Corporate Governance. Arbeits- und Einflußverteilung zwischen Gläubigern, Verwaltern und Gericht im deutschen und amerikanischen Sanierungsverfahren


Seminararbeit, 1999

44 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung:

§ 1. Einleitung

§ 2. Einstieg in die Unternehmenssanierung
A. Regelungen nach der InsO
B. Regelungen nach dem BC

§ 3. Verfahrensbeteiligte
A. Verfahrensbeteiligte im deutschen Insolvenzverfahren
I. Gericht
1. Zuständigkeit
2. Aufgaben
II. Schuldner
III. Insolvenzgläubiger IV. Insolvenzverwalter
B. Beteiligte im Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC
I. Bankruptcy Court (Insolvenzgericht)
II. Debtor (Schuldner)
III. Creditors (Gläubiger) IV. United States Trustee
V. Trustee, Examiner (Insolvenzverwalter)
1. Trustee
2. Examiner

§ 4. Eröffnung von Insolvenz- und Planverfahren
A. Eröffnung von Insolvenz- und Planverfahren nach der InsO
I. Eröffnungsantrag
II. Eröffnungsgrund
1. Eröffnungsgrund bei Gläubigerantrag
2. Eröffnungsgrund bei Schuldnerantrag
III. Einstweilige Maßnahmen vor Verfahrenseröffnung
IV. Prüfungsablauf bis zum Eröffnungsbeschluß
1. Formelle Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen
2. Materielle Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen
1. Die Bestellung des Insolvenzverwalters
V. Prüfungs- und Berichtstermin, § 29
1. Der Prüfungstermin, § 29 I Nr. 2
2. Der Berichtstermin, § 29 I Nr. 1
VI. Verfahren bis zur Planvorlage
B. Eröffnung des Reorganisationsverfahrens nach chapter 11 BC
I. Eröffnungsantrag
II. Eröffnungsgrund
1. Voluntary Petition (Schuldnerantrag)
2. Involuntary PetitioN Gläubigerantrag)
III. Automatic Stay (Verfahrens- und Vollstreckungssperre) IV. Creditors´ Assembly

§ 5. Das Planverfahren
A. Planverfahren nach der InsO
I. Gläubigerausschuß
1. Einsetzung des Gläubigerausschusses
2. Zusammensetzung des Gläubigerausschusses
3. Aufgaben des Gläubigerausschusses
II. Planvorlage
III. Planinhalt
1. Der darstellende Teil, § 220
2. Der gestaltende Teil, § 221
a) Aufgabe des gestaltenden Teils
b) Gruppenbildung
c) Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 226) und Restschuldbefreiung (§ 227)
d) Weitere Anlagen zum gestaltenden Teil
IV. Annahme und Bestätigung des Plans
1. Vorpüfung
a) Zurückweisungsgründe
b) Einholung von Stellungnahmen
2. Erörterungs- und Abstimmungstermin
a) Festlegung des Termins
b) Teilnehmer
c) Abänderung des Plans
d) Abstimmung über den Plan
3. Obstruktionsverbot
4. Gerichtliche Planbestätigung, § 248
V. Aufhebung des Verfahrens
B. Planverfahren nach chapter 11 BC
I. Committees
1. Einsetzung der Committees
2. Zusammensetzung der Committees
3. Aufgaben der Committees
II. Filing of the Plan
III. Contents of the Plan
1. Gruppenbildung
2. Gleichbehandlungsgrundsatz
IV. Annahme und Bestätigung des Reorganisationsplans
1. Entscheidung der Berechtigungsklassen
a) Gruppeneinteilung
b) Annahme des Planvorschlags
2. Impairment of Claims or Interests
1. Cram Down
a) Das Rangprinzip in Anwendung auf secured Claims
b) Das Rangprinzip in Anwendung auf unsecured Claims
c) Das Rangprinzip in Anwendung auf Interests
d) Keine Ausschließlichkeit
4. Gerichtliche Planbestätigung ohne Planaufzwingung
V. Order of Confirmation

§ 6. Kritische Stellungnahme
A. Kosten
B. Lange Verfahrensdauer
C. Geringe Erfolgsquote
D. Mißbräuchliche Anträge
E. Mißbräuchliche Gruppenbildung
F. Fazit

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Reorganisation bzw. Sanierung von Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika. Wird im Zusammenhang mit der Insolvenzbewältigung US-amerikanischer Unternehmen das Reorganisationsverfahren nach chapter 11 des amerikanischen Bankruptcy Code (BC) dargestellt, so sollen die Sanierungsmöglichkeiten für bundesdeutsche Unternehmen anhand der am 01. Januar 1999 in Kraft tretenden neuen Insolvenzordnung (InsO) aufgezeigt werden. Dabei werden sowohl die Gemeinsamkeiten als auch die Unterschiede zwischen der einheitlichen bundesdeutschen Verfahrensordnung und dem getrennt von weiteren Insolvenzbestimmungen codifizierten Reorganisationsverfahren nach chapter 11 des amerikanischen BC aufgezeigt.

§ 2. Einstieg in die Unternehmenssanierung

A. Regelungen nach der InsO

Künftig gibt es - sowohl für die Liquidation wie die Sanierung - nur ein einheitliches Insolvenzverfahren1. Diese dient gemäß § 1 S. 1 InsO2- ebenso wie Konkursordnung (KO) und Vergleichsordnung (VerglO) - der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Erlösverteilung. Darüber hinaus wird in § 1 S. 1 aber auch der Erhalt eines Unternehmens durch einen Insolvenzplan als weiteres Verfahrensziel besonders hervorgehoben. Diese Möglichkeit hat zur Konsequenz, daß der Antragsteller sich gerade nicht wie nach dem derzeit noch vorherrschenden Dualismus von KO und VerglO bereits bei Eröffnungsantrag für die eine oder andere Form der Schuldenregulierung - also für Liquidation oder Reorganisation - entscheiden muß. Der Entschluß wird dem Antragsteller vielmehr bei dem in das Insolvenzverfahren eingebetteten Berichtstermin (§ 156) zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt von der Gläubigerversammlung abgenommen. Erst dann werden also von der Gläubigerversammlung die Weichen gestellt für eine Sanierung oder Liquidierung des verschuldeten Unternehmens, § 157 S. 1.

B. Regelungen nach dem BC

Der amerikanische Gesetzgeber hat das Insolvenzverfahren im BC nur bedingt als einheitliches Verfahren konzipiert3. Den Dualismus von Liquidation und Vergleich hat man nicht beseitigt. Ein einheitliches Einführungsverfahren, in dem das Verfahrensziel nicht - auch nicht vorläufig - bestimmt ist, und erst ausgelotet werden soll, ob eine Sanierung möglich erscheint, ist nicht vorgesehen. Auf entsprechenden Antrag hin wird daher auch nicht lediglich ,,das Insolvenzverfahren" eröffnet4. Vielmehr verlangt das amerikanische Insolvenzrecht nach 11 USC §§ 301 ff., daß der Antragsteller bereits zu Beginn des Verfahrens das Verfahrensziel sowie die insoweit maßgebliche Verfahrensart genau bezeichnet. Zudem besteht kein einheitliches Reorganisationsverfahren. Der BC stellt dem in chapter 7 normierten Liquidationsverfahren vier unterschiedliche Sanierungsverfahren mit jeweils unterschiedlichem materiellen und formellen Recht gegenüber. Maßgeblich für Unternehmenssanierungen ist jedoch ausschließlich das allgemeine Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC5.

§ 3. Verfahrensbeteiligte

A. Verfahrensbeteiligte im deutschen Insolvenzverfahren

I. Gericht

1. Zuständigkeit

Örtlich und sachlich zuständig ist ausschließlich das in §§ 2, 3 bezeichnete Amtsgericht, und dort funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 e RPflG); der Richter ist zuständig für das Eröffnungsverfahren, die Entscheidung über den Eröffnungsbeschluß sowie die Ernennung des Insolvenzverwalters (§ 18 RPflG).

2. Aufgaben

Zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts gehören Eröffnung (§ 27), Aufhebung (§ 200) und Einstellung (§§ 207, 211-213) des Verfahrens, Berufung und Leitung der Gläubigerversammlung (§§ 74, 76 I), Bestellung eines Insolvenzverwalters und die Aufsicht über diesen (§§ 27 I, 58, 59) sowie die Feststellung (Beurkundung) der Schuldenmasse in der Insolvenztabelle (§ 178 II). Hinsichtlich eines Planverfahrens gehört zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts insbesondere die Zurückweisung des Plans (§ 231 III), die Bestätigung desselben (§§ 248, 253), die Aussetzung der Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens (§ 233) sowie die Entscheidung über Stimmrechte (§ 77 II 2 iVm §§ 237 I 1, 238 I 3).

II. Schuldner

Insolvenzschuldner ist derjenige, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde6. Insolvenzfähig sind jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, der nicht rechtsfähige Verein (§ 11 I) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 II Nr. 1). Gemäß § 97 ist der Schuldner zu Auskunft und Mitwirkung im Verfahren verpflichtet.

III. Insolvenzgläubiger

Zu den Insolvenzgläubigern gehört nach § 38 derjenige, der gegen den Insolvenzschuldner einen persönlichen (nicht zur Aussonderung nach § 47 berechtigenden), vermögensrechtlichen sowie erzwingbaren, nicht notwendigerweise fälligen (vgl. §§ 41, 42) Anspruch hat. Dieser muß bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet sein. Die an einem Planverfahren beteiligten Gläubiger untergliedern sich in die Klassen absonderungsberchtigter Gläubiger (§ 222 I 2 Nr. 1, 223), nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger (§§ 222 I 2 Nr. 2, 38, 224), nachrangige Gläubiger (§§ 222 I 2 Nr. 3, 39, 225) sowie die der Arbeitnehmer. Zusammen bilden sie die Gläubigerversammlung.

IV. Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter (§ 56) ist die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens. Dessen richtige Auswahl wird oft als ,,Schicksalsfrage" bezeichnet7. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens, die Bereinigung der Insolvenzmasse - insbesondere die Freigabe (§ 47) und Vorwegbefriedigung der Massegläubiger (§ 53) -, die Abwicklung laufender Geschäfte (§ 103 ff.), die Mehrung der Masse durch Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.) sowie die Verwertung der Masse.

