Das Anschaffungswertprinzip im Rahmen der Spaltung


Seminararbeit, 2000

13 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


I. Rechtliche Grundlage

§ 125 UmwG verweist für die Spaltung auf die Vorschriften der Verschmelzung (Zweites Buch des Umwandlungsgesetzes).1 Somit ist § 24 UmwG für alle Arten der Spaltung anzuwenden.2 Weder die Umwandlungsform (mit Ausnahme des Formwechsels) noch die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger ist dabei von Bedeutung.3

Vor der Neufassung des Umwandlungsrechts bestand für den übernehmenden Rechtsträger die Pflicht zur Buchwertfortführung; mit der Einführung des § 24 UmwG erhält der übernehmende Rechtsträger nach h.M. ein Bewertungswahl- recht4 welches einheitlich auf das gesamte übergehende Vermögen ausgeübt wer- den muß: Er kann nun wie bisher als Anschaffungskosten i.S.v. § 253 Abs. 1 HGB die Buchwerte aus der Bilanz des übertragenden Rechtsträgers fortführen oder aber den Bilanzansatz des übernommenen Vermögens neu bestimmen.5

Die zulässigen Methoden zur Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten beim Neubewertungsansatz sind im Gesetz nicht geregelt,6 deshalb ist von den allgemeinen Grundsätzen zur Ermittlung von Anschaffungskosten auszugehen.7 Die Anschaffungskosten ergeben sich somit aufgrund der allgemeinen Vorschrif- ten des § 255 HGB.8

Die nach dem Wahlrecht von § 24 UmwG festgelegten Wertansätze gelten für die Zukunft. Sie dürfen im Falle einer späteren Zuschreibung nicht überschrit- ten werden.9

Die Spaltung wirkt sich bilanziell erst im nachfolgenden Jahresabschluß aus, da keine Pflicht zur Aufstellung einer gesonderten Bilanz besteht, soweit es sich beim übernehmenden Rechtsträger nicht um eine Neugründung handelt.10 Die Spaltung (zur Aufnahme) ist damit als laufender Geschäftsvorfall in der Buchhal- tung zu erfassen.11

II. Bewertung

Für die Bemessung der Anschaffungskosten ist die Gegenleistung des überneh- menden Rechtsträgers ausschlaggebend. Im Gegenzug für die Übertragung des Vermögens werden den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers, bei der Ausgliederung dem übertragenden Rechtsträger selbst, Anteile am übernehmen- den Rechtsträger gewährt.

Erhöht die Gesellschaft ihr Kapital und gibt neue Anteile aus, so kommen nach h.M. die Grundsätze für die Bewertung von Sacheinlagen zur Anwendung.12 In folgenden Fällen besteht ein Wahlrecht zur Kapitalerhöhung bei der Spaltung (mit Ausnahme der Ausgliederung):

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 UmwG braucht die übernehmende Gesellschaft ihr Kapital nicht erhöhen, wenn

a) sie eigene Anteile hält oder
b) ein übertragender Rechtsträger Anteile der übernehmenden Gesellschaft inne hat, auf welche die Einlagen voll bewirkt sind.13

Eine Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechtsträgers bei der Spaltung, eben- falls mit Ausnahme der Ausgliederung, ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 68 Abs.

1 Satz 1 UmwG in folgenden Fällen ausgeschlossen:14

a) Die übernehmende Gesellschaft hat Anteile des übertragenden Rechtsträgers inne.15
b) Ein übertragender Rechtsträger hat eigene Anteile inne.
c) Ein übertragender Rechtsträger hält Anteile der übernehmenden Gesellschaft, auf welche die Einlagen nicht in voller Höhe bewirkt sind.

Gewährt der übernehmende Rechtsträger bei der Spaltung eigene Anteile, so stel- len diese die maßgebliche Gegenleistung für die Bemessung der Anschaffungsko- sten dar.

In diesem Fall nimmt das Schrifttum einen tauschähnlichen Vorgang an.16

Hat die übernehmende Gesellschaft Anteile eines übertragenden Rechtsträgers inne, so gehen diese Anteile bei der Spaltung zumindest teilweise unter. Darin liegt die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers.

