Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 3


Skript, 1996

30 Seiten


Leseprobe


Betriebswirtschaftliche Steuerlehre III

A. BERÜCKSICHTIGUNG VON STEUERN IN DER INVESTITIONSRECHNUNG

I. Überblick über die unterschiedlichen Verfahren in der Investitionsrechnung
1. Statische Verfahren
2. Dynamische Verfahren

II. Vereinfachende Annahmen für die Einbeziehbarkeit von Steuern in die Investitionsrechnung
1. Abgrenzungsfragen
a) Steuerartenbezogen
b) Wirtschaftssubjektbezogen
2. Vereinfachende Annahmen

III. Die Einbeziehung von Ertragsteuern in die Kapitalwertmethode
IV. Die Einbeziehung von Substanzsteuern in die Kapitalwertmethode
V. Berücksichtigung von Investitionsförderungsmaßnahmen in der Investitionsrechnung
VI. Der Einfluß von Abschreibungen und eines Restverkaufserlöses auf den Kapitalwert einer Investition
VII. Das Steuerparadoxon

B. EINFLUß DER BESTEUERUNG AUF FINANZIERUNGSENTSCHEIDUNGEN

I. Einfluß der Besteuerung auf die Außenfinanzierung eines Unternehmens
1. Schütt-aus-hol-zurück-Finanzierung
a) Grundvoraussetzungen
b) Rückholung der finanziellen Mittel als Eigenkapitalerhöhung
2. Die Entscheidung zwischen Beteiligungs- und Gesellschafterfinanzierung unter dem Besteuerungseinfluß
a) Steuerliche Einflußgrößen
b) Wesentliche steuerliche Unterschiede zwischen der Eigenfinanzierung und der Gesellschafterfremdfinanzierung (bei Kapitalgesellschaften)
c) Nicht-steuerliche Aspekte für die Gesellschafterfremdfinanzierung
d) Durchführung des Finanzierungsvergleichs mit Hilfe einer sog. statischen Mindestertragsbedarfsrechnung
3. Gesellschafterfremdfinanzierung durch nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner
4. Kreditkauf oder Leasing unter dem Besteuerungseinfluß
a) Begriffe des Leasing
b) Angeführte Vorteile für den Leasingnehmer
c) Steuerrechtliche Problembereiche des Leasings
d) Grundtypen des Leasings
e) Gegenüberstellung der Auswirkungen von Leasing und Kreditkauf aus der Sicht des Leasingnehmers
5. Bedeutung der Besteuerung für das Factoring
a) Begriffe des Factoring
b) Angeführte betriebswirtschaftliche Vorteile für das Factoring als Alternative für die eigene Absatzfinanzierung
c) Mögliche steuerliche Gründe des Factorings
d) Steuerliche Einordnungsschwierigkeiten
§ 8a KStG - Gesellschafterfremdfinanzierung nicht anrechnungsberechtigter Anteilseigner

II. Einfluß der Besteuerung auf die Innenfinanzierung des Unternehmens
1. Steuerwirkungen unterschiedlicher Abschreibungsverfahren
a) Überblick über die unterschiedlichen Abschreibungsverfahren
b) Abschreibungseffekte
c) Vorteile der ,,Abschreibungsfinanzierung"
d) Faktoren, die den Finanzierungserfolg aus der Zwischenverzinsung der Steuerstundungsbeträge bestimmen
e) Problembereiche der ,,Abschreibungsfinanzierung"

A. Berücksichtigung von Steuern in der Investitionsrechnung

I. Überblick über die unterschiedlichen Verfahren in der Investitionsrechnung

1. Statische Verfahren

23.10.1996

Hauptcharakteristikum: Die zeitliche Struktur der Erfolgsströme bleibt unberücksichtigt.
- Gewinnvergleichsrechnung
- Kostenvergleichsrechnung
- Rentabilitätsrechnung
- Amortisationsrechnung

2. Dynamische Verfahren
Hauptcharakteristikum: Die zeitliche Struktur der Zahlungsreihen wird berücksichtigt.
- Kapitalwertmethode
- Methode des internen Zinsfußes
- Annuitätenmethode

II. Vereinfachende Annahmen für die Einbeziehbarkeit von Steuern in die Investitionsrechnung

1. Abgrenzungsfragen

a) Steuerartenbezogen
In der Investitionsrechnung werden nur die Steuerarten berücksichtigt, deren Höhe durch das Investitionsobjekt beeinflußt wird, d.h. von
- der Finanzierungsform und den Finanzierungskosten
- der Art des Investitionsobjektes (z.B. abnutzbares oder nicht abnutzbares Anlagegut)
- den steuerlichen Bewertungsvorschriften (insbes. Abschreibungen) für das Anlagegut

Zu berücksichtigen sind vor allem die folgenden Steuerarten:
(a) Ertragsteuern

(1) Einkommensteuer (ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)
(2) Körperschaftsteuer
(3) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

(b) Substanzsteuern

(1) Vermögensteuer
(2) Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
(ausgeklammert bleibt regelmäßig die Grundsteuer)

(b) Verkehrsteuern

(Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer) werden i.d.R. nicht berücksichtigt

b) Wirtschaftssubjektbezogen

Für welches Unternehmen bzw. Steuersubjekt soll die Investitionsentscheidung unter dem Steuereinfluß getroffen werden?

Alternativen:

(1) ,,Firmenbezogene" Kapitalgesellschaften
Z.B. aus der Sicht von Publikums-Aktiengesellschaften, bei denen eine längerfristige Ausschüttungsregelung gilt und sich die Anteilseignerinteressen nicht laufend auf die Investitionsentscheidungen auswirken.
Die persönliche Steuerbelastung der Anteilseigner beeinflußt nicht die Investitionsentscheidung.
Zusatzgewinne durch einzelne Investitionsprojekte werden thesauriert.

(2) Personenbezogene Unternehmen
Z.B. kleine und mittlere Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen.
Die Vorteilhaftigkeit eines Investitionsprojektes bestimmt sich auch nach den Anlagemöglichkeiten außerhalb des Unternehmens.
Die persönliche Steuerbelastung des Gesellschafters wirkt sich auf die Investitionsentscheidung aus.

2. Vereinfachende Annahmen

(1) Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern (ESt, KSt, GewErtrSt) ist der Periodengewinn aus dem jeweiligen Investitionsprojekt (bspw. Vernachlässigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben, steuerfreien Betriebseinnahmen)
(2) Bemessungsgrundlage für die Substanzsteuern (VSt, GewKapSt) ist der um die (lineare oder degressive) AfA geminderte Anschaffungswert der Anlagegüter (Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung)
(3) Die Steuerzahlungen erfolgen in der Periode, in der auch die Gewinne anfallen (Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen)
(4) Die Steuertarife sind proportional und enthalten keine Freibeträge
(5) Die Finanzierung der Investition erfolgt projektbezogen, das Fremdkapital hat Dauerschuldcharakter bei der Gewerbesteuer.
(Hilfsannahme: Projektfinanzierungsstruktur = Unternehmensfinanzierungsstruktur)
(6) Kalkulationszinsfuß und Steuersatz sind im Zeitablauf konstant.
(7) Sollzinssatz (Fremdkapitalzinsen) und Habenzinssatz (Alternativrendite) sind gleich hoch (Einheitszinssatz).
Daraus ergibt sich ein von der Projektfinanzierung unabhängiger Kalkulationszinsfuß.

