Der Rechtsanwalt als Unternehmer: Werbung nach der BRAO-Novelle von 1994


Seminararbeit, 2000

30 Seiten, Note: v.b.


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung - Hinführung zum Problem
I. Die Entwicklung des Anwaltsmarktes - Warum Werbung?
II. Die rechtliche Situation vor 1994 - und danach.
1. Die Situation vor 1987
2. Die Situation nach 1987 bis heute

B. Die normierte Rechtslage
I. Sinn und Zweck des § 43b BRAO
II. Regelung und Anforderungn des § 43b BRAO
1. Werbung i.S.d. § 43b BRAO
1.1 Was ist Werbung?
1.1.1 Gezielte Werbung
1.1.2 Bloße Werbe(neben)wirkung
1.2 Sonderfälle der Werbung
1.2.1 Umgehungsfälle
1.2.2 Drittwerbung (§ 6 IV BORA)
a) Liegt Werbung vor?
b) Zurechenbarkeit des Werbeverhaltens Dritter
c) Rechtmäßigkeit
2. Berufsbezogene Informationen i.S.d. § 43b BRAO und §§ 6 ff BORA
2.1 Allgemeines
2.2 Informationen über die berufliche Zusammenarbeit (§ 8 BORA)
2.3 Informationen über Tätigkeits- und Interessensschwerpunkte (§ 7 BORA)
2.3.1 Zulässigkeit
2.3.2 Kritik an § 7 BORA
2.4 Informationen über die anfallenden Gebühren (Preis- oder Wertwerbung)
2.5 Information über Erfolgs- und Umsatzzahlen
2.6 Praxisbroschüren und Rundschreiben (§ 6 II BORA)
2.6.1 Praxisbroschüren
2.6.2 Rundschreiben
3. Das Sachlichkeitsgebot
3.1 Unsachlichkeit gleich Reklamehaftigkeit?
3.2 Unsachlichkeit bei Verwendung von (Werbe)Methoden der gewerblichen Wirtschaft?
3.3 Was ist dann sachlich?
3.3.1 Sachlichkeit in der Form
3.3.2 Sachlichkeit im Inhalt
4. Keine Einzelfallwerbung
4.1 Begriff der Einzelfall- oder Mandatswerbung
4.2 Verstoß gegen das Einzelfallwerbeverbot

C. Anwaltliche Werbung und Wettbewerbsrecht
I. Verhältnis der Vorschriften des UWG zu § 43b BRAO und §§ 6 ff BORA
II. Verstoß gegen § 1 UWG - Berufswidrig gleich wettbewerbswidrig i.S.d § 1 UWG?
III. Verstoß gegen § 3 UWG

D. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Die Entwicklung des Anwaltmarktes - Warum Werbung?

Am 01.01.1997 waren im Bundesgebiet 85.105 Rechtsanwälte zugelassen1 und zum Jahrtausendwechsel wird die Zahl auf über 100.000 weiter steigen2. Davon entfielen 1999, bezogen auf die gesamte Bundesrepublik, auf einen zugelassenen Rechtsanwalt bereits 839 Bürger3. Das sich dies, angesichts der stetig ansteigenden Anzahl der Rechtsstudenten und der Situation am Arbeitsmarkt für Juristen, in absehbarer Zeit nicht ändern wird, ist abzusehen. Dies schafft ungünstige Marktbedingungen für die Anwälte die schon im Beruf stehen, aber mehr noch für diejenigen, die frisch aus der Ausbildung kommen und sich zu etablieren suchen. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, daß sich zukünftig das Volumen des anwaltlichen Honorarumsatzes im Schnitt mehr als 7% je Jahr reduzieren wird4. Wer aber von seinem Beruf als Rechtsanwalt leben will, muß Wege suchen, um ausreichend zahlende Mandanten zur Hand zu haben.

Da liegt es nahe, zu diesem Zwecke sich der Werbung zu bedienen, um so unter zukünftigen Mandanten einerseits bekannt zu werden5, beziehungsweise diese an die Kanzlei dauerhaft zu binden. Marketing und Öffentlichkeitsarbeit werden somit in Zukunft eine immer größere Rolle spielen6. Wurde, wie zum Teil behauptet7, Werbung durch die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung zum legalen Wettbewerbsinstrument?

Letztendlich geht es eigentlich nur darum, die Dienstleistung "Rechtsberatung" zu vermarkten.

II. Die rechtliche Situation vor 1994 - und danach

1. Die Situation vor 1987

Schon in der, am 01.07.1878 in Kraft getretenen, Rechtsanwaltsordnung8 war ein Werbeverbot enthalten. Werbung sei mit der Würde des Anwalts unvereinbar9 heißt es dazu in einem Urteil des Ehrengerichtshofes (EGH) von 1883.

Auch in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), seit dem 01.08.1959 in Kraft, ließ sich eine Generalklausel, § 43 BRAO, finden, die vom Rechtsanwalt ein würdiges Verhalten erwartete, welches die Stellung des Anwalts in der Gesellschaft erfordert10. Aufgrund der vielseitigen Tätigkeiten des Anwalts, konnten Standespflichten nur grob umschrieben werden11. Die §§ 2, 3 I, 69 ff. Richtlinien für Rechtsanwälte (RichtlRA) enthielten daher Regelungen für die Werbung, welche zur rigiden12 Ergänzung13 der Generalklausel (§ 43 BRAO) gemäß § 177 II Nr. 2 BRAO a.F.14 herangezogen wurden. Die Rechtsanwaltskammern und Ehrengerichte bestimmten den Umfang erlaubter Werbung ausgesprochen restriktiv, indem sie bei der Beurteilung ein sehr tradiertes Berufsverständnis zugrundelegten, wonach es als nicht standesgemäß galt, für sich zu werben15.

2. Die Situation nach 1987 bis heute

Im Jahre 1987 hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen16 festgestellt, daß das in den RichtlRA vorgesehene allgemeine Werbeverbot keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung von Rechtsanwälten i.S.d. Art. 12 I 2 GG darstellt17 und daher nicht mehr als Hilfsmittel zur Auslegung des anwaltlichen Standesrecht herangezogen werden könne18. Aus der Generalklausel des § 43 BRAO sei lediglich das Verbot der gezielten Werbung und der irreführenden Werbung zu entnehmen19.

Somit war die übliche Herleitung des Werbeverbotes aus der Generalklausel des § 43 BRAO hinfällig20.

Daraufhin entschloß sich der Gesetzgeber, das Werbeverbot gesetzlich zu regeln21. Dies ist mit Einführung des neuen § 43b BRAO am 02.09.1994 geschehen22. Diese Regelung übernahm teilweise diejenigen Grundsätze, die die Rechtsprechung schon zuvor aus der Generalklausel des § 43 BRAO entwickelt hatte23. Im Jahre 1996 bestätigte das BVerfG in einem Urteil24 die Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf die Berufsfreiheit i.S.d. Art. 12 GG. Konkretisiert wird das Werbeverbot des § 43b BRAO durch die §§ 6-10 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die, von der Satzungsversammlung gemäß § 59b BRAO, am 29.11.1996 beschlossen wurde und am 11.03.1997 in Kraft getreten ist. Dort stellt § 6 BORA die Basisnorm dar. Verzichtet wurde dort auf eine Nennung von unzulässigen oder zulässigen Werbeträgern und auf einen positiven oder negativen Regelungskatalog25. Eine Einschränkung der anwaltlichen Werbetätigkeit erfolgte durch die Einführung der §§ 6-10 BORA nicht26.

B. Die normierte Rechtslage

Nach alledem kann festgestellt werden, daß eine generelle Verpflichtung des Rechtsanwaltes, Werbung zu unterlassen nicht (mehr) existiert27. Der Rechtsanwalt ist jedoch ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO, und übt einen freien Beruf, aber kein Gewerbe aus, § 2 BRAO. Die Vereinbarkeit mit diesen beiden Prinzipien ist problematisch, wenn der Anwalt wie ein Gewerbetreibender um Aufträge wirbt28.