Ob auch hier die Grundsätze der Bilanzierung von Tauschgeschäften anzuwenden sind, ist strittig.17

Die Ausgliederung stellt ebenfalls einen tauschähnlichen Vorgang dar, denn im Gegensatz zur Auf- und Abspaltung werden keine Anteile an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers gewährt, sondern an diesen selbst. Es findet somit kein Vermögenstransfer an die Anteilsinhaber statt.18

III. Ansätze beim übernehmenden Rechtsträgers

Es gilt das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB, d.h. alle Vermögensge- genstände und Schulden des übertragenden Rechtsträgers sind anzusetzen.19

1. Vermögensgegenstände

Das Vollständigkeitsgebot verpflichtet auch zum Ansatz von Vermögensgegenständen mit geringem Wert. Es sind somit auch geringwertige Wirtschaftsgüter, die beim übertragenden Rechtsträger im Jahr des Zugangs bereits vollständig abgeschrieben worden sind, beim übernehmenden Rechtsträger anzusetzen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sie noch im Anlagespiegel als Bestand geführt wurden oder als Abgang ausgebucht wurden.20

Sonderfälle unter den Vermögensgegenständen sind die immateriellen Vermögensgegenstände und die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem ü- bernehmenden Rechtsträger.

Da nach § 248 Abs. 2 HGB unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensge- genstände des Anlagevermögens nicht angesetzt werden dürfen, sind diese nicht in der Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers ausgewiesen. Fraglich ist, ob das Aktivierungsverbot auch für den übernehmenden Rechtsträger zutrifft. Vor- aussetzung für einen Ansatz sind nach § 248 Abs. 2 HGB ein Erwerbsvorgang und Entgeltlichkeit.

Erwerb bedeutet den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.21 Der Erwerbsvorgang kann auch im Wechsel der Vermögenssphäre kraft Gesamtrechtsnachfolge liegen,22 welche bei der Spaltung vorliegt.

Entgeltlich ist der Erwerb dann, wenn für den Vermögensgegenstand eine Gegen- leistung erbracht wurde. Sie liegt bei der Spaltung in der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten, kann aber auch in der Aufgabe einer Beteiligung liegen.23 Die h.M. bejaht somit einen entgeltlichen Erwerb bei der Spaltung;24 die übergehenden, vom übertragenden Rechtsträger nicht entgeltlich erworbenen, immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen angesetzt werden.25

Bei den Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der übernehmenden Gesellschaft ist nach dem Inhalt des übergehenden Vermögens und der Spaltungsart zu differenzieren.

Gehen bei der Spaltung zur Aufnahme Forderungen des übertragenden Rechtsträ- gers gegen den übernehmenden Rechtsträger auf diesen über, so ist dieser Fall mit dem in der Literatur behandelten Problem bei der Verschmelzung vergleichbar: Eine in der Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers ausgewiesene Forde- rung gegen den übernehmenden Rechtsträger geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.26 Der übernehmende Rechtsträger ist somit Schuldner und zugleich Gläubiger der Forderung, die Forderung geht damit durch Konfusion unter. Ebenso verhält es sich bei Verbindlichkeiten des übertra- genden Rechtsträgers gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger.27 Trotzdem ist die Forderung bzw. Verbindlichkeit zunächst anzusetzen, denn der übernehmende Rechtsträger erbringt für die übernommene Forderung eine Gegen- leistung, bei der Übernahme einer Verbindlichkeit nimmt er eine Kürzung der Gegenleistung vor.28 Darüber hinaus ist der Ansatz der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten nötig, um eine anschließende erfolgsneutrale Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zu ermöglichen.29 Wird die Forderung bzw. Verbindlichkeit nicht mit übertragen, so wird sich die Frage der Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger nicht stellen. Die For- derung oder Verbindlichkeit bleibt beim übertragenden Rechtsträger weiter beste- hen oder wird auf einen anderen Rechtsträger übertragen.

Der übertragenden Gesellschaft stand ein Aktivierungswahlrecht für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert zu.