B. Beteiligte im Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC

I. Bankruptcy Court (Insolvenzgericht)

Die Insolvenzrichter (Bankruptcy Judges) werden gemäß 11 USC § 152 vom Federal Court of Appeals berufen. Nach 28 USC § 1334, der die Gerichtsverfassung der amerikanischen Bundesgerichte bestimmt, finden die Insolvenzverfahren vor den District Courts statt. Während früher die Bankruptcy Courts ein ,,Anhängsel" der District Courts waren, ist ihre Bedeutung durch den Reform Act von 1978 erheblich gestiegen8. Gemäß 28 USC § 157 sind sie nun ein selbständiger Teil der District Courts. Insoweit unterstehen die Bankruptcy Judges nicht mehr wie früher den District Judges, die deren Entscheidungen aufheben konnten oder bestätigen mußten; gleichwohl sind die Bankruptcy Judges keine Richter mit vollen Verfassungsgarantien9. Während sie für Verfahren im Kernbereich der Insolvenz (,,core proceedings") voll tätig werden können, dürfen sie Streitigkeiten, die es auch ohne Insolvenz geben könnte und die dann normalerweise vor den District Judge mit vollen verfassungsmäßigen Richtergarantien kämen (,,non-core proceedings"), nur vorbereiten, aber nicht entscheiden (28 USC § 157). Ein Verweis an State Courts ist ebenfalls denkbar, wenn es um Ansprüche nach State Law geht und keine insolvenzspezifischen Fragen zur Entscheidung stehen (28 USC § 1334 [c]).

II. Debtor (Schuldner)

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person - auch eine Gemeinde -, die entweder ihren Wohnsitz, Unternehmenssitz oder ihr Vermögen in den USA hat, Debtor in einem Insolvenzverfahren sein10. Der BC sieht insgesamt vier verschiedene Reorganisationsverfahren vor, wobei Unternehmenssanierungen gemäß dem allgemeinen Verfahren des chapter 11 BC durchgeführt werden11. Während ein Insolvenzverfahren nach der InsO ohne einen offiziellen Insolvenzverwalter ausgeschlossen wäre, wird in einem Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC in der Regel kein Verwalter (Trustee) bestimmt und der Debtor bleibt im Besitz des Vermögens (Debtor in Possession)12 und auch weitgehend hinsichtlich des Vermögens verfügungsberechtigt (11 USC §§ 1101 ff.). Ein Trustee wird nur ausnahmsweise vom Bankruptcy Court ernannt. Dies ist der Fall, bei Unehrlichkeit bzw. betrügerischen Machenschaften des Debtor, bei Mißmanagement oder Inkompetenz seitens des Debtor oder bei berechtigten Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten13.

III. Creditors (Gläubiger)

Der von der Sanierung betroffene Personenkreis auf Gläubigerseite umfaßt gewöhnlich drei Arten von Creditors, 11 USC § 1102: (ungesicherte) unsecured Creditors, (gesicherte) secured Creditors sowie Equity Security Holders (Inhaber von Teilhaberschaftsrechten). Teilhaberschaftsrechte können gemäß 11 USC § 10115 körperschaftsrechtliche Mitgliedschaften, Berechtigungen als stille Gesellschafter oder Bezugsrechte sein.

IV. United States Trustee

Der Attorney General ernennt einen Regierungsbeamten, den United States Trustee, der für Verfahrensfragen, wie zB die Ernennung eines Trustees oder die Überwachung von dessen Tätigkeit, zuständig ist. Im chapter 11-Verfahren dient der United States Trustee in erster Linie als Principal Administrative Officer der Entlastung des Insolvenzrichters von verwaltungstechnischen Aufgaben, ähnlich der Zuweisung von richterlichen Aufgaben an den Rechtspfleger14.

Sollte im Verfahren ein Trustee bestellt werden müssen, so wird dieser, wenn nicht die Gläubigerversammlung ihn ernennt, gemäß 11 USC §§ 701 f. vom United States Trustee ernannt. Dieser führt auch die Aufsicht über den Trustee, welcher bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen vom Gericht abberufen werden kann15.

V. Trustee, Examiner (Insolvenzverwalter)

1. Trustee

Wenn besondere Beteiligteninteressen es verlangen, wird die Leitung des insolventen Unternehmens auf Antrag einer Beteiligtenpartei durch richterliche Anordnung von einem Trustee ersetzt16. Dies geschieht gemäß 11 USC § 1108 zur Übernahme der Geschäftsführung. Daneben hat der Trustee die geltend gemachten Forderungen zu prüfen, aus den laufenden Einkünften die Gläubiger den Regelungen im Reorganisationsplan entsprechend zu befriedigen, Informationen über das Vermögen zu erteilen und periodische Zwischenberichte über den Stand des Verfahrens zu erstatten17. Eingesetzt wird der Trustee von dem United States Trustee18. Die Gläubigerversammlung kann einen Trustee vorschlagen19. Trustees, die in einem vorhergegangenen Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC beteiligt waren, sind in einem nachfolgenden Liquidationsverfahren nach chapter 7 BC von diesem Amt ausgeschlossen20.

In der Praxis des chapter 11-Verfahrens gibt es iaR zwei Arten von Trustees21: Einmal den Operating Trustee, der die Leitung des Unternehmens wie ein Chief Executive Officer übernimmt und sich deshalb in den Geschäften des Unternehmens auskennen sollte. Zum anderen gibt es den Trustee, der lediglich den Reorganisationsplan erstellt und/oder dessen Durchführung überwacht. Hierbei handelt es sich meist um einen Anwalt oder Wirtschaftsprüfer.

2. Examiner

Gemäß 11 USC § 1104 (b) kann, soweit der Gläubigerschutz dies erfordert, als zusätzliches Kontrollorgan auf Antrag einer Beteiligtenpartei durch das Insolvenzgericht ein Examiner bestimmt werden. Dieser nimmt Untersuchungen und Prüfungen des Schuldnervermögens vor und berichtet über die Ergebnisse22.

§ 4. Eröffnung von Insolvenz- und Planverfahren

A. Eröffnung von Insolvenz- und Planverfahren nach der InsO

I. Eröffnungsantrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 I 1). Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (§ 13 I 2); über die Person eines Gläubigers hinaus ist dazu berechtigt bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit jedes Mitglied des Vertretungsorgans und bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler (§ 15 I).

II. Eröffnungsgrund

Der Eröffnungsgrund ist materielle Voraussetzung für die Eröffnung23. Allerdings stellt die InsO an einen Eröffnungsantrag eines oder mehrerer Gläubiger andere Voraussetzungen als an den eines Schuldners.

1. Eröffnungsgrund bei Gläubigerantrag

Voraussetzung für einen Gläubigerantrag auf Verfahrenseröffnung ist das Vorliegen des allgemeinen Eröffnungsgrundes für insolvente Rechtsträger (§ 11) - die Zahlungsunfähigkeit. Hierunter versteht man das Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 I, II 1). Darüber hinaus muß der antragstellende Gläubiger - neben seiner Forderung und einem rechtlichen Interesse am Verfahren - auch diesen Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 I).

2. Eröffnungsgrund bei Schuldnerantrag

Der Voraussetzungskatalog für einen Schuldnerantrag ist dagegen nicht derart eng gesteckt. Der Schuldner kann das Eröffnungsverfahren nicht nur bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beantragen24. Hier reicht bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist nach § 18 II gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Mit diesem zusätzlichen Eröffnungsgrund, der nicht von Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, ist deren Einflußstellung reduziert; kein Gläubiger kann den Schuldner bereits im Vorfeld des Verfahrens durch Antragstellung unter Druck setzen25.

III. Einstweilige Maßnahmen vor Verfahrenseröffnung

Die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Gericht benötigt je nach Sachlage oft längere Zeit26. Beispielsweise hat das Gericht weitere Auskünfte anzufordern (§ 20), wenn ein Antrag unvollständig ist; liegt ein Gläubigerantrag vor, so muß gemäß § 14 II der Schuldner gehört werden. Ferner sind vom Gericht von Amts wegen Ermittlungen zum Eröffnungsgrund durchzuführen (§ 5 I); darüber hinaus sind häufig die wirtschaftlichen Verhältnisse des insolventen Unternehmens von einem Sachverständigen klären zu lassen27.

Im zeitlichen Gegensatz hierzu steht die Notwendigkeit, während dieser Zeitspanne nachteilige Veränderungen der späteren Insolvenzmasse im Interesse der Gesamtheit aller Gläubiger (vgl. § 38) möglichst zu vermeiden. Insoweit sind die vom Gericht gemäß § 21 II iVm § 21 I zu treffenden Sicherungsmaßnahmen angezeigt. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 II Nr. 1, 2). Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht Vollstreckungen in das schuldnerische Vermögen untersagen (§ 21 II Nr. 3). Gläubiger mit Grundpfandrechten an Immobilien des Insolvenzschuldners sind aber grundsätzlich auch während des Insolvenzverfahrens berechtigt, die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks zu betreiben28. Der Insolvenzverwalter kann jedoch in der Zeit bis zum Berichtstermin ohne weitere Voraussetzungen die einstweilige Einstellung einer solchen Zwangsversteigerung durchsetzen29. Der Berichtstermin muß spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung stattfinden (§§ 29 I Nr, 1, 156, 157). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen des insolventen Unternehmens nun zusammenzuhalten, das Unternehmen zunächst fortzuführen, die vorhandene Masse zu sichten sowie Sanierungschancen zu prüfen (§ 22 I 2). Hierdurch soll die Veräußerung des Unternehmens oder eines Unternehmensteils erleichtert werden30. Von dem vorläufigen Verwalter begründete Verbindlichkeiten werden nach Verfahrenseröffnung zu den Masseschulden gezählt (§ 55 II); sie werden also voll und vorweg, nicht etwa quotenmäßig, getilgt (§ 53).

IV. Prüfungsablauf bis zum Eröffnungsbeschluß

1. Formelle Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen

Geht ein Eröffnungsantrag bei dem Gericht ein, so prüft dieses zunächst die formellen Voraussetzungen, dh seine Zuständigkeit und den eigentlichen Antrag. Zuständig ist nach § 2 immer ein Amtsgericht, dessen örtliche - ausschließliche - Zuständigkeit § 3 regelt31. Der Eröffnungsantrag des Schuldners ist ohne weiteres zulässig32. Indes muß ein antragstellender Gläubiger gemäß § 14 I zugleich ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung, seine Forderung und einen Insolvenzgrund glaubhaft machen33. Hierbei muß das Gericht von dem Bestehen des Insolvenzgrundes überzeugt sein34. Fehlt eine dieser formellen Voraussetzungen, so ist der Eröffnungsantrag seitens des Gerichts bereits mit dieser Begründung zurückzuweisen.