I. Sinn und Zweck des § 43b BRAO

Die Werbung stellt mithin einen Konfliktpunkt (§§ 1, 2 BRAO) in der täglichen Berufsausübung der Rechtsanwälte dar. Davon ließ sich auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 43b BRAO leiten, da die Bewältigung dieser Konfliktsituation einer grundsätzlichen gesetzlichen Regelung bedurfte29.

Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Schaffung des § 43b BRAO mehr an der Freigabe der Informationswerbung als an der Rechtfertigung des im übrigen weiterbestehenden Werbeverbotes30. Er führt an, gezielte Werbung um einzelne Mandate sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar, da sie mit der eigentlichen Berufsleistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen des Mandats nichts mehr zu tun habe31. Schützen soll § 43b BRAO somit den rechtsuchenden Bürger und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege32, sowie das Berufsbild33.

II. Regelungen und Anforderungen des § 43b BRAO

§ 43b BRAO i.V.m. §§ 6-10 BORA erlaubt nun dem Rechtsanwalt die Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Somit stellt sich also die Frage34, welche Grenzen § 43b BRAO damit der anwaltlichen Werbung setzt.

1. Werbung i.S.d. § 43b BRAO

Vor einer Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Verhaltens des Rechtsanwalts, ist zunächst zu klären, ob daß Verhalten überhaupt Werbung darstellt35. Ist dies der Fall so ist, um die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit festzustellen, diese auf die in § 43b BRAO genannten drei Grundsätze (berufsbezogene Information; Sachlichkeit; Verbot der Einzelfallwerbung) hin zu untersuchen36. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Werbung ist aber stets zugunsten des Rechtsanwalts dessen Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zu beachten37, ebenso wie dessen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 I 1 GG und 10 EMRK.

1.1 Was ist Werbung?

Der BGH versteht unter Werbung eine Tätigkeit, die unter planmäßiger Anwendung beeinflussender Mittel darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen38.

Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist anhand von objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung39 ) zu ermitteln40, d.h. es kommt darauf an, ob ein Außenstehender den Eindruck haben muß, daß der Rechtsanwalt diese Wirkung gezielt erreichen will41, unabhängig davon, ob der Anwalt überhaupt werben wollte.

1.1.1 Gezielte Werbung

Demzufolge liegt Werbung immer dann vor, wenn der Anwalt mit positiven Bewertungen der eigenen Leistungen oder mit der Aufforderung zur Inanspruchnahme der angebotenen Leistung an den Außenstehenden wendet (sogenannte Werbung im engeren Sinn), aber auch dann, wenn sonstige Umstände erkennen lassen, daß das Verhalten darauf angelegt ist, Außenstehende zur Inanspruchnahme zu bewegen (sogenannte Werbung im weiteren Sinn)42.

1.1.2 Bloße Werbungs(neben)wirkung

Um Werbung handelt es sich aber folglich dann nicht, wenn Rechtsanwälte als solche auftreten und auch diese Berufsbezeichnung verwenden, denn durch die Verkehrsauffassung wird hierdurch kein Verhalten des Anwalts gesehen, beispielsweise gezielt sein Klientel zu vergrößern43. Überdies erlaubt § 12 III BRAO die Führung des Titels "Rechtsanwalt"44 nach der Zulassung zur Anwaltschaft zu führen.

Aus dem selben Grund stellen ein (normales) Praxisschild; geführte, bei Ausübung seines Berufes die in diesem Beruf erworbenen akademischen, Titel45 und ähnliches46, keine Werbung dar47. Es handelt sich hierbei lediglich um sachlich zutreffende und berufsbezogene Informationen über die Person des Rechtsanwalts i.S.d. § 6 BORA48.

1.2 Sonderfälle der Werbung

Fraglich ist aber, wie die Umgehungsfälle und die Fälle der Drittwerbung, § 6 IV BORA, zu behandeln sind.

1.2.1 Umgehungsfälle

In manchen Situationen ist ein Verhalten zwar unmittelbar nicht darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die eigene Leistung in Anspruch zu nehmen, diese Wirkung wird aber mittelbar erreicht49. Nutzt ein Anwalt dies aus, so spricht man von einem Umgehungsfall. Dies kann zum Beispiel bei einer Stellenanzeige einer Kanzlei der Fall sein, in der sich die Kanzlei dergestallt heraushebt, daß sie Tätigkeitsprofil und Qualitätsanforderungen nennt, und dadurch ein Werbeeffekt zu Tage tritt.

Hier könnte fraglich sein, ob überhaupt ein Verhalten vorliegt, welches an § 43b BRAO zu messen ist, da Werbung ein Verhalten voraussetzt, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung in Anspruch zu nehmen. Ein solches zielgerichtetes Verhalten fehlt jedoch bei einer "normalen" Stellenanzeige.

Folglich könnte versucht werden, auf diesem Wege das Direktwerbeverbot aus § 43b BRAO zu hintergehen. Eine solch unzulässige Umgehung liegt dann vor, wenn, im Beispiel der Stellenanzeige, nicht die Stellenplatzbeschreibung oder die Anforderungen an die Bewerber, sondern die Selbstdarstellung im Vordergrund steht50. Das Werbeverbot darf aber nicht dadurch umgangen werden, daß auf dem Umweg einer Stellenanzeige untersagte Werbung zur Kenntnis gegeben wird.

Allerdings kann eine Einschränkung solcher Umgehungfälle nur dann vorgenommen werden, wenn es klar erkennbar ist, daß nicht nur beispielsweise der Stellenbewerber, sondern auch potentielle Mandanten angesprochen werden sollten51. Bei einer Entscheidung, ob dagegen eingegriffen werden soll, ist also die Verhältnismäßigkeit der Mittel, insbesondere aber wieder die Art. 5 und 12 GG zu beachten. Aus diesem Grund sind Stellenanzeigen in der Regel keine Werbung i.S.d. § 43b BRAO und sind somit zulässig.

1.2.2 Drittwerbung (§ 6 IV BORA)

Einen weiteren Sonderfall bildet die sog. Drittwerbung, d.h. Werbung für Rechtsanwälte durch Journalisten (zum Beispiel Focus: "Die 500 besten Anwälte"52 ), Verbraucherschutzverbände u.ä.. In solchen Fällen stellen sich drei Fragen: Zunächst, ob überhaupt Werbung vorliegt, sodann ob das Werbeverhalten des Dritten dem Anwalt zurechenbar und desweiteren, ob die Werbung rechtmäßig ist.

a) Liegt Werbung vor?

Unter welchen Voraussetzungen Werbung vorliegt, wurde oben schon dargestellt. In den Fällen der Drittwerbung hinzukommen muß aber eine Wettbewerbsförderungsabsicht des Dritten, wonach neben der Wahrnehmung der eigenen Aufgaben (des Dritten) die Absicht vorhanden sein muß, den fremden Wettbewerb (des Anwalts) zu fördern53. Es kommt für das Vorliegen von Drittwerbung somit darauf an, ob das Verhalten des Dritten entsprechend der allgemeinen Werbedefinition (vgl. o.) auch nach der Verkehrsanschauung darauf angelegt ist, die Leistung des Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dabei darf sich die Intervention des Dritten nicht nur als Nebenwirkung oder zwangsläufige Folge legitimen Handelns erweisen, sondern muß in der Absicht der Beeinflussung des Wettbewerbs über das erforderliche Maß hinaus geschehen54. Somit liegt im Falle einer, seit jeher zulässigen, Weiterempfehlung eines Rechtsanwalts demnach keine Drittwerbung vor.

b) Zurechenbarkeit des Werbeverhaltens Dritter

Kann man somit eine Drittwerbung bejahen, ist zu entscheiden, ob sie dem Rechtsanwalt zurechenbar ist. In jedem Falle Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit ist, daß der Anwalt gegen die Drittwerbung in zumutbarer Weise einschreiten kann, d.h. es muß dem Anwalt tatsächlich und auch rechtlich möglich sein, gegen die Werbung vorzugehen. Zurechenbar ist eine Werbung dann, wenn der Anwalt an der Werbung "mitgewirkt"55 (§ 6 IV BORA) hat oder sie zumindest "veranlaßt"56 hat.

