Über den Begriff der Freiheit bei Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau


Seminararbeit, 2000

15 Seiten, Note: 1-


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Einführung

Der Mensch und seine Freiheit
II.1. Freiheit und Gleichheit des Menschen im Naturzustand Gegensätze und Gemeinsamkeiten bei Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau
II.2. Die Staatsgründung als Manifestierung der Freiheit Gesetz und Freiheit bei Hobbes und Rousseau

Zusammenfassung

IV. Literaturverzeichnis

I. Einführung

Im ,,Leviathan" von Thomas Hobbes und dem ,,Contract social" des Jean-Jacques Rousseau erklären die Staatstheoretiker ihre Gedanken zur Legitimation von Herrschaft. Hobbes und noch viel mehr Rousseau begründen ihre Suche nach der Legitimation mit dem Wunsch, dem Volk Frieden und Freiheit zu gewährleisten. Bei beiden ist der Staat das Ergebnis einer autonomen Handlung der Bürger, wobei Rousseau ein Gegenmodell zum empirischen Staat schafft, während Hobbes sozusagen in den freien Raum philosophiert. Basierend auf diesen beiden Werken wird hier die Bedeutung von der ,,Freiheit" des Menschen in Naturzustand und Staat genauer beleuchtet. Für Punkt II.1. werde ich mich zusätzlich auf den ,,Diskurs über die Ungleichheit" beziehen, in dem Rousseau seine Vorstellung des Naturzustandes ausführlicher als im o.g. ,,Contract sociale" darlegt. Es handelt sich hierbei um verschieden tendierte Werke, von denen im Ersteren der Gedanke der natürlichen, in dem Zweiten der der bürgerlichen Freiheit im jeweiligen Kontext ausgeführt wird.

Hobbes und Rousseau beginnen den Legitimationsprozess mit der Anthropologie des Menschen. Aus diesem Grund möchte ich den Naturzustand, die Freiheit des Menschen im Naturzustand und erst dann die Freiheit unter der darauf begründeten Herrschaftsform untersuchen, um dabei folgende Fragen zu beantworten:

,,Was begrenzt die Freiheit des Menschen im Naturzustand?" und

,,Welche Freiheit bleibt nach dem Übergang in eine staatliche Gesellschaftsform bestehen?" Dafür werde ich am Rande auf das Menschenbild und den Naturzustandsbegriff der beiden Theoretiker eingehen, um die individuelle Bedeutung von Freiheit darlegen zu können. Ich werde hier nicht das geschichtliche Umfeld mit einbeziehen, um die politischen Ideen aus einer Perspektive der Zeitlosigkeit betrachten zu können.

In Teil II.1. werde ich nun zuerst die Rolle der Freiheit im Naturzustand bei Hobbes und Rousseau vergleichen, wofür ich auch den ,,Discours sur l´inegalité" mit einbeziehen werde, in Teil II.2. die bürgerliche Freiheit in dem gesellschaftlichen Rahmen einer Staatsform mit Bezug auf die jeweiligen Herrschaftslegitimationen zu betrachten. Darauf basierend werde ich in Teil III die o.g. Fragen beantworten.

II.1. Freiheit und Gleichheit des Menschen im Naturzustand Gegensätze und Gemeinsamkeiten bei Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau

Der Mensch stellt sich in den Augen von Hobbes sachlich und mechanisch begründet als ein unkommunikativer, stets kriegsbereiter Zeitgenosse dar, erfüllt von ständiger Todesfurcht, welche von einem dominanten Selbsterhaltungstrieb verursacht wird. Konkurrenzgedanken , Mißtrauen und Ruhmsucht liegen in der Natur des Menschen[1] und prägen den Alltag im Naturzustand.[2]

Dennoch gibt es ein Attribut in diesem fiktiven Zustand, das dem Leser im ersten Augenblick positiv erscheinen mag: ,, Das natürliche Recht [3] ,...,ist die Freiheit eines jeden, seine eigene Macht nach seinem Willen zur Erhaltung seiner Natur, das heißt seines eigenen Lebens, einzusetzen, und folglich alles zu tun, was er nach eigenem Urteil und eigener Vernunft als das zu diesem Zweck geeignetste Mittel ansieht."[4] Doch bei genauerer Reflexion stellt sich die Frage: Gibt es etwas Positives an dieser Freiheit? Hobbes streitet das ab, denn natürlich bietet sich jedem Menschen unbegrenzte Freiheit, solange er nicht sein Leben in Gefahr bringt. Aber davon ausgegangen, daß der Mensch in ständiger Kriegsbereitschaft lebt und nichts und niemand ihn oder sein Eigentum zu schützen vermag, außer ihm selber, zählt diese Freiheit nicht viel.