2. Materielle Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen

Die materiellen Voraussetzungen sind ansonsten im anschließenden Eröffnungsverfahren zu prüfen; ist ein Insolvenzgrund nicht gegeben oder ist die Masse unzureichend und ein Massekostenvorschuß nicht geleistet, so ist der Eröffnungsantrag aus diesem Grunde zurückzuweisen. Liegen indes die Eröffnungsvoraussetzungen für ein einheitliches Insolvenzverfahren vor, so ergeht gemäß § 27 der Eröffnungsbeschluß. In diesem bestimmt das Insolvenzgericht einen Berichtstermin und einen Eröffnungstermin (§ 29 I). Beide Termine können nach § 29 II zu einem verbunden werden.

3. Die Bestellung des Insolvenzverwalters

Regelmäßig wird bei Eröffnung vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt (§ 27 I 1). Der Verwalter kann gemäß § 57 S. 1 von der ersten Gläubigerversammlung abgewählt und durch eine andere Person ersetzt werden. Das Gericht kann dann die Bestellung des neu gewählten Verwalters nur ablehnen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist (§ 57 S. 2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwalter nicht sachkundig oder nicht unabhängig ist35.

Gemäß § 166 I dürfen bewegliche und zur Sicherung übereignete Sachen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch vom Insolvenzverwalter verwertet werden. In der Anfangsphase des Verfahrens muß der Verwalter noch nicht von seinem Verwertungsrecht Gebrauch machen; er kann das Sicherungsgut weiter für die Insolvenzmasse nutzen36. Für ihn besteht nach § 172 lediglich die Verpflichtung, Wertverluste auszugleichen. Erst wenn die als Sicherheit dienende Sache auch nach dem Berichtstermin genutzt wird, hat der Insolvenzverwalter dem jeweiligen Gläubiger zusätzlich zum Ausgleich von Wertverlusten eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, und zwar in der Höhe der geschuldeten Verzugszinsen (§ 169).

Bei beweglichen Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt an den Insolvenzschuldner geliefert worden sind, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zwischen der Erfüllung des Kaufvertrages und der Erfüllungsablehnung, letztere führt dann zur Aussonderung des Vorbehaltsgutes aus der Insolvenzmasse37. Gemäß § 107 II 1 braucht der Insolvenzverwalter dieses Wahlrecht in der Zeit bis zum Berichtstermin noch nicht auszuüben. Eine Ausnahme gilt für verderbliche Waren und Saisonartikel (§ 107 II 2).

V. Prüfungs- und Berichtstermin,§29

1. Der Prüfungstermin,§29 I Nr. 2

Gemäß § 29 I Nr. 2 soll die Gläubigerversammlung im Prüfungstermin die angemeldeten Forderungen prüfen; der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und darf höchstens zwei Monate betragen.

2. Der Berichtstermin,§29 I Nr. 1

Im Berichtstermin beschließt die Gläubigerversammlung auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 29 I Nr. 1). Nach § 156 hat der Insolvenzverwalter im Berichtstermin Auskunft zu geben über die wirtschaftliche Lage des schuldnerischen Unternehmens und deren Ursachen, die Aussichten auf eine vollständige oder teilweise Erhaltung des Unternehmens, die Möglichkeiten für die Aufstellung eines Insolvenzplans an Stelle einer Abwicklung nach den gesetzlichen Regeln sowie über die jeweiligen Auswirkungen für die Befriedigung der Gläubiger.

Für die Beschlüsse der Gläubigerversammlung wird die einfache Forderungsmehrheit verlangt (§ 76 II). Nach § 78 kann die überstimmte Minderheit jedoch per Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers, eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers oder des Insolvenzverwalters erreichen, daß ein Beschluß der Gläubigerversammlung aufgehoben wird, wenn er dem ,,gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger" widerspricht. Unter dem ,,gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger" versteht man in diesem Zusammenhang das Interesse an einer bestmöglichen Befriedigung der (ungesicherten) Insolvenzforderungen38. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn die gesicherten Gläubiger im Berichtstermin einen Beschluß über die sofortige Liquidation durchsetzen würden, um rasch an ihr Geld zu kommen, während für die ungesicherten Gläubiger eine Fortführung des Unternehmens eindeutig vorteilhafter wäre. Im Ergebnis erwartet der Gesetzgeber also von den gesicherten Gläubigern, daß sie sich bei Abstimmungen in der Gläubigerversammlung an den Interessen der ungesicherten Gläubiger orientieren; der Wert des Stimmrechts der gesicherten Gläubiger wird dadurch relativiert39.

Ab dem Berichtstermin besteht nun die Möglichkeit, einen Insolvenzplan aufzustellen und sodann vorzulegen40.

VI. Verfahren bis zur Planvorlage

Nach Eröffnung des Verfahrens nimmt der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung (§§ 81 I, 148 I). Sodann erstellt er ein Verzeichnis über die Massegegenstände, über die Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht (§§ 151 ff.).

B. Eröffnung des Reorganisationsverfahrens nach chapter 11 BC

I. Eröffnungsantrag

Die Eröffnung des amerikanischen Reorganisationsverfahrens nach chapter 11 BC ist ebenfalls nur durch Antrag möglich (11 USC §§ 301, 303). In Bezug auf Unternehmensinsolvenzen muß der in chapter 11 vorgesehene dritte Eröffnungsgrund gemäß 11 USC § 302 - joint cases - außer Betracht bleiben. Hierbei handelt es sich um Insolvenzfälle Privater, in denen diese oder deren Ehegatten den Antrag auf Verfahrenseröffnung stellen können (11 USC § 302 [a]). Darüber hinaus muß hervorgehoben werden, daß das Reorganisationsverfahren nach chapter 11 praktisch nur auf Antrag des Schuldners eingeleitet wird41. Gläubigeranträge sind zwar zulässig (11 USC § 303), stehen aber unter derart hohen gesetzlichen Voraussetzungen, daß sie in der Praxis kaum eine Rolle spielen42. Eine weitere Besonderheit besteht darin, daß schon der bloße Antrag zu einer Verfahrens- und Vollstreckungssperre (,,automatic stay")43 führt (11 USC §§ 362, 1121). Gemäß chapter 11 gibt es kein Eröffnungsverfahren, wie es in der InsO vorgesehen ist; zudem muß bei Antragstellung noch kein Plan vorliegen44.

II. Eröffnungsgrund

Das Verfahren nach chapter 11 ist ein reines Sanierungsverfahren das die Insolvenz des Schuldners nicht voraussetzt45 ; Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung werden, jedenfalls wenn der Schuldner den Antrag gestellt hat, nicht geprüft (11 USC §§ 301, 303 [h]). Dennoch richten sich Voraussetzungen und Verlauf der Verfahrenseröffnung auch hier nach der Person des Antragstellenden.

1. Voluntary Petition (Schuldnerantrag)

Reicht der Schuldner einen Antrag auf Vefahrenseröffnung ein, so handelt es sich um eine Voluntary Petition. Nach 11 USC § 303 führt ein solcher Antrag automatisch zum Erlaß der Order for Relief - dem Eröffnungsspruch des Gerichts.

2. Involuntary Petition (Gläubigerantrag)

Sollte es dagegen doch zu einem Gläubigerantrag kommen, so liegt eine Involuntary Petition vor. Zur Einreichung von ,,unfreiwilligen Anträgen" bedarf es gemäß 11 USC 303 [b]1des Zusammenwirkens dreier unsecured Creditors mit Forderungen im Gesamtbetrag von mindestens $ 5.000,--. Nur einer solcher Creditors genügt zur Filing of Petition, soweit die Gesamtzahl der unsecured Creditors unter zwölf liegt, 11 USC § 303 [b]2. Treuhänder für Eigentümer von Schuldverschreibungen sind in diesem Zusammenhang gemäß 11 USC § 303 [b]1 vertretungsberechtigt.

Im Falle einer Involuntary Petition beginnt zwar mit der Filing of Petition das Verfahren, doch ist es noch nicht formell eröffnet. Die Order for Relief ergeht hier erst, wenn der Debtor entweder keine Einwendungen erhebt oder in einen allgemeinen Zahlungsverzug gefallen ist, 11 USC § 303 [h]. Sollte letzteres der Fall sein, so bedarf es nach 11 USC § 303 [i] eines förmlichen Eröffnungsverfahrens, welches ein gerichtliches Urteil zur Konsequenz hat. Das Urteil ergeht dann entweder für oder gegen den Antrag.

III. Automatic Stay (Verfahrens- und Vollstreckungssperre)

Mit Eröffnung des Verfahrens setzen die Sanierungsverhandlungen ein, welche dem Debtor eine Atempause verschaffen46. Während der Verhandlungen wird das Unternehmen unter der Kontrolle des Gerichts von dem Debtor in Possession bzw. dem Trustee weitergeführt, so daß Zugriffe von Gläubigerseite - insbesondere der Abzug von Sicherungseigentum - abgewehrt sind47. Gemäß 11 USC §§ 362, 1121 führt bereits die bloße Filing of Petition zu einer Verfahrens- und Vollstreckungssperre, dem sog. ,,Automatic Stay", die nur durch besonderen Court Relief durchbrochen werden kann. Mit Ausnahme unterhaltsrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren werden sämtliche gegen den Debtor anhängigen Verfahren unterbrochen, um das Schuldnervermögen, den Estate, vor Zugriffen der Creditors zu schützen48.

Der Debtor in Possession bzw. der Trustee können das Sicherungsgut nutzen, verkaufen oder vermieten, soweit adequate protection des Sicherungsgläubigers gegeben ist (11 USC § 363). Hierzu zählen gemäß 11 USC § 361 die Zahlung von Nutzungsentschädigungen, Sicherungsersatz oder die Einräumung eines anderen indubitable equivalent. Liegt die vom Debtor in Possession bzw. Trustee getroffene Maßnahme im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges, so muß sich der Sicherungsgläubiger ggf. selbst um adequate protection bemühen49. Indes muß der Debtor in Possession bzw. der Trustee bei außerordentlichen Geschäftsvorgängen bereits im voraus um eine gerichtliche Regelung bemüht sein, wenn er nicht die adequate protection selbst aufbringen möchte50.

Unbenommen bleibt den Creditors die Möglichkeit, die Fortsetzung anhängiger Verfahren durch das Gericht anordnen zu lassen, wenn ihre Rechte an vom Debtor weiterhin genutzten Vermögensgegenständen nicht ausreichend gesichert sind und dieser nicht nachweist, daß ein ausreichender Schutz der Rechte gewährleistet ist51.

IV. Creditors´Assembly (Gläubigerversammlung)

Innerhalb angemessener Zeit nach Verfahrenseröffnung hat der United States Trustee die Gläubigerversammlung (Creditors´ Assembly) einzuberufen (11 USC § 341 [a]). Dem Gericht ist gemäß 11 USC § 341 [c] die Beteiligung an der Versammlung untersagt, um eine Voreingenommenheit bei möglichen gerichtlichen Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf zu verhindern.