Problematisch57 hingegen ist die Herleitung der Zurechenbarkeit bei einem, die Drittwerbung, duldenden Rechtsanwalts58, da sich sowohl die Generalnorm § 43 BRAO, als auch die BORA dazu ausschweigen.

Zum einen wird hier vertreten, die Gebote, unzulässige Werbung durch Dritte zu unterbinden und einer zwangsweisen Zuführung von Mandanten durch Dritte entgegenzuwirken, lasse sich in der Generalklausel des § 43 BRAO finden59, so daß jeder Anwalt gegen seine Berufspflicht verstößt, wenn er es duldet, daß ein Dritter ihm in wettbewerbswidriger Weise Mandanten zuführt.

Hierdurch wird aber verkannt, daß § 43 BRAO nur noch eine Auffangfunktion inne hat, wenn Berufsgesetze und ~satzungen diesbezüglich eine Lücke aufweisen60. Auf eine solche darf aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, wenn in § 43b BRAO und in der Berufsordnung etwas nicht geregelt wird. So hat der Satzungsgeber bewußt zahlreiche Lücken nicht geschlossen, so daß eine Zurechenbarkeit für den Rechtsanwalt nur durch Mitwirkung und Veranlassen, nicht aber durch bloßes dulden, zu bejahen ist61.

c) Rechtmäßigkeit

Aus einem Umkehrschluß aus § 6 IV BORA ist die Drittwerbung dann rechtmäßig, d.h. zulässig, wenn sie nicht gegen ein (Werbe)Verbot verstößt, das dem Rechtsanwalt gegenüber besteht62. Es ist also zu fragen, ob die Werbung zulässig wäre, hätte sie der Anwalt selbst veröffentlicht. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind aber wiederum die Grundrechte, vor allem auch die des Dritten (in den Fällen der Beteiligung der Presse vor allem die Pressefreiheit i.S.d. Art. 5 I 2 GG63 ), zu wahren64. Es kommt auf die angemessene Grenzziehung zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen an. Die Abwehr von Umgehungsmöglichkeiten darf nicht soweit gehen, daß legitime Interessen des Grundrechtsträgers nicht mehr berücksichtigt würden65.

2. Berufsbezogene Informationen i.S.d. §43b BRAO und §§ 6 ff. BORA

2.1 Allgemeines

Durch §§ 43b BRAO, 6 I BORA wird nur die Werbung für zulässig erklärt, die berufsbezogen informiert (sog. Informationswerbung66 ). Die Berufsbezogenheit stellt somit die erste der vier Schranken auf dem Weg zur zulässigen Anwaltswerbung dar. Der Rechtsanwalt muß über seine berufliche Tätigkeit unterrichten. Dies tut er dann, wenn die mitgeteilte Tatsache für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und ggf. welchen Anwalt sie beauftragen sollen, auf der Grundlage vernünftiger sachbezogener Erwägungen einer Rolle spielen kann67.

Nach dem BGH68 stellt eine jede Aussage, welche sich nicht auf die Tätigkeitsschwerpunkte beschränkt, sondern eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel die Adressaten zu beeinflussen sucht (z.B. Vergabe von Präsenten69 ), ein reklamehaftes SichHerausstellen (zum Begriff s. unter 3.1) dar, und ist damit unzulässig. Ferner unzulässig sind Informationspreisgaben, die gar nicht zutreffen. Ob sie zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG darstellen, indem sie gegen das Verbot aus § 43b BRAO verstoßen, wird noch zu klären sein. Im folgenden soll nun kurz dargestellt werden, welche Informationen der Rechtsanwalt zur Werbung nach der, den § 43b BRAO i.V.m. §§ 6 ff. BORA nutzen darf.

2.2 Information über die berufliche Zusammenarbeit (§ 8 BORA)

Sucht ein Bürger Rat bei einem Anwalt, so ist er unter Umständen daran interessiert, wo und mit wem zusammen der Anwalt seiner Wahl seine Tätigkeit ausübt.

Der Rechtsanwalt kann sich mit anderen (z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern) in Bürogemeinschaften, Sozietäten, Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) und Kooperationen Rechtsanwälten, bei denen nicht die Form der Sozietät, Bürogemeinschaft oder EWIV gewählt wird70 ) zusammenschließen71.

Hierüber darf der Anwalt grundsätzlich auf Briefköpfen, auf Praxisschildern und in Anzeigen alles mitteilen, was der Wahrheit entspricht, § 8 S.1 BORA. Informieren kann er dabei über Bürogemeinschaften, mit anderen, auch ausländischen, Anwälten, wenn sie tatsächlich bestehen72, zu beachten dabei ist, daß die Kundgabe einer beruflichen Zusammenarbeit nur erfolgen darf, wenn sie in einer Sozietät mit sozietätsfähigen Personen i.S.d. § 59 a BRAO oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Kooperation erfolgt, § 8 S.1 BORA73. Zusätzlich muß der Rechtsanwalt, damit die Information nicht unzulässig wird, zu erkennen geben, bei welchem Gericht er zugelassen ist und wo er seinen Sitz hat.

2.3 Informationen über Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte (§ 7 BORA)

Gemäß § 43 c BRAO darf der Rechtsanwalt Fachanwaltsbezeichnungen führen. Davon unabhängig74 aber, kann er in der Öffentlichkeit über Schwerpunkte seiner beruflichen Tätigkeit informieren, § 7 I 1 BORA. Die Nennung von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten ist als Werbung zu qualifizieren75.

2.3.1 Zulässigkeit

Noch bei der Schaffung des § 43b BRAO hielt der Gesetzgeber lediglich die Benennung von Interessenschwerpunkten76, nicht aber die von Tätigkeitsschwerpunkten für zulässig und begründete dies damit, daß der ratsuchende Bürger nicht hinreichend erkennen könne, daß die Berechtigung zum Tragen der Bezeichnung (im Gegensatz zum Fachanwalt) nicht in einem formellen Verfahren erworben sei, sondern auf Selbsteinschätzung beruhe77. Wer aber sein Interesse auf ein bestimmtes Rechtsgebiet richtet, wird wohl auch in der Regel seinen Tätigkeitsschwerpunkt darauf konzentrieren, so daß die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung gekünstelt wirkt und daher nicht überzeugt78. Darüberhinaus reicht die Begründung auch nicht aus, um Eingriffe in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG zu rechtfertigen, so daß auch Angaben über Tätigkeitsschwerpunkte möglich sind, wenn sie wahrheitsgemäß, unmißverständlich sind und nicht durch "reklamehaftes Sich-Herausstellen" auf "gezielte Werbung um Praxis" erscheinen79.

Die Bezeichnung von Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkten auf Praxisschildern, Briefbögen, und somit der Gebrauch im Geschäftsverkehr80, und ähnlichem ist, zulässig, da hierdurch nicht direkt an potentielle Mandanten, zwecks Erlangung eines Mandats, herangetreten wird81.

Jedoch kann dann die Grenze zur unzulässigen Selbstanpreisung überschritten sein, wenn bei den Angaben eine sprachliche Form gewählt wird, durch die zu erkennen gegeben wird, daß die Nennung der Schwerpunkte mit einer wertenden Selbstanpreisung verbunden ist82. Eine Bezeichnung als "Spezialist" oder "Experte" und ähnlichem ist somit keine sachliche Mitteilung i.S.d. § 43b BRAO und damit unzulässig83.

Wie der Hinweis zu führen ist wird in § 7 I, II BORA geregelt. Danach sind nur insgesamt 5 Benennungen zulässig, wovon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen, § 7 I 2 BORA. Zum anderen besteht nach § 7 I 3 BORA die Pflicht zur Bezeichnung als jeweiliger Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkt. § 7 II BORA verlangt eine mindestens zwei Jahre andauernde nachhaltige Tätigkeit, um diese als Schwerpunkt angeben zu dürfen.

