Securitas inter cives et contra exteros defensio - Die Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches am Beispiel des Schwäbischen Kreises


Seminararbeit, 2000

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Problematik zum Ende des Mittelalters

3 Die Entwicklung der Kreise nach 1500

4 Aufgaben und Struktur der Kreise
4.1 Aufgaben
4.2 Strukturen
4.2.1 Posten im Kreis
4.2.2 Der Kreistag
4.3 Aktivitäten der einzelnen Kreise

5 Der Schwäbische Kreis
5.1 Allgemeine Strukturen und Aufgaben
5.2 Besonderheiten des Kreises
5.3 Der Kreis als Wahrer des Landfriedens
5.4 Der Kreis als Feldherr

6 Zusammenfassung

7 Anhang
7.1 Landkarten, Materialien
7.2 Quellen
7.3 Literatur

I. Einleitung

,,Die Reichskreismaterie ist spröde"1, behauptet Winfried Dotzauer in seinem Buch ,,Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben." Tatsächlich bemerken viele Autoren, die über das Thema der Reichskreise schreiben, dass das Interesse an diesem Themengebiet nicht weit verbreitet ist, oder wie Dotzauer es ausdrückt, ,,(es) finden durchschnittlich begabte und interessierte Studenten von heute dazu kaum noch einen Zugang."2

Die Reichskreise wurden in der ersten Hälfte des XVI. Jahrhunderts als Verwaltungs- und Wahlkreise gebildet, wie in dieser Arbeit beschrieben werden wird. Und obwohl sie später - wie der Titel von Dotzauers Werk anklingen lässt - ein Eigenleben führten, ist ihre Existenz heutzutage kaum bekannt. Hätte ich mich nicht im Rahmen des Proseminars mit ihnen zu beschäftigen gehabt, würden sie für mich auch unbekannt sein.

Die Kreise existierten während der gesamten Zeit, die wir als Neuzeit bezeichnen, das heißt, in den drei Jahrhunderten vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des Alten Reiches. Eine wissenschaftliche Bearbeitung findet im Rahmen der Geschichtswissenschaft und der Jurisprudenz kaum statt3. Erst mit dem Ende des XIX. Jahrhunderts beschäftigte sich die Rechtsgeschichte mit den Kreisen, so zum Beispiel Ernst Langwerth von Simmern, der eine juristische Dissertation zu diesem Thema4 abliefert.

Die historische Forschung sieht zumeist die Kreise als Vorgänger anderer Gebietskörperschaften, als Schritte auf dem Weg der deutschen Länder. In der Verwaltungsgeschichte erkennt man die Kreise als Steuer- und Verwaltungsorgane. Nur relativ wenige Werke beschäftigen sich mit den Kreisen in ihrer Eigenheit, darunter ist meines Erachtens Winfried Dotzauer zu nennen, der mit dem oben angeführten Buch einen Überblick über die Kreisgeschichte liefert. Außerdem hat Dotzauer 1998 eine weitere ausführliche Darstellung der Reichskreise mit einer umfangreichen Quellenkunde geliefert, auf die sich diese Arbeit in weiten Teilen stützt.5 Eine weitere Arbeit über speziell den Bayerischen Reichskreis hat Peter Claus Hartmann 1997 vorgelegt6

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich in bescheidenerem Umfange mit einem Überblick über die Geschichte der Reichskreise, insbesondere mit dem Schwäbischen Kreis, da dieser zu den aktiven Kreisen gehört, sowohl, was seine internen Aktivitäten als auch seine Arbeit nach außen angeht. Zu den äußeren Aktivitäten gehört auch das Verhältnis des Kreises gegenüber aufständischen Bauern. Andererseits ist der Kreis insofern beachtlich, da er - der Landkarte der Konfessionen geschuldet - oft mit zwei Stimmen sprach, einer altgläubigen und einer protestantischen.

Besonders soll die Entwicklung der Kreise von Verwaltungeinrichtungen zu selbständig aktiven Körperschaften nachgezeichnet werden, wobei die Frage verfolgt werden soll, inwieweit diese Kreise tatsächlich in der Lage waren, eine eigene Politik zu verfolgen.

I. Problematik zum Ende des Mittelalters

Während des Interregnums verlor die kaiserliche7 Zentralgewalt viel Macht. Durch den Machtzuwachs auf Seiten der Territorialfürsten und Städte wurde es schwierig, zentrale Beschlüsse durchzusetzen. Über allem stand die Sorge um den Landfrieden, der effektiv gewahrt werden musste.

Darunter fielen dann andere Politikfelder, die mit der geringen Zentralgewalt schlecht zu lösen waren. So war es schwierig, Urteile der Hofgerichte zu exekutieren. Dazu kamen außerdem Probleme, ein schlagkräftiges Reichsheer aufzustellen und zu finanzieren8 und die angemessene Beteiligung der Reichsstände an der Beschickung der Reichsgerichte zu gewährleisten.

Einen grundsätzlichen Gedanken bringt Roeck9 ins Spiel, indem er die Frage aufwirft, ob das Reich überhaupt noch eine Staatlichkeit besessen habe. ,,Wie sieht das ,Staatsinteresse` des Gesamtverbandes aus, schon da ihm die Macht fehlt, die Macht der Teilstaaten im Innern niederzuringen?"10 Diese Macht, so führt er weiter aus, könne sich mindestens potenziell gegen das Reich selbst richten. Als Antwort bietet er unter anderem Friedrich Leutholff von Franckenberg auf, der behauptet ,,erster Hauptpunkt des Interesses der Reichsregierung" sei die ,,erhaltung des Reichs hoheit / obrigkeitlicher macht / würde ehre und Staat".11 Insgesamt nennt Roeck die Verfassung des Römischen Reiches des späten Mittelalters und der Neuzeit einen ,,defensiven Rechtsverband". Nichtsdestoweniger stellt sich die Frage, wie diese Verteidigung gegen ,,geringste Veränderung derer [der staatlichen Ordnung, GS] Grund- Gesetze", wie Roeck die ,,Europäische Staats-Cantzley" des Anton Faber zitiert12, ausgeführt werden soll, wenn dem Staate eben jene Macht fehlt, sie auszuüben.

Um diesen Missständen abzuhelfen, wurden seit Ende des XIV. Jahrhunderts Pläne zur Aufteilung des Reiches in Parteien, Teile, terminien, begriffe, einungen, viertel, Gezirke oder Kreise vorgelegt. Teilweise wurden diese Reformbemühungen im Rahmen einer umfassenden Reichs- und Kirchenreform - wie in Nikolaus von Cues ,,Concordantia Catholica" - unternommen. Im Verlaufe diese Jahrhunderts wurden auch beim Auftreten verschiedener oben angeführter Probleme die Kreiseinteilung als Lösung vorgeschlagen, ohne einen großen Erfolg zu erzielen. Die Aufteilung wurde unterschiedlich vorgenommen, wobei besonders auf die geographische oder stammesgeschichtliche Zusammengehörigkeit Rücksicht genommen wurde. Politisch-dynastische Überlegungen taten ein Übriges. Im Allgemeinen wurde eine Aufteilung in vier bis sechs Teile befürwortet. Dabei blieben in vielen Überlegungen die kaiserlichen Stammlande außerhalb der Kreiseinteilung, genau wie die nordwestlichen Reichsteile, die den späteren Burgundischen Kreis bildeten.