Die Creditors´ Assembly dient vor allem der umfassenden Information der Creditors; insbesondere sollen diese feststellen können, ob die vom Debtor gemachten Angaben zu dessen Vermögensverhältnissen richtig sind, ob anfechtbare Vermögensübertragungen stattgefunden haben oder ob Gründe vorliegen, Einwände gegen einen späteren Schuldenerlaß zu erheben52. Zu diesem Zweck hat der Debtor persönlich bei der Versammlung zu erscheinen und kann unter Eid von den Creditors, dem United States Trustee oder einem Trustee vernommen werden (11 USC § 343).

§ 5. Das Planverfahren

A. Planverfahren nach der InsO

Hauptziel des Reorganisationsverfahrens ist die Abfassung eines Sanierungsplans, der wirksam genug ist, das angeschlagene Unternehmen zu reorganisieren, ohne unsachgerechte Eingriffe in die Rechtsstellung der Betroffenen vorzunehmen53. Den sachlichen Inhalt des Plans - dh Art und Umfang der Sanierung - bestimmen die Gläubiger auf Grund ihrer Autonomie54.

I. Gläubigerausschuß

1. Einsetzung des Gläubigerausschusses

Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen (§ 67 I). Die Gläubigerversammlung beschließt jedoch zuvor darüber, ob ein Ausschuß eingesetzt werden soll (§ 68 S. 1). Hat das Gericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt die Versammlung, ob dieser Ausschuß beibehalten werden soll (§ 68 S. 2). Zudem kann sie gemäß § 68 II einzelne vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder des Ausschusses abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder hinzu wählen.

2. Zusammensetzung des Gläubigerausschusses

Im Gläubigerausschuß sollen vertreten sein die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen sowie die Kleingläubiger (§ 67 II 1). Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 67 II 2). Darüber hinaus können auch Personen zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt werden, welche keine Gläubiger sind (§ 67 III).

3. Aufgaben des Gläubigerausschusses

Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ist es zur Aufgabe, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 S. 1). Sie haben sich über den Geschäftsgang zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

Nach § 72 ist ein Beschluß des Gläubigerausschusses gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

II. Planvorlage

Ein Insolvenzplan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen55. Berechtigt dazu sind nach § 218 I Insolvenzschuldner und Insolvenzverwalter. Die Gläubigerversammlung kann jedoch dem Insolvenzverwalter das Planziel vorgeben und ihn beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 157 S. 2). Wird der Insolvenzplan nicht nach § 231 zurückgewiesen, so holt das Gericht die gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen ein (§§ 232 - 234)56.

III. Planinhalt

Der Insolvenzplan setzt sich zusammen aus einem darstellenden Teil (§ 220), einem gestaltenden Teil (§ 221) sowie aus Anlagen zum gestaltenden Teil.

1. Der darstellende Teil, § 220

Im darstellenden Teil wird nach § 220 das Konzept erläutert, welches den geplanten, im gestaltenden Teil enthaltenen Rechtsänderungen zugrunde liegt. Der Gesetzgeber verzichtet in diesem Zusammenhang auf eine detaillierte Aufstellung der Anforderungen an den darstellenden Teil, da der Planvorlegende von sich aus daran interessiert ist, den Gläubigern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen57.

2. Der gestaltende Teil, § 221
a) Aufgabe des gestaltenden Teils

Ein Insolvenzplan soll die vermögensrechtliche Stellung der Beteiligten verbessern; kein Beteiligter soll gegen seinen Willen schlechter gestellt werden als im Falle der Zwangsverwertung des Schuldnervermögens58. Im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans wird nun festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221).

b) Gruppenbildung

Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten sind nach § 222 S. 1 im Insolvenzplan Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist hierbei zu differenzieren zwischen den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird (§ 222 S. 2 Nr. 1); den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 222 S. 2 Nr. 2) sowie den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen (§ 222 S. 2 Nr. 3). Gemäß § 225 I erleiden diese ohne Insolvenzplan iaR einen völligen Forderungsausfall.

Der Planvorlegende kann im gestaltenden Teil die genannten Gläubiger auf Grund unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilen (§ 222 II 1).

Arbeitnehmer sollen hierbei eine besondere Gruppe bilden, sofern sie mit nicht unerheblichen Forderungen als Insolvenzgläubiger beteiligt sind (§ 222 III). Die Gestaltung der Rechte nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist im Regelfall jedoch Hauptgegenstand des Plans. Gemäß § 224 ist im gestaltenden Teil anzugeben, in welchem Maße Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet und wie sie gesichert werden sowie welchen sonstigen Regeln sie unterliegen sollen.

c) Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 226) und Restschuldbefreiung (§ 227)

In § 226 übernimmt die InsO den Gleichbehandlungsgrundsatz des geltenden Vergleichsrechts: Innerhalb einer Gruppe sind allen Beteiligten die gleichen Rechte anzubieten (§ 226 I). Dies ist auf Grund der gleichen Rechtsstellung und der gleichen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder einer Gruppe auch notwendig. Nach § 226 II 1 ist eine unterschiedliche Behandlung der Gruppenmitglieder nur mit Zustimmung der betroffenen Beteiligten zulässig. Die Zustimmungserklärung eines jeden betroffenen Beteiligten ist dem Insolvenzplan als Anlage beizufügen (§226 II 2).

Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen frei (§ 227 I).

d) Weitere Anlagen zum gestaltenden Teil

Mit Hilfe eines Sanierungsverfahrens sollen Gläubigeransprüche aus künftigen Überschüssen des Unternehmens erfüllt werden; Gläubiger haben insofern ein besonderes Interesse an Unterlagen, aus denen die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens hervorgeht59. Insoweit müssen dem Insolvenzplan nach § 229 eine Vermögensübersicht, ein Ergebnisplan sowie ein Finanzplan zur künftigen Unternehmensführung beigefügt sein. Sollte der Insolvenzplan nicht vom Schuldner vorgelegt worden sein, so ist eine weitere notwendige Anlage zum Insolvenzplan die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens, daß sie zur Fortführung des Unternehmens auf Grundlage des Insolvenzplans bereit sind (§ 230 I 2).

Wird im Plan vorgesehen, daß Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bzw.

Beteiligungen an einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, also insbesondere an Fortführungs- oder Auffanggesellschaften, übernehmen sollen, so ist dem Plan gemäß § 230 II die vorherige Zustimmung der jeweiligen Gläubiger beizufügen. Hiermit soll verhindert werden, daß Gläubigern an Stelle einer Insolvenzauszahlung beispielsweise eine Beteiligung an einer Auffanggesellschaft aufgedrängt wird60. Sieht der Insolvenzplan vor, daß ein Dritter, der das Unternehmen fortführt, die Gläubigeransprüche erfüllt, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen (§ 230 III). Die Beifügung der Zustimmungserklärung des Dritten dient in derartigen Fällen der vollständigen Unterrichtung der Gläubiger; die Leistungsfähigkeit des Dritten vermögen die Gläubiger dann selbst zu beurteilen61.

IV. Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans

1. Vorprüfung
a) Zurückweisungsgründe

Gemäß § 231 unterzieht das Insolvenzgericht den Sanierungsplan einer Vorprüfung, nach der dieser von Amts wegen zurückgewiesen werden kann. Dies kann in folgenden Fällen geschehen:

- Die Vorschriften über das Vorlagerecht und den Planinhalt werden nicht beachtet und der Vorlegende kann den Mangel nicht beheben (§ 231 I Nr. 1).

- Der vom Insolvenzschuldner vorgelegte Plan hat offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder gerichtliche Bestätigung (§ 231 I Nr. 2).

- Die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom

Insolvenzschuldner vorgelegten Plans zustehen, können offensichtlich nicht erfüllt werden (§ 231 I Nr. 3).

- Es liegt ein Sanierungsplan vor, doch die Gläubigerversammlung hat sich bereits mit großer

Mehrheit gegen die Fortführung des angeschlagenen Unternehmens ausgesprochen62.

- Ein vom Insolvenzschuldner vorgelegter Plan sagt den Gläubigern bei objektiver Betrachtung unerfüllbare Leistungen zu63.

Die Zurückweisungsgründe wegen unzureichender Aussicht auf Annahme und wegen Unerfüllbarkeit der Ansprüche beruhen auf ,,Offensichtlichkeit". Somit kann das Insolvenzgericht hier nur in eindeutigen Fällen von seinem Zurückweisungsrecht Gebrauch machen. Andernfalls würde es ungerechtfertigter Weise in die Autonomie der betroffenen Gläubiger eingreifen64.

b) Einholung von Stellungnahmen

Weist das Insolvenzgericht den Plan nicht zurück, so hat es gemäß § 232 die Stellungnahmen einzuholen vom Gläubigerausschuß, soweit ein solcher bestimmt wurde, vom Betriebsrat sowie dem Sprecherrat der leitenden Angestellten des schuldnerischen Unternehmens (§ 232 I Nr. 1). Die Stellungnahme des Insolvenzschuldners ist ferner einzuholen, wenn dieser den Plan nicht vorgelegt hat (§ 232 I Nr. 2). Die des Insolvenzverwalters ist einzuholen, wenn der Insolvenzschuldner den Plan vorgeschlagen hat (§ 232 I Nr. 3).

2. Erörterungs- und Abstimmungstermin
a) Festlegung des Termins

Soweit der Planvorschlag den Voraussetzungen entspricht, legt das Insolvenzgericht einen Termin fest, der iaR sowohl zur Erörterung des Plans als auch zur Abstimmung über diesen dient (§ 235 I 1). Die Erörterung bietet den Insolvenzbeteiligten Gelegenheit zu weiteren Überlegungen und Beratungen, so daß sie eine Grundlage für die Entscheidung über den Plan schafft65. Der Termin soll von dem Gericht nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden (§ 235 I 2) und darf gemäß § 236 nicht vor, kann aber gleichzeitig mit dem Prüfungstermin (§ 176) stattfinden.

b) Teilnehmer

Im Insolvenzplan können die Rechte aller Insolvenzgläubiger und auch die der

absonderungsberechtigten Gläubiger neu gestaltet werden, so daß sie - neben dem Schuldner, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten - besonders zu diesem Termin zu laden sind (§ 235 III 1).

c) Abänderung des Plans

Sollten die Erörterungen den Planvorlegenden dazu veranlassen, den Plan inhaltlich noch einmal zu ändern (§ 240 S. 1), so kann über den geänderten Plan gemäß § 240 S. 2 noch im selben Termin abgestimmt werden. Nach § 241 I 1 kann das Insolvenzgericht aber auch einen gesonderten Abstimmungstermin anberaumen. In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen (§ 241 I 2). Um einen gestrafften Verfahrensablauf einzuhalten, sollte das Gericht von dieser Möglichkeit aber nur ausnahmsweise Gebrauch machen66.

d) Abstimmungüber den Plan

Die Abstimmung über den Sanierungsplan erfolgt in Abstimmungsgruppen nach § 244: Zur Annahme des Plans muß in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und die Mehrheit der Summe der abstimmenden Ansprüche für den Plan Insolvenzplan stimmen (§ 244 I Nr. 1, 2). Insofern ist eine doppelte Mehrheit - also Kopf- und Summenmehrheit - für die Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan notwendig, bei deren Feststellung nur auf die abstimmenden Gläubiger abzustellen ist.

