Die Außenpolitik der Europäischen Union gegenüber Lateinamerika


Seminararbeit, 1998

49 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Instrumente der Außenpolitik
1.1 Die Diplomatie
1.2 Wirtschaft und Handel
1.3 Militärische Mittel
1.4 Die Auslandshilfe
1.5 Internationale Rechtsprechung
1.6 Internationale Organisationen

2. Instrumentarium der Außenpolitik der EU
2.1 Die Institutionen der EU
2.1.1 Der Rat der Europäischen Union
2.1.1.1 Abstimmungsverfahren
2.1.1.2 Organisation
2.1.2 Der Europäische Rat
2.1.3 Die Europäische Kommission
2.1.3.1 Initiatorin für EU-Rechtsvorschriften
2.1.3.2 Hüterin der Verträge
2.1.3.3 Exekutive der Union
2.1.4 Das Europäische Parlament
2.2 Die Grundlagen der Außenpolitik der Europäischen Union
2.2.1 Die Entwicklung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit
2.2.2 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Der Vertrag von Maastricht
2.2.3 Die Instrumente der GASP
2.2.4 Die Integration der WEU
2.2.5 Der Vertrag von Amsterdam: Reformversuche

3. Die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika
3.1 Die geschichtliche Entwicklung
3.1.1 Die 80er Jahre
3.1.2 Die 90er Jahre
3.2 Die entwicklungspolitische Zusammenarbeit
3.3 Die handelspolitischen Beziehungen

4. Die Außenpolitik in verschiedenen Politikfeldern
4.1 Interregionale Kooperation
4.1.1 Rio Gruppe
4.1.2 San José Dialog
4.2 Mercosur
4.3 Bananenmarktordnung
4.3.1 Inhalt der Bananenmarktordnung
4.3.2 Die Situation vor Einführung der Bananenmarktordnung
4.3.3 Die Entwicklung nach Einführung der Bananenmarktordnung

5. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

AUSWÄRTIGES AMT (Hrsg.): Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) auf dem Weg zu einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Dokumentation: Bonn 1992. (= Berichte und Dokumentationen)

BEISE, Marian: Die Internationalisierung von Forschung und Entwicklung multinationaler Unternehmen und die technologische Leistungsfähigkeit von Volkswirtschaften. In: DiW Vierteljahresschrift, 64. Jg. (1995), H. 2, S. 221-226.

BIELSCHOWSKY, Ricardo A.: Transnational corporationas and structural changes in Industry in Argentina, Brazil, Chile and Mexico In: Cepal Review, 55. Jg. (1995), S. 143-169.

BREWER, Thomas: European Union Policies and the Problems of Multinational Enterprises. In: Journal of World Trade, 29. Jg. (1995), S. 33-52.

CAHILL, Carmel: OECD Agriculture after Uruguay. In: The OECD Observer, 196. Jg. (1995), S. 32-35.

CHLADEK, Tilmann: Neue Sicherheitsstrukturen für Europa. In: Internationale Politik, 50. Jg. (1995), [Seitenangaben fehlen!]

CZEMPIEL, Ernst-Otto: Bausteine einer europäischen Friedensordnung. In: Europa Archiv, 49. Jg. (1994), H. 4, S. 91-100.

DUKE, Simon: The Second Death (or the Second Coming?) of the WEU. In: Journal of Common Market Studies, 34. Jg. (1996), H. 2, S. 167-189.

EHRHARD, Hans-Georg: EU, OSZE und der Stabilitätspakt für Europa - Präventive Diplomatie als gemeinsame Aufgabe. In: Integration, 19. Jg. (1996), H. 1, S. 37-47.

ERDMANN, Klaus (Hrsg.): Europäische Union: eine systematische Darstellung von Recht, Wirtschaft und politischer Union. Heidelberg (R. v. Decker's Verlag) 1995. (= R. v. Decker's Fachbücherei: Öffentliche Verwaltung)

FRASER, Cameron: Die Außenbeziehungen der Europäischen Gemeinschaft. In: IWVWW Berichte, 12. Jg. (1993), S. 1-9.

GÖLL, Edgar: NAFTA als neues Instrument regionaler Wirtschaftskooperation. In: Europa Archiv, 49. Jg. (1994), H. 2, S. 43-52.

HEIN, Wolfgang: Die Uruguay-Runde: Auswirkung auf Agrarentwicklung und Ernährungssicherheit in der Dritten Welt. In: NORD-SÜD aktuell, 8. Jg. (1994), H. 1, S. 71- 78.

HERRMANN, Roland: Neue Aufgaben für Forschung und Politik nach dem erfolgreichen Abschlußder GATT Verhandlungen. In: Agrarwirtschaft, 43. Jg. (1994), H. 6, S. 225-227.

JACOBSON, Max: Frieden und Stabilität - eine Fata Morgana? Europa braucht eine neue Gestalt. In: Europa Archiv, 49. Jg. (1994), H. 11, S. 306-314.

JOPP, Mathias: Langer Weg - Kühnes Ziel: Gemeinsame Verteidigungspolitik. In: Europa Archiv, 49. Jg. (1994), H. 13-14, S. 397-404.

JOPP, Mathias: Die Reform der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik - institutionelle Vorschläge und ihre Realisierungschancen. In: Integration, 18. Jg. (1995), H. 3, S. 133-143.

KERSTEN, Lutz: Impacts of the EU banana market regulation on international competition, trade and welfare. In: European review of agricultural economics, 22. Jg. (1995), H. 3, S. 321- 335.

KIRSCHKE, Dieter Prof. Dr.: EG-Agrarpolitik, GATT und kein Ende. In: TU international, 22/23. Jg. (1994), S. 14-17.

KRIPPENDORFF, Ekkehart (Hrsg.): Internationale Beziehungen. Köln 1973.

LLUCH, Salvador: La integración latinoamericana y la técnica. In: Integración Latinoamericana, 12. Jg. (1987), S. 17-25.

MAY, Bernhard: Der erfolgreiche GATT-Abschluß- ein Phyrrussieg? In: Europa Archiv, 49. Jg. (1994), H. 2, S. 32-42.

MOHR, Elske: Uruguay-Runde, Blair-House-Abkommen, Reform der EG-Agrarpolitik - wo liegen die Probleme? In: ifo Schnelldienst, 46. Jg. (1993), H. 32, S. 3-13.

NERLICH, Uwe: Die NATO als Kernstück einer europäische Sicherheitsarchitektur. In: Europa Archiv, 49. Jg. (1994), H. 17, S. 499-508.

PFETSCH, Frank R.: Die Europäische Union: Geschichte, Institutionen, Prozesse. München (Wilhelm Fink Verlag GmbH & Co. KG) 1997. (= UTB für Wissenschaft)

PLEHWE, Friedrich-Karl von: Internationale Organisationen und die moderne Diplomatie. München 1972. (= Deutsches Handbuch der Politik. 6)

RABOY, David G.: A Transition Proposal for Lomé Convention Trade Preferences: The Case of the EU Banana Regime. In: The World Economy, 18. Jg. (1995), H. 4, S. 565-581.

RAT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION: EG / Mercosur In: Pressemitteilung, 371. Jg. (1995), S. 1-7.

SATTLER, Martin: Die Organe der Europäischen Union. Aus: Erdmann, Klaus u.a. (Hrsg.): Europäische Union: eine systematische Darstellung von Recht, Wirtschaft und politischer Union. Heidelberg (R. v. Decker's Verlag) 1995. (=R. v. Decker's Fachbücherei: Öffentliche Verwaltung) S. 69-95.

SCHMIDT, Thomas Dr.: Die Entwicklung des Bananenmarktes nach der Einführung der Marktorganisation im Jahr 1993. In: Berichte über Landwirtschaft, 74. Jg. (1996), H. 1, S. 140-149.

SHERMAN, Heidemarie C.: Globalisierung: Transnationale Unternehmen auf dem Vormarsch. In: ifo Schnelldienst, 49. Jg. (1996), H. 23, S. 143-169.

SPURK-SCHÄFER, Christoph: Die Agrarvereinbarungen der Uruguay-Runde im GATT. In: NORD-SÜD aktuell, 8. Jg. (1994), H. 1, S. 63-70.

SWIBANK, Alan: Capping the Cap? In: Food Policy, 21. Jg. (1996), H. 4-5, S. 394-407.

