Einführung in das Eigenheimzulagegesetz


Seminararbeit, 1998

42 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorbemerkung

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen
2.1. Die Anspruchsberechtigten
2.2. Die begünstigten Objekte
2.3. Der wirtschaftliche und der bürgerlich-rechtliche Eigentümer
2.4. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
2.5. Die Einkunftsgrenzen
2.6. Der Objektverbrauch und das Folgeobjekt

3. Der Förderzeitraum

4. Die Höhe der Eigenheimzulage
4.1. Die Bemessungsgrundlage
4.2. Der Fördergrundbetrag
4.3. Die Ökozulage
4.4. Die Kinderzulage

5. Die Eigenheimzulage beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen

6. Die Vorkosten gemäß § 10i EStG
6.1. Die Vorkostenpauschale
6.2. Die Erhaltungsaufwendungen

7. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Anlage

Übersicht über die Ermittlung der Eigenheimzulage

Originalformular ,,Antrag auf Eigenheimzulage"

Originalformular ,,Förderung des Wohneigentums/ Eintragung von Vorkosten"

Übersicht ,,Vergleich § 10e EStG und EigZulG"

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorbemerkung

Mit der Einführung des Eigenheimzulagegesetzes erfährt die steuerrechtliche Wohneigentumsförderung nunmehr ihre dritte Variante. Bis 1987 waren das die §§ 7b und 34f EStG. Hierbei konnten nach § 7b des EStG Aufwendungen noch als Werbungskosten progressionswirksam angesetzt werden. Im § 34f EStG (Baukindergeld) hingegen erfolgte die Förderung progressionsunabhängig. Aufgrund des grundsätzlichen Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung wurde das Fördersystem 1987 vom Gesetzgeber umgestellt und der § 10e EStG eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld im Bereich der Sonderausgaben geltend gemacht werden und wirkte somit ebenfalls progressionsabhängig. Immer wieder wurden aber Bedenken geäußert, daß Steuerpflichtige mit höherem Einkommen mehr gefördert würden, als solche mit niedrigerem Einkommen. Als Gründe wurden aufgeführt, daß die Eigentumsförderung nach § 10e EStG einerseits ins Leere gegangen war, da die Bürger im unteren Einkommensbereich überhaupt nicht mit Einkommensteuer belastet waren und andererseits konnte sich die steuerliche Förderung mangels ausreichenden Einkommens nicht im vollen Umfang auswirken. Aus diesem Grund wurde am 15.12.1995 das Eigenheimzulagegesetz verabschiedet. Es stellt die staatliche Wohneigentumsförderung auf ein Zulagensystem um und entspricht somit einer direkten Förderung. Es löst damit die von der Einkommenssteuerprogression abhängigen Vorläuferregelungen der §§ 7b und 10e EStG ab.

,,Damit erhalten Hersteller und Käufer von selbstgenutztem Wohneigentum eine Förderung, die nicht mehr von der Höhe einer Einkommenssteuerbelastung abhängt und die selbst dann gewährt werden kann, wenn es an einer Steuerbelastung gänzlich fehlt. Das Eigenheimzulagegesetz folgt der Rechtsentwicklung des Vermögensbildungsgesetzes, das ebenfalls ursprünglich eine Steuerentlastung vorgesehen hatte und später in ein Leistungsgesetz umgestaltet wurde. Wenn sich auch das Eigenheimzulagegesetz in seinen Anspruchsvoraussetzungen vielfach an den bisherigen § 10e Einkommensteuergesetz anlehnt, ist es doch eigenständig konzipiert und wirft daher eine Vielzahl von Verständnisfragen und Auslegungschwierigkeiten auf."1

Ein direkter Vergleich zwischen dem § 10e EStG und dem Eigenheimzulagegesetz als grundlegender Überblick ist als Anhang beigefügt.

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen

Um eine Eigenheimzulage beantragen zu können, müssen die sechs folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:

- der Beantragende muß Anspruchsberechtigter sein
- es muß sich um ein begünstigtes Objekt handeln, welches der Anspruchsberechtigte hergestellt oder angeschafft hat
- der Anspruchsberechtigte muß bürgerlich-rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des begünstigten Objektes sein
- es muß eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegen
- bestimmte Einkunftsgrenzen dürfen nicht überschritten werden
- bei dem Anspruchsberechtigten darf kein Objektverbrauch vorliegen bzw. nutzt er die Folgeobjektregelung2

2.1. Die Anspruchsberechtigten

Im § 1 EigZulG wurde festgelegt, daß nur unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes berechtigt sind, die Eigenheimzulage zu beanspruchen. Das sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Eine natürliche Person wiederum ist jeder Mensch (§ 1 BGB), egal ob er voll- oder minderjährig ist, ob er voll, beschränkt oder nicht geschäftsfähig ist. Die Definition des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes wird in den §§ 8 und 9 Satz 1 AO beschrieben.3

Allerdings ist es unbedeutend, ob der Steuerpflichtige nun tatsächlich zur Einkommensteuer veranlagt wird beziehungsweise eine Einkommensteuerschuld überhaupt entsteht (Rdvfg. der OFD Koblenz vom 09.07.1996, DStR S.1528; Dok.Nr. 0131742).4 Wichtig ist nur, daß er theoretisch dazu veranlagt werden könnte.

Zusätzlich gibt es noch eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, welche im § 1 Abs.2 und 3 EStG definiert sind.5

2.2. Die begünstigten Objekte

Die begünstigten Objekte werden in den beiden Paragraphen 2 und 17 des Eigenheimzulagegesetzes definiert. Auf die im § 17 EigZulG beschriebenen Objekte (Genossenschaftsanteile) gehe ich gesondert im Gliederungspunkt 5 ein.

Zunächst erfolgt die Konzentration auf § 2 EigZulG. Hier wird auf die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung verwiesen. ,,Im Inland" sagt aus, die Wohnung muß sich innerhalb der hoheitlichen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden, ansonsten ist diese Wohnung von der Förderung von vornherein ausgeschlossen. Diese Regeln gelten ebenso für Ausbauten und Erweiterungen (§ 2 Abs. 2 EigZulG).6

Von Herstellung ist auszugehen, wenn ein bisher noch nicht bestehendes Wirtschaftsgut neu geschaffen wird (Neuobjekt). Dabei ist es egal, ob das komplette Gebäude betroffen ist oder nur ein Teil, da im Gesetz ausdrücklich auf eine Wohnung verwiesen wird. Es ist also immer von einer intensiven Bau- oder Umbaumaßnahme auszugehen. Genauer beschrieben darf es sich hierbei nicht um Verbindung mehrerer Wohnungen zu einer einzigen Wohnung, um eine Verkleinerung oder Vergrößerung einer Wohnung durch Neuschneidung innerhalb des bestehenden Gebäudes, oder um eine Umwidmung von bisher geschäftlich genutzten Räumlichkeiten zu Wohnraum handeln.7

Eine Anschaffung dagegen umfaßt den entgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Erwerb eines schon bestehenden Wirtschaftsgutes. Dazu zählt auch der Erwerb in Zwangsversteigerungsund Konkursverfahren.

Dem Begriff Wohnung wird folgende Definition zugeordnet. ,,Eine Wohnung erfordert somit eine Zusammenfassung von Räumen oder das Vorliegen einer abgeschlossenen Einheit, die zu Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, einen eigenen Zugang haben, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt, über eine bestimmte Mindestfläche verfügen (20 bis 30 m²; BFH vom 04.07.1990, BStBl.II 1991 S.131; Dok.Nr.0096334 und vom 17.05.1990, BStBl.II S.705; Dok.Nr.0095943) und daß die zur Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche bzw. Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und eine Toilette) vorhanden sind. Es ist ausreichend, wenn die Anschlüsse für die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (z.B. Kücheneinrichtung) vorhanden sind."8 Der Wohnungsbegriff beinhaltet weiterführend den Dachboden, die Keller- und Trockenräume sowie Garagen mit einer abhängigen Zahl von Einstellflächen, wobei sich die Garage auch auf einem in der Nähe liegenden fremden Grundstück befinden darf.9