Die Zustimmung einer Gruppe nachrangiger Insolvenzgläubiger gilt als erteilt, wenn bereits die Hauptforderungen der Insolvenzgläubiger nicht voll berichtigt werden (§ 246 Nr. 1), wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die nachrangigen Gläubiger (246 Nr. 2) und wenn sich kein Gläubiger einer nachrangigen Gruppe an der Abstimmung beteiligt (§ 246 Nr. 3).

Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts widerspricht (§ 247 I). Nach § 247 II ist ein Widerspruch des Schuldners unbeachtlich, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (Nr. 1), und kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt (Nr. 2).

3. Obstruktionsverbot

In der Verweigerung der Zustimmung zu einem Sanierungsplan kann allerdings auch ein Mißbrauch liegen. Ein solcher Fall könnte beispielsweise gegeben sein, wenn eine Gläubigergruppe einem von anderen Gläubigern gewünschten Plan widerspricht, obwohl jene Gruppe durch den Plan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde und obwohl zusätzlich gewährleistet ist, daß sie bei der Verteilung des sich aus dem Plan ergebenden Mehrwertes im Verhältnis zu anderen Gruppen nicht unbillig benachteiligt wird.

Um ein derart mißbräuchliches Votum zu vermeiden, sieht die InsO in § 245 das Obstruktionsverbot vor, nach dem unter bestimmten Bedingungen die verweigerte Zustimmung einer Gruppe als erteilt gilt. Diese Bedingungen lauten:

- Die ablehnenden Gläubiger werden durch den Plan nicht schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stünden (§ 245 I Nr. 1).
- Die ablehnenden Gläubiger werden angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der den Parteien nach dem Insolvenzplan zufließen soll (§ 245 I Nr. 2).

Eine angemessene Beteiligung in diesem Zusammenhang liegt vor, wenn drei Faktoren kumulativ gegeben sind: Kein anderer Gläubiger erhält wirtschaftliche Werte, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen (§ 245 II Nr.1), weder ein Gläubiger, der ohne den Plan nachrangig wäre, noch ein Schuldner erhalten einen wirtschaftlichen Wert (§ 245 II Nr. 2), und kein Gläubiger, der ohne den Plan gleichrangig mit anderen Gläubigern wäre, wird besser gestellt, als diese Gläubiger (§ 245 II Nr. 3).

- Die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat dem Plan mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zugestimmt (§ 245 I Nr. 3).

Die Normierung des Obstruktionsverbotes verhindert ein Vetorecht einzelner Gruppen und erleichtert die Durchsetzung konsensfähiger Reorganisationspläne67.

4. Gerichtliche Planbestätigung, § 248

Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubigergruppen (§§ 244 - 246) und der Zustimmung des Insolvenzschuldners (§ 247) bedarf der Plan nun noch der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 I). Zuvor soll das Gericht jedoch nach § 248 II den Insolvenzverwalter, einen eventuell bestellten Gläubigerausschuß sowie den Insolvenzschuldner anhören. Gemäß § 249 S. 1 darf das Gericht den Sanierungsplan nicht bestätigen, wenn in ihm festgelegte Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Bedingungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind (§ 249 S. 2). Darüber hinaus hat das Gericht die Bestätigung gemäß § 250 von Amts wegen zu versagen, wenn gegen die Verfahrensvorschriften in wesentlichen Punkten verstoßen wurde. Letztendlich ist die Bestätigung gemäß des in § 251 normierten Minderheitenschutzes auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn dieser dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen hat und wenn er durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde.

V. Aufhebung des Verfahrens

Gemäß § 251 ist das Planverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben, wenn die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist. Es treten dann die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 I 1). Vor der Verfahrensaufhebung hat der Insolvenzverwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten (§ 258 II).

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nach § 259 I 1 grundsätzlich die Ämter des Insolvenzverwalters und die der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Insolvenzschuldner erhält gemäß § 259 I 2 das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

Kommt der Insolvenzschuldner seinen Pflichten aus dem Sanierungsplan jedoch nicht nach, so können die Gläubiger aus dem Plan vollstrecken68. Soweit der Insolvenzplan Stundung und Erlaß enthält, wird er nach § 255 I 1 sogar hinfällig, wenn der Insolvenzschuldner mit der Erfüllung erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist gleichwohl erst dann anzunehmen, wenn der Insolvenzschuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat (§ 255 I 2). Ebenso ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig, wenn vor der vollständigen Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 255 II).

B. Planverfahren nach chapter 11 BC

Das chapter 11-Verfahren des amerikanischen Bankruptcy Codes - 11 USC§§ 1101 bis 1174 - sieht durch Vorgehensweisen und Mittel, die weit über das bisherige deutsche Vergleichsrecht hinausgehen, die Sanierung von Unternehmen vor. Das gerichtliche Sanierungsverfahren nach Chapter 11 ist allen Unternehmen zugänglich, egal, ob der Unternehmer das Unternehmen als Einzelhändler, als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft mit juristischer Persönlichkeit führt69. Das Unternehmen muß nur dem allgemeinen Konkursrecht unterstehen, dh es darf weder eine inländische Bank oder Sparkasse noch eine Versicherungsgesellschaft sein, 11 USC §§ 109 [a], 109 [d]. Darüber hinaus sind Börsenmakler von dem Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 ausgenommen, da für sie ein spezielles Verfahren vorgesehen ist, 11 USC §§ 109 [d], 741 - 766.

I. Committees

1. Einsetzung der Committees

Nach Verfahrenseröffnung werden vom Bankruptcy Court die Gläubiger- und Teilhaberausschüsse (Creditors´ Committees und Equity Security Holders´ Committees) eingesetzt (11 USC § 1102). Gewöhnlich sind von einer Sanierung nur die unsecured Creditors (ungesicherte Gläubiger) betroffen70. Daher ist nach 11 USC § 1102 [a]1die Einsetzung eines Ausschusses zur Vertretung der Interessen ungesicherter Gläubiger in den USA obligatorisch. Auf Antrag eines Interessenten können aber auch zusätzliche Ausschüsse eingesetzt werden, wenn diese zur angemessenen Vertretung von besonderen Gläubigerklassen notwendig sind (11 USC § 1102 [a]2). Hiernach können zB zusätzliche Ausschüsse gebildet werden für secured Creditors (gesicherte Gläubiger) oder Euqity Security Holders (Inhaber von Teilhaberschaftsrechten). Teilhaberschaftsrechte können in diesem Zusammenhang körperschaftsrechtliche Mitgliedschaften, Berechtigungen als stille Gesellschafter oder Bezugsrechte sein71.

2. Zusammensetzung der Committees

Das jeweilige Committee soll sich zusammensetzen aus Personen, die gewillt sind, diese Aufgabe zu übernehmen und denen die sieben höchsten Forderungen der Gattung gehören, die von dem betreffenden committee vertreten wird (11 USC §§1102 [b]1, 1102 [b]2).

3. Aufgaben der Committees

Die Committees haben die Aufgabe den Debtor in Possession bzw. den Trusteebei der Führung des Unternehmens zu überwachen und bei der Aufstellung des Sanierungsplans zu unterstützen (11 USC § 1104). Sie können auch die Unternehmenssituation prüfen und bei ihrer Kapitalgebergruppe die Zustimmung zum Reorganisationsplan einholen (11 USC 1103 [c]). Sie dürfen für diese Zwecke Anwälte, Buchhslter und andere Hilfspersonen beschäftigen72. Diese können für ihre Dienste, soweit sie notwendig waren, eine angemessene Vergütung und Kostenersatz aus dem Unternehmensvermögen verlangen (11 USC §§ 503 [b] 1-2, 330 [a]). Trotz alledem haben die Committees keine Geschäftsführungsbefugnisse, da das Unternehmen gemäß 11 USC § 1107 von der bisherigen Unternehmensleitung (Debtor in Possession) weitergeführt wird, sofern diese nicht in den Ausnahmefällen73 von einem Trustee ersetzt wird74.

II. Filing of the Plan

Der Debtor hat während der ersten 120 Tage nach der Order for Relief das Exklusivrecht zur Einreichung eines Sanierungsplans, 11 USC § 1121 [b]. Sollte ihm dies gelingen, so hat er gemäß 11 USC § 1121 [c]3eine weitere 60tägige Frist, die Annahme des Plans zu erreichen. Nach 11 USC § 1121 [d] können beide Fristen aber auch vom Gericht verlängert werden. Sollte die 120tägige Frist zur Einreichung eines Plans ohne Fristverlängerung seitens des Gerichts verstrichen sein, so kann nach 11 USC § 1121 [c] jeder weitere Interessent einen Sanierungsvorschlag einreichen. Mögliche Interessenten zur Filing of the Plan können sein ein uU bestellter Trustee, ein Creditors´ Committee, ein Equity Security Holders´ Committe, ein einzelner Creditor oder ein einzelner Equity Security Holder.

III. Contents of the Plan

Der Planvorlegende muß in dem Plan Raum lassen, für Verhandlungen zwischen den verschiedenen Beteiligtenparteien75. Der BC stellt in § 1123 genaue Vorschriften über den vorgeschriebenen oder erlaubten Inhalt eines Reorganisationsplans auf. Einige dieser Vorschriften sind obligatorisch (11 USC § 1123 [a]), andere fakultativ (11 USC §1123 [b]). Die verpflichtend zu regelnden Planinhalte sind in 11 USC §§ 1123[a] codifiziert. Hiernach müssen im Sanierungsplan bestimmt sein die Festlegung der Gruppen von Creditors und Equity Security Holders, die Festlegung der vom Plan nicht beeinträchtigten (unimpaired) Creditors und Equity Security Holders, die Festlegung der Behandlung der vom Plan beeinträchtigten (impaired) Creditors und Euqity Security Holders, die Gleichbehandlung aller Mitglieder einer jeweiligen Gruppe untereinander, außer bei Zustimmung zur Schlechterbehandlung, Schritte, welche die Durchführung der vorgschlagenen Sanierungsmethode ermöglichen, eine angemessene Verteilung des Stimmrechts sowie interessengerechte Vorschriften über die Wahl der Unternehmensleitung. Der Plan muß auch die Mittel der Plandurchführung vorsehen: künftige Stellung des Debtor zur Masse; (Teil)Übertragung des Vermögens auf bestehende oder noch zu gründende Unternehmen; Verschmelzung des Schuldnerunternehmens mit anderen Unternehmen; Geschäftsstillegung und Versilberung der Insolvenzmasse; Befriedigung oder Modifikation von Sicherheiten sowie Stundungen.