III. Die Einbeziehung von Ertragsteuern in die Kapitalwertmethode

Die Kapitalwertmethode berücksichtigt den unterschiedlichen zeitlichen Anfall der Einzahlungs- bzw. Auszahlungsüberschüsse.
Die Ertragswirkung aus der Wiederanlage der Nettoüberschüsse aus dem Investitionsprojekt in der Folgeperiode wird im Kalkulationszinsfuß berücksichtigt.
Kapitalwert einer Investition = Barwert der zukünftigen Einzahlungsüberschüsse einer Investition abzüglich der Anschaffungsausgabe
Kapitalwert einer Investition im Zeitpunkt t0 (ohne Berücksichtigung eines Liquidationserlöses):

Eine Investition ist dann vorteilhaft, wenn der Kapitalwert nicht negativ ist.
Beispiel:
Berechnung des Kapitalwertes einer Investition mit und ohne Berücksichtigung von Ertragsteuern.
Ausnahmen:
firmenbezogene Kapitalgesellschaften
eigenfinanziertes Investitionsprojekt
A0 = 100.000,-
Einzahlungsüberschüsse (in der Praxis schätzen), Einzahlungen ./. Auszahlungen
t0 30.000
t1 40.000
t3 30.000
t4 20.000
t 5 20.000
i = 10 %

SEr = 0,5416 (KSt, GewErtrSt, 400 % Hebesatz)
SEr = 1 - (1 - SGe)(1 - SK)
SEr = 1 - (1 - 0,1666)(1 - 0,45)
iS = i (1 - SEr) = 0,04583 (Nettokalkulationszinsfuß)
lineare AfA: 20.000,- p.a.
mit:
SEr = Ertragsteuersatz
SGe = Gewerbeertragsteuersatz
SK = Körperschaftsteuersatz

30.10.1996

# Kapitalwert ohne Berücksichtigung der Ertragsteuern

# Kapitalwert mit Berücksichtigung der Ertragsteuern

IV. Die Einbeziehung von Substanzsteuern in die Kapitalwertmethode

# Berücksichtigung von Substanzsteuern im Kalkulationszinsfuß

z.B. bei i = 10 %
(bei Ertragsteuern)
VSt = 0,6 % * 0,75 gem. § 117 a BewG = 0,0045 (bei Ertrag- u. Substanzsteuern)
+ GewKapSt = 0,2 %1 * 400 %2* (1-0,5416) = 0,00366

0,00816 > Substanzsteuermultifaktor
(nur für i = 10 %)

EK = 100 > Substanzsteuerbemessungsgrundlage
Zins = 10 > Ertragsteuerbemessungsgrundlage

# Berücksichtigung der Substanzsteuer bei den Einzahlungsüberschüssen

Annahmen:
Bemessungsgrundlage für die Substanzsteuern (Vermögensteuer und Gewerbekapitalsteuer) ist das jeweilige Betriebsvermögen, d.h. der Steuerbilanzwert der Vorperiode (StBilWt-1). Dieser ergibt sich aus dem um die periodischen Abschreibungen reduzierten Anschaffungskosten des Investitionsobjektes unter der Voraussetzung, daß eine Fortschreibung des Einheitswertes unter Berücksichtigung der Wertgrenzen gem. § 22 II BewG und eine Neuveranlagung bei der Vermögensteuer gem. § 16 Nr. 1 VStG erfolgt.

Zzgl. Substanzsteuern, aber Kapitalwert ist höher als bei dem Modell ohne Substanzsteuern

> Steuerparadoxon Standardexamensfrage!!!

V. Berücksichtigung von Investitionsförderungsmaßnahmen in der Investitionsrechnung
# Wirkung einer steuerfreien Investitionszulage (z.B. 10 %)
direkte Erhöhung des Kapitalwertes um die Investitionszulage

104.368
- 100.000
+ 10.000
14.368

# Wirkung einer Sonderabschreibung (z.B. 50 % sofort) > tritt immer neben die lineare AfA3

# Wirkung einer erhöhten Abschreibung > tritt an die Stelle der normalen AfA

> geringe Erhöhung des Kapitalwertes!

VI. Der Einfluß von Abschreibungen und eines Restverkaufserlöses auf den Kapitalwert einer Investition

# lineare AfA
# degressive AfA
# Sonder-AfA
# erhöhte AfA

Positiver Abschreibungseffekt liegt darin, daß die ertragsteuerliche und die substanzsteuerliche Bemessungsgrundlage vermindert werden. Dadurch werden Steuerzahlungen in die Zukunft verlagert. > erhöhter Kapitalwert!

Berücksichtigung von Restverkaufserlösen
# Schrottwert
# Inzahlungnahme

1. Der Restverkaufserlös ist steuerlich zu vernachlässigen, falls er dem Restbuchwert entspricht; dann keine zusätzlichen steuerlichen Effekte
2. Ist der Restverkaufserlös größer als der Restbuchwert, entsteht ein steuerbarer Veräußerungsgewinn
Gem. § 6b EStG kann die Besteuerung u.U. vermieden werden, wenn

# reinvestiert wird (Reservenübertragung)
# und die Voraussetzungen des § 6b EStG erfüllt sind

Einbeziehung eines steuerpflichtigen Gewinns in die Kapitalwertformel

RT : Restverkaufserlös
SEr : Ertragsteuersatz
ISt : Nettokalkulationszinsfuß nach Ertrag- und Substanzsteuern
(RT-RBW) : Veräußerungsgewinn

VII. Das Steuerparadoxon
Beispiel ohne Berücksichtigung von Steuern, i = 10 %

06.11.1996

Beispiel mit Berücksichtigung von Steuern, incl. Verlustvortrag in Periode 2
i = 10 %
s = 54,16 %
nur Ertragsteuern


Steuern = 0 in Periode 1: Verlustvortrag auf Periode 2

Charakterisierung des sogenannten Steuerparadoxon
Die Berücksichtigung von Steuern in der Investitionsrechnung kann in bestimmten Fällen dazu führen, daß der Kapitalwert nach Steuern höher ist als der Kapitalwert vor Steuern.
Unter Umständen wird eine (Real-) Investition erst durch die Besteuerung lohnend (,,Investitionspeitsche").

Hintergrund des Steuerparadoxons
Die Besteuerung wirkt sich in der Investitionsrechnung (Kapitalwertmodell) in zweifacher Weise aus:
1.) Die Einzahlungsüberschüsse der (Real-) Investition (= Zahlungseffekt der Besteuerung) werden durch die Besteuerung verringert.
2.) Die Verzinsung der alternativen (häufig Finanz-) Investition (= Zinseffekt der Besteuerung) wird ebenfalls um die Besteuerung gemindert (drückt sich im Nettokalkulationszinsfuß nach Steuern is aus).

Im Falle des Steuerparadoxons wird der Zahlungseffekt der Besteuerung durch den Zinseffekt der Besteuerung überkompensiert (eigentliche Begründung).
Die Besteuerung begünstigt Investitionsprojekte, die den am stärksten ansteigenden Überschußverlauf im Zeitablauf aufweisen.

(Einzahlungsüberschüsse)
mit
i = 10 %
s = 54,16 %

> ohne Ertragsteuern

Im direkten Vergleich ist der zweite Kapitalwert zwar positiv, aber geringer als der erste. Das resultiert aus der differenzierten Struktur der Einzahlungsüberschüsse.

> mit Ertragsteuern

Der Kapitalwert der ersten Alternative hat sich durch Einbeziehung der Steuern in die Rechnung um nahezu die Hälfte reduziert.

Die zweite Alternative ist zwar in beiden Fällen schlechter, jedoch hat sich die Differenz der Kapitalwerte stark verringert.
Grund: Verschiedenartigkeit der jeweiligen Einzahlungsüberschüsse

B. Einfluß der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen

I. Einfluß der Besteuerung auf die Außenfinanzierung eines Unternehmens

1. Schütt-aus-hol-zurück-Finanzierung

(Sahz-Finanzierung)

Steuerausländer, Rückführung als FK: § 8a KStG
Beachtung der Höhe der Gewinnausschüttung. Zinsen sind Betriebsausgaben bei der inländischen Kapitalgesellschaft. Es erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug.

Vollanrechnungsverfahren
auch: körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren

Ausschüttende Kapitalgesellschaft:
Gewinn vor Steuern 100.000
./. Tarifbelastung (45 %), § 23 I KStG - 45.000
EK45 55.000
+ inländische KSt-Minderung (auf 30 %),
§ 23 V i.V.m. § 27 I KStG + 15.000
,,Bruttodividende" 70.000
./. Kapitalertragsteuer (25 %), 17.500
§ 43 I Nr. 1 i.V.m. § 43a I Nr. 1 EStG 52.500

(Banküberweisung an den Anteilseigner)

inländische Anteilseigner
(natürliche Person)

Zufluß, § 20 I Nr. 1 EStG 52.500
Kapitalertragsteuer, § 12 Nr. 3 EStG + 17.500
Anrechnungs-KSt, § 20 I Nr. 3 EStG + 30.000
Einnahmen aus Kapitalverzinsung 100.000

Anlage KSO: Steuerbescheinigung wird von ausschüttender Kapitalgesellschaft ausgestellt.
Angenommene Einkommensteuerbelastung des Anteilseigners von 40 % (Grenzsteuerbelastung, da hier nur Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen).