Nach mehreren gescheiterten Versuchen - besonders seien die Bestrebungen Wenzels (1389) und Sigmunds (1415) zu nennen - kam es um die Jahrhundertwende 1500 zu einem erneuten Aufleben des Kreisgedankens unter Maximilian I. Der Reichstag schuf 1500 in Augsburg einen Ausschuss, der sich mit der Aufteilung des Reiches befasste. Allerdings wurde dort den Kreisen nur die Funktion einer Verwaltungseinteilung zuteil, das heißt, sie konnten keine eigenen Schritte zur Sicherung des Landfriedens unternehmen.

I. Die Entwicklung der Kreise nach 1500

Diese Entwicklung war allerdings vor allem den kleineren Territorialherren und Städten nicht geheuer, fürchteten sie doch Einschnitte in ihre Souveränität. Deshalb wurde anfangs besonders auf die Verwaltungsaufgaben der Kreise hingewiesen, sei es, die Einziehung der Steuern effektiver zu gestalten oder die Wahl der Beisitzer für Reichsregiment und Reichskammergericht fertigzustellen. Deshalb konnten 1500 tatsächlich mit der Einrichtung der Kreise begonnen werden. Es kam sogar zu einem Wettstreit der Kreise untereinander um die früheste Einrichtung verschiedener Institutionen, wie Dotzauer ältere Literatur zitiert. Besonders taten sich dabei die nichthabsburgischen und nichtkurfürstlichen Kreise hervor, die sich von dieser neuen Einrichtung eine strukturelle Verbesserung ihrer Einflussmöglichkeiten versprachen. Im Gegensatz dazu blieben die Kreise der großen Reichsstände - Oberrheinischer Kreis mit den vier rheinischen Kurfürsten, Obersachsen mit Kursachsen und Kurbrandenburg, Österreich als Hauslande der Könige und Burgund mit den habsburgischen und spanischen Niederlanden - in der Entwicklung zu individualisierten Körperschaften stehen.

Die gesamte deutsche Landschaft zwischen Alpen und den Seen war inzwischen in Kreisen aufgeteilt. Italien wurde wohl nie in die Kreiseinteilung ernsthaft einbezogen, über Böhmen und Livland wurde zwar nachgedacht, diese wurden jedoch nicht auf Kreise aufgeteilt. Die nach dem Frieden von Basel 1499 de facto selbständige Eidgenossenschaft fiel auch aus der Kreisorganisation heraus, obwohl noch bis ins XVI. Jahrhundert hinein Teile dieses Bundes verschiedenen Kreisen zugehörig war (Schaffhausen, Kreuzlingen, Einsiedeln, St. Johann im Thurtal und St. Gallen im Schwäbischen, Basel im Oberrheinischen Kreis). Gerade der Oberrheinische Kreis hatte seine eigenen Probleme, da viele Teile, wie Savoyen, Lothringen und einige elsässische Stände durch ihre ausländischen Herrschaften in seiner Mitarbeit sehr behindert wurde. Das war insofern auch für das Reich problematisch, da der Oberrheinische Kreis an der empfindlichen Grenze zu Frankreich lag und auch teilweise von französischen Mächten beherrscht wurde. Es war generell schwierig, sehr unterschiedliche Körperschaften in einem Kreis zu vereinen, die zudem noch widersprüchliche Bündnisse eingegangen waren. Ein weiterer Punkt, der die Kreisentwicklung störte, war die Einbeziehung der Reichsritterschaft, besonders was die Nacheile bei Friedensstörern anging, die sich aus Kreisgebiet auf ihre eigenen Territorien zurückzogen.

Auch unter den Kreisen gab es Streitigkeiten um Gebiete, die jedoch als eher lösbare oder doch zumindest nicht der Kreisarbeit entgegenstehende Probleme angesehen wurden. Wurde bei Einrichtung der Kreise darauf geachtet, dass einzelne Reichsstände nur einem Kreis angehören sollten, so kam es im Verlauf der Entwicklung durch Gebietserwerbungen zu Überschneidungen. Das stellte insofern ein Problem dar, da gerade in nichtkurfürstlichen Kreisen das Ausschreibeamt in die Hände von Kurfürsten fiel, die damit das Gleichgewicht unter den kleineren Stände aushebelten.

Besonders nach der Neuorganisation des Reiches in Folge des Dreißigjährigen Krieges bekamen so die führenden Staaten Deutschlands Zugriff auf das gesamte Kreissystem. Dotzauer behauptet, die Kreisorganisation hätte bis 1648 ihre eigentliche Blüte erlebt, da sie nur bis dahin der ,,ursprünglichen Idee, der gleichberechtigten Integration aller Kreisstände in die Verantwortung der zirkularen Leistungsgemeinschaften, treu bleiben konnte."13 Mit der Vorstellung der Reichsreform 1500 wurden die Kreise auf Dauer eingerichtet. Bereits 1510 in Augsburg und 1512 in Worms wurden die Kreisen außer als Wahlgremien auch als Einrichtungen zur Exekution des Landfriedens und zur Vollstreckung von Steuerangelegenheiten genannt. Dabei bekamen die Kreise eigene Organe zugeteilt - Hauptmänner und Reiter -, die jedoch von den Ständen ernannt werden sollten. Jedoch konnten diese nur in engen Grenzen agieren, jede weitere Aufstockung der Mittel brauchte die Genehmigung eines eigens einberufenen Reichstages. 1512 traten, dann schon in Köln, die Erblande des Königs und Burgund, die Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg, zusammen mit Herzog Georg von Sachsen und den Bischöfen zu den bislang sechs Kreisen hinzu. Zur ersten Feuerprobe kam es, als die Kreise gegen den geächteten Ritter Franz von Sickingen aufgeboten werden sollen. Dabei zeigte es sich, dass die Organisation der Kreise noch sehr zu wünschen übrig ließ. Nach dem Tode Maximilians I. erlahmte die Arbeit an der Entwicklung der Kreise. 1521 wurde unter Karl V. ein neues Reichsregiment eingerichtet, das wieder auf die alten sechs Kreise von 1500 zurückgriff. Dennoch dauerte es noch bis Anfang der Dreißiger Jahre, bis die oberdeutschen Kreise, Bayern, Franken, Schwaben und Ober-rhein, zu Kreistagen zusammentraten.

Die Türkenhilfe 1532 wurde zu einem ersten erfolgreichen Eintreten der Kreise, die, so zitiert Dotzauer Helmut Neuhaus14, an die Stelle des Reichsregimentes tragen. Diese hatten inzwischen eine Aufwertung dahingehend erfahren, dass sie bei der Verbesserung von Reichsmatrikel und Münzordnung einbezogen wurden. Dennoch lief die Kreisarbeit noch nicht reibungslos, wie die Münsterschen Probleme mit den Wiedertäufern 1534 zeigte, bei der der Niederrheinisch-Westfälische Reichskreis nicht sofort tätig wurde. Auch die anderen Kreise beriefen sich auf die vorausgegangen Reichsabschiede, die zwar von einer Hilfeleistung, nicht jedoch von einer Verpflichtung dazu sprachen. Im Ergebnis wurde diese Erhaltung des Landfriedens wieder vom Reich organisiert. 1542 wurde allerdings, da die Türkenfrage virulent blieb, ein Reichsheer aus den Kreisen aufgestellt, mit zehn Kriegsherren, aus jedem Kreis einer, an der Seite des Feldhauptmannes, Joachim von Brandenburg. Erst um 1554 fanden sich die Kreise nach verschiedenen kleineren interzirkularen Treffen zu einem großen Treffen in Frankfurt zusammen, das eine fürstlich dominierte Ordnung für die Kreise verabschiedete. Ein Reichstag im selben Jahr befürwortete eine ständische Ordnung. Der Reichstag 1555 zu Augsburg, der zudem noch den Religionsfrieden schließen musste, verabschiedete dazu noch eine Reichsexekutionsordnung15. Diese Ordnung legte den Grundstein für die dauerhafte und stabile Arbeit der Kreise.