Jeder Mensch lebt hier in ständiger Angst um sein Leben und sein Eigentum. Denn es gibt keine Gerechtigkeit, da es keine Gesetze gibt, und kein Eigentum in dem uns bekannten Sinne, da jeder etwas nur solange besitzt, bis ein Stärkerer es ihm wegnimmt.

Freiheit ist gleich Recht, diese Aussage entwertet sich selber in dem Kontext von Hobbes Bild des Naturzustand: ,,Der Wolfsmensch des Urzustandes bewegt sich im Spannungsfeld von Furcht und Begierde, von Macht und Ohnmacht. Nicht Recht und Unrecht, sondern Macht oder Ohnmacht ist die existentielle Grundfrage der Vorstaatlichkeit."[5] Weiterhin ist bei diesem Gedanken zu sehen, daß dieses, das Bild von Hobbes´ Naturzustand prägende ,,Recht auf alles", sich nicht nur erst aus der Notwendigkeit des Überlebens ableitet [6], sondern eben gerade jene Notwendigkeit auch erschwert. Denn schließlich hat Hobbes in seiner mechanistischen Anthropologie die Gleichheit der Menschen bewiesen, wodurch das Überleben, umgeben von ebenso kriegerischen, mißtrauischen und mit unbegrenzter Freiheit ausgestatteten Mitmenschen sich als nur schwer erträgliche Vollzeitbeschäftigung erweisen muß.

Um nun den Vergleich mit Rousseaus Naturzustand ausführen zu können, muß man zunächst klarstellen, daß Hobbes und Rousseau von verschiedenen Begriffsdimensionen ausgehen. Hobbes begründet sein Naturzustandsszenario rückschließend aus dem Bürger der Gegenwart, nicht historisch gefolgert, sondern der staatlichen Form entzogen: ,,Die Enthistorisierung des Naturzustands bei Hobbes erfolgt parallel zu seiner Repolitisierung.".[7] Das Menschenbild von Thomas Hobbes ist statisch, unveränderbar und nur durch die Gründung einer staatlichen Herrschaftsform zu regeln. Sein Naturzustand ist fiktiv:,,...sein Urzustand ist logischer Mythos, nicht aber historische Vision."[8], und dient vor allem als begründende Grundlage seiner Herrschaftsnotwendigkeit.

Rousseau wehrt sich gegen das Bild des unverbesserlichen Wolfsmenschen, er entwirft in seinem ,,Diskurs über die Ungleichheit" eine Evolutionstheorie, welche die bestehende Ungleichheit unter den Menschen lediglich als Konsequenz eines Verfallsprinzips sieht. In dem anthropologischen Urzustand sind die Menschen ethisch neutral[9], gleichgestellt und verfügen über eine unbegrenzte Willensfreiheit. Mehr noch als das:

Rousseau deutet aus der moralischen Interpretation des Menschen im Naturzustand, daß nicht der Verstand den Menschen vom Tier unterscheidet, ,,...als vielmehr seine Eigenschaft ein frei Handelnder zu sein." Das Tier gehorche nur der Natur, ,,Der Mensch empfindet den gleichen Eindruck, aber er erkennt sich frei, nachzugeben oder zu widerstehen, und vor allem im Bewußtsein dieser Freiheit zeigt sich die Geistigkeit seiner Seele:".[10] Die Existenz und Intensität der Freiheit, und die Option diese Freiheit auch zu leben, leiten das malerische Bild des Naturzustandes. Es ist friedlich[11], der zwar ungesellige aber auch nicht streitbare Mensch existiert glücklich, faktisch wie emotional unabhängig von seinen Mitmenschen und der ebenso wie bei Hobbes vorhandenen Selbsterhaltungstrieb wird durch das natürliche Mitgefühl gegenüber seinen Artgenossen in Grenzen gehalten.[12]. Was hat diese friedliche Freiheit eines jeden ge-/zerstört?

Es waren die Definition des Eigentums[13], die Entstehung einer Gesellschaft und daraus folgend erst der Wunsch nach Perfektion und später die Gier nach Besitz und Macht. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die Handlungsmotoren der Menschen, Trieb, Begehren und Instinkt, eine Gefahr für das Leben und die Freiheit der Menschen zu werden: "Ich unterstelle, daß die Menschen jenen Punkt erreicht haben, an dem die Hindernisse, die ihrem Fortbestehen im Naturzustand schaden, in ihrem Widerstand den Sieg davontragen über die Kräfte, die jedes Individuum einsetzen kann, um sich in diesem Zustand zu halten.".[14] Hier treffen sich Hobbes und Rousseau:

Der Wolfsmensch, unfähig in dem Zwang nach Selbsterhaltung und Machtstreben seine Freiheit weiter genießen zu können, ist entstanden.