TAYLOR, Trevor: West European security and defence cooperation: Maastricht and beyond. In: International Affairs, 70. Jg. (1994), H. 1, S. 1-16.

THIEL, Elke: Die Europäische Gemeinschaft: Vom Gemeinsamen Markt zur Europäischen Union. München (Hoermann Verlag) 1992.

THIEL, Elke: Die Europäische Union. München (R. Oldenbourg Verlag) 1997.

VELLINGA, Menno: The European Community and Latin America: A search for direction In: Journal of Third World Studies, 12. Jg. (1995), H. 1, S. 238-264.

WEHRHEIM, Peter: Assessing Coherence between the Common Agricultural Policy and the EU's Development policy: Principles and Case Study. In: Zeitschrift für ausländische Landwirtschaft, 36. Jg. (1997), H. 1, S. 39-57.

WEIDENFELD, Werner; WESSELS, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A-Z: Taschenbuch der europäischen Integration. Bonn (Europa Union Verlag GmbH) 1995.

WETTIG, Gerhard: Neue Herausforderung für die Sicherheit in Europa. In: Außenpolitik, 46. Jg. (1995), H. 2, S. 136-139.

WOYKE, Wichard: Europäische Union: erfolgreiche Krisengemeinschaft. Einführung in Geschichte, Strukturen, Prozesse und Politiken. Oldenbourg (Oldenbourg Verlag) 1998. (= Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft)

WOYKE, Wichard: Europäische Union: erfolgreiche Krisengemeinschaft. Einführung in Geschichte, Strukturen, Prozesse und Politiken. München, Wien (R. Oldenbourg Verlag) 1998. (= Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft)

Vorwort

Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion und dem damit verbundenen Ende des Kalten Krieges, wurde auch die frühere Zweiteilung der Welt aufgehoben. Die Staaten begannen das Wettrüsten durch den wirtschaftlichen Wettbewerb zu ersetzen. Damit entstand eine neue tripolare Struktur, die hauptsächlich von den regionalen Wirtschaftsgemeinschaften in Europa, Asien und den Amerikas geprägt wurde.

Sowohl in Europa als auch in Lateinamerika war dadurch ein Integrationsschub zu spüren. Da Lateinamerika, schon aus geopolitischen Gründen, immer schon zum engeren Einflußbereich der USA gehörte, spielte es in der Außenpolitik der Europäischen Union (EU) eher eine Außenseiterrolle. Dies spiegelt sich auch in der Literatur wieder. Die Mehrzahl der Veröffentlichungen behandelt die Beziehungen der EU gegenüber Lateinamerika, wenn überhaupt, nur am Rande. Aus diesem Grund war ich vor allem bei den Fallbeispielen auf die Tagespresse angewiesen, um auch so aktuell wie möglich zu sein.

Mit dem Wegfall der bipolaren Welt wurde neben der regionalen Integration auch der interregionale Kontakt von beiden Seiten wiederaufgenommen oder bei bestehenden Beziehungen intensiviert. Dies liegt auch an der Bereitschaft Europas, Lateinamerika viel weiter als bisher entgegenzukommen.

Beide Regionen stehen ähnliche Entscheidungen bevor. Beide müssen sich entscheiden, wie weit und wie tief die zukünftige Integration gehen soll.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie sich die außenpolitischen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika entwickelt haben und momentan darstellen.

Um außenpolitisch tätig werden zu können, benötigen die Staaten mehrere verschiedene Instrumente, die im ersten Kapitel kurz dargestellt werden.

Wie funktioniert die Außenpolitik der Europäischen Union? So könnte die zentrale Frage des zweiten Kapitels lauten. Es werden die für die Außenpolitik relevanten Institutionen der EU und deren Organisation und deren Kompetenzverteilung dargestellt. Dabei werden die Organe ausgelassen, die nicht in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) tätig werden. Worauf sich diese Organisation gründet und wie sich eine gemeinsame Außenpolitik entwickelte wird im Punkt 2.2 erläutert. Dabei wird auf die Entwicklung von der Europäischen Politischen Zusammenarbeit zur GASP nur kurz eingegangen, um die Instrumente und die aktuellen Fragen, wie die Eingliederung der WEU in die EU oder die Reformen des Maastricht Folgevertrages von Amsterdam näher zu beleuchten.

Punkt drei stellt die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika dar. Die geschichtliche Entwicklung von den 80er Jahren bis heute. Dies soll aber lediglich ein kurzer Überblick über die zentralen Politikfelder der Zusammenarbeit sein, der nicht näher auf bestimmte Projekte, Verträge oder Fallbeispiele eingeht. Der Schwerpunkt wurde in diesem Punkt auf die Bedeutung der Beziehungen für beide Regionen gelegt, da es doch zwei ungleiche Akteure mit verschiedenen Interessen sind.

Anhand von Fallbeispielen soll im vierten Kapitel die Realität der Beziehungen dargestellt werden. Wobei hier nicht auf bilaterale Beziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Ländern Lateinamerikas eingegangen wird. Kriterium für die Auswahl der Fälle war, inwieweit die EU auch als Gemeinschaft gegenüber Lateinamerika bzw. eines Teils Lateinamerikas auftritt. Hierbei wird die Entwicklung der Beziehungen in dem Zeitraum dargestellt, wie Literatur zu finden war.

Am Anfang steht der institutionalisierte Dialog zwischen der Rio-Gruppe, in der annähernd alle Länder Lateinamerikas vertreten sind, und der EU. Hier sollen die Ziele im Vordergrund stehen, da die Aktivitäten auf den gesamten Kontinent mit verschiedensten Akteuren verstreut sind. Schon länger existiert der San José Prozeß, der aber in seinen Anfängen der Rio-Gruppe sehr ähnlich war. In beiden Fällen kann von einem wirklich sichtbar gewordenen Erfolg interregionaler Kooperation gesprochen werden.

Anhand des Mercosur wird die Möglichkeit eines innerregionalen Wirtschaftsaufschwungs durch regionale Integration deutlich gemacht.

Die Europäische Bananemarktordnung hat die Beziehungen zwischen den Kontinenten auf dem von jeher nicht einfachen Agrarsektor belastet. Die Entwicklung und die Auswirkungen dieser Verordnung werden im Punkt 4.3 behandelt.

1. Instrumente der Außenpolitik

Um ihre Zielsetzungen in aktive Politik umzusetzen, bedienen sich die Akteure der internationalen Politik mehrerer Instrumente. In erster Linie sind zu nennen: die Diplomatie, die militärische Macht, das internationale Recht, die internationale Wirtschaftspolitik und die Auslandshilfe.

1.1 Die Diplomatie

Das klassische außenpolitische Instrument war und ist die Diplomatie. Ihr Ursprung liegt in der Zeit des Kaiserreiches Byzanz, in der erstmals das Muster des Auswärtigen Dienstes entwickelt wurde. 1140 n. Chr. wurde dort ein venezianischer Delegierter zum ersten ständigen Vertreter einer ausländischen Regierung. Die Diplomatie entwickelte sich in den folgenden Jahrhunderten, bis schließlich im Jahre 1626 in Frankreich durch Kardinal Richelieu das erste moderne Außenministerium im Abendland geschaffen wurde. (Noack 1977, 191) Das Ende der bis dahin praktizierten Geheimdiplomatie ergab sich mit dem Ende des Ersten Weltkrieges 1918. An ihrer Stelle verkündete der amerikanische Präsident Wilson das Prinzip der offenen Diplomatie, die demokratisch legitimiert und kontrolliert ist. Daraus ging die bis heute gültige Form der modernen Diplomatie hervor, die im engeren Sinne jenes Organ bezeichnet "[...], das von einem Staat zur ausdrücklichen Vertretung seiner Interessen in einem anderen Land ausgebildet und verwandt wird". (Krippendorff 1973, 198)

Die Diplomatie kann als Einrichtung definiert werden, durch die sich souveräne Staaten und internationale Organisationen mittels Verhandlungen über sie betreffende Fragen verständigen. (ebda., 190) Zum Aufgabenbereich der Diplomaten gehört also der Austausch von Informationen und die Planung und Durchführung von internationalen Verhandlungen. (Berg-Schlosser 1981, 268) Ihre Aufgabe ist die Erstellung von internationalen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen auch unterschiedliche Formen haben. So werden neben Regierungsabkommen auch Aide-mémoires, Noten und Deklarationen verabschiedet. Diesen Resultaten liegen meist langwierige Verhandlungen zugrunde, die oft mit einem Kompromiß, nicht selten aber auch mit einem Diktat enden. Die Tätigkeiten der Diplomaten werden durch bestimmte Vereinbarungen geregelt. In diesen wurden zahlreiche Privilegien aber auch protokollarische Vorschriften festgelegt, um internationale Normen zu schaffen.

