Asylrecht - insbes. frauenspezifische Probleme


Referat (Handout), 2000

7 Seiten


Leseprobe


Asylrecht

1. Einleitung
Schilys Bemerkung
Überblick übers Referat / Motive Frauenproblematik / Motive

2. Geschichte
Asylrecht als Menschenrecht
Entwicklung international - national

3. Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland - Theorie -
Artikel 16a GG
Abs. 1 „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Abs. 2 Sichere Drittstaaten
Abs. 3 Verfolgungsfreier Herkunftsstaat
Abs. 4 Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes Abs. 5 Völkerrechtliche Verträge

4. Blick auf die Praxis
Beispiele: „Wir wurden vergewaltigt. Drei waren am anderen Morgen tot... Mein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet.“
Frauenspezifische Fluchtgründe

5. Zur Diskussion
Diskrepanz von Anspruch und Wirklichkeit Allgemeine Gründe
Frauenspezifische Gründe Forderungen
Lösungen

1. Einleitung

Schilys Bemerkung

- Aktuelle Auseinandersetzung eher im Hintergrund, kein brennendes Thema mehr.

Erneutes Aufflammen: Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) äußert sich dahingehend, dass nur 3% der Asylbewerber auch „asylwürdig“ seien, alle anderen seien „Wirtschaftsflüchtlinge“.

- 1999: 3,2% Anerkennungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Überblick übers Referat / Motive

- Von den Zahlen zu den Menschen, auch den „Abgelehnten“ und den „Wirtschaftsflüchtlingen“, Asylbewerber sind keine „lästige statistische Größe“.

- Hinwendung zum Protest, hellhörig bleiben, gerade weil es eine Minderheitenproblematik ist (4 Mio. Arbeitslose und „das eigene Hemd“), denn erst hier bewährt sich die Bestandsfähigkeit der freiheitlichen Demokratie, zu der auch konstitutiv die Menschen- und Grundrechte gehören. Freiheit muss verteidigt werden, auch die Freiheit der anderen, der Fremden.

Frauenproblematik / Motive

- Frauenspezifische Probleme, Flucht- und Asylgründe, da Frauen neben der geschlechtsunspezifischen politischen Verfolgung auch unter besonderer Verfolgung auf Grund ihres Geschlechts leiden, die in dieser Form stark marginalisiert wird, obwohl Frauen und Mädchen die Hälfte, in einigen Regionen gar 80% aller Flüchtlinge ausmachen.

- „Frauenprobleme“, wie wir sie kennen, sind in erster Linie „white, middle-class, well-educated young women“-Probleme, nicht dass diese unwichtig wären, vielleicht bereichert sich jedoch die Sichtweise bei Beachtung der Situation von Millionen Frauen, deren Schicksal weit außerhalb von dem liegt, womit wir uns hier beschäftigen und was wir als Diskriminierung von Frauen bezeichnen. Da ist ebenso Solidarität und „Netzwerk“ gefragt.

Vielleicht sogar eine Chance?

2. Geschichte

Asylrecht als Menschenrecht

- Frühe Entwicklung: gr. asulon = unverletzlich, nicht gewaltsam ergreifbar

Antike: magisch-sakral fundierte Institution der Zufluchtgewährung (für schutzlose Fremde, Unschuldige, Blutrachebedrohte), dann Rationalisierung: nur für unschuldig Verfolgte, „externes Asyl“ für Fremde, ab 5. Jh.: kanonisches Asylrecht der Kirche.

- Aufklärung / Humanismus: im 18./19. Jh. Aufhebung des Kirchenasyls, bei Grotius noch Asylrecht als Menschenrecht für unschuldig Verfolgte und Flüchtlinge, aber dann im Zuge der der Bekämpfung des Asylrechts nicht in die philosophische und politische Natur- und Menschenrechtsdiskussion des 18./19. Jh. gelangt, Asylrecht wird nicht mehr behandelt (nur historische Reminiszenz), keine Einordnung als Menschenrecht, auch in Verfassungen und Grundrechtskatalogen nicht!

- Nach dem 2. Weltkrieg: erst nach den Verfolgungsexzessen der NS-Zeit und unter Stalin grundlegende Bewusstseinsänderung.