Rousseau jedoch verurteilt Hobbes Sichtweise, nach der der Mensch von Natur aus schlecht und böse ist, ,,Erst die Gesellschaft bringt den in ihm schlummernden Keim des Bösen zur Entfaltung und ermöglicht so den Amoklauf zur Selbstsucht.".[15] Abgesehen von den offensichtlichen Unterschieden in den Anfängen der menschlichen Evolution bis zu dem Beginn einer Vergesellschaftung, unterscheidet sich auch der Freiheitsbegriff von Hobbes und Rousseau entscheidend:

Hobbes ,,Freiheit" des Menschen beschränkt sich auf das ,,Recht auf alles", welches in erster Linie für die Erhaltung des eigenen Lebens einzusetzen ist. Der Mensch ist zwar ,,frei" im Sinne des Wortes, doch offerieren ihm die Umstände keine Möglichkeit diese Freiheit zu genießen. Seine Freiheit ist immer durch die Stärke der anderen begrenzt.

Im Gegensatz hierzu lebt und genießt Rousseaus Urmensch anfangs ungestört die Freiheit des friedlichen Lebens, er ist lediglich durch seine eigene Stärke eingeschränkt. Die Entwicklung der Lebenssituation führt bei Rousseau dann aber doch auch jene Notwendigkeit des Austritts aus dem Naturzustand herbei, die Hobbes in seiner Fiktion zugleich verdeutlicht. So entstehen zur Erhaltung des Lebens und der Freiheit die jeweiligen Staatskonzepte, und darin findet sich eine weitere Gemeinsamkeit der Denker: "Hier wie dort weist der fundamentale Wille zur Selbsterhaltung den Weg zum Frieden, drängt die Furcht vor wechselseitiger Vernichtung in die schützende Burg der Staatlichkeit.".[16]

II.2. Die Staatsgründung als Manifestierung der Freiheit Gesetz und Freiheit bei Hobbes und Rousseau

Wenn auch bei Hobbes wie bei Rousseau das erste Ziel einer staatlichen Gesellschaftsform der Frieden ist, so unterscheiden sie sich doch bald bei der genaueren Ausführung. In dem Staatskonstrukt von Hobbes schließen die Menschen untereinander einen Vertrag, in dem sie ihr Recht auf alles aufgeben. Sie übertragen ihre Rechte auf einen Souverän, den ,,Leviathan", der von ihnen autorisiert, faktisch wie rechtlich jedoch unabhängig von ihnen re(a)gieren kann, solange er ihnen Sicherheit garantiert. Die beiden Anfangsschritte der Entwicklung einer absoluten Souveränität sind seine Naturgesetze: ,,Suche Frieden und halte ihn ein" und der Rechtsverzicht zugunsten der Selbsterhaltung, verbunden mit einer Einschränkung der Freiheit ,,...er soll sich mit soviel Freiheit gegenüber den anderen zufrieden geben, wie er anderen gegen sich selbst einräumen würde.". Die Notwendigkeit der Freiheitsbegrenzung wird zwar durch den Satz ,,Auf das Recht auf irgend etwas verzichten heißt sich der Freiheit begeben, einen anderen daran zu hindern, den Nutzen aus seinem Recht hierauf zu ziehen."[17] verschönert, aber die Beschränkung des Rechtsverzichtes wird thematisch nicht gemildert:

Der Mensch wird zum Untertan, seine letzte autonome Handlung ist die Autorisierung des Souveräns.

Bevor ich die Liberalität der absoluten Herrschaft des Souveräns bei aufzudecken versuche, möchte ich an dieser Stelle zuerst die Staatstheorie von Rousseau kurz zusammenfassen, um den inhaltlichen Vergleich zu erleichtern.

Die Intention der Staatslegitimierung ist bei Hobbes die Gewährleistung der bürgerlichen Sicherheit, während Rousseau die Rekonstruktion der Freiheit des Menschen nach seiner Verwandlung in einen staatsfähigen Bürger anstrebt.

