Der Gutachter und seine Stellung - Konsequenzen für die Wertermittlung


Seminararbeit, 1999

28 Seiten, Note: 1


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

1 MÖGLICHE STELLUNGEN DER GUTACHTER
1.1 Parteiischer Gutachter
1.2 Unparteiischer Gutachter

2 KONSEQUENZEN DER STELLUNG DES GUTACHTERS AUF DIE WERTERMITTLUNG
2.1 Parteiischer Gutachter
2.1.1 Berater des Verkäufers
2.1.1.1 Grenzpreis des Verkäufers
2.1.1.1.1 Inhaber ist eine natürliche Person
2.1.1.1.1.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft
2.1.1.1.1.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft
2.1.1.1.2 Inhaber ist eine Kapitalgesellschaft
2.1.1.1.2.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft
2.1.1.1.2.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft
2.1.1.2 Berücksichtigung des Risikos
2.1.1.2.1 Nutzenbestimmung
2.1.1.2.2 Erwartungswert
2.1.1.2.3 Modifizierter Erwartungswert
2.1.1.2.4 Sicherheitsäquivalent
2.1.1.2.5 Risikoprofilmethode
2.1.1.2.6 Erhöhung des Zinssatzes
2.1.1.3 Argumentationswerte
2.1.2 Berater des Käufers
2.1.2.1 Grenzpreis des Käufers
2.1.2.1.1 Käufer ist eine natürliche Person
2.1.2.1.1.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft
2.1.2.1.1.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft
2.1.2.1.2 Käufer ist eine Kapitalgesellschaft
2.1.2.1.2.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft
2.1.2.1.2.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft
2.1.2.2 Berücksichtigung von Risiko
2.1.2.3 Zusammenfassung
2.2 Unparteiischer Gutachter
2.2.1 Systematisierte Situationen der Schiedsbewertung
2.2.2 Probleme in der Praxis
2.2.3 Einschränkungen durch die Rechtsprechung
2.2.3.1 Ertragssteuern
2.2.3.2 Verbundeffekte
2.2.3.3 Kalkulationszinsfuß
2.2.3.4 Paketzuschlag
2.2.4 Zusammenfassung

LITERATURVERZEINIS

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: interne Umsatz- und Gewinnprognose von Winzigweich

Tabelle 2: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine natürlicher Person und Winzigweich eine Kapitalgesellschaft ist

Tabelle 3: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine natürlicher Person und Winzigweich ein Einzelunternehmen ist

Tabelle 4: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine eigenständige Kapitalgesellschaft ist

Tabelle 5: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine Personengesellschaft ist

Tabelle 6: externe Umsatz und Gewinnprognose von Winzigweich

Tabelle 7: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine natürliche Person und Winzigweich eine Kapitalgesellschaft ist

Tabelle 8: Synergien für den Käufer als natürliche Person mit Winzigweich als Kapitalgesellschaft

Tabelle 9: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine natürliche Person und Winzigweich eine Einzelunternehmung ist

Tabelle 10: Synergien für den Käufer als natürliche Person mit Winzigweich als Einzelunternehmung

Tabelle 11: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine eigene Kapitalgesellschaft ist

Tabelle 12: Synergien für den Käufer als Kapitalgesellschaft mit Winzigweich als eigene Kapitalgesellschaft

Tabelle 13: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine Personengesellschaft ist

Tabelle 14: Synergien für den Käufer als natürliche Person mit Winzigweich als Personengesellschaft

1 Mögliche Stellungen der Gutachter

Ein Gutachter kann zwei mögliche Stellungen einnehmen: Er kann entweder parteiisch oder unparteiisch sein.1 Die Stellung ist von der Funktion abhängig, welche wieder vom Bewertungszweck abhängt. Meiner Meinung nach ist die strenge Abgrenzung der Unternehmensbewertung nach der Funktion des Gutachters2 überflüssig. Sie ist mit ihren abschließend aufgezählten Hauptfunktionen meiner Meinung nach auch zu starr, falls sich in Zukunft, eventuell durch Änderung eines Gesetzes, neue Bereiche der Bewertung ergeben, bzw. sich die Wertigkeit der verschiedenen Funktionen ändert. Daß die Art der Bewertung jeweils davon abhängt, welche Methode für den jeweiligen Auftrag mit seinen Rahmenbedingungen (Zweck, Art des Unternehmens, Stellung des Gutachters,...) sollte uns genauso wie den Amerikanern3 klar sein.

1.1 Parteiischer Gutachter

Ein Gutachter darf natürlich nie gegen die standesrechtlichen Normen verstoßen und muß gewissenhaft prüfen (§ 26 WTBO). Deshalb kann er bei der Bewertung nicht ein falsches oder verzerrtes Bild des Unternehmens wiedergeben. Eine der Hauptfunktionen der Unternehmensbewertung ist aber die Beratung, sei es nun die Beratung des Käufers, des Verkäufers, die Ermittlung von Marktwerten, oder von Argumentationswerten. Konsequenzen für die Wertermittlung ergeben sich daraus, daß unterschiedliche Vorgaben einzubeziehen sind. Als Berater des Verkäufers Daten zur Verfügung stehen, die dem Käufer als außenstehenden nicht zugänglich sind. Auch durch Synergieeffekte4 beim Käufer ergibt sich ein ganz anderer, als beim Verkäufer, der diese Synergien nicht nutzen kann.5 Besonders groß sind die Unterschiede bei ermittelten Argumentationswerten, da es hierfür kaum allgemeingültige gibt. Gleichzeitig dient der, aber dazu die eigene Argumentation zu stützen.6 Nun ist aber klar, daß bei Verkaufsverhandlungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen diese Argumentationswerte von den jeweiligen Parteien möglichst extrem angesetzt werden wollen, um auch bei einem Kompromiß gut auszusteigen. Deshalb ist hier die Grenze zwischen besonders dienlich für den Klienten und nicht mehr dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit entsprechend besonders dünn.

1.2 Unparteiischer Gutachter

Für die Schiedswertermittlung und die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage benötigt man aber unparteiische Gutachter. Hier widerspricht das beim parteiischen Gutachter geforderte spezielle berücksichtigen der Lage einer Seite, dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit, da der Gutachter die Aufgabe hat einen für beide Parteien gleich akzeptablen, nicht durch Willkür beeinflußten, Wert zu errechnen. Um die Willkür bestmöglich auszuschließen gibt es hierfür Fachgutachten7 und standardisierte Bewertungsverfahren8. Da der Schiedswert aber doch zwischen den Parteien ein Mittelmaß finden soll, kann er mit den Ergebnissen der objektiven Unternehmensbewertung,9 die im deutschsprachigen Raum bis 1960 in Lehre und Praxis vertreten wurden und im Fachgutachten KFS/BW1 noch immer eingeflossen sind, nicht ident sein, sondern muß auf die Lage aller Parteien eingehen.

2 Konsequenzen der Stellung des Gutachters auf die Wertermittlung

Je nach Stellung des Gutachters ergeben sich Unterschiede für die Wertermittlung.

Die meisten Daten stehen zu Verfügung, wenn der Gutachter Berater der Partei ist, die das Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt besitzt. Er hat Zugang zu Insiderinformationen und kann darauf vertrauen, daß ihm alle relevanten Daten zu Verfügung gestellt werden, damit die bestmögliche Beratung gewährleistet ist. Bei der Prüfung von Entscheidungen des Vorstandes und bei der Entscheidungshilfe zwischen Alternativen kann den Informationen vielleicht schon etwas weniger getraut werden, da der Vorstand unter Umständen versucht eine falsche Entscheidung der Vergangenheit zu verschleiern bzw. die von ihm favorisierte Alternative als die beste erscheinen zu lassen.

