. 5 des Wormser Reichtstagsabschieds (nach Diestelkamp, Das RKG..., S. 20)

6 R. Seybold in Diestelkamp, Das RKG in der dt. Geschichte, S. 17

7 Rüping, Strafrechtsgeschichte, S. 35

8 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 159

9 Pütter, Reichshistorie, S. 881

10 Ebel, Rechtsgeschichte, S. 11 Rn. 419

11 Pütter, Reichshistorie, S. 1151

12 Pütter, Reichshistorie, S. 1151

13 Söllner, Röm. Rechtsgeschichte, S. 149

14 RKGO 1555, Teil I tit. LXII

15 RKGO 1555, Teil I tit. LXXXVI §6

16 RKGO 1555, Teil I tit. LXXVIII

17 RKGO 1555, Teil I tit. LXXXV

18 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 46

19 Rüping, Strafrechtsgeschichte, S. 35

20 Diestelkamp, a. a. O., S. 46

21 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 159

22 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 18

23 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 159

24 Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 68

25 Jahns, Die Assessoren des RKG, S. 9

26 Köbler, Dt. Rechtsgeschichte, S. 153

27 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 81

28 Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 68

29 Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 68

30 Gmür/Roth: Dt. Rechtsgeschichte, Rn. 234

31 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 73

32 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 81

33 Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 69 (hier nach Hans Sachs, ,,Ständebuch")