In dieser Ordnung wurde die gegenseitige Hilfe der Kreise geregelt. Den Kreisen wurde eine innere Verfassung gegeben. Insgesamt wurde ein eher ständisches Regiment errichtet, die zwar in Legislative und Juristdiktion auf Kaiser und König angewiesen war, die Exekution aber den Reichskreisen überließ. Besonders wurde den Kreisen die Exekution gegenüber Ständen, die zwar dem Reich unterworfen, selbst aber außerhalb des Reiches beheimatet waren, übertragen.

Um einer Auseinanderentwicklung der Kreise gegenzuwirken, wurde überlegt, allgemeine Kreistage als eine Dachorganisation zu schaffen. Es wurde auch verboten, mit Hinweis auf andere Kreise selbst Exekutionsanordnungen in die Länge zu ziehen, das sogenannte ,,Verschieben".

Mit der Reformation wurde in die gerade zusammengewachsenen Kreise neuer Sprengstoff gebracht. Bis auf Österreich und Obersachsen waren alle Kreise circula mixta, die sich mit gemischtkonfessionellen Kreistagen auseinandersetzen mussten, wie wir bei dem Schwäbischen Kreis sehen werden. Dennoch oder gerade wegen der gemischtkonfessionellen Struktur der meisten Kreise wurden diese besonders zu überkonfessionellen Einrichtungen. Dotzauer verweist darauf, dass ,,bei den mehrheitlich konfessionell gemisch zusammengesetzen Kreisen der Aufruf zum friedlichen Zusammenleben länger ernst genommen wurde als anderswo."16

Besonders während des Dreißigjährigen Krieges taten sich die Kreise als moderierende Organe des Reiches hervor. Auch wenn im Zuge der verhärteten Fronten im Vorfeld des Krieges in einigen Kreisen keine Treffen mehr stattfanden, in anderen Kreisen nur noch das Nötigste bearbeitet wurde, so etablierten sich die Kreise in ihrer Eigenschaft als überkonfessionelle Schlichtungseinrichtungen. Dennoch waren sie nicht so stark und unabhängig, um eigene Bündnisse eingehen zu können. In den Dreißiger Jahren des XVII. Jahrhunderts legten viele Kreise ihren Schwerpunkt wiederum auf die Sicherung ihrer eigenen Gebiete. Nach dem Friedensschluss von Münster und Osnabrück 1648 wurden die Kreise als einzige funktionierende Exekutionsinstitutionen mit der Durchführung des Friedens beauftragt.

Im Anschluss an den Dreißigjährigen Krieg und mit beginnendem Barock begannen die Kreise, untereinander Assoziationen zu schließen. So schlossen zum Beispiel 1691 der Fränkische und der Schwäbische Kreis einen förmlichen Assoziationsvertrag.

I. Aufgaben und Struktur der Kreise

Von ihrer Entstehungsgeschichte her hatten die Kreise bereits fest zugeteilte Aufgaben, zu denen sich im Laufe der Entwicklung weitere hinzugesellten. Sie waren eine Einrichtung der Reichsverfassung, die sich stärker für die Regierung des Reiches nutzen ließ.17 Da sie in sich zwar hauptsächlich ständisch organisiert waren, dem Kaiser gegenüber aber, vertreten durch den Hauptmann, als eigene Institutionen auftraten, war es einfacher, mit ihnen umzugehen, im Gegensatz dazu neigten Reichstage dazu, sich durch das Ausbalancieren von ständischen Interessen selbst zu blockieren.

A. Aufgaben

Die Kreise waren zu allererst für die Wahrung des Landfriedens zuständig. Das hatte zur Folge, dass sie für die Exekution von Reichstagsabschieden und Reichs- und Kammergerichtsurteilen verantwortlich zeichneten. In diesem Zusammenhang waren sie auch befugt, auf dem Gebiet anderer Kreise Hilfe zu leisten, wenn dies für die Wahrung des Landfriedens nötig sein sollte. Mit in diese Kapitel fällt die Aufstellung oder zumindest Finanzierung eines Reichsheeres, das in der Zeit ihrer Entstehung vor allem mit der Bedrohung des gesamten Reiches durch Türken-, später Franzosenkriege notwendig wurde. Ein weiterer finanzieller Auftrag war es, sich um die Eintreibung der Reichssteuern, besonders des Gemeinen Pfennigs und des Römermonats, zu kümmern. Einer der größten Aufgaben der Kreise betraf also die Finanzpolitik. Es gab Haushaltspläne mit Kreditaufnahme und Schuldentilgung. Es war aber, wie Dotzauer erwähnt, strittig, ob bei Finanzbeschlüssen auch zu Lasten der anderen Stände das Majoritätsprinzip gelten sollte. Die Kreisstände besaßen das ius collectandi, im Mittelpunkt der Finanzverfassung standen die Kreissteuern - seien es die ordentlichen Kreissteuern wie Geld- und Naturalabgaben, die von den Kreisständen erhoben wurden, seien es die außerordentlichen, die in Kriegs- und Krisenfällen oder auf Vereinbarung hin erhoben wurden, die auch von Reichs wegen erhoben werden konnten.

Weiterhin waren die Kreise von Anfang an als Wahlgremien für Reichsgerichte und weitere Gremien des Reiches gedacht. Auch hier wiederum ließe sich die Argumentation wiederholen, dass damit einer - neuzeitlich ausgedrückt - Proporzwirtschaft ein Riegel vorgeschoben wurde - da man sonst aus jedem Stand und jedem Land einen Vertreter heranziehen müsste - , und statt dessen eine repräsentative Herrschaftsform vorgezogen wurde, mit der sicher auch leichter umgegangen werden wird. Wie zum Beispiel Zürn18 zeigt, waren die bäuerlichen Schichten nicht repräsentiert und dieses führte zu Aufständen. Den Kreisen oblag die Aufsicht über das Münzwesen. Dazu wurden jährlich bis zu zwei Probationstage abgehalten.

Die für die Kreise wichtigste Aufgabe jedoch, die Wahrung des Landfriedens, zog einen ganzen Militärapparat mit sich. Allgemein wurden je nach Schwere einer Krise ein Kreiskontingent ausgehoben, das festgelegt war. Dem zufolge konnte je eine einfache Truppenstärke (Simplum), die doppelte Stärke (Duplum) oder gar das Dreifache (Triplum) von den Kreisen gefordert werden. Die Höhe des Simplum variierte von Zeit zu Zeit, im Allgemeinen bewegte es sich zwischen 2000 und 3000 Mann pro Kreis, so dass idealiter ein Reichsheer von 20 - 30000 Mann zustandekam. Durch Umrechnung von vier Gulden pro Fußknecht und zwölf Gulden pro Reiter konnte die Verpflichtung in sogenannte Matrikulargulden ausgedrückt werden. Der Schwäbische Kreis hielt sich übrigens seit dem XVII. Jahrhundert ein stehendes Heer, ein sogenanntes miles perpetuus. Seit 1680 lag die Verantwortung für die Organisation des Reichsheeres nicht mehr beim Reichstag sondern bei den Kreisen.