Bei weitem weniger Informationen stehen dem externen Gutachter zu, der z.B. den potentiellen Käufer berät. Dem externen stehen nur die Angaben zur Verfügung, die das Unternehmen in Jahresabschluß und Anhang veröffentlicht. Diese sind aber durch Bilanzpolitik geprägt, mit der versucht wird, dem Bilanzleser einen bestimmten Eindruck zu vermitteln. Ein Teil dieser Bilanzpolitik muß zwar im Anhang offengelegt werden, nicht aber alles. Zwar ist für die Bewertung die Vergangenheit irrelevant,10 aber benötigt man Vergangenheitsdaten, um die Zukunft zu prognostizieren.

Am schwierigsten ist die Situation als Schiedsgutachter. Da er nicht der Vertraute einer Partei ist, kann man nicht darauf vertrauen, daß einem eine Partei die volle Wahrheit sagt, sondern muß damit rechnen, daß alle Parteien mittels „Informationspolitik“ versuchen den Gutachter zu einem Ergebnis, das ihnen genehm ist, zu bringen.

2.1 Parteiischer Gutachter

Am einfachsten lassen sich die Unterschiede an Hand eines Beispiels zeigen. Nehmen wir an, es geht um den Verkauf eines Betriebes. Das Fachgutachten KFS/BW111 empfiehlt hierfür die Ermittlung anhand von Zukunftsgrößen. Als richtige Größe werden Zahlungsströme genannt, die allerdings laut dem 10 Jahre alten KFS/BW1 nur sehr kurzfristig prognostizierbar sind. Daher empfiehlt das Fachgutachten zur Vereinfachung die Verwendung der Zukunftserfolge. Dies ist allerdings in der heutigen Zeit, in der Computer bei den Prognosen helfen, eine kaum mehr zulässige Vereinfachung. Da die verschiedenen Berwertungsmethoden nicht Teil dieses Themas sind, möchte ich die Unterschiede an Hand eines Mehrphasenmodells12 13, das auf dem Netto-Cash-Flow (NCF) beim Eigner beruht, wobei der Prognose die Ausschüttung des vollen Gewinns zu Grunde liegt. Das Mehrphasenmodell wird auch im Fachgutachten KFS/BW1 empfohlen.14 Zur Vereinfachung konzentrieren wir uns, dem Fachgutachten KFS/BW1 folgend,15 auf die erste (Detailplanung) und die dritte Phase (konstanter Erfolg) und vernachlässigen die zweite Phase (Trenderwartungen). Trotz gleicher Berechnungsart des Unternehmenswerts ergeben sich unterschiedliche Werte für Käufer und Verkäufer16. Dies ist auch nötig, da es zu keinen Transaktionen kommen würde, wenn beide Grenzpreise17 gleich wären, da es nur zu Unternehmens(ver-)käufen kommt, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer glauben davon einen Nutzen zu ziehen.

In diesem Beispiel will der Unternehmer B. Gehts sein Unternehmen („Winzigweich“), das in der Softwareindustrie tätig ist verkaufen. Da es nur um die Darstellung der Konsequenzen der Stellung des Gutachters kommt, kann man einige vereinfachende Annahmen treffen. Deshalb nehmen wir an, daß die Zahlen Nominalwerte sind, die Inflation gleich 0 ist, kein Wachstum nach dem Prognosezeitraum auftritt und die Zinssatzkurve für die Alternativrendite flach ist, weshalb man für die gesamte Planung von einem konstanten Diskontierungszinssatz vor Steuern ausgehen kann.18

2.1.1 Berater des Verkäufers

Als Berater des Verkäufers hat der Gutachter Zugang zu Insiderinformationen. Daraus ist dann der Unternehmenswert für den jetzigen Inhaber zu berechnen. Natürlich kann der Unternehmenswert auch als Beurteilung für Mangemententscheidungen herangezogen werden,19 hier soll allerdings nur die Bewertung für die konkrete Verkaufsentscheidung und -verhandlung geschildert werden.

2.1.1.1 Grenzpreis des Verkäufers

Als erstes ist es für den potentiellen Verkäufer wichtig einen Überblick zu bekommen, ab welchen Preis ein Verkauf vorteilhaft ist. Hier dient der Unternehmenswert als Grenzpreis, der mindestens erzielt werden muß. Der Diskontierungszinssatz ergibt sich aus der bestmöglichen Alternativveranlagung. Der Barwert zeigt mir, wieviel Geld ich mindestens bekommen muß, um bei Veranlagung zum fixen Alternativzinssatz aus heutiger Sicht den selben Wert zu erhalten.

Der Berater des Verkäufers kann auf internes Datenmaterial und interne Prognosen zurückgreifen und daher die Zukunft aus heutiger Sicht relativ genau voraussagen.

Daraus folgt in unserem Fall folgendes Datenmaterial für die Phase 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: interne Umsatz- und Gewinnprognose von Winzigweich

Die Einbrüche sind daher zu erwarten, da Winzigweich seine Kunden zwar schon oft verärgert hat, jedoch zu erwarten ist, daß sich ein Großteil der Kunden endgültig zum Wechsel zu einer anderen Software entschließt, da die Programmierer wie es heute scheint ein Datumsproblem im Jahr 4 nicht in den Griff bekommen und mit riesigen Problemen bei den Computern zu rechnen ist die mit dem Programm Fensterl von Winzigweich bestückt sind.

Für die Prognose der weiteren Zukunft soll ein konstantes berichtigtes Ergebnis verwendet werden, das dem der Periode 5 entspricht.20

Der effektive Unternehmenswert hängt von dem Zinssatz und von der Art der Person des Inhabers ab. Nehmen wir an, daß der Zinssatz der bestmöglichen Alternativanlage21 für alle Möglichkeiten gleich dem Zinssatz für festverzinsliche Anleihen bester Bonität22 23 ist, der hier 10% beträgt. In der Realität muß man natürlich berücksichtigen, daß jeder Person andere Möglichkeiten der Veranlagung zur Verfügung stehen und auch durch unterschiedliche Präferenzen und Risikoeinstellungen24 ein anderer Zinssatz der Alternativanlage zu verwenden ist. Für die Genaue Bestimmung des Unternehmenswertes muß man jetzt noch nach der Person des Inhabers und der Art des Unternehmens trennen. Da sich die Zuflüsse und die Besteuerung der Anlage zur Alternativanlage unterscheiden, muß man auf die Erträge nach Steuern zurückgreifen.25 26

2.1.1.1.1 Inhaber ist eine natürliche Person

Da der Inhaber eine natürliche Person ist, gibt es für die Rendite der Alternative nach Steuern27 zwei Möglichkeiten:

- Die Alternativanlage ist eine Anleihe, die mittels public placement am Kapitalmarkt plaziert wurde.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Die Alternativanlage ist eine Anleihe, die nicht mittels public placement am Kapitalmarkt plaziert wurde und daher der vollen ESt28 unterliegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da die Alternativanlage aber eine Anleihe eines Schuldners bester Bonität, wie schon unter 2.1.1.1 angenommen, ist, ist es keine große Einschränkung anzunehmen, daß die Anleihe gem. § 93 (3) iVm. §97 (1) EStG endbesteuert ist, da Schuldner bester Bonität normalerweise große Unternehmen, oder Körperschaften öffentlichen Rechts sind, die Anleihen, an einen unbestimmten Personenkreis, mehr als 250 Personen anbieten.29 Außerdem ergibt sich aus der Berechnung des Unternehmenswerts ohne KESt Endbesteuerung keine Änderung der Vorgangsweise, sondern nur ein niederer Unternehmenswert.