Entwicklung international

- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) 10.12.48: Art. 14 I „Jedermann hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“ -> keine Pflicht zur Asylgewährung, aber nunmehr allgemein anerkanntes „refoulement-Verbot“ (Verbot der Auslieferung, Ausweisung, Abweisung eines Flüchtlings in einen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht).

- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 4.11.50: refoulement-Verbot (auch für „nur“ drohende Folter, erniedrigende Strafen etc.); nach Annahme im Bundestag: Rang eines einfachen Bundesgesetzes, aber auch für Auslegung des GG relevant.

- Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) 28.7.51: refoulement-Verbot, Umsetzung in nationales Recht, kein Asylrecht.

- Vertrag von Amsterdam 2.10.97: nach erfolgter intergouvernementaler Zusammenarbeit Übernahme der Justiz- und Innenpolitik in den ersten Pfeiler, „Schrittweiser Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, Vergemeinschaftung der Bereiche: Personenkontrollen an Außengrenzen, Asyl, Schutz von Flüchtlingen und Vertriebenen („Lastenausgleich“); Beschluss restriktiver Ausländer- und Asylpolitik, Visapolitik (SchDÜ).

Entwicklung national

- Art. 16 II 2 GG a. F. „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

- Länderverfassungen, z. B. Hessen, Art. 7 Satz 2 „Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.“

- relativ großzügiges subjektives Recht auf Asyl

- Jedoch nicht das liberalste der Welt, wie oft behauptet, Italien und Frankreich kennen ähnliche Formulierungen.

- In der Erfahrung des 2. Weltkrieges und auch als Beispiel für den Willen der jungen Bundesrepublik Deutschland ein freiheitliches, demokratisches und menschenrechtsachtendes Land sein zu wollen, in das Grundgesetz aufgenommen.

- Unter dem Eindruck des hohen Drucks durch hohe Asylbewerberzahlen (1987: 57.000, 1990: 193.000, 1991: 255.000, 1992: 438.000) lange Prüfungsverfahren, hohe Kosten und sinkende Toleranz in der Bevölkerung gab es Ende 1992 den „Asylkompromiss“ zwischen CDU/CSU, SPD und FDP, der zum 39. Gesetz zur Änderung des GG vom 28.6.93 führte und die aktuelle Lage begründet.

Die Änderung folgt der Auffassung, dass vor allem eine Verminderung der „Pull-Faktoren“ zu einem Ausschluss der „Illegalen“ vom Asylverfahren führt.

3. Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland - Theorie -

Artikel 16a GG n. F.

- seit 1.7.93 wirksam

Abs. 1 „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

- Die Bundesrepublik tritt quasi in die Schutzpflicht des anderen Staates ein, das Asylrecht ist also ein subsidiäres und selektives Instrument des Menschenrechtsschutzes.

Grundrechtsträger sind politisch Verfolgte Ausländer und Staatenlose. Hier liegt auch gleich der dogmatische Schwerpunkt und das Problem des Asylrechtes: Wer ist „politisch Verfolgter“?

- Definition politischer Verfolgung in Anlehnung an GFK: Asylrechtlichen Schutz genießt danach jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet (BVerfG).

- Die Verfolgungsgefahr muss sich entweder schon realisiert haben („Vorverfolgung“) oder mittlerweile entstanden sein („objektive Nachfluchtgründe“), muss in ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität vorliegen (keine Addition), darf nicht der allgemein schlechten Lage im Land entstammen (Hunger, Naturkatastrophe, Bürgerkrieg), muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, muss dem (Herkunfts-) Staat zurechenbar sein (Beamte, Armee, Regierung), kann aber auch mittelbar von Privaten oder Gruppen ausgehen (Die Maßnahmen werden dem Staat zugerechnet, wenn er dazu angeregt hat, sie unterstützt oder hinnimmt ohne den Betroffenen Schutz zu gewähren, weil er dazu nicht willens oder in der Lage ist. Ausschlaggebend hier: Garantenstellung aus überlegener Hoheits- und Schutzmacht des Staates), kann auch „quasistaatliche Verfolgung„ sein, darf nicht durch innerstaatliche Fluchtalternativen zu beenden sein. Die Verfolgung muss an asylerhebliche Merkmale anknüpfen (-> GFK), oder Maßnahmen werden auf Grund asylerheblicher Merkmale verschärft (Politmalus). Der Verfolgte muss persönlich betroffen sein (Familienbezug in Ausnahmefällen). Die Verfolgung muss gegenwärtig sein.