Rousseau bemängelt den aktuellen Standard: ,,Die Staatsgründung bewirkt keine Erlösung von der im Gesellschaftszustand virulent gewordenen >Erbsünde< der Ungleichheit."[18], findet sich aber in der Unterwerfung des Hobbesschen Untertans um seine Freiheit betrogen. Seine Idealform beschreibt er im Gesellschaftsvertrag: ,,Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jeden einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor."[19]

Wie bei Hobbes entsteht eine Gemeinschaft aus dem zuvor individualistischen Naturzustandsmodell durch die freiwillige Vereinigung zur Herrschaftslegitimierung. Doch da die Einschränkung der Freiheit bei Hobbes in den vom Herrscher gegebenen Gesetzen begründet liegt, muß jeder Bürger zugleich Teil des Staates und Teil des gesetzgebenden Souveräns, der Staatlichkeit sein.[20] Doch bestreitet Rousseau nicht die Notwendigkeit der Existenz von Gesetzen, ,,Eine sorgfältige Aufhellung des Freiheitsbegriffes bei Rousseau zeigt indessen, daß die Freiheit hier nirgends gegen das Gesetz ausgespielt wird. Im Gegenteil: ,,Das Gesetz allein ist es, dem der Mensch die Gerechtigkeit und Freiheit verdankt;""[21].

Die Lösung dieses scheinbaren Paradoxons liegt in der Einbeziehung der Bürger in die Gesetzgebung: ,,Ein Gesetz kann nur auf freier Zustimmung aller beruhen und muß alle binden, sonst hebt es sich auf und bedeutet den Rückfall in die Anarchie, die schlimmer ist als der Naturzustand."[22]. So bindet er jeden Bürger in die Souveränität mit ein. Rückblickend auf den Grund der Entparadisierung des Urzustandes würde die ehrgeizvergiftete, moralische Natur des Menschen jedoch auch die politische Seite negativ beeinflussen, und so findet er seine Verstaatlichung in der kompletten Übereinstimmung des Geistes: ,,...nämlich die völlige Entäußerung jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes.".[23]

Der Hauptunterschied ist offensichtlich: ,, Der Hobbessche Gesellschafts-(Unterwerfungs- )Vertrag hat einen absoluten Rechtsverzicht der Einzelnen zum Inhalt, der Rousseausche eine moralische Selbstverpflichtung."[24]. Diese totale Entäußerung der Freiheit löst Rousseau durch eine Teilung des Freiheitsbegriffes in die aufgegebene ,,natürliche ,, und die neugewonnene ,,bürgerliche" Freiheit[25], deren Entstehung der Hauptunterscheidungspunkt zu Hobbes´ ,,Leviathan" ist, dessen Ziel mit der Gewährleistung der Sicherheit durch die Rechtsübertragung erreicht ist.

Die natürliche Freiheit hat sich laut Hobbes als unokönomisch erwiesen, daher war es notwendig daraus Konsequenzen zu ziehen, absolute aber nicht totalitäre Bestimmung:

,,Tatsächlich werden in diesem Rechtsverzicht nur jene Segmente des Rechts auf alles, der als Recht bestimmten natürlichen Freiheit, aufgegeben, die das friedliche Zusammenleben der Menschen gefährden."[26]

Die Freiheit des Bürgers in dem absolutistischen Staatsbild Hobbes existiert in festgelegten, größtenteils unpolitischen Bereichen weiter, die Gesetze dienen im Sinne des Rechtspositivismus dem Schutz der bürgerlichen Sicherheit, der Bürger hat uneingeschränkte Gedanken- und Glaubensfreiheit[27] und ist autonom in allen gesetzlich nicht geregelten Bereichen: ,,Daraus folgt notwendig, daß die Menschen in allen vom Gesetz nicht geregelten Gebieten die Freiheit besitzen, das zu tun, was sie aufgrund ihrer eigenen Vernunft für das Vorteilhafteste halten."[28] Hier zeigt sich die Bedeutung der zuvor bereits erwähnten Teilung des Rechts in Rechte, also Freiheit, und Gesetze, also Zwang. Mit Hilfe dieser Rechtsteilung ermöglicht Hobbes die Sicherung gewisser Freiheit für den Untertan, die Rousseau im Rahmen seiner bürgerlichen Freiheit nicht mehr für notwendig erachtet. Zudem sind die Untertanen auch dem Souverän nicht wehrlos ausgeliefert, im Gegensatz zu Rousseau bietet Hobbes dem bürgerlichen Menschen trotz der Unterwerfung unter einen autorisierten Herrschers noch ein Widerstandsrecht, zum Schutz des Bürgers vor Willkür des vertragsfreien Souveräns.

Der vertraglich vereinbarte Verzicht auf das ,,Recht auf alles" findet seine Grenzen in der Notwendigkeit der Gewährleitung gewisser Komponenten: ,,Unverzichtbar sind vor allem die genannten Rechtsgüter Freiheit, Leib und Leben.".[29] Das sagt auch Cell: ,,For subjects the prescritions are: do what the moral and civil laws require of you (since obedience to them promotes peace and security). You may, however, do whatever these laws do not prohibit, but you must not do, and cannot be required to do anything dangerous to your life."[30] Kann der Souverän dieses nicht mehr garantieren oder sichern, so verfällt seine Legitimation, die Bürger haben die Möglichkeit ihn zu stürzen.

Diese Option bietet sich bei Rousseau schon allein aus der Zusammensetzung des Souveräns nicht, sein ,,volonté générale" ist die Grundlage für eine gemeinschaftliche Verkörperung aller, der ,,...Akt des Zusammenschlusses schafft augenblicklich anstelle der Einzelperson jedes Vertragspartners eine sittliche Gesamtkörperschaft, die aus ebenso vielen Gliedern besteht, wie die Versammlung Stimmen hat, und die durch ebendiesen Akt ihre Einheit, ihr gemeinschaftliches Ich ihr Leben und ihren Willen erhält.".[31]

Nicht nur die Lebensumstände, das Wesen des Menschen hat sich verändert, er ist zu seiner Vervollkommnung verstümmelt worden, hat sich zu einem Teil, einem Glied der gemeinsamen Körperschaft gewandelt. Für diejenigen, die nicht bereit sind, sich dem Gemeinwillen anzuschließen, gibt es die Option der Auswanderung[32], spätere Gesinnungsänderungen nach der Entstehung des Gemeinwillens können ob der Glaubwürdigkeit und Durchsetzungskraft des Gesellschaftsvertrages nicht toleriert werden, sie werden gezwungen frei zu sein.[33] Von nun an gibt es kein zurück mehr, bei Rousseau existiert keine Möglichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag in den Naturzustand zurückzukehren, dieser ist durch die Evolution unabänderlich zerstört worden. Wegen dieser Beweisführung zur idealen Staatsform mußte sich Rousseau häufig dem Vorwurf des Totalitarismus gegenübergestellt sehen.[34] Denn schließlich läßt er nur eine Wahl zu, die Entscheidung zwischen dem isolierten Urmenschen des Naturzustands oder dem geistige annektierten bürgerlichen Menschen unter kompletter Aufgabe des vorherigen Wesens.

Daß Rousseau jedoch zumindest keine totalitäre Absicht verfolgt hat, beweist er in dem zweiten Buch des Gesellschaftsvertrages: ,,Außer der öffentlichen Person haben wir aber die Privatperson zu betrachten, die diese bilden und deren Leben und Freiheit von Natur aus von ihr unabhängig sind."[35] Rousseau verstrickt sich in seiner Wesensenteignung zugunsten des volonté générale, bei dem Versuch eben diese zu relativieren, in einem Widerspruch, für den er gleich folgend die Erklärung vorlegt. Er bestreitet eine wirkliche ,,Entsagung", da der Mensch durch die Denaturierung seines Wesens nur Vorteile erhalten hat und sich und seine Freiheit in Sicherheit genießen kann.[36] Mit dieser Argumentationsführung hat er auch Fetscher überzeugt: ,,Die Rousseausche Republik ist, was wir heute eine Demokratie ohne jede liberale Korrektur nennen würden. Sie opfert bewusst die Freiheitsspielräume der Einzelnen dem Interesse der Gleichheit als der Vorbedingung der Freiheit aller auf."[37] Einige individuelle Rechte sind jedoch auch bei Rousseau logischerweise unvermeidbar, wie z.B. das Stimmrecht: ,,Die der unumschränkten Souveränität des gemeinen Willens zugrunde liegende Reduktion der politischen Freiheit auf die Teilhabe an der kollektiven Gesetzgebungsautonomie ruht in der Logik unbedingter Wechselseitigkeit."[38], oder Abstimmungen zu diskutieren, Anträge zu stellen oder Vorschläge einzureichen.[39] Wie zuvor ausgeführt begründet Rousseau mit der fehlgeleiteten Entwicklung des Menschen die Entsagungspflicht jeglicher Gedankenfreiheit zugunsten des volonté générale. Hier gewährt Hobbes den Menschen nicht nur mehr Spielraum, er empfindet sogar die Notwendigkeit dem Bürger Gedankenfreiheit zuzugestehen, um ,,Zielstrebigkeit" und ,,Lebhaftigkeit" des Geistes zu erhalten. ,,Birgt absolute Selbstbestimmung die Gefahr der Selbstzerfleischung und des Chaos, so impliziert absolute Fremdbestimmung die Gefahr der Lähmung und der Sterilität."[40]

Man kann Rousseaus moralische Entsagung zwar nicht als ,,Fremdbestimmung" benennen, da sich jeder Bürger zu einem Teil selbst mitbestimmt[41], aber er kann auch die Freiheit der Gedanken mit seiner Theorie nicht mehr zugestehen. ,,Der >Contrat Social< folgt zwar dem Fixstern der Freiheit; allein Rousseaus eigenwilliges Konzept des Gesellschaftsvertrages verbietet den Fortbestand des natürlichen Rechts - und insofern die Begründung gesellschaftlicher Freiheit aus dem Naturrecht."[42]

III. Zusammenfassung

Basierend auf den Ausführungen über Naturzustand und Herrschaftslegitimation möchte ich nun noch einmal zusammenfassend die Antworten auf folgende Fragen geben: ,,Was begrenzt die Freiheit des Menschen im Naturzustand?" und ,,Welche Freiheit bleibt nach dem Übergang in eine staatliche Gesellschaftsform bestehen?"

Die erste Frage beantwortet sich in II.1. selbst. Der Mensch ist zwar bei Hobbes von Grund auf kriegsbereit, während dieser Charakterzug nach Rousseau erst durch die Vergesellschaftung entsteht, aber das gemeinsame Fazit ist dennoch die Notwendigkeit der Freiheits- und Friedenssicherung mit Hilfe einer staatlichen Lösung. Denn die Freiheit im Naturzustand wird bei beiden Theoretikern durch die unsichere Lebenssituation des Menschen, die Überlebensangst und die Ungerechtigkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft stark beeinträchtigt.

Thomas Hobbes regelt das Zusammenleben mit der Hegemonialstellung eines Souveräns, welcher Gesetze gibt und die Sicherheit der Untertanen gewährleisten muss, dafür sind diese in den gesetzlich geregelten Gebieten zum Gehorsam verpflichtet.

Rousseau hingegen sieht in der Fremdbestimmung die Freiheitsberaubung des Volkes, seine Lösung ist eine Art von Volksherrschaft, der Mensch wird zum Bürger, er erneuert sein Wesen und identifiziert sich über den Staat, wird selbst Teil der Gesetzgebung, da er zugleich den Bürger wie auch den Herrscher verkörpert.

Die angestrebte Manifestierung der Freiheit in der staatlichen Gesellschaft durch die Eigengesetzgebung gelingt Rousseau nur teilweise.

Er entfernt sich zwar von dem Dualismus Herrscher- Untertan und auch von dem Komplikationen verursachenden Interessenpluralismus, der laut Hobbes gesetzlich geregelt werden muß. Aber dem zum Bürger mutierten Menschen gesteht er nicht viel Spielraum zu, die bürgerliche Freiheit liegt allein in der Option der Selbstbestimmung, daraus folgert Mayer-Tasch: ,,Das Staatsziel mag liberal sein, die Staatsstruktur ist es sicherlich nicht."[43] Hier scheint Hobbes großzügiger zu sein, er gewährt wie in II.2. ausgeführt einige Gebiete, wie z.B. der gesetzesfreie Raum oder die individuellen Gedanken, in denen die Freiheit erhalten bleibt.

Einen freiheitlicheren Grundgedanken als bei Hobbes kann man Rousseau also nicht zugute halten: ,,Bedeutete bei Hobbes die >authorization without stint< die rückhaltlose Unterwerfung unter den Souverän, so bedeutet bei Rousseau die totale Entäußerung die rückhaltlose Unterwerfung unter die volonté générale."[44]

Aber kann die Worte Russels verwenden und Rousseau damit endgültig in die totalitäre Ecke stellen: ,,In unserer Zeit ist Hitler eine Folgeerscheinung Rousseaus."?[45] Seine Absicht war das jedenfalls nicht, das zeigen die Ausführungen über die Unabhängigkeit des Bürgers vom Staat.

Eine eindeutige Benennung der Staatsideen ist bei beiden weder möglich, noch erstrebenswert. Die Komplexität der Reflektionen würde ob der Unmöglichkeit, alle Komponenten miteinzubeziehen, an Tiefe und Gehalt verlieren.

Bezeichnet man z.B. Rousseau als totalitär, so vergißt man, daß die rechtliche Basis seines Gesellschaftsvertrages auf einer autonomen Handlung der Bürger beruht. Ebenso schwer pauschalisierbar erweist sich die Freiheit des Bürgers nach der Staatsgründung.