Ein vom übertragenden Rechtsträger derivativ erworbener Geschäfts- oder Fir- menwert nach § 255 Abs. 4 HGB welcher in der Schlußbilanz ausgewiesen ist, ist nicht mehr selbständig bewertbar. Es handelt sich bei ihm um einen Differenzbe- trag, der keinen Aufschluß darüber gibt, ob eine Werthaltigkeit tatsächlich gege- ben ist. Voraussetzung für seine Aktivierung war nur eine Gegenleistung, die den Wert des Nettovermögens übersteigt. Der in der Schlußbilanz angesetzte Ge- schäfts- oder Firmenwert darf deshalb beim übernehmenden Rechtsträger nicht bilanziert werden.30

Es kann jedoch nach Meinung im Schrifttum ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert nach § 255 Abs. 4 HGB angesetzt werden, sofern sich ein positiver Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und den Zeitwerten der übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden ergibt.31

Fraglich ist, ob Kosten die anläßlich der Spaltung entstehen nach § 255 Abs. 1 HGB aktivierbar sind. Ellrott/Schmidt-Wendt sind der Auffassung, daß Voraus- setzung für eine Aktivierung der Aufwendungen eine Zuordenbarkeit als Einzel- kosten auf die angeschafften Vermögensgegenstände ist. Da es bei den anfallen- den Umwandlungskosten im Rahmen der Spaltung wegen ihrer Eigenschaft als Gemeinkosten hieran jedoch mangle, könnten diese Kosten nicht als Anschaf- fungsnebenkosten aktiviert werden.32

Anderer Ansicht ist Kallmeyer. Er hält Kosten, die anläßlich der Umwandlung entstehen, wie Notar, Beratung, etc., für aktivierungsfähig als Anschaffungskosten und verlangt eine Verteilung auf die übertragenen Vermögensgegenstände.33

2. Schulden

Der übernehmende Rechtsträger tritt durch die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsposition des übertragenden Rechtsträgers ein. Aufgrund des Voll- ständigkeitsgebots des § 246 Abs. 1 HGB müssen alle übergegangenen Schulden angesetzt werden, unabhängig davon, ob sie Eingang in die Schlußbilanz des ü- bertragenden Rechtsträgers gefunden haben oder nicht.34 Die übergegangenen Verpflichtungen sind Teil der Gegenleistung35 und damit Anschaffungsaufwendungen im Sinne von § 255 Abs. 1 HGB.36

Somit besteht eine Ansatzpflicht auch für übergegangene Positionen, für die der übertragende Rechtsträger ein Passivierungswahlrecht besaß:

Bilanziert werden müssen Rückstellungen für laufende Pensionen und Pensionsanwartschaften nach Art. 28 EGHGB37 (ihre rechtsverbindliche Zusage erfolgte vor dem 1. Januar 198738 ), auch wenn der übernehmende Rechtsträger keine eigenen Zusagen macht.39 Dies gilt unabhängig davon, ob der übertragende Rechtsträger die Rückstellungen bilanziert, oder von seinem Wahlrecht Gebrauch macht. Die Zusage des übertragenden Rechtsträgers ist wie eine Neuzusage des übernehmenden Rechtsträgers zu behandeln.40

Die vom übertragenden Rechtsträger passivierten Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 HGB stellen nur eine Innenverpflichtung dar, sie fallen nicht unter die durch Gesamtrechtsnachfolge.41 Es besteht keine Verbindlichkeit gegenüber einen Dritten.42

Damit entfällt eine Übernahme dieser Position bei Anwendung des Anschaffungswertprinzips.43

Sofern beim übernehmenden Rechtsträger selbst die Voraussetzungen für die Bil- dung einer Aufwandsrückstellung vorliegen, liegt darin eine eigenständige bilan- zielle Maßnahme. Ihr Ansatz hat keinen Einfluß auf den Wert der Gegenleis- tung.44

Bei passiven latenten Steuern, die in der Schlußbilanz der übertragenden Gesell- schaft ausgewiesen sind, besteht keine tatsächliche Verpflichtung gegenüber ei- nem Dritten, sie sind nur fiktive Schulden. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bestimmt jedoch, daß nur das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten übergeht, so- mit sind die passiven latenten Steuern nicht von der Gesamtrechtsnachfolge er- faßt. Würden die in der Schlußbilanz passivierten latenten Steuern übernommen, hätte dies darüber hinaus Auswirkungen auf die Bewertung des übergegangen Vermögens, da ihr Ansatz die Übernahme einer Schuld im bilanzrechtlichen Sin- ne bedeuten würde.45

Sie dürfen deshalb nicht vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt werden.

Der Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3 HGB besteht aus einem Fremdkapital- und einem Eigenkapitalanteil.

