Besteuerung von Alterseinkommen unter besonderer Berücksichtigung von Renten und Pensionen


Seminararbeit, 1998

27 Seiten


Leseprobe


Inhalt

ABKÜRZUNGEN

1 EINFÜHRUNG

2 GRUNDPRINZIPIEN DER EINKOMMENSBESTEUERUNG
2.1 Leistungsfähigkeitsprinzip
2.2 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
2.3 Das Korrespondenzprinzip

3 ARTEN DER ALTERSEINKOMMEN UND DEREN BESTEUERUNG
3.1 Alterssicherung durch Vermögensbildung
3.1.1 Phase der Vorsorgeaufwendungen
3.1.2 Phase der Vorsorgeerträge
3.2 Gesetzliche Rentenversicherung
3.2.1 Phase der Vorsorgeaufwendungen
3.2.2 Phase der Vorsorgeerträge
3.3 Beamtenversorgung
3.3.1 Phase der Vorsorgeaufwendungen
3.3.2 Phase der Vorsorgeerträge

4 KRITIK AM BESTEHENDEN SYSTEM
4.1 Die Besteuerung des Ertragsanteils
4.2 Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
4.3 Weitere Kritikansätze
4.4 Die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts
4.5 Alternativer Ansatz zur Beurteilung des Systems

5 REFORMMODELLE
5.1 Vollbesteuerung der Rentenbeiträge
5.2 Vollbesteuerung der Rentenzahlung und Freistellung der -beiträge
5.2.1 Das nachgelagerte Korrespondenzprinzip
5.2.2 Die Übergangsphase
5.2.3 Bewertung des nachgelagerten Korrespondenzprinzips
5.3 Die Petersberger Steuervorschläge
5.3.1 Vorschläge der Steuerreform-Komission
5.3.2 Beurteilung der Petersberger Steuervorschläge

6 FAZIT

LITERATUR

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Aufgrund der historischen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und verschiedener, politisch unterschiedlich motivierter Lenkungseingriffe ins Einkommensteuerrecht, differiert die Besteuerung der Alterseinkommen teilweise erheblich: Bereits 1980 hat das Bundesverfassungsgericht Handlungsbedarf hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Besteuerung von Renten und Pensionen erkannt und den Gesetzgeber beauftragt, mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes auf die z.B. durch die Dynamisierung der Renten veränderte Situation zu reagieren.

In einem zweiten Urteil 1992 wurde zwar ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung verneint, der Aufruf zu Reformen allerdings erneuert, wenn auch das Problem angesichts der bevorstehenden Aufgaben zur deutschen Wiedervereinigung nicht als besonders dringlich eingestuft wurde.

Nach Aussagen von Prof. Paul Kirchhof1, Mitglied des zweiten Senats des BVerfG, ist die vom Verfassungsgericht zugestandene Reaktionszeit nun allerdings deutlich überschritten, weshalb in nächster Zeit eine weitere Entscheidung zum Thema, diesmal allerdings mit einem konkreten Handlungsauftrag und gesetzter Frist, erwartet wird.

Die unterschiedlichen Ansatzpunkte der Kritik des Bundesverfassungsgerichts herauszuarbeiten und verschiedene Reformmodelle vorzustellen ist das Ziel dieser Arbeit.

Dazu sollen kurz drei Grundprinzipien des Einkommensteuerrechts vorgestellt und der Status quo der Besteuerung der Alterseinkommen dargestellt werden.

Danach wird die Kritik des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, anschließend werden verschiedene Reformvorschläge diskutiert.

Abschließend soll eine alternative Kritik zu den vorherrschenden Literaturstimmen formuliert werden, die die Beurteilung des Besteuerungssystems auf Basis eines intertemporalen Ansatzes vollzieht.

Dabei soll die Diskussion sozialpolitischer Fragen, die z.B. die unterschiedliche Entwicklung von Renten und Pensionen betreffen, genauso weitgehend ausgeklammert werden wie die Auseinandersetzung mit den finanzwirtschaftlichen Problemen der Rentenversicherung.

2 Grundprinzipien der Einkommensbesteuerung

2.1 Leistungsfähigkeitsprinzip

Der Besteuerung der Einkommen liegt das sog. Leistungsfähigkeitsprinzip zugrunde, wonach sich die Höhe der Steuerlast an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen orientieren soll.

Das zu versteuernde Einkommen dient als Indikator zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, deshalb kommt seiner korrekten Ermittlung starke Bedeutung zu2.

Im Einkommensteuerrecht erfolgt die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in zwei Schritten :

Um die objektive Leistungsfähigkeit zu ermitteln, werden von den Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Ausgaben abgezogen.

In einem zweiten Schritt, der Ermittlung der subjektiven Leistungsfähigkeit, wird die Verwendung des Einkommens einbezogen. Hier dürfen nur noch solche Aufwendungen angesetzt werden, über die die Person nicht frei disponieren kann, da sie existenziell notwendig sind und damit keine Leistungsfähigkeit der Person vermitteln.

Bei der Bestimmung der Aufwendungen, die für existenziell notwendig erachtet werden, hat der Gesetzgeber weitgehende Wahlfreiheit3 im Rahmen der Vorgaben durch die Verfassung, wodurch sich die starke Steuerungsfunktion des Einkommensteuergesetzes erklären läßt.

2.2 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gem. Art. 3 GG stellt die zentrale Norm des Einkommensteuergesetzes dar und wird über das Leistungsfähigkeitsprinzip konkretisiert. Er verlangt die relative Gleichbehandlung des Individuums. Eine Ungleichbehandlung ist allerdings nicht bereits dadurch gerechtfertigt, daß sich irgendein sachlicher Grund für die Differenzierung finden läßt, sondern, daß die Verschiedenheit für die Differenzierung relevant ist4. Das Bundesverfassungsgericht formuliert diesen Sachverhalt in der sogenannten ,,neuen Formel" so :

,,Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten."5

Im Bereich des Einkommensteuergesetzes dient die Leistungsfähigkeit des Individuums als Differenzierungsmerkmal, so daß Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit gleich (horizontale Steuergerechtigkeit), solche mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit unterschiedlich behandelt werden müssen (vertikale Steuergerechtigkeit).

2.3 Das Korrespondenzprinzip

Nach dem Korrespondenzprinzip soll jedes Einkommen ,,einmal, aber auch nur einmal" versteuert werden. Damit sollen sowohl Mehrfachbelastungen, als auch Lücken in der Besteuerung von Lebenseinkommensteilen einer Person vermieden werden.