Durch die Entwicklung moderner Kommunikationsmittel und schneller Verkehrsverbindungen verloren die Diplomaten zunehmend an Eigenverantwortlichkeit. Sie wurden direkt von den Weisungen ihrer jeweiligen Zentralen abhängig und haben damit heute praktisch nur noch eine Vollzugsfunktion. (Noack 1977, 198) Dieser Vorgang wurde gefördert durch das Entstehen der sogenannten Gipfeldiplomatie, bei der die Staatsführer der verhandelnden Staaten persönlich die Initiative ergreifen. An dieser Stelle trat ein neuer Schwerpunkt des diplomatischen Aufgabenfeldes hervor. Nachdem seine Bedeutung als Unterhändler abgenommen hat, ist der Diplomat heute meist zum Spezialisten für ein Land oder eine Region geworden. Seine Analysen und Urteile sind wichtige Entscheidungshilfen für die Entscheidungsträger.

1.2 Wirtschaft und Handel

Im Gegensatz zur klassischen Form der Außenpolitik, der staatlich gelenkten Diplomatie, sind Wirtschaftspolitik und Außenhandel in geringerem und, je nach Gesellschafts- und Wirtschaftsform, unterschiedlichem Maßstaatlich kontrollierbar. Doch können sie sich nicht völlig gegen jeden Staatseinflußwehren. Zum Teil unterliegt die Wirtschaft und der Handel der Kontrolle supranationaler Organisationen, wie z.B. der Europäischen Union. Dadurch wird wie bei internationalen Handelsabkommen die Möglichkeit der Einflußnahme durch die Nationalstaaten stark beschränkt.

Jedoch wächst aufgrund des zunehmenden Welthandels und der internationalen Wirtschaftsverflechtungen die Bedeutung internationaler Wirtschaftsfragen beträchtlich. Der Warenaustausch mit anderen Ländern unterliegt heute nicht nur Einflüssen des transnationalen Verbundes von Wirtschaftsunternehmen, sondern auch der jeweiligen Außenwirtschaftspolitik der einzelnen Staaten. Die internationalen Wirtschaftsbeziehungen haben großen Einflußauf die Inlandswirtschaft der einzelnen Länder. So kann der Nachfragerückgang eines bestimmten Produktes zu ernsten wirtschaftlichen Schäden bei der entsprechenden Exportindustrie des Erzeugerlandes führen. Die Abhängigkeit eines Landes ergibt sich außerdem aus der Wirtschaftsstruktur und dem Grad seiner Autarkie. Das Bestreben der Staaten, die eigene Wirtschaft vor schädlichen Einflüssen zu schützen, führt zur Einführung von Zöllen und Handelsbeschränkungen. Mit diesen Mitteln kann nicht nur die einheimische Wirtschaft subventioniert, sondern auch diejenige eines anderen Landes gezielt destabilisiert werden. Dies eröffnet eine breite Palette von Einflußmöglichkeiten und Druckmitteln in der internationalen Politik, so z.B. durch ein Handelsembargo berechtigte Forderungen durchzusetzen. Allerdings wird mit solchen Methoden oft willkürlicher Einflußauf Entwicklungsländer ausgeübt. (Berg-Schlosser 1981, 270)

Nach dem Zweiten Weltkrieg griff man die Idee des Freihandelsideales, wie sie vor der Weltwirtschaftskrise (1929 ff) bestanden hatte, wieder auf, da man sich der Vorteile einer sinnvollen internationalen Arbeitsteilung wieder bewußt wurde. (Hütter 1976, 103) Im Oktober 1947 wurde das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)1 unterzeichnet, das einen möglichst schnellen, weltweiten Zollabbau zum Ziel hatte. Es folgten weitere internationale Zusammenschlüsse wie die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Zweck dieser Freihandelszonen ist die verstärkte wirtschaftliche Integration der Partnerstaaten gegenüber dem Weltmarkt. Dies führt zwangsläufig zu einer Harmonisierung der Außenhandels- und Wirtschaftspolitik und eröffnet die Möglichkeit einer weiterreichenden politischen Union, wie das am Beispiel der EU der Fall ist.

Doch obliegt es vorrangig der Außenwirtschaftspolitik, Absatzmärkte zu sichern, bzw. zu öffnen, um den für die nationale Ökonomie nötigen Produktimport zu gewährleisten und die heimische Wirtschaft vor ausländischen Konkurrenten zu schützen. Die klassischen Mittel hierfür stellen Zölle und Steuern ebenso dar, wie Ausfuhrbürgschaften, -garantien und Wirtschaftshilfen.

1.3 Militärische Mittel

Das friedliche Mittel der Diplomatie wird meist durch die Anwendung von militärischer Gewalt ergänzt. Militärische Macht ist ein wichtiger Faktor in der Außenpolitik einzelner Länder, mittlerweile aber auch internationaler Organisationen wie der UNO. Die militärische Gewalt kann aber nach wie vor nur die ultima ratio eines jeden Staates zur Durchsetzung seiner Außenpolitik sein. Einsatz und Erfolg sind determiniert von Qualität und Quantität der gegnerischen Ausrüstung in der Relation zur eigenen. Maßgebend für diesen Faktor ist das jeweilige militärische Potential, das nicht nur konkrete Truppenstärken und Bewaffnung, sondern auch Größen wie Ausbildungsstandard und Moral umfaßt. (Berg-Schlosser 1981, 269) Militärische Macht wird neben innenpolitischen Gründen meistens eingesetzt, um erfolgsorientierte Ziele zu verfolgen, wie Kriegsbeute und die Herrschaft über die Besiegten. (Tudyka 1971, 29) Solchen Bestrebungen wirken immer die Angst vor den Kosten und der Niederlage entgegen. Kann das Gleichgewicht der Abschreckung der potentiellen Gegner nicht länger aufrecht erhalten werden, so entwickelt sich in einer Konfliktspirale über steigende Spannungen und steigende militärische Bereitschaft schließlich ein offener Krieg.

Seit der Französischen Revolution entwickelten sich die Konflikte mehr und mehr zu dem heute praktizierten "totalen" Krieg. Er zeichnet sich durch die Mißachtung der Unterscheidung zwischen Streitkräften und Zivilbevölkerung aus und beinhaltet die Mobilisierung aller militärischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ressourcen. (Meyers 1991, 268) Das Ziel des "totalen" Krieges ist die vollkommene Vernichtung des Feindes. Diese Entwicklung erreichte im Ersten und Zweiten Weltkrieg ihren bisherigen Höhepunkt. Nach Überwindung des Ost - West Konfliktes ist man heute bemüht, mittels Abrüstung, Rüstungskontrolle und vor allem mit Hilfe internationaler Organisationen wie der UNO, auftretende Konflikte friedlich zu lösen.

1.4 Die Auslandshilfe

Der gezielte Einsatz von Auslandshilfe zur Verfolgung politischer Ziele beginnt vor allem nach dem Zweiten Weltkrieg. Als Beispiel dafür dient der Marshall-Plan zum Wiederaufbau Westeuropas. Vor allem im Zuge des Kalten Krieges wurden von der USA und der UdSSR verschiedene Länder mit umfangreichen Finanz-, Sach- und Militärhilfen gefördert. Ziel solcher direkter Hilfen ist es, die Außen- wie Innenpolitik des unterstützten Landes gezielt zu beeinflussen. Dies zeigt sich in der Unterstützung zahlreicher Revolutions- bzw. Konterrevolutionsgruppen durch die UdSSR und die USA, wie es in zahlreichen Ländern der 3. Welt geschah.

Zunehmende Bedeutung aufgrund des sich verschärfenden Nord-Süd Konfliktes erhält heute die Entwicklungshilfe. Die Motive, die hinter ihr stehen, sind entweder humanitärer, politischer oder wirtschaftlicher Natur.