Einkommensteuerbelastung, Tab. § 32a EStG 40.000
./. Anrechnung der KapESt, § 36 II S. 2 Nr. 2 EStG - 17.500
./. Anrechnung des KSt-Guthabens, § 36 II S. 2 Nr. 3 EStG - 30.000
= Erstattungsguthaben 7.500 (Erstattung vom FA)

+ 52.500 (von der Kapitalges.)
60.000

13.11.1996

a) Grundvoraussetzungen
1. Inländische Kapitalgesellschaften (Anrechnungskörperschaft)
2. Vollanrechnungssystem (soweit anrechnungsberechtigte Anteilseigner)
3. Eng begrenzter Gesellschafterkreis (sog. personenbezogene Kapitalgesellschaften), damit Wiedereinlageverpflichtung erfüllt werden kann
4. Geringe Transaktionskosten für das Ausschüttungs- und Wiederanlageverfahren

Wiedereinlage als Eigenkapital, typische Kapitalerhöhungskosten
# Notargebühren
# Gerichtskosten
# Publikationskosten
# Kosten für den Aktiendruck
# Bankenprovision für die Aktienplazierung
# Börsenzulassungsgebühren
> bei privater Plazierung: 1 - 2-% des Emissionsvolumens
> bei Publizitätsplazierung: 5 - 6-% des Emissionsvolumens

5. Grenzsteuersatz des Anteilseigners bei der Einkommensteuer muß kleiner sein als der Thesaurierungssatz bei der Körperschaftsteuer

b) Rückholung der finanziellen Mittel als Eigenkapitalerhöhung

i. Einflußgrößen für Sahz-Entscheidung
1. Kapitalsteuerthesaurierungssatz
2. Einkommensteuergrenzsteuersatz
3. Kirchensteuer ( 9 % des ESt) und Solidaritätszuschlag
4. Weitere Transaktionskosten (z.B. Notstands-, Gerichtskosten usw. für die Kapitalerhöhung)

Die Gewerbesteuer wirkt sich nicht auf die Gewinnverwendung aus, ist deshalb entscheidungsneutral. Ausnahme: Ausschüttung ist beim Empfänger gewerbesteuerpflichtig.
Die Kapitalertragsteuer ist ebenfalls entscheidungsneutral, da sie voll anrechnungsfähig ist.
> § 42 AO

ii. Ermittlung des kritischen Einkommensteuersatzes für die Sahz-Entscheidung
A = potentieller Ausschüttungs-/Thesaurierungsbetrag
Ko = z.B. Notarkosten für die Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister (z.B. 1 - 2 %)
StT = Steuerbelastung bei Thesaurierung
St A = Kosten und Steuerbelastung bei Ausschüttung
SKT = Körperschaftsteuer-Thesaurierungssatz (45 %)
SGE = Gewerbeertragsteuersatz
SE = Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuer (ggf. zuzüglich Kirchensteuer)
(1)
(2)
mit = Abzugsfähigkeit der Gerichts- und Notarkosten als Betriebsausgabe

Vorteilhaftigkeitsvergleich: StA < StT
Wenn gilt: Ko = 0, dann SE < SKT, d.h. Sahz-Finanzierung ist dann vorteilhaft, wenn der Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuer (ggf. zuzüglich Kirchensteuer) kleiner ist als der Körperschaftsteuer-Thesaurierungssatz (45 %). } > 3,5 %

Mögliche Anwendungsprobleme

1. Sicherstellung der Kapitalrückführung
# i.d.R. nur bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften praktikabel

# bei firmenbezogenen Kapitalgesellschaften: attraktive Konditionen (Dividendenkontinuität)

2. Unternehmenspolitische Folgewirkungen
Bei EK-Rückgewähr:

# ggf. Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse, wenn nicht alle Gesellschafter am Sahz-Verfahren teilnehmen
# Erhöhung der Dividendensumme in der Zukunft

Bei FK-Rückgewähr:
# führt zu einer Änderung der Bilanzrelation
# aus Rücklagen werden FK-Bestände, die Eigenkapitalquote sinkt

3. Unterschiedliche Grenzsteuersätze bei den einzelnen Gesellschaftern (Kenntnis?)
# nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner beim Sahz-Verfahren

Literatur:
Wöhe/Breg: Grundzüge der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, 4. Aufl. München, 1995, S. 391-400
Kußmaul/Dreger: Eigen- oder Fremdfinanzierung bei ,,unternehmensbezogenen" Kapitalgesellschaften, DStR 1996, S. 1179-1183

2. Die Entscheidung zwischen Beteiligungs- und Gesellschafterfinanzierung unter dem Besteuerungseinfluß

a) Steuerliche Einflußgrößen

(1) Rechtsform des Unternehmens
# Bei Personengesellschaften wird aufgrund des § 15 I 1 Nr. 2 EStG das Fremdkapital des Gesellschafters als Sonderbetriebsvermögen I angesehen und damit steuerrechtlich als Eigenkapital behandelt.

Die Fremdkapitalzinsen stellen Sondervergütungen dar und führen folglich nicht zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinns

# Bei Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip, d.h. schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden steuerrechtlich anerkannt, wenn sie einer Angemessenheitsprüfung standhalten.

- Bei Einlagenfinanzierung

> Dividenden müssen aus dem steuerpflichtigen Gewinn gezahlt werden, jedoch Anrechnung der Körperschaftsteuer möglich (Vollanrechnungssystem)
> Erhöhung des Einheitswertes, jedoch Freibetrag gem. § 117a BewG (500.000 + 25 % des Restbetrages)
> Erhöhung des Gewerbekapitals

20.11.1996

# Bei Gesellschafterfremdfinanzierung
> Fremdkapitalzinsen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, beim Gesellschafter jedoch steuerpflichtig, § 8 Nr. 1 GewStG
> sofern langfristiges Fremdkapital vorliegt (sog. Dauerschuld), hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages und hälftige Hinzurechnung der Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbekapitals (Freibetrag 50.000,- DM), § 12 II Nr. 1 GewStG

# Relative gewerbesteuerliche Besserstellung der Gesellschafterfremdfinanzierung
- Darüber hinaus vermögensteuerliche Doppelbelastung der Einlagenfinanzierung
- Vermögensteuer stellt nicht abziehbare Betriebsausgaben dar

(2) Unternehmensgröße und Gesellschafterbezug
# bei kleinen bzw. gesellschafterbezogenen Unternehmen erfolgt die Finanzierungsentscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen steuerlichen Situation der Gesellschafter
# bei unternehmensbezogenen Großunternehmen (z.B. Publikumsaktiengesellschaften) erfolgt die Finanzierungsentscheidung (Kapitalerhöhung in Form von neuen Gesellschafteranteilen oder Ausgabe von Schuldverschreibungen) weitgehend unabhängig von der persönlichen steuerlichen Situation der meist anonymen Anteilseigner. Lediglich ein durchschnittlicher Steuersatz sowie eine Renditeerwartung können berücksichtigt werden

b) Wesentliche steuerliche Unterschiede zwischen der Eigenfinanzierung und der Gesellschafterfremdfinanzierung (bei Kapitalgesellschaften)
(1) Die Vermögensteuer trifft die Einlagenfinanzierung bei Kapitalgesellschaften sowohl auf der Gesellschaftsseite (0,6 % VSt * 0,75 * EW), § 117a BewG, als auch auf der Gesellschafterebene (0,5 % VSt * gemeiner Wert der Anteile).
Bei Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft gibt es nur die Vermögensteuerbelastung auf Gesellschafterebene, allerdings 1 % VSt-Satz * Nennwert der Forderung.
(2) Die Vermögensteuer ist eine nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 10 Nr. 2 KStG, Abzug beim EK45 gem. § 31 I Nr. 4 KStG): Damit muß sie aus dem nach Abzug der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinn der Kapitalgesellschaft bezahlt werden.
(3) Die nur hälftige Hinzurechnung des langfristigen Fremdkapitals und der dafür gezahlten Zinsen bei der Gewerbesteuer begünstigt die Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften.