Abs. 2 Sichere Drittstaaten

- EU-Staaten und Norwegen, Polen, Schweiz, Tschechische Republik -> „cordon sanitaire“

- Wer also aus einem sicheren Drittstaat als Asylsuchender einreisen will, wird sofort aus- oder abgewiesen (normative Entscheidung). Der Asylsuchende erhält kein Bleiberecht, kein Verfahren und einen nur sehr eingeschränkten Rechtsschutz, es sei denn, es besteht ein Abschiebehindernis in das sichere Drittland.

- Dogmatische Begründung für die Drittstaatenregelung: Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs (hM) oder spezielle Verwirkungsklausel, da der Bewerber im sicheren Drittstaat bereits um Asyl hätte suchen können („hypothetischer Schutz“, MM).

Abs. 3 Verfolgungsfreier Herkunftsstaat

- Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn

- Stammt der Asylbewerber aus einem verfolgungsfreien Herkunftsstaat, so wird vermutet, dass er nicht politisch Verfolgter ist, der Bewerber muss die Vermutung durch Tatsachenvortrag widerlegen, Abschiebungshindernisse müssen jedoch unabhängig davon geprüft werden.

Abs. 4 Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes

- Bei nahezu zweifelloser Unbegründetheit des Antrages (Fälle des Abs. 3 und andere) kann ohne weiteres abgeschoben werden, der Rechtsschutz ist stark eingeschränkt, nur die begründete Annahme einer Fehlentscheidung führt zu umfassendem Rechtsschutz und Bleiberecht.

Abs. 5 Völkerrechtliche Verträge

- Völkerrechtliche Verträge mit asylrechtlichem Inhalt, die unter Beachtung von EMRK und GFK geschlossen werden, gehen Art. 16a I-IV vor, können das Asylrecht also inhaltlich erweitern oder einschränken (z. B. Dubliner Übereinkommen).

4. Blick auf die Praxis

Beispiele: „Wir wurden vergewaltigt. Drei waren am anderen Morgen tot... Mein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet.“

- Ruanda: „Bei den Massenmorden an Tutsi in Ruanda sind 1994 auch systematische Vergewaltigungen begangen worden. Die Täter waren Angehörige der Volksgruppe der Hutu. Sie setzten die sexuelle Gewalt an Tutsi-Frauen als Form der Folter ein: „Wir werden dich vergewaltigen, bis du stirbst oder ein Hutu-Baby gebierst.““ (AFP, 31.10.98)

- Zaire: Der Asylantrag einer Marktfrau aus Zaire, die an einer Demonstration teilgenommen hatte und nach ihren Angaben bei ihrer Festnahme durch Soldaten vom vorgesetzten Offizier mit vorgehaltener Waffe vergewaltigt wurde, wurde vom Bundesamt abgelehnt mit der Begründung, dass der Offizier nicht als Vertreter einer staatlichen Behörde aufgetreten sei. „Vielmehr hat er sich - bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Antragsstellerin - privat belustigt. Diese von der Antragsstellerin vorgebrachten Beeinträchtigungen stellen ausschließlich Übergriffe privater Dritter dar.“ (AZ: A 1910420-246)

- Afghanistan: „Die Anordnung der Taliban, dass die Frauen keiner Berufstätigkeit nachgehen und das Haus nur in Begleitung eines Mannes verlassen dürfen (stellt) mitnichten politische Verfolgung (dar), sondern allein eine Umsetzung der Regeln des heiligen Buches des Islam, des Koran, dar. Es kann nicht Aufgabe der bundesdeutschen Asylbehörden sein, die religiösen Gebräuche und Gepflogenheiten anderer Länder zu kritisieren. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Antragsstellerin selbst als gute Muselmanin bezeichnet hat, von der zu erwarten ist, dass sie die Regeln des Koran einzuhalten bereit ist.“ (AZ: 2166805-423)

Frauenspezifische Fluchtgründe

- Sexuelle Gewalt als Kriegs- und Foltermittel

Vergewaltigungsakte, sexualisierte Gewalt, Misshandlung, erzwungene Schwangerschaften, Zwangsprostitution, verübt von Armeeangehörigen, Bürgerkriegssoldaten, Beamten.