Auf rhetorischer Ebene mag Rousseau einen Staat auf Basis der mehrheitlichen Demokratie versus der Autokratie geschaffen haben, neben dem das Modell des Thomas Hobbes sehr in die Richtung des Absolutismus geschoben werden kann.

In der nie vollzogenen Realisierung jedoch würde sich die Optimierung der Freiheit bei Hobbes finden, mehr als in der Entsagung jeden individualistischen Willens bei Rousseau.

IV. Literaturverzeichnis:

- Adam, Armin: Despotie der Vernunft?:Hobbes, Rousseau, Kant und Hegel. München: Alber, 1999

- Bernbach, Udo/Kodalle, Klaus-m.(Hrsg.): Furcht und Freiheit: Leviathan - Diskussion 300 Jahre nach Thomas Hobbes. Opladen: Westdeutscher Verlag, 1982

- Brandt, Reinhard: Rousseaus Philosophie der Gesellschaft. Stuttgart: ?, 1973

- Cell, Howard R.: Rousseaus response to Hobbes. New York, 1988

- Fetscher, Iring: Rousseaus politische Philosophie: zur Geschichte des demokratischen Freiheitsbegriffes. Frankfurt a.Main: Suhrkamp, 1990

- Fischer, Klaus H.: Jean-Jacques Rousseau: Die soziologischen und rechtsphilosophischen Grundlagen seines Denkens. Schutterwald, 1991

- Hobbes, Thomas: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Frankfurta. Main: Suhrkamp, 1998

- Mayer-Tasch, Peter C.: Hobbes und Rousseau. Aalen: Scientia Verlag, 1991

- Müller, Friedrich: Folgeprobleme der anthropologischen Begründung der Staatstheorie bei Rousseau, Hegel, Marx. Berlin, 1985

- Münkler, Herfried: Thomas Hobbes. Frankfurt a. Main/New York: Campus Verlag, 1993 ¬ Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Stuttgart: Reclam, 1977

- Rousseau, Jean-Jacques: Diskurs über die Ungleichheit = Discours sur l´inégalité. Paderborn/München/Wien/Zürich: Schöningh Verlag, 1990

- Röhrs, Herrmann: Jean-Jacques Rousseau: Vision und Wirklichkeit. Köln/Weimar/Wien: Böhlau, 1993

- Russel, Bertrand: Philosophie des Abendlandes. Frankfurt a.Main, 1950

- Weiss, Ulrich: Das philosophische System von Thomas Hobbes. Stuttgart/Bad Cannstatt: Frommann-Holzboog Verlag, 1980

- Wolker, Robert (Hrsg.): Rousseau and liberty. Manchester, 1995

[...]


[1] Hier unterscheidet sich Hobbes deutlich von Aristoteles, der Mensch ist lediglich von seinem Privatinteresse geprägt, im Gegensatz zu dem ,,zoon politicon" empfindet er kein Gemeininteresse.

[2] vgl. Leviathan, Teil 1, 13.Kapitel

[3] Hobbes teilt dafür die traditionell bekannte Bedeutung des Begriffes ,,Recht" in Rechte und Pflichten: ,,Diese werden jetzt als Gesetz bestimmt: ,,Das Recht steht für die Freiheit, das Gesetz für den Zwang." s. Adam, Armin: Die Despotie der Vernunft, S.32) Die genauere Bedeutung dieser Teilung für die Freiheit wird im Teil II.2, S.9 erläutert.

[4] s. Hobbes, Thomas: Leviathan, S.99

[5] s. Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.11

[6] vgl. Adam, Armin: Die Despotie der Vernunft, S.31

[7].s. Münkler, Herfried: Thomas Hobbes, S.111

[8].s.Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.12

[9] Im Widerspruch dazu steht das Mitleid, welches der Mensch bei Rousseau im Naturzustand bereits anderen gegenüber empfindet. Ich halte mich an das Bild des Naturzustandes in dem ,,Diskurs über die Entstehung der Ungleichheit", da Rousseau seine Meinung im Laufe der Jahre und in den verschiedenen Schriften teilweise entscheidend geändert hat.

[10]:s. Rousseau, Jean-Jacques: Diskurs über die Ungleichheit, S.101

[11] "Der vorgesellschaftliche, `vorrationale` Mensch ist kaum mehr als ein glückliches Tier, sein Lebensbild ein sonniges Idyll - zumindest vor dem düsteren Hintergrund der Hobbesschen Vision des ewigen Krieges." (s. Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S. 15)

[12] vgl. Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.13f

[13] siehe hierzu auch Adam, Armin: Despotie der Vernunft, S.213 ,, Die Einführung des Eigentums in die friedliche Welt des Naturzustandes bedeutet nicht weniger als den Sündenfall der Menschheit, den Beginn eines Regimes der Ungerechtigkeit;...".