2.3.2 Kritik an § 7 BORA

Indes wird Kritik über den § 7 BORA laut84. In § 7 II BORA wird eine zwei jährige nachhaltige Tätigkeit auf dem Gebiet des zukünftigen Tätigkeitsschwerpunkt gefordert. Was aber offen bleibt ist die Frage, wann ein Anwalt von sich sagen kann, nachhaltig in dieser Länge tätig gewesen zu sein85. Teilweise wird in der Rechtsprechung auf die zwei jährige Frist gänzlich verzichtet, begründet wird dies damit, der Anwalt könne durch wissenschaftliche Betätigung auf einem Rechtsgebiet auch schon nach kurzer beruflicher Tätigkeit eine besondere Erfahrung in dem jeweiligen Bereich erworben haben86. Ferner ist wohl schwer einzusehen, warum gerade fünf Schwerpunkte nur genannt werden dürfen, § 7 I 2 BORA. Bearbeitet man als Anwalt "entlegene" Rechtsgebiete (zum Beispiel in Teilen des öffentlichem Rechts), so wird man in aller Regel mehr als fünf Tätigkeitsfelder haben. Praktische Schwierigkeiten bei der Handhabung ergeben sich nicht zuletzt daraus, daß es sich nicht immer leicht bestimmen läßt, um wieviel Rechtsgebiete es sich handelt. Zuletzt sei noch auf eine Unverständlichkeit im Zusammenhang mit § 6 II 2 BORA verwiesen. Danach darf der Anwalt in Praxisbroschüren und Rundschreiben, ungeachtet der in § 7 I 2 BORA genannten Höchstzahl, Angaben machen87. Warum hier das nicht gelten soll, was dort geboten ist, bleibt unverständlich, so daß zum Teil § 7 BORA als überflüssige Norm angesehen wird88. Das Schutzgut des § 7 BORA, die Öffentlichkeit vor Irreführung zu bewahren, ließe sich auch mit Wettbewerbsinstrumenten, §§ 1, 3 UWG, erreichen. Allerdings werden auch seit geraumer Zeit Bedenken von Gerichten89 geäußert, das sich aus Artikel 12 GG und aus der BRAO keine Beschränkung der Gestaltung der Spezialisierungshinweise herleiten läßt. Somit ist zu erwarten, daß in absehbarer Zeit sich die Obergerichte mit dieser Thematik zu beschäftigen haben werden90.

Bis dahin aber muß der Interessens- und Tätigkeitshinweis stets in einer Art und Weise geführt werden, bei der eine Irreführung des Bürgers ausgeschlossen ist91.

2.4 Informationen über die anfallenden Gebühren (Preis- oder Wertwerbung)

Für jeden potentiellen Mandanten interessant ist auch die Frage, wieviel der Rechtsanwalt denn kosten wird. Es ist einleuchtend, daß Anwälte diesem Informationsbedürfnisses begegnen wollen, vielleicht auch um so die verbreitete Meinung unter der Bevölkerung zu zerstreuen, ein Rat vom Anwalt sei "unbezahlbar".

Die Werbung mit dem Preis war dem Rechtsanwalt jedoch bislang strikt und ausnahmslos verboten92. Damit sollte verhindert werden, daß ein Preiswettbewerb um Mandanten hervorgerufen wird93. Der Anwalt hat sich bei der Bemessung seiner Vergütung für seine Leistungen an die Vorgaben in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zu halten94. Grundsätzlich besteht daher ein Verbot der sogenannten Wertwerbung, wenn dadurch Dienstleistungen gebührenermäßigt oder gar kostenlos angeboten werden95. Durch §§ 49b I 1 BRAO i.V.m. 3 V BRAGO wird dem Anwalt jedoch gestattet, in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschal- und Zeithonorare zu vereinbaren. Diese können auch niedriger sein, als die, welche in der BRAGO gesetzlich festgesetzt wurden. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, daß Informationen über die Höhe solcher Pauschal- und Zeithonorare von Interesse beim ratsuchenden Publikum sein können96. Folglich muß eine Werbung die hierüber berufsbezogen97 (sachlich) informiert zulässig sein im S.d. § 6 BORA98. Ist dies der Fall, so muß sich der werbende Rechtsanwalt aber auch an die gesetzlichen Regelung (PreisangabeVO) halten99, d.h. gemäß § 3 I PreisangabeVO ein Preisverzeichnis aufstellen.

2.5 Information über Erfolgs- und Umsatzzahlen, § 6 III 1 BORA

§ 6 III 1 BORA verbietet es dem Anwalt mit der Preisgabe von Erfolgs- oder Umsatzzahlen zu werben. Problematisch erscheint dies jedoch im Hinblick auf die (zulässige100 ) Rechtsanwalts-GmbH, da diese gemäß § 325 I 2 HGB verpflichtet ist, den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates und anderes bekanntzumachen. Aus diesem Grund erscheint es widersprüchlich, genau diese Daten nicht auch Dritten gegenüber bekanntzugeben101. Trotzdem bleibt eine Informationsbekanntgabe darüber auch weiterhin gemäß § 6 III 1 BORA unzulässig.

2.6 Praxisbroschüren und Rundschreiben (§ 6 II BORA)
2.6.1 Praxisbroschüren

Schon vor der BRAO-Novelle von 1994 waren Angaben in Praxisbroschüren bereits zulässig102, sofern die in ihnen gemachten Angaben der Wahrheit entsprachen, dem Informationsbedürfnis des Rechtsuchenden Rechnung trägt und die Broschüre im Ganzen seriös, also nicht marktschreierisch gehalten wurde.

Dies wurde durch den neuen § 43b BRAO bestätigt und § 6 II 1 BORA erklärt die Praxisbroschüren ausdrücklich für zulässig.

2.6.2 Rundschreiben

Auch Rundschreiben (ein allgemein formuliertes, ganz oder fast gleichlautendes Anwaltsschreiben, dessen Adressat die Mandatschaft oder ein breiteres Publikum ist) erklärt § 6 II 1 nunmehr für zulässig. Für sie gilt die Einschränkung des § 7 BORA nicht (vgl. o.).

Schwierigkeiten bereitet bislang der Fall der unaufgeforderten Anschreiben. Werden sie an unbekannte Personenkreise (potentielle Mandanten), unter gleichzeitiger Nennung von Tätigkeitsschwerpunkte, geschickt, so könnte dies sich als berufswidrige Werbung darstellen, so die Rechtsprechung103.

Nach einer anderen Ansicht in der Literaur, seien jedoch diese Rundschreiben an potentielle Mandanten bedenkenlos zulässig, da § 43b BRAO keine derartige Beschränkung enthält und eine solche Information ja gerade für Nichtmandanten gedacht ist104. Andere105 halten Rundschreiben an Nichtmandanten dann für zulässig, wenn ein sachlicher Grund (i.S.d. früheren Regelung in § 69 I RichtlRA) dafür besteht.

Die Aussage des Gesetzgebers in § 43b BRAO, gemeint ist die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall, ist auf ein konkretes Mandat wörtlich zu nehmen, d. h. ein unaufgefordertes Herantreten an potentielle Mandanten entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes und ist damit unzulässig106. Verboten ist demzufolge, wenn der Anwalt zufällig von einem konkreten Rechtsproblem erfährt und dies zum Anlaß nimmt, der betreffenden Person seine Dienste anzubieten. Demzufolge muß die Ansicht in der Literatur zutreffend sein, daß, wenn dem Anwalt ein solches Problem nicht bekannt ist, Rundschreiben an potentielle Mandanten zulässig sind107.

3. Das Sachlichkeitsgebot

Das Sachlichkeitsgebot hängt seit jeher mit der anwaltlichen Berufsausübung zusammen. Die Bedeutung dieses Gebots liegt darin, daß es zu einem sachgerechten, professionellen Austragen von Rechtsstreitigkeiten anhält108. Der werbende Rechtsanwalt muß das Gebot der Sachlichkeit nach Form und Inhalt beachten, §§ 43b BRAO, 6 I BORA. Fraglich ist, was man unter dem Begriff der Sachlichkeit zu verstehen hat, wann ein Verhalten also als nicht sachlich anzusehen ist.