Es besteht eine Pflicht zur Übernahme und Passivierung der Position in Höhe des Fremdkapitalbestandteils, der Ertragssteuerbelastung, die sich aus der Auflösung der korrespondierenden steuerfreien Rücklage ergibt.46

3. Rechnungsabgrenzungsposten

Den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 S. 1 HGB liegt in der Regel ein Rechtsverhältnis zugrunde.47 In dieses tritt der übernehmende Rechtsträger durch Gesamtrechtsnachfolge ein.48

Bei im voraus gezahlter Miete beispielsweise, hat er einen Anspruch auf Ge- brauchsüberlassung. Er könnte die Vorleistung zurückverlangen, wenn er die Gegenleistung nicht erhält.49 Doch nicht der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung oder der mögliche Anspruch auf die Rückzahlung der Vorleistung begründet die Aktivierung des Rechnungsabgrenzungspostens; durch Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Rechtsverhältnis, welches dem Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegt, über: der um die Ausgabe ge- kürzte Anspruch des Vertragspartners und der Gegenanspruch des übertragenden Rechtsträgers.50 Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers wurde durch die Ausgabe vermindert, somit geht die Ausgabe tatsächlich auf die übernehmende Gesellschaft über.51

Entsprechend verhält es sich beim Fall der passiven Rechnungsabgrenzungspo- sten.

Sind die Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlußstichtag erfolgt, wie in § 250 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB vorausgesetzt, und hat die geleistete Ausgabe Vermögensgegenstandeigenschaft bzw. die erhaltene Einnahme Verbindlichkeitscharakter, besteht in der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers Ansatzpflicht für den aktiven bzw. passiven Rechnungsabgrenzungsposten.52 Hier wird der Grundsatz des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG durchbrochen, welcher besagt, daß das Anschaffungswertprinzip auf die Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanzierung des übernehmenden Rechtsträgers beschränkt ist.53

Ein abgegrenztes Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB könnte in Höhe des Buchwerts übernommen werden. Voraussetzung dafür ist die Werthaltigkeit des Postens. Da das Disagio als vorwegbezahlter Zins betrachtet werden kann, könnte die Wert- haltigkeit darin liegen, daß der übernehmende Rechtsträger in zukünftigen Pe- rioden durch eine geringere Zinsbelastung entlastet wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß der übernehmende Rechtsträger Darlehen nicht zu besseren Konditio- nen aufnehmen kann, ansonsten läge statt einer Zinsentlastung eine Mehrbelas- tung während der Laufzeit vor.

Nur wenn der übernehmende Rechtsträger Darlehen mit höchstens identischer Effektivverzinsung aufnehmen kann, kann das abgegrenzte Disagio fortgeführt werden.54

Abgegrenzte Zölle und Verbrauchsteuern nach § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB werden in der Schlußbilanz nur abgegrenzt, sofern sie nicht in die Herstellungs- kosten des Vorratsvermögens einbezogen worden sind. Sie sind wegen dem feh- lenden Zeitraumbezug keine Rechnungsabgrenzungsposten im üblichen Sinn, mangels selbständiger Verwertbarkeit fallen sie auch nicht unter die Vermögens- gegenstände.55

Die übernehmende Gesellschaft unternimmt eine Bewertung des übergegangen Vorratsvermögens mit (fingierten) Anschaffungskosten aber unabhängig von der Bilanzierung der übertragenden Gesellschaft. Sie berücksichtigt somit nicht, ob die Zölle und Verbrauchsteuern in die Herstellungskosten des Vorratsvermögens einbezogen, als Aufwand behandelt oder aktiv abgegrenzt wurden. Außerdem würden bei einer Aktivierung Anschaffungskosten in der entsprechenden Höhe unterstellt, obwohl kein Vermögensgegenstand vorliegt.56

Die Zölle und Verbrauchsteuern sind deshalb nicht anzusetzen.

Die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen gemäß § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB bezieht sich, wie auch die Position Zölle und Verbrauchsteuern, auf einen anderen Bilanzposten.57

Nach Kröninger besteht hier kein Problem über die Zulässigkeit der Übernahme dieser Position, da es sich faktisch um ein Ausweiswahlrecht handle. Die erhalte- nen Anzahlungen könnten deshalb entweder netto, also ohne Umsatzsteuer, oder brutto, mit Umsatzsteuer, ausgewiesen werden. Bei der Nettobilanzierung werde die Umsatzsteuer unter den sonstigen Verbindlichkeiten passiviert, bei Bruttobi- lanzierung werde die bereits abgeführte Steuer unter den Rechnungsabgrenzungs- posten aktiviert.58