11 Strukturen

1 Posten im Kreis

An der Spitze der Kreise stand ein Hauptmann. Dieser Posten wurde von dem hochrangigsten Fürsten im Kreis bekleidet, wobei die geistlichen Fürsten vor den weltlichen Vorrang hatten.19 Der weltliche Hauptmann stand den Kreistruppen für den inneren Landfrieden vor, da geistliche Fürsten nie militärische Aufgaben übernehmen durften. Außerdem führte er die Kreiskontingente in äußeren Konflikten - so zum Beispiel gegen die Türken - ins Feld. Aus den bedeutenden Ständen des Kreises wählte seit 1555 der Kreistag den Kreisobristen, der dem gesamten Militärwesen des Kreises vorstand und auch die militärischen Aufgaben des Kreishauptmannes übernahm, so dass dieses Amt ein eher politisches wurde. Der Oberst hingegen handelte zusammen mit drei bis sechs zugeordneten Ständen, die er selbständig einberufen konnte, um militärische und Polizeiaufgaben zu beraten. Der Oberst rief die Aufgebote - je nach Anforderung das Simplum, Duplum oder Triplum - zu den Waffen, in dringenden Fällen ohne Rücksprache mit den zugeordneten Ständen und konnte auch bis zu fünf Nachbarkreise zur Mobilmachung aufrufen. Durch die Personalunion von Obristenamt und weltlichem Ausschreibeamt kam diesem Amt eine herausragende Stellung zu. Der Militärapparat zog wiederum einen ganzen Schwanz von Personalstellen hinter sich her: von der Generalität über die Offiziere bis hin zum Verwaltungsapparat.

Zusammen mit dem Hauptmann wurden kreisausschreibende Stellen eingerichtet, deren eigentliche Aufgabe die Einberufung der Kreistage war. Dieses Ausschreibeamt teilten sich die beiden ranghöchsten Stellen, jeweils eine geistliche und eine weltliche. Diese Aufteilung wird nach der Verabschiedung der Reichsmünzordnung Voraussetzung. Besonders in den gemischten Kreisen wurden nach dem Erstarken der Reformation die beiden ausschreibenden Stellen auf die beiden Konfessionen aufgeteilt, wobei logischerweise die protestantische Stimme der weltliche Fürst übernahm. Im Gegenzug wurde ein Kreisdirektorium eingeführt, das in katholischer Hand lag.

Unterhalb der hohen Ämter gab es die mittlere und untere Beamtenschaft. Es gab den Kreissekretarius, dem die Protokollführung, Schriftverlesung, Diktatur und die Kanzlisten, die mit ihm die Kreiskanzlei bildeten, oblag. In der Kreiskanzlei waren auch die unteren Beamten angestellt, die Registratoren, Skribenten und Archivar.

Die Finanzverantwortung der Kreise führte auch zu einem großer Finanzbeamtenapparat. Es gab ,,Kassenverantwortliche", in den verschiedenen Kreisen auch verschieden genannt - Kreiskassen, Kreiskassierer Pfennig-Meister, Obereinnehmer, Kreiseinnehmer. Nachgeordnet waren Rechnungsdeputierte, Kassensekretäre, Zahlmeister, Kreisrechnungsräte. Dem Münzwesen angegliedert war ein kleinerer Apparat, der dem Münzwardein unterstand.

1 Der Kreistag

Das beschlussfassende Organ des Kreises war der Kreistag, ein meist ständisch organisiertes Gremium, das ähnlich wie der Reichstag organisiert war. Zwar waren Kreis- und Reichsstand unterschiedlich, beruhten jedoch auf den selben Kriterien. Sie mussten einen reichsunmittelbares geistliches oder weltliches Gebiet und einen standesgemäßen Anschlag besitzen. Auch Reichsritter konnten, wenn sie Inhaber solcher Lande waren, Mitglieder des Kreistages werden. Bei Erhebungen in den Fürstenstand konnte - je nachdem, ob es sich um einen Reichsfürsten handelte - sogar eine unterschiedliche Einstufung in Reichs- und Kreistag vorkommen. Gerade ein Wechsel auf eine andere Bank konnte zu Missstimmungen führen, da dadurch eingespielte Gleichgewichte aus der Balance kommen konnten. Die absolute Neuaufnahme eines Standeserhöhten in einen Kreis bedurfte der Zustimmung des Kaisers. Im Gegensatz zum Reichstag waren die Stimmen im Kreistag gleichwertig, Abwesenheit bei Abschlüssen befreite nicht von der Pflicht, diese zu befolgen. Allerdings gab es ein großes Manko hinsichtlich der Akzeptanz dieser Abschlüsse. Lediglich Verpflichtungen, die von Kaiser und Reich stammten, wurden tatsächlich als verbindlich angesehen. Schließlich fehlte den Kreisen gerade ihren mächtigen Kreisständen gegenüber die Handhabe zur Durchsetzung der Beschlüsse.

Besucht wurden die Kreistage eher schlecht. Dotzauer verweist auf die überraschende Tatsache, dass gerade die großen Stände eher an den Versammlungen interessiert schienen, was er aber mit dem finanziellen Aufwand dieses Interesses begründet, das die großen Stände eher in der Lage zu tragen waren. Neben den Kreisständen hatten auch vom Kaiser geschickte Kommissare ein unmittelbares Vortragsrecht vor dem Plenum.

Die Beschlüsse des Kreistages bedurften keiner Ratifizierung durch Kreisstände, Kaiser oder Reichstag. Es gab allerdings innerhalb des Kreistages kaum Dispute, da die Deputierten von ihren Auftraggebern meist fest vorgegebene Weisungen erhalten hatten. Die Stände erhielten die Beratungspunkte vorab und konnten sich auf eine Position einigen. Im Plenum wurde dann einzeln unter Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge abgestimmt. Zwar waren die Versammlungen häufig in Bänke organisiert - Dotzauer listet folgende Bänke auf: Schwaben (5): geistliche Fürsten, weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren, Städte; Franken und Oberrhein (4): geistliche Fürsten, weltliche Fürsten, Grafen, Städte; Westfalen (4): Prälaten, Fürsten, Grafen, Städte; Bayern (2): Geistliche und Weltliche; Kurrhein weist einen runden Tisch auf, in den beiden sächsischen Kreisen gab es keine Bänke; Österreich und Burgund führten keine Kreistage durch20 - diese hatten jedoch kaum ein Eigenleben, da es keine Bankvoten sondern Einzelvoten gab. Im Schwäbischen Kreis gab es besonders in den unteren Bänken dennoch häufige Konvente. Die Bänke besaßen Vorsitzende, über die der Schriftverkehr vom Kreisausschreibeamt lief.

Das Verfahren bei Kreistagen war dem Reichstagsverfahren ähnlich. Es lief über Ausschreiben, Bevollmächtigung der Vertreter, Legitimation der Vertreter vor Ort, Eröffnung der Versammlung, Einteilung der Versammlung in Sessionen, Präposition, Diktatur, Umfragen, Voten, Conclusum und abschließendem Kreisrezess.

11 Aktivitäten der einzelnen Kreise

Die Versammlungen der einzelnen Kreise konnten - je nach Struktur derselben - an dauerhaften oder wechselnden Orten stattfinden. So tagte der Kurrheinische Kreis in Bingen, Bacharach, Oberwesel, Boppard und Köln, später auch in Frankfurt. Die Kreistage des Westfälischen Kreises fanden hauptsächlich in Köln, aber auch in Dortmund, Essen und Duisburg statt. Im Gegensatz dazu hatten die oberdeutschen Kreise eher feststehende Tagungsorte. Schwaben tagte bevorzugt in Ulm, Bayern wechselweise im bayerischen Wasserburg und im salzburgischen Mühldorf und Franken in Nürnberg. Die beiden sächsischen Kreise hatten ebenfalls feste Orte. Obersachsen versammelte die Deputierten in Leipzig, seltener im brandenburgischen Frankfurt, Niedersachsen wechselte zwischen Braunschweig und Lüneburg hin und her.