c) Nicht-steuerliche Aspekte für die Gesellschafterfremdfinanzierung
# Verbesserung der finanziellen Ausstattung einer Kapitalgesellschaft ist auch dann möglich, wenn nicht alle Anteilseigner zu einer Eigenkapitalzuführung bereit sind, ohne daß sich die Beteiligungsverhältnisse ändern
# am Gesellschafterfremdkapital sind keine anderen Anteilseigner beteiligt, so daß es bei Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern jederzeit wieder entzogen werden kann
# die Fremdkapitalzuführung ist ggf. an keine besonderen Formerfordernisse gebunden, wie dies bei Beteiligungsfinanzierung im Rahmen von Kapitalerhöhungen oder Einlagenrückgewährungen vielfach der Fall ist (Fristen, Handelsregistereintragungen)
# Gesellschafterdarlehen stehen dem Eigenkapital gem. § 61 I Nr. KO (Konkursordnung) gleich, sofern nicht ein Fall der §§ 32a bzw. 32b GmbHG (,,Unterkapitalisierung") vorliegt (Gesellschafterdarlehen werden im Konkursfall wie Eigenkapital behandelt)

d) Durchführung des Finanzierungsvergleichs mit Hilfe einer sog. statischen Mindestertragsbedarfsrechnung
# es soll der Mindestertragsbedarf einer (i.d.R.) Kapitalgesellschaft ermittelt werden, der bei einer Einlagenfinanzierung oder einer alternativen Fremdfinanzierung erzielt werden muß, um die durch die Finanzierungsalternativen verursachten Auszahlungen zzgl. der hierdurch ausgelösten Steuerbelastungen auf Gesellschafts- (und ggf. Gesellschafter-) ebene zu decken
# es ist die Finanzierungsalternative zu wählen, bei der der geringste Mindestertragsbedarf anfällt
# Beispiel (s. Kußmaul/Dreger)

- unternehmensbezogene Großunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
- erwartete Rendite der Kapitalgeber 4 % nach Steuern
- durchschnittliche Steuerbelastung der Kapitalgeber mit Ertragsteuern 50 % (ESt, KiSt, SolZ)
- geforderte Bruttovergütung vor Steuern der Kapitalgesellschaft sowohl bei Eigenfinanzierung (Kapitalerhöhung und Ausgabe von neuen Gesellschaftsanteilen) als auch bei Fremdfinanzierung (Ausgabe einer Schuldverschreibung) 8 %
- Finanzmittelbedarf der Kapitalgesellschaft 12,5 Mio. DM
- nicht-steuerliche Kapitalkosten annahmegemäß 1 Mio. DM
> Bei Fremdfinanzierung sind 1 Mio. DM an Fremdkapitalzinsen zu zahlen
> Im Fall der Einlagenfinanzierung ergibt sich der äquivalente Betrag aus folgenden Größen (Vollanrechnungssystem):

Ausschüttungsbetrag
+ KSt-Guthaben (3/7)
+ SolZ (7,5 %) auf KSt-Guthaben
= Auszahlungsbetrag

684.596,58 DM
293.398,53 DM
22.004,89 DM
1.000.000 DM

* Mindestertragsbedarf bei Einlagenfinanzierung (Prämisse: Vollausschüttung)

(1) Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
Volle Anrechenbarkeit bei einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner, damit keine endgültige Belastung
(2) Gewerbesteuer
- nach dem Gewerbeertrag
Die Dividende muß aus dem Gewinn nach Steuern entrichtet werden

> Hebesatz * Steuermeßzahl * Bruttodividende

450 % * 5 % * 977.995,11 DM (1 Mio. ./. SolZ)
= 220.048,90 DM

- nach dem Gewerbeertrag
Eigenkapitalzuführung erhöht den Einheitswert des Betriebsvermögens um 12,5 Mio. DM
> Hebesatz * Steuermeßzahl * Einheitswert des Betriebsvermögens
450 % * 0,2 % * 12,5 Mio.
= 112.500,-- DM

(1) Vermögensteuer
Erhöhung des Einheitswertes des Betriebsvermögens um 12,5 Mio. DM, aber 25 % Abschlag gem. § 117a BewG (absoluter Freibetrag von 500.000 DM ist annahmegemäß bereits anderweitig ausgeschöpft)
> 0,6 % VSt * 0,75 * EW (12,5 Mio.)
= 56.250 DM

Die Vermögensteuer muß aus dem Gewinn nach Gewerbeertragsteuer und Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag entrichtet werden (= nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 10 Nr. 2 KStG)
zusätzlich Körperschaftsteuer:
= 46.022,73 DM

zusätzlich Solidaritätszuschlag:
> 7,5 % * zusätzliche KSt
= 0,075 * 46.022,73 DM
= 3.451,70 DM

zusätzlich Gewerbeertragsteuer:
> Hebesatz * Steuermeßzahl * (VSt + zusätzliche KSt + zusätzlicher SolZ)
= 450 % * 5 % * (56.250 + 46.022,73 + 7,5 % * 46.022,73)
= 23.788,00 DM

# effektive Vermögensteuerbelastung:

56.250,00 DM

+ 46.022,73 DM
+ 3.451,70 DM
+ 23.788,00 DM
129.512,43 DM

Bruttoertragsbedarf zur Zahlung der Vermögensteuer

Gesamte Steuerbelastung bei der Einlagenfinanzierung

Körperschaftsteuer
0,00
(voll anrechenbar)
Kapitalertragsteuer
0,00
(voll anrechenbar)
Gewerbeertragsteuer
220.048,90
Gewerbekapitalsteuer
112.500,00
Vermögensteuer, effektiv
128.735,00
Solidaritätszuschlag, effektiv
34.948,89
(nur auf Gesellschaftsebene)

496.233,58

1.000.000,00

1.496.233,58
(Brutto- oder Mindestertragsbedarf)

* Mindestertragsbedarf bei Fremdfinanzierung

(1) Körperschaftsteuer
Entfällt, da Zinsen abziehbare Betriebsausgaben darstellen.

(2) Gewerbesteuer
- nach dem Gewerbeertrag
hälftige Hinzurechnung der Zinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen

> ½ * Hebesatz * Steuermeßzahl * Bruttodividende

½ * 450 % * 5 % * 1 Mio. DM
= 112.500,00 DM

- nach dem Gewerbeertrag
hälftige Hinzurechnung der Dauerschulden gem. § 12 II Nr. 1 GewStG
> ½ * Hebesatz * Steuermeßzahl * Einheitswert des Betriebsvermögens
½ * 450 % * 0,2 % * 12,5 Mio.
= 56.250,-- DM

(3) Vermögensteuer
Keine Veränderung des Einheitswertes des Betriebsvermögens, da Vermögenserhöhung durch die zusätzlichen Schulden ausgeglichen wird. Gesellschafterebene bleibt unberücksichtigt, da unternehmensbezogenes Großunternehmen betrachtet wird.

(4) Solidaritätszuschlag
entfällt auf Gesellschafterebene

Gesamte Steuerbelastung bei der Fremdfinanzierung

Körperschaftsteuer
0,00
(voll anrechenbar)
Gewerbeertragsteuer
112.500,00
Gewerbekapitalsteuer
56.250,00
Solidaritätszuschlag, effektiv
0,00
(nur auf Gesellschaftsebene)

168.750,00

1.000.000,00

1.168.750,00
(Brutto- oder Mindestertragsbedarf)
Einlagenfinanzierung
1.496.233,58

327.483,58
Steuerersparnis bei
Fremdfinanzierung

27.11.1996

3. Gesellschafterfremdfinanzierung durch nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner
§ 8a KStG
Bspw. Steuerausländer, steuerbefreite Körperschaften (Kirche, Vereine, Gewerkschaften)
Im Falle zweier miteinander verbundener Kapitalgesellschaften könnte eine im Ausland ansässige Gesellschaft der inländischen ein Darlehen gewähren. Die Zinsen wären dann für das inländische Unternehmen Betriebsausgaben.