Weitere begünstigte Objekte sind die Ausbauten und Erweiterungen. Hier ist darauf zu achten, daß grundsätzlich neuer Wohnraum geschaffen wird. Dabei sind typische Ausbauten und z.B. der Dachgeschoßausbau und der Kellerausbau. Da neuer Wohnraum geschaffen werden muß, zählt ein Garagenausbau nicht dazu und ist somit auch nicht begünstigt.10 Schließlich ist noch der Miteigentumsanteil als begünstigtes Objekt zu nennen. Er stellt ein vollkommen eigenständiges Objekt dar. Bemerkenswert ist der Erwerb von zwei Miteigentumsanteilen innerhalb eines Veranlagungszeitraumes. Er stellt nach der Verwaltungsauffassung und nach der Rechtssprechung ein einheitliches Objekt dar. Findet der Erwerb in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen statt, handelt es sich um zwei eigenständige Objekte.11

Als abschließende förderungswürdige Maßnahme ist die unentgeltlich überlassene Wohnung zu nennen. Allerdings muß sie einem Angehörigen im Sinne des § 15 AO überlassen worden sein.12

Keine Begünstigungsobjekte sind:

- Wohnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland · Ferien- und Wochenendwohnungen
- Bauten auf fremden Grund und Boden, wobei der Bauherr kein rechtlicher Eigentümer ist
- sogenannte Schwarzbauten (ohne Baugenehmigung errichtete Wohnungen)
- Wohnungen, für die bereits die AfA als Betriebsausgabe oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Anspruch genommen wurde
- Wohnungen bzw. Miteigentumsanteile, die vom Ehegatten erworben wurden

2.3. Der wirtschaftliche und der bürgerlich-rechtliche Eigentümer

13 Damit man zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, muß man zumindest wirtschaftlicher oder bürgerlich-rechtlichen Eigentümer der zu fördernden Wohnung sein.

Um die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen zu können, ist das wirtschaftliche Eigentum an der zu fördernden Wohnung ausreichend. Doch wirtschaftliches Eigentum erlangt man nur, wenn der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten des Grundstückes auf den Käufer vollzogen ist. Deshalb ist hier der Grundbucheintrag nicht maßgeblich.14 Weiterhin kann auch ein Dauerwohnberechtigter als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden. Allerdings müssen seine Rechten und Pflichten denen eines tatsächlichen Eigentümers gerecht werden. So muß er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrages bei einer eventuellen Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung bekommen. Zivilrechtlich gesehen ist nach § 94 Abs. 1 BGB derjenige Grundstückseigentümer der Eigentümer einer Wohnung auf dem Grundstück befindlichen Wohnung, auf welchen dieses Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Besteht somit die Situation, daß sich Grundstückseigentümer und Wohnungseigentümer unterscheiden, wird also ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden errichtet, schafft man lediglich ein Nutzungsrecht für dieses Gebäude. Allerdings kann man dem durch einen notariell bestätigtes, im Grundbuch eingetragenen Recht15 aus dem Wege gehen. Es liegt also eine Nutzung aufgrund eigenen Rechts vor. Somit ist der Nutzungberechtigte zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage berechtigt.

2.4. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Nach der alten Regelung in § 10e EStG war es unschädlich, wenn Teile von einer selbstgenutzten Wohnung unentgeltlich, also mietfrei, an Angehörige oder Dritte überlassen wurden. Gegenüber Unterhaltsberechtigten konnte sogar die ganze Wohnung überlassen werden, ohne daß es sich negativ auf die Förderung auswirkte. Nach dem Eigenheimzulagegesetz hingegen kann die ganze Wohnung nicht nur an einen Unterhaltberechtigten sondern auch an Angehörige nach § 15 AO16 zu eigenen Wohnzwecken überlassen werden, so daß es unschädlich gegenüber der Förderung ist. Sollte es zu so einer Situation kommen, wird geraten, eine vertragliche Abrede17 über die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zu verfassen und sie, obwohl es eigentlich keiner Schriftform bedarf, in Schriftform an das Finanzamt zu leiten, damit Komplikationen mit dem Finanzamt von vornherein vermieden werden. Falls die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung als Sachleistung (Realsplitting) auf die Unterhaltszahlung angerechnet wird, gilt die Wohnung trotzdem als begünstigt.18 Die bisherige Regelung in § 10 h EStG ist ab dem 01.01.1996 nicht mehr bei Objekten mit dem Bauantrag nach dem 31.12.1995 anzuwenden, da Sie ja im § 4 Satz 2 EigZulG neu verankert wurde.19

2.5. Die Einkunftsgrenzen

Schon nach § 10e Abs. 5a EStG ist die Förderung abhängig von der Höhe der Einkünfte. Jetzt sind die Höhe der Einkünfte im § 5 EigZulG vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um einen Einkommenshöchstbetrag von 240.000 DM, der nicht überschritten werden darf. Damit jedoch bei der Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz Manipulationen bezugnehmend auf die Einhaltung der Einkunftsgrenze vorgebeugt werden, erstreckt sich die Bemessung der Einkommenshöhe auf einen Zweijahreszeitraum. Allerdings wird den Anspruchsberechtigten soweit entgegengekommen, daß bei einer Überschreitung der Einkunftsgrenze nach dieser Zweijahresfrist sie sich auf keinen Fall negativ auf die auszuzahlende Eigenheimzulage auswirkt. Somit kann die Eigenheimzulage fest geplant werden und nicht wie das bei der Anwendung des § 10e Abs. 5a EStG der Fall war, daß bei schwanken Einkünften die Förderung nicht fest einkalkulierbar war.20

Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, darf ein Alleinstehender im Jahr der Anschaffung bzw. des Erwerbs und im vorherigen Jahr zusammen nicht mehr als 420.000 DM an Einkünften haben. Dabei ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG maßgebend. Er ist auf dem Einkommensteuerbescheid der jeweiligen Jahre vermerkt. Bezugnehmend auf Verheiratete, die nach § 26b EStG zusammenveranlagt wurden, handelt es sich um einen Gesamtbetrag der Einkünfte von insgesamt 480.000 DM, unabhängig ob der Ehegatte Miteigentümer an dem förderungsbedürftigen Objekt ist oder nicht.21

Da bei der eigentlichen Beantragung der Eigenheimzulage die Einkünfte noch ungewiß sind, wird zunächst eine Schätzung vorgenommen. Ergibt sich später ein anderer Gesamtbetrag der Einkünfte als angenommen, muß der Eigenheimzulagebescheid gegebenenfalls geändert werden. Dabei sind zwei Situationen zu unterscheiden. Ergibt sich ein höherer Gesamtbetrag der Einkünfte als zulässig zum Förderungsbeginn, so kann die Eigenheimzulage zunächst nicht gewährt werden. Unterschreiten die Einkünfte während des Förderzeitraumes dann die Grenze, wird die Förderung ab diesen Zeitpunkt für den gesamten restlichen Förderzeitraum gewährt. Die andere Situation ist die Unterschreitung der Grenze zu Beginn der Förderung. Wird nun während des Förderzeitraumes einmal die Grenze überschritten, so wirkt sich das keinesfalls auf die weitere Gewährung der Förderung aus.22

Herr M (unverheiratet) hat zu Beginn der Förderung (1996) einen Gesamtbetrag der Einkünfte innerhalb des Zweijahreszeitraumes von insgesamt 243.000 DM. Erst 1998 unterschreitet er erstmals die Einkunftsgrenze von 240.000 DM.

Herr M bekommt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 die Wohneigentumsförderung für die restlichen ausgezahlt. Insgesamt erhält er die Förderung nur noch für sechs Veranlagungszeiträume (bis 2003), da er die Förderung für die ersten zwei Jahre aufgrund der Einkommensüberschreitung nicht in Anspruch nehmen darf.

Herr M (immer noch unverheiratet) hat diesmal den Gesamtbetrag der Einkünfte zu Beginn der Förderung nicht überschritten, so daß er zur Inanspruchnahme berechtigt ist. Allerdings wird er im Jahre 1998 befördert, so daß seine Einkünfte sprunghaft steigen. Als er den Gesamtbetrag der Einkünfte der Jahre 1998/ 99 berechnet, stellt er mit Schrecken fest, daß er sich auf insgesamt 290.000 DM beläuft.

Trotzdem Herr M jetzt so extrem hohe Einkünfte hat, beeinträchtigt das nicht die Auszahlung der Eigenheimzulage und Herr M kann sich beruhigt zurücklehnen.