1 Der Schwäbische Kreis

12 Allgemeine Strukturen und Aufgaben

Der Schwäbische Kreis umfasste im Groben das alte Stammesherzogtum Schwaben, wobei allerdings die österreichischen Vorlande am Oberrhein nicht zum Kreisgebiet sondern zum Österreichischen Kreis gehörten, ebenfalls nicht zum Kreis zählten die Gebiete der Reichsritterschaft, ebensowenig wie die Eidgenossenschaft, die gänzlich aus der Kreiseinteilung herausfiel. Dafür waren fränkische Gebiete Teil des Kreises. Größter Territorialstaat im Kreis war das Herzogtum Württemberg, wobei anfangs die Funktion des Kreishauptmannes dem Herzog zu Württemberg zufiel. Um 1700 waren die Stimmen unter den Ständen folgendermaßen aufgeteilt: 4 geistliche Fürsten (Stimmenanteil 4,3%), 18 Prälaten (19,1%), 13 weltliche Fürsten (13,8%), 28 Grafen und Herren (29,8%) und 31 Reichsstädte (33%).21 Damit hatten die weltlichen Stimmen die Mehrheit, was aber laut Dotzauer irrelevant war, da seit der Reformation die Grenzen durch die Konfession vorgegeben waren. Das Verhältnis war in diesem Falle eindeutig zu Gunsten der Katholiken, die 55% der Bevölkerung und sogar 2/3 des Landes besaßen und sogar vier Fünftel der Kreisvoten stellten.

Im Kreistag gab es dennoch eine starke Gliederung in die Bänke. Besonders die Städte, aber auch die Prälaten, die Grafen und die Herren, traten zu Bankkonventen zusammen. Die weltlichen Fürsten hingegen traten hingegen nie zusammen.

Die Verantwortlichkeit der Kreise beschränkte sich anfangs auf die Ausführung der Vorgaben von Kaiser und Reich - Gewährung von Türkenhilfe, Moderation und münzpolitische Maßnahmen. Doch nach dem Dreißigjährigen Krieg erweiterte sich der Kreis der Aufgaben. Anstatt den Landfrieden zu gewähren, verlagerten sich die militärischen Hauptbereiche auf den Schutz der Reichsgrenzen gegenüber Türken und Franzosen. Kreisintern wurden im Rahmen der Polizei ordnungspolitische Maßnahmen unternommen, es wurden zum Beispiel Mandate für Dienstboten, Tagelöhner und Handwerker erlassen.

Aber auch die ursprünglichen Aufgaben des Kreises machten häufige Sitzungen des Kreistages notwendig. In Kriegszeiten mussten Fragen der Aufstellung von Truppen, Einquartierungen und Durchzüge geregelt werden. Bis Ende des XVII. Jahrhunderts nahm die Anzahl der Kreistage zu. Dotzauer errechnete jährlich 17 Sitzungen für die Jahre von 1649 bis 1732, die pro Jahr 55 Tage in Anspruch nahmen. Der Schwäbische Kreis gilt allgemein als einer der aktivsten und bestorganisierten Kreise.

Dennoch wurden bereits am Anfang der Kreisgeschichte Ausschüsse eingerichtet, die die tägliche Arbeit der Vollversammlung abnahm. Diese Ordinari-Deputationen konnten zwar nur Gutachten erstellen und keine Beschlüsse fassen, aber in späteren Zeiten wurden diese Gutachten zu Quasi-Beschlüssen, die vom Plenum nur noch abgesegnet wurden. Schon 1532 wurde der Ausschuss eingerichtet, zu dem 12 Kreisstände gesandt wurden. 1648 schickte jede Bank zwei Vertreter zu der Deputation. Dabei nahmen folgende Institutionen dieses Recht wahr: Für die geistliche Fürstenbank saßen Konstanz und Augsburg, für die weltliche Württemberg und die jeweils vorsitzende Linie des Hauses Baden im Ausschuss, dann die beiden ausschreibenden Prälaten und Grafen und die Städte Ulm und Augsburg. Da bei dieser Konstellation die Katholiken eine Majorisierung befürchteten, wurde die Deputation 1675 zeitweilig aufgehoben. Dennoch liefen im XVIII. Jahrhundert fast alle wichtigen Beratungspunkte über dieses Gremium an das Plenum.

Statt des Kreiskonventes tagte auch der Engere Konvent, der im Dreißigjährigen Krieg als Friedensvermittler eingesetzt wurde. Im Gegensatz zur Deputation, personell wie diese zusammengesetzt, konnte der Engere Konvent Beschlüsse fassen, die nachträglich von der Vollversammlung gebilligt wurden. Durch diese Konstruktion konnte die Kreisarbeit effizienter und billiger als durch Einberufung des Plenums erledigt werden.

21 Besonderheiten des Kreises

Am Anfang der Geschichte des Schwäbischen Kreises stand die Konkurrenz desselben mit dem Schwäbischen Bund22, wobei sich die Mitgliedschaften in beiden Organisationen teilweise deckten. Erst mit den Auswirkungen der Reformation, die den Schwäbischen Bund in Frage stellten, konnte der Kreis allmählich Oberhand gewinnen.

Gerade durch den Status des Kreises als circulus mixtus, also einem Kreis mit sowohl protestantischen als auch katholischen Kreisständen, wurden besondere Verfahren notwendig, sollte sich der Kreis nicht selbst blockieren. Daher wurde im Kreistag das Majoritäts- mit dem Paritätsprinzip verbunden, das heißt, es war - wie auch im Reichstag - jede Majorisierung in Religionssachen untersagt.

Dennoch kam es besonders seit den Zwanziger Jahren des XVIII. Jahrhunderts zu Partikularkreistagen, die von den Viertelsdirektoren (Württemberg, Baden, Konstanz und Stift Augsburg) einberufen wurden und als konfessionelle Teilkreistage gelten können. Ursprünglich wurde diese Aufteilung 1559 und 1563 eingerichtet, um eine wirksamere Wahrung der polizeilichen Sicherheit vor Ort zu gewährleisten.

Zur Quellenlage über die Kreisabschiede bemerkt Dotzauer, dass der Schwäbische Kreis diese nicht im Druck veröffentlicht und begründet dieses mit der teilweise notwendigen Geheimhaltung, erwähnt aber auch, dass dieses bei der großen Anzahl der Kreistagsmitglieder zu Schwierigkeiten führte.

Eine weitere Besonderheit des Schwäbischen Kreises ist ohne Zweifel die Duplizität der Kreisausschreibenden Stellen, die der Bischof von Konstanz auf katholischer und der Herzog von Württemberg auf protestantischer Seite innehatten. Dadurch kam es zu Unstimmigkeiten. Das Direktorium des Schwäbischen Kreises lag aber schon relativ früh bei dem Herzog von Württemberg, der in Personalunion das Ausschreibe- und das Obristenamt gesichert hatte. Zwar erkannte er im XVII. Jahrhundert den Bischof von Konstanz als ranghöchsten schwäbischen Fürsten an, sicherte ihm auch die erste Stimme auf dem Kreistag zu, behielt aber die Leitung der Versammlungen in seiner Hand. Kreiskanzlei und Archiv befanden sich ebenfalls in Stuttgart. Außerdem kam der württembergische Herzog peu à peu in den Besitz des alleinigen Vorschlagsrechtes für die Kreisbeamten. Das Kreisdirektorium wurde von Württemberg beansprucht, ein Geheimer Rat tagte zwischen den Kreistagen in Stuttgart. Ausschreibeamt und Kreisdirektorium aber waren die beiden Schlüsselpositionen bei den Kreisämtern. Sie befassten sich unter anderem mit ,,der Vollstreckung reichsgerichtlicher Urteile, mit der Aufsicht über Landfrieden und öffentliche Sicherheit, Truppendurchzügen, Anmeldung fremder Werbungen, Einquartierungen, Währungsfragen, Zwangsvollstreckungen gegenüber säumigen Kreismitgliedern, Vertretung des Kreises bei diplomatischen Verhandlungen und mit der Vorbereitung und Durchführung der Kreisschlüsse."23 Da die Kreismiliz im Schwäbischen Kreis zum miles perpetuus ausgebaut wurde, gab es keinen Kreisobristen, der die Aufgebote zu den Waffen hätte rufen müssen. Dafür wurden Kreisfeldmarschälle ernannt, die diesem stehenden Heer vorstanden.