Scherrer verneint den Ansatz einer aktivierten Umsatzsteuer auf Anzahlungen.59

6. Bilanzierungshilfen

Bilanzierungshilfen sind die Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen nach § 269 HGB und die aktiven latenten Steuern nach § 274 Abs. 2 HGB. Der Unterschied zu den Ansatzwahlrechten besteht darin, daß mit ihrer Bilanzierung eine Ausschüttungssperre in Höhe des aktivierten Betrages verbunden ist.60 Vom übertragenden Rechtsträger aktivierte Bilanzierungshilfen sind keine Vermögensgegenstände. Sie gehen daher nicht im Wege der Gesamtrechts- nachfolge über61 und unterliegen somit nicht einer Neubewertung. Aus der konsequenten Anwendung des Anschaffungswertprinzips ergibt sich ein Ansatzverbot.62

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[...]


1 Vgl. Sagasser/Bula, Umwandlungen, 1995, K Rn. 1; Beisel/Klumpp, Unternehmenskauf, 3. Aufl. 1996, E Rn. 252.

2 Vgl. IDW HFA, Zweifelsfragen bei Spaltungen, 1998, S. 436.

3 Vgl. Knop/Küting, Anschaffungskosten im Umwandlungsrecht, in: BB, 1995, S.1023.

4 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S.76; IDW HFA, Zweifelsfragen bei Ver- schmelzungen, 1997, S. 379; Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 14; Wid- mann/Mayer: UmwR Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 311. Ausnahmen sieht Sagasser/Bula, Umwandlungen, 1995, H Rn. 30.

5 Vgl. Knop/Küting, Anschaffungskosten im Umwandlungsrecht, in: BB, 1995, S. 1024; Dehmer, UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 24 UmwG Rn. 1; Sagasser/Bula, Umwandlungen, 1995, H Rn. 9; Mujkanovic, Zur Bewertung bei Verschmelzung am Bsp. von AG und GmbH, in: BB, 1995, S. 1739; Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 81; Fischer: Verschmelzung von GmbH in der Handels - und Steuerbilanz, in: DB, 1995, S. 485.

6 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 98; Widmann/Mayer, UmwR Komm., 1997, Rn. 363.

7 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 98; Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 4.

8 Vgl. Adler/ Düring /Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 100; Mujkanovic, Zur Bewertung bei Verschmelzung am Bsp. von AG und GmbH, in: BB, 1995, S. 1735.

9 Vgl. Priester, in: Lutter, UmwG Komm., § 24 Rn. 10; Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 102.

10 Vgl. Priester, in: Lutter, UmwG Komm., § 24 UmwG Rn. 22.

11 Vgl. Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 5; Schwedhelm/Streck/Mack, in: GmbH-Rundschau, 1995, S. 12; Eisele/Renner, in: WiSt, 1996, S. 222f.; Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 71f.; Sagasser/Bula, Umwandlungen, 1995, L Rn. 4.

12 Vgl. Priester, in: Lutter, UmwG Komm., § 24 UmwG Rn. 36; Knop/Küting, in: Handbuch der Rechnungslegung, 4. Aufl. 1995, § 255 HBG Rn. 93; Budde/Förschle, Sonderbilanzen, 1999, I Rn. 166; IDW HFA, Zweifelsfragen bei Verschmelzungen, 1997, S. 381; Fenske, Besonderhei- ten der Rechnungslegung übernehmender Kapitalgesellschaften bei Spaltungen, in: BB, 1997, S. 1249; Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S.70f.

13 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 16.

14 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 17.

15 Vgl. Budde/Förschle, Sonderbilanzen, 1999, I Rn. 166; IDW HFA, Zweifelsfragen bei Ver- schmelzungen, 1997, S. 382;

16 Vgl. IDW HFA, Zweifelsfragen bei Verschmelzungen, 1997, S. 382; Budde/Förschle, Sonderbi- lanzen, 1999, I Rn. 166; Sagasser/Bula, Umwandlungen, 1995, H Rn. 27.