Anwendung im deutschen Steuerrecht findet allerdings bis jetzt hauptsächlich das intrapersonelle Korrespondenzprinzip, d.h. daß Transfers zwischen Personen genau einmal besteuert werden, entweder beim Geber oder beim Empfänger.

Das intertemporale Korrespondenzprinzip findet keine konsequente (siehe z.B. interperiodischer Verlustausgleich) Anwendung, besteuert wird nicht das Lebenseinkommen, sondern nur das Einkommen einer Besteuerungsperiode, außerhalb dieser Periode liegende Sachverhalte bleiben unberücksichtigt (Abschnittsprinzip)6.

Daraus folgt, daß gleiche Lebenseinkommen je nach zeitlicher Verteilung unterschiedlicher Besteuerung unterliegen können.

3 Arten der Alterseinkommen und deren Besteuerung

Um die Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften deutlich werden zu lassen, wird der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen noch zusätzlich ein Modell der Alterssicherung durch Ersparnisbildung gegenübergestellt.

3.1 Alterssicherung durch Vermögensbildung

3.1.1 Phase der Vorsorgeaufwendungen

7 Aufwendungen, die zur Bildung von Ersparnissen für das Alter dienen, betrachtet das Einkommensteuerrecht als Einkünfteverwendung, über die die Person frei entscheiden kann, sie mindern deshalb das zu versteuernde Einkommen nicht (Ausnahmen stellen Lebensversicherungen und Bausparverträge gem. § 10 Abs.1 EStG dar, diese sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig).

3.1.2 Phase der Vorsorgeerträge

Während der Verzehr von angespartem Vermögen unversteuert bleibt, müssen Erträge aus dem Vermögen (Zinsen, Mieten etc.) versteuert werden, einem Sonderstatus aufgrund des Bildungszweckes unterliegen sie nicht. Gem. § 24a EStG unterliegen sie allerdings bis zu einem Höchstbetrag (derzeit 3720,00 DM) einer Altersentlastung von 40 %, weiter gelten die entsprechenden Sparerfreibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 4 EStG.

3.2 Gesetzliche Rentenversicherung

3.2.1 Phase der Vorsorgeaufwendungen

Die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung setzen sich aus dem Arbeitgeberund dem Arbeitnehmeranteil zusammen.

Die Arbeitgeberbeiträge stellen für den Arbeitnehmer gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen dar und unterliegen damit nicht der Einkommensteuer.

Die Arbeitnehmerbeiträge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, können jedoch bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 EStG (bzw. § 10c EStG für das Pauschalverfahren) steuerlich geltend gemacht werden.

3.2.2 Phase der Vorsorgeerträge

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten steuerrechtlich als Leibrenten und werden gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG zu den sonstigen Einkünften gezählt, unterliegen demnach der Besteuerung.

Besteuert werden allerdings nicht die gesamten Bezüge, sondern nur der sog. Ertragsanteil. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG versteht unter dem Ertragsanteil die ,,Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen."

Der Ertragsanteil wird zu Beginn des Rentenbezugs gemäß der Tabelle § 22 EStG bestimmt und bleibt über die Bezugszeit konstant.

Darüberhinaus können gem. den § 9a EStG und § 10c Abs.1 EStG WerbungskostenPauschbeträge bzw. Sonderausgaben-Pauschbeträge abgezogen werden.

3.3 Beamtenversorgung

3.3.1 Phase der Vorsorgeaufwendungen

In den Beamtenbezügen sind keine Aufwendungen für die Altersvorsorge enthalten. Die Zusage einer lebenslangen Pension durch den Staat wird nicht als geldwerter Vorteil angesehen und ist damit steuerfrei.

Zusätzlich zur Pension getroffene private Vorsorgemaßnahmen sind gem. Sonderausgabenabzug bzw. Vorsorgepauschale absetzbar.

3.3.2 Phase der Vorsorgeerträge

Gem. § 19 Abs.1 Nr.1 EStG zählen Pensionen als Einnahmen aus früheren Dienstverhältnissen und unterliegen damit der Einkommensteuer. Allerdings greift § 19 Abs.2 EStG, nachdem ein Teil der Einkünfte (z.Z. 40 %, max. jedoch 6000 DM) steuerfrei bleibt, darüber hinaus können Abzüge gem. § 9a EStG, § 10c Abs.1 EStG sowie § 10c Abs.3 EStG geltend gemacht werden, so daß sich z.Z. ein steuerfreier Betrag von max. 10108 DM ergibt.

4 Kritik am bestehenden System

Die an den bestehenden Regelungen geübte Kritik läßt sich grob in drei Bereiche untergliedern:

1. Kritik am Konzept des Ertragsanteils
2. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
3. Grundsätzliche Kritik am Aufbau des Einkommensteuerrechts

Diesen Ansätzen sollen in einem vierten Abschnitt die Beanstandungen des BVerfG gegenübergestellt werden.

Abschließend folgt eine Beurteilung der Kernsätze der Kritik unter Berücksichtigung einer stärker intertemporal orientierten Betrachtung.

4.1 Die Besteuerung des Ertragsanteils

Das deutsche Rentenversicherungssystem beruht seit 1969 auf dem Umlageverfahren, das im Gegensatz zum Anwartschaftsdeckungsverfahren und zu privaten Rentenversicherungen nicht auf dem Prinzip der Kapitalakkumulation basiert.

Die Höhe der Rentenzahlungen richtet sich nicht nach der Höhe der Beitragszahlungen, diese bestimmen nur die Stellung des Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft, sondern wird bestimmt durch die gesamtwirtschaftliche Situation während der Phase des Rentenbezugs (Dynamisierung).

Das Einkommensteuergesetz trägt dieser Änderung des Systems jedoch keine Rechnung, sondern vermittelt im § 22 EStG weiterhin die Fiktion einer Kapitalsammlung mit später zu versteuernden Zinserträgen.

Nach Meinung mancher Kritiker8 sollte das Einkommensteuerrecht nicht auf Fiktionen beruhen, sondern die Realität des Versicherungssystems widerspiegeln, weshalb sie die Abschaffung der Ertragsanteilsbesteuerung fordern und eine Anpassung an das bestehende System.

Teilweise anerkannt wird allerdings die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, nach der diese Fiktion insofern gerechtfertigt ist, als es für den Versicherten aus mikroökonomischer Sicht keinerlei Unterschied bedeutet, ob er seine Beiträge an ein umlageorientiertes oder ein kapitalakkumulierendes System entrichtet.