[14] s. Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.16

[15] s.Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.21

[16] s.Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.23

[17] siehe und vgl. Hobbes, Thomas: Leviathan, S.100

[18] s. Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.27

[19] s. Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.17

[20] siehe auch Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.18: ,,Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil des ganzen auf."

[21] s. Röhrs, Hermann: Jean-Jacques Rousseau: Vision und Wirklichkeit, S.26

[22] s. Röhrs, Hermann: Jean-Jacques Rousseau: Vision und Wirklichkeit, S.26

[23] s. Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.17

[24] Fetscher, Iring: Rousseaus politische Philosophie, S.109

[25] siehe hierzu auch Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.37: ,, Für die Individuen des Urzustandes bedeutet der logische Augenblick der Staatswerdung den Übergang von der natürlichen zur >bürgerlichen< Freiheit, von der echten zur fingierten Autonomie." Rousseau findet seine Antwort auf das Hobbessche Problem der Unterwerfung in der Bildung einer neuen Natur der ,,bürgerlichen" Freiheit. Hierfür postuliert er die Notwendigkeit einer Verschmelzung der Individualinteressen zum Gemeininteresse, dieser Vorgang gleicht wiederum dem Vertragsabschluß bei Hobbes. (vgl. hierzu Adam, Armin: Despotie der Vernunft, S.92)

[26] s. Adam, Armin: Despotie der Vernunft, S.15

[27] siehe hierzu genauer S.9 der Hausarbeit

[28] siehe Hobbes, Thomas: Leviathan, S.165

[29] siehe Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.67

[30] siehe Cell, Howard: Rousseau´s response to Hobbes, S.236

[31] siehe Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.18

[32] Das Rousseausche Staatskonzept kann nur funktionieren, wenn alle freiwillig dabei sind, Rousseaus Lösung: ,,Die Opponenten haben die Möglichkeit, das Staatsgebiet zu verlassen. Bleiben sie dennoch, bekunden sie damit ihre Zustimmung." (Fischer, Klaus: Jean-Jacques Rousseau, S.97)

[33] s. Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.21

[34] siehe z.B. Russel, Bertrand, Philosophie des Abendlandes, S.575: ,,Seine Lehren zielen auf eine Rechtfertigung des totalitären Staates ab, wenn sie auch scheinbar der Demokratie das Wort reden."

[35] s. Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.32

[36] siehe hierzu Rousseau, Jean-Jacques: Gesellschaftsvertrag, S.36: ,,Es ist um so falscher, daß es beim Gesellschaftsvertrag für die einzelnen irgendeine wirkliche Entsagung gäbe, als sie sich durch diesen Vertrag in einer der früheren wirklich vorzuziehenden Lage befinden und als sie, statt einer Entäußerung, für eine unsichere und schwankende Seinsweise eine besserere und sicherere eingetauscht haben: für die natürliche Unabhängigkeit die Freiheit, für die Macht, anderen zu schaden, die eigene Sicherheit, und für ihre Stärke, die die anderen übertreffen konnte, ein Recht, das durch die gesellschaftliche Einigung unüberwindlich wird."

[37] siehe Fetscher, Iring: Rousseaus politische Philosophie, S.144

[38] siehe Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.90

[39] vgl. hierzu Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.90f

[40] siehe Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.71

[41] siehe auch Cell, Howard: Rousseaus response to Hobbes, S.241: ,,,,...whereas Hobbes emphazsizes the diversity of interests (apart from self-preservation), Rousseau bases the law of the general will on the common interest."

[42] siehe Adam, Armin: Despotie der Vernunft, S.127

[43] siehe Mayer-Tasch, Peter: Hobbes und Rousseau, S.104

[44] siehe Adam, Armin: Despotie der Vernunft, S.111

[45] siehe Russel, Bertrand: Philosophie des Abendlandes, S.567

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Über den Begriff der Freiheit bei Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Übung "Politische Philosophie der Neuzeit"
Note
1-
Autor
Jahr
2000
Seiten
15
Katalognummer
V97244
ISBN (eBook)
9783638099196
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
1-, weil zuviele Sekundaer- und zuwenig Originalzitate enthalten.
Schlagworte
Begriff, Freiheit, Thomas, Hobbes, Jean-Jacques, Rousseau, Politische, Philosophie, Neuzeit
Arbeit zitieren
Nina Bludau (Autor:in), 2000, Über den Begriff der Freiheit bei Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97244

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