Kernstücke dieser Regelungen sind also die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Einteilung der Creditors und Equity Security Holders in verschiedene Gruppen und die davon abhängige Verschiedenbehandlung (11 USC § 1122) sowie der Begriff des Impairment von Claims oder Interests (Forderungen oder Berechtigungen) (11 USC § 1124).

1. Gruppenbildung

Die Einteilung von Gläubiger- und Beteiligungsrechten in verschiedene Gruppen ist nur zulässig, wenn die Rechte substantially similar, dh ausreichend gleichartig sind (11 USC § 1122). Eine Verteilung gleichartiger Claims oder Interests auf mehrere Klassen ist erlaubt, wenn dies sachgerecht, dh einleuchtend und nicht unbillig ist76. Unsecured Claims und Iinterests können - mit Ausnahme gewisser Claims, die eine gesetzliche Vorzugsstellung genießen77 - aber auch in einer Klasse zusammengefaßt werden78.

Verschiedenartige Claims oder Interests dürfen generell jedenfalls nicht in ein und derselben Klasse zusammengeschlossen werden (11 USC § 1122 [a]). Eine Ausnahme besteht aus verwaltungstechnischen Gründen lediglich für Kleinforderungen (11 USC § 1122 [b]).

2. Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch gemäß dem BC müssen alle Angehörigen einer Gruppe gleich behandelt werden, es sei denn, daß der betroffene Beteiligte einer Schlechterstellung zustimmt (11 USC § 1123 [a] 4).

IV. Annahme und Besttigung des Reorganisationsplans

Vor der Abstimmung der Betroffenen über einen vorgeschlagenen Reorganisationsplan hat das Gericht den Plan nicht zu prüfen, sondern lediglich dafür zu sorgen, daß alle Betroffenen so viel Information erhalten, daß sie sich über den Plan ein verständiges Urteil bilden können79. Nach Beginn des Verfahrens darf deshalb bei den Beteiligten um Zustimmung und Ablehnung des Reorganisationsplans erst geworben werden, wenn jedem Beteiligten ein Situationsbericht (Disclosure Statement) übermittelt worden ist, den das Gericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten als ausreichende Information gebilligt hat (11 USC § 1125 [b]).

Die Abstimmung über die Annahme oder Zurückweisung eines Plans erfolgt dann in den Berechtigungsklassen von Claims (11 USC § 1126 [c] und Interests (11 USC § 1126 [d]). Hinzu tritt die in 11 USC § 1124 normierte Unterscheidung zwischen vom Reorganisationsplan beeinträchtigten und unbeeinträchtigten Klassen.

1. Entscheidung der Berechtigungsklassen

a) Gruppeneinteilung

Die Berechtigungsklassen fallen in die Gruppen der gesicherten secured Claims, der unsecured Claims sowie der Interests80.

Ein not fully secured Claim wird in zwei Teile zerlegt: Bis zur Deckungsgrenze wird er als secured Claim festgestellt und gehört in eine Klasse der gesicherten Forderungen81. Der ungedeckte Teil wird als unsecured Claim festgestellt und gehört in eine Klasse für ungesicherte Forderungen (11 USC § 1111 [b]1[A]). Eine Klasse von not fully secured Claims kann sich aber auch dafür entscheiden, daß die zu ihr gehörigen Claims in voller Höhe als secured festgestellt werden (11 USC § 1111 [b]1[A] [i]-[ii]). Dieses Wahlrecht besteht gleichwohl nur, soweit der Sicherungsgegenstand nicht im Laufe des Verfahrens oder auf Grund des Sanierungsplans veräußert wird (11 USC § 1111 [I] [B] [ii]). Abstrakte Sicherungsrechte werden im Reorganisationsverfahren wie akzessorische behandelt, und ein Sicherungsausfall wird gemäß 11 USC § 1111 [b]1[A] als unsecured Claim festgestellt, falls die Klasse nicht vom Wahlrecht auf Feststellung als fully secured Claim Gebrauch gemacht hat oder der Sicherungsgegenstand im Verfahrensverlauf oder auf Grund des Sanierungsplans veräußert wird (11 USC § 1111 [b]1[A] [i]-[ii]).

b) Annahme des Planvorschlags

Eine Klasse von Forderungen nimmt den Planvorschlag an, wenn diejenigen Gläubiger für den Vorschlag stimmen, denen mehr als die Hälfte der zur Klasse gehörigen Forderungen im Betrag von mindestens 2/3 der in die Klasse fallenden Gesamtsumme zusteht (11 USC § 1126 [c]). Eine Klasse von Anteilsrechten stimmt für den Plan, wenn sich Inhaber von mindestens 2/3 des festgestellten Betrages der in die Klasse fallenden Teilhaberschaftsrechte dafür aussprechen (11 USC § 1126 [d]).

2. Impairment of Claims or Interests

Eine unimpaired Class liegt vor, wenn sie voll ausbezahlt wird oder ihre Stellung vom Plan unangetastet bleibt (11 USC § 1124). Alle anderen Gläubigerklassen gelten als impaired82.

Eine unimpaired Class gilt gemäß 11 USC § 1126 [f] als zustimmende Gruppe ohne konkretes Abstimmungsrecht. Umgekehrt gilt der Plan als von einer Klasse abgelehnt, wenn die in die betreffende Klasse fallenden Rechte vom Plan gestrichen werden (11 USC § 1127 [g]). Die Unterscheidung zwischen impaired und unimpaired Classes besteht, um die Notwendigkeit einer gerichtlichen Aufzwingung des Plans auf ablehnende Gruppen (cram down)83 bei einer Befolgung des Rangprinzips zu vermindern und einer Gläubigerkontrolle weiteren Spielraum zu geben84.

Nach 11 USC § 1124 ist eine Klasse aus secured oder unsecured Claims bzw. Interests unbeeinträchtigt, soweit für die betreffende Klasse eine von drei gesetzlich festgelegten Planbestimmungen vorliegt. Diese lauten wie folgt:

- Der Reorganisationsplan läßt die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Inhaber unberührt (11 USC § 11241).

- Der Plan sieht vor, daß ungeachtet einer wegen einer unpünktlichen Teilleistung eingetretenen Fälligkeit der Gesamtforderung der Verzug geheilt wird, der ursprüngliche Fälligkeitstermin wieder in Kraft tritt, der Anspruchsberechtigte für einen Vertrauensschaden sachgerecht entschädigt wird und die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Anrechte des Inhabers unberührt bleiben (11 USC § 11242).

- Der Plan bestimmt, daß die Inhaber der unter die Klasse fallenden Forderungen oder

Anteilsrechte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans eine auf sie entfallende Barzahlung erhalten, die dem zugebilligten Betrag gleichkommt (11 USC § 11243).

3. Cram down

Nach 11 USC § 1129 [b] kann der Bankruptcy Court auf Antrag eines Vorschlagsberechtigten den Reorganisationsplan bestätigen, obwohl er nicht von allen vorschriftsmäßig gebildeten Klassen angenommen worden ist (cram down). Ein cram down ist jedoch nur möglich, wenn wenigstens eine Klasse von Forderungsansprüchen den Reorganisationsplan angenommen hat (11 USC §§ 1129 [a]10, 1129 [b]1). Es ist in diesem Zusammenhang aber streitig, ob es im Rahmen eines cram down-Verfahrens ausreicht, daß eine Forderungsklasse unbeeinträchtigt ist und deshalb gemäß 11 USC § 1126 [f] als einzige annehmende Klasse gilt85.

Die Grundbedingung für ein cram down ist, daß der Plan keine unbillige Diskriminierung zwischen den beeinträchtigten und nicht annehmenden Klassen enthalten darf und in Bezug auf jede dieser Klassen das Rangprinzip - die Absolute Priority Rule (APR) - einhalten muß (11 USC § 1129 [b]1). Zwar kennt der BC keine Kriterien für eine unbillige Diskriminierung, doch gibt es Regelungen für die Bedeutung des Rangprinzips. Diese Regelungen wechseln für Klassen aus secured Claims, unsecured Claims und Interests (11 USC § 1129 [b]2.

a) Das Rangprinzip in Anwendung auf secured Claims

Wird eine Klasse von secured Claims beeinträchtigt und wird dem Plan nicht zugestimmt, so muß dieser gemäß 11 USC § 1129 [b]2[A] eines von drei Erfordernissen erfüllen, so daß er den ablehnenden Klassen aufgezwungen werden kann:

- Der gesicherte Gläubiger behält unter dem Plan sein Sicherungsrecht, gleichgültig, ob der Sicherungsgegenstand beim Sanierungsschuldner verbleibt oder an einen neuen Eigentümer übertragen wird. Darüber hinaus erhält der gesicherte Gläubiger künftige Zahlungen, die zumindest den Betrag der festgestellten Forderung haben und deren Wert im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans wenigstens dem Wert des Sicherungsrechts gleichkommt.

- Wird ein Sicherungsgegenstand des Gläubigers veräußert, so geschieht dies frei von dem

Sicherungsrecht desselben. Das Sicherungsrecht des Gläubigers besteht am Erlös des

Sicherungsgegenstandes weiter und wird sonst wie das ursprüngliche Sicherungsrecht behandelt.