17 Dafür: Knop/Küting, in: Handbuch der Rechnungslegung, 4. Aufl. 1995, § 255 HGB Rn. 96; IDW HFA, Zweifelsfragen bei Verschmelzungen, 1997, S. 382; Budde/Förschle, Sonderbilan- zen, 1999, I Rn. 166; Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 4; Knop/Küting, An- schaffungskosten im Umwandlungsrecht, in: BB, 1995, S. 1024f.; dagegen: Bacmeister, § 24 und die Bindung zwischen HB und StB (Maßgeblichkeit) bei der Verschmelzung, in: DStR, 1996, S. 122; ebenso dagegen: Sagasser/Bula, Umwandlungen, 1995, H Rn. 13.

18 Vgl. IDW HFA, Zweifelsfragen bei Spaltungen, 1998, S. 434.

19 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 82; Scherrer, Bilanzierung der Verschmel- zung durch Aufnahme beim übernehmenden Rechtsträger, in: FS Claussen, 1997, S. 756; Kall- meyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 6.

20 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 758.

21 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 57.

22 Vgl. Budde/Karig, in: Beck`scher Bilanzkommentar,4. Aufl. 1999, § 248 HGB Rn. 10; Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 57; Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S.757.

23 Vgl. Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn.7.

24 Vgl. Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn.7; Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 83; Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 757; a.A.: Pohl, Handelsbilan- zen, 1995, S. 58; Dehmer, UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 24 UmwG Rn. 17.

25 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 757, Kröninger, Anschaffungswert- prinzip, 1997, S. 84; Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 7; IDW HFA, Zwei- felsfragen, 1997, S. 380; für eine vorsichtige Aktivierung: Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 59.

26 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 86f..

27 Vgl. Widmann/Mayer, UmwR Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 392.

28 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 758.

29 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 87.

30 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 92; ebenfalls für ein Bilanzierungsverbot: Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759; eine Übernahme des Postens aufgrund einer erneuten wirtschaftlichen Beurteilung bei der übernehmenden Gesellschaft zieht in Betracht: Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 45f.

31 Vgl. IDW HFA, Zweifelsfragen, 1997, S. 382; Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S.122; zweifelnd im Fall mit Kapitalerhöhung: Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 767

32 Vgl. Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck’scher Bilanzkommentar, 4. Aufl. 1999, § 255 HGB Rn. 70; für eine Aktivierung bei vorliegender Einzelzurechenbarkeit: Kröninger, Anschaffungs- wertprinzip, 1997, S. 96f.

33 Vgl. Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn.10.

34 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 758; Kröninger, Anschaffungswert- prinzip, 1997, S. 88.

35 Vgl. Ellrott/Rhiel, in: Beck’scher Bilanzkommentar, 4. Aufl. 1999, § 249 Rn. 167; Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 9.Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 758;

36 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 88.

37 Vgl. Widmann/Mayer, UmwR Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 391; IDW HFA, Zweifelsfragen bei Verschmelzungen, 1997, S. 380; Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 88; allge- mein zu den unmittelbaren Pensionsverpflichtungen: Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 41.

38 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 95.

39 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 758.

40 Vgl. Kallmeyer, UmwG Komm., 1997, § 24 UmwG Rn. 9

41 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 95.

42 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 47.

43 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 95; Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claus- sen, 1997, S. 759.

44 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 95.

45 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 91.

46 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 96; für eine Bilanzierung aufgrund einer wirtschaftlichen Beurteilung: Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 47.

47 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 41.

48 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 89.

49 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 41f.

50 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 41; Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759.

51 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 42.

52 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759; Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 42; zum Ergebnis einer Fortführungspflicht der Rechnungsabgrenzungsposten kommt auch: Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 90.

53 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759.

54 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 92f.; unter Umständen für einen Ansatz: Pohl, Handelsbilanzen, 1995, S. 45f.; gegen einen Ansatz des aktivierten Auszahlungs- /Rückzahlungsdisagio: Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759.

55 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 93.

56 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 93; ebenfalls gegen eine Bilanzierung: Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759.

57 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 93.

58 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 93f.

59 Vgl. Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759.

60 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 94.

61 Vgl. IDW HFA, Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen, 1997, S. 380

62 Vgl. Kröninger, Anschaffungswertprinzip, 1997, S. 94; Scherrer, Verschmelzung, in: FS Claussen, 1997, S. 759.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Das Anschaffungswertprinzip im Rahmen der Spaltung
Hochschule
Universität Regensburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
13
Katalognummer
V95370
ISBN (eBook)
9783638080484
Dateigröße
361 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anschaffungswertprinzip, Rahmen, Spaltung
Arbeit zitieren
Sandra Frieser (Autor:in), 2000, Das Anschaffungswertprinzip im Rahmen der Spaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95370

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