2.1.1.1.1.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft

Da das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist steht dem Eigentümer nur der ausgeschüttete Gewinn zur Verfügung. Dieser ist nicht von den Cash Flows im Unternehmen, sondern von dem ausschüttbaren Gewinnen abhängig. Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Unternehmenswertes:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten30

Tabelle 2: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine natürlicher Person und Winzigweich eine Kapitalgesellschaft ist

Der Unternehmenswert und somit der Mindestverkaufspreis ist somit vorerst 1.199,08 Jetzt ist allerdings zu bedenken, daß durch den Verkauf eine Steuerwirkung entstehen kann.

Da wir angenommen haben, daß B. Gehts Alleineigentümer von Winzigweich ist, entsteht Steuerpflicht gem. § 31 EStG. Die Begünstigung des § 37 (1) für Beteiligungserträge gem. § 37 (4) leg. cit. ermäßigt sich auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatz.31 Um diesen Steuersatz genau ausrechnen zu können, müßte man B. Gehts veranlagen32, für unsere Zwecke genügt es aber, den halben Durchschnittssteuersatz mit 25% anzunehmen. Nimmt man an, daß die Anschaffungskosten der Anteile, bzw. der Buchwert der Anteile, wenn diese im Betriebsvermögen von Gehts Einzelunternehmung sind, 800 beträgt, ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in der Höhe von 399,08. Somit ist der mindeste Preis, der den Verkäufer nicht schlechter stellt 1598,16. Dadurch erhöht sich aber wieder der Gewinn. Der Preis ist also iterativ, oder durch folgende Formel x = 1199,08 + 0,25 * (x - 800) zu errechnen. Als Grenzpreis ergibt sich somit 1332,11.

Es sei noch erwähnt, daß es in diesem Fall zu keinen zwangsweisen negativen Cash Flows aus dem Unternehmen beim Eigner kommen kann, da bei einer Kapitalgesellschaft keine Nachschußpflicht besteht.

2.1.1.1.1.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft

Da Winzigweich nun eine Personengesellschaft, um genau zu sein eine Einzelunternehmung ist, oder ein Teilbetrieb ist, kommt es nun nicht mehr auf den handelsrechtlichen Gewinn, sonder auf den Cash Flow an, den der Unternehmer entnehmen kann. Daraus ergeben sich folgende Adaptionen:33

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine natürlicher Person und Winzigweich ein Einzelunternehmen ist

Vereinfachend ist hier angenommen, daß der gesamte Cash Flow der Betriebstätigkeit entnommen wird, das Einkommen zur Gänze einem Grenzsteuersatz von 50% unterliegt und in den Perioden ab dem 6. Jahr das Nettoumlaufvermögen konstant bleibt und die Investitionen gleich der Abschreibung ist.34

Genauso wie unter 2.1.1.1.1.1 ist auch hier wieder die Steuerwirkung35 des Verkaufs zu beachten. Nehmen wir an, daß das Eigenkapital mit 800 in der Bilanz steht, ergibt sich ein Veräußerungsgewinn, der gem. §24 EStG steuerhängig ist. Da wir allerdings nicht annehmen können, daß B. Gehts älter als 60 Jahre, erwerbsunfähig, oder gestorben ist, steht ihm die Ermäßigung des Steuersatzes auf die Hälfte gem. §37 (1) EStG nicht zu, damit bleibt nur die Verteilung des Gewinnes auf 3 Jahre gem. §37 (2) EStG (so er das Einzelunternehmen schon seit mindestens 7 Jahren betreibt) oder ein Freibetrag von 100.000,- ATS. Welche der beiden Alternativen für B. Gehts die vorteilhaftere ist, muß im Einzelfall mit einer dynamischen Rechnung herausgefunden werden.36 Wir treffen hier die Annahme, daß die Verteilung auf 3 Jahre vorteilhafter ist, was bei einem entsprechend großen Betrieb auch der Realität entspricht. Daher läßt sich der wirkliche Mindestpreis nach Steuern wieder iterativ oder mit folgender Formel berechnen:

x = 1255,15 + 0,5 * (x - 800) * 1/3 * (1 + 0,930 + 0,865). Das ergibt einen Mindestpreis von 1652,08.

2.1.1.1.2 Inhaber ist eine Kapitalgesellschaft

Ist der Inhaber des zu verkaufenden (Teil)Betriebes eine Kapitalgesellschaft, ist es irrelevant, ob der Betrieb als Teilbetrieb, als Personenhandelsgesellschaft (z.B.: GmbH & Co KG) oder als Tochterkapitalgesellschaft geführt wird, da sowohl das Durchgriffsprinzip bei der Personenhandelsgesellschaft, als auch § 10 KStG genauso wie beim Teilbetrieb zur einfachen KÖSt Belastung führt. Der einzige Unterschied ist, daß bei Organisation als Teilbetrieb oder Personengesellschaft, soviel entnommen werden kann, wie der Inhaber will (also der Annahme entsprechend den gesamte Cash Flow), bei Organisation als eigene Körperschaft ergibt sich der NCF allerdings nur aus dem ausschüttbaren Gewinn, dafür müssen Verluste nicht aus dem Cash Flow des Inhabers abgedeckt werden.

Natürlich ergibt sich hier ein anderer Zinssatz nach Steuern,37 da bei einer Körperschaft der Gewinn und somit auch der Zinsertrag nicht der progressiven ESt, sondern der KÖSt mit konstanten 34% unterliegt. Dafür sind auch Begünstigungen des EStG, wie die KESt Endbesteuerung, die Halbsatzregelung des § 37 (1) EStG oder die Verteilung auf 3 Jahre gem. § 37 (2) EStG nicht anzuwenden. Daraus ergibt sich folgender Zinssatz nach Steuern:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1.1.1.2.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft

Aus dem oben gesagtem und den Angaben, die schon unter 2.1.1.1.1.1 verwendet wurden, ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine eigenständige Kapitalgesellschaft ist

Der sich daraus ergebende Unternehmenswert in Höhe von 1646,22 ist um 447,14 höher als, der sich unter 2.1.1.1.1.1 ergebende Wert und damit um mehr als die 25 %, die sich durch die fehlende KESt an Steuerersparnis ergeben. Das resultiert daraus, daß die KÖSt niedriger als der angenommene Grenzsteuersatz von 50 % ist. Natürlich könnte man sagen, daß auch Entscheidungen, die eine Körperschaft trifft sich grundsätzlich an den Eigenkapitalgebern orientieren sollten, wie dies der DCF Ansatz38 vorzeigt, aber wenn man bedenkt, daß speziell der Aufsichtsrat einer AG weisungsungebunden und sich gerade in Österreich mehr um das Optimum für die Gesellschaft und erst zweitrangig um das Optimum für die Aktionäre kümmert, scheint diese Berechnung angemessen.

Genauso wie vorher entsteht auch wieder ein steuerpflichtiger Gewinn, wenn man den Buchwert mit 800 annimmt. Dies führt wieder zu folgender Formel für den effektiven Grenzpreis:

x = 1646,22 + 0,34 * (x - 800) Somit ergibt sich ein Mindestpreis von 2.082,15.

2.1.1.1.2.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft

Um die Vergleichbarkeit mit 2.1.1.1.1.2 zu gewährleisten verwenden wir wieder die selben Angaben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5: Unternehmenswert, wenn der Inhaber eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine Personengesellschaft ist

Durch die Anwendung der nunmehr relevanten KÖSt steigt der Unternehmenswert auf 1713,68 im Vergleich zu 1255,15, wenn der Inhaber eine natürliche Person ist.

Genauso wie unter 2.1.1.1.2.1 ist hier der Mindestpreis zu erhöhen, da die Steuerwirkung des Veräußerungsgewinns zu beachten ist. x = 1713,68+ 0,34 * (x - 800) Der endgültige Grenzpreis beträgt somit 2184,36.