- Jedes Mitglied einer nicht annehmenden Klasse gesicherter Forderungen erhält einen zweifellos gleichwertigen Ersatz für seine Forderung.

b) Das Rangprinzip in Anwendung auf unsecured Claims

In Bezug auf die ungesicherten Forderungsansprüche muß der Reorganisationsplan eine von zwei Alternativbedingungen erfüllen, so daß er den ablehnenden Gruppen aufgezwungen werden kann (11 USC § 1129 [b]2[B]):

- Der ungesicherte Gläubiger muß eine Berechtigung erhalten, deren Wert zur Zeit des Inkrafttretens des Plans dem festgestellten Forderungsbetrag gleichkommt.
- Ein geringerer Wert genügt, solange kein Mitglied einer nachstehenden Klasse einen Wert auf Grund seiner Berechtigung erhält oder behält.

c) Das Rangprinzip in Anwendung auf Interests

Eine ähnliche Alternativbedingung besteht für den Fall einer nicht zustimmenden Klasse von Teilhaberschaftsrechten (11 USC § 1129 [b]2[c]):

- Der Anteilsinhaber muß einen Vermögenswert erhalten oder behalten, der dem Betrag des garantierten Vorzugsrechts im Falle der Liquidierung bzw. dem Wiederverkaufspreis oder dem Wert des Teilhaberschaftsrechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans gleichkommt. In diesem Zusammenhang ist der höchste Betrag zu berücksichtigen.
- Ein geringerer Wert genügt, sofern kein Mitglied einer nachstehenden Klasse einen Wert auf Grund der in diese Klasse fallenden Berechtigungen erhält oder behält.

d) Keine Ausschlie ß lichkeit

Diese Kriterien haben keinen ausschließlichen Charakter. So darf zB keine höhere Rangklasse mehr als den ihr zustehenden Betrag erhalten, solange eine niedrigere Klasse nicht voll befriedigt ist86.

4. Gerichtliche Planbestätigung ohne Planaufzwingung

Sollte es nicht zu einem cram down-Verfahren kommen, so kann das Gericht einen Reorganisationsplan nur bestätigen, wenn dieser einige Voraussetzungen erfüllt:

- Alle Klassen müssen dem Plan zugestimmt haben oder als zustimmend gelten (11 USC § 1129 [a]8). Die streitige Frage, ob es zur Annahme genügt, daß eine unimpaired Class besteht, die auf Grund 11 USC § 1126 [f] als annehmende Klasse gilt, ist nur dann unerheblich, falls der Plan einer oder mehreren Klassen aufgezwungen werden soll.

- Gemäß des in 11 USC § 1129 [a]7[A] [ii] normierten Minderheitenschutzes darf ein überstimmtes Klassenmitglied nicht weniger erhalten, als es im Liquidationsverfahren beziehen würde. Im Falle eines not fully secured Creditor, der einer Klasse angehört, die gewählt hat, als fully secured behandelt zu werden, muß der ihm zugeteilte Ersatz mindestens dem Wert seines Sicherungsrechts gleichkommen (11 USC § 1129 [a]7[B]).

- Der Reorganisationsplan muß aufrichtig (,,in good faith and not by any means of forbidden law") vorgeschlagen sein (11 USC § 1129 [a]11).

Falls der Sanierungsplan allen Erfordernissen - mit Ausnahme der Annahme durch alle erforderlichen Klassen - genügt, so muß der Bankruptcy Judge ihn bestätigen87.

Andernfalls muß das Gericht die Bestätigung verweigern und entweder die Möglichkeit zur Aufstellung eines neuen Plans gewahren (11 USC § 1127 [a]) oder das Reorganisationsverfahren durch conversion in eine Liquidation oder Abweisung beenden (11 USC § 1112 [b]).

Durch den bestätigten Reorganisationsplan werden alle ungesicherten und gesicherten Gläubiger sowie die Anteilseigner gebunden, auch wenn sie nicht für den Plan gestimmt haben (11 USC 1141 [a]).

V. Order of Confirmation

Durch die gerichtliche Bestätigung des Plans (Order of Confirmation) erlöschen - mit Ausnahme einiger gesetzlich bestimmter Forderungen im Falle des Konkurses einer Privatperson - alle bis zum Zeitpunkt der Antragstellung entstandenen Schulden (11 USC § 1141 [d]).

§ 6. Kritische Stellungnahme

Im folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob der deutsche Gesetzgeber sich mit der nicht zu verkennenden Anlehnung der InsO an das amerikanische Recht auch dessen Schwächen eingehandelt hat, oder ob es gelungen ist, die Nachteile des chapter 11-Verfahrens zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund soll auf fünf Schwachstellen des amerikanischen Rechts näher eingegangen werden: die Kosten, die lange Verfahrensdauer, die geringe Erfolgsquote, die mißbräuchliche Antragstellung sowie die Gruppenbildung.

A. Kosten

Das Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC ist zu teuer für die Insolvenzmasse88. Das liegt an der langen Verfahrensdauer und hat darüber hinaus vor allem zwei Gründe: Die hohen Massekosten entstehen zum einen deshalb, weil die Kosten für die Planerstellung der Insolvenzmasse zu Last fallen89. Die Kosten sind besonders hoch, da das amerikanische Recht mit seinen Vorschriften über das Disclosure Statement (11 USC § 1125 [b]) zu detaillierte Regelungen bezüglich des Reorganisationsplans verlangt, der zahlreiche, zum Teil nur aufwendig zu ermittelnde und nicht immer benötigte Informationen enthalten muß90. Zum anderen können sich Gläubiger und Gläubigerausschüsse gemäß 11 USC § 1103 zu Lasten der Insolvenzmasse von Gutachtern bzw. Rechtsanwälten beraten und unterstützen lassen91. Im Gegensatz hierzu dürfte ein Insolvenzverfahren nach dem künftigen deutschen Insolvenzrecht wesentlich kostengünstiger werden. Auch hier müssen zwar Kosten für den Insolvenzverwalter einkalkuliert werden (§§ 54, 63), doch wird durch die Planerstellung die Masse darüber hinaus nur belastet, wenn der Insolvenzverwalter den Sanierungsplan vorlegt und dabei externen Sachverstand in Anspruch nehmen muß92. Dies wird aber vor allem nur für die Frage nötig sein, ob die Verfahrensbeteiligten auf Grund des Sanierungsplans das erhalten, was ihnen auch ohne den Plan zustünde (vgl. §§ 245 I Nr. 1, 247 II Nr. 1, 251 I Nr.

2). Im übrigen können Gläubiger ihre Kosten nur als nachrangige Insolvenzansprüche geltend machen (§ 39 I Nr. 2), so daß kein weiterer Kostenersatz aus der Insolvenzmasse für Schuldner oder Gläubiger anfällt.

B. Lange Verfahrensdauer

Ein anderes Problem des amerikanischen Rechts besteht in der langen Verfahrensdauer93. Die Reorganisationsverfahren währen oft viele Monate, wenn nicht gar Jahre, so daß Gläubiger gezwungen sind, sich den Vorschlägen der Schuldner zu beugen94. Ursachen dafür liegen in dem Umstand, daß die Verfahren in den Händen der Schuldner (Debtors in Possession) liegen, denen Gesetz und Gerichte viel Zeit einräumen in der Überzeugung, daß eine einvernehmliche und erfolgversprechende Lösung diese Zeit eben brauche95. Eine zögerliche Verfahrensbehandlung ist nach der künftig gültigen InsO nicht zu erwarten, da das Geschehen in den Händen des Insolvenzverwalters liegen wird (vgl. §§ 47, 53, 56, 103 ff.). Nachteilig kann sich aber auch im deutschen Insolvenzrecht auswirken, daß das Planverfahren einige, zT anfechtbare Gerichtsentscheidungen verlangt. Anfechtbar sind in diesem Zusammenhang die Zurückweisung des Plans (§ 231 III) und die Entscheidung über die Bestätigung des Plans (§§ 248, 253). Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen können96.

C. Geringe Erfolgsquote

Das chapter 11-Verfahren ist offensichtlich nicht zureichend erfolgreich97. Zum einen dürfte dies daran liegen, daß amerikanische Schuldner den Antrag häufig nicht mit dem Ziel stellen, das Unternehmen zu sanieren, sondern vor allem, um das mit dem Antrag verbundene Moratorium zu erreichen98. Darüber hinaus ist eine geringe Erfolgsquote nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, daß das Verfahren iaR in der Kontrolle derjenigen belassen wird, die das Unternehmen in die Krise gesteuert haben99.

Die Regelungen der InsO dürften das Anstreben eines Planverfahrens zur alleinigen Erlangung einer Atempause seitens des Insolvenzschuldners unmöglich machen. Schließlich wird ein Planverfahren nicht bereits mit Antrag auf Verfahrenseröffnung eingeleitet. Vielmehr werden die Weichen für eine Sanierung erst im Berichtstermin, und dann auch von der Gläubigerversammlung gestellt100. Darüber hinaus muß auch hier wieder darauf verwiesen werden, daß der Ablauf des Planverfahrens nach der InsO in den Händen eines Insolvenzverwalters liegen wird101.

D. Mißbräuchliche Anträge

Ein weiteres Hauptproblem des amerikanischen Reorganisationsverfahrens nach chapter 11 BC liegt in der häufig rechtsmißbräuchlichen Antragstellung102. Hierzu kommt es, da es vielen Schuldnern nicht um eine wirkliche Reorganisation ihres Unternehmens, sondern vielmehr um eine Atempause geht103. Der Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens wird nur gestellt, um den gesetzlichen Vollstreckungsschutz gemäß 11 USC § 1121 [b] zu erlangen104. Die 120tägige Schonfrist wird von den Gerichten großzügig verlängert, und letztlich droht nicht mehr als die Überleitung gemäß 11 USC § 1112 [b]2-4in ein Liquidationsverfahren nach chapter 7 BC, in dem der Schuldner immer noch nachweisen kann, daß er nicht insolvent ist.

Dagegen dürfte die Gefahr mißbräuchlicher Schuldneranträge nach der InsO gering sein. Zunächst wird schließlich ein Planverfahren nach der InsO nicht durch bloßen Antrag, sondern nur durch Vorlage eines Plans eingeleitet, dessen Erstellung doch einigen Aufwand an Mühe und Kosten mit sich bringen dürfte. Des weiteren ist eine Verfahrens- und Vollstreckungssperre nach der künftigen InsO nicht bereits an einen Eröffnungsantrag des Schuldners gebunden. Vielmehr ergeht sie erst auf Grund einer gerichtlichen Verfahrenseröffnung (§ 89), die ihrerseits einen Eröffnungsgrund voraussetzt (§ 16). Darüber hinaus führt auch die Vorlage eines Insolvenzplans nicht problemlos zu einer Aussetzung der Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens. Im Gegenteil bedarf es dazu eines Gerichtsbeschlusses, der gegen den gemeinsamen Willen der Gläubiger und des

Insolvenzverwalters gemäß § 233 S. 2 nicht ergehen kann. Vielmehr kann die Gläubigerversammlung mißbräuchlichen Schuldneranträgen dadurch begegnen, daß sie die Stillegung des Unternehmens beschließt (§ 157).