3.1 Unsachlichkeit gleich Reklamehaftigkeit?

Zum Teil wird in der Rechtsprechung109 versucht, unsachliches Verhalten mit dem Wort reklamehaft zu umschreiben. Seit der Gesetzgeber das Wort "reklamehaft" durch "sachlich" ausgetauscht hat110, vermag dies aber nicht mehr zu überzeugen. Der Wille, den der Gesetzgeber bei dem Austausch hatte, darf nicht dadurch wieder unterlaufen werden, daß durch die Rechtsprechung der alte Begriff wiedereingeführt wird. Dies ist somit auch bei der Auslegung des Begriffs "Sachlichkeit" zu berücksichtigen.

3.2 Unsachlichkeit bei Verwendung von (Werbe)Methoden der gewerblichen Wirtschaft?

Zum anderen wird versucht, sich dem Begriff der Sachlichkeit zu nähern, indem Unsachlichkeit immer dann vorliegen soll, wenn sich der werbende Rechtsanwalt Methoden der Werbung bedient, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind111. Aber auch dieses Kriterium kann wenig überzeugen. Das der Anwalt werben darf ist bekannt (s.o.). Dies ist auch grundsätzlich in Zeitungen112 oder Broschüren113 zulässig. Doch dann liegt hierin ein Widerspruch, denn auch die gewerbliche Wirtschaft wirbt in Zeitungsanzeigen.

3.3 Was ist dann sachlich?

Ersichtlich ist daraus, daß es sich als sehr schwierig darstellt, eine Definition des Sachlichkeitsbegriffs zu geben. Um so allgemeiner die Umschreibung ausfällt, desto weniger wird sie hilfreich sein114. Ob eine Werbung noch sachlich oder schon unsachlich und damit unzulässig ist, muß somit individuell am Einzelfall gemessen werden. Grundsätzlich unsachlich ist die Werbung immer dann, wenn die Werbung Fakten enthält, die einer Beurteilung als richtig oder falsch nicht zugänglich sind115 und die Präsentation von Informationen in einer Art und Weise vorgenommen wird, die dem sachbezogenen Informationszweck widerspricht116. Dabei ist bei der Beurteilung, ob dies so ist, von dem Empfinden eines gebildeten Durchschnittsbetrachters auszugehen117. Letztlich ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber in § 43b BRAO deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er nur sachlich informative Werbung zulassen will, wodurch die Verwendung suggestiver Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft ausgeschlossen wird118.

3.3.1 Sachlichkeit in der Form

Die anwaltliche Werbung muß zudem in sachlicher Form geschehen. Ob die Werbung die sachliche Form wahrt, kann daran gemessen werden, ob sie plump aufdringlich oder übertrieben erscheint oder ein Fall der belästigenden Werbung darstellt119. Der Rechtsanwalt, der nüchtern über seine Tätigkeit oder die Entwicklung des Rechts informiert, wird in der Regel in sachlicher Art und Weise i.S.d. §43b BRAO i.V.m. § 6 I BORA werben dürfen. Grenzfälle120 können aber regelmäßige Anzeigenschaltungen in (überregionalen) Tageszeitungen dann sein, wenn der Informationswert aufgrund der ständigen Wiederholungen in den Hintergrund zu treten droht. In einem solchen Fall verbleibt einzig die Eigenwerbung des Anwalts als erkennbares Ziel und stellt eine unsachliche Form dar121.

3.3.2 Sachlichkeit im Inhalt

Daneben wird die zulässige Anwaltswerbung darauf beschränkt, daß sie auch vom Inhalt her sachlich bleibt. Ein Indiz, neben den oben zur Form genannten Kriterien, gibt ein marktschreierischer und übertriebener Stil der Werbung122.

Die Angaben die der Anwalt macht müssen natürlich wahr, nicht irreführend und auch einer Überprüfung zugänglich sein. Eine Werbung mit bloßen Werturteilen, Selbstanpreisungen (zum Beispiel als "Spezialist" oder "Experte" und ähnlichem123 ) oder inhaltsleerer Slogans124 ist somit keine sachliche Mitteilung i.S.d. § 43b BRAO und damit unzulässig125. Dagegen zulässig sind Informationen an die Öffentlichkeit über zweckmäßiges Verhalten in bestimmten Situationen (beispielsweise im Falle der Schadensregulierung126 ).

4. Keine Einzelfallwerbung

Ist das Verhalten des Anwalts als Werbung zu qualifizieren, informiert die Werbung über seine berufliche Tätigkeit oder seine Person und tut er dies auch noch sachlich, so ist letztlich nur noch zu überprüfen, ob sie eine Einzelfallwerbung darstellt. Das heißt, die Werbung darf nicht auf die Erteilung eines Mandates im Einzelfall gerichtet sein127. Der klassische Fall ist hier die unaufgeforderte Weitergabe einer, dem Anwalt gehörenden, Visitenkarte128.

4.1 Begriff der Einzelfallwerbung

Zu klären bleibt aber, was daß BVerfG129 mit dem Verbot der gezielten Werbung um Praxis meint, da zahlreiche Versuche, diese letzte Schranke für die Zulässigkeit zu interpretieren, einer Überprüfung nicht standhalten130.

Was als unzulässige Einzelfallwerbung zu qualifizieren ist, hat der BGH zunächst mit sehr weiten Formulierungen zu ertasten versucht131. Ferner wurde von der Rechtsprechung der Begriff der "gezielten Werbung um Praxis" eingeführt132. Danach war eine gezielte Werbung um Praxis berufswidrig und damit verboten.

Ein Rückgriff auf die "gezielte Werbung um Praxis", und damit auf die Rechtsprechung von vor 1994, stellt sich aber als untaugliches Mittel dar133, um als Kriterium zur Bewertung, ob Einzelfallwerbung vorliegt oder nicht, zu dienen, so daß sich eine Gleichsetzung der Einzelfallwerbung mit der gezielten Werbung verbietet134. Der Grund liegt darin, daß der Zweck einer jeden Werbung am Ende immer sein wird, den Beworbenen zum Kauf des Produkts, oder wie hier zur Erteilung des Mandats, zu bewegen135.

Sodann wurde versucht die Werbung in die zulässige Informations- und die unzulässige Mandatswerbung zu unterscheiden136. Dabei unterschied sich die zulässige Werbung zum einen durch ihre verobjektivierte, sachlich richtige unmittelbar berufsbezogene Weise137 zum positiven und grenzte sich andererseits, von der Mandatswerbung ab, da sie nicht auf das planmäßige Erlangen eines Mandats gerichtet war138. Diese Unterscheidung wurde aber ebenfalls abgelehnt, da hier versucht wurde ein rechtliches Problem allein auf sprachlicher Ebene zu lösen139.

Letztendlich muß man unter der Einzelfallwerbung eine Werbung verstehen, die sich an eine konkret bestimmbare Person oder an einen abschließend bestimmbaren, überschaubaren Personenkreis wendet140. Richtet sich die Werbung also auf eine unbestimmte Anzahl von potentiellen, noch nicht konkretisierter Mandate, stellt sie keine verbotene Einzelfallwerbung dar, erst wenn um einen konkreten Auftrag geworben wird, ist die Schwelle der Unzulässigkeit überschritten141. Zwar kann ein solches sog. Direktmarketing auch so erfolgen, daß es in sachlich ordentlicher Form erfolgt, aber der Gesetzgeber hat dem Anwalt auch dieses untersagt142. Der Grund liegt darin, daß man hierin ein Überrumpelungsversuch der Öffentlichkeit sieht, welcher als unangemessen zu werten ist143.