1. Fall: Einlagenfinanzierung

2. Fall: Fremdfinanzierung


# keine Steuern im Inland, keine Kapitalertragsteuern im Inland.
Im Ausland sind die Zinsen steuerpflichtig, KSt. > 33 % - 35 %

Gründe für Gesellschafterfremdfinanzierung

1. Abzug der Betriebsausgaben für die Fremdkapitalzinsen
2. höhere Ermäßigungen der Kapitalertragsteuer bei Zinsen, d.h. i.d.R. 0 %
3. Fremdkapital kann als Schuldposten bei den Substanzsteuern abgezogen werden
4. Erleichterung des grenzüberschreitenden steuerwirksamen Ergebnisausgleiches
5. steuerunwirksamer Anrechnungsüberhang im EK-Fall, der durch Fremdfinanzierung umgangen werden kann
6. Internationales Schachtelprivileg

§ 8a KStG - Anwendungsvoraussetzungen

1. Fremdkapitalnehmer muß unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein
2. Fremdkapitalgeber darf nicht anteilsberechtigter Anteilseigner sein, er muß unmittelbar oder mittelbar (über zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften) wesentlich beteiligt sein
3. Wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn jemand

a) zu mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt ist oder
b) beherrschenden Einfluß (bei geringerer Beteiligung) ausüben kann

4. Überschreiten einer bestimmten Nichtbeanstandungsgrenze (sog. ,,safe haven") beim Verhältnis des Gesellschafter-FK zum anteiligen EK des Anteilseigners

1. Alt.: Bei erfolgsabhängigen Vergütungen für das FK
> 0,5 : 1 (FK : EK) (strenge Grenze)
2. Alt.: Bei nicht erfolgsabhängigen Vergütungen (normale Zinszahlungen) im Normalfall.
> 3 : 1 (FK : EK)
3. Alt.: Bei einer Kombination kann der nicht voll ausgeschöpfte save haven bei den erfolgsabhängigen Vergütungen im Normalfall mir dem Sechsfachen hochgerechnet und als Ersatz bei den nicht erfolgsabhängigen Vergütungen berücksichtigt werden.

Beispiel 1:
EK: 1 Mio.
FK: 1 Mio. (erfolgsabhängig)

3 Mio. (nicht erfolgsabhängig)
Vergütungen 200.000
Zinsen 300.000

FKI
0,5 : 1 > 500.000 zuviel FK gewährt, save haven voll ausgeschöpft, auf die ersten 500.000 dürfen die entsprechenden Vergütungen i.H.v. 100.000 als Betriebsausgaben abgezogen werden.
# für FKII kein save haven
100.000 der Vergütungen und Zinsen i.H.v. 300.000 dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da save haven nur bis 500.000 möglich.

Beispiel 2:
EK: 1 Mio.
FK: 250.000 (erfolgsabhängig)

3 Mio. (nicht erfolgsabhängig)
Vergütungen 50.000
Zinsen 300.000

FKI
0,5 : 1 > 250.000 des save haven sind nicht ausgeschöpft, diese dürfen mit sechs multipliziert (1,5 Mio.) als Ersatz beim nicht erfolgsabhängigen FK angerechnet werden, so daß hier nur noch die Zinsen auf 1,5 Mio. i.H.v. 150.000 steuerschädlich sind bzw. als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen werden.

5. Bei Vereinbarung einer nicht erfolgsabhängigen Vergütung und Überschreitung des save haven (3 : 1):

a) Mittelaufnahme von nicht anrechnungsberechtigten Anteilseignern hält keinem Drittvergleich stand (> dann Umqualifikation), kein Entlastungsbeweis möglich
b) Umqualifikation: Keine Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte (bei erfolgsabhängigen Vergütungen gibt es keinen Entlastungsbeweis)

Besteuerungsfolgen bei Anwendung von § 8a KStG

1. Vergütungen, die aufgrund erhöhten Fremdkapitalanteils entstanden sind, für das FK von nicht anrechnungsberechtigten Anteilseignern führen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und dürfen die körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte nicht mindern.
2. Gem. § 9 Nr. 10 GewStG sind die nach § 8a KStG als vGA qualifizierten Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital für Zwecke der Gewerbeertragsteuer wieder zu neutralisieren.
3. Bei unangemessen hohen Vergütungen haben die allgemeinen Grundsätze zur vGA nach § 8 III 2 KStG Vorrang vor § 8a KStG.4 Dies hat Bedeutung für die Gewerbeertragsteuer (im Gegensatz zu Punkt 2.)
4. Bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und damit für Zwecke der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer bleibt das Gesellschafterfremdkapital in voller Höhe als Schuldposten erhalten.
5. Herstellung der Ausschüttungsbelastung von 30 %, wenn Vergütungen abfließen. Körperschaftsteuer ändert sich für den Verrechnungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der Abfluß erfolgt.
6. Herstellung des Kapitalertragsteuerabzuges unter Beachtung etwaiger Ermäßigungsansprüche gem. § 44d EStG oder gem. einem bestehenden DBA.
7. Gefahr einer internationalen Doppelbesteuerung für die umqualifizierten Vergütungen; Abhilfe ggf. in einem - i.d.R. langwierigen - Verständigungsverfahren.

4. Kreditkauf oder Leasing unter dem Besteuerungseinfluß

04.12.1996

a) Begriffe des Leasing
Beim Leasing handelt es sich um eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern, die sich wirtschaftlich betrachtet in der Bandbreite zwischen Miete und Kauf (Ratenkauf) bewegt. Leasingverträge werden daher z.T. auch als ,,Mietkaufverträge" bezeichnet.

b) Angeführte Vorteile für den Leasingnehmer
# schnellere Anpassung an den technischen Fortschritt möglich
# Liquidität des Unternehmens bleibt weitgehend erhalten
# bankübliche Sicherheiten sind regelmäßig nicht erforderlich
# Erhöhung des Kreditspielraums
# Aufwendungen sind exakt kalkulierbar

c) Steuerrechtliche Problembereiche des Leasings

1. Wer hat das Leasinggut zu bilanzieren?

Nach § 39 II Nr. 1 S. 1 AO muß die Bilanzierung beim wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen. Leasingerlasse der Finanzverwaltung (auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH) regeln die Zurechnung von Leasinggütern:
BeckR 1/6.1, 19.04.71, bewegliche Wirtschaftsgüter (Vollamortisation)
BeckR 1/6.2, 21.03.72, unbewegliche Wirtschaftsgüter (Vollamortisation
BeckR 1/6.3, 22.12.75, bewegliche Wirtschaftsgüter (Teilamortisation)
BeckR 1/6.4, 23.12.91, unbewegliche Wirtschaftsgüter (Teilamortisation

2. Wie sind die Leasingraten und eine ggf. zu leistende Sonderzahlung steuerlich zu behandeln?

Im Normalfall sind die Leasingverträge so gestaltet, daß das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen (z.B. bei Inanspruchnahme von Investitionszulagen oder Sonderabschreibungen) kann der Leasingvertrag so gestaltet werden, daß dem Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.

d) Grundtypen des Leasings

1. Operate Leasing

# Mietdauer ist kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
# kurzzeitige Kündigungsfristen ohne eine Entschädigungszahlung
# für die Instandsetzung sorgt der Leasinggeber
# wird wie gewöhnlicher Mietvertrag behandelt
# Zurechnung des Leasinggutes beim Leasinggeber als zivilrechtlichem Eigentümer

2. Sale-and-lease-back-Verträge (Double Dips)

# Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter an eine konzerneigene Leasinggesellschaft
# anschließend Abschluß eines Leasingvertrages über diese Wirtschaftsgüter
# Ziel: Liquiditätserweiterung, geringe Kapitalbindung
# Zuordnung des Leasinggutes erfolgt entsprechend dem Inhalt des Leasingvertrages (Operate-, Spezial-, Finance-Leasing)

3. Spezial-Leasing

# Leasinggut ist speziell auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten
# nach Ablauf der verbindlichen Mietzeit (Grundmietzeit) ist eine sinnvolle Verwendung grds. nur im Unternehmen möglich
# Vertrag enthält (deshalb) im allgemeinen eine Kaufoptionsklausel, d.h. nach Ablauf der Grundmietzeit besteht die Möglichkeit zum Kauf des Leasinggutes
# in den Fällen des Spezial-Leasing ist der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer

4. Finance-Leasing

# Finanzierung der Leasinggüter steht im Vordergrund
# Grundmietzeit ist kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
# Gefahr des Unterganges trägt i.d.R. der Leasingnehmer
# Gewährleistungsansprüche werden an den Leasingnehmer abgetreten
# Ziel: Schonung der eigenen Kreditmöglichkeiten

(i)Vollamortisationsvertrag
Sonderzahlungen und Summe aller Leasingraten5 > AK/HK
(ii) Teilamortisationsvertrag
Sonderzahlungen und Summe aller Leasingraten < AK/HK
In Abhängigkeit von der Vertragsausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Zuordnungen des Wirtschaftsgutes zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer

Zuordnungsregeln für Mobilien bei Vollamortisation

e) Gegenüberstellung der Auswirkungen von Leasing und Kreditkauf aus der Sicht des Leasingnehmers

1. Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber
# Leasingraten stellen beim Leasingnehmer in voller Höhe sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar
# eine Sonderzahlung zu Beginn des Leasings ist erfolgswirksam auf die Grundmietzeit zu verteilen
# zu vergleichen ist die Summe der jährlichen Leasingraten und Sonderzahlungen (1. Alt.) mit den steuerlichen Abschreibungen und den Zinsen für Fremdkapital im Fall des Kreditkaufs (2. Alt.)
# Bei Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung (§ 7 II EStG) und einer Sonderabschreibung (z.B. § 7g EStG) kann es beim Kreditkauf zu einer stärkeren Aufwandsverrechnung kommen. Im ersten Jahr können im obigen Fall bereits 50 % der Anschaffungskosten als Aufwand verrechnet werden
# Nachteile des Kreditkaufs durch hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldvergütungen

Exkurs: § 7g I + II EStG - Sonderabschreibungen

a) Anwendungsvoraussetzungen:
1. Neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
2. Einheitswert des Betriebes beträgt nicht mehr als 240.000 DM
3. Bei Gewerbetreibenden i.S.d. GewStG beträgt das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM
4. Das Wirtschaftsgut muß mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben
5. Ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung

b) Besteuerungsfolgen:
1. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und/oder in den vier folgenden Jahren können
2. neben der linearen oder degressiven Abschreibung
3. bis zu insgesamt 20 % der AK/HK als Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

§ 7g III - VI EStG - Ansparabschreibungen

a) Anwendungsvoraussetzungen:
1. Einheitswert des Betriebes am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres beträgt nicht mehr als 240.000 DM
2. Bei Gewerbetreibenden i.S.d. GewStG beträgt das Gewerbekapital am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 500.000 DM
3. Die neuen beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt sein
4. Die Rücklage darf 50 % der AK/HK des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht übersteigen
5. Rücklagen dürfen am jeweiligen Bilanzstichtag insgesamt je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 300.000 DM nicht übersteigen
6. Bildung und Auflösung von Rücklagen müssen in der Buchführung verfolgt werden können

b) Besteuerungsfolgen:
1. Gewinnmindernde Bildung der Rücklage (auch dann, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich ein bestehender Verlust erhöht)
2. Sobald für das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen
3. Ist die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. In diesem Fall hat eine ,,Zwangsverzinsung" von 6 % pro Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage zu erfolgen, die dann den Gewinn steuerwirksam erhöhen würde.

4.

5. Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber
# Regelmäßig können in diesem Fall keine Ertragsteuerminderungen eintreten, die sich nicht auch beim Kreditkauf ergeben würden.
# Die fiktiven AK (= AK/HK des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrundegelegt worden sind) können wie beim Kreditkauf abgeschrieben werden, weil der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist.
# In Höhe der AK/HK hat der Leasingnehmer einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dieser ist wirtschaftlich als Kaufpreisschuld anzusehen.
# Der fiktive Zins- und Kostenanteil in den Leasingraten wird im allgemeinen nur unwesentlich von den Zinsen im Falle des Kreditkaufs abweichen.
# Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil einerseits und in einen Tilgungsanteil andererseits aufzuteilen.
# Bei gleichbleibenden Leasingraten verringert sich der Zinsanteil, während der Tilgungsanteil sukzessiv steigt.
# Der Zins- und Kostenanteil stellt bei dem Leasingnehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Gewerbesteuerlich handelt es sich bei dem Zinsanteil um Dauerschuldentgelte.
# Der Tilgungsanteil der Leasingraten ist erfolgsneutral gegen die ausgewiesene Kaufpreisschuld (passiver Rechnungsabgrenzungsposten) zu verrechnen.
# Der Zins- und Kostenanteil ergibt sich aus der Summe der gesamten Leasingraten abzüglich der AK/HK des Leasinggegenstandes.
# Zur zeitlichen Verteilung des Zins- und Kostenanteils sowie des Tilgungsanteils kann z.B. auf die Zinsstaffelmethode (durch Finanzverwaltung zugelassen) zurückgegriffen werden.

> Beispiel:

Summe der Leasingraten über 5 Jahre 60.000
fiktive AK 50.000
Zins- und Kostenanteil 10.000

a) jährliche Leasingratenzahlung
Leasingrate 12.000,- p.a.
1 + 2 + 3 + 4 + 5 = 15

b) monatliche Zahlungsweise
1 + 2 + ... + 60 = 1.830

5. Bedeutung der Besteuerung für das Factoring

a) Begriffe des Factoring
Das Factoring ist eine besondere Form eines Geschäfts über die Abtretung von Forderungen (Forderungsverkauf). Der Factoringvertrag ist meist eine auf Dauer ausgelegte Geschäftsverbindung (sehr selten einzelne Forderung) zwischen Factor (häufig eine Bank) und dem Zedenten (Factoringkunde) über den Kauf und die Abtretung der laufend entstehenden Forderungen gegen Dritte.
Der Factor übernimmt die gesamte Debitorenbuchhaltung des Kunden, führt die Bonitätsprüfung durch, übernimmt das Mahnwesen und die Eintreibung der Forderungen. (Klassischer Fall: Verrechnungsstellen der Ärzte für Privatpatienten) Nach Entstehung der Forderung zahlt der Factor dem Kunden sofort den Gegenwert der Forderung abzüglich eines Abschlages für die Risiken und Leistungen.
Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung (Delcredere-Übernahme).
Beim unechten Factoring trägt der Factoringkunde das Risiko des Forderungsausfalls. Die Gutschrift des Gegenwertes der Forderung ist rechtlich als Kreditgeschäft aufzufassen. Deshalb trägt das unechte Factoring Elemente eines Darlehensvertrages.

b) Angeführte betriebswirtschaftliche Vorteile für das Factoring als Alternative für die eigene Absatzfinanzierung
# Umwandlung der Außenbestände in Bargeld (Finanzierungsfunktion)
# Abwälzen des Ausfallrisikos auf den Factor ( Delcredere-Funktion)
# Entlastung im administrativen Bereich (Dienstleistungsfunktion)

c) Mögliche steuerliche Gründe des Factorings
Können durch das Factoring Finanzierungsmittel ersetzt werden, die ansonsten als Dauerschuld dem Gewerbekapital und die darauf entrichteten Zinsen dem Gewerbeertrag zugerechnet würden, wird durch das Factoring der Gewerbesteueraufwand gemindert.

d) Steuerliche Einordnungsschwierigkeiten
# Das unechte Factoring kann zu Dauerschulden führen, wenn der Factor auf die angekauften Forderungen Vorschüsse leistet, mit denen der Factoringkunde nicht regelmäßig wiederkehrende Geschäftsvorfälle finanziert. (wirtschaftlich betrachtet: eigentlich nur Kredit)
# Entscheidend für die gewerbesteuerliche Einordnung des Factoring ist die Übernahme der Delcredere-Risikos.
# Ist die Ausfallhaftung des Factors beim echten Factoring durch zahlreiche Vertragsklauseln so weit eingeschränkt, daß der Factoringkunde das Delcredere-Risiko wirtschaftlich trägt, wird das Factoring gewerbesteuerlich als Kreditgeschäft beurteilt.
# Die Möglichkeit einer Rückbelastung muß ausgeschlossen sein, d.h., es muß sichergestellt sein, daß der Factoringkunde den Gegenwert der verkauften Forderung endgültig behält.

§ 8a KStG - Gesellschafterfremdfinanzierung nicht anrechnungsberechtigter Anteilseigner

3. Sonderregeln bei der Anwendung von § 8a KStG für Holdinggesellschaften bzw. beteiligungshaltende Kapitalgesellschaften

Für Kapitalgesellschaften, die Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften halten, sieht § 8a IV KStG Sonderregeln vor und unterscheidet zwischen:
1. Holdinggesellschaften (ohne nung) und
2. Kapitalgesellschaften, die - ohne Holdinggesellschaften zu sein - Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften halten.
Eine Holdinggesellschaft i.S.d. § 8a IV 1 KStG liegt vor, wenn
1. deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder
2. deren Vermögen zu mehr als 75 % ihrer Bilanzsumme (nach der Handelsbilanz) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht. [BeckR]

4. Besteuerungsfolgen bei Vorliegen einer Holdinggesellschaft

1. Bei den erfolgsabhängigen Vergütungen für das Fremdkapital bleibt es bei dem ansonsten üblichen safe haven von 0,5:1.
2. Bei nicht erfolgsabhängigen Vergütungen erhöht sich das Verhältnis von FK zu EK des Anteilseigners (safe haven) auf 9:1.
3. Für die einer Holdinggesellschaft nachgeordneten Kapitalgesellschaften steht kein eigener safe haven zur Verfügung. Ausnahme: Es handelt sich um nicht erfolgsabhängige Vergütungen und die Kapitalgesellschaft kann alternativen Bezug der Fremdmittel von einem fremden Dritten nachweisen oder die Mittel dienen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte (> Drittvergleich).