Genau diese Bedingungen und Voraussetzungen, welche in bezug auf förderungsfähige Wohnungen, Ausbauten und Erweiterungen gelten, treffen auch auf die Genossenschaftsanteile zu. Auch hier gelten die Einkunftsgrenzen in Höhe von 240.000/ 480.000 DM innerhalb von zwei Jahren.23

2.6. Der Objektverbrauch und das Folgeobjekt

24 Laut Gesetz kann jeder Anspruchsberechtigte grundsätzlich nur ein Objekt in seinem Leben durch das Eigenheimzulagegesetz fördern lassen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Wohnung, einen Ausbau bzw. eine Erweiterung, oder um einen Miteigentumsanteil handelt. Allerdings wird eine Ausnahme bei nach § 26b EStG Zusammenveranlagten gemacht. Sie dürfen die Eigenheimzulage insgesamt zweimal beanspruchen. Handelt es sich dabei um Miteigentumsanteile an einem gemeinsamen Objekt, so werden beide Miteigentumsanteile als ein gemeinsames Objekt behandelt. Das gilt auch über die Scheidung oder den Tod hinaus. Erst, wenn das Finanzamt die Eigenheimzulage bestandskräftig durch einen Bescheid festgesetzt hat, tritt der Objektverbrauch ein. Dabei ist es egal, ob sich die Förderung höchstmöglich ausgewirkt hat, oder nicht. Auf jeden Fall kommt ein Rückgängigmachen der Festsetzung nicht in Frage. Besteht das Problem, daß der Förderzeitraum nicht voll ausgenutzt wurde, kann die restliche Förderzeit auf ein Folgeobjekt übertragen werden25. Ferner kann Objektverbrauch infolge einer vorherigen staatlichen Wohneigentumsförderung eintreten, denn, wie vorhin schon erwähnt, jeder Anspruchsberechtigte hat nur einmal im Leben Anspruch auf eine derartige Förderungen. Frühere staatliche Wohneigentumsförderungen können z.B. Abschreibungen nach § 7b EStG bzw. nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 4 Berlin FG oder Abzugsbeträge nach § 10e EStG bzw. nach § 15b Berlin FG sein. Auch für Genossenschaftsanteile kann man nach § 17 Satz 1 EigZulG die Förderung nur einmal in Anspruch nehmen. Dabei ist zu beachten, daß nach § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 Satz 6 EigZulG diese Abzugbeträge auf eine eventuell später folgende Eigenheimzulage für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung angerechnet werden muß.

Objektverbrauch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten tritt unter der Bedingung ein, daß zwei Objekte in einem räumlichen Zusammenhang stehen und durch geringfügige Baumaßnahmen zu einer Wohneinheiten verbunden werden könnten. Damit soll einer unerwünschten Konzentration an Wohneigentumsförderung bei Ehegatten vorgebeugt werden.

Im § 7 EigZulG wird auf eine völlig neue Möglichkeit der Ausnutzung der Förderung hingewiesen, falls diese nicht bei dem ersten Förderobjekt voll zur Geltung gekommen ist. Demnach kann man, wenn der Förderzeitraum von acht Jahren nicht voll ausgenutzt wurde, die restlichen Förderjahre auf ein sogenanntes Folgeobjekt übertragen. Dabei gilt das Folgeobjekt als völlig eigenständig. Wird allerdings der restliche Förderzeitraum auch nicht bei diesem Objekt ausgenutzt, kann er ihn nicht mehr auf ein drittes Objekt übertragen, so daß er dann endgültig verloren geht. Wird diese Regelung auf eine Ehegattengemeinschaft angewendet, entstehen für die Ehepartner zwei Verfahrensmöglichkeiten. Entweder sie machen von der Folgeobjektregelung Gebrauch oder sie nehmen das zweite sogenannte Ehegattenobjekt in Anspruch und erhalten für dieses eine völlig eigenständige Eigenheimzulage.26

Grundsätzlich beginnt der Förderzeitraum des Folgeobjektes mit der Anschaffung bzw.

Herstellung. Wird allerdings das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Förderzeitraum des Folgeobjektes frühestens mit dem Ablauf des Jahres der letztmaligen Nutzung des Erstobjektes zu eigenen Wohnzwecken beginnen. Die Dauer des Förderzeitraumes ergibt sich aus dem achtjährigen Förderzeitraum des zu fördernden Objektes vermindert um die schon beanspruchten Vorjahre des Erstobjektes. Dabei dürfen auch die verlorengegangen Förderjahre infolge der Überschreitung der Einkunftsgrenze bzw. des fehlendes der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vergessen werden.27

Falls sich also die Ehepartner durch das Wahlrecht für die Zweitobjektförderung entschieden haben, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden, da der Eigenheimzulagebescheid nicht allein wegen der Ausübung des Wahlrecht geändert werden kann. Besteht das Verhältnis anders herum, so daß sich ursprünglich für das Folgeobjekt entschieden wurde und ein Wechsel zur Behandlung als Zweitobjekt erfolgen soll, ist dies durchaus möglich. Genaueres über dieses Problem ist im Erlaß des Finanzministeriums Niedersachsen vom 18.09.1996 nachzulesen.

3. Der Förderzeitraum

Im § 3 EigZulG wird die Zeitspanne der Förderung definiert. Sie beträgt insgesamt acht Jahre und beginnt zwingend im Jahr der Fertigstellung bzw. im Jahr der Anschaffung. Dabei ist beachtenswert, daß im sogenannten Erstjahr der Förderung der Auszahlungsbetrag nicht zeitanteilig (ratierlich) gekürzt wird und der Betrag somit voll zur Auszahlung kommt.28 Es muß aber auch erwähnt werden, daß der Förderbetrag, falls die Wohnung über ein gesamtes Jahr nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, unwiederbringlich für dieses Jahr verloren geht. Es reicht allerdings schon eine zeitweise Nutzung der Wohnung aus, um diese Situation zu umgehen.29

Im Jahr der Veräußerung, Zerstörung oder Übertragung des Objektes auf ein Folgeobjekt nach § 7 EigZulG, also der Aufgabe der Eigennutzung des Erstobjektes, endet der Förderzeitraum. Auch ein Rückkauf, der Wiederaufbau oder eine erneute Eigennutzung kann dies nicht rückgängig machen. Weiterhin kann der Förderzeitraum auch nicht durch fehlende Eigennutzung wie z.B. das Leerstehen und die Vermietung der Wohnung oder durch eine Einkunftsüberschreitung nach § 5 EigZulG zum Beginn gehemmt werden bzw. um diese Jahre verlängert werden.30

Handelt es sich bei der Wohnung um ein Folgeobjekt, so zählt es als eigenständig begünstigtes Objekt. Allerdings besteht die Einschränkung, daß der Förderzeitraum von zusammen acht Jahren für Erstobjekt und Folgeobjekt nicht überschritten werden darf.

Ausbauten und Erweiterungen lösen ebenfalls einen achtjährigen Förderzeitraum im Jahr der Fertigstellung aus. Wenn es sich dabei um mehrere Ausbauten/ Erweiterungen handelt, ist der Förderungsbeginn gleich mit dem Abschluß der letzten Baumaßnahme. Voraussetzung ist hier allerdings eine einheitliche Bauplanung, so daß die Ausbauten bzw. Erweiterungen in einem Zuge durchgeführt werden können.31

In manchen Situationen kann es auch zu einer ,,Neujahrsfalle" kommen. Sie beinhaltet eine Verkürzung des Begünstigungszeitraumes, wenn beispielsweise eine Wohnung gegen Ende eines Kalenderjahres erworben wird und der Nutzer zieht erst im darauf folgenden Jahr ein. Dann kann er keine Begünstigung für das alte Jahr beanspruchen und sie ist somit verloren.32 Abschließend muß noch erwähnt werden, daß auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen begünstigt ist. Hier beginnt der achtjährige Förderzeitraum mit dem Erwerb der Anteile.33

4. Die Höhe der Eigenheimzulage

34 Die Höhe der Eigenheimzulage setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Als erstes wird der Fördergrundbetrag berechnet. Er ergibt sich aus einer zu ermittelnden Bemessungsgrundlage und beträgt pro Jahr bei Neuobjekten fünf Prozent dieser Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 5.000 DM, und bei Altobjekten 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 2.500 DM.