34 Kroeschell, Dt. Rechtsgeschichte, S. 46

35 RKGO 1555, Teil 1 tit. XVIII §1

36 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 160

37 RKGO 1555, Teil 1 tit. XV §1

38 RKGO 1555, Teil 1 tit. XV §§1, 3; tit. XVI §1

39 RKGO 1555, Teil 1 tit. XVI §5

40 RKGO 1555, Teil 1 tit. XV §3

41 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 83

42 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 83

43 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 83

44 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 83

45 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 43

46 RKGO 1555, Teil I tit. XXXV §1

47 RKGO 1555, Teil 1 tit. XXXVI §1

48 RKGO 1555, Teil 1 tit. XXXV §§9, 10

49 Kroeschell, Dt. Rechtsgeschichte, S. 47

50 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 160

51 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 158

52 Ebel, Rechtsgeschichte, Rn. 420

53 Rüping, Strafrechtsgeschichte, S. 36

54 Rüping, Strafrechtsgeschichte, S. 36

55 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 158

56 Kroeschell, Rechtsgeschichte, S. 47

57 Pütter, Reichshistorie, S. 1024

58 Ebel, Rechtsgeschichte, Rn. 419

59 RHRO 1654, tit. II §8

60 RHRO 1654, tit. II §9

61 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 164

62 RHRO 1654, tit. I §1ff.

63 RHRO 1654, tit. V §15

64 Pütter, Reichshistorie, S. 1194

65 Ebel, Rechtsgeschichte, Rn. 419

66 RHRO 1654, tit. I §2

67 Hoke, Österr, u. dt. Rechtsgeschichte, S. 164

68 Hoke, Österr. u. dt. Rechtsgeschichte, S. 164

69 Instrumentum Pacis Osnabrugense, Art.V §56 (nach Hoke/Reiter, Quellensammlung, Rz.1010)

70 Ebel, Rechtsgeschichte, Rn. 419

71 Rüping, Strafrechtsgeschichte, S. 36

72 Ebel, Rechtsgeschichte, Rn. 419

73 Pütter, Reichshistorie, S. 1213 ff.

74 Rüping, Strafrechtsgeschichte, S. 36

75 Rüping, Strafrechtsgeschichte, S. 36

76 Hattenhauer, Grundlagen des dt. Rechts, S.5, Rn.9

77 Schlosser, Neuere Privatrechtsgeschichte, S. 53

78 Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 68

79 Diestelkamp, Reichskammergerichtsmuseum, S. 68

80 Hattenhauer, Grundlagen, S.5, Rn.10

81 Ebel, Rechtsgeschichte, Rn. 420

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Reichskammergericht und Reichshofrat - Aufbau und Kompetenzen im Vergleich
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Veranstaltung
Seminar Rechtsgeschichte 18. - 20. Jhr.
Note
17 Punkte
Autor
Jahr
1999
Seiten
30
Katalognummer
V97413
ISBN (eBook)
9783638958653
Dateigröße
498 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Umfangreiche Hausarbeit zu einem bislang in der wissenschaftlichen Literatur kaum behandelten Thema, entstanden auf der Grundlage eines am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main, gehaltenen Referats. Die Arbeit fand lobende Anerkennung und wurde ungewöhnlich hoch benotet.
Schlagworte
Reichskammergericht, Reichshofrat, Aufbau, Kompetenzen, Vergleich, Seminar, Rechtsgeschichte
Arbeit zitieren
Heiko Hahn (Autor:in), 1999, Reichskammergericht und Reichshofrat - Aufbau und Kompetenzen im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97413

Kommentare

  • Gast am 11.11.2000

    Antwort.

    Danke für die konstruktive Kritik! Zu meiner Rechtfertigung muß ich allerdings anmerken:

    1. Bezüglich der fehlenden Verwertung wichtiger Literatur ist zu sagen, daß bezüglich der Arbeit eine strikte Begrenzung des Umfangs angeordnet war, die ich in der vorliegenden Fassung schlechten Gewissens bereits um zwei Seiten überschritten habe. Ohne dieses Limit hätte man natürlich noch viel mehr Material verwerten können, auch das Buch von Smend, dessen Existenz mir natürlich nicht entgangen war, das allerdings viel zu sehr ins Detail ging, um für meine Zwecke unter den gegebenen Voraussetzungen verwertbar zu sein.

    2. Meine Auffassung, die Schaffung des Reichshofrats sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, basiert nicht auf mangelndem Verständnis der Rechtsvorstellungen des Alten Reiches und verkennt auch keineswegs den Anspruch des Kaisers auf oberstrichterliche Gewalt, sondern bezieht sich im Gegenteil auf letztere: das Reichskammergericht war selbst nur durch die Delegation der kaiserlichen Richtergewalt legitimiert; bekanntlich ergingen die Urteile des Gerichts in Form kaiserlicher Urkunden, sogar unter Verwendung des kaiserlichen Siegels. Durch die Schaffung des Reichshofrats maßte sich Maximilian an, sein bereits delegiertes Richteramt weiterhin auch selbst wahrnehmen bzw. ein zweites Mal übertragen zu können. Nach Auffassung des Kaisers war dies zweifellos möglich, allerdings entsprach es natürlich nicht den Vorstellungen derjenigen Kräfte, die die Einrichtung eines RKG veranlaßt hatten.

    3. Betreffend "überhöhte Bewertung": da hätten Sie mal die anderen Referate im gleichen Seminar hören sollen ...

    Beste Grüße!
    Der Verfasser.

  • Gast am 6.10.2000

    Mag..

    Die Arbeit ist auch für eine Hausarbeit relativ überbewertet. Man vermißt die wesentliche Literatur zum Thema. Vgl. z. B. Rudolf Smend, Das Reichskammergericht, 1911; Rudolf Gschließer, Der Reichshofrat; Wolfgang Sellert, Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Reichskammergericht und Reichshofrat; ders., Die Ordnungen des Reichshofrats, 2 Bde. 1980/1990, sowie eine ganze Reihe anderer Titel. Einige Bewertungen lassen leider das Verständis für die rechtlichen Grundlagen der höchsten Rechtsprechung im Reich völlig vermissen. Wenn z. B. davon gesprochen wird, daß die Einführung eines (Reichs-)Hofrats unter Maximilian I. ohne rechtliche Grundlagen erfolgte, so steht dies absolut in Widerspruch zu dem von den Kaisern beanspruchten "oberstrichterlichen Amt". Dennoch hat der Verfasser gut erkannt, daß es bezüglich der höchsten Rechtsprechung im Alten Reich eine breite Forschungslücke gibt, an deren Schließung er sich vielleicht beteiligen möchte.

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