Die Entwicklung ging also immer weiter in Richtung einer Spezialisierung und Effektivierung der Kreisarbeit, die wirklich politische Arbeit wurde weniger im Plenum sondern vielmehr in den Ausschüssen getan. Die politischen Verhältnisse auf den Kreistagen wurde immer unwichtiger, statt dessen wurde erheblicher, wer welche Ämter und Ausschüsse bestimmte und wie die Kräfte in den Kreisvierteln verteilt waren.

11 Der Kreis als Wahrer des Landfriedens

Bereits zu Anfang des Reichskreises kam es zu einer ersten schweren Bewährungsprobe, als, wie bereits im Kapitel 3 beschrieben, der Kreis gegen den geächteten Ritter Franz von Sickingen auftreten sollte. Das Unterfangen scheiterte, da einige Kreisstände, wie die Reichsstände Heilbronn, Wimpfen und Dinkeslbühl, aber auch Württemberg, einige Grafen und die Reichsritterschaft nicht an den Bemühungen des Kaisers teilnahmen. Bereits zur Mitte des XVI. Jahrhunderts wurden erste Themen der Polizeipolitik beraten. In dieser Zeit lagen die Brandherde der Landfriedensstörung24 noch relativ weit entfernt, so dass weitere Beratungen über den Landfrieden nicht anstanden. Dennoch wurde zumindest eine Landfriedens- und Exekutionsverfassung gemeinsam mit den benachbarten Kreisen verlesen wurde. Kurz danach wurde eine berittene Streife als Polizeitruppe gegen ,,herrenloses Gesindel" aufgestellt, die jedoch nur gegen innere Friedensbrecher (speziell marodierende Soldaten) eingesetzt werden sollte. Der Weg ging weiter zu einer Verrechtlichung der Landfriedensverfahren mit Einrichtung einer Kanzlei.

Mit der konfessionellen Auseinanderentwicklung kam es auch in der Frage des Landfriedens zu einer Stagnation, die während des Dreißigjährigen Krieges weiter andauerte. Erst danach konnte wieder eine ,,Innenpolitik" auf Kreisebene betrieben werden, auch wenn die Spaltung in einen evangelischen und einen katholischen Teil weiter bestehen blieb. Die weitere Entwicklung brachte eine Spezialisierung der Kreise auf die Innenpolitik in der Frage der Landfriedenssicherung. So wurden vor allem Polizeiordnungen im Rahmen der Zunft-, Sozial- und Gewerbeordnung erlassen, die Verrechtlichung der Verfahren also vorangetrieben.

11 Der Kreis als Feldherr

Die Wehrverfassung nahm im Schwäbischen25 Kreis eine besondere Stellung ein. Das ist unter anderem der geographischen Lage des Kreises im Südwesten des Reiches und damit recht nahe an dem potenziellen Feind Frankreich geschuldet. Das Primat des Militärischen im Schwäbischen Kreis nahm schon vor der bereits angesprochenen Einrichtung der ständigen Miliz seinen Anfang. Der Reichsexekutionsordnung folgend kam es im Kreis 1563 zu einer Kreisexekutionsordnung, die zur Entfaltung des Wehrsystems führte. Nach dem Dreißigjährigen Krieg hingegen konnten die verschiedenkonfessionellen Stände sich nicht auf die Errichtung einer Defensionalordnung einigen. Dennoch nahm der Kreis an den Reichsfeldzügen mit seinen Kontingenten teil, übernahm sogar den Oberbefehl über die kaiserliche Armee am Oberrhein.

Gegen Ende des XVII. Jahrhunderts spielte der Markgraf von Baden-Baden mit dem Gedanken, auf die Kreise Franken und Schwaben gestützt, ein Reichsheer ohne Kaiser und Reichstag zu errichten. Da Württemberg für dieses Unterfangen gewonnen werden konnte, wurde 1694 die Beibehaltung des miles perpetuus vom Kreiskonvent beschlossen. Das daraus entstehende Heer wurde als Heer des Kreises angesehen, auf den Kreis - nicht etwa auf Kaiser und Reich - vereidigt und der Schwäbische Kreis bezeichnete sich selbst als ,,Feldherr", wies also auch in der Namensgebung darauf hin, dass es sich hierbei um das Eigentum aller Kreisstände handelte.

Durch diese Entwicklung der Wehrverfassung wurde die Einrichtung des Kreisobristen, wie schon oben erwähnt, überflüssig. Das Kreisdirektorium ernannte ein Kriegsdirektorium, das die Verwaltung des Heeres übernahm. Zu Beginn des XVIII. Jahrhunderts wurde von Württemberg aus das Kreisoberkommando mit dem Direktorial- und dem Mitausschreibeamt vereinigt. Dadurch wurde der Einfluss Konstanz` im Kreis weiter zurückgedrängt. Das Heer selbst, das seit den Neunziger Jahren des XVII. Jahrhunderts unter dem Oberbefehl des Markgrafen von Baden stand, wurde allerdings nicht vom Kreis aufgestellt, sondern die einzelnen Kreisstände stellten ihre Kontingente, was auf Ausrüstung und Bewaffnung der einzelnen Formationen Auswirkung hatte. Ebenfalls erwähnenswert ist die Aufstellung konfessionell getrennter Kreisstreitkräfte, was aus der Situation und dem Procedere der Aufstellung allerdings erklärlich ist. In der inneren Aufteilung der Truppe wurde auf das Vorbild des Reichsheeres zurückgegriffen, wobei auf eine größtmögliche Effizienz geachtet wurde. Das Heer verfügte über Regimenter zu Ross und zu Fuß, stand unter dem Kommando eines Obristen mit Regimentsstab und konnte bei Bedarf in zwei Bataillone aufgeteilt werden. Als schwäbisches Spezifikum kann die besondere Integration der Standeskontingente angesehen werden, wobei es vor allem darauf ankam, dass die einzelnen Offiziere das Vertrauen von Ausschreibeamt, Religionskonferenz und Werbestand genossen, als dass sie dem Kreis selbst genehm waren. Im Gegensatz zu den Mannschafts- und Offiziersstellen, die die einzelnen Stände selbständig ernannten, wurden die Generäle des Kreises vom Kreistag als politische Stellungen vergeben.

Wurde das schwäbische Heer in das Reichsheer einbezogen, dann waren die kaiserlichen Dienstgrade den schwäbischen Dienstgraden vorzuziehen, weshalb es erwünscht wurde, auch im kaiserlichen Heer eine möglichst hohe Dienststellung zu erlangen, um damit dem Kreisheer seine landsmannschaftliche Integration zu erhalten.

