Die Ständeordnung im Mittelalter im dt. spr. Raum


Referat (Handout), 2000

2 Seiten


Leseprobe


DIE STÄNDE:

Im Mittelalter ging man von der grundsätzlichen Trennung der Gesellschaft in Freie bzw. Unfreie sowie Herrschende und Dienende aus. Diese Trennung basierte auf dem von Augustinus1 geprägten religiösen Ordo-Gedanken,2 welcher jedem seine Funktion zuwies und so eine soziale Unterscheidung in Stände rechtfertigte. (Bet-Wehr- Nährstand)

Grundsätzlich waren die Stände bevölkerungsmäßige Großgruppen, die sich durch Geburt / Herkunft / Ebenbürtigkeit, Beruf, Besitz sowie Bildung von einander unterschieden und ursprünglich lediglich sozialen Unterscheidungen, welche sich im Laufe der Zeit verrechtlichten.3

Der Adel:

Hoher Adel: Er bestand aus dem sog. Geburtsadel/Blutsadel und dem etwas niederen Dienstadel, welcher sich jedoch erst später herausbildete. Der hohe Adel war reichsunmittelbar und empfing somit sein Lehen direkt vom Kaiser.

Niederer Adel: Anfangs war das Zugangskriterium zum Adel war am Beginn des Mittelalters lediglich die Fähigkeit mit Pferd, Rüstung und Waffen an militärischen Aktionen teilnehmen zu können. So war es auch möglich, dass Bauernsöhne diese erforderlichen Qualifikationen erfüllten und ein „ritterliches“ Leben vorausgesetzt, dem Ritterstand und somit dem Adel angehören konnten. Dies führte dazu, dass sich der Adel im 12. Jh. als separater Stand abschloss. So forderte der Reichslandfrieden von 1152 zusätzlich zu den ursprünglichen Qualifikationen noch die Abstammung von Rittern, die Ritterbürtigkeit, hinzu. Der Nürnberger Reichslandfrieden von 1186 verbot dann ausdrücklich den Eintritt von Bauernsöhnen in den Ritterstand.4 Im Gegensatz zum hohen Adel war den niedere Adel nicht reichsunmittelbar.

Ein weiteres Merkmal des Adels waren das Privileg des Tragens von ritterlichen Waffen sowie das Privileg der Fehde.5

Der Klerus:

Der Klerus hatte nach christlicher Lehre das Monopol der Weitergabe der religiösen Lehre. Der Zugang zu den Kirchenämtern war jedoch mit wenigen Ausnahmen Personen adeliger Herkunft vorbehalten, (Laieninvestitur) was in späterer Zeit zu Spannungen zwischen der Kirche und dem Kaiser führte. (Investiturstreit)6 Kleriker waren dem weltlichen Gerichten entzogen, für sie galt ein eigener Gerichtsstand (privilegium fori).7 Obwohl nicht kriegspflichtig nahm vor allem der adelige Teil des Klerus, abweichend vom „aeglesia non sitit sanguinem“-Grundsatz, an kriegerischen Handlugen teil.

Das Bürgertum:

Kriterium für die Aufnahme in diesen Stand war Hausbesitz8, bzw. die Ausübung von handels- oder handwerkschaftlichen Tätigkeiten9. Um das 11 Jh. Bürger rangen die Stadtbürger den Stadtherren eine Reihe von Rechten ab. So wurde in einer freien Stadt die Rechtssetzung, die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung durch eigene bürgerliche Organe wahrgenommen.

Schubert Maximilian Matr.

Die Bauern:

Die freien Bauern: Im Gegensatz zu den unteren 2 Gruppen von Bauern besaßen die völlig „freien“ Freisassen Eigenbesitz und hatten Anteil an der Allmende. Weiters stand es ihnen frei zu heiraten, zu erben oder wegzuziehen. Sie unterstanden keinem Grundherrn.10

Die hörigen Bauern: Verglichen mit den freien Bauern war ihre rechtliche Stellung deutlich schlechter, da sie nicht ohne weiteres wegziehen durften, (schollengebunden / glebae adscripti) sowie eine Heiratsabgabe und Besthaupt leisten mussten.

Die unfreien Bauern: Sie hatten mehr oder minder die Stellung von Knechten und waren in sehr hohen Maße vom ihrem Grundherrn abhängig. Sie waren vermögensunfähig, bedurften der Erlaubnis zur Heirat und ihr Land, bzw. sie selbst als Zubehör (mancipia)11, konnten vom Grundherren jederzeit verkauft werden.

Von der Ständeeinteilung waren folgende Personengruppen ausgeschlossen und daher mit noch geringeren Rechten ausgestattet: Fremde, Personen anderer Konfessionen , unehelich Geborene, die „unbehauste“ ländliche und städtische Unterschicht (Knechte, Dienstboten, Bettler), sowie Personen die einem „unehrlichen“ Gewerbe nachgingen (Henker, Abdecker, Prostituierte).

[...]


1 Brockhaus DIE ENZYKLOPÄDIE, Band 2, 20. Aufl, Mannheim 1996, 346.

2 Augustinus, De Civitate Dei, Lib. 19, Kap. 13

3 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 32.

4 Rudolf Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl, Wien - Köln - Weimar 1996, 62. f

5 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 31 f.

6 Hermann Kinder/Werner Hilgemann, dtv-Atlas der Weltgeschichte, Band 1, 32. Aufl, München 1998, 147. f

7 Herman Baltl - Gernot Kocher, Österreichische Rechtgeschichte. Unter Einschluß sozial- und wirtschaftsgeschichtlicher Grundzüge, 9. Aufl, Graz 1997, 99. f

8 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 33.

9 Rudolf Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl, Wien - Köln - Weimar 1996, 65.

10 Rudolf Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl, Wien - Köln - Weimar 1996, 64.

11 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 33.

Ende der Leseprobe aus 2 Seiten

Details

Titel
Die Ständeordnung im Mittelalter im dt. spr. Raum
Veranstaltung
Österreichische und Europäische Rechtsentwicklung
Autor
Jahr
2000
Seiten
2
Katalognummer
V96634
ISBN (eBook)
9783638093101
Dateigröße
328 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ständeordnung, Mittelalter, Raum, Europäische, Rechtsentwicklung
Arbeit zitieren
Maximilian Schubert (Autor:in), 2000, Die Ständeordnung im Mittelalter im dt. spr. Raum, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96634

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