2.1.1.2 Berücksichtigung des Risikos

Bisher haben wir angenommen, daß die Zahlungen aus dem Unternehmen sicher sind. Dies entspricht aber nicht der Realität. Die Zahlungen aus dem Unternehmen sind unsicher, die Alternativanlage aber relativ sicher. Dies bringt ein Äquivalentsproblem mit sich. Deshalb gibt es einige Methoden die Unsicherheit zu berücksichtigen. Laut Fachgutachten KFS/BW139 sollte das allgemeine Unternehmerrisiko durch Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes40 und das spezielle Unternehmerrisiko durch Berücksichtigung bei den NCF41 einbezogen werden. Dies birgt aber das Problem der Abgrenzung und der Doppeltoder gar nicht Berücksichtigung.

2.1.1.2.1 Nutzenbestimmung

Das Problem, daß die Zahlungen unsicher sind, kann man theoretisch leicht umgehen, indem man, anstatt der unsicheren Zahlungen den Nutzen setzt, der von den sicheren und unsicheren Zahlungen ausgeht.42 In der Praxis stellt sich hier aber das Problem, daß die Nutzenwerte kaum feststellbar sind.

2.1.1.2.2 Erwartungswert

Statt der sicheren Zahlungen kann man den Erwartungswert, das ist die Summe aller möglichen Zahlungen, gewichtet nach ihrer Wahrscheinlichkeit, für die Ermittlung des Unternehmenswertes heranziehen.43 44 45 Das Problem hierbei ist, daß man normalerweise nicht alle nötigen Wahrscheinlichkeiten zur Verfügung hat, und daß auch hier das Risiko nicht berücksichtigt wird.

2.1.1.2.3 Modifizierter Erwartungswert

Der modifizierte Erwartungswert errechnet sich wie folgt: m = l s², wobei m der gewöhnliche Erwartungswert, s² die Streuung und l ein Maß für die Risikoneigung sind.46 Die Berücksichtigung des Risikos wird allerdings durch ein Maß für die Risikoneigung erkauft, das in der Praxis nur schwer zu bestimmen ist.

2.1.1.2.4 Sicherheitsäquivalent

Ähnlich den modifizierten Erwartungswert gibt das Sicherheitsäquivalent eine Möglichkeit die Risikoneigung des Investors einzubeziehen. Das Risikoäquivalent ist jener sichere Geldbetrag, der dem Investor den selben Nutzen bringt wie die unsichere Zahlung.47 48 Ist der Investor risikoscheu; ist das Sicherheitsäquivalent kleiner als der Erwartungswert, ist der Investor risikofreudig; ist das Sicherheitsäquivalent höher als der Erwartungswert; ist der Investor risikoneutral, entspricht das Sicherheitsäquivalent genau dem Erwartungswert.49 Das Problem besteht aber weiterhin, daß die Risikokurve der einzelnen Investoren kaum festzustellen ist. Nun könnte man dem falschen Schluß erliegen, daß man einfach den Erwartungswert als Näherung verwenden kann, da er teilweise dem Sicherheitsäquivalent entspricht. Diese Entsprechung ist allerdings nur in einem geringen Bereich gegeben50 und in der Höhe der Zahlungen, die bei Unternehmenstransaktionen relevant sind, agieren die Investoren risikoscheu.51 Da man Risikofunktionen kaum feststellen kann, ist das Konzept des Sicherheitsäquivalent der Theorie folgend, in der Praxis kaum anwendbar. In der Praxis verwendet man oft Abschläge, ohne das Sicherheitsäquivalent auch nur annähernd zu kennen.52

2.1.1.2.5 Risikoprofilmethode

Die Risikoprofilmethode53 ist eine sehr gute Möglichkeit ein gut strukturiertes Problem darzustellen, die gut geeignet ist die Risikoneigung des Investors einzubringen. Bei dieser Methode wird ein Wahrscheinlichkeitsbaum aufgestellt. Bei jedem der vielen Äste kommt ein anderer Barwert heraus. Danach werden die Barwerte, sortiert nach der Höhe, in ein Diagramm mit den kumulierten Wahrscheinlichkeiten eingetragen. Danach kann der Investor subjektiv jenen Geldbetrag wählen, den er zu bezahlen bereit ist. Das Problem ist aber, daß wieder kaum eine Möglichkeit besteht die genauen Barwerte und Wahrscheinlichkeiten festzustellen. Zusätzlich ergibt sich bei komplexen Szenarien, wie es die Bewertung eines gesamten Unternehmen ist, kaum mehr eine Möglichkeit das Problem soweit aufzubereiten und zu strukturieren, um dieses Verfahren anzuwenden.

2.1.1.2.6 Erhöhung des Zinssatzes

Da die Alternativrendite sicher ist, wird vorgeschlagen den Kalkulationszinssatz zu erhöhen,54 da ein rationaler Anleger eine höhere Rendite verlangt, je risikoreicher die Anlage ist. Diese Methode hat den Vorteil, daß spätere Zahlungen als risikoreicher bewertet werden. Hier ist es aber auch nicht möglich genaue Zuschläge zu bestimmen. Einzig möglich ist eine Plausibilitätsprüfung der äußerst möglichen Zuschläge.

2.1.1.3 Argumentationswerte

Genauso wie das Adjusted Present Value - Verfahren kann man bei der Ermittlung von Argumentationswerten Teile des gesamten Unternehmens bewerten, um zu zeigen welch ein Potential im Unternehmen steckt. Da man hier natürlich immer die überdurchschnittlichen Werte bewertet, um den Klienten besonders gutes Material für die Preisverhandlungen zu bieten. Hier besteht aber besonders die Gefahr gegen die Pflicht zur gewissenhaften und standeskonformen Prüfung und Bewertung (z.B.: § 26 WTBO) zu verstoßen. Ein besonders krasses Beispiel könnte für Winzigweich gebracht werden: Winzigweich hat sehr hohe, über den Branchendurchschnitt liegende, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Dies kann zu einem hohen Unternehmenswert führen. In Wahrheit werden diese Aufwendungen aber verwendet, um die dauernden Fehler der Programme auszumerzen. Wenn diese Aufwendungen für einen hohen Argumentationswert verwendet werden, verstößt das wohl gegen die Gewissenhaftigkeitspflicht, da keine neuen Produkte entwickelt werden, sondern nur die alten Fehler ausgebessert werden.

2.1.2 Berater des Käufers

Als Problem bei der Beratung des Käufers stellt sich zusätzlich, daß keine Insiderinformationen zugänglich sind und somit nur auf Prognosen gesetzt werden kann, denen weniger genauere Informationen über das Unternehmen zu Grunde liegen.

2.1.2.1 Grenzpreis des Käufers

Für den Grenzwert des Käufers gilt grundsätzlich das selbe wie für den Grenzpreis des Verkäufers. Für die Unternehmenswertermittlung als Externer muß auf Prognosen zurückgegriffen werden, die aus der Performance in der Vergangenheit55 und Trends für die Zukunft erstellt werden, wobei die Performance der Vergangenheit nur eine Hilfsgröße ist,56 die desto unwichtiger wird, je größere Umstrukturierungen geplant sind. Die Daten für den Käufer, San, ergeben sich aus den Trends für den Softwaremarkt im allgemeinen und daraus, daß Winzigweich in der Vergangenheit überlegener Marktführer war, allerdings in Zukunft wahrscheinlich unter immer stärkeren Druck der Konkurrenz kommen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 6: externe Umsatz und Gewinnprognose von Winzigweich

Da San die Konkurrenz stärker sieht, sind die Umsatz- und somit auch die Gewinnprognosen hier etwas vorsichtiger. Den Umsatzeinbruch im Jahr 5 kann San als Außenstehender allerdings nicht voraussehen, da er nichts von den internen Problemen Winzigweichs weiß. Es ist klar, daß der Grenzpreis für San daher um vieles höher ist.

Um die Vergleichbarkeit möglichst hoch zu halten, verwenden wir hier das selbe Bewertungsverfahren und den selben Zinssatz wie unter 2.1.1.1.