Innerhalb des Heeres gab es gewaltige soziale Unterschiede. Ein Obrist zu Fuß konnte zum Beispiel das 30-40fache dessen, was ein gemeiner Infanterist bekam, erhalten. Dazu kamen für die kommandierenden Offiziere Einkünfte aus Kompanie- und Regimentswirtschaft, Gebühren für Marketendertalern, Heiratskonzessionen, Urlaubserteilungen, Lösegeld, Hinterbliebenenvermögen und anderes. Es lässt sich eine Korrelation zwischen Dienstrang und Adel feststellen. Die höheren Offiziersränge wurden durch den Adel besetzt, besonders der niedere Adel drängte in die prestigeträchtigen Stellen, wobei grundsätzlich die Miliz allen Landeskindern, die einen ehrlichen Namen aufzuweisen hatten, unabhängig von der Konfession offenstand. Soldaten, die wegen Kapitulation oder Verheiratung aus der Armee ausschieden, hatten allerdings Ersatzleute zu stellen.

Erbracht wurde den Soldaten vom Kreis neben dem Sold auch noch Naturalleistungen, wohingegen Unterkunft und Dienstleistungen vom Quartiergeber zu leisten waren26. Ein Problem bis Anfang des XVIII. Jahrhunderts stellte die Versorgung abgedankter Soldaten dar. Diese zogen bettelnd und plündernd über Land, bis 1734 eine Invaliden-Cassa gegründet wurde.

Dotzauer weist darauf hin, dass sich der Kreis zwar vergleichsweise mustergültig verhielt, jedoch nie die vom Reich tatsächlich geforderte Stärke aufbot. Dabei macht er geltend, dass Schwaben unverhältnismäßig hohe Lasten zu tragen hatte, da es nur etwa ein Zwanzigstel der Einwohner und Fläche umfasste, dennoch mit einem Siebentel bis einem Zehntel des Beitrages der Kreise verpflichtet war. Dazu kamen noch Verpflichtungen aus Assoziationsverbindlichkeiten, so dass die Belastung Schwabens den anderen Kreisen gegenüber unverhältnismäßig hoch war. Die Umlage der Kosten auf die einzelnen Stände erwies sich als sehr problematisch. Auch wenn immer wieder neue Umlageverfahren erprobt wurden, kam es nie zu einer einvernehmlichen Lösung. Die einzelnen Stände waren ungleich an der Kostenrechnung beteiligt, so trug der geistliche Stand ein Fünftel, der weltliche zwei Fünftel bis die Hälfte und die Reichsstädte ein Viertel bis zwei Fünftel der Lasten. 1701 wurden zum Beispiel die Hälfte des Quantums von nur zehn Ständen aufgebracht (bei etwa einhundert Ständen im Kreistag), Württemberg verfügte über das stärkste Standeskontingent mit einem Anteil von 20 Prozent.27

Trotz einer intelligenten und dezentralen Finanzierung der Armee verschuldete sich der Kreis mit den Militärausgaben. Zum Beispiel musste der Kreis den Generalstaaten noch 1726 einen Kredit des Jahres 1708 über knapp vierhunderttausend Gulden aus dem Spanischen Erbfolgekrieg abbezahlen.

1 Zusammenfassung

Die Aufgaben der Kreise entwickelten sich immer weiter. Schon die ursprünglichen Aufgaben trugen die Ansätze einer Innenpolitik in sich. So musste für die Wahrung des Landfriedens ein Militärapparat geschaffen werden, der wiederum einer Finanzpolitik bedurfte. Des weiteren war für diese Aufgabe auch der Erlass von polizeilichen Ordnungen nötig, die im XVIII. Jahrhundert Ansätze einer Wirtschafts- und Sozialverfassung zeigte - Wirtschaftsförderung, Marktordnung, Sozialwesen, Zunftordnung, um nur einige zu nennen.

Dazu gehörte auch die Aufsicht über das Münzwesen, das vom alten Herkommen ja ein Regal war und somit den Kreisen die Möglichkeit der Einflussnahme zugunsten der Finanzpolitik gab.

Durch die Einrichtung von Kreistagen wurde es möglich, ein Kreisbewusstsein zu entwickeln. Kreisstände, Kreisbeamte und Kreistruppen vervollständigten dieses Bild einer selbständigen politischen Einheit.

Schließlich kam es in Kombination des Selbstbewusstseins mit der alten Aufgabe der Friedenswahrung zu einer Außenpolitik der Kreise, indem sie Bündnisse abschlossen und sich über Kreisgrenzen hinweg über politische Richtlinien verabredeten. Nicht zuletzt führte auch die Überlegung, das Reich nach dem Dreißigjährigen Krieg von den Kreisen her aufzubauen - was an der Beteiligung Spaniens besonders im Burgundischen Kreis scheiterte -, zu einer politischen Macht der Kreise, genau wie die Einrichtung von diplomatischen Botschaften (zum einen der großen deutschen Staaten, aber auch verschiedener ausländischer Mächte) bei den Kreisen, die im XVIII. Jahrhundert stattfand.

1 Anhang

12 Landkarten, Materialien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: dtv-Atlas. S. 218.

Kreisstände des Schwäbischen Kreises 1521 (mit * gekennzeichnete Stände waren später kreisausschreibende Stellen, Einfügung GS):

a) Geistliche:

_ Bischöfe:

Augsburg, Konstanz*, Chur

_ Gefürstete Äbte:

Kempten, Reichenau, St. Gallen, Weingarten, Propstei Ellwangen _ Äbte:

Salmannsweier, Weißenau, St. Peter im Schwarzwald, Schaffhausen, Petershausen, Einsiedeln, Dissentis, Schussenried, Ochsenhausen, Marchtal, Isny, Ursbert, Gengenbach, Schuttern, St. Blasien, Maulbronn, Stein am Rhein, Kreuzlingen, Pfäffers, St. Johann im Turital, Roggenburg, Königsbronn, Elchingen, Münsterroth, Irsee

_ Äbtissinnen:

Lindau, Buchau, Gutenzell, Rottenmünster, Heggbach, Baindt _ Orden (gefürstet):

Dt. Ordensballei im Elsass und Burgund

a) Weltliche:

_ Fürsten:

Herzog von Württemberg*, Markgraf Philibert von Baden

_ Grafen:

Graf Ulrich von Helfenstein, Grafen zu Oettingen, Graf Christoph von Werdenberg, Grafen von Lupfen, Grafen von Montfort, Graf Friedrich von Fürstenberg, Graf von Eberstein, Graf Joachim von Zollern und Graf Franz` Kinder, Graf Rudolf von Sulz, Grafen von Löwenstein, Grafen von Tübingen, Inhaber der Grafschaft Kirchberg, Grafen Brandis-Sulz, Graf von Zimmern

_ Herren:

Inhaber der Herrschaft Rufftingen, Herren von Gundelfingen, Graf Christoph von Tengen, Truchsessen von Waldburg und Inhaber der sonnenbergischen Güter, Herr Leo von Stauffen Erben, Herr Sigmund von Falkenstein, Herr Hans von Königsegg, Herr Hans Dionysius von Königseckerberg, Herr Gangolf und Walter zu Hohengeroldseck, Herren von Hewen

_ Städte:

Augsburg, Ulm, Kempten, Leutkirch, Wangen, Ravensburg, Überlingen, Pfullendorf, Schaffhausen, Esslingen, Weil, Wimpfen, Dinkelsbühl, Giengen, Nördlingen, Buchau, Gengenbach, Rottweil, Kaufbeuren, Memmingen, Biberach, Isny, Lindau, Buchhorn, Konstanz, St. Gallen, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Heilbronn, Schwäbisch Hall, Bopfingen, Aalen, Werde [Donauwörth], Offenburg, Zell am Hammersbach

Bis zum Ende des Alten Reiches traten als Kreisstände hinzu: 1555 Eglingen (Freiherren von Grafeneck, 1726 Fürsten von Taxis), 1563 Fuggersche Linien, 1662 Eglofs (Grafen von Traun), 1677 Thannhausen (Grafen Sinzendorf, seit 1708 Grafen von Stadion), 1707 Liechtenstein (1699 und 1708 Kauf der Reichsherrschaften Schenkenberg und Vaduz, die 1719 zum Reichsfürstentum erhoben wurden), 1750 Abtei Zwiefalten, 1767 Abtei Neresheim, 1773 Abtei Söfingen, 1782 Abtei Isny und 1792 Sickingen (Grafen von Sickingen)

Quelle: Dotzauer, Reichskreise. SS 143f.