Doch auch dann zeigt das Konzept des Ertragsanteils Schwächen, da die unterstellten Zinsanteile unrealistisch niedrig liegen (gem. § 22 EStG 27% bei Renteneintritt mit 65 Jahren, nach Meinung der Kritik liegt dieser Anteil aber zwischen 40% und über 70% !)9 und die Besteuerung deutlich zu niedrig ausfällt.

4.2 Verstoßgegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Hauptrichtung der Kritik sieht im aktuellen Steuersystem einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und damit auch gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung10.

Der Ansatz des Ertragsanteils als Grundlage der Rentenbesteuerung führt zu einer deutlich niedrigeren Besteuerung von Renten im Vergleich zu den Beamtenpensionen (siehe Abb. 1).

Einige Autoren, so z.B. Schröder11, beziehen in den Vergleich zusätzlich noch die Steuerbelastung eines aktiven Arbeitnehmers ein und kommen zu folgenden Ergebnissen, aus denen sie akuten Handlungsbedarf ableiten:

Bei gleichen Bruttoeinkünften liegt die Steuerbelastung beim Arbeitnehmer am höchsten. Es folgen die Beamtenpensionen, die zwar ebenfalls in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen, jedoch verschiedene Freibeträge (Altersfreibetrag) zum Abzug bringen können.

Das Prinzip der vertikalen Leistungsfähigkeit sei damit in sein Gegenteil verkehrt: Eine grundsätzlich anzunehmende verminderte Leistungsfähigkeit im Alter sei nicht gegeben, eher kann vom Gegenteil ausgegangen werden.

Im Alter sind keinerlei Vorsorgeaufwendungen mehr zu erbringen, Ausgaben für Haushaltsaufbau oder Ausbildung/Versorgung der Nachkommen werden im Regelfall ebenfalls keine mehr erforderlich sein, so daß existenziell notwendige Belastungen im Alter deutlich geringer ausfallen als in der Erwerbsphase. Zusätzliche Belastungen, z.B. aufgrund von Krankheit können darüber hinaus zusätzlich geltend gemacht werden (außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG).

Verstärkt wird diese Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen in den Augen einiger Kritiker12 durch die steuerliche Behandlung der Beiträge zur Rentenversicherung. Die Arbeitgeberanteile sind dabei gem. § 3 EStG steuerfrei, die Arbeitnehmeranteile können als Sonderausgaben ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.

Damit erfolge die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung aber faktisch aus unversteuertem Einkommen, das auch während des Rentenbezugs weitgehend unversteuert bleibt.

4.3 Weitere Kritikansätze

Eine weitere Richtung der Kritik13 zielt weniger auf die aus der Anwendung resultierenden Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen, sondern rügt die fehlende Systematik und den unklaren Aufbau des Einkommensteuerrechts.

Zum einen orientiere sich das Einkommensteuergesetz nicht an den realen Systemen zur Rentenversicherung (s. 4.1), zum anderen auch nicht an den Prinzipien, die ihm eigentlich zu Grunde liegen:

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden allgemein nicht zu den Beträgen gerechnet, die die subjektive Leistungsfähigkeit einer Person widerspiegeln; weder kann ein Versicherter über die Abführung der Beiträge befinden, noch über das dadurch erworbene Anrecht frei verfügen.

Trotzdem werden nur die Arbeitgeberbeiträge gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gestellt, die Arbeitnehmerbeiträge werden grundsätzlich aus versteuertem Einkommen gebildet. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Abzuges des Arbeitnehmeranteils bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgabe kann nach Meinung der Kritiker nicht als Ersatz für die fehlende Systematik dienen, da der Arbeitnehmeranteil keine Aufwendung ist, die dem Wesen der Sonderausgabe entspricht.

Neben den Problemen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären, wie sie oben bereits angesprochen wurden, wird vor allem die Belastung des Einkommensteuerrechts mit Regelungen beanstandet, die aus politischen Lenkungsabsichten entstanden sind. Als Beispiel für die mittlerweile unübersehbar gewordene Anzahl von steuernden Zusätzen werden oft die Altersfreibeträge angeführt, die zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Pensionen und Gehältern führen.

Sozialpolitisch motivierte Umverteilungen von Lasten könne und solle nicht die Aufgabe des Einkommensteuergesetzes sein, es diene einzig und allein der Einnahmeerzielung des Staates.

Die Anzahl der Freibeträge und Sonderregelungen für alle möglichen unterschiedlichen sozialen Gruppen habe ein Ausmaß erreicht14, daß den Umgang mit dem Gesetz nur noch Spezialisten gestatte; für den Bürger sei es unmöglich, alle für ihn relevanten Aspekte der Einkommensbesteuerung zu überblicken.

4.4 Die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht folgt der von verschiedener Seite vorgebrachten Kritik nur teilweise. Insbesondere lehnt es in der Entscheidung vom 26.3.1980 einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ab und verneint damit die Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuerrechts, da die Differenzierung zwischen Renten und Pensionen durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt sei.

Es hält auch an der Fiktion des § 22 EStG fest und sieht in der Rentenzahlung trotz des Umlageverfahrens die teilweise Rückzahlung eines aus versteuertem Einkommen gebildeten Gegenwertes.

Dabei bezog es zunächst die Arbeitgeberanteile noch nicht einmal ein, erst in der neueren Rechtsprechung wurden die Arbeitgeberanteile als Teil der Eigenleistungen der Arbeitnehmer angesehen und damit der als eigenfinanziert betrachtete Anteil verdoppelt. Auch die Abzugsmöglichkeit der Arbeitnehmerbeiträge als Sonderausgaben ändere an diesem grundsätzlichen Unterschied nichts.

Die Rentendynamisierung und der starke Anstieg des Rentenniveaus bewirkten allerdings weitere Verzerrungen in der steuerlichen Behandlung von Renten und Pensionen, so daß Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers bestünde.

4.5 Alternativer Ansatz zur Beurteilung des Systems

Nicht alle Autoren beziehen bei der Beurteilung des Steuersystems hinsichtlich Steuergerechtigkeit, also Gleichmäßigkeit der Lastenverteilung, die intertemporale Korrespondenz in ihre Argumentation ein15.

Oft wird nur der Zeitraum des Bezugs der Alterseinkünfte betrachtet und aus den dabei beobachtbaren Ungleichbehandlungen auf die Ungerechtigkeit des Systems geschlossen. Wenn doch die Phase der Erbringung der Vorsorgeaufwendungen einbezogen wird, so um auf die faktische Steuerfreiheit der Rentenbeiträge hinzuweisen und den Eindruck der ungerechtfertigten Differenzierung noch zu verstärken.