2.1.2.1.1 Käufer ist eine natürliche Person

Bezüglich dem Kalkulationszinssatz gelten die selben Überlegungen wie unter 2.1.1.1.1. Auch hier gibt es wieder Unterschiede, die von der Rechtsform abhängen, weshalb die selbe Gliederung wie unter 2.1.1.1.1 sinnvoll ist.

2.1.2.1.1.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft

Hier hängt der NCF wieder von den ausgeschütteten Gewinnen ab. Eine steuerliche Wirkung des Firmenwertes und der Zahlungen, für die über den Buchwerten liegenden Teilwerte, ist wegen des Trennungsprinzips grundsätzlich unmöglich.57 58 Einzige Ausnahme hiervon ist die Anwendung des „Roll-over Modells“, daß eine mehrfache Umgründung beinhaltet und hier nicht behandelt werden soll. Aus obigen Daten ergibt sich folgender Unternehmenswert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 7: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine natürliche Person und Winzigweich eine Kapitalgesellschaft ist

Der riesige Unterschied der Unternehmenswerte ergibt sich vor allem daraus, daß die 5. Periode, die auch für die Rente ausschlaggebend ist, vom Käufer um so viel anders eingeschätzt wird.

Da hier keine steuerlichen Wirkungen entstehen, muß hier nur mehr der zusätzliche CF der Synergien berücksichtigt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 8: Synergien für den Käufer als natürliche Person mit Winzigweich als Kapitalgesellschaft

Daher ergibt sich ein Grenzpreis von insgesamt 3.247,31.

2.1.2.1.1.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft

Da bei der Personengesellschaft das Durchgriffsprinzip herrscht,59 sind Firmenwertabschreibung und Abschreibung der stillen Reserven steuerwirksam. Zumal soviel entnommen werden kann wie der Eigentümer will, gehen wir davon aus, daß er immer den gesamten NCF entnimmt. Daraus ergibt sich folgendes Schema:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 9: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine natürliche Person und Winzigweich eine Einzelunternehmung ist

Hier ergibt sich allerdings eine steuerliche Wirkung, da wegen des Durchgriffsprinzipes die Abschreibung des Firmenwertes und der stillen Reserven möglich ist. Alles dies wurde allerdings schon die der Berechnung des NCF in den Posten strl. Gew., hrl. JÜ v. St. und AvA berücksichtigt. Damit bleiben wieder nur noch die externen Synergien zu berücksichtigen. Diese fallen diesmal höher aus, da der Unternehmer in ein Einzelunternehmer stärker und schneller eingreifen kann als in eine GmbH oder AG.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 10: Synergien für den Käufer als natürliche Person mit Winzigweich als Einzelunternehmung

Somit ergibt sich hier ein Grenzpreis von 3.293,75.

2.1.2.1.2 Käufer ist eine Kapitalgesellschaft

Auch hier kommen wieder die selben Überlegungen wie unter 2.1.1.1.2 zum Zug.

2.1.2.1.2.1 Das Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft

Auch hier ist wieder auf die ausschüttbaren Gewinne abzustellen. Daher ergibt sich folgender Unternehmenswert:

Steuerliche Wirkung gibt es hier keine.60

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 11: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine eigene Kapitalgesellschaft ist

Als externe Synergien verwenden wir die Werte von 2.1.2.1.1.1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 12: Synergien für den Käufer als Kapitalgesellschaft mit Winzigweich als eigene Kapitalgesellschaft

Somit ergibt sich ein gesamter Grenzpreis von 4.464,30.

2.1.2.1.2.2 Das Bewertungsobjekt ist eine Personengesellschaft

Auch hier verwenden wir die selben Angaben wie unter 2.1.2.1.1.2.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 13: Unternehmenswert, wenn der Käufer eine Kapitalgesellschaft und Winzigweich eine Personengesellschaft ist

Auch hier sind die Konsequenzen der Firmenwertabschreibung und der Abschreibung der stillen Reserven schon berücksichtigt. Auch als Synergien verwenden wir die Werte von 2.1.2.1.1.2.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 14: Synergien für den Käufer als natürliche Person mit Winzigweich als Personengesellschaft

Somit ergibt sich hier der maximal tragbare Preis mit 4.337,58.

2.1.2.2 Berücksichtigung von Risiko

Hier gelten analog die Ausführungen von 2.1.1.2.

2.1.2.3 Zusammenfassung

Unterschiede bei den Unternehmenswerten können sich v.a. ergeben aus:

- Unterschiedlichen Prognosen
- Unterschiedlichen Rechtsformen
- Unterschiedlichen Annahmen (zur Vereinfachung)
- Berücksichtigung externer Synergien
- Unterschiedlichen steuerlichen Vorschriften und Gestaltungsmöglichkeiten
- Unterschiedliche Grundlage für die NCF beim Eigner
- Stellung als Käufer bzw. Verkäufer
- Unterschiedliche Alternativrendite
- Unterschiedliche Risikoeinstellung

Die Anwendung der verschiedenen Bewertungsmodelle sollte keinen Einfluß auf die Höhe des Unternehmenswertes haben,61 allerdings sind verschiedene Modelle für verschiedene Ausgangspositionen unterschiedlich geeignet und um zum gleichen Wert zu gelangen, muß sichergestellt werden, daß in beiden Modellen die selben Einflüsse berücksichtigt werden.

2.2 Unparteiischer Gutachter

Um eine Schiedsbewertung durchzuführen muß der Gutachter unparteiisch sein. Im Gegensatz zu den Entscheidungswerten, die die extremsten noch zu vertretenden Positionen der Parteien darstellen, muß der Schiedswert ein Kompromißwert sein, der einen Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen der Parteien herstellt.62 Unparteilichkeit des Gutachters bedeutet aber hier nicht, daß er einen „objektivierten“ Wert, der für jedermann gültig ist, errechnen soll, da dies bedeuten würde, daß er wichtige Informationen, nämlich die, wie sich die Transaktion auf die beteiligten auswirkt, vernachlässigen würde,63 sondern daß er ein faires und ausgeglichenes Verhandlungsverfahren simulieren muß und den sich daraus rational ergebenden Wert als Unternehmenswert ansetzen muß. Daher gilt der Schiedswert immer nur für jene Parteien und für die Situation, für die er ermittelt wurde.64 Daher muß der Gutachter zuerst die Grenzpreise der beteiligten Personen ermitteln und dabei auch individuelle Rahmenbedingungen wie Synergien und geplante Strategie für das Unternehmen u.a. berücksichtigen. Auch in der Rechtsprechung haben sich die Ertragswertverfahren65 66 als adäquate Ermittlungsformen für faire Schiedswerte durchgesetzt.67 68 Die Anwendung des Liquidationswert als Wertuntergrenze69 widerspricht der grundsätzlichen Anwendung des Ertragswertverfahrens nicht, da ein rationaler Kaufmann sein Unternehmen aufgeben sollte, wenn die Liquidation mehr bringt als die Fortführung.70 Hier ergibt sich das Problem, daß der Gutachter nicht alle Informationen, die für diese Berechnungen unter 2.1.1 und 2.1.2 benötigt werden zu Verfügung stehen und die Parteien wahrscheinlich mittels „Informationspolitik“ versuchen den Gutachter zu einem Schiedswert in eine ihnen genehme Richtung zu drücken.71 Dadurch kann es zu sich widersprechende Informationen kommen. Man könnte nun annehmen, daß sich solche Beeinflussungen gegenseitig ausgleichen, allerdings kann diese Annahme leicht dazu führen, daß man gegen die Neutralität verstößt, da eine Partei es schafft mehr zu ihren Vorteil zu manipulieren. Um die Auswirkungen solcher „Informationspolitik“ zu minimieren und die nicht vermeidbaren sichtbar und nachprüfbar zu machen, muß der Gutachter die Angaben überprüfen und darf manipulierte Informationen nach Möglichkeit nicht verwenden. Da an die Überprüfbarkeit im Rahmen der Schiedswertermittlung besondere Ansprüche gestellt werden, sollten die zu Grunde gelegten Informationen und die daraus gezogenen Schlüsse mit dem Bewertungsmodell bekanntgegeben werden.72 Auch die Rechtsprechung73 sieht in der Anwendung des Ertragswertverfahrens mit Zukunftswerten keinen Widerspruch zur Nachprüfbarkeit, allerdings müssen die Annahmen dritten nachvollziehbar offengelegt werden und es sollte auf die Unsicherheit der Zukunftsprognose eingegangen werden.74