4.2 Verstoß gegen das Einzelfallwerbeverbot

Das Vorliegen einer Einzelfallwerbung läßt sich aber schon immer dann ausschließen, wenn es in der Natur der Sache liegt, daß der Anwalt nicht jemand bestimmtes ansprechen will, sondern sich an die Allgemeinheit wendet, wie er dies in Zeitungsanzeigen tut, in der sich der Rechtsanwalt regelmäßig an alle Leser und nicht nur an einen einzigen wendet144. Problematisch hingegen ist derzeit noch die Frage, ob schon allein durch die Formulierung der Werbung durch den Rechtsanwalt die gesetzliche Schranke des Einzelfallwerbeverbots überschritten werden kann. Dies wird bejaht von einer sehr restriktiven Rechtsprechung145, wenn die Werbung Aussagen enthält, sich mit (bestimmten) Rechtsanwälten in Verbindung zu setzen146. Erklären läßt sich diese Ansicht der Rechtsprechung wohl nur aus einer historischen Sichtweise, als es noch ein vollständiges Werbeverbot gab147. Zweifelhaft ist, ob sie im Einklang mit Art. 12 GG steht, da die überzogene Restriktivität nicht mit einem Gemeinwohlinteresse, das darin besteht, den Rechtsuchenden vor belastenden, weil aufdrängendem, Werbeverhalten148 zu schützen, gerechtfertigt werden kann. Zudem ist fraglich, worin dann noch der Sinn der Werbung besteht.

Zusammenfassend läßt sich somit sagen, richtet sich die Werbung auf eine unbestimmte Vielzahl potentieller, noch nicht konkretisierter Mandate, ist sie zulässig. Sie wird aber dann unzulässig, wenn sie auf einen konkreten Auftrag zielt.

C. Anwaltliche Werbung und das Wettbewerbsrecht

Da inzwischen festzustellen ist, daß Streitigkeiten über das Standes- oder Berufsrecht von den Anwaltsgerichten weg zu den für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständigen Gerichten getragen werden149, ist zusätzlich noch zu untersuchen, welche Rolle das Wettbewerbsrecht, insbesondere §§ 1, 3 UWG, hier spielen.

Neben einer Beschränkung des anwaltlichen Werberechts durch die § 43b BRAO i.V.m. §§ 6 ff. BORA ergeben sich zusätzlich noch Beschränkungen aus dem Wettbewerbsrecht. Hier stehen vor allem die §§ 1 und 3 UWG im Vordergrund150.

Weiterhin ergeben sich bei Verstößen gegen die Werbevorschriften Unterlassungsansprüche der Rechtsanwaltskammern und der, durch die verbotene Werbung betroffenen, Rechtsanwälte, § 13 II UWG151.

I. Verhältnis der Vorschriften des UWG zu § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA

Die Werbung der Rechtsanwälte unterliegt den, oben behandelten §§ 43b BRAO und 6 ff. BORA. Somit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Vorschriften mit denen des UWG, insbesondere der §§ 1, 3 UWG.

§ 1 UWG stellt eine Generalklausel dar und hat aus diesem Grund eine Art Auffangfunktion inne, indem die Norm ergänzend und unterstützend überall da eingreifen soll, wo Einzelvorschriften des Gesetzes einen für ihre Anwendung passenden Tatbestand vorfinden152. Erfüllt eine Handlung neben dem Tatbestand des § 1 UWG zugleich denjenigen einer anderen Norm, gleich ob es sich dabei um eine Sondervorschrift aus dem UWG oder einem anderen Gesetz handelt153, so ist § 1 UWG daneben anwendbar, das aus der Bedeutung der Norm, die nicht nur in der Ergänzung liegt, folgt154. Ein weiterer Grund liegt darin, daß § 1 UWG sich unterschiedslos an alle Teilnehmer des geschäftlichen Verkehrs wendet155. Folglich ist neben den §§ 43b BRAO und 6 ff. BORA eine Heranziehung von § 1 UWG möglich.

Auch in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 3 UWG ist die Frage unproblematisch. Macht ein Anwalt unwahre und damit irreführende Angaben, so greift hier schon § 3 UWG156, ohne das es eines Rückgriffs auf das anwaltliche Berufsrecht bedarf157.

II. Verstoß gegen § 1 UWG - Berufswidrig gleich wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG?

Handelt es sich um wettbewerbswidrige, also gegen §§ 1 oder 3 UWG verstoßende, Werbung, so ist diese stets auch als berufswidrig i.S.d. § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA anzusehen158. § 1 UWG erfordert ein sittenwidriges Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr159. Als sittenwidrig anerkannt ist der sogenannte Vorsprung durch Rechtsbruch160.

Fraglich161 erscheint indes, ob schon dadurch gegen § 1 UWG verstoßen wird, wenn der werbende Anwalt mit seiner Werbung gegen das Werbeverbot der §§ 43b BRAO i.V.m. 6 ff. BORA verstößt, ob sozusagen auch die Umkehrung des oben gesagtem gilt. Dies erscheint zum einen wichtig, da die Reichweite der §§ 1, 3 UWG geringer ist, als die der §§ 43b BRAO i.V.m. 6 ff. BORA. Zum anderen kommt hinzu, daß § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, nämlich einerseits den Schutz der Allgemeinheit und andererseits wird auf die Bewahrung der Würde und des Ansehens des Rechtsanwalts in der Gesellschaft und Wettbewerbsbeschränkungen zur Sicherung der Vermögensinteressen der Berufsangehörigen abgezielt162.

Der oben genannte Umkehrschluß wird jedenfalls dann bejaht, wenn das standesrechtliche Werbeverbot, welches durch das werbende Verhalten des Anwalts verletzt wurde, ihre Grundlage in einem formellen Gesetz oder in einer, auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden, Berufsordnung hat und unmittelbar der Regelung des Wettbewerbs der Standesgenossen dient163 . Dies ist jedenfalls bei der BRAO und der, auf der Ermächtigung des § 59 b BRAO beruhende, Berufsordnung (BORA) der Fall.

Trotzdem erscheint vermehrt fraglich, ob es eines solchen Umkehrschlusses überhaupt bedarf. So wird eingewandt, daß ein Verstoß gegen § 1 UWG nur dann vorliegt, wenn sich über ein Werbeverbot im Standesrecht, das zum Schutz allgemeiner Interessen dient, bewußt hinweggesetzt wird164. Dagegen spricht auch die zunehmende Verselbständigung des Berufsrecht gegenüber dem allgemeinen Wettbewerbsrecht165.

Aus diesem Grund bedarf es, nach einer im Schrifttum166 sich vermehrt durchsetzenden Ansicht, einer Einzelfallprüfung, ob die verletzte berufsrechtliche Norm primär den Schutz des fairen Leistungswettbewerbs auf dem anwaltlichen Dienstleistungsmarkt im Interesse der Allgemeinheit oder nur die Wahrung der Standeswürde bezweckt167. Denn nur wenn der Schutz der Allgemeinheit bezweckt wird, ist es gerechtfertigt, berufswidrige Werbung zugleich auch als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG anzusehen168.

Dennoch wird in der Rechtsprechung169 der Grundsatz verfolgt, jede in irgendeiner Hinsicht berufswidrige Werbung bei den freien Berufen zugleich auch als sittenwidrig, und somit als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG, darzustellen170. Der Grund, warum sich Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern noch nicht dagegen gewandt haben mag wohl darin liegen, daß die Rechtsprechungsansicht beiden, sowohl Anwälten als auch den Rechtsanwaltskammern, die Möglichkeit bietet über § 13 II UWG gegen diejenigen Rechtsanwälte vorzugehen, die berufswidrig werben171.

III. Verstoß gegen § 3 UWG

Unproblematisch erscheint dagegen die Frage, wann ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegt. Das Verbot der irreführenden Werbung ergibt sich allerdings nicht aus § 43b BRAO, sondern aus den allgemeinen Berufspflichten des Anwalts gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 3 UWG172. § 3 UWG erfordert die irreführenden Angaben im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs173. Sein Tatbestand ist immer dann erfüllt, wenn der werbende Rechtsanwalt unwahre Tatsachen behauptet174 oder bei der Werbung Angaben verwendet werden, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit unrichtige Vorstellungen von der Leistungsfähigkeit zu erwecken, um so die Irreführung zu seinem persönlichen Vorteil auszunutzen.