Dieser Fördergrundbetrag erhöht sich unter bestimmten ökologischen Maßnahmen um zwei Prozent der Aufwendungen, welche für den Einbau solcher ökologischen Anlagen anfielen.35 Er kann sich auch um 400 DM erhöhen, wenn ein sogenanntes Niedrigenergiehaus angeschafft/ hergestellt wurde.36

Zu diesem Fördergrundbetrag und der Ökopauschale wird noch die Kinderzulage in einer Höhe von 1.500 DM pro Kind addiert. Somit ergibt sich aus den drei Komponenten die Höhe der jährlich zu zahlenden Eigenheimzulage. Der so ermittelte Betrag ist über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren zu zahlen.

Der Förderbetrag ist mit der dazugehörigen Kinderzulage nach § 9 Abs. 6 EigZulG auf 100 Prozent der Aufwendungen begrenzt. Dabei bleibt allerdings die Ökozulage unberücksichtigt, so daß die Gesamtförderung gegebenenfalls höher als die Bemessungsgrundlage sein kann.37

4.1. Die Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage hat Einfluß auf den Fördergrundbetrag, den Erhöhungsbetrag bei der Durchführung einer energiesparenden Maßnahme und, allerdings nur von geringer Bedeutung, für die Kinderzulage.

Beim letzteren spielt die Bemessungsgrundlage nur insoweit eine Rolle, als die Summe aus Fördergrundbetrag und Kinderzulage nicht die Bemessungsgrundlage übersteigen darf und somit einer ,,Überförderung" vorgebeugt wird.

Bezugnehmend auf den Fördergrundbetrag und den Erhöhungsbetrag entspricht die Bemessungsgrundlage den jeweiligen tatsächlich entstandenen und vom Anspruchsberechtigten verausgabten AK/ HK der selbstbewohnten eigenen Wohnung.38

Zusätzlich zu diesen AK/ HK werden die vollen, im § 10e EStG war dies bisher die Hälfte, Anschaffungskosten des Grund und Bodens dazu addiert. Eine Ausnahme wird allerdings bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 EigZulG gemacht. Dort dürfen die anteiligen Kosten für Grund und Boden nicht zur Bemessungsgrundlage dazugezogen werden (BMF - Schreiben v. 31.12.1994).39

Insbesonders werden den Herstellungskosten einer Wohnung oder eines Ausbaus bzw. einer Erweiterung die reinen Baukosten (Material und Löhne) und die Baunebenkosten (Architektenhonorar und Gebühren für behördliche Prüfungen und Genehmigungen) zugerechnet. Daneben können auch Hecken, Büsche und Bäume mit einbezogen werden, sofern sie an der Grundstücksgrenze als lebende Umzäunung angepflanzt werden. Sowie es sich aber um gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche handelt, darf dies nicht mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Weitere nicht zu berücksichtigende Ausgaben sind Kosten der Wohnungseinrichtung, der Außenanlage, der Hofbefestigung, der Straßenzufahrt und der allgemeinen Grünanlagen.40 Auch der Wert der eigenen Arbeitsleistung darf nicht mit einbezogen werden, da es sich hier nicht um eine tatsächliche Ausgabe handelt. Fallen nachträgliche Herstellungskosten an, so können Sie nicht wie nach § 10e EStG rückwirkend anerkannt werden, sondern ab dem Jahr, in dem die nachträglichen Herstellungskosten tatsächlich angefallen sind.41

Den Anschaffungskosten werden der eigentliche Kaufpreis, die Maklerprovision, die Notarkosten sowie die Eintragungsgebühren zugrunde gelegt. Jedoch muß beachtet werden, daß keine der Eintragungsgebühren zu den Finanzierungskosten gehört. Das könnte beispielsweise die Eintragung der Grundschuld betreffen.

Auch die AK/ HK von Garagen werden in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen, sofern sie mit zu der eigengenutzten Wohnung gehören.

Falls Teile der Wohnung fremd genutzt werden, ist die Bemessungsgrundlage um diesen Teil zu kürzen. Unter Fremdnutzung ist eine Nutzung zu beruflichen oder zu gewerblichen Zwecken bzw. zur Vermietung zu verstehen. Keine Fremdnutzung liegt im Fall der Überlassung an Angehörige vor. Das heißt, wenn die Wohnung dem Verlobten, dem Ehegatten, Geschwistern usw. unentgeltlich überlassen wird, kommt es zu keiner Kürzung der Bemessungsgrundlage.42

Abschließend muß noch die Bedingung erfüllt sein, daß die angefallenen AK/ HK auch tatsächlich zu Lasten des Steuerpflichtigen gingen. Deshalb wäre die Eigenheimzulage im Falle einer Schenkung ausgeschlossen. Eine Ausnahme beinhaltet die Erbschaft, sofern der Anspruchsberechtigte die weiteren Voraussetzungen erfüllt.43

4.2. Der Fördergrundbetrag

Beim Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG wird wie bisher im § 10e EStG zwischen Neuobjekten und Altobjekten unterschieden.

Die Herstellung und die Anschaffung eines Neuobjektes führen zu einer jährlichen Zulage von fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 5.000 DM. Somit kommt man zu einem Höchstfördergrundbetrag von 40.000 DM.

Falls es sich nicht um eine Herstellung, sondern um einen Erwerb handelt, muß darauf geachtet werden, daß dieser Erwerb bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres getätigt wurde. Demnach kommt es nicht darauf an, daß Neuobjekt im Sinne von Erstbezug gemeint ist. Wurde diese Frist überschritten, handelt es sich automatisch um den Erwerb eines Altobjektes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Dabei ist nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern der Übergang von wirtschaftlichen Nutzen und Gefahr ausschlaggebend.44

In der ursprünglichen Fassung des EigZulG wird bei Ausbauten und Erweiterungen eine Übersubventionierung sichtbar, da sie wie Neuobjekte behandelt wurden. Weil Ausbauten und Erweiterungen hinsichtlich der Herstellungskosten nicht so kostenintensiv wie Neuobjekte sind, kamen so prozentual gesehen höhere Förderbeträge zustande.45 Daraufhin wurde das EigZulG durch Art. 29 JStG 1997 geändert. Demnach werden Ausbauten und Erweiterungen, bei welchen mit der Herstellung nach dem 31.12.1996 begonnen wurde, wie Altobjekte behandelt.46

Als Altobjekte werden angeschaffte Objekte bezeichnet, die nicht innerhalb des definierten Zeitraumes der Neuobjekte angeschafft wurden. Sie werden also nur mit der Hälfte des Grundbetrages gefördert, also mit 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens aber mit 2.500 DM.

Abschließend muß der Fördergrundbetrag im Falle einer Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bei Genossenschaftsanteilen nach §17 EigZulG um genau diesen Anteil gekürzt werden.

Herr M hat im Veranlagungsjahr 1997 ein Haus für 100.000 DM gekauft. Allerdings ist es erst ein Jahr alt. Zusätzlich würde er eine Förderung für Genossenschaftsanteile nach § 17 EigZulG in Höhe von 2.400 DM erhalten.

Nach § 9 Abs. 2 EigZulG würde Herr M für den Veranlagungszeitraum 1997 ein Fördergrundbetrag von 5.000 DM (5 % v. 100.000 DM) zustehen. Da er aber noch eine Förderung von 2.400 DM erhält, ist der Fördergrundbetrag um die 2.400 DM zu kürzen. Somit bekommt Herr M nur einen Betrag von 2.600 DM ausgezahlt.

4.3. Die Ökozulage

47 Der Fördergrundbetrag wird:

- um zwei Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 500 DM jährlich für den Einbau einer Wärmepumpenanlage, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizungssystem48 und
- um jährlich 400 DM bei Erwerb bzw. Errichtung eines sogenannten Niedrigenergiehauses49 erhöht, wenn sie nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG die oben genannten Voraussetzungen noch vor dem 1.1.1999 fertiggestellt/ angeschafft werden. Bei der Wärmepumpenanlage muß darauf geachtet werden, daß sie, falls sie verbrennungsmotorisch oder thermisch angetrieben wird, mindestens eine Leistungszahl von 1,3 und, falls sie elektrisch angetrieben wird, eine Mindestleistungszahl von 3,5 aufweist.

Solaranlagen hingegen wurden nicht näher gesetzlich definiert. Somit sind nur aktive Solaranlagen betroffen, welche die durch Kollektoren eingefangene Wärme mittels maschinell operativer Einrichtungen in ein vorhandenes Heizungs- oder Warmwassersystem mit einfließen lassen. Wintergärten u.ä. gehören zu der passiven Nutzung von Sonnenenergie und werden nicht über die ökologische Zusatzkomponente gefördert.