Die Entwicklungshilfe steht im Gegensatz zu den übrigen bisher genannten Instrumenten der Außenpolitik nicht allen Ländern in gleichem Maße zur Verfügung. Obwohl die finanziellen und materiellen Möglichkeiten eines Landes nicht unbedingt eine Determinante für das außenpolitische Mittel Wirtschaftspolitik darstellt, ist die Entwicklungspolitik doch seit jeher ein außenpolitisches Mittel der reichen Länder, sprich der Industrienationen.

Es wird zwar immer wieder beteuert, daßEntwicklungshilfe nicht als politisches Druckmittel verwendet wird, doch zeigen sich bei genauerer Betrachtung Zusammenhänge, die darauf hindeuten könnten, daßein Land, das Gelder empfängt, auch ein gewisses politisches Wohlverhalten zu zeigen hat. Als Beispiel hierfür könnte etwa die sogenannte "Berlin Klausel" gesehen werden. Diese Klausel besagte, daßsämtliche mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verträge über Entwicklungshilfe auch für Berlin gelten. Die Leistungen waren direkt von der vertraglichen Anerkennung abhängig.

Auch das 1975 unterzeichnete Lomé-Abkommen der EG mit den Ländern aus dem afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum (AKP-Länder) war abhängig von der im Abkommen enthaltenen "Berlin Klausel". Der fließende Übergang zwischen Handelspolitik und Entwicklungspolitik wurde mit dem Inkrafttreten von Lomé II am 01.01.1981 noch deutlicher, da dieses Abkommen sowohl handelspolitische Maßnahmen als auch entwicklungspolitische Zusammenarbeit beinhaltet.

Die Entwicklungshilfe wurde auch während des Kalten Krieges, vor allem von den Supermächten USA und UDSSR, benutzt, um ihre jeweiligen Systeme zu verbreiten oder bestimmte Abstimmungsverhalten in der UNO zu erreichen. (ebda., 113) Doch auch wirtschaftlich ergeben sich zahlreiche Vorteile für die Geberländer. Durch die Unterstützung von Auslandsprojekten wurde die einheimische Industrie gefördert und Brückenköpfe für die Erschließung neuer Märkte geschaffen. (Hütter 1976, 114) Entwicklungshilfe in Form von Krediten fließt meist durch Rückzahlungen wieder in das Geberland zurück. Um eine koordinierte Entwicklungshilfe zu ermöglichen, wurden eine Reihe von internationalen Organisationen geschaffen, wie die Internationale Finanz-Corporation (IFC) oder die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA). Aber auch die Weltbank bemüht sich, Entwicklungsprojekte zu finanzieren und zu überwachen.

1.5 Internationale Rechtsprechung

Das heute geltende internationale Recht, hat sich mit der Entstehung der modernen Territorialstaaten in Europa entwickelt. Es beruht auf einem System souveräner Staaten, die erkannt haben, daßes in ihrem eigenen Interesse liegt, völkerrechtliche Fragen friedlich zu schlichten. (Noack 1977, 185) Das wichtigste Prinzip ist dabei die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der einzelnen Staaten sowie deren Gleichberechtigung.

Wirkungsgebiete des internationalen Rechts sind z.B. Fragen der Kriegsführung (Genfer Konvention). Heute beschäftigt man sich vor allem mit internationalen Handels- und Territorialfragen. Das Problem des internationale Rechts ist, daßes auf einer freiwilligen Anerkennung der souveränen Staaten beruht. Deswegen besteht keine konkrete Möglichkeit zu seiner Vollstreckung, da ihm die nötigen Vollzugsorgane fehlen. Der Internationale Gerichtshof der UNO in Den Haag kann zwar Urteile rechtskräftig fällen, die betroffenen Staaten aber nicht zu deren Anerkennung zwingen. Zu einer gewaltsamen Durchsetzung eines Urteiles durch den Sicherheitsrat kam es nur sehr selten. Obwohl das internationale Recht seit seiner Entstehung meist beachtet wurde, versagt es in Fragen der Machtpolitik. (ebda.) Als konkretes Beispiel dazu kann man die aktuellen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien nennen, bei denen es trotz vielfachen Bruchs von internationalem Recht nicht möglich ist, konkreten Einflußauf die Ereignisse zu nehmen. Grundsätzlich ist es jedoch zu begrüßen, daß das internationale Recht als anerkanntes Schiedsmittel weiter an Bedeutung gewinnt und somit zur Basis der friedlichen Konfliktlösung auf internationaler Ebene wird.

1.6 Internationale Organisationen

Die Bedeutung von internationalen Organisationen nimmt in der Außenpolitik deutlich zu, da sie auch für die Nationalstaaten mehr Vor- als Nachteile bringen. Läßt sich beispielsweise ein Staat in einer Angelegenheit von einer internationalen Organisation vertreten, so trägt er nicht mehr nur allein die Verantwortung. Dazu mußer allerdings die politische und wirtschaftliche Stellung in der Organisation einnehmen, die es ihm erlaubt, seine nationalstaatlichen Interessen zu gemeinschaftlichen Interessen zu erheben. Auch bringt die Mitgliedschaft einen Zuwachs in der politischen Gewichtung im Verhältnis zu Nichtmitgliedern.

Im Moment gibt es weit über 2500 registrierte internationale Organisationen. Hierbei mußunterschieden werden zwischen Intergouvernmental Organizations, die durch Regierungsabkommen zustandegekommen sind und ausschließlich Staaten als Mitglieder akzeptieren, und Non-gouvernmental Organizations, die aus gemeinsamen privaten Interessen entstehen und sich aus Privatpersonen und/oder nationalen Vereinigungen zusammensetzen. Auf letztere soll im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden.

Die steigende Zahl internationaler Organisationen und ihre Ausdehnung auf alle Bereiche der internationalen Politik schränkt die nationalen außenpolitischen Handlungsspielräume in der Weltpolitik deutlich ein. Bilaterale Verträge sind oftmals überflüssig "und sogar unmöglich geworden, weil multilaterale Regelungen im Schoße der internationalen Organisationen den Raum dafür eingeengt haben. Ein typisches Beispiel hierfür ist der zwangsläufige Rückgang von bilateralen Handelsverträgen der klassischen Art. Die Vereinbarungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und mehr noch die Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), an die sich 80 Staaten gebunden haben, lassen unbeeinflußte zweiseitige Handelsverträge nur noch mit den übrigen Staaten zu". (Plehwe 1972, 40)

2. Das Instrumentarium der Außenpolitik der Europäischen Union

2.1 Die Institutionen der EU

Die Einmaligkeit der EU liegt u.a. in ihrem institutionellen System, in dem eine Aufgabenteilung zwischen dem Ministerrat, der Kommission und in zunehmenden Maße auch dem Parlament besteht. Diese drei plus dem Gerichtshof und dem Rechnungshof sind die Hauptorgane der Union und seit der Fusion 1967 einheitliche Organe der EGKS, EWG und EURATOM .

Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Organe gibt es keine politische Ordnungsvorstellung, die in der Theorie formuliert und durch den europäischen Integrationsproze ßin die politische Praxis umgesetzt wurde. Dennoch gab es bestimmte Leitbilder und organisatorische Vorstellungen, die sich am parlamentarischen System orientierten, die eine Legitimation deröffentlichen Gewalt ebenso vorsahen wie das Prinzip der Gesetz- und Rechtm äßigkeit und der gegenseitigen Kontrollen. Legislativ- und Exekutivfunktionen sind somit zwischen Rat und Kommission aufgeteilt. Das Europäische Parlament besitzt Mitentscheidungs- und Kontrollfunktionen, während der Gerichtshof die Rechtskontrolle ausübt. (Woyke 1998, 113/115)

Eine herausragende Stellung unter den Institutionen der EU nimmt der Europäische Rat ein. ,,Er ist die oberste Entscheidungsinstanz der Europäischen Union" (Thiel 1997, 71). Wie die einzelnen Einrichtungen in der Praxis zusammenhängen, verdeutlicht diese Graphik.

(Thiel 1997, 70)

Da sich diese Arbeit ausschließlich mit der Außenpolitik der EU beschäftigt, werden im folgenden auch nur die für die GASP relevanten Institutionen behandelt.