18.12.1996

II. Einfluß der Besteuerung auf die Innenfinanzierung des Unternehmens

Begriff der Innenfinanzierung
Werden durch den Umsatzprozeß Gewinne erzielt und diese nicht an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet, sondern durch Bildung von offenen oder stillen Rücklagen (Reserven) im Unternehmen zurückbehalten, liegt eine offene bzw. stille Selbstfinanzierung des Unternehmens durch Gewinneinbehaltung vor.

1. Steuerwirkungen unterschiedlicher Abschreibungsverfahren

a) Überblick über die unterschiedlichen Abschreibungsverfahren
(1) Normalabschreibungen

... entsprechen in etwa der tatsächlichen Wertminderung im Zeitablauf (z.B. lineare Abschreibung)

(2) Beschleunigte Abschreibungen

... führen zu einer Aufwandsvorverrechnung und damit zu einer Gewinnverlagerung in die Zukunft
- degressive Abschreibung bei abnutzbaren beweglichen Anlagegütern
- Sonderabschreibungen (z.B. gem. § 7g EStG)
- Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter

Höchstmögliche Aufwandsvorverrechnung
- möglichst niedrige Abschreibungsbemessungsgrundlage (Behandlung von Anschaffungsnebenkosten, nachträglichen AK)
- keine Berücksichtigung eines Restverkaufserlöses bei der Abschreibungsbemessung
- Verkürzung der Abschreibungsdauer ggüb. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (soweit überhaupt ein Ermessensspielraum des Steuerpflichtigen vorhanden ist)
- möglichst hoher jährlicher Abschreibungssatz

b) Abschreibungseffekte
Mehrdimensionaler Charakter der Abschreibungen

(1) Abschreibungen als Aufwandsfaktor

- repräsentieren den Wertverlust des Anlagegutes über die Perioden der Nutzungsdauer
- erscheinen als Aufwendungen in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung

(2) Abschreibungen als Ertragsfaktor

- Abschreibungen werden in die Absatzpreise einkalkuliert
- Abschreibungen fließen dem Unternehmen über die Umsatzerlöse als Erträge zu
- die den Abschreibungen entsprechenden Erträge fließen über die Aufwandsvorverrechnung nicht in den Gewinn ein

(3) Abschreibungen als Finanzierungsfaktor

- die Abschreibungsgegenwerte (= Kapazitätsfreisetzungseffekt) werden zeitlich begrenzt nicht benötigt (sofern sie nicht zur Kreditrückzahlung eingesetzt werden müssen)
- der Finanzierungsfaktor wird ggf. durch Instandhaltungsaufwendungen für das Anlagegut reduziert

(4) Abschreibungen als Kapazitätserweiterungsfaktor

- die Abschreibungsgegenwerte stehen bis zum Ersatzbeschaffungszeitpunkt für Reinvestitionszwecke (= Kapazitätserweiterungseffekt) zur Verfügung
- der Kapazitätserweiterungseffekt wird durch Preissteigerungen eingeschränkt
- der Anlagenbestand des Unternehmens muß für den Kapazitätserweiterungseffekt teilbar sein
- der Anlagenbestand muß jeweils voll ausgelastet sein
- die Finanzierung des für die Kapazitätserweiterung benötigten Umlaufvermögens muß aus anderen Finanzierungsquellen sichergestellt werden

c) Vorteile der ,,Abschreibungsfinanzierung"

> Cash-Flow-Finanzierung

- Durch die Bildung stiller Reserven kommt es zu einer Gewinnverlagerung auf spätere Perioden und damit zu einer temporären zinslosen Ertragsteuerstundung.
- Die Steuerstundungsbeträge können bis zu ihrer ,,Nachentrichtung" gewinnbringend eingesetzt (angelegt) werden. Hieraus ergibt sich ein Finanzierungserfolg aus der Zwischenverzinsung der Steuerstundungsbeträge.
- Unterbewertung des Aktivvermögens führt zu endgültiger Steuerersparnis bei der Gewerbekapitalsteuer.
- Unterbewertung des Aktivvermögens führt zu endgültiger Steuerersparnis bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einer Übertragung des Betriebsvermögens (im Falle der Erbschaft oder Schenkung)

d) Faktoren, die den Finanzierungserfolg aus der Zwischenverzinsung der Steuerstundungsbeträge bestimmen

(1) Abschreibungsbeträge müssen dem Unternehmen über die Umsatzerlöse tatsächlich als liquide Mittel zufließen (Verluste durch Einräumung von Zahlungsfristen, Verluste durch Forderungsausfälle).
(2) Höhe des Ertragsteuersatzes bei der Bildung der stillen Reserve (dieser ist bei der Einkommensteuer von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig). Je höher der Ertragsteuersatz, desto höher ist der Finanzierungserfolg aus Zwischenverzinsung der Steuerstundungsbeträge.
(3) Höhe der stillen Reserve und Entwicklung der stillen Reserve im Zeitablauf.
(4) Höhe des Ertragsteuersatzes bei der Auflösung der stillen Reserve (und damit von der Gewinnentwicklung im Zeitablauf).
(5) Erfolgsabschluß im Zeitpunkt der Bildung und der Auflösung der stillen Reserve.
(6) Zeitliche Länge der Steuerstundung (abhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer)
(7) Höhe des Nettokalkulationszinsfußes

Finanzierungserfolg aus der Zwischenverzinsung der Steuerstundungsbeträge
1. Periode:
2. Periode:
(n-1). Periode:
mit:
StR = stille Reserve (= Zeitwert - Restbuchwert)
sEr = Ertragsteuermultifaktor (ESt, KiSt, SolZ, KSt, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer)
isEr = Ertragsteuersatz (Nettokalkulationszinsfuß nach Ertragsteuern)
Summe:
mit FWt0 = Finanzierungserfolg aus der Zwischenverzinsung der Steuerstundungsbeträge, diskontiert auf den Anschaffungszeitpunkt des Anlagegutes.

e) Problembereiche der ,,Abschreibungsfinanzierung"

# Die Beachtung der umgekehrten Maßgeblichkeit führt dazu, daß das in der Handelsbilanz ausgewiesene Anlagevermögen stark unterbewertet wird.
# Bei beschleunigten Abschreibungsverfahren ist nicht erkennbar, welcher Betrag tatsächlich der Wertminderung entspricht und welcher Betrag zur Bildung von stillen Reserven führt.
# Ein geringeres Aktivvermögen (und damit ein geringeres ausgewiesenes Eigenkapital durch die Bildung stiller Reserven) erschwert Kreditverhandlungen mit Fremdkapitalgebern.
# Bei Kapitalgesellschaften kommt es zu einer Verminderung des Bilanzgewinnes und damit zu einer Beschränkung des ausschüttungsfähigen Betrages. Eine von den Anteilseignern erwartete Mindestdividende ist möglicherweise nicht zu finanzieren.
# Eine Unterbewertung des Aktivvermögens kann Börsenkurse sinken lassen, wenn die Ausschüttungserwartungen der Anteilseigner nicht erfüllt werden (das erschwert die zukünftigen Finanzierungsmöglichkeiten über die Börse).
# Bei einem anstehenden Unternehmensverkauf wird die Durchsetzung eines möglichst hohen Verkaufspreises erschwert, wenn die zukünftigen Ertragserwartungen aus den Ausschüttungen in der Vergangenheit abgeleitet werden.
# Beziehen die Geschäftsführer oder Vorstände gewinnabhängige Vergütungen, haben sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses kein Interesse an einer Unterbewertung des Aktivvermögens durch beschleunigte Abschreibungen.
# Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ein Ausscheiden der Gesellschafter zum Buchwert vereinbart, können sich auch hier Nachteile durch eine Unterbewertung des Aktivvermögens ergeben (alternativ: Zeitwert).
# Unterliegen die Unternehmensgewinne dem Einkommensteuertarif, so können die Steuerersparnisse in den ersten Abschreibungsjahren bei einem wachsenden Unternehmen in späteren Abschreibungsjahren durch Steuermehrzahlungen überkompensiert werden (,,Hineinwachsen in die Steuerprogression).