- Zweck: Demoralisierung der gegnerischen Gruppe, Auflösung / Auseinandertreiben der Gruppe, Vertreibung, Motivation der eigenen Gruppe, Erpressung.

- Sexuelle Gewalt als Machtmittel im direkten Einsatz gegen den Gegner, nicht: Triebhaftigkeit und Exzess des Einzeltäters. „Zu berücksichtigen ist aber, dass Vergewaltigungen in kriegerischen Auseinandersetzungen nichts mit der Befriedigung des Sexualtriebs zu tun haben, sondern ein gezielt eingesetztes Mittel sind, den Gegner zu treffen.“

- Folgen sexueller Gewalt

Verstoßung oder Stigmatisierung der Frau in ihrem eigenen gesellschaftlichen Umfeld (Sippe, Familie, Ehe), oder auch Bestrafung, Verbot der Abtreibung, Krankheiten, physische Verletzungen, psychische Verletzung und Traumatisierung (Suizidgedanken, Depressionen), tiefe Demütigung, Ausgrenzung der Frau bei einer Anklage des Täters.

- Diskriminierung der Frau (durch staatliche Organe)

Besonders harte Strafmaßnahmen für Übertretung von verschiedenen Normen, die explizit frauendiskriminierend sind (Haft, Folter, Todesstrafe...).

Kein Verbot bzw. Sanktionierung frauenverachtender Praktiken (Beschneidungen, Vergewaltigung in der Ehe, Witwenverbrennungen, Mitgiftmorde, Zwangsabtreibungen etc.)

Behinderung der Frau bei freier Berufsausübung, Eheschließung, Freizügigkeit etc. Kein staatlicher Schutz für Frauen, die Verbrechensopfer waren.

- Frauenspezifische Fluchtgründe in der politischen Diskussion

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 1981 „...discrimination against women violates the principles of equality of rights and respect for human dignity.“, 1985 im Deutschen Bundestag angenommen.

UN-Sonderberichterstatterin „Menschenrechtsschutz von Frauen“.

Forderung der Berücksichtigung von frauenspezifischen Fluchtgründen in der Koalitionsvereinbarung von SPD und B '90/Die Grünen -> Anerkennung des Defizits

Aktionen von NGOs (Frauenrat und Pro Asyl, Amnesty International, Terre des Femmes, Medica Mondiale) In der Rechtswissenschaft wenig beachtet.

Grass/Simonis-Brief: „...dass unser Ausländer- und Asylrecht „gnadenlos“ geworden ist.“

5. Zur Diskussion

Diskrepanz von Anspruch und Wirklichkeit

- Vorhandene grundgesetzliche Regelung ist annehmbar, obwohl sie einige dogmatische Schwächen aufweist. Bei behutsamem Umgang vor allem, was die Verfahrensgesetze angeht (Flughafenverfahren, Rechtsschutz), könnte dem Anspruch des Grundgesetzes, allen politisch Verfolgten Asyl zu gewähren, Genüge getan werden. Wie allerdings bei der Betrachtung der Thematik bald deutlich wird, liegt sowohl der dogmatische Schwerpunkt der theoretischen Auseinandersetzung als auch das Problem der Praxis in der Beurteilung des einzelnen Bewerbers nach seiner politischen Verfolgung.

- Das durchgeführte Verfahren ist kaum tauglich, die Verfolgtheit des einzelnen festzustellen, obwohl der Anspruch dahin geht, eine möglichst irrtumsfreie und gerechte Entscheidung zu treffen, sind die Entscheidungen oft fehlerhaft.

Allgemeine Gründe

- Informationsgrundlage sind Berichte des Auswärtigen Amtes, das oft beschönigende Berichte abgibt (diplomatische Interessen, mangelnde Recherche) -> „Uns ist kein Fall bekannt.“
- Die durch Verfolgung traumatisierten Menschen sind nicht in der Lage, ein rationalisiertes Verfahren, das schnell und bürokratisch ablaufen soll, zu bewältigen, das führt dann oft zum „unsubstantiierten Vortrag“.
- Die Asylbewerber sind mit den bürokratischen Gegebenheiten nicht vertraut, fühlen sich fremd und im wahrsten Sinne des Wortes unverstanden, es steht ihnen zunächst kein Rechtsbeistand zu.
- Anhörung: ungenügende Beachtung, keine Anhörung von Zeugen ~ kein effektiver Rechtsschutz
- BAFl stellt oft Anfechtungsanträge gegen positive Vorentscheidungen der Behörden.
- Asylanerkennung in Europa auf kleinstem gemeinsamem Nenner, enge Auslegung der EMRK etc.