2.1.1 Der Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union, auch bekannt als Ministerrat, setzt sich aus je einem Vertreter der nationalen Regierungen zusammen, der befugt ist, verbindlich zu handeln und für die jeweils zu behandelnde Sachfrage zuständig ist. Die Außenminister bilden z.B. den Allgemeinen Rat sowie andere Ressortminister unterschiedliche Fachräte. "Lediglich die Verteidigungsminister bilden keinen EU-Rat, da Verteidigungspolitik noch nicht vollständig in den EU-Kompetenzbereich fällt." (Woyke 1998, 117) Der Rat besitzt gewissermaßen eine Doppelnatur. Einerseits vertritt er gemeinschaftliche Interessen, andererseits stellt er ein intergouvernementales Gremium dar, da seine Mitglieder nationalstaatliche Interessen zu berücksichtigen haben. Die Mitgliedstaaten erlassen im und durch den Rat Rechtsvorschriften für die Union, setzen ihr politische Ziele, koordinieren ihre nationalen Politiken und regeln Konflikte untereinander und zwischen ihnen und anderen Institutionen. Der Rat trägt also zugleich Merkmale einer supranationalen und einer zwischenstaatlichen Organisation. (Vgl. Pfetsch 1997, 135 f )

Den Vorsitz im Rat führen die Mitgliedstaaten abwechselnd für je sechs Monate (Wechsel zum 1. Januar und zum 1. Juli), d.h. bei 15 Mitgliedstaaten übt jedes Land innerhalb von siebeneinhalb Jahren einmal die Präsidentschaft aus.

Mit der Erweiterung und Vertiefung der Aufgaben der Union hat auch die Bedeutung des Ratsvorsitzes zugenommen. Der Ratsvorsitz hat folgende Aufgaben:

- Einberufung der Sitzungen auf Verlangen eines Mitgliedes oder der Kommission - Vorbereitung und Leitung aller Tagungen des Rates
- Ausarbeitung von Kompromissen und pragmatischen Lösungen für dem Rat unterbreitete Probleme
- Sicherung der Kohärenz und Kontinuität der Entscheidungen
- Vertretung des Rates gegenüber anderen EU - Organen und der Gemeinschaft nach außen

In der politischen Praxis hat sich inzwischen die Troika - Lösung durchgesetzt. Dabei treten bei wichtigen Angelegenheiten der amtierende, der vorhergehende und der nachfolgende Ratspräsident gemeinsam auf, um die Kontinuität der Gemeinschaft zu demonstrieren. (Vgl. Thiel 1997, 78; auch Woyke 1998, 118 )

2.1.1.1 Abstimmungsverfahren

Im Rat gibt es nach Art.148 EGV drei unterschiedliche Beschlußverfahren. Der Beschlußmit Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit und einstimmige Beschlüsse. Die einzelnen Vertragsartikel bestimmen die Abstimmungsmodalitäten für die unterschiedlichen Bereiche der EU-Politik. "Als grobe Faustregel kann gelten, daßEinstimmigkeit um so eher gefordert wird, je stärker das substantielle Interesse eines oder mehrerer Mitgliedstaaten betroffen ist" (Pfetsch 1997, 137). In vergemeinschafteten Bereichen, zum Beispiel Landwirtschaft, Umwelt oder Verkehr sind Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen. Dabei gilt für die 15 Unionsmitglieder folgende Stimmenverteilung im Rat:

- Frankreich, Italien, Großbritannien, Bundesrepublik Deutschland 10 - Spanien 8
- Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugal 5 - Österreich, Schweden 4
- Irland, Dänemark, Finnland 3 - Luxemburg 2

Für eine qualifizierte Mehrheit sind 62 von 87 Stimmen erforderlich; sie müssen aber von mindestens 10 Mitgliedstaaten abgegeben werden. In der Praxis bemüht sich der Rat um einen möglichst weitgehenden Konsens, ehe er einen Beschlußfaßt. So gab es 1994 nur bei etwa 14% der vom Rat verabschiedeten Rechtsakte Gegenstimmen und Enthaltungen. (Vgl. Thiel 1997, 81)

2.1.1.2 Organisation

Zur Unterstützung des Ministerrates existiert seit 1965 der Ausschußder Ständigen Vertreter, COREPER genannt. ,,COREPER ist die französische Abkürzung dieser Institution, die gerade den französischen administrativen Vorstellungen der Führung in der Politik entspricht." (Sattler 1995, 85) Diesem Comité des Représentantes Permanents gehören Diplomaten der Mitgliedstaaten im Botschafterrang an. Hier werden die Tagungen des Ministerrats vorbereitet. COREPER tritt wöchentlich zusammen und hat in erster Linie darauf zu achten, daßnur die schwierigsten und sensibelsten Angelegenheiten auf Ministerebene behandelt werden.

Ein Generalsekretariat mit Sitz in Brüssel sorgt für die Infrastruktur des Rates und verwaltet dessen Rechtsakte und Archive. Sein juristischer Dienst berät den Rat und seine Ausschüsse in Rechtsfragen. Der Generalsekretär wird vom Rat einstimmig ernannt. (Vgl hierzu Woyke 1998, 122f)

,,Die administrative Struktur des Rates ist insgesamt durch Intransparenz gekennzeichnet. Auf demokratischem Wege werden die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten, kaum aber das Innenleben des Rates kontrolliert" (Pfetsch 1997, 141).

2.1.2 Der Europäische Rat

,,Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest." (Art. D EUV)

Seit 1975 treten die Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mindestens zweimal jährlich im Europäischen Rat, dem sogenannten "Europagipfel",

zusammen. An ihm nehmen auch die Außenminister und der Präsident der Europäischen Kommission teil. Der Präsident des Europäischen Parlaments wird eingeladen, in der Eröffnungssitzung seine Angelegenheiten vorzutragen.

Der Europäische Rat gilt als oberste Entscheidungsinstanz der Union. Er setzt Prioritäten, gibt der Unionspolitik Zielrichtung und Antrieb und befaßt sich mit strittigen Fragen, die auf Ministerebene nicht geklärt werden können. Seine herausragende Stellung ist auch daran zu erkennen, daßer nicht mit den anderen Organen der Gemeinschaft in Artikel 137-209 EGV aufgeführt ist, sondern in den übergreifenden Bestimmungen des Union-Vertrages (s.o.).

2.1.3 Die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen. Davon kommen je zwei aus Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich und je einer aus den übrigen Mitgliedstaaten. Die Kommissare werden von den nationalen Regierungen vorgeschlagen und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ernannt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Fünf Mitglieder der amtierenden Kommission sind Frauen, das sind mehr als in jeder früheren Kommission.

Die Europäische Kommission spielt aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben eine zentrale Rolle in der Politik der Europäischen Union. In mancher Hinsicht ist sie das Kernstück Europas. Von ihr beziehen die übrigen Institutionen einen wesentlichen Teil ihres Antriebs und ihrer Ziele. (Vgl. http://europa.eu.int/inst-de.htm)

,,Die Kommission ist ein echtes europäisches, d.h. vor allem die Gemeinschaftsinteressen vertretendes Organ, das ursprünglich als Exekutive der Gemeinschaft, als Vorstufe einer europäischen Regierung gedacht war". (Woyke 1998, 123)

Während im Europäischen Rat und im Ministerrat die Interessen der Mitgliedstaaten zu Wort kommen, ist die Kommission dem ,,allgemeinen Wohl der Gemeinschaft" (Art.157 EGV, Absatz 2) verpflichtet.

Die Kommission hat drei klassische Aufgaben:

- sie macht Vorschläge für EU - Rechtsvorschriften;
- sie ist die Hüterin der Verträge;
- sie führt die Unionspolitik durch und handelt im Namen der Union internationale Übereinkommen aus.

2.1.3.1 Die Kommission als Initiator für EU - Rechtsvorschriften

Am Anfang eines Gesetzgebungsverfahrens steht ein Vorschlag der Kommission, man spricht hier vom Initiativrecht der Kommission. Die letzte Entscheidung darüber, ob ein Vorschlag durchgesetzt wird, liegt in den meisten Fällen beim Ministerrat. Die besondere Stellung der Kommission zeigt sich jedoch an der Tatsache, daßder Rat die Vorschläge der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annehmen, aber nur einstimmig ablehnen kann. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament haben aber laut Artikel 138b Absatz 2 EGV ein ,,indirektes Initiativrecht": Soll eine bestimmte Angelegenheit behandelt werden, können sie die Kommission ersuchen, hierzu geeignete Vorschläge zu verfassen.