Der Grundsatz der Nachprüfbarkeit steht im Widerspruch zur Ermittlung eines Grenzpreises für alle Parteien, da man um den Grenzpreis individuell ausrechnen zu können auf subjektive Angaben, die den Parteien zur Disposition stehen, wie Fortführungsprognose u.ä., und damit leicht manipulierbar sind, zurückgreifen muß.75 Obwohl dies offenkundig eine Schwäche darstellt, ist es kein Grund eine „objektive“ Bewertung für den Schiedswert zu fordern, da dies zu einer Abkehr von der vorliegenden Problemstellung führen würde, zumal jede Objektivierung auf Kosten der Parteineutralität geht.76 Trotzdem gibt es in Literatur und Praxis Uneinigkeit darüber, ob objektive,77 subjektive,78 oder die objektivierte Bewertungsmethode gem. KFS/BW1,79 der ein Mittelding darstellt, da er an dem Verhalten der Mehrzahl der potentiellen Erwerber anknüpft, aber zu erwartende Änderungen einbezieht, anzuwenden sind.80

Hat man nun die Grenzpreise stellt sich das Problem wie man den „gemeinsamen Gewinn“ aufteilt. Hierzu versucht man das Ergebnis einer fiktiven Verhandlung, die fair, rational geführt wird und bei der keiner der Kontrahenten dominiert, vorauszusagen, um einen angemessenen Schiedswert zu erhalten.

Ein noch größeres Problem stellt die Schiedswertermittlung, wenn es keinen Bereich gibt, in dem eine Einigung bei einer fairen Verhandlung erzielt würde, da der Grenzpreis des „Verkäufers“ über den des „Käufers“ liegt. Hier muß der „gemeinsame Verlust“ gerecht aufgeteilt werden.81

2.2.1 Systematisierte Situationen der Schiedsbewertung

Es gibt 2 systematisch unterschiedliche Situationen für eine Schiedsbewertung:

- Dominierte Konfliktsituation
- Nicht dominierte Konfliktsituation

In der dominierten Konfliktsituation82 kann eine Partei alleine veranlassen, daß es zu einer Transaktion kommt. In dieser Situation kann es zu Fällen kommen, bei denen der unter 2.2 erwähnte „gemeinsame Verlust“ aufgeteilt werden muß, da die dominierende Partei trotz des Verlustes auf einer Transaktion besteht. Diese Situationen müssen natürlich gesetzliche oder vertragliche Grundlagen haben. Die Ermittlung eines Wertes kann hier spezielle Probleme machen, da hier auch ein Wert ermittelt werden muß, wenn es zwischen gleichberechtigten Parteien zu keinem Kompromiß käme. Beispiele für diese Konfliktsituation sind Abfindungen gem. UmwG und SpaltG, Kündigungsrecht eines Gesellschafters (bzw. seines Privatgläubigers und Erben) einer OHG, Ausschluß eines OHG Gesellschafters.83 84

In einer nicht dominierten Konfliktsituation85 kann die Transaktion nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden. Deshalb wird es hier selten zu einer Aufteilung des unter 2.2 erwähnte „gemeinsame Verlust“ kommen, da es unwahrscheinlich ist, daß alle zustimmen, wenn sie dabei verlieren. Als Beispiel für diese Schiedswertermittlung sei die Erstellung eines fairen Wertes für Verhandlungen genannt.

Weder in den Situationen, in denen eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für die Transaktion gegeben ist und schon gar nicht in den anderen Fällen gibt es gesetzliche Vorgaben, wie die Ermittlung durchzuführen ist.86 Die Bewertung muß ausschließlich betriebswirtschaftlichen Anforderungen folgen, um der Zielsetzung gerecht zu werden. Die Gesetze können höchstens die Zielsetzung angeben. Auch das BewG gibt keine Hilfestellung, da es nur Grundsätze zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung gibt.87

2.2.2 Probleme in der Praxis

- Das Ermitteln aller für den Entscheidungswert relevanten Informationen ist praktisch unmöglich oder führt zu einem nicht vertretbaren Aufwand. Daher werden die fehlenden Informationen durch Werte ersetzt, die in vergleichbaren Situationen typisch sind (Typisierungsgrundsatz88 ). Die Typisierung dient aber nicht nur der Vereinfachung, sondern kann auch verwendet werden um Informationen zu ersetzten, die manipuliert scheinen. Die Typisierung bringt aber einige Probleme mit sich. Der Bewerter kann dazu verleitet werden immer mehr Informationen durch typische Informationen zu ersetzten, da er sich dadurch den Informationsbeschaffungsaufwand spart. Durch die vermehrte Typisierung erhöht sich aber erstens der Bewertungsspielraum, da es im Ermessen des Gutachter liegt, was typisch ist und zweitens führt jede Typisierung zur Abkehr vom Individualitätsprinzip.
- Die Schiedswertermittlung wird hauptsächlich vor Gericht eingesetzt und die Juristen fordern eine Objektivierung des Schiedswertes.89 Piltz90 fordert als Schiedswert den objektiven Wert, den das Unternehmen für jeden dritten hat. Dem ist aber meiner Meinung nach nicht zu folgen, da wie Großfeld91 anführt der Preis vom Nutzen abhängt und der Preis in einer funktionierenden Marktwirtschaft am Markt gebildet wird, wobei es sicher zu einem höheren Preis kommt, da in die Grenzpreise auch Synergien u.a. einkalkuliert wird.92 Meiner Meinung nach ist der Individualitätsgrundsatz daher auch über den Gleichbehandlungsgrundsatz für Aktionäre (§47a AktG) zu stellen, wobei man allerdings beachten muß, daß der Schiedswert nur für die jeweilige Situation Gültigkeit besitzt. Neben dem Individualitätsgrundsatz spricht auch der Schutz der Minderheitsgesellschafter gem. AktG, die Pflicht zum „angemessenen“ und vollen Ausgleich gem. UmwG und die geplante Aufnahme der aliquoten Zurechnung des Verlustvortrages auf ausscheidende Gesellschafter bei der Umwandlung auf den Hauptgesellschafter in das UmgrStG.93 Diese Aufnahme würde die Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn vermindern, was das Problem verringern würde, daß die betriebswirtschaftlich geforderte Abgeltung der Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn von den Juristen und damit von den Gerichten nicht anerkannt wird.94
- Wie schon unter 2.2 gesagt muß der Gutachter auf die Mehrwertigkeit der Zukunft eingehen und jene Prognosen der einzelnen Parteien akzeptieren, die plausibel sind, soweit sie nicht manipuliert sind. Bei der Schiedswertermittlung stellt sich aber oft das Problem, daß die Gutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angefordert werden, daß oft mehrere Jahre95 nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfindet. Nun darf der Gutachter aber nicht dem Fehler obliegen die tatsächliche Entwicklung anstatt der damaligen Prognosen zu setzten. Gemäß der Wurzeltheorie, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde, sind nur jene Informationen mit einzubeziehen, die bei gewissenhafter Informationsbeschaffung schon damals mit einbezogen hätten werden müssen.96 Die tatsächliche Entwicklung kann aber in gewissen Maßen herangezogen werden um zu überprüfen, inwieweit die Prognosen zur Manipulation eingesetzt werden sollten. Hier muß man aber beachten, daß die Prognosen zum Teil auch beträchtlich abweichen können, weil nicht vorhersehbare Umstände eingetreten sind und weil durch die verzögerte Transaktion durch das Verfahren das Unternehmen anders geführt wurde, als es sonst gemanagt worden wäre. Anders als die Ertragswerte des Unternehmens ist bei dem Diskontierungszinssatz nicht der Zinssatz zu Beginn, sondern der Zinssatz des Tages der Einigung anzuwenden, da er als einziger eine volle und faire Abfindung bietet, zumal er auch der Zinssatz ist, zudem die Barabfindung angelegt werden kann.97 Durch diese Methode wird auch die Möglichkeit der Vermögensumschichtung zwischen Abzufindenden und Abfinder durch Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen.98
- Hat man nun beide Grenzpreise, so stellt sich das Problem der fairen Aufteilung des „gemeinsamen Gewinns“.99 Die theoretisch richtige Methode wäre den Nutzen des Gewinns gleich auf beide Parteien aufzuteilen, dies scheitert aber in der Praxis daran, daß man die Nutzenfunktionen der Parteien nicht kennt.100 In der Praxis verteilt man deshalb vereinfacht den Gewinn auf beide Parteien zu gleichen Teilen.101 Ein größeres Problem stellt sich aber wenn nicht ein Gewinn sondern ein „gemeinsamer Verlust“ aufgeteilt werden. Hier ist auf die Schutzwürdigkeit der Parteien abzustellen. Matschke folgend wollen Mandl / Rabel102 dem ausscheidenden Gesellschafter immer den Grenzpreis zugestehen. Dies ist aber meiner Meinung nach zu kurz gegriffen. Meiner Meinung nach sollte immer der dominierten Partei ihr Grenzpreis zugestanden werden und dem dominierenden der gesamte Verlust, da es seine Entscheidung ist (war), ob die Transaktion stattfindet. Gerade beim Ausscheiden eines OHG Gesellschafters ist das aber nicht das selbe.