Die Bemessungsgrundlage bilden die dafür entstandenen tatsächlichen Aufwendungen bzw. die anteilig auf solche Anlagen entfallenden Anschaffungskosten bei einer vom Anspruchsberechtigten angeschafften Wohnung. Jedoch ist darauf zu achten, daß diese Wohnung bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und wie vorher schon erwähnt, vor dem 1.1.1999 angeschafft wird bzw. wurde. Demnach muß es sich hierbei immer um ein Neuobjekt nach dem EigZulG handeln.

Falls ein Einbau einer solchen Anlage erfolgt, kann die Ökozulage nur dann gewährt werden, wenn der Einbau in seiner Gesamtheit noch vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken komplett abgeschlossen ist. Wird dieser Termin nicht eingehalten, handelt es sich automatisch um einen Ausbau bzw. um eine Erweiterung, welche ja nach §9 Abs. 3 Satz 2 EigZulG von der Ökozulage ausgeschlossen sind. Daraus läßt sich schlußfolgern, daß Aufwendungen für eine solche Anlage entweder voll oder überhaupt nicht in die Bemessungsgrundlage eingehen.

Herr M erwirbt 1997 ein Einfamilienhaus. Noch vor dem Einzug läßt er von einer Heizungsfirma das bestehende Heizungssystem durch eine sehr leistungsfähige Wärmepumpenanlage ergänzen. Im Dezember zog Herr M mit der gesamten Familie ein. Der endgültige Anschluß an das bestehende Heizsystem erfolgt aber erst im neuen Jahr, also 1998.

Herr M erhält keine ökologische Zusatzkomponente, da die endgültige Installation erst nach Bezug erfolgte. Das gilt auch dann, wenn sich der endgültige Einbau (Anschluß an das Heizungssystem) auf ein Minimum an Kosten beschränkt.

Ein Förderbetrag von 400 DM wird bei sogenannten Niedrigenergiehäusern gewährt. Die Voraussetzungen dafür sind, daß die Wohnung in einem Gebäude liegt, dessen Jahres- Heizwärmebedarf den für solche Gebäude geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 (BGBl I, 2121; Anhang VI) um mindestens 25 Prozent unterschreitet. Eine weitere Voraussetzung ist, daß, wie am Anfang erwähnt wurde, diese Wohnung vor dem 01.01.1999 fertiggestellt bzw. angeschafft sein muß. Diesmal muß jedoch keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, da es sich bei diesem Betrag, im Gegensatz zur aufwandsorientierten Begünstigung des Einbaus bestimmter Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, um einen Pauschalbetrag handelt.

Auch spielt es keine Rolle, ob die Kosten zur Erreichung dieser Werte schon in der Bemessungsgrundlage des Fördergrundbetrages enthalten sind. Wenn es sich um Ausbauten oder Erweiterungen handelt, darf auch hier keine Ökozulage gewährt werden. Es wird allein darauf bestanden, daß es sich um ein Neuobjekt im Sinne des EigZulG handelt und sich diese Wohnung in einem Gebäude befindet, welches die geforderten Werte der Wärmeschutzverordnung deutlich unterschreitet. Diese Unterschreitung ist durch einen sogenannten Wärmebedarfsausweis nach § 12 Wärmeschutzverordnung vom 16.12.1994 (BGBl. I S. 2121) nachzuweisen, welcher von jedem Architekt, Bauingenieur oder Heizungsbauer ausgestellt werden darf.

,,Die Zusatzförderung wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen bzw. geleisteten Aufwendungen für die besonderen Wärmeschutzmaßnahmen gewährt, sodaß sich auch eventuell aus öffentlichen Mitteln gewährte Zuschüsse nicht fördermindernd auswirken (Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage Rdnr.463)."50

4.4 Die Kinderzulage

Das frühere Baukindergeld nach § 34f EStG wird von der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG abgelöst. Wie die Bezeichnung schon verrät, handelt es sich bei dieser Kinderkomponente um eine Zulage und nicht um eine Abzugsmöglichkeit von der Steuerschuld (Baukindergeld). Sie beträgt 1.500 DM im Jahr pro Kind, welches zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehören muß und für welches der Anspruchsberechtigte einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld, wenn auch nur zeitweise, erhält. Um die Kinderzulage zu erhalten, muß das Kind entweder unter 18 Jahren alt sein oder der Anspruchsberechtigte muß, wenn das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen und er beziehungsweise der Ehepartner muß, wie vorher schon angedeutet, für dieses Kind einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld erhalten.51

Als dritte Bedingung kommt die Haushaltszugehörigkeit des Kindes in Betracht. Demzufolge ist bei nichtu verheirateten Elternteilen, welche ihrerseits zur Hälfte Miteigentümer von selbstgenutzten Wohneigentum sind, das Objekt also zusammen erworben/ hergestellt haben, die Kinderzulage jeweils zum halben Teil anzusetzen.52

Herr M und Frau S sind nicht unverheiratet. Sie haben jedoch einen gemeinsamen Sohn namens Bernd, welcher gerade sein 11. Lebensjahr vollendet hat. Die Eltern von Bernd sind je zur Hälfte Eigentümer einer kleinen Eigentumswohnung.

Herr M und Frau S erhalten je eine halbe Kinderzulage von 750 DM.

Bei der Haushaltszugehörigkeit ist hinzuzufügen, daß es sich nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG um den inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten handeln muß. Auch wenn das Kind im Internat untergebracht ist oder auswärtig studiert und am Studienort nur eine kleine Studentenwohnung ohne Küche und Bad bewohnt, gehört es zum Haushalt. Dasselbe trifft für ein gemeinsames Wohnen in einem Appartement zusammen mit dem Anspruchsberechtigten zu. Dennoch muß diese Voraussetzung nicht für den gesamten Förderzeitraum zutreffen. Wenn das Kind also nur am Anfang des Förderzeitraumes zum Haushalt dazugehörte und dieser Tatbestand später wegfällt, ändert das nichts an der Kinderzulage, sie wird weiterhin ausgezahlt.53

Schließlich sind bei der Haushaltszugehörigkeit grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden.

- Wenn der Anspruchsberechtigte eine nach EigZulG begünstigte Wohnung einem seiner Kinder unentgeltlich überläßt, so kann er für genau dieses Kind keine Kinderzulage erhalten, da dieses Kind einen eigenen Haushalt unterhält und es somit nicht mehr zum Haushalt des Steuerpflichtigen gezählt werden kann.
- Wenn der Anspruchsberechtigte eine nach EigZulG begünstigte Wohnung einem sogenannten dritten Angehörigen54 überläßt, so erhält er für seine sämtlichen Kinder die Zulage.

Daraus wird ersichtlich, daß es wirklich nur darauf ankommt, daß die Kinder zum Haushalt des Anspruchsberechtigten dazugehören und die Verhältnisse zu Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich sind.55 Die Eigenheimzulage, also der Fördergrundbetrag zzgl. der Kinderzulage, ist insgesamt auf die AK/ HK begrenzt. Die Ökozulage wird allerdings nicht mit einbezogen, so daß es höchstens zu einer minimalen Überförderung kommen kann.56

Herr M (verheiratet, zwei Kinder) hat durch ein Supersonderangebot ein zwei Jahre altes Einfamilienhaus für nur 20.000 DM erworben. Nachdem ein Bauingenieur auch noch einen Wärmebedarfsausweis nach § 12 Wärmeschutzverordnung ausgestellt hat, berechtigt das seinen Anspruch auf die Ökozulage von 400 DM im Jahr.

Herr M könnte somit eine Gesamtförderung (fünf Prozent von 20.000 DM zzgl. Kinderzulage von 3.000 DM über acht Jahre) von 32.000 DM bekommen. Doch nach § 9 Abs. 6 EigZulG ist die Förderung auf die AK von 20.000 DM beschränkt. Allerdings sind die 400 DM der Ökozulage nicht davon betroffen, so daß er sie zusätzlich zum beschränkten Grundbetrag erhält.