Eingeschränktes Initiativrecht besitzt die Kommission in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, Justiz und Inneres, in denen der Unionsvertrag eine Zusammenarbeit auf Regierungsebene vorsieht. Sie kann dort aber in gleicher Weise Vorschläge machen wie die nationalen Regierungen, und sie ist auf allen Ebenen an den Gesprächen beteiligt. (Vgl. Thiel 1997, 85ff)

Bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge l äßt sich die Kommission stets von drei Grundsätzen leiten: Wahrung des europäischen Interesses, Anhörung möglichst weiter Kreise und Beachtung des Subsidiaritätsprinzips. Wahrung des europäischen Interesses bedeutet, da ßeine geplante Rechtsvorschrift den Interessen der gesamten Union und ihrer Bürger entsprechen mu ßund nicht nur den Interessen einzelner Staaten oder Gruppen. Die Anhörung der betroffenen Kreise ist eine wichtige Phase in der Ausarbeitung eines Vorschlags. Die Kommission ist kein Elfenbeinturm. Ehe sie einen Vorschlag endgültig präsentiert, befragt sie Regierungen, Industriekreise, Gewerkschaften, sonstige Interessengruppen und Sachverständige. Das Subsidiaritätsprinzip ist im Vertragüber die Europäische Union verankert. Es besagt, da ßdie Union nur Aufgaben an sich ziehen darf, die sie besser erfüllen kann als die Mitgliedstaaten. (http://europa.eu.int/inst/de/com.htm)

2.1.3.2 Die Kommission als Hüterin der Verträge

Die Kommission wacht über die korrekte Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten. Verletzt ein Mitgliedstaat vertragliche Pflichten, wird die Kommission tätig und kann gegebenenfalls ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anstrengen. "Im Jahr 1993 hatte die Kommission 1.200 solcher Verfahren eingeleitet; 35 Fälle wurden 1993 durch den EuGH entschieden, von denen 33 zugunsten der Kommission ausfielen." (Weidenfeld 1995, 165)

Auch gegen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, kann die Kommission vorgehen. Besonders wachsam ist die Kommission gegenüber illegalen Preisabsprachen und illegaler Aufteilung von Märkten. Sie hat wegen solcher Praktiken schon sehr hohe Bußgelder verhängt. Der bisherige Rekord liegt bei 248 Millionen ECU, die eine Unternehmensgruppe Ende 1994 zahlen mußte.(http://europa.eu.int/inst/de/com.htm)

2.1.3.3 Exekutive Aufgaben der Kommission

Schließlich hat die Kommission verschiedene exekutive Aufgaben, unter anderem die Durchführung des Gemeinschaftshaushaltes. Diese Befugnisse leiten sich entweder aus den Verträgen ab oder werden der Kommission vom Ministerrat übertragen. So ist sie für die Bereiche EGKS und EURATOM zuständig. Hier koordiniert sie beispielsweise Investitionen oder kontrolliert die Preise auf dem Kohle- und Stahlsektor. (Vgl. Woyke 1998, 125)

Im Sektor der Gemeinschaftspolitik ist die Kommission auch für die Außenrepräsentation zuständig, sie führt die Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT oder vertritt die Union bei den jährlichen Weltwirtschaftsgipfeln. (Thiel 1997, 85)

2.1.4 Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament ist die einzige Gemeinschaftsinstitution, die öffentlich zusammentritt und berät. Seine Debatten, seine Stellungnahmen und seine Entschließungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Im Plenarsaal sitzen die Abgeordneten nicht nach nationalen Delegationen, sondern nach Fraktionszugehörigkeit. Derzeit umfaßt das Europäische Parlament acht Fraktionen und einige fraktionslose Mitglieder. Im Plenum sind alle wesentlichen politischen Richtungen der Mitgliedstaaten vertreten.

Die Fraktionen (Stand Februar 1997):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Vgl. http://www.europarl.eu.int/dg7/survol/de/default.htm)

Sämtliche Tätigkeiten des Parlaments und seiner Organe werden vom Präsidium des Parlaments geleitet, dem der Präsident und 14 Vizepräsidenten angehören. Sie alle werden für eine Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt. Zur Vorbereitung und Erleichterung der Arbeiten des Plenums sind die Mitglieder auf 20 ständige Ausschüsse verteilt, die auf einen bestimmten Sachbereich spezialisiert sind.

Seit 1957 wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments schrittweise verstärkt und erweitert, insbesondere seit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte im Jahre 1986 und des Vertrags über die Europäische Union im Jahre 1992. Das Europäische Parlament wirkt nunmehr aktiv an der Ausarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit und spielt neben Rat und Kommission eine Hauptrolle in der Führung der Europäischen Union. (Vgl. http://europa.eu.int/inst/de/ep.htm)

Das Europäische Parlament hat drei grundlegende Befugnisse:

- - Mitwirkung bei der Gesetzgebung
- - Haushaltsbefugnisse
- - Kontrolle der Exekutive

1.3.3.1 Die Gesetzgebungsbefugnisse

An der im Vertrag von Rom vorgesehenen gemeinschaftlichen Gesetzgebung sind drei Organe beteiligt: Die Kommission schlägt vor, der Rat entscheidet nach Anhörung des Parlaments. Ein Gemeinschaftsgesetz ist nichtig, wenn der Konsultationspflicht nicht genügt wurde. Im Laufe der Zeit wurden allerdings die Befugnisse des Parlaments im Legislativbereich erweitert und gestärkt. Es wirkt nunmehr aktiv an der Ausarbeitung und Annahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit.

Vereinfacht dargestellt übt das Europäische Parlament seine Gesetzgebungsbefugnisse je nach dem betreffenden Vorschlag nach vier verschiedenen Legislativverfahren aus. (Vgl. Thiel 1997, 95ff)

a) Das Verfahren der Konsultation (eine Lesung):

Das Parlament gibt eine Stellungnahme ab, bevor ein Legislativvorschlag der Kommission vom Rat angenommen wird. Diese Stellungnahme soll die Entscheidung des Rates beeinflussen. Das Verfahren der Konsultation wird z.B. bei der Festlegung der Agrarpreise angewandt.

b) Das Verfahren der Zusammenarbeit (zwei Lesungen):

Beim Kooperationsverfahren kann das Parlament an dem vorgeschlagenen Rechtsakt Änderungen vornehmen. In zwei Lesungen hat das Parlament die Möglichkeit, den Vorschlag der Kommission und den Standpunkt des Rates zu prüfen und, falls nötig, abzuändern.

Diese Verfahren kommt in vielen Bereichen zur Anwendung, u.a. bei den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, in der Forschungs- und Umweltpolitik oder in der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

c) Das Verfahren der Mitentscheidung (drei Lesungen):

Hier teilt das Parlament die Entscheidungsbefugnis auf gleichberechtigter Basis mit dem Rat. Wenn der Rat die Position des Parlaments in seinem Gemeinsamen Standpunkt nicht angemessen berücksichtigt hat, kann das Parlament die Annahme des Vorschlags verhindern.

Wenn das Parlament beschließt, den Vorschlag abzulehnen, kann dieser vom Rat nicht angenommen werden. Um eine derartige Situation zu vermeiden, wird ein Vermittlungsausschußeinberufen (dieser Sonderausschußbesteht aus Mitgliedern des Parlaments, des Rates und der Kommission), um vor der dritten Lesung im Parlament eine Einigung herbeizuführen. Falls immer noch keine Einigung erzielt werden kann, kann das Parlament den Vorschlag endgültig ablehnen.

Dieses Mitentscheidungsrecht stellt derzeit neben der Zustimmung eines der wichtigsten Befugnisse des Parlaments dar. Das Verfahren der Mitentscheidung wird in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht im Binnenmarkt, Forschung und technologische Entwicklung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Bildung, Kultur, Gesundheitswesen usw. angewandt.

d) Verfahren der Zustimmung

Die Zustimmung des Parlaments ist erforderlich, um über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, Assoziierungsabkommen mit Drittländern, den Abschlußinternationaler Abkommen, das einheitliche Wahlverfahren zur Wahl des Europäischen Parlaments, das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger, die Organisation und die Ziele der Struktur- und Kohäsionsfonds und die Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Zentralbank zu entscheiden. (Vgl. Pfetsch 1997, S.154f.)

1.3.3.2 Die Haushaltsbefugnisse

Das Europäische Parlament stellt den Haushaltsplan fest: Erst wenn der Präsident des Europäischen Parlaments den Haushaltsplan der Union unterzeichnet hat, verfügt die Union über die finanziellen Mittel für das darauffolgende Jahr.