D. Zusammenfassung

Letztendlich kann festgehalten werden, daß es dem Rechtsanwalt unbenommen bleibt für sich bzw. seine Dienstleistung zu werben. Lediglich wie er dies zu tun hat wird von den §§ 43b BRAO i.V.m. 6 ff. BORA, allerdings nur grob, umrissen, indem auf berufsbezogene Sachlichkeit verwiesen wird. Aufgrund dessen, fällt es sehr schwer zu definieren, was erlaubt ist und wann der Anwalt am Rande der Unzulässigkeit wandelt oder diesen schon überschritten hat. Das unwahre und irreführende Aussagen nicht zulässig sind, war schon immer so und wird auch in Zukunft so bleiben. Jedoch fraglich bleiben die Feinheiten, wie etwa die Frage, wann genau eine Aussage sachlich i.S.d. § 43b BRAO ist oder wann man sich nachhaltig i.S.d. § 7 BORA mit einem Rechtsgebiet sich beschftigt hat oder aber die Frage nach der Zulässigkeit eines Rundschreibens an potentielle Mandanten.

Entscheidungen der Gerichte zu diesen und anderen Fragen, die es nun in fast unüberschaubarer Zahl gibt, lassen keine oder nur schwer klare Vorgaben erkennen. Was hier erlaubt ist, ist dort verboten, so daß, folgt man dem Sprichwort "Probieren geht über studieren", der Anwalt der etwas neues durchsetzen möchte, auch keine Angst vor Prozessen mitbringen darf175. Allerdings wird nur so erreicht, daß sich das Werberecht für Anwälte weiterentwickelt.

Der Beruf des Anwalts hat sich im Laufe seiner Geschichte verändert, wie sich nicht nur zuletzt an den häufig auftauchenden Großkanzleien zeigt. Dabei geht der Streit zwischen Ethikern und Wirtschaftlern unter den Anwälten vor allem um die Bewahrung der vermeintlichen Identität des Anwaltsberufes und das Beharren auf der Erfüllung klassischer Anwaltspflichten. Mit der Wandlung des Anwalts zum "normalen Beruf" ging eine zunehmende Realisierung von Marketingkonzepten und Werbung einher mit der Nutzung der in der Wirtschaft üblichen Mittel.

Sollte dennoch ein Anwalt die Grenze zu Unzulässigkeit überschreiten, so stehen den Rechtsanwaltskammern und auch den davon betroffenen Anwälten ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 i.V.m. 13 UWG zur Verfügung.

§ 43b BRAO macht jedenfalls eines deutlich: Rechtsanwälte dürfen werben, d.h. nach der Werbungsdefinition des BGH176 sich auf diese Art um neue Mandate bemühen. Und dies überzeugt auch so, denn anderenfalls wäre der Anwaltsberuf nicht (mehr) überlebensfähig, betrachtet man einmal, mit wem der Anwalt "seinen" Rechtsberatungsmarkt alles teilen muß.

[...]


1 Quelle: AnwBl. 1997, 270

2 Koch, AnwBl. 1997, 421; Büttner, FS Vieregge, Fn. 30

3 Quelle: Die Kanzlei, 1/1999, 32

4 Kley, Die Kanzlei, 1/1999, 28

5 Koch, AnwBl. 1997,421 (422)

6 Kley, Die Kanzlei, 1/1999, 28; ausführlicher dazu: Kleine-Cosack, Rn. 1-12

7 Kley, Die Kanzlei, 1/1999, 28

8 Zuck, in: Lingenberg, § 2 RichtlRA, Rn. 1

9 EGH 1, 28

10 Isele, BRAO, § 43, S.491

11 Isele, a.a.O.

12 Eylmann, in: Henssler/Prütting, § 43b Rn. 4

13 Bornkamm, WRP 1993, 643 (644)

14 § 177 II Nr.2 BRAO aF. durch Gesetz v. 02.09.1994 aufgehoben

15 Krämer, FS Piper, 327 (330)

16 BVerGE, 76, 171; 76, 196

17 Scheuerl, NJW 1997, 3219; Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 3

18 Ring, AnwBl. 1998, 57

19 Krämer, FS Piper, 327 (332)

20 BVerfG, NJW 1995, 712

21 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 5

22 Gesetz vom 02.09.1994 (BGBl. I S. 2278)

23 Bornkamm, WRP 1993, 643 (651); Kleine-Cosack, NJW 1994, 2249 (2255); BVerfG, NJW 1995, 712f.

24 BVerfG, WRP 1996, 190 (191) (Entscheidung bezog sich auf Werbeverbot für Steuerberater gem. § 57 StBerG.)

25 Koch, AnwBl 1997,421 (422)

26 Hennsler, JZ 1997, 1011 (1013)

27 EGH Hessen, NJW 1991, 1618 (1619); Ring, DZWir 1997, 337 (338)

28 BGH, NJW 1990, 1739

29 Ring, DZWir, 1997, 337 (338)

30 Eylmann, in: Henssler/Prütting, § 43b, Rn. 7

31 BT-Drucks. 12/4993, S. 28 = BR-Drucks. 93/93, S. 82 f.

32 Jessnitzer/Blumberg, § 43b, Rn. 2

33 BVerfG, WRP 1996, 190 (191)

34 Gumpp/Schopen, NJW-CoR 1996, 112

35 Jessnitzer/Blumberg, §43b, Rn. 3; Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 5

36 Kleine-Cosack, Rn. 93

37 Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 3

38 BGH, NJW 1992,45

39 Kleine-Cosack, Rn. 97; BGH, NJW 1992, 45

40 BGH, BRAK-Mitt. 1990, 173; BGH, NJW 1992, 45

41 BVerGE 76, 196 (206); Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 18; Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 4

42 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 18; Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 4

43 BGH, NJW 1990, 1739 (1740) (Angabe "Rechtsanwalt und Notar" auf Vereinsbriefkopf zulässig)

44 BGH, NJW 1990, 1739 (1740)

45 Ring, S. 79 (Ehrendoktor); 194

46 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 19 (mit weiteren Beispielen)

47 so auch BVerfG, DB 1997, 1713 (hob Urteil des BGH [ZIP 1996, 1564 ff.] wieder auf)

48 Ring, S. 56

49 Kleine-Cosack, § 43b, Rn. 19

50 LG München, BRAK-Mitt. 1993, 231 (Suchinserat eines Steuerberaters); ebenso BVerfG, AnwBl. 1993, 344; 1996, 232 (233)

51 BVerfG, AnwBl. 1996, 232 (233)

52 BGH, NJW 1997, 2681 ff.; OLG München, ZIP 1995, 1375 ff.; LG München, ZIP 1994, 1475 ff.

53 BGH, NJW 1997, 2681

54 Kleine-Cosack, Rn. 222 (mit weiteren Fallbeispielen)

55 Kleine-Cosack, § 43b, Rn. 22

56 Kleine-Cosack, Rn. 228

57 Kleine-Cosack, Rn. 229

58 Henssler, ZIP 1996, 485 (489); Eylmann, in: Henssler/Prütting, § 43b, Rn. 51 a.E.

59 Henssler, a.a.O.

60 Kleine-Cosack, Rn. 232

61 Kleine-Cosack, a.a.O.

62 Kleine-Cosack, Rn. 239

63 LG München, ZIP 1998, 752 (Ärzteliste mit Empfehlung als "Spezialist")

64 BVerfG, NJW 1992, 2341; NJW 1994, 123; OVG Münster, NJW 1995, 2432 (2433)

65 BVerfG, WRP 1996, 190 (192)

66 Zuck, in: Lingenberg, § 2 RichtlRA, Rn. 20

67 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 21

68 BGH, NJW 1997, 2522 (2523) (Zusammenschlüsse von

69 Kleine-Cosack, § 43b, Rn. 25; Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 49; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1992, 542 f.; Hanseatische Rechtsanwaltskammer, AnwBl. 1995, 89

70 Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 54

71 Ahrens, Rn. 247

72 OLG Hamm, NJW 1993, 1339; BGH, NJW 1993, 1331; Jessnitzer/Blumberg, § 43b, Rn. 9

73 Jessnitzer/Blumberg, § 43b, Rn. 11; Ring, DZWir 1997, 337 (340)

74 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 25

75 Ring, AnwBl. 1998, 57 (59)

76 Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 16

77 BT-Drucks. 12/4993, S. 28 = BR-Drucks. 932/93, S. 84

78 Eylmann, a.a.O.

79 Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 8

80 Ring, AnwBl. 1998, 57 (60) m.w.N. aus der Rechtsprechung

81 Feuerich/Braun, a.a.O.

82 BVerfGE 76, 196

83 BGH, NJW 1997, 1304 ff.; Ring, AnwBl. 1998, 57 (60)

84 zum ganzen Creutz, S. 15 f.