2.2.3 Einschränkungen durch die Rechtsprechung

Da die Juristen noch der objektiven Schiedswertermittlung anhängen, wie schon unter 2.2.2 erwähnt, die in der Betriebswirtschaftslehre als veraltet angesehen wird,103 kommt es vor Gericht oft zu Konflikten zwischen der betriebswirtschaftlich zeitgemäßen und der von den Richtern vertretenen juristischen Ansicht.104 Häufig treten daher Einschränkungen in folgenden Gebieten auf:

2.2.3.1 Ertragssteuern

Von der Rechtsprechung wird die Berücksichtigung der Ertragsteuerbelastung sowohl bei der Alternativanlage als auch bei den Zahlungsströmen nicht anerkannt.105 Dies führt allerdings in der Realität zu falschen Unternehmenswerten, wie schon unter 2.1.1.1 gezeigt wurde.106 Das OLG Düsseldorf107 hat allerdings die Problematik der objektiven Bewertung in Verbindung des Verbundeffekts Verlustvortrag gesehen. Verbundeffekte, auch Steuerwirkungen sind eigentlich Verbundeffekte, sind bei der objektiven Bewertung grundsätzlich auszuscheiden. Andererseits bringt ein Verlustvortrag in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Vorteil (=Steuerersparnis) und ist damit einem Vermögensgegenstand nicht unähnlich. Daher hat das OLG Düsseldorf den Verlustvortrag mit dem vom speziellen Fall losgelösten (=objektiven) Wert bei der Berechnung zugelassen.108 Normalerweise findet ein Verlustvortrag bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung aber keine Berücksichtigung, weshalb die Änderung des Art II des UmgrStG in der in 2.2.2 beschriebenen Weise eine Änderung zu Gunsten der abgefundenen darstellen würde, und die Unternehmensbewertung nach juristischen Grundsätzen den betriebswirtschaftlich geforderten Richtlinien näher brächte.109

Auch die Berücksichtigung der Auswirkung eines Veräußerungsgewinns lehnt die Rechtsprechung in der Regel ab, obwohl auch das zu einer beträchtlichen Änderung des individuellen Grenzpreises führen kann.110

2.2.3.2Verbundeffekte

Auch die Berücksichtigung von Verbundeffekten lehnt die Rechtsprechung ab, da sie in die persönliche Sphäre der Partei fallen.111 112 Auch dies ist betriebswirtschaftlich nicht zu vertreten, wie schon unter 2.1.2.1 gezeigt.

2.2.3.3 Kalkulationszinsfuß

Die Rechtsprechung lehnt die Verwendung des Stichtagszinssatzes ab,113 die betriebswirtschaftlich geboten ist.114 115 Die Rechtsprechung führt als Begründung an, daß der Zinssatz zum Stichtag auf ungewöhnliche Kapitalmarktverhältnisse zurückzuführen sein kann. Dies stimmt allerdings nicht, da der Zinssatz immer ein Gleichgewichtszinssatz ist und auch immer jener Zinssatz ist, zu dem die alternative Veranlagung in Anleihen stattfinden kann.116

2.2.3.4 Paketzuschlag

Die Rechtsprechung lehnt die Höherbewertung größerer Anteile ab,117 obwohl durch den daraus folgenden größeren Einfluß oft einen höheren Nutzen bringt. Sie begründet dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des §47a AktG. Dies ist aber meiner Meinung nach eine Vernachlässigung wichtiger Umstände, die den subjektiven Wert ausmachen und daher betriebswirtschaftlich nicht zu vertreten ist.

2.2.4 Zusammenfassung

Besondere Probleme bei der Schiedswertermittlung ergeben sich aus der Speziellen Aufgabenstellung der Schiedswertermittlung. Sie ergibt sich aus dem Zwang zur Ermittlung der subjektiven Grenzpreise der Parteien, bei der der Gutachter nicht allen Angaben der Parteien trauen kann; das Problem der verspäteten Erstellung des Gutachtens und damit verbunden die Frage welche Informationen verwendet werden dürfen, die Frage der fairen Aufteilung des „gemeinsamen Gewinns“ und last but not least das Spannungsfeld, das sich zwischen Betriebswirtschaft und der Rechtsprechung auftut.

LITERATURVERZEINIS

H. Abele / H. Otruba, Einführung in die Mikro- und Makroökonomik einschließlich Grundzüge der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, 1. Teil, 3. Aufl., 1989

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K. Lechner / A. Egger / R. Schauer, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 16. Aufl., 1996

G. Mandl / K. Rabel, Unternehmensbewertung, 1. Aufl., 1997

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R. H. Schmidt / E. Terberger, Grundzüge der Investitions- und Finanzierungsrechnung, 4. Aufl., 1997

A. Moxter, Unternehmens- und Praxisübertragung, Betriebs-Berater 1995, S 1518-1520

H. Münstermann, Wert und Bewertung der Unternehmung, 3. Aufl., 1970

D. Piltz, Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., 1994

B. Schweltzer, Zinsänderungen und Unternehmensbewertung: Zum Problem der angemessenen Barabfindung nach §305 AktG, Der Betrieb 1996, S. 1961-1966

Gutachten der WTK KFS/BW1

[...]