Die Kommission stellt jedes Jahr einen Vorentwurf des Haushaltsplans auf und legt ihn dem Rat vor. Auf dieser Grundlage arbeitet der Rat einen Entwurf aus, der dem Parlament unterbreitet wird.

Der Haushaltsentwurf ,,kann in seiner Gesamtheit aus schwerwiegenden Gründen abgelehnt werden". (Woyke 1998, 132) Dafür ist allerdings eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich; das Parlament hat auch erst zweimal, 1979 und 1984, von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Was Struktur und Höhe der Ausgaben angeht, kann das Parlament Änderungsvorschläge einreichen. Bei Ausgaben, die sich zwingend aus den Gemeinschaftsregelungen ergeben, den sogenannten obligatorischen Ausgaben wie beispielsweise im Agrarbereich, hat jedoch der Rat das letzte Wort. (Vgl. Thiel 1997, 103)

Nachdem das Parlament den Haushaltsplan verabschiedet hat, wacht es durch seinen

Ausschußfür Haushaltskontrolle über die zweckmäßige Verwendung der öffentlichen Mittel. Das Parlament bewertet alljährlich die politische Verantwortung der Europäischen Kommission, bevor es ihr die "Entlastung" für die Ausführung des Haushaltsplans erteilt. Der Jahresbericht des Rechnungshofes dient dabei der Orientierung. (Vgl. http://europa.eu.int/inst/de/ep.htm)

1.3.3.3 Die demokratische Kontrolle

Das Parlament übt eine demokratische Kontrolle über sämtliche Gemeinschaftstätigkeiten aus. Diese Kontrolle, die ursprünglich lediglich die Arbeit der Kommission betraf, wurde später auch auf den Ministerrat, den Europäischen Rat und die Organe der Politischen Zusammenarbeit ausgedehnt. Das Europäische Parlament kann zudem Untersuchungsausschüsse einsetzen.

Das Parlament und die Kommission

Damit das Demokratiedefizit wettgemacht wird, erhält das Europäische Parlament mit dem Vertrag über die Europäische Union das Recht, bei der Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission eine maßgebliche Rolle zu spielen. Das Parlament mußnämlich in jedem Fall sein Zustimmungsvotum zur Benennung des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Kommission abgeben. (Vgl. Thiel 1997, 103)

Neben dieser Befugnis hat das Parlament das Recht, der Kommission sein Mißtrauen auszusprechen. Durch die Annahme eines "Mißtrauensantrags", mit dem das Europäische Parlament über eine regelrechte juristische Waffe verfügt, würde die Kommission zum Rücktritt gezwungen. Sechs bisherige Mißtrauensanträge sind allerdings an der erforderlichen Zweidrittelmehrheit gescheitert. (Vgl. Woyke 1998, 132) ,,Anfang 1997 hat das Parlament erstmals mit überwältigender Mehrheit ein in den Verträgen nicht vorgesehenes bedingtes Mißtrauensvotum im Zusammenhang mit der Haltung der Kommission zur BSE - Politik ausgesprochen" (ebenda).

Die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Kommission wird üblicherweise dadurch ausgeübt, daßdas Parlament zahlreiche Monats- bzw. Jahresberichte prüft, die ihm von der Kommission vorgelegt werden müssen, so z.B. der jährliche Gesamtbericht oder die Monatsberichte über die Ausführung des Haushaltsplans. Ein weiteres Kontrollmittel gegenüber der Kommission sind die mündlichen und schriftlichen Anfragen, die die Abgeordneten laut Art. 140 Abs. 3 EGV an die Mitglieder der Kommission richten können. (Vgl. Pfetsch 1997, 153)

Das Parlament und der Ministerrat

,,Gegenüber dem Rat, dessen Mitglieder den nationalen Parlamenten verantwortlich sind, hat das Europäische Parlament kein unmittelbares Kontrollrecht, wohl aber das Recht auf Information und Anhörung." (Thiel 1997, 103) Der amtierende Präsident des Rates erläutert zu Beginn seiner Präsidentschaft sein Programm vor dem Parlament und berichtet am Ende der Präsidentschaft über die erzielten Ergebnisse. Die Minister nehmen während der Plenartagungen an den wichtigen Aussprachen und an der "Fragestunde" teil. Ferner können die Abgeordneten mündliche oder schriftliche Anfragen an sie richten. (Vgl. http://europa.eu.int/inst/de/ep.htm)

Das Parlament und der Europäische Rat

Zu Beginn jeder Tagung des Europäischen Rates erläutert der Parlamentspräsident den Standpunkt des Parlaments zu den wichtigsten zu behandelnden Fragen. Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Sitzung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor. (Vgl. ebda.)

2.2 Die Grundlagen der Außenpolitik der Europäischen Union

2.2.1 Die Entwicklung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit

Im Selbstverständnis der Gemeinschaften hat die Außen- und Sicherheitspolitik immer eine Rolle gespielt. Schon die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wollte laut der Präambel ihres Gründungsvertrages von 1951 einen Beitrag zur Sicherung des Weltfriedens leisten. Mitte der fünfziger Jahre scheiterte der Versuch, eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft zu gründen. Mit den Römischen Verträgen von 1957 wählte man den Weg einer Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), verlor aber nie die politische Zielsetzung aus den Augen. (Vgl. Cameron 1993, 1)

,,Nach wachsenden Erfolgen in der wirtschaftlichen Integration wurde die Gemeinschaft zunehmend zum eigenständigen internationalen Akteur." (ebda.) Man erkannte die Notwendigkeit einer außenpolitischen Flankierung der weltweiten Handels- und Wirtschaftsinteressen der EG und ihrer Mitgliedstaaten. Auf dem Den Haager Gipfel 1969 erteilten die Staats- und Regierungschefs ihren Außenministern den Auftrag, einen neuen Anlauf in Richtung einer politischen Zusammenarbeit zu unternehmen. Deren Bericht, der im Oktober 1970 in Luxemburg verabschiedet wurde, war der Ausgangspunkt für die Europäische Politische Zusammenarbeit, EPZ. (Vgl. Pfetsch 1997, 209f)

Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, "durch regelmäßige Unterrichtung und Konsultation eine bessere gegenseitige Verständigung über die großen Probleme der internationalen Politik zu gewährleisten". (Auswärtiges Amt 1992, 33) Die EPZ stellte somit einen recht pragmatischen, intergouvernementalen Ansatz der Gemeinschaftspolitik dar, eine Art ,,Koordinierungsinstrument der Außenminister". (Thiel 1997, 216)

Erst nach über 15 Jahren wurde die EPZ durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Artikel 30 der EEA beschäftigt sich neben Vereinbarungen über regelmäßige Treffen der Außenminister und die Einbindung von Kommission und Parlament in die EPZ erstmals auch mit Fragen der Sicherheit. (Vgl. Cameron 1993, 3) ,,Die Akte (...) beinhaltet entscheidende Fortschritte von der abgestimmten europäischen Außenpolitik der EPZ hin zur koordinierten Außen- und Sicherheitspolitik der GASP." (Pfetsch 1997, 215)

2.2.2 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Der Vertrag von Maastricht

In Maastricht einigten sich die Mitgliedstaaten auf den Vertrag über die Europäische Union, der am 7. Februar 1992 unterzeichnet wurde. Durch Titel V des Vertrages wurde eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als Zweiter Pfeiler - neben dem Ersten Pfeiler der Gemeinschaftspolitik und dem Dritten Pfeiler der innen- und justizpolitischen Zusammenarbeit - errichtet. ,,Mit der GASP wurde (...) die formale Trennung zwischen Außen- und Sicherheitspolitik einerseits und der Politik im Rahmen der EG andererseits aufgehoben und ein gemeinsamer rechtlicher und institutioneller Rahmen geschaffen." (Jopp 1996, 44) Das läßt sich am besten mit dem Drei - Säulen Modell, auch Tempel - Modell genannt, veranschaulichen:

(Thiel 1997, 50)

Während in der EEA die zwei Pfeiler EG und EPZ noch relativ zusammenhanglos nebeneinander stehen, verklammern sich die drei Säulen des Maastricht - Vertrages unter einer neuen europäischen Organisation, der Europäischen Union. Nach Art. C Abs. 1 EUV verfügt die Union "über einen einheitlichen institutionellen Rahmen". (ebda.) An der Beschlußfassung im Bereich der GASP sind vor allem der Europäische Rat, der Rat der Außenminister und die Europäische Kommission beteiligt. Das Europäische Parlament wird regelmäßig konsultiert, verfügt jedoch nicht über direkte Kompetenzen.2 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist im wesentlichen eine Fortentwicklung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit. Sie weist aber einige wichtige Unterschiede zu ihrer Vorläuferin auf. Allein aus der Namensänderung wird deutlich, daßder Sicherheitsaspekt in Zukunft eine der Außenpolitik ebenbürtige Bedeutung erlangen soll. (Vgl. Glöckler-Fuchs 1997, 18)

GemäßArt J 1 des Union - Vertrages lauten die Ziele der GASP:

- Wahrung der gemeinsamen werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union;
- Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
- Wahrung des Friedens und der Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlu ßakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris;
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
- Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

(http://europa.eu.int/pol/efsp/de/info.htm)

2.2.3 Die Instrumente der GASP

Zusätzlich zur Konsultationspraxis der EPZ sieht der Unionsvertrag für die GASP zwei neue Instrumente vor: Gemeinsame Positionen und Gemeinsame Aktionen.