85 Creutz, S. 15

86 BGH, NJW 1996, 852 (853)

87 Feuerrich/Braun, § 6 BO, Rn. 20

88 Creutz, S. 16

89 Anwaltsgericht München, MDR 1999, 707 und 900

90 Huff, Die Kanzlei, Heft 1/1999, S. 7 (8)

91 Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 12

92 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 29

93 Koch, AnwBl. 1997, 421 (423)

94 Ring, S. 218

95 Ring, S. 219

96 BT-Drucks. 12/4993 S. 28

97 Kleine Cosack, § 43b, Rn. 27; ders. Rn. 120

98 so auch Koch, AnwBl. 1996, 264 (265)

99 Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 159

100 BayObLG, NJW 1995, 199 (200 f.)

101 Ring, S. 206; Kleine Cosack, § 43b, Rn. 27; ders. Rn. 121

102 EG Hamm, BRAK-Mitt. 1993, 226

103 LG Duisburg, MDR 1998, 802; BVerfG, NJW 1992, 1614(Feuerich/Braun, § 43b BRAO, Rn. 60 m.w.N. aus der Rechtsprechung)

104 Kleine-Cosack, § 43b BRAO, Rn. 42

105 Feuerich/Braun, § 43b BRAO, Rn. 60

106 OLG Stuttgart, MDR 1997, 988

107 so auch Anwaltsgericht München, AnwBl. 1999, 171 (173)

108 BVerfGE 76, 171 (190)

109 so etwa OLG Hamm, AnwBl. 1996, 470 (471); BGH, NJW, 1997, 2522 (2524); OLG Frankfurt/M., Urteil v. 17.05.1999 - 6 W 56/99 (= unzulässiges "reklamehaftes Selbstanpreisen")

110 Kleine Cosack, Rn. 126; Ring, AnwBl. 1998, 57 (58)

111 BGH, NJW 1990, 1739 (1740); Bornkamm, WRP 1993, 643 (649)

112 Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 58

113 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 37; Feuerich/Braun, § 43b, Rn. 61

114 Kleine-Cosack, Rn. 133

115 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 20

116 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 39

117 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 39 a.E.

118 Ring, S. 166; Feuerrich/Braun, § 6 BO, Rn. 15; OLG München, AnwBl. 1998, 478 (zur Werbung durch Hör- funkspots und deren Unterlegung mit Musik/Geräuschen)

119 Kleine-Cosack, Rn. 149 f.

120 Kleine-Cosack, Rn. 159 f.

121 Creutz, S. 10; offen gelassen von Kleine-Cosack, § 43b, Rn. 32

122 Kleine-Cosack, Rn. 161

123 BGH, NJW 1997, 1304 ff.

124 OLG Celle, NJW 1996, 855 (856) ("zügigige Beitreibung", "Online-Datenbankzugriff")

125 Feuerrich/Braun, § 6 BO, Rn. 16

126 AGH Baden-Würtemberg, AnwBl. 1996, 539

127 Feuerrich/Braun, § 6 BO, Rn. 17

128 EGH Celle, BRAK-Mitt. 1991, 168

129 BVerfGE 76, 196 (205)

130 Kleine-Cosack, Rn. 192

131 BGH, NJW 1990, 1739 und 1740

132 BVerfGE 76, 196 (205)

133 Kleine-Cosack, Rn. 193

134 Eylmann, in: Henssler/Prütting, § 43b, Rn. 44

135 Kleine-Cosack, Rn. 196; Eylmann, a.a.O.

136 Zuck, in: Lingenberg, § 2 RichtlRA, Rn. 25 f.

137 Zuck, in: Lingenberg, § 2 RichtlRA, Rn. 25

138 Zuck, in: Lingenberg, § 2 RichtlRA, Rn. 26

139 Kleine-Cosack, Rn. 198

140 AGH Baden-Würtemberg, AnwBl. 1996, 539 (541)

141 Eylmann, in: Henssler/Prütting, § 43b, Rn. 44

142 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 11; 44

143 Eylmann, a.a.O.

144 Kleine-Cosack, Rn. 202

145 Kleine-Cosack, Rn. 205

146 OLG Karlsruhe, EwiR 1993, 39; OLG Dresden, BRAK-Mitt. 1998, 239; AGH Baden-Würtemberg, AnwBl. 1996, 539 (540)

147 Kleine-Cosack, Rn. 207

148 Kleine-Cosack, § 43b, Rn. 38

149 Krämer, FS Piper, 327

150 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 57

151 Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 58

152 Hefermehl/Baumbach, WettbR, § 1 UWG, Rn. 1

153 Hefermehl/Baumbach, a.a.O.

154 Hubmann/Götting, S. 333 (mit Nachweis aus der Rechtsprechung)

155 Büttner, FS Vieregge, 99 (107)

156 Bornkamm, WRP 1993, 643 (644)

157 Emmerich, S. 317; Eylmann, in: Hennsler/Prütting, § 43b, Rn. 57; Kleine-Cosack, Rn. 27

158 Büttner, FS Vieregge, 99 (107)

159 Hubmann/Götting, S. 333 ff.; Hefermehl/Baumbach, WettbR, § 1 UWG, Rn. 2

160 Bornkamm, WRP 1993, 643 (645)

161 Kleine-Cosack, Rn. 25 f.; Büttner, FS Vieregge, 99 (108)

162 Büttner, a. a. O.

163 v. Gamm, Wettbewerbsrecht, S. 601; Nordemann, Rn. 526b

164 Baumbach/Hefermehl, WettbR (19 Aufl.), § 1 UWG, Rn. 678

165 Emmerich, S. 318

166 Emmerich, S. 319

167 Büttner, FS Vieregge, 99, (109)

168 Büttner, a. a. O.

169 so stellvertretend Brandenburgisches OLG, AnwBl. 1998, 157 (hier: Einladung zur Veranstaltung mit kos- tenlosen Ratschlägen und Mittagsimbiß)

170 Emmerich, S. 318 f.

171 Emmerich, S. 319

172 Kleine-Cosack, Rn. 27; Ring, S. 115

173 Hubmann/Götting, S. 357

174 Köhler/Piper, § 3, Rn. 7

175 Huff, Die Kanzlei 01/1999, 7 f.

176 BGH, NJW 1992,45

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Der Rechtsanwalt als Unternehmer: Werbung nach der BRAO-Novelle von 1994
Hochschule
Universität Rostock
Veranstaltung
Seminar zum Deutschen und Europäischem Anwaltsrecht
Note
v.b.
Autor
Jahr
2000
Seiten
30
Katalognummer
V96627
ISBN (eBook)
9783638093033
Dateigröße
411 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zur Zulässigkeit anwaltlicher Werbung
Schlagworte
Rechtsanwalt, Unternehmer, Werbung, BRAO-Novelle, Seminar, Deutschen, Europäischem, Anwaltsrecht
Arbeit zitieren
Andreas Froede (Autor:in), 2000, Der Rechtsanwalt als Unternehmer: Werbung nach der BRAO-Novelle von 1994, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96627

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