Die Kinderzulage kann von Anspruchsberechtigten nur für ein einziges Objekt in Anspruch genommen werden. Da das Baukindergeld nach § 34f EStG der Kinderzulage gleichgesetzt wird, ist somit eine doppelte Förderung ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet die Gesetzgebung bei Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG. Sie erhalten die Kinderzulage für insgesamt zwei Objekte, wobei für diese die Wohneigentumsförderung entweder zeitlich nacheinander in Anspruch genommen wird oder die beiden Objekte zwar zeitlich zusammen gefördert werden, sie aber in keinem räumlichen Zusammenhang stehen dürfen und die beiden Elternteile jeweils Alleineigentümer eines dieser Objekte sind.57

Der Anspruchsberechtigte erhält bei Erwerb von begünstigten Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG eine Kinderzulage von 500 DM für jedes Kind pro Jahr. Näheres dazu wird im Punkt ,,Die Eigenheimzulage beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen" erläutert. Falls der Anspruchsberechtigte eine solche Zulage für Genossenschaftsanteile erhält, muß sie auf die Kinderzulage angerechnet werden. Somit entspricht es der gleichen Vorgehensweise, die auch beim Fördergrundbetrag angewandt wurde.58

5. Die Eigenheimzulage beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen

In der Vergangenheit, d.h. vor der Schaffung des Eigenheimzulagengesetzes, wurde eine Förderung von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften noch nicht als förderungswürdig erachtet. Die einzige Förderung in dieser Richtung war die Arbeitnehmersparzulage bei der Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zum späteren Erwerb von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft.59 Das änderte sich aber aufgrund vielfacher Forderungen, genossenschaftlichen Wohnungsbau in die steuerlichen Subventionen mit einzubeziehen. Somit wurde die Förderung von Geschäftsanteilen einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft erstmals im Eigenheimzulagegesetz verankert.60

Bei dem Erwerb von begünstigten Genossenschaftsanteilen beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 3 Prozent der Bemessungsgrundlage (Höchstgrenze 2.400 DM) pro Kalenderjahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Anteile innehat. Somit berechnet sich der Fördergrundbetrag von der Mindesteinlage auf 300 DM pro Jahr. Während des achtjährigen Förderzeitraumes kann der Anspruchsberechtigte zusätzlich eine Kinderzulage von 500 DM pro Kind im Jahr erhalten, wobei die Haushaltszugehörigkeit der Kinder gegeben sein muß. Eine sehr wichtige Grundvoraussetzung für den Erhalt der Eigenheimzulage in bezug auf Genossenschaftsanteile ist die Höhe der erworbenen Geschäftsanteile. Sie müssen mindestens 10.000 DM betragen.61

Insgesamt kann nach § 17 Abs. 1 EigZulG der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Da im § 17 EigZulG keine Verbindung zum § 6 EigZulG erkennbar ist und umgekehrt im § 6 EigZulG nicht auf Genossenschaftsanteile verwiesen wird, läßt sich daraus schlußfolgern, daß bei Inanspruchnahme der Eigenheimzulage von Genossenschaftsanteilen kein Objektverbrauch in Bezug auf Wohnungen oder Ausbauten und Erweiterungen eintritt. Allerdings ist die im § 9 Abs. 2 Satz 4 EigZulG enthaltene Anrechnungsklausel zu berücksichtigen. Daraus folgt eine Kürzung des Fördergrundbetrages einer geforderten Wohnung um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte für geförderte Genossenschaftsanteile erhalten hat. Das gleiche gilt in Bezugnahme auf die Kinderzulage.62

Allerdings muß eine Ausnahme gemacht werden, wenn zuerst die Eigenheimzulage für ein im § 2 EigZulG stehendes Objekt in Anspruch genommen wurde und nach dem Ablauf des Förderzeitraumes die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile beantragt wird. In diesem Fall wird die Zulage nicht gekürzt.63

Im Statut der Genossenschaft muß das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Eigentumserwerb an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung eingeräumt sein, sofern sich die Mehrheit der in dem Gebäude wohnenden Mieter (Genossen) zum Erwerb bzw. Verkauf des von ihnen bewohnten Gebäudes schriftlich entschließen.64

Die Bemessungsgrundlage bildet nur die tatsächlich geleistete Einlage. Somit sind vor allem Nebenkosten ausgeschlossen. Wird die geleistete Einlage später aufgestockt bzw. reduziert, so ändert das die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe der Eigenheimzulage. Abschließend sollte noch erwähnt werden, daß nach § 17 Satz 6 EigZulG die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile inklusive der Kinderzulage auf die Höhe der Anlage begrenzt ist.65

6. Die Vorkosten nach § 10i EStG

Der Vorkostenabzug, der bisher durch die §§ 10e Abs. 6 und 10h Satz 3 EStG geregelt wurde, wird mit der Einführung des Eigenheimzulagegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 1996 vom § 10i EStG übernommen. Allerdings werden durch ihn die bisherigen Abzugsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt und es erfolgt lediglich eine Konzentration auf die Finanzierungs- und Erhaltungsaufwendungen.66 Diese beiden Arten von Kosten können in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden. Einmal können die Finanzierungskosten in Form einer Vorkostenpauschale abgezogen werden und zum anderen können die tatsächlichen Erhaltungsaufwendungen direkt als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Vorkosten und die Erhaltungsaufwendungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Das ist aber erst ab der Bezugsfertigkeit oder ab dem Übergang des wirtschaftlichen oder dinglichen Eigentums durch Anschaffung möglich. Wenn die Herstellung oder der Erwerb bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres erfolgt ist, kann nach § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG auch der Freibetrag bereits im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Nach § 37 Abs. 3 Sätze3 und 5 EStG gelten die gleichen Voraussetzungen in bezug auf Einkommenssteuer- vorauszahlungen. In einem solchen Fall kann der Anspruchsberechtigte eine Anpassung der Vorauszahlung beantragen.67

6.1. Die Vorkostenpauschale

Hierbei handelt es sich um einen einmaligen Pauschbetrag in einer Höhe von 3.500 DM, der im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung des nach § 2 EigZulG begünstigten Objektes angesetzt werden darf. Falls es sich jedoch um Miteigentumsanteile handelt, kann nur der anteilige Pauschalbetrag als Sonderausgabe angesetzt werden.

,,Mit diesem Pauschbetrag sind - mit Ausnahme von Erhaltungsaufwendungen - alle Vorkosten abgegolten, insbes. Finanzierungskosten, Damnum u. ä. Da es sich um einen Pauschbetrag handelt, bedarf es keines Nachweises der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Tatsächliche Aufwendungen, die 3.500 DM übersteigen, sind steuerrechtlich unbeachtlich."68 Demnach werden Steuerpflichtige begünstigt, bei denen geringe bzw. keine Vorkosten anfallen. Häufiger ist es jedoch der Fall, daß höhere Vorkosten zu verausgaben sind und somit die Steuerpflichtigen benachteiligt.

Eine Inanspruchnahme der Vorkostenpauschale kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte entweder im Jahr der Fertigstellung/ Anschaffung oder in den zwei darauffolgenden Jahren für eine hergestellte/ angeschaffte Wohnung, ein Folgeobjekt, einen Miteigentumsanteil oder für Ausbauten bzw. Erweiterungen die Eigenheimzulage in Anspruch nimmt. Allerdings kann sie nur im Jahr der Anschaffung/ Herstellung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Falls der Steuerpflichtige also nicht im Jahr der Anschaffung/ Herstellung die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage erfüllt, muß er dem Finanzamt glaubhaft machen, daß er sie innerhalb der nächsten zwei Jahre erfüllen wird. Gelingt ihm das, kann das Finanzamt die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Vorkostenpauschale vorläufig festsetzen. Wenn der Steuerpflichtige allerdings die Vorkostenpauschale überhaupt nicht beantragt hat und die Eigenheimzulage von ihm in einem der folgenden zwei Jahre in Anspruch genommen wird, so muß nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung berichtigt werden.69

Etwas besonderes stellt der Fall der vorherigen Vermietung dar. Wenn zum Beispiel die Wohnung das erste Jahr vermietet wird und der Anspruchsberechtigte zieht erst im zweiten des auf das Jahr der Anschaffung/ Herstellung folgenden Jahres ein, so kann er die eventuell anfallenden Finanzierungskosten zunächst einmal im Zeitraum der Vermietung als Werbungskosten abziehen und zusätzlich den Vorkostenpauschbetrag im Jahr der Anschaffung/ Herstellung als Sonderausgabe ansetzen.70 Somit handelt es sich hierbei um eine Art Doppelbegünstigung im Vermietungsfall.