Um die Gleichmäßigkeit der Lastenverteilung beurteilen zu können, muß der Betrachtungszeitraum auf den gesamten Lebenszyklus ausgedehnt werden. Dieses Vorgehen entspricht dem intertemporalen Korrespondenzprinzip, nachdem jedes Einkommen einmal versteuert werden soll (s. 2.3).

Interessant ist im Zusammenhang mit der Besteuerung der Alterseinkommen nicht die Frage, ob die Renten bzw. Pensionen ungleich besteuert werden, sondern ob die Besteuerung der Lebenseinkommen von Arbeitern/ Angestellten sich von der der Beamten unterscheidet.

Eine qualitative Betrachtung soll die Grundzüge dieses Ansatzes verdeutlichen. Die dabei getroffenen Annahmen mögen sehr restriktiv und konstruiert erscheinen, sie sind jedoch nötig für die qualitative Untersuchung des Systems. Eine Quantifizierung der Ergebnisse im Rahmen dieser Arbeit ist aufgrund der unüberschaubaren Sonderregelungen und Spezialfälle nicht möglich.

Zwei Personen, ein Angestellter und ein Beamter in vergleichbarer Stellung, erwerben sich durch ihr Einkommen in der gleichen Lebensarbeitszeit ein Anrecht auf gleiche Bruttobezüge im Alter. Um die Leistungsfähigkeit der Personen auch in der Erwerbsphase vergleichen zu können, werden die Bruttobezüge des Angestellten um den Arbeitnehmerbeitrag höher als die des Beamten angenommen, so daß nach Abzug der indisponiblen Ausgaben für beide die gleichen Beträge zur Verfügung stehen (gleiche subjektive Leistungsfähigkeit). Zusätzlich schließen beide noch eine ebenfalls gleich hohe private Altersvorsorge ab.

Wird nur die Phase des Bezugs von Alterseinkommen untersucht, treten die oben genannten Kritikpunkte in Erscheinung:

Während der Beamte seine Pension abzüglich der Alters- und sonstigen Freibeträgen voll versteuern muß, wird beim Angestellten nur der Ertragsanteil seiner Rentenbezüge der Besteuerung unterzogen (Abb.2).

Damit wird der Rentner eindeutig gegenüber dem Beamten bevorzugt, trotz gleicher Bruttobezüge und damit gleicher Leistungsfähigkeit müssen unterschiedliche Beträge abgeführt werden (s.Abb.1).

Da die Bezüge aus der privaten Vorsorge bei beiden gleich behandelt werden (Annahme gleicher Vorsorgemaßnahme), spielen sie für die qualitative Analyse in diesem Lebensabschnitt keine Rolle.

Das Bild ändert sich, wird die Phase der Erbringung der Vorsorgeaufwendungen in die Analyse einbezogen.

Der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zählt als Teil des Bruttoeinkommens prinzipiell zum zu versteuernden Einkommen, nur der Arbeitgeberanteil bleibt steuerfrei. Nach § 10 EStG kann der Arbeitnehmer seinen Beitrag zur Rentenversicherung als Sonderausgabe absetzen, sie erhöhen nicht seine Steuerschuld. Gemäß der anfangs getroffenen Annahmen verbleibt beiden Personen der gleiche Betrag zur freien Disposition, die subjektive Leistungsfähigkeit scheint identisch.

Der Unterschied tritt erst zu Tage, betrachtet man zusätzliche Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers als Sonderausgaben abzugsfähig sein sollen, in unserem Beispiel die bei beiden gleichen Aufwendungen für die private Altersvorsorge (Abb. 3). Der Beamte kann diesen Betrag voll als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Im Gegensatz dazu hat der Angestellte den Höchstbetrag für geltend zu machende Sonderausgaben bereits mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft, die Aufwendungen für seine private Altersvorsorge mindern sein zu versteuerndes Einkommen nicht.

Untersucht man mit diesen Erkenntnissen ein Hauptargument der Kritiker am bestehenden System der Besteuerung, die Rentenzahlungen würden aus faktisch unversteuertem Vermögen gebildet, stellt man fest, daß dieses nur auf den ersten Blick zutrifft.

Für den Arbeitnehmer spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmerbeitrag oder der - in Zeiten zunehmender Unsicherheit über die Höhe der zu erwartenden Rente zur Pflicht gewordene - Beitrag zur privaten Vorsorge versteuert wird. Im Vergleich mit dem Beamten ist seine steuerliche Belastung höher, so daß von steuerfreien Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung keine Rede sein kann.

Im abstrakten Modell ist dadurch die Umkehrung der steuerlichen Belastung beim Eintreten in die Erwerbsphase gerechtfertigt.

Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die vorgebrachten Einwände seien gegenstandslos oder das bestehende System bedürfe keiner Überarbeitung. Es sollte nur gezeigt werden, daß das Einkommensteuerrecht Element einer intertemporalen Korrespondenz enthält, die grundsätzlich zu einem Ausgleich über die Lebensdauer führen können.

Ob und in welchen Fällen sie das tatsächlich leisten und wo die Schwachpunkte liegen, kann nur in einer quantitativen Analyse geklärt werden, in der alle möglichen Konstellationen und Sonderfälle bewertet werden, eine Aufgabe, die die vorliegende Arbeit nicht leisten soll und kann.

5 Reformmodelle

In diesem Teil der Arbeit sollen verschiedene Möglichkeiten der Besteuerung vorgestellt und bezüglich ihrer Verfassungskonformität bzw. Entsprechung steuerrechtlicher Grundsätze und ihrer ökonomischen Wirkung diskutiert werden.

5.1 Vollbesteuerung der Rentenbeiträge

Eine in der Literatur wenig bzw. gar nicht diskutierte Möglichkeit der steuerlichen Erfassung von Renten und deren Beiträgen liegt in der Vollbesteuerung der Rentenbeiträge und dem späteren steuerfreien Zufluß der Rentenzahlungen.

Verschiedene Gründe machen eine tiefergehende Diskussion dieser Alternative des ,,vorgelagerten" Korrespondenzprinzips von vornherein unnötig.16

Hinsichtlich des dargelegten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes erfährt die beanstandete Ungleichbehandlung von Rentnern und Pensionären eine weitere Verschärfung, sofern nicht auf Seiten der Pensionen eine Angleichung erfolgt, was nur schwer oder gar nicht durchführbar ist, da hier keine Beiträge steuerlich erfaßt werden können. Von einer Nichterfüllung des Auftrags des Bundesverfassungsgerichtes kann also ausgegangen werden. Ebenso werden die Zwangsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung häufig als Minderung der Leistungsfähigkeit angesehen und eine volle Besteuerung derselben würde demnach dem Leistungsfähigkeitsprinzip (noch deutlicher als die jetzige Regelung) entgegenstehen. Konflikte entstehen hier auch in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer die Auszahlung seiner Rente nicht mehr erlebt. Dieser hätte ein Einkommen in Form der zu zahlenden Rentenbeiträge versteuert, das ihm letztlich nie zugeflossen ist.17 Aber auch aus ökonomischen Gründen scheint eine vollständige Besteuerung der Rentenbeiträge nicht sinnvoll zu sein. Das Nettolohnniveau würde durch die erhöhte Besteuerung sinken, was negative Wirkungen auf den Konsum hätte, die Lohnnebenkosten würden weiter steigen (da auch der Arbeitgeberanteil besteuert würde), wodurch negative Effekte auf den Arbeitsmarkt zu erwarten wären.

Vorschläge in dieser Richtung scheiden daher schon aus grundsätzlichen Überlegungen aus und sind hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

5.2 Vollbesteuerung der Rentenzahlung und Freistellung der -beiträge

5.2.1 Das nachgelagerte Korrespondenzprinzip

Auf Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes und dem Auftrag an den Gesetzgeber, bestehende Ungleichbehandlungen abzubauen, ist eine naheliegende Lösung sowohl die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Pensionen vollständig zu besteuern, was eine Freistellung der Rentenbeiträge bedeuten würde, also eine Angleichung der Rentenbesteuerung an die bestehende Regelung bei den Pensionen. Diese Besteuerung nach dem sog. ,,nachgelagerten Korrespondenzprinzip" wird beispielsweise auch vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagen18, wird aber in der Literatur durchaus konträr diskutiert (Gleichzeitig müßten auch bestehende Freibetragsregelungen angeglichen werden, die hier nicht näher thematisiert sind.).

Ein Vorteil wird vor allem darin gesehen, daß es sich um ein geschlossenes Konzept handelt, das ,,das Vorsorgesparen und die Vorsorgeleistungen konsequent miteinander verknüpft".19 Darüber hinaus wird durch dieses System sichergestellt, daß jedes Einkommen einmal, aber auch nur einmal besteuert wird und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem es dem Empfänger zufließt.20

5.2.2 Die Übergangsphase

Umstritten ist vor allem die Phase des Übergangs zwischen dem bestehenden System und dem der Vollbesteuerung. Das Ifo Institut geht bspw. davon aus, daß es Übergangsprobleme geben wird, ohne diese aber näher zu erläutern, und spricht von einem ,,hohen fiskalischen Aufwand".21

Glismann und Horn greifen die Vorschläge auf und beurteilen sie als langfristig interessanten Ansatz. Bei einer vollen Besteuerung der Renten rechnen sie mit volleren Staatskassen und dadurch im zweiten Schritt mit einer Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung von versicherungsfremden Leistungen.22

Eine ganz andere Argumentation führt dagegen Homburg an, der eine Vollbesteuerung der gesetzlichen Rentenbezüge als eine der wichtigsten Bestandteile einer umfassenden Reform des Einkommensteuerrechts sieht.

Zunächst geht er davon aus, daß auch die heute zufließenden Renten aus gänzlich unversteuerten Beiträgen stammen. Während die Arbeitgeberbeiträge ohnehin steuerfrei sind, bzw. vom Arbeitgeber gewinnmindernd abgesetzt werden können, können auch die Arbeitnehmerbeiträge im Rahmen der Höchstbeträge abgesetzt werden. Diese gelten bezüglich der Gesamtbeiträge zu den Sozialversicherungen, wenn man aber berücksichtigt, daß bei der Kranken- und Arbeitslosenversicherung steuerfreie Leistungen den Beiträgen gegenüberstehen, so kann davon ausgegangen werden, daß die Rentenversicherungsbeiträge voll abziehbar sind. Selbst wenn hier andere Argumentationen entgegengesetzt werden, rechnet Homburg vor, daß 90 bis 100 % der Arbeitnehmerrentenbeiträge nicht zu versteuern waren und schließt daraus, daß eine ,,Vollbesteuerung der gesetzlichen Renten auch ohne Übergangsregelung unbedenklich und sogar geboten" ist. Kleinrenten würden dabei durch die Freistellung des Existenzminimums ohnehin nicht besteuert.23

Diesem restriktiven Ansatz stehen Überlegungen gegenüber, die auf eine gleichmäßigere Übergangsphase setzen und die Solidarität aller Beteiligten ansprechen. So können heutige Rentner und ältere Arbeitnehmer nicht mehr (bspw. durch zusätzliche private Vorsorge) auf eine Absenkung des Nettorentenniveaus, die eine volle Besteuerung zur Folge hätte, reagieren. Da sie aber ein Vertrauensschutz bezüglich ihrer Rentenanwartschaften beanspruchen können, muß eine ,,bestandsschützende (abfedernde) Übergangsregelung" gefunden werden.24 Dennoch kann dieser Vertrauensschutz nicht zu einer einseitigen Bestandssicherung der Rentner, sondern lediglich zu einem angemessenen Ausgleich der verschiedenen Interessen und somit zur Berücksichtigung des Gesamtwohls führen. Hier geht Seer sogar in eine ähnliche Richtung wie Homburg, indem er ausführt, daß das Gros der Rentenzahlungen aus noch unversteuertem Zinsanteil besteht und vorschlägt, für die jetzigen Rentner zumindest den Ertragsanteil deutlich heraufzusetzen und somit zu einem schrittweisen Übergang zu gelangen. ,,Die Alten", so Seer, ,,können Solidarität von den Jungen einfordern, wenn sie ihrerseits bereit sind, zum Staatshaushalt angemessen beizutragen."25

Nicht zu unterschätzen sind auch die Probleme der politischen Durchsetzbarkeit eines Konzeptes der vollen Besteuerung von Renten, dem vor allem sozialpolitische Argumente entgegenstehen. Die Einführung eines am Existenzminimum orientierten Grundfreibetrags würde dabei schon viele Schwierigkeiten verhindern, da Kleinrenten in diesem Fall steuerfrei blieben26.

Unabhängig von den Problemen der Übergangsphase müssen aber auch langfristige Wirkungen einer Umstellung betrachtet werden, die bisher in der Literatur weitgehend unbeachtet blieben. So steigt das Nettolohnniveau bei einer vollständigen Freistellung der Sozialversicherungsbeiträge stärker an als ohne eine Umstellung. Dies kann zwar kurzfristig positive Wirkungen haben, z.B. auf den Konsum, im Folgejahr steigen aber die an das Nettolohnniveau gekoppelten Rentenzahlungen stärker an und es kommen so höhere Kosten auf die Rentenkassen zu, bei konstanten Einnahmen. Wenn hier auch eine genauere Analyse notwendig ist, so läßt sich doch festhalten, daß nicht nur der Übergang, sondern auch die langfristigen Wirkungen erhöhte Kosten mit sich bringen.

5.2.3 Bewertung des nachgelagerten Korrespondenzprinzips

Der wesentliche Vorteil des nachgelagerten Korrespondenzprinzips besteht sicherlich in der offensichtlichen steuerlichen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen und somit in der Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Punkte. Desweiteren wird das Einkommensteuerrecht einfacher und durchschaubarer und im Zuge der Umsetzung würde die Chance zum Abbau der Vielzahl von Sonderregelungen bestehen.

Doch nicht nur die Angleichung der Alterseinkünfte, sondern auch die Wirkungen auf die vertikale Steuergleichheit werden herausgestellt und positiv beurteilt.27

Leibfritz spricht dementsprechend von einem Schritt in die richtige Richtung, wenngleich er nicht alle Probleme der ungleichen Behandlung des Vorsorgesparens durch dieses Steuermodell gelöst sieht.28

Viel weitreichendere Vorteile sieht dagegen Esser in dem nachgelagerten Korrespondenzprinzip, das nach seinen Ausführungen jede Lesart des Korrespondenzprinzips erfüllt.29 Als entscheidenden Vorteil gegenüber der bestehenden Ertragsanteilbesteuerung führt er jedoch die universelle ,,Treffsicherheit", d.h. die in jedem Fall gleiche Besteuerung der Renten an.

Bei der derzeitigen Regelung wird nach Esser der steuerfreie Rentenanteil auf die Lebenserwartung aufgeteilt. Dabei würde selbst in dem Fall des korrekt berechneten Ertragsanteils ,,ein Steuerpflichtiger, der früher als erwartet stirbt, ... doppelt besteuert.

Umgekehrtes gilt für einen langlebigen Rentner." Für den Fall, daß die Summe der Rentenbezüge geringer ist als die Summe der Beiträge, wirkt sich die Besteuerung des geringeren Rückflusses zusammen mit dem Abzug der höheren Beiträge beim nachgelagerten Korrespondenzprinzip dagegen wie die steuerliche Anerkennung eines Verlustes aus.30 Den Hauptvorteil des nachgelagerten Korrespondenzprinzips sieht Esser dementsprechend in der Einhaltung des Nettoprinzips bei der Besteuerung.

Diesen durchgehend positiven Beurteilungen steht die rechtliche Analyse Birks konträr gegenüber, der zu dem Ergebnis kommt, daß eine ,,volle einkommensteuerliche Erfassung der Rentenzahlungen verfassungsrechtlich unzulässig ist."31 Er sieht vor allem einen Verstoß gegen Art. 14 GG, indem Einkommensteile erfaßt werden, die zur eigentumsrechtlich geschützten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zählen.

Obwohl die volle ökonomische Tragweite des o.g. Modells an dieser Stelle nicht erschöpfend diskutiert werden kann, spricht aufgrund der zu erwartenden Vereinfachungen viel für die Umsetzung des sog. nachgelagerten Korrespondenzprinzips in der oben beschriebenen Weise.

5.3 Die Petersberger Steuervorschläge

5.3.1 Vorschläge der Steuerreform-Komission

Unter Vorsitz von Bundesfinanzminister Theo Waigel hat die Steuerreform-Komission am 22.01.1997 die sogenannten ,,Petersberger Steuervorschläge" vorgestellt, die sich u.a. auf die Besteuerung der Renten beziehen.

Ausgehend von dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes versucht die Kommission dabei, dem Auftrag, bestehende Ungleichheiten bei der Besteuerung von Alterseinkünften zu beseitigen, durch die Anwendung des Korrespondenzprinzip nachzukommen. Da nach diesem Prinzip jedes Einkommen genau einmal besteuert werden soll, schlägt die Kommission vor, ,,Renten grundsätzlich in dem Umfang zu besteuern, in dem die Beiträge zum Erwerb des Rentenanspruchs steuerlich als Sonderausgaben abziehbar oder als Arbeitgeberbeitrag steuerfrei waren."32 Vereinfachend geht man davon aus, daß lediglich die Arbeitgeberbeiträge in der Erwerbsphase steuerfrei sind und dementsprechend die Rentenzahlungen in Höhe von 50 %, also entsprechend dem Arbeitgeberanteil, zu versteuern sind. (Renten, die ausschließlich durch eigene Beiträge finanziert wurden, wie z.B. Lebensversicherungen, sollen zu 30 % besteuert werden.)

Als Ergebnis dieser Vorschläge führt das Bundesministerium eine ,,Verringerung sachlich nicht gerechtfertigter Besteuerungsunterschiede bei Alters- und Erwerbseinkommen" und eine Annäherung der steuerfreien Einkommensbeträge innerhalb der Gruppen von Alterseinkommensbeziehern an.33 Zudem werden die Rentner nicht stärker steuerlich belastet als 1995, also vor der Anhebung des Grundfreibetrags, und der ,,Eckrentner" bleibt weiterhin steuerfrei.34

Bezüglich der Vorsorgeaufwendungen empfiehlt die Steuerreform-Komission keine Änderung des geltenden Rechts.35

5.3.2 Beurteilung der Petersberger Steuervorschläge

Die genannten Vorschläge sollen durch eine stärkere Typisierung nicht nur zur Vereinfachung des Einkommensteuerrechts beitragen, sondern auch eine ,,im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Annäherung der Besteuerung von Renten und Pensionen" wirken, so Bundesfinanzminister Waigel.36 Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit und der Verfassungskonformität der Petersberger Steuervorschläge wird allerdings sehr kontrovers diskutiert.

Heine und Rische kommen zu dem Ergebnis, daß die genannten Vorschläge unvereinbar mit den Prinzipien des Einkommensteuerrecht sind. Das Vermögensverschonungsprinzip wird dadurch verletzt, daß die Besteuerung nicht mehr am Ertrag des Rentenrechts bemessen wird, sondern daran, ob der Vorsorgeaufwand bereits versteuert wurde oder nicht. Gegenüber allen anderen vermögensumschichtenden Vorgängen (die steuerfrei sind) werden die Rentner daher benachteiligt.37 Ebenso wird auch ein Verstoß gegen das Periodizitätsprinzip nachgewiesen, da nur in Ausnahmefällen eine Nachbesteuerung von Einkommen erfolgen darf, und zwar darf nur das nachversteuert werden, was ursprünglich besteuerungsfähig war.38 Auch Stöhr sieht in der Rente einen Vermögensverzehr, der grundsätzlich von der Einkommensteuer freizustellen ist, selbst wenn die Ansprüche aus unversteuertem Einkommen erworben wurden. In einer Besteuerung der Renten sieht er sogar einen Verstoß gegen Art. 14 GG, der den Schutz des Eigentums garantiert.39 Im Ergebnis plädiert er für die Beibehaltung der Ertragsanteilbesteuerung und eine vollständige Freistellung der ,,Zwangsbeiträge". Auf diese Weise ist dann der Teil der Rente, der als Transferleistung erstmalig zufließt, vergleichbar den anderen Sozialleistungen, die von der Steuer freigestellt sind. Die Ruhegehaltszahlungen und deren Besteuerung der Beamten müßten dann entsprechend über eine fiktive Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen werden.40

Eine genauere (quantitative) Analyse seiner Vorschläge führt Stöhr nicht an, es muß aber befürchtet werden, daß mit erheblichen Steuermindereinnahmen zu rechnen ist und zudem die Angleichung der Pensionszahlungen über die Berechnung einer fiktiven Versicherung eher zur weiteren Unübersichtlichkeit als zu einer Vereinfachung des Steuerrechts beiträgt. Fraglich ist darüber hinaus, ob die hälftige Besteuerung der Renten nicht vielmehr einer Erhöhung des Ertragsanteils, als einem Systemwechsel hin zum Korrespondenzprinzip entspricht und ob tatsächlich bestehende Ungleichheiten ausgeräumt werden können. Heine und Rische sprechen bezüglich der Petersberger Steuervorschläge von einem ,,unschlüssigen Konzept" und bemängeln vor allem, daß weder die Renten voll, noch die Pensionen nach dem Ertrag besteuert werden sollen, also weiterhin unterschiedliche Regelungen bestehen bleiben. Eine Teilbesteuerung der Renten müßte demnach einer Vollbesteuerung der Pensionen entsprechen.41

Ausführlich geht Esser der Frage nach, ob sich das Korrespondenzprinzip ,,halbieren" läßt. Aufgrund von Berechnungen unterschiedlicher Versicherungsbiographien kommt er zu dem Ergebnis, daß die Argumentation der Steuerreform-Komission, den Teil der Rente zu besteuern, der in der Erwerbsphase steuerfrei gewesen ist, nur in den wenigsten Fällen und zufällig eintrifft, in der Regel aber ein Teil des Einkommens entweder gar nicht, oder doppelt besteuert wird, was nicht dem Korrespondenzprinzip entspricht. Die Ursache liegt dabei in dem Übergang von absoluten zu prozentualen Größen, der den ,,Kern des Korrespondenzprinzips verfehlt".42

Esser bezeichnet das nachgelagerte Korrespondenzprinzip als treffsicher bezüglich der einmaligen Besteuerung von Einkommen und zitiert auch Waigel mit der Aussage, daß das ,,volle" Korrespondenzprinzip eine volle systematische Gerechtigkeit herstelle. Immerhin seien die Petersberger Steuervorschläge aber eine pragmatische Lösung, die vor allem nicht mit den erheblichen Steuermindereinnahmen einer vollständigen Befreiung der Beiträge einhergeht.

Esser zieht den Schluß aus seinen Ausführungen, daß man dem ,,Ideal der intergenerativen Gerechtigkeit" zumindest dadurch näherrücken könnte, indem man die Steuermehreinnahmen aus der hälftigen Rentenbesteuerung für eine Ausweitung der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG verwendet. Dies könnte zu einem langfristigen Übergang führen, der dringend erforderlich ist.43

Die Erfüllung des Auftrags des Bundesverfassungsgerichtes durch die Petersberger Steuervorschläge muß aufgrund der o.g. Ausführungen stark bezweifelt werden. Da weiterhin unterschiedliche Regelungen bezüglich der Besteuerung von Renten und Pensionen bestehen wird auch eine Vereinfachung des Einkommensteuerrechts nicht erreicht. Zudem entsteht der Eindruck, daß durch die Ausweitung der Besteuerung von Renten und der Beibehaltung der Vorsorgeaufwandsbesteuerung lediglich höhere Einnahmen auf Seiten des Staates erzielt werden sollen, ohne auf der Seite der Beitragszahler Entlastungen zu schaffen.

Weitergehende Reformschritte sind deshalb nach wie vor notwendig.

6 Fazit

Ziel dieser Arbeit sollte sein, die verschiedenen Kritikansätze bei der Besteuerung der Alterseinkommen, hier besonders der Renten und Pensionen, darzustellen, zu diskutieren und Lösungen vorzustellen.

Viele Aspekte, insbesondere die finanzwissenschaftlichen, mußten dabei vernachlässigt werden. Obwohl Esser44 die Steuerausfälle bei einer vollständigen Steuerbefreiung der Sozialversicherungsbeiträge auf immerhin 50 Mrd. DM schätzt, wird dieser Aspekt auch vergleichsweise selten diskutiert.

Um so verwunderlicher ist es angesichts dieser Summen, daß keine gemeinsamen Konzepte von Renten- und Steuerreformkommission vorliegen45, die eine gesamtheitlich schlüssige Reform ermöglichten.

Angesichts der vielen reformbedürftigen Abschnitte des Einkommensteuerrechts erscheint eine grundlegende Überarbeitung erforderlich, die es ermöglicht, die Regelungen zur Besteuerung der Alterseinkommen in einen systematisch strukturierten Kontext zu bringen. Besonderes Gewicht sollte dabei auf die Vereinfachung des Regelwerks und die Entlastung von Lenkungsmerkmalen gelegt werden, damit das Einkommensteuergesetz wieder zu einem allgemeinverständlichen politikunabhängigen Instrument der Einkommenserzielung wird.

Literatur

1 Dr. Achim Bertuleit, Dr. Wolfgang Binne: Handlungsbedarf wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung von Pensionären gegenüber Rentnern bei der Besteuerung? -Nettorenten und Nettopensionen im Vergleich-; in: Deutsche Rentenversicherung 7/1996

2 Dr. Dieter Birk: Altersvorsorge und Alterseinkünfte im Einkommensteuerrecht, Köln 1987

3 Hans H. Glinsmann, Ernst-Jürgen Horn: Zur Reform des deutschen Systems der Alterssicherung, Kieler Arbeitspapiere Nr. 767, Institut für Weltwirtschaft 1996

4 PD Dr. Roman Seer: Die Besteuerung von Alterseinkünften und das Gleichbehandlungsgebot; in: Steuer und Wirtschaft Nr. 4/1996; S.323-336

5 Willi Leibfritz: Die Besteuerung von Transfers; in Döring und Spahn: Steuerreform als gesellschaftspolitische Aufgabe der neunziger Jahre, Berlin 1991

6 Clemens Esser: Läßt sich das Korrespondenzprinzip halbieren?; in: Steuer und Wirtschaft Nr. 3/1997, S. 244-256

7 Dr. Thomas Stöhr: Die Petersberger Steuervorschläge - ein Modell zur systemgerechten Besteuerung von Alterseinkünften ?; Deutsche Rentenversicherung 3-4/1998, S. 166-178

8 Dr. Wolfgang Heine, Dr. Heribert Rische: Die Petersberger Steuervorschläge; in Die Angestellten Versicherung, März (3) 1997, S. 101-115

9 Dr. Stefan Homburg: Große Einkommensteuerreform 1998/99?; in: Die Steuerberatung 12 /1996

10 Prof. Dr. Bernd v. Maydell: Hat die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zukunft?, NJW Nr. 13/1997

11 Bundesministerium der Finanzen: Besteuerung von Alterseinkünften, insbesondere Renten, Bonn 1997 (1)

12 Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zu den Petersberger Steuervorschlägen, Bonn 1997 (2)

13 Bundesministerium der Finanzen: Die Steuerreform für Wachstum und Arbeitsplätze

14 Gobrecht/Ammann, Fuhrmann; Besteuerung der Unternehmen, Besteuerung der Alterseinkünfte - Anstöße zur Neuordnung ; 1. Auflage, Hamburg 19989

15 Bader/Lammsfuß/Rinne; Die Besteuerung der Renten; 1. Auflage, Bonn 1984

16 Knospe, Dieter; Ökonomische Probleme der Besteuerung von Alterseinkünften; 1995 17 Handelsblatt, 19.6.1998, ,,Kirchhof: In Kürze neues Urteil zur Rentenbesteuerung"

18 FAZ, 19.6.1998, ,,Kirchhof: Verfassungsgericht entscheidet über Beteuerung der Renten"

18 http://www.ku-eichstaett.de/WWF/ABWL, Daten zur Nettorente, Katholische Universität Eichstätt

19 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht November 1997, Die fiskalische Belsatung zukünftiger Generationen - eine Analyse mit Hilfe des Generational Accounting, Frankfurt 1997

[...]


1 Handelsblatt am 19.6.98, FAZ am 19.6.1998

2 Vgl. Knospe,

3 Vgl. Birk, S.13

4 Seer, Dr. Roman in Steuern u. Wirtschaft, Nr. 4/1996, S.327

5 Ständige Rechtsprechung d. BVerfG seit dem Beschluß v. 7.10.1980

6 Vgl. Knospe, S.28

7 siehe Birk, S.4

8 Vgl. z.B. Seer, Steuern und Wirtschaft 4/1996

9 Monatl. Einzahlungen, mit 5,5% verzinst, ergeben nach 30 Jahren ungefähr das 895,12fache einer mon. Einzahlg., Beitragseinzahlungen/Rentenendwert=360/895=40,2%, Zinsanteil/Rentenendwert=535/895=59,8% Zinsanteil

10 Vgl. z.B. Antragsbegründung an das BVerfG, 26.3.1980

11 Gerhard Schröder, Dt.Rentenversicherung 3-4/97

12 Vgl. auch Antragsbegründung, BVerfG, 26.3.1980

13 Seer, Steuern und Wirtschaft, 4/1996

14 z.B. Kirchhof, Handelsblatt, 19.6.1998

15 Vgl. zB.Knospe

16 vgl. Esser 1997, S. 246

17 vgl. Esser 1997, S. 247

18 vgl. Seer 1996, S. 336

19 Leibfritz 1991, S. 272

20 vgl. Seer 1996, S. 336

21 vgl. Leibfritz 1991, S. 281

22 vgl. Glinsmann und Horn S. 14

23 vgl. Homburg 1996, S. 534

24 vgl. Seer 1996, S. 336

25 Seer 1996, S. 336

26 Vgl. Leibfritz 1991, S.270

27 vgl. Seer, 1996, S. 336

28 vgl. Leibfritz 1991, S. 272

29 vgl. Esser 1997, S. 245 ff.

30 vgl. Esser 1997, S. 247

31 vgl. Birk, 1987, S. 32

32 Bundesministerium der Finanzen 1997 (2), S. 9

33 Bundesministerium der Finanzen 1997 (1), S. 7

34 Bundesministerium der Finanzen 1997 (3), S. 19

35 vgl. Stöhr 1998, S. 168

36 vgl. Stöhr 1998, S. 167

37 vgl. Heine und Rische, 1997, S. 102 f.

38 vgl. Heine und Rische 1997, S. 104

39 vgl. Stöhr 1998, S. 172

40 vgl. Stöhr 1998, S. 178

41 vgl. Heine und Rische 1997, S. 112

42 vgl. Esser 1997, S. 248

43 vgl. Esser 1997, S. 256

44 Esser 1997, S.250

45 vgl. Maydell 1997, S.851

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Besteuerung von Alterseinkommen unter besonderer Berücksichtigung von Renten und Pensionen
Hochschule
Technische Universität Darmstadt
Veranstaltung
Seminar "Steuerpolitische Aufgaben der nächsten Legislaturperiode", Prof. Bert Rürup, Jürgen Lyding
Autor
Jahr
1998
Seiten
27
Katalognummer
V95441
ISBN (eBook)
9783638081191
Dateigröße
481 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Besteuerung, Alterseinkommen, Berücksichtigung, Renten, Pensionen, Seminar, Steuerpolitische, Aufgaben, Legislaturperiode, Prof, Bert, Rürup, Jürgen, Lyding
Arbeit zitieren
Andreas Staubi (Autor:in), 1998, Besteuerung von Alterseinkommen unter besonderer Berücksichtigung von Renten und Pensionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95441

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