2. Steuerwirkungen unterschiedlicher Investitionsförderungsmaßnahmen

08.01.1997

a) Sonderabschreibungen
# führen zu einer Aufwandsvorverrechnung und damit zu einer Gewinnverlagerung in die Zukunft (= regelmäßige zinslose Steuerstundung). Je höher der anzuwendende Ertragsteuersatz ist, um so höher ist der steuerliche Vorteil aus einer Sonderabschreibung
# siehe auch Abschnitt 1

b) Steuergutschriften
# Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Gutschriften, die in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der AHK gewährt werden (= endgültige Steuerersparnis)
# setzen für die Wirksamkeit Steuerzahlungen und damit entsprechend hohe Gewinne voraus, was in der Anlaufphase oft unrealistisch ist. Sie sind jedoch steuerneutral.
# werden z.Zt. in der Bundesrepublik nicht gewährt

c) Investitionszulagen
# werden in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der AHK bei Neuinvestitionen gewährt
# z.Zt. nur noch Investitionszulagen nach dem InvZulG 1996 i.H.v. 5 % der AHK bei Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes in den fünf neuen Bundesländern (= Fördergebiet) erhältlich (§ 3 Nr. 4 InvZulG 1996)
# die Investitionszulage ist steuerfrei; sie mindert nicht die Abschreibungsbemessungsgrundlage (§ 10 InvZulG 1996)
# Investitionszulagen stellen bei neugegründeten Unternehmen (Existenzgründungen) einen teilweisen Ersatz für Eigenkapital dar.
# Investitionszulagen setzen - anders als Sonderabschreibungen oder Steuergutschriften - in der Anlaufphase keine entsprechend hohen Gewinne für ihre Wirksamkeit voraus.

3. Steuerwirkungen der Rückstellungsbildung

Die Rückstellungsbildung dient der internen Selbstfinanzierung (Innenfinanzierung), indem ein Teil des Cash-Flows im Unternehmen einbehalten wird und temporär für die Finanzierung von Investitionsprojekten zur Verfügung steht.
Der Finanzierungseffekt durch die Rückstellungsbildung ist bei Kapitalgesellschaften um so größer, je mehr des Bilanzgewinns ansonsten für Ausschüttungszwecke verwendet wird und wird durch folgende Faktoren maßgeblich beeinflußt:
(1) Die Rückstellungen müssen in den Angebotspreisen der Erzeugnisse oder Dienstleistungen berücksichtigt worden sein und am Markt verdient werden können.
(2) Erfolgsabschluß in der Bilanz; bei einem Verlust vor Rückstellungsbildung kann sich kein positiver Finanzierungseffekt mehr ergeben außer durch eine Steuerersparnis bei einer sofortigen Steuererstattung durch Verlustrücktrag (2 Jahre, max. 10 Mio. DM).
(3) Art der Gewinnverwendung; bei einer Politik der Gewinnthesaurierung ergibt sich durch die Rückstellungsbildung kein zusätzlicher Finanzierungseffekt außer durch eine mögliche Steuerersparnis.
(4) Dauerhaftigkeit der Rückstellung, beeinflußt durch

* die Länge des Rückstellungszeitraumes (wie lange besteht die Rückstellung) und durch
* die einzelne oder sich wiederholende Rückstellungsbildung (z.B. bei Pensionszusage).
Ein kontinuierlicher Block von kurzfristigen Rückstellungen kann zu einem langfristigen Finanzierungserfolg führen.

(5) Höhe des Rückstellungsbetrages
(6) Höhe des Ertragsteuersatzes bei der Bildung und bei der Auflösung der Rückstellung. Je höher der Ertragsteuersatz bei der Bildung der Rückstellung ist, desto höher die temporäre Steuerersparnis.
(7) Höhe des Nettokalkulationszinssatzes; je höher dieser ist, desto höher ist der Finanzierungserfolg aus der Zwischenanlage der Steuerstundungsbeträge.
(8) Höhe des Substanzsteuersatzes, da die Rückstellungen über die verlängerte Maßgeblichkeit (=Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufteilung) zu einer Verminderung des Einheitswertes des Gewerbebetriebes führen (relevant z.Zt. für die Gewerbekapital-, Erbschaft- und Schenkungsteuer).

4. Die betriebliche Altersversorgung unter dem Besteuerungseinfluß

> 15.01.1197

5. Steuerwirkung der Reservenübertragung sowie der Bildung von Sonderposten mit Rücklagenanteil, § 6b EStG

Durch die Übertragung realisierter stiller Reserven (insbes. Veräußerungsgewinne) auf Reinvestitions- bzw. Ersatzwirtschaftsgüter wird deren sofortige Besteuerung zu den normalen Ertragsteuersätzen vermieden.
Die Reservenübertragung kann zeitlich durch die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil gestreckt werden.
Es ergibt sich zumindest eine temporäre Steuerersparnis in Höhe des Betrages:

realisierte stille Reserven * Ertragsteuer-Multifaktor

Bei der Übertragung der realisierten stillen Reserven auf das Reinvestitions- bzw. Ersatzwirtschaftsgut wird diese von den AHK des Anlagegutes abgezogen, so daß sich die Abschreibungsbemessungsgrundlage vermindert. Damit entgeht die stille Reserve regelmäßig nicht endgültig der Besteuerung.
Bei einer vorzeitigen Veräußerung des Reinvestitions- bzw. Ersatzwirtschaftsgutes kann der Veräußerungsgewinn ggf. wiederum auf ein anderes Anlagegut übertragen werden.
Der Finanzierungseffekt der Reserveübertragung (einschließlich der zeitlichen Streckung durch die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil) wird durch folgende Faktoren maßgeblich beeinflußt:

(1) Höhe der realisierten stillen Reserve
(2) Zeitliche Streckung des Reinvestitions- bzw. Ersatzbeschaffungszeitraumes durch Bildung einer steuerfreien Rücklage (bei § 6b EStG vier bzw. max. sechs Jahre; bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung ein bzw. zwei Jahre).
(3) Art des Reinvestitions- bzw. Ersatzwirtschaftsgutes; bei einem abnutzbaren Anlagegut ist der Steuerstundungszeitraum zeitlich befristet, bei einem nicht abnutzbaren Anlagegut ggf. zeitlich unbefristet (entspricht wirtschaftlich betrachtet einer endgültigen Steuerersparnis).
(4) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Reinvestitions- bzw. Ersatzwirtschaftsgutes; je länger der Abschreibungszeitraum ist, desto länger ist der Steuerstundungszeitraum.
(5) Höhe des Ertragsteuersatzes im Jahr der Realisation der stillen Reserve; je höher dieser ist, desto höher ist die Steuerstundungswirkung.
(6) Entwicklung des Ertragsteuersatzes im Zeitablauf. Die sukzessive Nachversteuerung der realisierten stillen Reserve erfolgt zu den jeweiligen Ertragsteuersätzen im Auflösungszeitraum. Bei im Zeitablauf steigenden Ertragsteuersätzen (Tarifprogression bei der Einkommensteuer, Gesetzesänderung) kann die Steuerstundungswirkung durch die Steuersatzerhöhung überkompensiert werden.
(7) Angewandtes Abschreibungsverfahren für das Reinvestitions- bzw. Ersatzwirtschaftsgut. Die übertragene stille Reserve wird über den Abschreibungszeitraum des WG in Abhängigkeit von den (normalerweise) angewandten Abschreibungsverfahren aufgelöst.
(8) Höhe des Nettokalkulationszinssatzes (= Zwischenverzinsung der Steuerstundungsbeträge)


1 Steuermaßzahl

2 Hebesatz

3 niemals neben die degressive AfA

4 [Tz. 3 und 67 Entwurf des Einführungsschreibens zu § 8a KStG]

5 bezogen auf eine Grundmietzeit, in der der Kunde nicht kündigen kann

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 3
Autor
Jahr
1996
Seiten
30
Katalognummer
V95329
ISBN (eBook)
9783638080071
Dateigröße
420 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betriebswirtschaftliche, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Lars Michel (Autor:in), 1996, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 3, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95329

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Titel: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 3



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