E. Mißbräuchliche Gruppenbildung

Der letzte Kritikpunkt bezieht sich auf die mißbräuchliche Gruppenbildung durch den planvorlegenden Schuldner. Das amerikanische Recht ermuntert den zunächst nach 11 USC § 1121 alleine vorlageberechtigten Schuldner dazu, die Abstimmungsgruppen trotz der genauen Vorschriften in 11 USC §§ 1122 ff. so zurechtzuschneiden, daß er sich der erforderlichen Mehrheiten sicher sein kann, und im übrigen zu versuchen, den Widerspruch der restlichen Gläubiger mit Hilfe des Gerichts durch ein cram down niederzukämpfen105. Diese Gefahr ist im chapter 11-Verfahren groß, da für die Planannahme die Zustimmung nur einer Gläubigergruppe ausreicht106. Zwar muß diese Gruppe mit einfacher Kopf- und qualifizierter Summenmehrheit zustimmen, doch bildet man die Gruppen so, daß - vielleicht nach vorherigen Absprachen - wenigstens eine zustimmungswillig ist, so sollte das Erreichen der Zustimmung kein ernsthaftes Hindernis darstellen.

In einem Planverfahren nach der InsO dürften die Möglichkeiten zu einer mißbräuchlichen Gruppenbildung erheblich geringer sein. Nach § 245 I Nr. 3 muß wenigstens die Mehrheit der abstimmenden Gruppen der Annahme des Insolvenzplans zustimmen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des Obstruktionsverbotes in § 245 I, II erheblich präziser formuliert als im amerikanischen Recht, in dem sie - dortiger Rechtstradition folgend - weitestgehend richterrechtlich herausgearbeitet worden sind107.

F. Fazit

Noch ist es zu früh, die Bewährung der Neuordnung des Sanierungsverfahrens abschließend zu beurteilen. Im Vergleich zum derzeit geltenden Recht von Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung bringt die neue Insolvenzordnung der Praxis jedoch einige Vereinfachungen. So entfällt beispielsweise die innerdeutsche Spaltung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ebenso, wie der noch vorherrschende Dualismus von Konkurs- und Vergleichsordnung. Auf Neuerungen wie die Einbeziehung der gesicherten und absonderungsberechtigten Gläubiger sowie den Insolvenzplan wird sich die Praxis erst einstellen müssen.

Es kann jedoch vermutet werden, daß das neue Insolvenzrecht seiner Zielsetzung - einer möglichst optimalen Gläubigerbefriedigung108 (§ 1 I 1) - nur dann wird gerecht werden können, wenn zum einen betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen über die Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Interesse möglichst geringer Gläubigerschäden getroffen werden und wenn zum anderen eine zügige Verfahrensabwicklung vor dem Hintergrund einer möglichen weiteren Verschlechterung der Befriedigungsaussichten gesichert ist. Wenn die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, durch Insolvenzpläne verbessert werden kann, so ist sie auch dann wahrzunehmen, wenn Insolvenzrichter zur sach- und fachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens Sachverständige heranziehen müssen.

Ende der Bearbeitung

[...]


1 Huber, JuS 1998, 437 (438); Neumann, Gläubigerautonomie, 28.

2 Die §§ ohne Gesetzesangabe verweisen im folgenden auf die InsO.

3 Neumann, Gläubigerautonomie, 29.

4 Neumann, Gläubigerautonomie, 30.

5 Weiss, Bankruptcy resolution, JFE 27, 285 (291); Neumann, Gläubigerautonomie, 30.

6 Huber, JuS 1998, 437 (543).

7 Gerhardt, Grundbegriffe, Rdnr. 229 .

8 Jander, RIW 1993, 547 (548).

9 Baur/Stürner, ZwangsvollstrR, 477.

10 Jander, RIW 1993, 547 (549).

11 Vgl. oben unter § 2. B.

12 Franks/Nyborg/Torous, FM 1996, 86 (89, 92); Weiss, Bankruptcy resolution, JFE Vol. 27, 1990, 285 (291).

13 Baur/Stürner, ZwangsvollstreckungsR, 481; Franks/Nyborg/Torous, FM 1996, 86 (89).

14 Jander, RIW 1993, 547 (548).

15 Jander, RIW 1993, 547 (548).

16 Baur/Stürner, ZwangsvollstrR, 478; Jander, RIW 1993, 547 (549); Weiss, Bankruptcy resolution, JFE Vol. 27, 1990, 285 (291).

17 Jander, RIW 1993, 547 (549).

18 Vgl. oben unter § 4. B. II.

19 Jander, RIW 1993, 547 (548).

20 Jander, RIW 1993, 547 (548).

21 Jander, RIW 1993, 547 (549).

22 Jander, RIW 1993, 547 (551).

23 Huber, JuS 1998, 437 (439).

24 Heim, F.A.Z. 21.09.1998, 37.

25 Heim, F.A.Z. 21.09.1998, 37.

26 Huber, JuS 1998, 437 (439).

27 Huber, JuS 1998, 437 (449).

28 Landfermann, BB 1995, 1649 (1653).

29 Das ergibt sich aus § 30 d I 1 ZVG in der Fassung des Art. 20 Nr. 4 EGInsO.

30 Landfermann, BB 1995, 1649 (1653).

31 Vgl. oben unter § 3. A. I. 1.

32 Huber, JuS 1998, 437 (440).

33 Vgl. oben unter § 4 A. II. 1.

34 Huber, JuS 1998, 437 (440).

35 Landfermann, BB 1995, 1649 (1652).

36 Landfermann, BB 1995, 1649 (1653).

37 Landfermann, BB 1995, 1649 (1653).

38 Landfermann, BB 1995, 1649 (1653).

39 Landfermann, BB 1995, 1649 (1653).

40 Burger, DB 1994, 1833.

41 Bork, ZZP 1996 473 (480).

42 Vgl das Zahlenmaterial bei Riesenfeld, Neue Entwicklungen, 135 (135).

43 Ausführlicher dazu unten unter § 4. B. III.

44 Bork, ZZP 1996 473 (480).

45 Jander, RIW 1993, 547 (549); Bork, ZZP 1996 473 (480).

46 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (91); Franks/Nyborg/Torous, FM 1996, 86 (93); Franks/Torous, Firms in Reorganization, JF Vol. 44, 1989, 747 (748).

47 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (91); Franks/Nyborg/Torous, FM 1996, 86 (93).

48 Jander, RIW 1993, 547 (549).

49 Baur/Stürner, ZwangsvollstrR, 481.

50 Baur/Stürner, ZwangsvollstrR, 481.

51 Jander, RIW 1993, 547 (549).

52 Jander, RIW 1993, 547 (549).

53 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (91).

54 Huber, JuS 1998, 437 (1038).

55 Huber, JuS 1998, 437 (1039).

56 Ausführlicher dazu unten unter § 5. IV. 1. b).

57 Burger, DB 1994, 1833 (1834).

58 Burger, DB 1994, 1833 (1834).

59 Heim, F.A.Z. 21.09.1998, 37.

60 Burger, DB 1994, 1833 (1835).

61 Burger, DB 1994, 1833 (1835).

62 Burger, DB 1994, 1833 (1835).

63 Burger, DB 1994, 1833 (1835).

64 Burger, DB 1994, 1833 (1835).

65 Burger, DB 1994, 1833 (1836).

66 Burger, DB 1994, 1833 (1836).

67 Burger, DB 1994, 1833 (1836).

68 Bork, ZZP 1996, 473 (479).

69 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (89).

70 Flessner, Sanierung und Reorganisation, 123.

71 Flessner, Sanierung und Reorganisation, 123.

72 Flessner, Sanierung und Reorganisation, 124.

73 Vgl. oben unter §v 3. B. II.

74 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (92).

75 Weiss, Bankruptcy resolution, JFE Vol. 27, 1990, 285 (291).

76 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (94); Neumann, Gläubigerautonomie.

77 11 USC §§ 1123 [a] 1; 1129 [a]9 [A], [B], [C].

78 Neumann, Gläubigerautonomie, 82.

79 Flessner, Sanierung und Reorganisation, 118.

80 Neumann, Gläubigerautonomie, 82.

81 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (96).

82 Weiss, Bankruptcy resolution, JFE Vol. 27, 1990, 285 (291).

83 Vgl. unten unter § 5. B. IV. 3.

84 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (95).

85 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (95).

86 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (99).

87 Riesenfeld, KTS 1983, 85 (98).

88 Flessner, Sanierung und Reorganisation, 129.

89 Bork, ZZP 1996, 473 (481).

90 Bork, ZZP 1996, 473 (481).

91 Weiss, Bankruptcy resolution, JFE Vol. 27, 285.

92 Bork, ZZP 1996, 473 (482).

93 Flessner, Sanierung und Reorganisation, 130; Bork, ZZP 1996, 473 (482).

94 Flessner, Sanierung und Reorganisation, 130 Bork, ZZP 1996, 473 (482).

95 Bork, ZZP 1996, 473 (482).

96 Henkel, KTS 1989, 477 (486 ff.).

97 Riesenfeld, Neue Entwicklungen, 135 (136).

98 Vgl. unten unter § 6. D.

99 Gravenbrucher Kreis, ZIP 1992, 657 (658).

100 Vgl. oben unter § 4. A. V.

101 Vgl. oben unter § 6. B.

102 Bork, ZZP 1996, 473 (483).

103 Bork, ZZP 1996, 473 (483).

104 Hirte/Otte, ZIP 1994, 1493 (1494); Riesenfeld, KTS 1983, 85 (91).

105 Hirte/Otte, ZIP 1994, 1493 (1494); Neumann, Gläubigerautonomie, 82 ff.; Riesenfeld, Neue Entwicklungen, 135, (142 ff.).

106 Vgl. oben unter § 5. B. IV. 3.

107 Bork, ZZP 1996, 473 (485).

108 Vgl. oben unter § 2 A.

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Corporate Governance. Arbeits- und Einflußverteilung zwischen Gläubigern, Verwaltern und Gericht im deutschen und amerikanischen Sanierungsverfahren
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Veranstaltung
Seminar zum Europäischen und Internationalen Unternehmensinsolvensrecht
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
1999
Seiten
44
Katalognummer
V95996
ISBN (eBook)
9783638086738
ISBN (Buch)
9783656768890
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Internationale, Unternehmensinsolvenz, Corporate, Governance, Einflußverteilung, Gläubigern, Verwaltern, Gericht, Sanierungsverfahren, Seminar, Europäischen, Internationalen, Unternehmensinsolvensrecht, Prof, Köndgen, Prof, Rajak, Bonn
Arbeit zitieren
Alexander Bier (Autor:in), 1999, Corporate Governance. Arbeits- und Einflußverteilung zwischen Gläubigern, Verwaltern und Gericht im deutschen und amerikanischen Sanierungsverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95996

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