21 Quellen

Ein ausführliches Quellenverzeichnis findet sich in Dotzauer, Reichskreise (für den

Schwäbischen Kreis SS. 511ff), editiert wurde der Abschied des Schwäbischen Kreises, Esslingen, den 18. 4. 1531.

Zu dem Themenkreis ,,Schwäbischer Kreis als Feldherr" findet sich bei Storm, Feldherr. SS. 545ff. eine ausführliches Quellenverzeichnis, der auch die Abschiede im Hauptstaatsarchiv Stuttgart einzeln auflistet.

11 Literatur

_ Dotzauer, Winfried: Die deutschen Reichskreise (1383 - 1806). Geschichte und Aktenedition. Stuttgart, 1998. (zit.: Dotzauer, Reichskreise)

_ Dotzauer, Winfried: Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben (1500 - 1806). Darmstadt, 1989. (zit.: Dotzauer, Eigenleben)

_ Hartmann, Peter Claus: Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803). Strukturen, Geschichte und Bedeutung im Rahmen der Kreisverfassung und der allgemeinen institutionellen Entwicklung des Heiligen Römischen Reiches. Berlin, 1997 (Schriften zur Verfassungsgeschichte; Bd. 52) (zit.: Hartmann, Bayerischer Reichskreis)

_ Kinder, Hermann, Hilgemann, Werner: dtv-Atlas zur Weltgeschichte. Karten und chronologischer Abriss. Band 1. Von den Anfängen bis zur Französischen Revolution. München 291995. (zit.: dtv-Atlas)

_ Langwerth von Simmern, Ernst Freiherr von: Die Kreisverfassung Maximilians I. und der schwäbische Reichskreis in ihrer rechtsgeschichten Entwicklung bis zum Jahre 1648. Bd. 1. Heidelberg, 1896. (zit.: von Simmern, Kreisverfassung)

_ Neipperg, Reinhard Graf von: Kaiser und Schwäbischer Kreis (1714 - 1733). Ein Beitrag zu Reichsverfassung, Kreisgeschichte und kaiserlicher Reichspolitik am Anfang des 18. Jahrhunderts. Stuttgart, 1991. (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg: Reihe B, Forschungen; Bd. 119) (zit.: Neipperg, Kaiser)

_ Roeck, Bernd: Reichssystem und Reichsherkommen. Die Diskussion über die Staatlichkeit des Reiches in der politischen Publizistik des 17. und 18. Jahrhunderts. Stuttgart, 1984. (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz; Bd. 112: Abteilung Universalgeschichte) (Beträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches; Nr. 4) (zit.: Roeck, Reichssystem)

_ Sailer, Rita: Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht, Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. In: Battenberg, Friedrich u.a. (Hgg.): Quellen und Forschung zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich (QuFhöchG) 33 (1999)

_ Storm, Peter-Christoph: Der Schwäbische Kreis als Feldherr. Untersuchungen zur Wehrverfassung des Schwäbischen Reichskreises in der Zeit von 1648 bis 1732. Berlin, 1974. (Schriften zur Verfassungsgeschichte; Bd. 21) (zit.: Storm, Feldherr)

_ Zürn, Martin: Ir aigen libertet. Waldburg, Habsburg und der bäuerliche Widerstand an der oberen Donau 1590 - 1790. Tübingen, 1998. (Oberschwaben - Geschichte und Kultur Bd. 2) (zit.: Zürn, Libertet)

[...]


1 Dotzauer, Eigenleben. S. 2.

2 Ebd.

3 So zum Beispiel in Hoffmann, Matthäus: Versuch einer staatsrechtlichen Theorie von den teutschen Reichskreisen überhaupt und dem Schwäbischen insbesondere. Kempten, 1787- 1789.

4 v. Simmern, Kreisverfassung.

5 Dotzauzer, Reichskreise.

6 Hartmann, Bayerischer Reichkreis

7 Die Vorgeschichte folgt weitestgehend Dotzauer, Eigenleben. SS. 8-20.

8 Selbst nach der - zumindest theoretischen - Einführung der Kreiseinteilung 1522 war das Verfahren ,,im Falle eines plötzlichen Türkeneinbruchs(,) zu den Kurfürsten und Fürsten noch zusätzlich aus jedem der zehn Kreise je zwei Abgeordnete von Prälaten, Grafen, Adel und Städten an das Regiment zu berufen, um an der Kostenberatung beteiligt zu werden" (Dotzauer, Eigenleben. S. 15.).

9 Roeck, Reichssystem.

10 Roeck, Reichssystem. S. 75.

11 Ibd. a.a.O. S. 77 op cit.: Friedrich Leutholff von Franckenberg ( = Bernhard Zech), Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Kayserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstentümer; Nach ihren Natürlich und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens-Religions- und weltlichen Verfaßungen Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr. Leipzig, 1705. Bd. 1, S. 795.

12 Ibd. a.a.O. S. 78.

13 Dotzauer, Reichskreise. S. 40.

14 Leider ohne genauere Angabe des Fundortes.

15 §§ 31-103, op cit.: Dotzauer, Reichskreise. S. 59.

16 Dotzauer, Reichskreise. S. 39.

17 Dotzauer, Eigenleben. S. 18.

18 Zürn, Libertet.

19 Worauf später eingegangen wird: Da der Schwäbische Kreis durch die konfessionellen Unterschiede bis in die Institutionen gespalten war, gab es kreisausschreibende Stellen, den Herzog von Württemberg auf protestantischer und dem Bischof von Konstanz auf katholischer Seite, die sich gegenseitig blockierten.

20 Dotzauer, Reichskreise. S. 42.

21 Dotzauer, Reichskreise. S. 144.

22 Der Schwäbische Bund wurde von Österreich zur Verfolgung eigener Interessen vor allem gegen Bayern benutzt und löste sich in den Dreißiger Jahren des XVI. Jahrhunderts auf.

23 Dotzauer, Reichskreise. S. 146.

24 Besonders rebellierende Bauern, die sich erst später im deutschen Südwesten erhoben.

25 Eine ausführliche Darstellung und statistische Aufarbeitung der Militärverfassung Schwabens findet sich in Storm, Feldherr.

26 Weshalb auch niemand gern Soldaten aufnahm. Besonders gern wurde die Einquartierung von Soldaten als Bestrafung Aufständischer genutzt.

27 Dotzauer, Reichskreise. S. 150.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Securitas inter cives et contra exteros defensio - Die Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches am Beispiel des Schwäbischen Kreises
Note
2,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
23
Katalognummer
V97379
ISBN (eBook)
9783638958318
Dateigröße
603 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Securitas, Reichskreise, Verfassung, Alten, Reiches, Beispiel, Schwäbischen, Kreises
Arbeit zitieren
Georg Siegemund (Autor:in), 2000, Securitas inter cives et contra exteros defensio - Die Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches am Beispiel des Schwäbischen Kreises, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97379

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