Der Abzug von Aufwendungen nach § 10i Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nach BMF 31.12.1994 (BStBl I, 887 Tz. 83) nur vom bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen, der auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objekts getragen hat.71 Allerdings kann der Abzug auch von einem Erben erfolgen, vorausgesetzt dieser Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers ein. Dann kann der Erbe die Vorkosten in dem Umfang abziehen, wie sie für den Erblasser abzugsfähig gewesen wäre. In solch einem Fall gilt die 3-Jahres-Regel mit Beginn im Jahr der Herstellung oder Anschaffung auch für den Erben. In den Fällen, der Erblasser hatte die Eigenheimzulage schon einmal in Anspruch genommen oder die Vorkostenpauschale hätte sich nicht steuermindernd ausgewirkt, fällt die Vorkostenpauschale für den Erben weg.72

Die zeitliche Anwendung des § 10i EStG erfolgt ab dem Veranlagungszeitraum 1996.

Genauer formuliert heißt das, daß der Steuerpflichtige nach dem 31.12.1995 mit der Herstellung begonnen haben muß bzw. die Anschaffung erfolgt sein muß. Als Sonderfall hingegen gilt, wenn das Objekt im Übergangszeitraum (27.10. bis 31.12.1995) angeschafft oder mit der Herstellung begonnen wurde.73 Hier besteht ein Wahlrecht, wo zwischen dem Vorkostenabzug nach Einkommensteuerrecht und nach Eigenheimzulagegesetz gewählt werden darf. Nicht möglich ist eine Wahl, wo der Vorkostenabzug nach dem Eigenheimzulagegesetz und die Wohnungsförderung nach dem Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall.74

6.2. Die Erhaltungsaufwendungen

Bis zu einer Höhe von 22.500 DM können Erhaltungsaufwendungen vor Bezug der angeschafften oder hergestellten Wohnung als Vorkosten wie Sonderausgaben abgezogen werden. Demzufolge fallen sie nicht mit unter die Vorkostenpauschale, sondern sind ein vollkommen eigenständiger Punkt. Die Voraussetzungen dafür sind, daß die Erhaltungsaufwendungen entweder bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden, oder daß sie bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Jahres entstehen. Bei der letzteren Voraussetzung ist allerdings zu beachten, daß der Anspruchsberechtigte genau diese Wohnung vorher als Mieter genutzt haben muß. Deshalb läßt sich schlußfolgern, daß der Erwerb einer Wohnung durch ihren Mieter stärker begünstigt wird, als das bisher der Fall gewesen war.75

Der Abzug ist allerdings nicht an die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gebunden.

Dabei dürfen die Aufwendungen nicht zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten gehören, müssen aber mit ihnen unmittelbar zusammenhängen.76 Eine direkte Verknüpfung zur Eigenheimzulage gibt es hier allerdings nicht. Somit können Erhaltungsaufwendungen für beliebig viele eigengenutzte Objekte abgezogen werden.77

Insbesondere gehören zu den Erhaltungsaufwendungen die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und für die Instandsetzung (Renovierungen, Reparaturen und Erneuerungen von Anlagen und Einrichtungen), wobei sie durch die gewöhnliche Nutzung des jeweiligen Grundstückes veranlaßt werden. Dabei kommt es nicht auf den Zustand oder auf die Brauchbarkeit der erneuerten Teile bzw. Anlagen an. Eine konkrete Prüfung, ob Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand vorliegt, muß nach Richtlinie 157 Abs. 4 EStR nur bei der Überschreitung eines Betrages von 4.000 DM von einer einzigen Baumaßnahme vorgenommen werden. Nicht anzuwenden ist diese Regel, wenn der Aufwand der endgültigen Fertigstellung eines Gebäudes dient.78

Wie schon erwähnt, müssen die Erhaltungsaufwendungen unmittelbar mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Objektes zusammenhängen. Dabei wird unter dem unmittelbaren Zusammenhang ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung verstanden. Falls die Wohnung vor der ersten Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet, zu eigenen beruflichen oder zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt wird und die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, bleibt der Vorkostenabzug nach § 10i Abs. 1 Satz 3 EStG verwehrt (vgl. hierzu BMF 31.12.1994, a.a.O. Tz. 86, 95, 96). Jedoch ist hier zu bemerken, daß die zwischen der Vermietung und der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehenden Erhaltungsaufwendungen berücksichtigungswürdig sind.79

Die Entstehung ergibt sich, falls die Wohnung nicht bisher als Mieter genutzt wurde, aus dem Zeitraum der Einleitung von Maßnahmen zum Erwerb bis einschließlich den Tag des Bezuges und somit zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Falls die Wohnung aber vor der eigenen Nutzung als Mieter genutzt wurde, wird an den vorigen Zeitraum noch der Zeitraum des bis auf das dem Anschaffungsjahr folgenden Jahres hinzu addiert. Unabhängig bei beiden Situationen ist die eigentliche Bezahlung der Aufwendungen. Somit ist allein die Entstehung entscheidend.80

Ein wichtiger Punkt ist noch die Behandlung der Erhaltungsaufwendungen bei einem teilentgeltlichen Erwerb. Hierbei erstreckt sich der Abzug von Erhaltungsaufwendungen nur auf den endgültig erworbenen Teil, so daß bei einem teilentgeltlichen Erwerb zum hälftigen Verkehrswert des Grundstückes auch nur die Hälfte der entstandenen Erhaltungsaufwendungen abziehbar sind. Die gleiche Anwendung erfolgt bei den sogenannten Miteigentumsanteilen. Auch hier sind die entstandenen Aufwendungen für Erhaltung anteilig zu kürzen.81

7. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten

82 Wie § 12 Abs. 1 EigZulG verlangt., muß der Antrag auf Eigenheimzulage nach einem amtlichen Vordruck gestellt werden und ist eigenhändig zu unterschreiben. Anschließend wird er beim zuständigen Finanzamt, also dem Wohnsitzfinanzamt83 eingereicht. Dabei ist auch der Beginn des Anspruchs abzuwarten, da sonst das Finanzamt den Antrag zurückweisen wird und um eine erneute Antragstellung zum gegebenen Zeitpunkt bitten wird. Antragsfristen sind hier nicht zu beachten. Allerdings muß gewarnt werden, daß im Falle einer verspäteten Abgabe unter Umständen der Förderbetrag eines Jahres unwiederbringlich verfallen kann.

Eine Festsetzung erfolgt abweichend der bisherigen Regelung in Bezug auf die §§ 7b und 10e EStG. In dem Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt sind, wird diese gleich für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt. Das heißt, daß die Bedingungen zum Zeitpunkt des Bezuges der angeschafften/ hergestellten Wohnung ausschlaggebend sind. Erfolgt aber während des Förderzeitraumes eine Veränderung der Verhältnisse bzw. fallen bestimmte Voraussetzungen weg, kann eine neue Versetzung oder eine Änderung der Festsetzung vorgenommen werden. Bei Berichtigungen, Aufhebungen und Änderungen des Bescheides sind die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 129 und 172 bis 177 AO) vom Finanzamt zu beachten und anzuwenden. Somit kann ein unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassener Bescheid über eine Eigenheimzulage wie ein normaler anderer Bescheid aufgehoben oder geändert werden. Tritt der Fall der Rückzahlung einer Eigenheimzulage ein, können die Vorschriften nach §§ 222 und 227 AO angewandt werden. Sie beinhalten die Stundung bzw. den Erlaß der zurückzuzahlenden Beträge unter bestimmten Voraussetzungen. Kommen Stundung bzw. Erlaß nicht in Betracht, so muß der geschuldete Betrag, z.B. aufgrund einer Neufestsetzung, nach § 14 EigZulG innerhalb eines Monates nach der Bekanntgabe des Bescheides zurückgezahlt werden. Grundsätzlich wird also geraten, das Finanzamt auch schon bei geringfügigen Änderungen zu informieren. Falls es allerdings unterlassen wird, wichtige Angaben zu melden, kann es u.U. zu einer Strafverfolgung durch die Strafverfolgungbehörde des Finanzamtes kommen.

Zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage des Fördergrundbetrages und der Kinderzulage werden grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Nutzung der hergestellten/ angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zugrunde gelegt. Kann aber zu diesem Zeitpunkt keine Festsetzung aufgrund der Nichterfüllung aller Voraussetzungen erfolgen, so sind die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Wegfalls dieser Gründe maßgebend. Ergibt sich während des Förderzeitraumes ein Grund einer Änderung von Voraussetzungen, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß im Fall des Nachteils des Förderungsberechtigten, also bei einer Herabsetzung der Eigenheimzulage, die Änderung erst in dem Ereignis folgenden Jahres berücksichtigt wird. Hierbei muß es sich jedoch um eine Mindeständerung von 20 DM handeln.84 Indes bei einer Erhöhung der Eigenheimzulage wird das Ereignis bereits im Ereignisjahr berücksichtigt.

Eine Aufhebung des Bestehenden kommt nur unter folgenden drei Bedingungen in Betracht:

- die zu stellenden Anforderungen an das begünstigte Objekt genügen nicht mehr
- das Objekt wird z.B. aufgrund der Veräußerung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt
- aufgrund der Objektbeschränkung ist eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage unmöglich

Die Aufhebung erfolgt im dem Ereignis folgenden Jahr. Bei Wiedervorlage der geforderten Bedingungen kommt es zu einer erneuten Festsetzung des alten Bescheides, nicht aber zu einer Neufestsetzung eines Bescheides.

Die Eigenheimzulage ist, auch bei einer Neufestsetzung, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides bzw. des Verwaltungsaktes85 zu zahlen. In den darauffolgenden Jahren kommt es nach § 13 EigZulG zu einer Auszahlung am 15. März eines jeden Jahres.

Die ertragssteuerliche Behandlung der ausgezahlten Eigenheimzulage wird im §16 EigZulG definiert. Demnach wird die Auszahlung nicht als Einnahme im Sinne des EStG behandelt. Außerdem wird erklärt, daß die Auszahlung nicht die AK/ HK des geförderten Objektes ändert.

Literaturverzeichnis

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Schneider, J.: Die Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung, in: STFG, 1996, H.1, S. 2 ff.

diverse Internetquellen

Übersicht ,,Vergleich § 10e EStG und EigZulG"[87]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übersicht über die Ermittlung der Eigenheimzulage[86]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eidesstattliche Erklärung

Ich versichere, daß ich die Arbeit selbständig angefertigt, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel benutzt und alle wörtlichen oder sinngemäßen Entlehnungen deutlich als solche gekennzeichnet habe.

Merseburg, den 03. April 1998

[...]


1 Vgl. Giloy, J. (1996): Kommentar zum neuen Eigenheimzulagegesetz (EigZulG), Neuwied - Kriftel - Berlin 1996, S. V

2 Vgl. DATEV (1997): Antrag auf Eigenheimzulage, in: DATEV-STEUER-HANDBUCH, Programm Einkommensteuer, 28. Erg.Lfg. April 1997, Anhang, S. 8

3 Vgl. Giloy, J., a.a.O., S. 13

4 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 8

5 zstl. Beschr. in Giloy, J., a.a.O., S. 14 f.

6 Vgl. Greger, A. (1996): Die neue Eigenheimförderung - Alle Neuregelungen des Eigenheimzulagengesetzes 1996, Heidelberg 1996, S. 57

7 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B. (1996): Die Eigenheimzulage, in: Grundlagen und Praxis des Steuerrechts, Bd. 33, Bielefeld 1996, S. 46

8 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 11

9 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 62

10 Vgl. Dr. Korth, M. (1996): Die Wohneigentumsförderung ab 1.1.1996, in: AktStR, 1996, H. 1, S. 69

11 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 11

12 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 14

13 Vgl. Greger, A., a.a.O., S.40 ff.

14 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 32 f.

15 z.B. ein Erbbaurecht, ein vorbehaltenes oder zugewendetes Nießbraucherrecht; näheres dazu in Greger, A., a.a.O., S. 41

16 Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Gescwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder

17 zivilrechtlich muß es sich um einen Leihvertrag nach § 598 BGB handeln

18 Vgl. Dr. Korth, M., a.a.O., S. 67 ff.

19 ebenda

20 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 73

21 Vgl. Giloy, J., a.a.O., S. 37 ff.

22 Vgl. Ministerium der Finanzen in Sachsen-Anhalt (1996): Ratgeber -Steuertips für selbstgenutztes Wohneigentum, Magdeburg 1996, S. 17 f.

23 Vgl. Giloy, J. a.a.O., S. 39

24 Vgl. DATEV, a.a.O., S.24 ff.

25 ich gehe in einem der folgenden Absätze genauer darauf ein

26 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 97 ff.

27 ebenda

28 Vgl. Giloy, J., a.a.O., S. 26 f.

29 Vgl. Dr. Korth, M., a.a.O., S.72

30 Vgl. Handzik, P., Meyer, B., a.a.O., S.65

31 ebenda

32 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 43

33 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 42

34 Vgl. Schneider, J. (1996): Die Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung, in: STFG, 1996, H. 1, S. 5 f.

35 Zusatzförderung I; unter Punkt 4.3. wird genauer darauf eingegangen

36 Zusatzförderung II; unter Punkt 4.3. wird genauer darauf eingegangen

37 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 118

38 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 110

39 Vgl. Giloy, J., a.a.O., S. 57 ff.

40 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 110

41 Vgl. Brandenberg, H.; Küster, G. (1996): Die neue Wohneigentumsförderung - Eigenheimzulage- nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG), in: Steuerberater Handbuch 1996/ 97, 7. Aufl., Bonn 1996, S. 2003

42 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 46

43 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., S. 22 ff.

44 Vgl. Dr. Korth, M., a.a.O., S. 71

45 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 119

46 Vgl. NWB-Redaktion (1997): Änderung des Eigenheimzulagegesetzes, in: NWB, Nr. 10 vom 3.3.1997, Fach 3b, S. 4636

47 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 168 ff.

48 Zusatzförderung I

49 Zusatzförderung II

50 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 61

51 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., S. 25

52 Vgl. Dr. Korth, M., a.a.O., S. 76

53 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 122 f.

54 alle Angehörigen nach § 15 AO, außer den Kindern des Anspruchsberechtigten

55 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 63

56 Vgl. Dr. Korth, M., a.a.O., S. 78

57 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 64 ff.

58 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 66 f.

59 Vgl. Giloy, J., a.a.O., S. 107

60 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 198

61 Vgl. Christoffel, H.; Geiß, P. (1997): Est-Erklärung 1997 leicht gemacht, Freiburg 1997, S. 142

62 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 169

63 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., S. 20

64 Vgl. Giloy, J., a.a.O., S. 109

65 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 170 ff.

66 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 186

67 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 89

68 Dr. Stuhrmann, G. (1996): Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung, in: NWB, Nr. 4 vom 22.1.1996, Fach 3, S. 9621

69 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 90 f.

70 Vgl. Handzig, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 188

71 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 219

72 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 92

73 Vgl. Greger, A., a.a.O., S.218

74 Vgl. DATEV, a.a.O., S. 92

75 Vgl. Dr. Korth, M., a.a.O., S. 74

76 Vgl. Schneider, J., a.a.O., S. 7

77 Vgl. Handzig, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 189

78 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 225 f.

79 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 226 f.

80 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., S. 189 f.

81 Vgl. Handzik, P.; Meyer, B., a.a.O., S. 191 f.

82 Vgl. Greger, A., a.a.O., S. 205 ff.

83 definiert im § 19 AO

84 Vgl. Kraeusel, J. (1997): Das Jahressteuergesetz 1997, S. 84

85 siehe §§ 118 ff. AO

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Einführung in das Eigenheimzulagegesetz
Hochschule
Hochschule Merseburg
Veranstaltung
Seminar Steuerlehre
Autor
Jahr
1998
Seiten
42
Katalognummer
V95397
ISBN (eBook)
9783638080750
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
ist kurz gehalten, da Seiten-Max. vorgegeben, Schwerpunkt (Sinn der Hausarbeit) ist das fast ausschließliche Verwenden von Quellen (Übg.Quellenangabe, Interpretation), Umfang der Dateien: Hausarbeit - eigentliches Text Dokument, Übersicht - Anhang zur Hausarbeit, Übersicht -Anhang 2 zur HA, Verteidigung - Umfaßt, Präsentationsfolien (Zusammenfassung)
Schlagworte
Einführung, Eigenheimzulagegesetz, Seminar, Steuerlehre, Fachhochschule, Merseburg
Arbeit zitieren
Kersten Thiele (Autor:in), 1998, Einführung in das Eigenheimzulagegesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95397

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