1 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 25

2 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 9f

3 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 11

4 vergl. D. K. Eiteman / A. I. Stonehill / M. H. Moffett Multinational Business Finance S. 388

5 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 17f

6 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 22

7 KFS/BW1

8 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 23

9 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 6f

10 vergl. H. Münstermann Wert und Bewertung der Unternehmung S21

11 vergl. KFS/BW1 Pkt. 5

12 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 153f

13 vergl. K. Lechner / A. Egger / R. Schauer Einf ü hrung in die Betriebswirtschaftslehre, S 310ff

14 vergl. KFS/BW1 Pkt. 6.2

15 vergl. KFS/BW1 Pkt. 10.3.1

16 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 91

17 Unternehmenswert als Grenzpreis des Verkäufers/Käufers siehe 2.1.1.1/2.1.2.1

18 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 133ff

19 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 283ff

20 vergl. H. Glieder / R. Meyer Controlling S91

21 K. Lechner / A. Egger / R. Schauer Einf ü hrung in die Betriebswirtschaftslehre S 398ff

22 vergl. KFS/BW1 Pkt. 7.1

23 vergl. B. Schweltzer Zins ä nderungen und Unternehmensbewertung: Zum Problem der angemessenen Barabfindung nach § 305 AktG Der Betrieb 1996, S. 1961

24 siehe 2.1.1.2

25 vergl. KFS/BW1 Pkt. 8.2

26 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 167f

27 vergl. KFS/BW1 Pkt. 8.1

28 Es ist immer der jeweilige Grenzsteuersatz maßgeblich, vereinfachend wird angenommen, daß sonstige Einkünfte in der Höhe von mindestens 700.000,- ATS vorliegen.

29 vergl. W. Doralt / H. G. Ruppe Grundri ß des ö sterreichischen Steuerrechts, Band 1, S.255ff

30 Barwertfaktor

31 vergl. W. Doralt / H. G. Ruppe Grundri ß des ö sterreichischen Steuerrechts, Band 1, S.240

32 vergl. F. Hörmann / S. Haslinger / K. Hirschler Unternehmensbesteuerung anhand von Fallbeispielen S175ff

33 Das Schema folgt dem einfachen SFAS No. 95 gem. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 116

34 folgend H. Glieder / R. Meyer Controlling S91

35 vergl. R. Bertl / Ch. Djanani / H. Kofler (Hrsg.) Handbuch der ö sterreichischen Steuerlehre S 799f

36 vergl. E. Eberhartinger Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II S34

37 vergl. KFS/BW1 Pkt. 8.1

38 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 285ff

39 vergl. KFS/BW1 Pkt. 7.2.2

40 vergl. 2.1.1.2.6

41 vergl. 2.1.1.2.1, 2.1.1.2.2, 2.1.1.2.3 und 2.1.1.2.4

42 vergl. E. Mansfield Microeconomics S141ff

43 vergl. A. Geyer Ausgew ä hlte betriebswirtschaftliche Entscheidungsprobleme S51

44 vergl. R. H. Schmidt / E. Terberger Grundz ü ge der Investitions- und Finanzierungsrechnung S 302

45 vergl. E. Mansfield Microeconomics S137ff

46 vergl. A. Geyer Ausgew ä hlte betriebswirtschaftliche Entscheidungsprobleme S52

47 vergl. H. Abele / H. Otruba Einf ü hrung in die Mikro- und Makro ö konomik S52ff

48 vergl. R. H. Schmidt / E. Terberger Grundz ü ge der Investitions- und Finanzierungsrechnung S 292

49 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 219

50 vergl. H. Abele / H. Otruba Einf ü hrung in die Mikro- und Makro ö konomik S 55

51 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 219

52 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 222

53 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 222ff

54 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 226

55 vergl. KFS/BW1 Pkt. 6.3

56 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 73

57 vergl. F. Hörmann / S. Haslinger / K. Hirschler Unternehmensbesteuerung anhand von Fallbeispielen S112ff

58 vergl. W. Doralt / H. G. Ruppe Grundri ß des ö sterreichischen Steuerrechts, Band 1, S.266

59 vergl. W. Doralt / H. G. Ruppe Grundri ß des ö sterreichischen Steuerrechts, Band 1, S.266

60 vergl. 2.1.2.1.1.1

61 für die Nominal- und Realrechnung vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 204

62 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 388

63 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 395

64 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 388, 397f

65 vergl. K. Lechner / A. Egger / R. Schauer Einf ü hrung in die Betriebswirtschaftslehre, S 305

66 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 66ff

67 z.B. OGH 16. 12. 1980

68 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 403f

69 vergl. KFS/BW1 Pkt. 10.2

70 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 404

71 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 398

72 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 396

73 z.B. OLG Zweibrücken 9. 3. 1995

74 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 404f

75 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 398

76 vergl. A. Moxter Unternehmens- und Praxis ü bertragung, Betriebs-Berater 1995, S 1519

77 wird vor allem von Juristen vertreten.

78 wird vor allem von Betriebswirten vertreten.

79 vergl. KFS/BW1 Pkt. 3.2

80 vergl. R. Bachl Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter und steuerliche Verlustvortr ä ge ecolex 1996 S 918

81 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 389

82 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 390

83 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 392

84 vergl. R. Bachl Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter und steuerliche Verlustvortr ä ge ecolex 1996 S 917ff

85 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 390

86 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 396f

87 OGH 16. 12. 1980

88 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 398f

89 vergl. A. Moxter Unternehmens- und Praxis ü bertragung, Betriebs-Berater 1995, S 1519

90 vergl. D. Piltz Unternehmensbewertung in der Rspr S 92f

91 vergl. B. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht S10ff

92 vergl. 2.1.1.1 und 2.1.2.1

93 vergl. R. Bachl Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter und steuerliche Verlustvortr ä ge ecolex 1996 S 918f

94 vergl. R. Bachl Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter und steuerliche Verlustvortr ä ge ecolex 1996 S 919f

95 vergl. B. Schweltzer Zins ä nderungen und Unternehmensbewertung: Zum Problem der angemessenen Barabfindung nach § 305 AktG Der Betrieb 1996, S. 1961

96 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 405

97 vergl. B. Schweltzer Zins ä nderungen und Unternehmensbewertung: Zum Problem der angemessenen Barabfindung nach § 305 AktG Der Betrieb 1996, S. 1963f

98 vergl. B. Schweltzer Zins ä nderungen und Unternehmensbewertung: Zum Problem der angemessenen Barabfindung nach § 305 AktG Der Betrieb 1996, S. 1964ff

99 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 406f

100 vergl. 2.1.1.2.1

101 Dies ist wegen des Gesetzes des abnehmenden Grenznutzen, das auch bei Geld gilt, nicht das selbe.

102 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 407

103 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 6

104 vergl. A. Moxter Unternehmens- und Praxis ü bertragung, Betriebs-Berater 1995, S 1518ff

105 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 408ff

106 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 166ff

107 OLG Düsseldorf 11. 4. 1988

108 vergl. R. Bachl Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter und steuerliche Verlustvortr ä ge ecolex 1996 S 918f

109 vergl. R. Bachl Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter und steuerliche Verlustvortr ä ge ecolex 1996 S 920

110 vergl. R. Bachl Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter und steuerliche Verlustvortr ä ge ecolex 1996 S 919

111 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 410

112 vergl. A. Moxter Unternehmens- und Praxis ü bertragung, Betriebs-Berater 1995, S 1518

113 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 411

114 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 131ff

115 vergl. KFS/BW1 Pkt. 7.1

116 vergl. B. Schweltzer Zins ä nderungen und Unternehmensbewertung: Zum Problem der angemessenen Barabfindung nach § 305 AktG Der Betrieb 1996, S. 1962f

117 vergl. G. Mandl / K. Rabel Unternehmensbewertung S. 413

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Der Gutachter und seine Stellung - Konsequenzen für die Wertermittlung
Veranstaltung
Seminar aus Unternehmungsrechnung
Note
1
Autor
Jahr
1999
Seiten
28
Katalognummer
V96936
ISBN (eBook)
9783638096119
Dateigröße
460 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gutachter, Stellung, Konsequenzen, Wertermittlung, Seminar, Unternehmungsrechnung
Arbeit zitieren
Markus Stefaner (Autor:in), 1999, Der Gutachter und seine Stellung - Konsequenzen für die Wertermittlung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96936

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