Frauenspezifische Gründe

- Fluchtgründe werden als „unpolitisch“ oder Einzelexzess des Täters betrachtet, nicht dem Staat zugerechnet oder bagatellisiert, die Wiederholungsgefahr verneint.
- Traumatisierte Frauen machen ungenaue oder keine Angaben oder erst später, was zur Unglaubwürdigkeit führt, hohe Anforderungen an „Glaubhaftmachung“. Oft ist bei der Anhörung der Ehemann anwesend.
- Einstellung der meist männlichen Anhörer und Entscheider: Vielleicht hat sie es gewollt oder provoziert.
- Auffassung, dass man sich nicht in kulturelle oder religiöse Eigenheiten eines Landes einmischen will. Die Taten werden als „dort allgemein übliche Praxis“ abgetan.
- Selbst Frauen mit Duldungsstatus erhalten keine psychotherapeutische Hilfe.
- Abschiebungshindernisse psychischer Instabilität oder Suizidgefahr werden bagatellisiert und nach Aktenlage beurteilt. Abschiebung erfolgt unter dubiosen Umständen.

Forderungen

- Frauenspezifische Verfolgung als Abschiebungshindernis (GFK) bzw. Asylgrund
- „Frauenrechte sind Menschenrechte„ - Verletzungen dieser Rechte sind als schwerwiegend und sehr wohl „politisch“ einzustufen, der deutsche Staat muss in die „Schutzlücke“ treten.
- Vorhandene Gesetze auch auf Frauen und ihre Fluchtgründe anwenden, Sensibilisierung für frauenspezifische Fluchtgründe.
- Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Änderung der Anhörungspraxis (Ausbildung von Anhörerinnen) ~ besondere Härtefallregelungen für Frauen

Lösungen

- Betrachtungsweise ändern: „Die Tatsache, dass manche Formen der Gewalt gegen Frauen weit verbreitet sind, bedeutet nicht, dass sie grundsätzlich keine Verfolgungsmaßnahmen darstellen können.“
- Beachtung eines im Bundestag 1990 angenommenen Antrags betreffs der Anerkennung frauenspezifischer Fluchtgründe.
- Realisierung der Koalitionsvereinbarung, der politische Wille scheint da.
- EU-Harmonisierung nicht auf niedrigstem Standard, sondern vor allem Arbeit an den „Push-Faktoren“.
- Beispiele Kanada, USA, Australien, Neuseeland: Bewertung sexueller Gewalt als Folter, Geschlechtszugehörigkeit als „soziale Gruppe„/Merkmal, fehlender staatlicher Schutz ausschlaggebend.
- Beispiel Schweiz: Die Asylsuchenden nicht als lästige statistische Größe , sondern als Menschen sehen. Nicht „Aufbewahren und Durchfüttern“, sondern „wenn sie schon einmal in der Schweiz seien, dann sollen sie auch etwas Sinnvolles mitnehmen.“ -> Etwas zur Lösung beitragen!

Ende der Leseprobe aus 7 Seiten

Details

Titel
Asylrecht - insbes. frauenspezifische Probleme
Autor
Jahr
2000
Seiten
7
Katalognummer
V96902
ISBN (eBook)
9783638095778
Dateigröße
373 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Sicher nicht vollständig oder wissenschaftlich anspruchsvoll, aber eine kurze Einführung ins Thema mit Schwerpunktsetzung, auch für die politische Diskussion
Schlagworte
Asylrecht, Probleme
Arbeit zitieren
Carmen Elena Roth (Autor:in), 2000, Asylrecht - insbes. frauenspezifische Probleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96902

Kommentare

  • Gast am 24.2.2002

    Dr..

    ausreichend

Blick ins Buch
Titel: Asylrecht - insbes. frauenspezifische Probleme



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden