Grundlagen des Wirtschaftsprüfungswesens: Version 2


Skript, 1998

65 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Entwicklung des Wirtschaftsprüfungswesens
I. Ursprünge des Revisionswesens
1. Entstehen der Rechnungshöfe
2. Entstehen der internen Revision
3. Entstehen der externen Revision
II. Entstehung der Pflichtprüfungsgedanken
1. Der Überwachungsgedanke im Aktienrecht
2. Die Einführung der Pflichtprüfung für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
3. Treuhandgesellschaften, Bücherrevisoren und deren Organisation
4. FAVAG-Fall und Bankenkrise
III. Implementierung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung
1. Gesetzliche Vorschriften
2. Schrittweise Einführung
IV. Weitere Entwicklung

B. Der Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers
I. Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
II. Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
1. Vorbildung
2. Prüfungstätigkeit
III. Prüfung
1. Prüfungsfächer
a. schriftliche Prüfung
b. mündliche Prüfung
c. Prüfungsergebnis
d. erleichterte Prüfung
IV. Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
V. Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1. Allgemeines
2. Spezielle Zulassungsvoraussetzungen des § 28 WPO
a. Verantwortliche Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
b. Struktur der Beteiligungsverhältnisse
c. Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse
d. Haftungsbasis: Mindesteinzahlung und Mindestkapital

C. Die Tätigkeitsfelder des Wirtschaftsprüfers
I. Gesetzliche Grundlagen
1. Inhalt der Tätigkeit
2. Unvereinbare Tätigkeiten
3. Vereinbare Tätigkeiten
II. Prüfungstätigkeit
1. Systematisierung der Prüfungsarten
2. Ausgewählte Pflichtprüfung
a. Die Prüfung der Rechnungslegung nach § 316 I HGB
b. Die Prüfung der Konzernrechnungslegung nach § 316 II HGB
c. Die Prüfung des Abhängigkeitsberichts nach § 313 AktG
d. Die Prüfung der Gründung nach §§ 33, 34 AktG
e. Die Prüfung der Genossenschaft nach § 53 GenG
f. Die Prüfung der Rechnungslegung von Kreditinstituten nach § 340k HGB
g. Die Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen nach § 341k HGB
h. Die Prüfung der öffentlichen Unternehmen nach § 53 HGrG
III. Sachverständigentätigkeit
1. Beratung
a. Betriebswirtschaftliche Beratung
b. Steuerberatung
c. Rechtsberatung
2. Begutachtung
a. Gerichtlich bestellter Sachverständigengutachter
b. Parteiengutachter
c. Schiedsgutachter
IV. Treuhandtätigkeiten
1. Tätigkeit als Testamentsvollstrecker
2. Tätigkeit als Nachlaßpfleger und -verwalter
3. Tätigkeit als Liquidator (Abwickler)
4. Tätigkeit als Konkurs- und Vergleichsverwalter
5. Tätigkeit als Sicherungstreuhänder
6. Tätigkeit als Notvertreter und Schiedsgutachter

D. Die Berufspflichten im wirtschaftlichen Prüfungswesen
I. Rechtsquellen
1. Gesetz
2. Berufssatzung
II. Überblick über die Berufsgrundsätze
a. Verhalten gegenüber Berufskollegen
b. Verhalten gegenüber Berufsorganisationen
a. Unabhängigkeit (äußere Unabhängigkeit)
b. Unbefangenheit (innere Unabhängigkeit)
c. Besorgnis der Befangenheit
2. Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit
a. Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit
b. Normen zur Sicherung der Unbefangenheit
3. Vorschläge zur Verbesserung der Normen zur Sicherung der Objektivität
a. Wirtschaftsprüfer wird für mehrere Jahre gewählt / Pflichtrotation
b. Trennung zwischen Prüfung und Beratung
c. Einrichtung eines staatlichen Aktienamtes
d. Verschärfung der Haftung des Wirtschaftsprüfers
e. Verstärkte Kontrolle des Wirtschaftsprüfers
f. Bildung von Audit Committes
g. Verbindliche Teilnahme des Abschlußprüfers am Bilanzstichtag des Aufsichtsrates
IV. Weitere Berufsgrundsätze
1. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
2. Der Grundsatz der Unparteilichkeit
3. Der Grundsatz der Sorgfalt
4. Der Grundsatz der Verschwiegenheit
5. Der Grundsatz der Treue
6. Der Grundsatz des berufswürdigen Verhaltens
a. Verhalten gegenüber Berufskollegen
b. Verhalten gegenüber Berufsorganisationen

E. Der Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers
I. Die zivilrechtliche Verantwortbarkeit des Wirtschaftsprüfers
1. Überblick
2. Haftung gegenüber dem Auftraggeber
a. Vorbemerkungen
b. Anwendungsvoraussetzungen
c. Haftungbeschränkung, Versicherung
3. Haftung gegenüber Dritten
a. Deliktische Anspruchsgrundlage
b. Vertragliche Anspruchsgrundlage
II. Berufsrechtliche Inanspruchnahme
1. Das System der Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit
a. Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer
b. Berufsgerichtsbarkeit
2. Ergebnisse einer Analyse der Rechtsprechung (basierend auf veröffentlichten Fällen aus den Jahren 1961 - 1992)
a. Unvollständigkeit
b. Namen der bestraften Wirtschaftsprüfer werden nicht veröffentlicht
c. Relativ niedrige Anzahl von Fällen, die zu berufsrichtlicher Ahndung führen
d. Die Anzahl der Fälle ist nicht wesentlich gestiegen aber die Anzahl der Wirtschaftsprüfer ist erheblich gestiegen
e. Tendenz zu mildernden Strafen
f. Veränderung der Art der Pflichtverletzungen
g. Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art der Pflichtverletzung und der Strafe
h. Berufsausschluß ist selten
i. Schädigung des Ansehens des Berufstandes steht im Vordergrund des berufsgerichtlichen Verfahrens
3. Kritische Würdigung des gegenwärtigen Systems
a. Unzureichende systematische Überprüfung durch die Wirtschaftsprüferkammer
b. Unvollständiger Informationsfluß
c. Eingeschränkte Untersuchungsmöglichkeiten der Wirtschaftsprüferkammer
d. Starker Einfluß des Berufsstandes auf die berufsrichtlichen Sanktionen
e. Konzept der Berufsaufsicht ist ausschließlich auf die Interessen des Berufsstandes ausgerichtet
f. Kritik an Disziplinarmaßnahmen
III. Die strafrechtliche Verantwortung des Abschlußprüfers
1. Verletzung der Berichtspflichten nach § 332 HGB
2. Verletzung der Geheimhaltungspflichten nach § 333 HGB
IV. Die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme

A. Entwicklung des Wirtschaftsprüfungswesens

I. Ursprünge des Revisionswesens

Spuren in der Antike

- alte babylonische/ ägyptische Aufzeichnungen (hinter Beträgen waren Kontrollzeichen)
- Antigrapheus (Gegenschreiber) in Griechenland (kontrolliert staatliche Einnahmen und Ausgaben)
- römische Republik hat ein hochentwickeltes System von Kontrollen und Gegenkontrollen der Finanzbeamten eingeführt

1. Entstehen der Rechnungshöfe (1. Säule)

- Italien ist das Geburtsland eines ausgiebigen Revisionswesen
- Revisionen gab es bereits im Mittelalter zur Überwachung öffentlicher Finanzen und Steuerabgaben
- Vorreiter für die Einführung von staatlichen Organen (d.h. der heutige Rechnungshöfe) waren Genua und Venedig
- es herrschten zu dieser Zeit sehr strenge Zulassungs- und Haftungsbestimmungen z.B.: Visitatoren in Genua mußten ein Vermögen von 3000 Lire nachweisen und sie mußten mindestens 30 Jahre alt sein. Zudem benötigten sie noch eine Sicherheit von 5000 Lire
- später auch Prüfung der Verwendung öffentlicher Gelder (i.d.R. nur formelle Kontrolle)

In Deutschland:

- die ersten institutionalisierte Rechnungshöfe, wie sie in Italien üblich waren entstanden erst wesentlich später
- eine der ersten staatlichen Rechnungskontrollbehörden war die 1707 gegründete kursächsische Kammer
- 1714 wurde die preußische Kammer gegründet

2. Entstehen der internen Revision (2. Säule)

Aus der räumlichen Trennung der Betriebsstätten entwickelt sich die Notwendigkeit einer internen Revision. z.B. durch die weit auseinander liegenden Niederlassungen im damaligen Handel und durch die große Selbständigkeit der Niederlassungsleiter (wegen der damaligen Transport- und Kommunikationsprobleme) resultierte ein Bedarf nach interner Revision

16. Jahrhundert : es gab den gerichtlich beeidigter Buchprüfer

17./18. Jahrhundert: Ausdehnung der Aufgaben des beeidigten Buchprüfers

1792 : das Buch "Der

Handlungskontorist" von Martin Euler erschien mit den ersten Revisionstechniken

3. Entstehen der externen Revision (3. Säule)

Der steigende Kapitalbedarf, der für die Handelsgesellschaften benötigt wurde, konnte durch eine Person nicht aufgebracht werden. Dieser große Kapitalbedarf war nur durch externe Kapitalgeber zu befriedigen. Durch externe Kapitalgeber entsteht die Trennung zwischen Eigentum und Dispositionsgewalt. Die Dispositionsgewalt liegt bei den Geschäftsführern, die gegenüber den Eigentümern Rechenschaft abzulegen haben. Aufgrund dieser Rechenschaft ist eine Prüfung der Rechenschaftslegung durch externe Prüfer notwendig, da eine interne Revision durch die Abhängigkeit der Geschäftsführer ausscheidet. Somit entstand ein Bedarf an externen unabhängigen Prüfern.

Vorreiter bei der Schaffung unabhängiger Institutionen zur Überprüfung der Rechnungslegung waren Großbritannien und Irland:

Dort wurde der Beruf des externen Revisors (1854: Society of Accountants in Edinburgh) erstmals staatlich anerkannt

- Anerkennung hängt mit der frühen Entfaltung einer kapitalistischen Wirtschaftsform zusammen
- der Aktien- und Gründungsschwindel am Anfang des 19. Jahrhunderts trug wesentliches zur Anerkennung der Accountants bei
- Maßgebliches Gesetz war das "Companies Act" indem
- 1862 Bestimmungen für freiwillige Prüfung von Aktiengesellschaften festgeschrieben waren und
- 1900 die Pflicht zur Jahresabschlußprüfung festgelegt wurde

II. Entstehung der Pflichtprüfungsgedanken

1. Der Überwachungsgedanke im Aktienrecht

1870 wurde eine Aktiennovelle verabschiedet (erstmals gibt es eine Überwachungspflicht). Danach muß der Aufsichtsrat den Jahresabschluß prüfen und der Generalversammlung darüber berichten. Außerdem konnte der Aufsichtsrat eine externe Person (Prüfer) für die Prüfung beauftragen. Ebenso entfiel der Konzessionszwang (bis 1870 mußten Aktiengesellschaften genehmigt werden). Zu dieser Zeit kam es zu einem sogenannten Gründungsfieber. In dieser Gründerzeit kam es dann zu erheblichen Gründerkrisen. Durch die nicht zu kontrollierende Gründungen wurde einer Forderung nach externen Pflichtprüfungen laut. Daraufhin folgte 1884 eine Aktienreform. Nach dieser Aktienreform mußte bei bestimmten Verhältnissen eine Prüfung des Gründungsvorganges bei Aktiengesellschaften durch externe Prüfer stattfinden. Dies war ein erster Schritt Richtung Pflichtprüfung des Jahresabschlusses. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer freiwilligen Prüfung explizit in das Gesetz aufgenommen.

2. Die Einführung der Pflichtprüfung für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

- Ende der vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts wurden die ersten Genossenschaftsvereine gegründet.
- 1862 tauchte erstmals der Gedanke an die verbandsweise Schaffung einer Prüfungseinrichtung auf (eine Genossenschaften konnte sich freiwillig prüfen lassen)
- April 1881 Antrag im Reichstag des Abgeordneten Ackermann, daß die kommunalen Behörden für die Genossenschaften Revisoren bestellen sollten und das ihnen ein Aufsichtsrecht gegenüber den Genossenschaften eingeräumt werden müsse
- 1881 Verbandsgenossenschaften wurde es freigestellt, ob sie sich einer freiwilligen Prüfung unterwerfen wollen, ehe sie in den folgenden Jahren verpflichtet würden (Dieses wurde getätigt um dem Antrag des Abgeordneten Ackermann zuvor zu kommen [siehe April 1881])

Das Genossenschaftliche Prüfungswesen ist teils aus dem Bedürfnis der Vereine und teils aus Furcht vor einer behördlichen Aufsicht der genossenschaftlichen Organisation ohne gesetzliche Zwang selbst entstanden.

Ab 1889 gilt die gesetzliche Pflichtprüfung für Genossenschaften. Dabei wird die Rechnungslegung und die Geschäftsführung mindestens alle zwei Jahre überprüft, wobei die Bestellung des Prüfers durch den Genossenschaftsverband erfolgt.

Offenkundiger Gegensatz:

- gesetzliche Pflichtprüfung für Genossenschaften
- Aktiengesellschaft setzt Vertrauen in Sachkompetenz und Integrität des Aussichtsrats bzw. in die Intelligenz der Generalversammlung

3. Treuhandgesellschaften, Bücherrevisoren und deren Organisation

Treuhandgesellschaft

Bis 1900 konnte eine freiwillige Prüfung als Indiz für Probleme interpretiert werden. In solch einem Fall war die Prüfung dann auf die formelle Abstimmung ausgerichtet. Einen Wandel erlebte dieser Gedanke durch die Unternehmenszusammenbrüche Anfang des 20. Jahrhunderts. Im Jahre 1906 forderte der Deutsche Juristentag eine Pflichtprüfung. Die Bankenvertreter in Aufsichtsräten verlangten regelmäßig Revisionen. Die dadurch entstehenden Prüfungen kamen dem Revisionsgeschäft der von Banken gegründeten Treuhandgesellschaft zugute, wobei zu beachten ist, daß die Banken daran beteiligt waren.

Die erste Treuhandgesellschaft war die Deutsche Treuhandgesellschaft. Sie wurde 1890 unter dem Namen "Deutsch-Amerikanische Treuhandgesellschaft" gegründet. Ihr Zweck war zunächst der Schutz und die Förderung von deutschen Kapitalanlegern in Nordamerika. Später übernahm sie auch Treuhandaufgaben. Im Jahre 1900 wurde die Deutsche Treuhandgesellschaft Treuhänderin der Pfandbriefgläubiger der Preußischen-Hypotheken-Aktien-Bank, die sie erfolgreich sanierte. Dadurch stieg die Akzeptanz für das Revisionswesen. Ab 1902 wurden weitere Treuhandgesellschaften gegründet. Die Entstehung der Treuhandanstalten hat die Forderung nach Einführung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung für die damalige Zeit entschärft, jedoch haben sie dem System der pflichtgemäßen Prüfung von Jahresabschlüssen den Weg bereitet.

Bücherrevisoren

Bücherrevisoren wurden zunächst durch Gerichte vereidigt.

1888 Hamburger-Handelskammergesetz ließ die ersten 12 beeidigten Bücherrevisoren zu

1897 Preußisches Handelskammergesetz (Die Handelskammern bekamen das Recht Bücherrevisoren zu beeidigen, was zu einer großen Anzahl von Bücherrevisoren führte, wobei die fachliche Qualität in manchen Fällen vernachlässigt wurde)

Organisation des Berufsstandes

1896 Verband Berliner Bücherrevisoren (wird 1905 zum Verband deutscher Bücherrevisoren)

1907 Studium zum "Diplom-Bücherrevisor" an der Handelshochschule Leipzig

1919 Treuhandverband (Zusammenschluß von kleinen und mittleren Gesellschaften) 1919 Bund der Buchsachverständigen Deutschlands

1921 Fachgruppe der Wirtschaftsberater (später: der Treuhänder) im Verband Deutscher Diplom-Kaufleute

1926 Reichsbund Deutscher Treuhand-Aktiengesellschaften (Zusammenschluß großer Gesellschaften, die zuvor Teil von Banken waren)

1930 Gründung des Instituts für das Revisions- und Treuhandwesen

4. FAVAG-Fall und Bankenkrise

FAVAG = Frankfurter-Allgemeine-Versicherungs Aktiengesellschaft

Juni 1929 Generalversammlung: Gewinn über 3 Mio. Reichsmark, bei einer Dividende

von 12,5%

August 1929 Zusammenbruch der FAVAG

Wie kam es dazu?

Der Ruin der FAVAG wurde durch spekulative, versicherungsfremde

Hypothekengeschäfte hervorgerufen. Durch Fehlbuchungen des Vorstandes blieben dem Aufsichtsrat diese Verluste verborgen. Hier wurde deutlich, daß die Kontrolle durch den Aufsichtsrat versagt hatte. Externe Prüfer gab es nicht. Die Bedenken gegen externe Pflichtprüfungen verloren an Bedeutung.

Sommer 1931: Die Banken wurden auch von der Krise betroffen

Zunächst: durch den Abzug kurzfristiger Auslandsgelder gerieten die schlecht mit Eigenkapital ausgestatteten Banken in eine Liquiditätskrise (u.a. wegen Ankündigung der deutschen Zollunion mit Österreich und den großen Stimmen- und Mandatsgewinn der Nationalsozialisten)

18.06.1931: Auslösender Moment für den Bankenkrach war der Zusammenbruch der "Nordwolle" in Bremen. Die Ursache waren Spekulationen in Wolle und in eigene Aktien. An der Nordwolle waren die Danat Bank und die Dresdener Bank beteiligt. Durch den Zusammenbruch der Nordwolle stürzte der Aktienkurs der Danat Bank, was einen "Run" der Inlandsgläubiger auf die Schalter der Danat Bank zur Folge hatte.

13.07.1931: die Danat Bank schließt ihre Schalter. Die Lösung der Krise wurde durch die Reichsregierung bewerkstelligt. Diese übernimmt durch eine Notverordnung eine Ausfallbürgschaft für die Verpflichtungen der Danat Bank (zwei Bankfeiertage => Banken hatten zeitweise geschlossen um nicht auszahlen zu müssen).

19.09.1931: Von der Reichsregierung werden Verordnungen über das Aktienrecht, Bankenaufsicht und Steueramnesie beschlossen u.a. wird die pflichtmäßige Prüfung des aktienrechtlichen Jahresabschlusses zur Gesetzesnorm

III. Implementierung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung

1. Gesetzliche Vorschriften

Es wurden die §§ 262 a - 262g HGB 1931 eingeführt und diese regelten die Aktienrechtliche Pflichtprüfung. (siehe auch Zettel)

- Prüfung von Jahresabschluß, Buchführung und Geschäftsbericht ( §262a Abs.1)
- Prüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit und materielle Richtigkeit des Jahresabschlusses (§ 262a Abs. 2)
- Wahl durch Generalversammlung; Erteilung des Prüfungsauftrags durch Vorstand; unter Umständen Bestellung durch das zuständige Amtsgericht (§ 262b)
- Prüfer nur Personen, die in der Buchführung ausgebildet und erfahren sind (bzw. entsprechende Prüfungsgesellschaften) (§ 262c)
- Prüfer haben das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften und auf Aufklärungen und Nachweise (§ 262d)
- Prüfungsbericht (§ 262e)
- Bestätigungsvermerk (§ 262f)
- Grundsätze der Gewissenhaftigkeit, der unparteiischen Prüfung und der Verschwiegenheit (§ 262g)

2. Schrittweise Einführung

a) Erste Durchführungsverordnung (DVO 12/1931)

- nur öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Abschlußprüfer sein (1931 gab es keine Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deswegen mußte die Pflichtprüfung schrittweise eingeführt werden.)

- Prüfung von Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital mit mehr als 3 Mio. Reichsmark für sechs Jahre nach 30.06.1931

b) Zweite Durchführungsverordnung (DVO 12/1932)

- Prüfung von Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital mehr als 500.000 Reichsmark, für sechs Jahre nach 30.02.1932

c) Fünfte Durchführungsverordnung ( DVO 2/1934)

- Prüfung von Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital weniger als 500.000 Reichsmark, für sechs Jahre nach 30.09.1933

d) Siebte Durchführungsverordnung (DVO 6/1934)

- Aktiengesellschaften können via Ordnungsgelder zur Bestellung eines Abschlußprüfers gezwungen werden

IV. Weitere Entwicklung

- 1937 Entstehung des Aktiengesetzes (AktG), gelöst vom HGB
- III. Reich: Gleichschaltung des Wirtschaftlichen Prüfungswesens, d.h. durch eine Unterordnung der Wirtschaftsprüfer unter das Gemeinwohl gekennzeichnet
- Nach dem Krieg gab es keine einheitlichen berufsrechtlichen Regeln in den Besatzungszonen/Ländern
- 1961 Einführung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Durch WPO kam es zu einer bundeseinheitlichen Norm des Prüfungswesen
- der Beruf des vereidigten Buchprüfers wird abgeschafft
- 1965 Novelle des Aktiengesetzes
- 1969 Einführung des Publizitätsgesetzes (PublG) [Einführung der Prüfung für sehr große Nicht-Kapitalgesellschaften]
- 1985 Bilanzrichtliniengesetz
- Abschaffung der Pflichtprüfung für kleine Aktiengesellschaften
- Einführung der Pflichtprüfung für mittelgroße und große GmbH
- Begriff des Berufs des vereidigten Buchprüfers wurde wiederbelebt
- 1995 Novelle der Wirtschaftsprüferordnung z.B. generelles Werbeverbot gelockert

Grundlagen des

Wirtschaftsprüfungswesens

B. Der Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers

- Zulassungsverfahren und Wirtschaftsprüferexamen
- zuständig für die Zulassung zur Prüfung nach § 5 WPO ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde (Wirtschaftsministerium der Länder hier: NRW => Düsseldorf) Für das Zulassungsverfahren wird ein Zulassungsausschuß gebildet, der aus vier Mitgliedern besteht. Diese setzen sich wie folgt zusammen: der Vorsitzende ist ein Vertreter der Behörde, ein Vertreter der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer.
- Die Zuständigkeit hängt gemäß § 7 WPO vom Erstwohnsitz ab
- Zulassungsvoraussetzung: persönliche und fachliche Voraussetzungen

I. Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Nach § 10 WPO müssen folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt sein: Absatz 1: Die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen muß versagt werden,

- bei einer strafrechtlicher Verurteilung
- wenn sich der Bewerber einem Verhalten schuldig gemacht hat, daß den Ausschluß aus dem Beruf rechtfertigen würde
- wenn eine dauerhafte Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Berufsausübung vorliegt z.B Sucht, körperliche Gebrechen, Geistesschwäche · wenn sich der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet

Absatz 2: Die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen kann versagt werden,

- wenn eine Besorgnis über die Nichterfüllung der Berufspflichten besteht (z.B. Unabhängigkeit)
- bei bestimmten Ausländern (Länderabkommen, wenn z.B. ein Deutscher im entsprechenden Ausland nicht zugelassen wurde; nicht innerhalb der EU/USA)
- wenn der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen allgemein beschränkt ist

II. Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

1. Vorbildung

- 8 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Absatz 1: wirtschaftswissenschaftliches, rechtliches, technisches oder landwirtschaftliches Studium oder anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung oder alternativ

Absatz 2 Nr.1: Bewährung in mindestens 10-jähriger Tätigkeit im Prüfungswesen. Darauf Anerkennung eines Fachhochschulstudiums (mit einer Mindestregelstudienzeit bis maximal vier Jahren)

Nr.2: Der Tätigkeit als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer für mindestens fünf Jahre

2. Prüfungstätigkeit

- 9 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Absatz 1: Eine vierjährige Prüfungstätigkeit muß nachgewiesen werden, nach

1. Abschluß des Studiums
2. fünf Jahren der Mitarbeit
3. Abschluß der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater

Von diesen vier Jahren muß man mindestens zwei Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Steuerberater, einem vereidigter Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft tätig sein.

Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt bei mindestens 15-jähriger Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater.

Auf die 4 Jahre können maximal 2 Jahre anerkannt, wenn eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unternehmen oder als Steuerberater oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4 ausgeübt wurde.

Definition Prüfungstätigkeit: Durchführung materieller Buch- und Bilanzprüfung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in fremden Unternehmen.

III. Prüfung

1. Prüfungsfächer

Im Wirtschaftsprüferexamen:

- wirtschaftliches Prüfungswesen
- Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre · Wirtschaftsrecht
- Steuerrecht

a. schriftliche Prüfung

Die schriftlichen Prüfungen setzen sich aus sieben Aufsichtsarbeiten zusammen,

wovon pro Tag eine Arbeit geschrieben wird, deren Bearbeitungszeit vier bis sechs Stunden beträgt.

Die Fächer der Aufsichtsarbeiten teilen sich wie folgt auf:

- zwei Arbeiten im wirtschaftlichen Prüfungswesen
- zwei Arbeiten in Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre · eine Arbeit in Wirtschaftsrecht
- zwei Arbeiten in Steuerrecht

Die Beurteilung erfolgt unabhängig von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, falls nicht übereinstimmende Beurteilungen vorliegen, wird das arithmetische Mittel gebildet.

Noten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Festlegung einer Gesamtnote

Wenn die Gesamtnote größer als 5,00 ist oder das arithmetische Mittel der

Aufsichtsarbeiten im wirtschaftlichen Prüfungswesen schlechter als 5,00 ist, wird der zu Prüfende von den mündlichen Prüfungen ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

b. mündliche Prüfung

- Kurzvortrag

30 Minuten vor der Prüfung erhält der zu Prüfende drei Themen aus der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zur Auswahl. Der Vortrag soll eine Dauer von

10 Minuten haben.

- fünf Prüfungsabschnitte
- zweimal Wirtschaftsprüfung
- einmal Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre · einmal Wirtschaftsrecht
- einmal Steuerrecht

=> Die Gesamtsolldauer soll maximal zwei Stunden betragen

=> Der Kurzvortrag und die Prüfungsabschnitte werden getrennt von einander bewertet und es wird für die mündliche Prüfung eine Gesamtnote festgelegt.

c. Prüfungsergebnis

Gesamtnote = 0,6 * schriftlichen Note + 0,4 * mündlichen Note

- wenn die Gesamtnote kleiner oder gleich 4,00 ist und die Note in jedem Prüfungsarbeit kleiner oder gleich 4,00 ist, hat der zu Prüfende das Examen bestanden.
- wenn die Gesamtnote kleiner oder gleich 4,00 ist und ein oder mehr

Prüfungsgebiete eine schlechtere Note als 4,00 aufweisen, kann der zu Prüfende Ergänzungsprüfungen (Mündlich und schriftlich) in diesen Prüfungsgebieten ablegen. Wenn in der Ergänzungsprüfung alle Prüfungsgebiete kleiner oder gleich 4,00 sind, ist das Examen bestanden. · wenn die Gesamtnote größer als 4,00 ist, weil in einem Prüfungsgebiet die Note 4,00 übersteigt, kann in diesem Fach eine Ergänzungsprüfung gemacht werden. Wenn die Note in der Ergänzungsprüfung kleiner gleich 4,00 ist, dann hat er das Examen bestanden

Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung muß ein Jahr nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen.

d. erleichterte Prüfung

- nach § 13 WPO haben Kandidaten, die Steuerberater sind keine Prüfung in Steuerrecht abzulegen
- nach § 13 a WPO haben vereidigte Buchprüfer, die gleichzeitig Steuerberater sind keine Prüfung in Steuerrecht und Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre abzulegen. Ebenso haben vereidigt Buchprüfer, die gleichzeitig Rechtsanwälte sind keinen Prüfung in Wirtschaftsrecht und in Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre abzulegen
- nach § 131 g WPO haben europäische Abschlußprüfer eine Eignungsprüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung besteht dann aus Wirtschafts- und Steuerrecht und wirtschaftliches Prüfungswesen. Die mündliche Prüfung besteht dann aus wirtschaftlichen Prüfungswesen, dem Berufsrecht des Wirtschaftsprüfers und einem Wahlfach (z.B. Insolvenzrecht)
- nach § 134a Abs. 5 WPO haben die Kandidaten, die nach dem postgradualem Studiengang in der ehemaligen DDR das Recht zum Führen des Titels "Wirtschaftsprüfer" die Möglichkeit eine Eignungsprüfung abzulegen (Eignungsprüfung ist eine andere als bei den europäischen Abschlußprüfern).

Das Wirtschaftsprüferexamen darf zweimal wiederholt werden; es muß jedoch jeweils ein erneuter Antrag auf Zulassung gestellt werden.

IV. Bestellung zum Wirtschaftsprüfer

Nach § 15 WPO erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer auf Antrag nach bestandener Prüfung durch Aushändigung einer Urkunde von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft.

Definition Bestellung: Verwaltungsakt, durch den der Bewerber die mit dem Beruf verbundenen Rechte und Pflichten übernimmt

Nach § 16 Abs. 1 WPO muß die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer versagt werden,

1. wenn nachträglich Gründe auftreten, bei denen die Prüfungszulassung hätte versagt werden müssen
2. solange der Bewerber, der den Beruf selbständig ausüben möchte, keine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen hat
3. solange der Bewerber mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers eine nicht vereinbarte Tätigkeit ausübt

- § 43 Abs. 2 WPO: Ansehen des Berufs mit Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer unvereinbar
- § 43a Abs. 3 WPO Wirtschaftsprüfer darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, er darf kein Angestellter bzw. Beamter sein ( Außer Ausnahmen) Nach § 16 Abs. 2 WPO kann die Bestellung versagt werden,
- wenn nachträglich Gründe auftreten, bei denen die Zulassung versagt werden kann.

Zuständig für die Versagung der Bestellung ist wieder die oberste Landesbehörde für Wirtschaft. Außerdem soll die Wirtschaftsprüferkammer Stellung nehmen

Berufseid

Nach § 17 WPO muß der Berufseid bei der obersten Landesbehörde vor Aushändigung der Urkunde abgelegt werden

Erlöschen der Bestellung

Nach § 19 WPO erlischt die Bestellung durch

- Tod
- Verzicht
- rechtskräftigen Berufsausschluß

Rücknahme der Bestellung

Nach § 20 WPO wird die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zurückgenommen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen.

Widerruf

Nach § 20 WPO muß die Bestellung widerrufen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer

1. den Beruf nicht eigenverantwortlich ausübt oder eine mit dem Beruf nicht vereinbare Tätigkeit ausübt
2. strafrechtlich verurteilt worden ist.
3. dauerhaft zur ordnungsmäßigen Berufsausübung nicht in der Lage ist.
4. keine Berufshaftpflichtversicherung unterhält, es sei den, er wird dies in Zukunft tun.
5. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind nicht gefährdet.

Nach § 20 WPO kann die Bestellung widerrufen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer

6. nicht binnen von sechs Monaten nach Bestellung eine berufliche

Niederlassung gegründet bzw. wenn der Wirtschaftsprüfer keine berufliche Niederlassung unterhält. Zuständig für den Widerruf ist die oberste Landesbehörde für Wirtschaft.

Vor der Rücknahme bzw. Widerruf ist die Wirtschaftsprüferkammer zu hören. Rücknahme der Bestellung - Widerruf der Bestellung

- Unterschied ist auf Verwaltungsrecht zurückzuführen
- im Sinne der Wirtschaftsprüferordnung gibt es materiell keinen Unterschied · Gemäß Verwaltungsrecht:
- Rücknahme mit Wirkung in die Vergangenheit · Widerruf nur mit Wirkung in die Zukunft
- die WPO verzichtet auf die Vergangenheitswirkung bei der Rücknahme ( da beispielsweise Bestätigungsvermerke erteilt wurden)
- Rücknahme liegt bei Verwaltungsrecht rechtswidriger Verwaltungsakt: Gründe für Rücknahme lagen bei der Bestellung vor
- Widerruf liegt bei Verwaltungsrecht rechtmäßiger "begünstigender"

Verwaltungsakt: Gründe für Widerruf sind erst nach Bestellung eingetreten

V. Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1. Allgemeines

Zuständigkeit

Zuständig ist die oberste Landesbehörde für Wirtschaft, in dem Bundesland in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WPO ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grundsätzlich durch Wirtschaftsprüfer verantwortlich zu leiten.

Residenzpflicht

Nach § 28 Abs. 1 S. 2 WPO muß mindestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben.

Rechtsformen

Nach § 27 Abs. 1 WPO sind für einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die folgenden Rechtsformen zulässig:

- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Partnerschaftsgesellschaft
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf kein Gewerbebetrieb gem. § 43a Abs. 3 WPO betreiben, weswegen eine Personengesellschaft als Rechtsform meist nicht in Frage kommt. Die OHG und KG sind jedoch dann als Gesellschaftsform zugelassen, wenn die Voraussetzungen für die Gesellschaftsformen des Handelsgewerbe gemäß der §§ 105 und 161 HGB gegeben sind. Danach kann die Gesellschaft wegen treuhänderischen Tätigkeiten ins Handelsregister eingetragen werden.

Eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muß gem. § 31 WPO die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in den Firmennamen aufnehmen.

2. Spezielle Zulassungsvoraussetzungen des § 28 WPO

a. Verantwortliche Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WPO müssen die Mitglieder der Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer sein, um als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt zu sein.

Ausnahmen:

- Nach § 28 Abs. 2 WPO können Steuerberater, vereidigter Buchprüfer und andere befähigte Personen nach Genehmigung der obersten Landesbehörde auch Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. · Gemäß § 28 Abs. 3 WPO können aufgrund einer Genehmigung durch die oberste Landesbehörde für Wirtschaft auch ausländischen Prüfern Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. (Voraussetzung dazu ist, daß eine vergleichbare Qualifikation vorliegt und deutsche Wirtschaftsprüfer in dem betreffenden Land genau so behandelt werden).

In der Unternehmensleitung muß die Zahl der nicht Wirtschaftsprüfer kleiner als die

Zahl der Wirtschaftsprüfer sein. Liegt ein Fall vor, in dem es nur zwei Geschäftsführer gibt, muß mindestens einer Wirtschaftsprüfer sein.

b. Struktur der Beteiligungsverhältnisse

- Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können gem. § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO:
- Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- in der Gesellschaft tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte sowie Personen, deren Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die oberste Landesbehörde für Wirtschaft genehmigt ist.
- Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO dürfen die Anteile an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden.
- Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 WPO müssen Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Mehrheit der Anteils- und Stimmrechte einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inne haben.
- Nur wer Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer ist, darf zur Ausübung von Gesellschaftsrechten bevollmächtigt werden.

c. Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse

Nach § 28 Abs. 5 WPO müssen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten (Ausgabe vinkulierter Namensaktien).Die Übertragung muß an die Zustimmung der

Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Nach § 37 Abs. 3 WPO ist das von der Wirtschaftsprüferkammer geführte Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften öffentlich.

Nach § 38 WPO muß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Gesellschafterliste beim Berufsregister einreichen. Diese beinhaltet den Name, Beruf, Anschrift und Anteile des Gesellschafters.

d. Haftungsbasis: Mindesteinzahlung und Mindestkapital

Nach § 28 Abs. 6 WPO muß das Stammkapital bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 50.000 DM betragen. Auf das Grundkapital bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien oder auf das Stammkapital bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen mindestens 50.000 DM eingezahlt sein.(Die Haftpflichtversicherung reicht nicht aus; deswegen muß eine ausreichende Eigenkapitalbasis vorhanden sein)

Grundlagen des

Wirtschaftsprüfungswesens

C. Die Tätigkeitsfelder des Wirtschaftsprüfers

I. Gesetzliche Grundlagen

1. Inhalt der Tätigkeit

Nach § 2 Abs. 1 WPO haben Wirtschaftsprüfer die Aufgabe

1. betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen (insbesondere die Prüfung von Jahresabschlüssen) [Hauptaufgabe] Weiterhin sind sie befugt,
2. Beratungen und Vertretungen von Auftraggebern in steuerlichen Angelegenheiten durchzuführen {§ 2 Abs. 2 WPO}
3. auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten {§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO}
4. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren {§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO}
5. treuhänderische Tätigkeiten durchzuführen { § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO}

2. Unvereinbare Tätigkeiten

Nach § 43a Abs. 3 WPO dürfen Wirtschaftsprüfer folgende Tätigkeiten nicht ausüben:

1. eine gewerbliche Tätigkeit
2. Tätigkeiten aufgrund eines Angestelltenverhältnisses (Jedoch gibt es hier Ausnahmen)
3. Tätigkeiten aufgrund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlichen Richterverhältnisses

3. Vereinbare Tätigkeiten

Nach § 43a Abs. 4 WPO sind mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfer folgende Tätigkeiten vereinbar:

1. freie Berufe auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens sowie sozietätsfähige Berufe nach § 44b Abs. 1 WPO
2. Tätigkeiten an wissenschaftlichen Instituten und als Hochschullehrer
3. Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer
4. Tätigkeit als Angestellter einer nicht gewerblichen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Prüfer sind und ausschließliche Zweckvertretung des Berufs (z.B. IdW, FEE)
5. Tätigkeit als Geschäftsführer einer "Europäischen Wirtschaftsvereinigung" (EWIV), deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige Personen sind
6. Durchführung von Lehr-/ Vortragsveranstaltungen zur Examensvorbereitung bzw. zur Fortbildung von Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer
7. freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit

II. Prüfungstätigkeit

1. Systematisierung der Prüfungsarten

Die Prüfungsarten gliedern sich in freiwillige Prüfungen und Pflichtprüfungen. Bei einer Pflichtprüfung ist das zu prüfende Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet Prüfungen in Auftrag zu geben. Pflichtprüfungen unterteilen sich in Vorbehaltsprüfungen und Nicht-Vorbehaltsprüfungen. Im Rahmen einer Vorbehaltsprüfung dürfen nur Wirtschaftsprüfer bzw. gegebenenfalls auch vereidigte Buchprüfer Prüfungen durchführen. Nicht-Vorbehaltsprüfungen können von allen Personen vorgenommen werden, die eine hinreichende Kenntnis und hinreichende persönliche Eignung als Prüfer aufweisen.

2. Ausgewählte Pflichtprüfungen

a. Die Prüfung der Rechnungslegung nach § 316 Abs. 1 HGB

Prüfungspflicht

Gemäß § 316 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mindestens zwei der drei oben genannten Merkmale müssen an zwei aufeinander folgenden Stichtagen erfüllt sein, um eine Zuordnung festzulegen. (Ungerade DM Beträge, weil die Werte ursprünglich in ECÜ festgelegt wurden)

Prüfer

Nach § 319 Abs. 1 HGB können Wirtschaftsprüfer und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Abschlußprüfer sein. Abschlußprüfer von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2 HGB) können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.

Prüfungsgegenstand

- der Jahresabschluß (umfaßt Bilanz, GuV und Anhang) und die Buchführung · der Lagebericht

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken.

Berichtspflichten

- nach § 321 Abs. 1 HGB hat der Abschlußprüfer nach Beendigung der Prüfung über das Ergebnis zu berichten ( Der Prüfungsbericht ist nach innen gerichtet, an das Management des Unternehmens.)
- nach § 322 Abs. 1 HGB muß der Abschlußprüfer ein Urteil über die

Prüfungsgegenstand abgeben. Dieses Prüfurteil wird durch einen Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB vom Abschlußprüfer schriftlich niedergelegt. (Der Bestätigungsvermerk ist nach außen gerichtet, sehr kurz.)

b. Die Prüfung der Konzernrechnungslegung nach § 316 Abs. 2 HGB

Nach § 316 Abs. 2 HGB ist der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

Prüfungspflicht

Die Prüfungspflicht ist an die Verpflichtung zur Aufstellung eines

Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gebunden. Der Konzernabschluß muß erstellt werden, bei einheitlicher Leitung und/ oder wenn das Konzept des Control-Verhältnisses erfüllt ist.

Prüfer

Der Konzernabschlußprüfer ist in der Regel der Abschlußprüfer des Mutterunternehmens, es sei denn sie haben einen anderen bestimmt. Zu beachten ist hierbei, daß der Abschlußprüfer den Anforderungen des § 319 genügt. Das bedeutet, daß als Konzernabschlußprüfer nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig werden dürfen.

Prüfungsgegenstand

- der Konzernabschluß (umfaßt Konzernbilanz, -GuV und -anhang) und die Buchführung
- der Konzernlagebericht

Die Prüfung des Konzern abschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der Konzernl agebericht ist darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Konzernabschluß in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Konzernlagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken.

In die Prüfung sind auch die in den Konzernabschluß zusammengefaßten Einzelabschlüsse einzubeziehen, es sei denn, die Einzelabschlüsse wurden schon nach handelsrechtlichen Vorschriften geprüft

Berichtspflichten

- nach § 321 I HGB: hat der Abschlußprüfer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten (Der Prüfungsbericht ist nach innen gerichtet, an das Management des Unternehmens)
- nach § 322 HGB Abs. 1 muß der Abschlußprüfer ein Urteil über die Prüfungsgegenstand abgeben. Dieses Prüfurteil wird durch einen Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB vom Abschlußprüfer schriftlich niedergelegt. (Der Bestätigungsvermerk ist nach außen gerichtet, sehr kurz.)

c. Die Prüfung des Abhängigkeitsberichts nach § 313 AktG

Die Prüfung des Abhängigkeitsberichts dient dem Schutz von Minderheitsaktionären und Gläubigern einer abhängigen Gesellschaft vor Nachteilen, die von Aktionären mit beherrschenden Einfluß ausgehen. In solch einem Fall darf eine abhängige Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien nur zu nachteiligen Maßnahmen und Rechtsgeschäften veranlaßt werden, wenn die dadurch entstehenden Nachteile ausgeglichen werden. Der Abhängigkeitsbericht dient der Darlegung der Nachteile und Ausgleiche; er ist vom Vorstand der abhängigen Gesellschaft zu erstellen.

Prüfungspflicht

Die Prüfungspflicht des Abhängigkeitsberichtes hängt von der Prüfungspflicht des Unternehmens bzw. Jahresabschlusses ab, es wird kein gesonderter Prüfer bestellt.

Prüfer

Prüfer des Abhängigkeitsberichts ist der Abschlußprüfer der abhängigen Gesellschaft.

Prüfungsgegenstand

- Feststellung, ob nicht unzulässigerweise die Erstellung eines Abhängigkeitsberichts unterlassen wurde
- Feststellung, ob die Vorgänge im Abhängigkeitsbericht richtig und wahrheitsgemäß dargestellt sind (Es erfolgt jedoch keine Prüfung auf Vollständigkeit => ausführliche Stellungnahme des IdW) · Feststellung, ob die Gegenleistung angemessen war · Feststellung, ob die Nachteile angemessen ausgeglichen wurden

Berichtspflichten:

- Abschlußprüfer muß schriftlich berichten (§ 313 Abs. 2 S. 1 AktG) · Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

d. Die Prüfung der Gründung nach §§ 33, 34 AktG

Der Gründungshergang ist vom Aufsichtsrat, dem Vorstand sowie unter Umständen von externen Gründungsprüfern zu prüfen (vergleiche § 33 AktG).

Prüfungspflicht

Eine Prüfungspflicht besteht bei einer Gründung,

- falls Parteilichkeit/ Befangenheit des Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern zu vermuten ist
- falls die Gründung mit Sacheinlagen bzw. Sachübernahmen erfolgt ist.

Prüfer

- Bestellung durch Registergericht des vorgesehenen Gesellschaftssitz auf Antrag der Gründer und nach Anhörung der zuständigen IHK · Nicht-Vorbehaltsprüfung (d.h. alle in der Buchführung vorgebildeten und hinreichend erfahrenen Personen/Gesellschaften können Gründungsprüfer sein)

Prüfungsgegenstände

- formal rechtlicher Ablauf der Gründung · Satzung
- Angemessenheit der Sacheinbringung · Gründungsbericht

Berichtspflichten

Ein schriftlicher Bericht gemäß § 34 Abs. 2 AktG ist dem Vorstand und dem Registergericht zuzuleiten. Dieser kann von jedermann beim zuständigen

Registergericht eingesehen werden. Aufgrund der Publizitätspflicht des Prüfungsberichts ist kein Bestätigungsvermerk zu erstellen.

e. Die Prüfung der Genossenschaft nach § 53 GenG

Prüfungspflicht

Für Genossenschaften besteht eine Prüfungspflicht gemäß § 53 I GenG

- alle 2 Jahre bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme £ 2 Mio. DM · jährlich bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme > 2 Mio. DM

Prüfer

Träger der genossenschaftlichen Prüfung ist der genossenschaftliche Prüfungsverband (§ 55 GenG), dem die Genossenschaft nach § 54 GenG angehört. Die Prüfung erfolgt entweder direkt, d.h. mit Hilfe der von Verband angestellte Prüfer oder indirekt durch externe Prüfer

Prüfungsgegenstand

Die Aufgabe besteht in der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der zu prüfenden Genossenschaft. In diesem Rahmen sind zu prüfen:

- die Einrichtung der Genossenschaft
- die Vermögenslage
- die Geschäftsführung (nicht nur formell, sondern auch materiell)
- die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

Berichtspflichten

- Der Abschlußprüfer muß dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der zu prüfenden Genossenschaft in einer gemeinsamen Sitzung vor Beendigung der Prüfung über das vorläufige Ergebnis informieren (§ 57 Abs. 4 GenG) · Der Aufsichtsratsvorsitzende ist von festgestellten Unregelmäßigkeiten, die nach Auffassung des Prüfers sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats erforderlich machen, zu unterrichten (§ 57 Abs. 3 GenG)

- Der Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes (§ 58 Abs. 1 GenG) ist dem Vorstand, bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden vorzulegen. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind zur Einsichtnahme berechtigt (§ 58 Abs. 3 GenG)

- Der Vorstand der geprüften Genossenschaft muß eine Bescheinigung des Prüfungsverbandes zum Genossenschaftsregister einreichen, daß die Prüfung stattgefunden hat (§ 59 Abs. 1 GenG)

- Falls die Genossenschaft die Merkmale einer großen Kapitalgesellschaft erfüllt, ist der Bestätigungsvermerk im Sinne des § 322 HGB zu erteilen (§ 58 Abs. 2 GenG)

Besonderheit : Betreuungsfunktion: Der Prüfer hat das Recht auf die Beseitigung von festgestellten Beanstandungen hinzuwirken; z.B. über das Instrument einer Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung f. Die Prüfung der Rechnungslegung von Kreditinstituten nach § 340 k HGB

- 28 KWG: Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
- 29 KWG: Besondere Pflichten des Prüfers
- 30 KWG: Depotprüfung

Prüfungspflicht

Gemäß § 340k Abs. 1 HGB sind alle Kreditinstitute unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform verpflichtet ihre Rechnungslegung prüfen zu lassen.

Prüfer

Der Prüfer wird nach den für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Vorschriften bestellt:

- bei Kapitalgesellschaften: Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- bei Genossenschaften: genossenschaftliche Prüfverbände
- bei Sparkassen: Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes

Nicht: vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften Prüfungsgegenstand

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung nach allgemeinen HGB- Vorschriften und nach speziellen Vorschriften für Kreditinstitute
- Wahrnehmung von Schutzfunktionen im gesamtwirtschaftlichen Interesse · Prüfung der wirtschaftlichen Lage gemäß § 29 I KWG (Prüfer hat wirtschaftliche Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen) · Feststellung, ob die verschiedenen Anzeigepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erfüllt wurden
- Feststellung, ob Verpflichtung gemäß § 14 Geldwäschegesetz erfüllt wurden · Feststellung, ob § 12 KWG (Begrenzung von Anlagen) eingehalten wird

Berichtspflichten

- Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht nach Beendigung der Prüfung unverzüglich der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vorzulegen (Bei Genossenschaften und Sparkassen nur auf Anforderung § 26 KWG))
- Gemäß § 341k Abs. 3 i.V.m. § 321 Abs. 2 HGB bzw. § 29 KWG hat der Abschlußprüfer eine Anzeigepflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn er bei der Prüfung Mängel feststellt,
- die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen,
- die den Bestand des Kreditinstituts gefährden,
- die die Entwicklung des Kreditinstituts wesentlich beeinträchtigen können, · die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleitung gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.

g. Die Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen nach § 341k HGB

Prüfungspflicht

Grundsätzlich sind alle Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341k HGB prüfungspflichtig

Prüfer

- alle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind prüfungsberechtigt
- Nicht: vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- Besonderheit: Prüfer wird vom Aufsichtsrat bestimmt (nicht von den Gesellschaftern)

Prüfungsgegenstände

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
- Feststellung, ob verschiedene Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfüllt werden (siehe Umdruck § 57 VAG)
- Feststellung, ob Verpflichtung gemäß § 14 Geldwäschegesetz erfüllt sind

Berichtspflichten

- Allgemeine handelsrechtliche Berichtspflichten und rechtliche Anzeigepflichten gegenüber dem zum Inhalt des Prüfungsberichts
- gemäß § 341k Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 321 Abs. 2 HGB hat der Abschlußprüfer eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, falls er bei der Prüfung Tatsachen feststellt, daß · den Bestand des Versicherungsunternehmens zu gefährden, · die Entwicklung des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können,
- schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleitung gegen Gesetz, Satzung und Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.

Besonderheit: Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts fürs Versicherungswesen (BAV) auch Berichterstattung über sonstige Tatsachen die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte sprechen.

h. Die Prüfung der öffentlichen Unternehmen nach § 53 HGrG

Betrifft öffentliche Unternehmen des privaten Rechts bei denen

Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) mit mehr als 50% beteiligt sind

Prüfungsgegenstände:

Es ist grds. nach den Prüfungsnormen des HGB zu prüfen

Nach § 53 HGrG kann eine Gebietskörperschaft, die mindestens 25 % der Anteile hält, von dem Unternehmen verlangen, daß es:

1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt
2. den Abschlußprüfer beauftragt, im Prüfungsbericht auch einzugehen auf

- die Entwicklung der Vermögens-/Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität
- verlustbringende Geschäfte und deren Ursachen (soweit für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung)
- Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Fehlbetrages

1. den Prüfungsbericht unverzüglich an die Gebietskörperschaft weiterleitet

III. Sachverständigentätigkeit

1. Beratung

Definition Beratung : Erörterung von Handlungsalternativen und Ausarbeitung von konkreten

Vorschlägen für künftige Aktivitäten

a. Betriebswirtschaftliche Beratung (siehe WPO)

b. Steuerberatung

- 3 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz: Wirtschaftsprüfer sind zur Steuerberatung befugt.

c. Rechtsberatung

Wirtschaftsprüfer darf rechtsberatend in Angelegenheiten tätig werden, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befaßt ist und soweit diese rechtliche Beratung mit seinen Berufsaufgaben im unmittelbaren Zusammenhang steht (Bei der Rechtberatung sind bisher die Fragen "Was sind die berufstypischen Aufgaben des Wirtschaftsprüfers?" und "Welche rechtliche Angelegenheiten stehen damit im unmittelbaren Zusammenhang?" noch nicht eindeutig geklärt worden.

2. Begutachtung

Definition Begutachtung: Bei der Begutachtung werden Sachverhalte vertrauenswürdig ermittelt und durch Analyse und Analyse auswertenden Urteile vertrauenswürdig beschrieben

a. Gerichtlich bestellter Sachverständigengutachter

Ein gerichtlich bestellter Sachverständigengutachter wird zur Klärung von Problemen herangezogen, die nur mit speziellen Kenntnissen auf außerjuristischem Wissengebieten gelöst werden können.

b. Parteiengutachter

Ein Parteiengutachter hat die Aufgabe für gerichtlich oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen von den einzelnen Parteien oder im Strafprozeß vom Beschuldigten Gutachten zu erstellen.

c. Schiedsgutachter

Ein Schiedsgutachter wird von widerstreitende Parteien beauftragt über einen Streitfall verbindlich zu entscheiden.

IV. Treuhandtätigkeiten

Definition Treuhandtätigkeit i.w.S.: Treuhandtätigkeiten im weiteren Sinne sind alle Tätigkeiten, die zum Ziel haben fremde Interessen unter Zurücksetzung der eigenen Interessen zu vertreten.

Definition Treuhandtätigkeit i.e.S.: Eine Treuhandschaft ist ein Rechtsinstitut, wonach der Treugeber dem Treuhänder Rechtsbefugnisse über das Treuhandgut einräumt

Treuhandtätigkeiten im engeren Sinne:

1. Tätigkeit als Testamentsvollstrecker

Als Testamentsvollstrecker hat der Wirtschaftsprüfer die Aufgabe die testamentarischen Bestimmungen des Erblassers auszuführen. Falls mehrere Erben vorhanden sind, muß er den Nachlaß aufteilen

2. Tätigkeit als Nachlaßpfleger und -verwalter

Die Nachlaßpflegschaft bezweckt die Sicherung des Nachlasses im Interesse des endgültigen Erben. Die Nachlaßverwaltung bezweckt die Befriedigung der Nachlaßgläubiger.

3. Tätigkeit als Liquidator (Abwickler)

Als Liquidator hat der Wirtschaftsprüfer die Aufgabe die gesetzliche Vertretung des zu liquidierenden Unternehmens zu übernehmen, indem er

- die Befriedigung der Gläubiger sicherstellt und
- die Aufteilung und Ausschüttung an die Berechtigten vornimmt.

4. Tätigkeit als Konkurs- und Vergleichsverwalter

Als Konkursverwalter übernimmt der Wirtschaftsprüfer Verwaltungs- und Verfügungsrechte über die Konkursmasse und verwertet diese für die Gläubiger durch Liquidation.

Der Vergleichsverwalter soll Konkursverfahren vermeiden und somit kommen auf ihn zwei Aufgaben zu:

- Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
- er soll die Geschäftsführung überwachen und die Ausgaben für die Lebenslage des Schuldners vornehmen.

5. Tätigkeit als Sicherungstreuhänder

Als Sicherungstreuhänder verwaltet der Wirtschaftsprüfer Vermögensgegenstände, die von einem Kreditnehmer als Sicherung geleistet worden sind.

6. Tätigkeit als Notvertreter und Schiedsgutachter

Als Notvertreter übernimmt der Wirtschaftsprüfer vorübergehend die Geschäftsführung eines Unternehmens und besorgt bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen. Als Schiedsrichter ist der Wirtschaftsprüfer Angehöriger eines Schiedsgerichts. Die Parteien in Zivilsachen unterstellen die Entscheidung ihres Rechtsstreites unter Ausschluß des Rechtsweges dem Urteil eines oder mehrerer Schiedsrichter.

Grundlagen des

Wirtschaftsprüfungswesens

1. Der Grundsatz der berufsrechtlichen Verantwortlichkeit

D. Die Berufspflichten im wirtschaftlichen Prüfungswesen

I. Rechtsquellen

1. Gesetz

Eine Rechtsquelle sind gesetzlich niedergelegte Texte.

- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Handelsgesetzbuch (HGB)

2. Berufssatzung

- 57 Abs. 3 WPO:

3. Berufsrichtlinien

II Überblick über die Berufsgrundsätze

1. Der Grundsatz der Objektivität
2. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
3. Der Grundsatz der Unparteilichkeit
4. Der Grundsatz der Sorgfalt
5. Der Grundsatz der Verschwiegenheit
6. Der Grundsatz der Treue
7. Der Grundsatz des berufswürdigen Verhaltens
8. Der Grundsatz der berufsrechtlichen Verantwortlichkeit

III. Grundsatz der Objektivität

1. Überblick

Typische Situationen der Gefährdung der Objektivität

1. Personelle Verflechtungen

- Der Wirtschaftsprüfer ist Funktionsträger bei dem zu prüfenden Unternehmen oder in einem mit diesem in naher Beziehung stehenden Unternehmen · Der Wirtschaftsprüfer ist Funktionsträger der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und auch in dem zu prüfenden Unternehmen

2. F inanzielle Interessen

- aus Schuld- und oder Beteiligungsverhältnissen
- aus Leistungsbeziehungen zum Mandanten (sogenannte Kundenabhängigkeit)

3. persönliche Beziehungen

- die auf Verwandtschaft oder sozialen Bindungen beruhen

4. Verbindungen von Sachverständigen- und Prüfungstätigkeiten
- erhöhte Kundenabhängigkeit (wegen der doppelten Einnahmen)
- Sachverständigentätigkeiten bedingen Vertrauensverhältnisse, was zu sinkender Urteilsfreiheit führen kann
- Abschlußprüfer prüft eventuell Sachverhalte, an deren Erstellung er selbst beteiligt war

2. Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit

a. Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit

- 43 I WPO
- Verpflichtung zur unabhängigen Berufsausübung § 44 II WPO
- Weisungen der Geschäftsführung einer WPG an ihre angestellten Prüfer, Prüfungsberichte oder Gutachten zu unterschreiben, deren Inhalt sich nicht mir ihrer Überzeugung deckt, sind unzulässig
- 319 HGB
- Handelsrechtliche Norm zur Sicherung der Unabhängigkeit: nennt

Tatbestände, bei deren Vorliegen der WP unwiderlegbar als abhängig gilt, enthält nicht alle Abhängigkeitsgründe, insbesondere nicht persönliche Beziehungen

- Ausschluß auch bei indirekter Erfüllung eines Tatbestandes: Eine Person, mit der der WP einen Beruf gemeinsam ausübt oder eine Person, die bei der Prüfung beschäftigt ist, erfüllt das Abhängigkeitsmerkmal. · drei Arten von Ausschlußgründen
- Verflechtung mit zu prüfenden Kapitalgesellschaften · finanzielle Abhängigkeit
- Abschlußprüfer hat zu prüfende Unterlagen selbst erstellt

- 319 II HGB Ausschluß von Einzelprüfungen

Nr. 1, Anteilsbesitz

Nr. 2, direkte persönliche Verflechtung

Nr. 3 u. 4, indirekte persönliche Verflechtung

Nr. 5 u. 6, direkte und indirekte Mitwirkung bei der Buchführung

Nr. 8, Umsatzabhängigkeit (in den letzten fünf Jahren je über 50 % seiner Einnahmen ...)

§ 319 III HGB Ausschluß von Prüfungsgesellschaften

- direkter und indirekter Anteilsbesitz
- direkte und indirekte Mitwirkung
- direkte und indirekte Mitwirkung eines Gesellschafters oder gesetzlichen Vertreters der Prüfungsgesellschaft
- direkte und indirekte Mitwirkung eines Aufsichtsrat-Mitgliedes der Prüfungsgesellschaft
- Beschäftigung einer abhängigen Person · Umsatzabhängigkeit
- Anteilsbesitz/ personelle Verflechtung einer Gesellschaft

b. Normen zur Sicherung der Unbefangenheit

- § 49 WPO Der Wirtschaftsprüfer muß die Tätigkeit versagen, wenn
- er sich befangen fühlt
- die Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann
- Konkretisierung durch die Berufsrichtlinien bzw. richtungsweisende Feststellung (Æ Kopie)
- Ergänzt durch § 318 III bzw. VI HGB
- Absatz 3: schützt Abschlußprüfer vor unberechtigter Abwahl (Der Widerruf des Prüfungsauftrages ist nur dann möglich, wenn per Gericht ein neuer Prüfer bestellt wurde)
- Absatz 6: der Abschlußprüfer darf nur aus wichtigem Grund kündigen

3. Vorschläge zur Verbesserung der Normen zur Sicherung der Objektivität

a. Mehrjährige Bestellung i.V.m. sog. Pflichtrotation

- Status quo: Abschlußprüfer wird jährlich bestellt
- Problem: Abschlußprüfer kann nicht sicher sein, wiedergewählt zu werden · Beeinträchtigung der Objektivität
- Bei Konflikten mit dem Mandanten droht Nichtwiederwahl · Lösungsvorschläge:
- Mehrjährige Bestellung i.V.m. sog. Pflichtrotation
- automatische Wiederwahl und Rederecht vor der Hauptversammlung, falls Nichtwiederwahl beantragt ist

Entwurf der 5. EG-Richtlinie

- Wahl des Abschlußprüfers für 3 bis 6 Jahre · Wiederwahl möglich
- max. 12 Jahre ununterbrochen
- Wiederwahl erst nach Ablauf von 3 Jahren

Alternative:

Periodische personelle Umbesetzung der eingesetzten Prüfungsteams. Da nicht das komplette Team wechselt, werden sowohl die Vorteile einer Rotation als auch der Kontinuität ausgenutzt.

Pro der 5. EG-Richtlinie

- Eine langjährige Prüfungstätigkeit hat eine erhöhte persönliche Beziehung zufolge. Diese läßt jedoch auch die Objektivität sinken.

- Eine sinkende Kundenabhängigkeit kann zur Folge haben, daß
- kein plötzlicher Verlust eines langjährigen Mandats auftreten wird
- die Gewißheit besteht, daß das Mandat in Zukunft wegfallen wird.

-> Abschlußprüfer besteht eher auf seinem Urteil

- neue Prüfungs- und neue Beratungsideen fließen in ein Unternehmen ein
- Eine intensivere, strengere Prüfung wird durchgeführt, um zu vermeiden, daß nachfolgende Wirtschaftsprüfer keine Prüfungsfehler aufdecken
- Schutz vor Betriebsblindheit

Contra der 5. EG-Richtlinie

- Ein Abschlußprüfer ist nur relativ kurze Zeit in einem Unternehmen => auch interne Rotation schützt vor Betriebsblindheit
- Eine steigende Anzahl von Erstprüfungen führt zu steigenden Einarbeitungszeiten und einem erhöhtem Informationsbedarf. Ein erhöhter Informationsbedarf läßt die Abhängigkeit eines Wirtschaftsprüfers von den Auskünften des Mandanten steigen, wodurch das Problem des sinkenden Durchsetzungspotentials hervorgerufen wird.
- Durch steigende Prüfungskosten sinkt die Prüfungseffizienz (erhöhte Fehlerquote)
- Stichprobenprüfungen sind bei regelmäßiger Rotation nicht möglich, da in der Regel mehrjährige Prüfungspläne mit wechselnden Prüfungsschwerpunkten verwendet werden.
- Bei der Anpassung des Personalbestandes bestehen Schwierigkeiten. Folgemandate sind unsicher und eventuell langfristige Verträge mit Mitarbeitern sind unmöglich.
- Rotationen verstärkt Konzentration auf dem Prüfungsmarkt (von kleinen/mittleren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
- Betriebsblindheit muß nicht sein.

- Ein Wirtschaftsprüfer verweilt nur relativ kurze Zeit im Jahr in einem Unternehmen.

- Innerhalb einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann ein anderer Wirtschaftsprüfer in das Unternehmen zur Prüfung entsendet werden.

-> Dies hätte eine steigende Position des Abschlußprüfers bei Konflikten zur Folge.

b. Trennung zwischen Prüfung und Beratung

Bisher war es zu vereinbaren, daß ein und derselbe Wirtschaftsprüfer Prüfung und Beratung eines bestimmten Mandanten vornahm, solange es nicht zur Besorgnis der Befangenheit kam.

In der Funktion der Beraters muß der Wirtschaftsprüfer nicht unparteiisch sein. Sein Auftraggeber ist befugt ihm Weisungen zu erteilen.

Ebenso muß der Wirtschaftsprüfer in der Funktion des Beraters auch nicht interessenneutral sein, da er die Interessen des Auftraggebers vertritt.

Gefahren der Verbindung Prüfung und Beratung

- Es kann eventuell zu einem Schaden für den Ruf des Wirtschaftsprüfers oder des Berufstandes kommen, da
- eine Beratung zukunftsorientiert ist, und somit unsicher
- Mißerfolge auf mangelndes Können des Wirtschaftsprüfers zurückgeführt werden
- Wirtschaftsprüfer sind nicht speziell für Beratungen ausgebildet
- Ebenso ist eine eventuelle sinkende Qualität der Prüfungsdurchführung möglich. Prüfungen erfordern Zeit und Wissen, die durch laufende
Fortbildungen im Prüfungsbereich aufrechterhalten werden müssen. Diese Fortbildungen sinken, bei fehlender Zeit hierfür
- Gefährdung der Objektivität
- Beratung bedingt Vertrauensverhältnis => sinkende Interssenneutralität · Es besteht die steigende Gefahr der Kundenabhängigkeit
- Der Abschlußprüfer prüft eventuell Prüfungsgegenstände, die er selbst erstellt hat, wodurch die Nichtbefangenheit gefährdet ist
- Der Abschlußprüfer prüft eventuell Prüfungsgegenstände nur oberflächlich, die mit einer Beratung im Zusammenhang stehen, was zur Folge hätte, daß Fehler nicht erkannt werden
- Der Abschlußprüfer identifiziert sich eventuell mit Unternehmenszielen, wodurch er nicht mehr unbefangen ist
- Der Abschlußprüfer verschweigt eventuell festgestellte Beratungsfehler.

Vorteile der Verbindung von Prüfung und Beratung

- Es kann zu einem steigenden Vertrauensverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer und Unternehmensleitung kommen, wodurch die Akzeptanz für Verbesserungsvorschläge aus Prüfungen steigt, wenn sie vom Berater geäußert werden
- Der Wirtschaftsprüfer ist mehr über das Unternehmen informiert, wodurch die Qualität und die Effizienz von Prüfungen und Beratungen steigt. · Ausgleich von saisonalen Schwankungen der Prüfungstätigkeit, was zu einer höheren Kapazitätsauslastung führen kann.
- Eine hohe Qualität des Wirtschaftsprüfers und strenge Berufspflichten sollen den Schutz vor Beratungsfehlern bestmöglich gewährleisten · Ein Mandant kennt die Fähigkeiten des Wirtschaftsprüfers aus den Prüfungstätigkeiten, wodurch das Beratungsrisiko sinkt.

Zulässigkeit der Verbindung von Prüfung und Beratung

- Berufsrecht läßt grds. die Verbindung von Prüfung und Beratung zu, mit der Einschränkung, daß die Beratung nur eine Entscheidungshilfe sein darf · unzulässig: Beratung, die über das Vermitteln einer Entscheidungshilfe hinausgeht und wenn dadurch die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst wird (auf keinen Fall darf der Prüfer mit Ergebnissen seiner eigenen Tätigkeit als Berater konfrontiert werden).

c. Einrichtung eines staatlichen Aktienamtes

Wenn ein staatliches Aktienamt eingerichtet wird, hat es mögliche Aufgaben:

- Pflichtprüfungen durch Beamte des Aktienamtes
- Auswahl der Prüfer durch das Aktienamt (eventuell auch die Vergütung)
- Verteilung der Prüfungsmandate auf praktizierende Wirtschaftsprüfer
- Übernahme der Berufsaufsicht durch das Aktienamt

(1) Pflichtprüfungen durch Beamte des Aktienamtes

Ein Vorteil liegt dabei in einem festen Gehalt für die Prüfer, wodurch ihre Existenz gesichert ist und keine Kundenabhängigkeit besteht.

Die Kritik ist dabei jedoch zu sehen in:

- Ein freiberufliche Prüfer ist verantwortungs-, leistungs- und kostenbewußter (weil Wettbewerb mit Konkurrenten besteht und weil er persönlich haftet) · Schwerfälligkeit des Beamtenapparates
- Es besteht keine Kundenabhängigkeit, jedoch besteht eine Abhängigkeit von der Beamtenlaufbahn.

(2) Auswahl der Prüfer durch das Aktienamt (eventuell auch die Vergütung) Prinzip: Der Kontrollierte soll den Prüfer nicht selbst auswählen

In Deutschland wird der Wirtschaftsprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch die Haupt- oder Generalversammlung gewählt.

Kritik: Der Aufsichtsrat hat zum Teil Geschäftsführungskompetenz. Seine Entscheidungen schlagen sich im Jahresabschluß nieder. Dies ist jedoch ein Verstoß gegen das Getrennt sein von Unternehmensführung und -prüfung.

- Der Aufsichtsrat stimmt den Vorschlag mit dem Vorstand ab
- Aktionäre, die Mitglied des Aufsichtsrats oder Vorstands sind, wählen den Abschlußprüfer mit

(3) Verteilung der Prüfungsmandate auf praktizierende Wirtschaftsprüfer

Ist eine angemessene Aufteilung gemäß fachlichen und persönlichen Möglichkeiten und Grenzen der Wirtschaftsprüfer realisierbar?

(4) Übernahme der Berufsaufsicht durch das Aktienamt

d. Verschärfung der Haftung des Wirtschaftsprüfers
e. Verstärkte Kontrolle des Wirtschaftsprüfers

- verstärkte Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer
- möglicher Wegfall der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers im Verhältnis zur Wirtschaftsprüferkammer
- Auskunftsrecht der WPK gegenüber Mandanten
- Einblickrecht der WPK in den Prüfungsbericht und Arbeitspapiere
- steigende Quality Control

Definition Quality Control: Alle Maßnahmen des Berufsangehörigen, um die Qualität der Prüfung und der Berichterstattung zu gewährleisten.

- Peer Review = Prüfung der Prüfer durch andere Wirtschaftsprüfer (externe Qualitätskontrolle)

Probleme:

- Verschwiegenheit

- Konkurrenz erhält Informationen · Kosten

f. Bildung von Audit Committes

Audit Committes entsprechen einem Unterausschuß des Aufsichtsrates in Deutschland

- für externe und interne Revision Ansprechpartner im Sinne einer vom Management unabhängigen Instanz -> stärkere Unabhängigkeit der Aufsicht vom Management

Aufgabe: Kontrolle des Rechnungswesen und der Rechnungslegung. Kontrolle, Gewährleistung und Stärkung der unabhängigen Berufsausübung des externen Abschlußprüfers

g. Verbindliche Teilnahme des Abschlußprüfers am Bilanzstichtag des Aufsichtsrates

Zur Zeit nimmt ein Abschlußprüfer nach § 171 I AktG nur am Bilanzstichtag an der Sitzung des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat es verlangt.

Vorteile:

- Der Aufsichtsrat kann den Abschlußprüfer unmittelbar zum Prüfungsbericht befragen
- Der Abschlußprüfer kann dem Aufsichtsrat für Prüfungsprobleme sensibilisieren.
- Der Abschlußprüfer kann die Identität des Jahresabschlusses prüfen.

IV. Weitere Berufsgrundsätze

1. Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit

Die Eigenverantwortlichkeit verlangt von einem Wirtschaftsprüfer, daß er seine

Entscheidungen in eigener Verantwortung und nach pflichtgemäßen Ermessen trifft.

- der Wirtschaftsprüfer darf nicht nach Weisungen Dritter handeln
- auch muß er die Tätigkeit seiner Mitarbeiter derart überblicken und beurteilen können, daß er sich seine eigene Meinung bilden kann

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben vor der öffentlichen Bestellung nachzuweisen, daß sie ihren Beruf gemäß § 44 in Verbindung mit § 130 WPO eigenverantwortlich ausüben werden.

-§ 43, 43a, 44, 45, 47 WPO

-§ 11, 12, BS (Berufssatzung)

Nur drei zulässige Formen der Berufsausübung! (Æ s. Kopie, Schaubild 1)

Auch der im Angestelltenverhältnis tätige Wirtschaftsprüfer muß im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich handeln.

- 44 II WPO

- Weisungen der Geschäftsführung einer WPG an ihre angestellten Prüfer, Prüfungsberichte oder Gutachten zu unterschreiben, deren Inhalt sich nicht mir ihrer Überzeugung deckt, sind unzulässig WP muß die Tätigkeit von Mitarbeitern überwachen und Beurteilen können, so daß er sich eine eigene Meinung bilden kann Maximale Leitungsspanne (Berufsrichtlinien): Für einen Wirtschaftsprüfer dürfen maximal fünf ständige Prüfer bzw. Berater tätig sein (schließt Berichtskritiker ein). Im Einzelfall kann die Tätigkeit von Spezialisten (bspw. Versicherungsmathematiker) nach Genehmigung durch die Wirtschaftsprüferkammer außerhalb der Berechnung bleiben.

Aus dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit resultieren Residenzpflichten, § 28 I WPO, § 19 I BS:

Mindestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muß seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben (auch auf Zweigniederlassungen bezogen, § 49 II WPO, § 19 II BS)

- 49 II WPO, § 19 II BS: Zweigniederlassungen müssen jeweils von mindestens einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat.

2. Grundsatz der Unparteilichkeit

Unter der Unparteilichkeit der Wirtschaftsprüfers ist zu verstehen, daß er alle wesentlichen Tatbestände berücksichtigt und keine Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen nimmt.

Der Berufsangehörige versichert die Einhaltung dieses Gebots in der Eidesformel des § 17 Abs. 1 WPO.

Forderung nach Unparteilichkeit gilt nicht für Berufstätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und der Wahrung der Interessen des Auftraggebers in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten

3. Grundsatz der Sorgfalt

Die Sorgfalt verlangt vom Wirtschaftsprüfer, daß er Aufträge mit Gewissenhaftigkeit und Sachkenntnis zu erledigen hat

a) Grundsatz der Gewissenhaftigkeit

Der Wirtschaftsprüfer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft, d.h. mit Genauigkeit und unter Beachtung aller Umstände auszuführen (Æ s. Kopie, Schaubild 2)

b) Grundsatz der Sachkenntnis

- Pflicht zur fortlaufenden Weiterbildung · Halten und Lesen von Fachzeitschriften
- Halten und Lesen von wichtigen fachbezogenen Buchveröffentlichungen · Lesen der Urteile der obersten Gerichte
- Teilnahme an Fortbildungslehrgängen
- Pflicht für eine angemessene Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen

4. Der Grundsatz der Verschwiegenheit

Für alle Aufgaben die einem Wirtschaftsprüfer übertragen werden, gilt das Gebot der Verschwiegenheit. Diese sind

- sachlich...: Alle fremden Geheimnisse die dem Wirtschaftsprüfer anvertraut wurden bzw.

im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt wurden sind zu bewahren.

- zeitlich : Alle fremden Geheimnisse sind zeitlich unbegrenzt zu wahren. · personell..: Alle fremden Geheimnisse sind grundsätzlich gegenüber jedermann zu wahren.

5. Der Grundsatz der Treue

Die Treue verlangt vom Wirtschaftsprüfer die redliche Auftragserfüllung zum Wohle und Nutzen des Auftraggebers unter Zurücksetzung eigener Interessen. Dies setzt voraus, daß

- eine eventuelle Gegenpartei keine Beratung von ihm bekommt oder verletzt wird => Doppelvertretung
- ein Verwertungsverbot besteht. => Insider-Infomationen

Der Grundsatz der Treue wird durch den Grundsatz der Objektivität eingeschränkt

6. Grundsatz des berufswürdigen Verhaltens

- Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für pflichtwidriges Verhalten in Anspruch genommen werden soll (sinngemäß aus § 49 WPO)
- Wirtschaftsprüfer hat Mandanten auf Gesetzeswidrigkeiten hinzuweisen, die er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben festgestellt hat
- Wirtschaftsprüfer muß sich gegen die aus seiner Tätigkeit resultierenden Haftpflichtgefahren versichern (primär für Vermögensschäden) und Prämien pünktlich bezahlen
- Wirtschaftsprüfer muß sich an die Standesnormen und einschlägigen Gesetze und Bestimmungen halten

Das berufswürdige Verhalten verlangt vom Wirtschaftsprüfer die Einhaltung der folgenden Grundsätze:

- Grundsatz der Hauptberuflichkeit
- Grundsatz des Provisions- und Geschenkannahmeverbot sowie das Verbot von Erfolgshonoraren
- Grundsatz des Werbeverbots
- Grundsatz des kollegiales Verhalten

Grundsatz der Hauptberuflichkeit

- nicht vereinbare Tätigkeiten unterlassen
- nur berufsspezifische Tätigkeiten ausüben

Grundsatz des Provisions- und Geschenkannahmeverbots bzw. des Verbots eines Erfolgshonorars

- Zeithonorar, leistungsbezogenes Honorar, Bemessungsgrundlage: Zeit
- Pauschalhonorar, Bemessungsgrundlage: Größenmerkmal des Mandanten (z.B. Bilanzsumme), bspw. Æ Werthonorar
- die Wirtschaftsprüferkammer lehnt Pauschalhonorare ab, da sie nicht leistungsgerecht sind (in der Praxis sind sie üblich)
- Kombination aus Zeithonorar und Pauschalhonorar (Spesen dürfen abgerechnet werden)

Grundsatz des Werbeverbotes

- berufswidrige Werbung ist untersagt, § 52 WPO, §§ 31-36 BS (Berufssatzung) · sachliche Informationen

- nicht auf die Erlangung eines Auftrages im Einzelfall ausgerichtet · berufswürdiges Verhalten bei der Kundmachung der Tätigkeit

Grundsatz des kollegialen Verhaltens

- Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen
- Auftragsschutz: Bei Auftragsannahme Rücksichtnahme auf den Wirtschaftsprüfer, der zuvor das Mandat innehatte
- Abwerbeverbot (betrifft sowohl Mandanten als auch Mitarbeiter). Dieses

Abwerbeverbot gilt auch für angestellte Wirtschaftsprüfer, die sich selbständig machen wollen.

- Respektieren der persönlichen Integrität der Berufskollegen
- Verhalten gegenüber Berufsorganisationen (insbes. WPK)
- unverzügliche Meldung zum Berufsregister
- Anfragen der WPK wahrheitsgemäß und vollständig beantworten
- Beteiligung an der Ausbildung des Berufsnachwuchses

Grundlagen des

Wirtschaftsprüfungswesens

E. Die Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers

I. Zivilrechtliche Haftung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Haftung gegenüber dem Auftraggeber

Wer haftet nach § 323 I HGB?

- Abschlußprüfer
- Prüfungsgehilfen
- bei der Prüfung mitwirkende gesetzliche Vertreter der Prüfungsgesellschaft

Wer ist nach § 323 I HGB anspruchsberechtigt?

- Auftraggeber
- verbundene Unternehmen (soweit geschädigt)
- Nicht: Dritte (insbes. Aktionäre und Gläubiger)

Von der Gesetzessystematik her gehört § 323 HGB zur Abschlußprüfung, aber auch zu allen gesetzlichen Pflichtprüfungen (bspw. Gründungsprüfung einer AG, Versicherungen)

a. Haftungsvoraussetzungen

aa. Pflichtverletzung

ab) Verschulden ac) Schaden

ad) Kausalität (Beziehung zwischen Pflichtverletzung und Schaden)

zu aa) Pflichtverletzung

nach h.M.:

- Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zur Abschlußprüfung
- Verstoß gegen Berichtspflichten
- Verstoß gegen anerkannte GoA
- Verstoß gegen Berufspflichten

Küting/Weber:

nur Verstöße gegen gesetzliche Pflichten Beck´scher Bilanzkommentar:

nur Pflichten des § 323 HGB

- Gewissenhaftigkeit
- Unparteilichkeit
- Verschwiegenheit
- Verwertungsverbot

zu ab) Verschulden

- direkter Vorsatz (Abschlußprüfer hat mit Wissen und Wollen gegen Pflichten verstoßen)
- bedingter Vorsatz (Abschlußprüfer hat Möglichkeit einer Pflichtverletzung erkannt und nimmt sie billigend in Kauf)
- Fahrlässigkeit (außer acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)

Kann sich der Abschlußprüfer auf Mitverschulden der geprüften Gesellschaft berufen? (§ 254 BGB)

- Vorsatz des Mandanten und Fahrlässigkeit des Abschlußprüfers

→ Haftung entfällt/ist zumindest eingeschränkt

- Vorsatz des Mandanten und des Abschlußprüfers

→ im Zweifel Schadensteilung

- Fahrlässigkeit des Mandanten und Vorsatz des Abschlußprüfers Æ Abschlußprüfer kann sich nicht auf § 254 BGB berufen zu ac) Schaden

- üblicherweise wird Schaden nach der sogenannten Differenzhypothese definiert: Schaden ist der Unterschied zwischen zwei Güter- und Vermögenslagen einer Person zu verschiedenen Zeitpunkten. · i.S.d. § 323 HGB nur Vermögensschäden

zu ad) Kausalität

Ein adäquater Ursachenzusammenhang muß gegeben sein: Die Verknüpfung zwischen Pflichtverletzung und Schaden darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen.

Der Abschlußprüfer kann gegebenenfalls einwenden

- rechtmäßiges Alternativverhalten: Schaden wäre ganz oder teilweise auch dann eingetreten, wenn der Abschlußprüfer seine Pflichten erfüllt hätte und daraufhin ordnungsgemäß Bericht erstattet hätte
- Reserveursache: Schaden wäre früher oder später auch aufgrund eines anderen Ereignisses eingetreten.

Darlegungs- und Beweislast Nach h.M.:

bzgl. der Haftungsvoraussetzungen § Kläger

bzgl. anspruchshemmender/-verhindernder Umstände § Abschlußprüfer

bzgl. rechtmäßigen Alternativverhaltens/Reserveursache § Abschlußprüfer

- 278 BGB: Abschlußprüfer haftet auch für Verschulden des Prüfungsgehilfen (Haftung des Prüfungsgehilfen entfällt nicht)

Abschlußprüfer haftet - unabhängig vom Verschulden des Prüfungsgehilfen - für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung des Prüfungsgehilfen

- 323 I S. 4 HGB: Alle Ersatzpflichtigen haften gesamtschuldnerisch

b. Haftungsbegrenzung, Versicherung

Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit auf 500.000,- pro Prüfung beschränkt. Argumente:

- Wettbewerb im Berufsstand würde sonst eingeschränkt
- Struktur des Berufsstandes würde sich sonst verschieben (zugunsten großer WPG)
- Problem der Versicherungskosten/Versicherbarkeit
- Prüfungstätigkeit besonders schadensgeneigt mit extrem hohem Risiko · bereits kleine Fehler können zu hohen Schäden führen · Haftungsbegrenzung dient der Existenzsicherung des Prüfers · Haftungsbegrenzung stärkt die Interessenneutralität des Prüfers · (unbegrenzte Haftung steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Vergütung)

Hohe Bedeutung der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit,

problematisch insbes. Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit

→ bei beiden erachtet der Prüfer einen Schaden als Folge seines Handelns für möglich

- bei bewußter Fahrlässigkeit vertraut der Prüfer darauf, daß der Schaden schon nicht eintreten werde
- bei bedingtem Vorsatz nimmt er den Schaden billigend in Kauf

Haftungsbegrenzung gilt unabhängig von

- der Hohe des Schadens
- der Anzahl der begangenen Pflichtverstöße
- der Anzahl der bei der Prüfung beteiligten Personen · der Anzahl der geschädigten Unternehmen

Versicherung

- gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherung = Haftungsgrenze bei Fahrlässigkeit
- → min. 500 TDM pro Prüfung bei unbegrenzter Jahreshöchstleistung · Vorsatz ist nicht versichert
- Ersatzpflicht und § 323 HGB können durch Vertrag nicht ausgeschlossen/beschränkt werden
- Es ist berufsrechtlich nicht zulässig, höhere Ersatzpflicht zu vereinbaren (Gesetz schließt dies aber nicht aus)

2. Haftung gegenüber Dritten

a. Deliktische Anspruchsgrundlagen

Die Haftungsobergrenze des § 323 HGB erstreckt sich nicht auf deliktische Ansprüche Prüfungsvertragsfremder.

i. § 823 II BGB

Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist diesem zu Schadensersatz verpflichtet. (Voraussetzung: Verletzung von Schutzgesetzen)

- Schutzgesetz: dient zumindest auch dem Individualschutz des Einzelnen gegen eine näher bestimmte Art und Weise der Schädigung · insbes. strafrechtliche Vorschriften:

- § 263 StGB (Betrug)
- § 264 StGB (Subventionsbetrug)
- § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug)
- § 266 StGB (Untreue)
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)
- § 207 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- § 283 - 283d (Konkursstraftaten)
- außer § 207 i.d.R. nur als Beihilfedelikte
- auch
- § 332 HGB (Verletzung der Berichtspflicht)
- § 333 HGB (Verletzung von Geheimhaltungspflichten
- alle genannten Schutzgesetze erfordern Vorsatz

Problem: Vorsatz ist schwer zu beweisen, liegt i.d.R. nicht vor

- kein Schutzgesetz:

- § 323 I HGB
- §§ 2, 43, 48 WPO

ii. § 826 BGB

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet.

Voraussetzung:

- Sittenwidrigkeit (sittenwidrige Verletzung von Prüfungs-/Berichts- /Bestätigungspflichten)

ist gegeben, wenn dem Abschlußprüfer bei seinen Prüfungshandlungen ein besonders leichtfertiges und gewissenloses Verhalten nachzuweisen ist.

z.B.: Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks, obwohl

- überhaupt keine Prüfung stattgefunden hat
- der Abschlußprüfer die Prüfung vollständig durch Dritte durchführen ließ und die Ergebnisse ungeprüft übernommen hat
- Rechnungswesen des Mandanten so fehlerhaft war, daß die Erteilung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses von vornherein auszuschließen war · der Abschlußprüfer wesentliche Angaben des Mandanten ungeprüft

übernommen hatte, die überprüfbar waren und die Überprüfung geboten gewesen wäre

- mit dem Vorsatz, Dritte zu schädigen

→ bedingter Vorsatz reicht aus

b. Vertragliche oder vertragsähnliche Anspruchsgrundlagen

i. Relevanz

Vorteile vertraglicher Anspruchsgrundlagen zu deliktischen:

- Haftung auch bei Fahrlässigkeit
- Haftung auch für Prüfungsgehilfen, ohne Exculpationsmöglichkeit · längere Verjährungsfristen

Bislang gibt es nur ein Urteil, das einen handelsrechtlichen Abschlußprüfer nach dem Konzept "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter". Es handelte sich um eine sehr spezifische Fallgestaltung, das Ergebnis läßt sich nicht verallgemeinern. Bei freiwilligen Prüfungen kommen die vertraglichen Anspruchsgrundlagen regelmäßig zur Anwendung.

ii. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Gesetzlich geregeltes Rechtsinstitut: Entstehung und Entwicklung ausschließlich aus der Rechtsprechung.

Anwendungsvoraussetzungen:

- Leistungsnähe des Dritten, d.h. der Dritte muß typischerweise mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen (insb. bei Aktionären und Gläubigern erfüllt)
- Leistung soll nach dem Willen der Vertragspartner auch dem Dritten zugute kommen; fehlt eine ausdrückliche Abrede, kommt evtl. konkludente Ausdehnung des Schuldverhältnisses auf Dritte in Betracht. Indizien: · wenn der Schuldner eine vom Staat anerkannte Sachkunde besitzt · wenn der Schuldner öffentliches Vertrauen genießt · wenn der Schuldner dieses öffentliche Vertrauen ausnutzt · Einbeziehung Dritter muß erkennbar sein
- Abschlußprüfer muß nicht die Anzahl oder Namen der Dritten kennen
- aber es muß sich um eine überschaubare und objektiv abgrenzbare Gruppe handeln (in der Literatur ist umstritten, ob dies auf Aktionäre zutrifft) · Abschlußprüfer muß auch erkennen, daß der Dritte in seine sachkundige Äußerung besonderes Vertrauen setzt und dies wichtigen Entscheidungen zugrunde legt

iii. Auskunftshaftung (Stillschweigender Auskunftsvertrag)

Wer einem anderen eine Bescheinigung in dem Bewußtsein ausstellt, dieser werden sie einem Dritten vorlegen, um ihn in seinem Interesse zu beeinflussen, soll dem Dritten, der sich auf die Bescheinigung stützt, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit haften.

Anwendungsvoraussetzungen (nach der älteren Rechtsprechung des BGH):

- Auskünfte werden kraft beruflicher Sachkunde erteilt
- Auskünfte sind für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung
- Empfänger legt die Auskunft wichtigen Entscheidungen zugrunde
- Auskunftgeber nimmt ein besonderes Vertrauen in Anspruch oder hat ein besonderes eigenes Interesse

zusätzlich nach der neueren Rechtsprechung des BGH:

- Auskunftgeber muß auch auf Verlangen des Dritten hinzugezogen worden sein
- Auskunfterteilung unmittelbar an den Dritten (Merkmal einer persönlichen, unmittelbaren Fühlungnahme)

II. Die berufsrechtliche Inanspruchnahme

1. Das System der Berufsaufsicht und der Berufsgerichtsbarkeit

a. Berufsaufsicht durch die WPK

- 57 WPO definiert den Aufgabenkatalog der WPK
- u. a. Aufsicht über berufl. Tätigkeit der Mitglieder zu führen
- bei Berufspflichtverletzungen einzuschreiten!

Es stehen der WPK Maßnahmen der Berufsaufsicht zur Verfügung = Belehrung

= Rüge

Belehrung:

Mildeste Form der Standesmaßnahmen ⃗ aus § 57 WPO

- 57 WPO ⃗ WPK hat ihre Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren

Voraussetzungen

⃗ schuldhafte Berufspflichtverletzung, deren Bedeutung für die Erteilung einer Rüge zu gering ist

⃗ Keine Formvorschriften mündlich wie auch schriftl. erteilt werden kann, falls Belehrung, dann aktenkundig machen

Rüge:

impliziert förmliches Verfahren

⃗ Rügerecht des Vorstandes der WPK in § 63 WPO verankert Voraussetzungen

⃗ Berufspflichtverletzung, Bedeutung noch so gering, daß vom Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann

⃗ liegt im Ermessen des Vorstandes, ob Rüge oder berufsgerichtliches Verfahren

Präferenz (= Vorzug) für die Rüge

1. Die Möglichkeit einer zeitnahen Feststellung der Pflichtverletzung,
2. die zügige Durchführung des Verfahrens

Drei Abstufungen:

einfache Mißbilligung

scharfen Mißbilligung

schärfsten Mißbilligung.

Sinn (Argumente) dieser Abstufungen:

- läßt eine Differenzierung nach Schwere der Pflichtverletzung zu,
- und bei einer wiederholten Pflichtverletzung nochmals auf die Rüge zurückgreifen kann

Wirtschaftsprüfer kann sich gegen Rüge wehren

Einspruch erheben,

über Einspruch entscheidet wiederum der Vorstand

bei Ablehnung /abweisenden Einspruchsbescheid,

ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung bei der Kammer für WP-Sachen am LG Düsseldorf, aber dann ist Ende.

Ist die Pflichtverletzung so gravierend, daß eine Rüge nicht ausreicht, so beantragt der Vorstand der WPK bei der Generalstaatsanwaltschaft in Ddorf die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahren.

Diese (GSTA) kann den

⃗ FALL aufgreifen

⃗ FALL ablehnen (dann entscheidet GSTA, inwieweit Pflichtverletzung), Æ FALL an WPK, zur Weiterverfolgung im Berufsaufsichtsverfahren,

⃗ FALL Rüge der WPK aufgreifen (falls Staatsanwaltschaft meint die Strafe wäre mit einer

Rüge zu gering ausgefallen) und im berufsgerichtlichen Verfahren weiterverfolgen Möglichkeiten Rüge aufzugreifen:

1. durch die WPK,
2. Rüge wird durch Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen,
3. Selbstanzeige durch WP,
4. Dritter beschwert sich bei WPK über WP, aber der WPK obliegt es zu entscheiden.

b. Berufsgerichtsbarkeit

Aufzeigen, wie die Berufsgerichte organisiert sind. Die Organisation

⃗ Keine eigenständigen Berufsgerichte, sondern organisiert durch die Berufskammern

Organisation der Gerichtsbarkeit

Wann ist Revision zulässig?

- wenn das Urteil der 2. Instanz auf Berufsausschluß lautet,
- wenn das Urteil der 2. Instanz entgegen des Antrages der Staatsanwaltschaft nicht auf Berufsausschluß lautet (wenn die Staatsanwaltschaft auf Ausschluß plädiert, jedoch keine Ausschluß ausgesprochen wurde
- das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, da die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist

Maßnahmen der Berufsgerichtsbarkeit § 68 Abs. 1 WPO formuliert explizit:

Instanzen nur für WP zuständig - kann je nach Pflichtverletzung weiter geleitet werden

2 x Berufsausschluß (aus Fallkonstruktionen)

1. einschlägiges strafrechtliches Vergehen

Z.B.: Betrug, Urkundenfälschung, Untreue, nicht unbedingt Körperverletzung im Straßen-

verkehr

2. schwerwiegende Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des WP Z.B.: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Offenbarungseides

Nach § 111 WPO ein vorläufiges Berufsverbot, vor Abschluß des berufsgerichtlichen Ver- fahrens möglich unter folgenden 1. Voraussetzungen

- wenn das Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Berufsausschluß führen wird

- zum Schutz der Allgemeinheit

Î Bundesverfassungsgericht fügte weitere hinzu.

Berufsverbot muß zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig sein

Z. B.: Betrug ⃗ gefährdet das Gemeinschaftsgut/ ⃗ Vermögensschutz

2. Ergebnisse einer Analyse der Rechtsprechung (basierend aus veröffentlichten Fällen aus den Jahren 1961-1992)

a. Unvollständigkeit der Veröffentlichung (Teil der berufsrechtlichen Fälle werden publiziert)

1978: ⃗ Fälle aus 1961-1978 1992: ⃗ Fälle aus 1978-1992

1992 waren die Rügen unvollständig und die berufsgerichtlichen Entscheidungen vollständig,

1978 waren die Rügen sowie die berufsgerichtlichen Entscheidungen unvollständig. Gründe:

- Fälle, die nicht von allgemeiner Interesse sind (Bedenken bei Prof. Quick),
- Fälle, die inhaltsgleich, zu anderen zu jüngst veröffentlichen Fällen (gleiche Fallkonstruktionen)
- Fälle, die zu peinlich für den Berufsstand sind

`time-lag´ = Riesenlücke zwischen der Veröffentlichung Motivation für Veröffentlichung ⃗ Info für den Berufsstand

Das ´time-lag´ besteht nur noch für die Rügen, die Urteile werden regelmäßig veröffentlicht.

b. Namen der bestraften Berufsangehörigen werden nicht publiziert USA anders, die Bestrafung von WP wird veröffentlicht. In Deutschland ⃗ Persönlichkeitsschutz.
c. Eine niedrigere Anzahl an Fällen (die zu einer berufsgerichtlichen Bestrafung führten)
d. Keine wesentliche Zunahme der Anzahl an Fällen, trotz starken Anstieg der Anzahl der Berufsangehörigen

1978: 4.462 Mitglieder 1992: 12.731 Mitglieder

Erfüllen WP und vBP ihre Pflichten heutzutage besser?

e. Tendenz zu milderen Strafen

⃗ Anteil der Rügen im Vergleich zu berufsgerichtlicher Entscheidungen hat zugenommen

1961-78 machten 70% der Fälle Rügen aus 1978-92 machten 85% der Fälle Rügen aus

⃗ Anteil der einfachen Mißbilligung hat zugenommen 61-78: 44% einfache Miß 78-92: 71% einfache Miß 28% scharfen Miß 19% scharfen Miß 28% schärfsten Miß 10% schärfsten Miß Waren Berufspflichtverletzung weniger gravierend, oder gleiche Berufspflichtverletzung aber milder bestraft, oder beide ?

f. Veränderungen bzgl. der Art der zugrundeliegenden Berufspflichtverletzungen insbesondere eine Anzahl hoher Verstöße gegen das Werbeverbot

(in der alten Fassung der WPO generelles Verbot, in der neuen Fassung der WPO gemildertes

Verbot, aber noch Verbot gegen die Berufswerbung)

g. Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Art der Pflichtverletzung und der berufsrechtlichen Sanktionen auf der anderen Seite

(gilt nicht für den Berufsausschlu ß, hierfür gibt es typische Ausschlußgründe)

- einzelne Fälle schwer vergleichbar, da oft auf mehreren Pflichtverletzungen basieren.
- neben der " Art der Pflichtverletzung" fließen viele weitere Kriterien in die Bestimmung des Strafmaßes ein

(z.B. Häufigkeit der Pflichtverletzung, Feststellung der Art der berufsrechtlichen Strafe also

die Anzahl der Pflichtverletzungen, die Art der Berufsausübung z.B. selbständige WP wer-

den härter als unselbständige bestraft,

Berufserfahrung alt + jung, bisherige Verhalten zur WPK d. h. frühere Verfehlungen des

WP´s fließt stärker ein, Folge der Berufspflichtverletzung, z.B. wie groß ist der Schaden

h. Berufsausschluß in Deutschland relativ selten

- seltenes Ereignis, seit 1961 bis jetzt nur 5 WP´s ausgeschlossen

i. Verschulden

Vorsatz = Der Berufsangehörige hat die Berufspflichtverletzung mit Wissen und Wollen herbeigeführt.

direkter Vorsatz, z. B.:

- wenn der WP gegen Berufspflichten verstoßen hat, trotz vormals mehrfacher Ermahnung durch die WPK
- bei gleicher Berufspflichtverletzung des WP´s, d. h. er wurde schon einmal dafür bestraft.

bedingter Vorsatz, z. B.:

- wenn der Berufsangehörige die mögliche Berufsverletzung gekannt und billigend in Kauf genommen hat

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Berufsangehörige hätte das Vorliegen einer Pflichtverletzung bei Anwendung, der eben möglichen und von ihm zu fordernde Sorgfalt erkennen können und auch müssen.

z.B. wenn es eindeutige Normen in der WPO und Berufssatzung gibt, und wenn der WP gegen diese Vorschriften verstößt Æ fahrlässig

z.B. Berufspflichtverletzung beruhte auf ein Problem, über das die WPK in ihrer WPK Mittg.

explizit informiert hat.

z.B. wenn ein anderer Berufsangehöriger es zu kommen lassen hat, diese veröffentlicht wurden und dann ein WP gegen diese Pflichtverletzung nochmals verstößt.

j. Schädigung des Ansehens des Berufsstandes steht im Mittelpunkt des

berufsrechtlichen Verfahren (und weniger die Schuld des Berufsangehörigen)

k. Schlußerklärung

- Strafe soll nachdrücklich an die Erfüllung seiner Berufspflichten des Berufsangehörigen erinnern
- und damit die Erwartung, daß sich WP keine weitere Pflichtverletzung mehr zu Schulden kommen läßt
- Aufforderung, daß der WP explizit erklären soll, daß er zukünftig seine Pflichten erfüllt
- Androhung hoher Strafen bei erneuter Pflichtverletzung

3. Kritische Würdigung des gegenwärtigen Systems

a. Unzureichende systematische Kontrolle

Nur formelle Kontrolle veröffentlichter Jahresabschlüsse:

- Bundesanzeiger zu 100% kontrolliert,
- die im Handelsregister nur stichprobenartig (ausführliche Berichterstattung zu dieser Art der Kontrolle in der jährl. WPK-Mittg.).

Ansonsten keine systematischen und regelm äß igen Kontrollen der Berufsangehörigen.

b. Unvollständiger Informationsfluß

1/8 der Fälle aus regelmäßigen und systematischen Eigeninformationen,

7/8 der Fälle aus Drittinformationen (und damit zufällig Info d. Staatsanwaltschaft, z. B. Verkehrsdelikt = Weiterleitung an WPK, Beschwerden durch andere Berufsangehörige, Mandanten, Dritte, Presse, Anzeigen wegen Werbeverbot, Hinweise von Kammern, Behörden, Verbänden).

Aufsichtstätigkeit wird primär durch Fremdinformationen, d. h. zufällig ausgelöst.

c. Untersuchungsmöglichkeiten der WPK unzureichend (sie darf nicht mehr machen) Problem: Verschwiegenheitsgebot

- Verbesserungsvorschlag: Wegfall des Verschwiegenheitsgebot in berufsrechtlichen Verfahren, da auch WPK Mitglieder diesem Verbot erlegen sind
- Einsichtsrecht der WPK in Arbeitspapiere und Prüfungsberichte · Auskunftsrecht gegenüber dem Mandanten einräumen, · stichprobenweise Kontrolle durchgeführter JAP.

aber: Wer soll das bezahlen?

d. Starker Einfluß des Berufsstandes auf berufsrechtliche Sanktionen

- ./. Unabhängigkeitsproblem + Einfluß von Expertenwissen
- Berufsaufsicht ausschließlich durch den Berufsstand,
- Einfluß auf die Berufsgerichtsbarkeit
- WP sind Beisitzer
- WP haben in der 1. Instanz die Mehrheit · Beisitzer aus Vorschlagsliste der WPK

Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erfolgt durch die WPK

FILTERFUNKTION

- Beisitzer sind Kollegen oder Konkurrenten, es entstehen Interessenkonflikte (aber Berufsrichter äußern sich positiv durch Beisitzer)

e. Kritik an Strafen

- bis 31.12.94 war 20.000,- DM Geldstrafe, tangiert keine große WPG, jetzt 100.000,- DM (höchste verhängte war aber nur 7.500,- DM)
- hohe Lücke zwischen der zweithöchsten Strafe, Verweis + Geldbuße und der extremsten Strafe ist die Ausschließung aus den Beruf

⃗ sinnvolle Ergänzung ist gleich eine befristete Suspendierung von ca. 6. Monaten, die den

WP aus den Beruf ausschließt (in den Niederlanden so üblich)

⃗ Ist Differenzierung zwischen Verweis und Warnung notwendig?

III. Die strafrechtliche Verantwortung des Abschlußprüfers

1. Verletzung der Berichtspflichten nach § 332 HGB

Tatbestände:

1. Unrichtige schriftliche Berichterstattung im Prüfbericht nach § 321 HGB (falsche mündliche Berichterstattung wird nicht strafrechtlich geahndet)

- unrichtige Berichterstattung setzt eine Pflicht zur Berichterstattung voraus (Umfang und Adressaten sind im § 321 HGB geregelt)
- unrichtige Berichterstattung über das Ergebnis der Abschlußprüfung kann erst nach Abschluß der Abschlußprüfung erfolgen

- Nicht-Erstattung des Prüfberichts wird nicht bestraft (Hier jedoch: Verstoß gegen das Berufsrecht bzw. Berufsgerichtsbarkeit =>

Schadensersatzmöglichkeit)

- unrichtige Berichterstattung = Ergebnis der Prüfung ist nicht gleich Inhalt des Prüfberichts

- bestraft wird fehlerhafter Bericht über das Ergebnis, aber nicht der Bericht eines fehlerhaften Ergebnis der Prüfung

- unrichtige Berichterstattung muß sich auf wesentliche Umstände erstrecken

2. Verschweigen erhebliche Umstände im Prüfbericht

- es darf sich nicht um maginale Größen handeln und das Verschweigen muß im Prüfbericht stattgefunden haben
- für Umstände die der Abschlußprüfer nicht erkannt hat, kann er nicht bestraft werden (kann er auch nicht verschweigen)
- keine Belangung

3. Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks

- bspw. Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, obwohl eine Einschränkung, Versagung oder Ergänzung erforderlich wäre · Beachte: Bestätigungsvermerk ist ein Positivbefund
- Konsequenz: Wenn Abschlußprüfer Bestätigungsvermerk versagt, fällt dies nicht unter diesem Punkt (3) [Vermutlich aber unter Punkt (1)]

Täter:

Sonderdelikt bzw. geschlossener Täterkreis nur:

- Abschlußprüfer (wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, dann verlagert sich die Verantwortung auf die gesetzlichen Vertreter)
- Prüfungsgehilfe (Prüfungsassistent)

Wenn die Sekretärin den Prüfungsbericht falsch abtippt, wird sie nicht belangt

Bei freiwilligen Prüfungen kann ein Abschlußprüfer nicht nach § 332 HGB belangt werden (Beschränkt nur auf Pflichtprüfungen)

Der Abschlußprüfer kann auch nach § 332 HGB bestraft werden, wenn ihm die

Anforderungen des § 319 fehlen oder seine Bestellung rechtsunwirksam war. z.B. wenn ein vereidigter Buchprüfer bei einer Aktiengesellschaft Abschlußprüfer ist und falsch berichtet kann er auch belangt werden

Vollendung:

- der Versuch ist nicht strafbar · nur wenn die Tat vollendet ist

Def. Vollendet: Bei Eingang des Prüfberichtes/Bestätigungsvermerkes beim gesetzlichen Adressaten (Kenntnisnahme von Prüfberichtes/Bestätigungsvermerkes reicht nicht aus). Erst recht nicht kommt es auf eine Täuschung des Adressaten an.

Vorsatz:

- Vorsatz ist typisch für alle strafrechtlichen Angelegenheiten · es reicht hier bedingter Vorsatz aus

Strafe:

- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
- wenn ein qualifizierendes Tatbestandsmerkmal (= Gegen Entgelt handelt, Bereicherungsabsicht, Entschädigungsabsicht) vorliegt, kann sich die Strafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöhen è § 70 Abs.1 StGB
- das Gericht kann Berufsverbot (1-5 Jahre; u.U. auch für immer) verhängen, falls eine
- rechtskräftige Verurteilung vorliegt
- Tat unter Mißbrauch des Berufs oder grobe Verletzung der Berufspflichten begangen wurde
- Gefahr der Wiederholung vorliegt

2. Verletzung der Geheimhaltungspflichten § 333 HGB

Tatbestände:

1. Unbefugtes Offenbaren von Geheimnissen
- Geheimnis wird Dritten zugänglich gemacht (Auf Kenntnisnahme kommt es nicht an)

2. Unbefugtes Verwerten von Geheimnissen

- Ausnutzung des Geheimnissen zur Erlangung von Vermögensvorteilen für sich oder Dritte
- Geheimnis wird nicht "durchbrochen". Informationsvorsprung wird zur Herbeiführung von Vorteilen genutzt
- Absicht/ Inkaufnahme einer Schädigung des Geheimnisträgers ist nicht erforderlich

Geheimnis:

- objektives Geheimniselement (es muß sich Tatsachen handeln, die nicht offenkundig sind)
- subjektives Geheimniselement (es muß ein Geheimhaltungswille des Geheimnisträgers bestehen
- normatives Geheimniselement (berechtigtes Geheimhaltungsinteresse)

Amtskausale Kenntnisnahme:

- Täter muß zum Zeitpunkt der Kenntnis des Geheimnisses Abschlußprüfer oder Prüfungsgehilfe gewesen sein
- nicht erforderlich ist, daß der Täter bei der Verletzung der Geheimnispflicht Abschlußprüfer oder Prüfungsgehilfe war

Täter:

Sonderdelikt bzw. geschlossener Täterkreis nur:

- Abschlußprüfer (wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, dann verlagert sich die Verantwortung auf die gesetzlichen Vertreter)
- Prüfungsgehilfe (Prüfungsassistent)

Wenn die Sekretärin den Prüfungsbericht falsch abtippt, wird sie nicht belangt Vollendung:

- der Versuch ist nicht strafbar

Unbefugtes Offenbaren: Ist vollendet, wenn das Geheimnis einen Dritten zugänglich gemacht wird

Unbefugtes Verwerten: Die Tat ist dann vollendet, wenn alle Maßnahmen zur Erlangung des Vermögensvorteil getätigt wurden

Vorsatz:

- unbefugtes Offenbaren: bedingter Vorsatz genügt
- unbefugtes Verwerten: nur bei direkten Vorsatz denkbar

Strafen:

- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstarfe
- auch hier Straferhöhung durch qualifizierende Tatbestandsmerkmal (= Beriecherung, Handeln gegen Entgelt, Schädigungsabsicht) auf 2 Jahre

Der Abschlußprüfer kann auch nach § 333 HGB bestraft werden, wenn ihm die Anforderungen des § 319 fehlen oder seine Bestellung rechtsunwirksam war

- 333 Abs. 3 HGB
- Strafverfolgung nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft
- ohne solchen Antrag kann der Täter nicht bestraft werden, selbst wenn die im öffentlichen Interesse steht

IV. Ordnungsrechtliche Inanspruchnahme

- Verstöße gegen Tätigkeitsverbote

Bsp.: Abschlußprüfer hat Prüfung durchgeführt, obwohl er im Aussichtsrat der zu prüfende Unternehmung sitzt => Ordnungswidrigkeit => Bußgelder

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Grundlagen des Wirtschaftsprüfungswesens: Version 2
Autor
Jahr
1998
Seiten
65
Katalognummer
V95435
ISBN (eBook)
9783638081139
Dateigröße
501 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundlagen, Wirtschaftsprüfungswesens, Version
Arbeit zitieren
Lars Michel (Autor:in), 1998, Grundlagen des Wirtschaftsprüfungswesens: Version 2, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95435

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