In Art. J 2 EUV setzten sich die Mitgliedstaaten zum Ziel, in internationalen Angelegenheiten und auch in multilateralen Foren oder Organisationen verstärkt mit einer Stimme zu sprechen. (Vgl. Cameron 1993, 4) Sobald ein gemeinsamer Standpunkt vom Rat einstimmig beschlossen wurde, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daßihre nationale Politik mit diesem Standpunkt in Einklang steht. (Vgl. Thiel 1997, 220)

In Art. J 3 EUV wird das Verfahren für die Annahme einer Gemeinsamen Aktionfestgelegt. Gemeinsame Aktionen verpflichten die Mitgliedstaaten so zu handeln, daßsie den gemeinsamen Standpunkt unterstützen. ,,Sanktionsinstrumente oder eine Schiedsinstanz wie der EGH im Ersten Pfeiler gibt es allerdings nicht. Zudem hat jeder Mitgliedstaat das Recht, Ausnahmen aufgrund vitaler nationaler Interessen geltend zu machen." (Jopp 1996, 45)

Gemeinsame Aktionen erstrecken sich auf verschiedene Bereiche der Diplomatie der internationalen Politik und Sicherheit. Beispiele für durchgeführte Gemeinsame Aktionen sind die Begleitung der Hilfstransporte in Bosnien-Herzegowina, die Verwaltung der Stadt Mostar im ehemaligen Jugoslawien oder auch der Stabilitätspakt für Mitteleuropa von 1994. (Vgl. Thiel 1997, 221)

Seit Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages von November 1993 bis Oktober 1996 wurden 26 gemeinsame Standpunkte und 35 gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP beschlossen. [...] Wenn quantitativ dieser Katalog auch beeindruckend sein mag, mu ßman doch feststellen, da ßim Rat in aller Regel weiterhin das Konsensprinzip Anwendung findet, so da ßdie eigentlichen Entscheidungen bereits vor der offiziellen Abstimmung im Rat in bi- und multilateralen Verhandlungen fallen. Der Einsatz klassischer Instrumente der au ßenpolitischen Zusammenarbeitüberwiegt also eindeutig. (Woyke 1998, 287)

2.2.4 Die Integration der WEU

,,Wurde bis zur EEA der Bereich der Sicherheitspolitik bewußt von der EPZ ausgeklammert und fand er in der EEA nur vage Bestimmung, ist der Sicherheitsbereich im Maastricht - Vertrag als zweiter Schwerpunkt neben der Außenpolitik eingeschlossen." (Glöckler-Fuchs 1997, 22)

Allerdings ist die heutige Union kein Verteidigungsbündnis und verfügt über keinerlei militärische Strukturen. Entscheidungen und Aktionen mit verteidigungspolitischen Bezügen werden daher laut Artikel J 4 des Titels V des Maastrichter Vertrages auf Ersuchen der Union von der Westeuropäischen Union ausgearbeitet und durchgeführt. In der WEU sind die Mitgliedstaaten der Union entweder als Vollmitglieder oder als Beobachter vertreten. Die 1954 als Beistandspakt westeuropäischer Staaten aus dem 1948 gegründeten ,,Brüsseler Pakt" hervorgegangene WEU ist damit integraler Bestandteil der EU. (Vgl. Weidenfeld 1995, 324f) ,,Solange die Mitgliedsstrukturen von WEU und EU nicht identisch sind, dürfte es in der Sicherheitspolitik zu deutlichen Reibungsverlusten kommen." (Woyke 1998, 287)

Seit Inkrafttreten des Unionsvertrages bemüht man sich um eine Verbesserung der Arbeitsbeziehungen zwischen WEU und EU. So wurden beispielsweise der Ständige WEU- Rat und das WEU-Sekretariat nach Brüssel verlegt und damit eine zumindest geographische Nähe zum Ratssekretariat, das auch für die GASP zuständig ist, geschaffen. Außerdem hat man die Präsidentschaft der WEU auf den Halbjahresrythmus in der EU verkürzt. Nach Möglichkeit soll jeweils der gleiche Mitgliedsstaat die Präsidentschaft in WEU und EU innehaben. (Vgl. Woyke 1995, 106)

Ein Unterordnungsverhältnis der WEU gegenüber der Union gibt es formal nicht. Die WEU soll aber laut der im Anhang des Vertrages enthaltenen Erklärung ihrer Mitgliedstaaten den verteidigungspolitischen Arm der EU darstellen. Zugleich fällt ihr auch im Sinne einer Doppelfunktion die Rolle zu, den europäischen Pfeiler in der Atlantischen Allianz zu bilden. (Vgl. Erdmann 1995, 63)

Damit wird bekräftigt, daßeine gemeinsame europäische Verteidigung das NATO-Bündnis nicht ablösen soll und kann, sondern im Rahmen der NATO und in enger Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern USA und Kanada entsteht. 1994 erklärte sich die Atlantische Allianz bereit, die ihr unterstellten europäischen Streitkräfte für Operationen der WEU zur Verfügung zu stellen. (Vgl. Thiel 1997, 225)

2.2.5 Der Vertrag von Amsterdam: Reformversuche

,,Im Juni 1997 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU auf den Amsterdamer Vertrag, der nach Einheitlicher Europäischer Akte und Maastrichter Vertrag das dritte große Reformwerk innerhalb der letzten Dekade der EU darstellt." (Woyke 1998, 73) Neben einer Stärkung der Bürgerrechte und der Vergemeinschaftung großer Teile der dritten Säule des Maastricht-Vertrages, dem Bereich Inneres und Justiz, sind auch GASP und WEU Bestandteil des Reformwerkes. Allerdings blieben die Fortschritte in diesem Bereich hinter den Erwartungen zurück. Verständigen konnte man sich im wesentlichen nur auf bestimmte institutionelle Veränderungen. Der Generalsekretär des Rats übernimmt die Rolle eines Hohen Vertreters für die GASP und bildet mit dem zuständigen Kommissionsmitglied sowie dem Ratspräsidenten die Troika. (Vgl. Barth 1998, 23)

Ein weiteres Rechtsinstrumentarium3 wurde im neuen Art. J 2 mit der sogenannten gemeinsamen Strategie entwickelt, in der jeweils ,,Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben" sind. Mit der gemeinsamen Strategie, die vom Europäischen Rat einstimmig verabschiedet werden muß, sollen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten formuliert werden. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der Union nach außen zu erhöhen und die außenpolitischen Maßnahmen kohärenter, effizienter und sichtbarer zu machen. (Vgl. Woyke 1998, 75) Die erwartete ,,Stärkung der institutionellen Verfahren mit der Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen" (Thiel 1997, 271) blieb aus. Bei allen grundlegenden Entscheidungen gilt nach wie vor die Einstimmigkeitsregel, doch das Risiko der Blockade eines Beschlusses wird gemildert, da ein Verfahren der konstruktiven

Stimmenthaltung vorgesehen ist. Der sich enthaltende Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, den Beschlußdurchzuführen, mußsich aber solidarisch verhalten. (Vgl. Woyke 1998, 75) Ebenfalls nicht durchgesetzt hat sich in der Regierungskonferenz ein ausformulierter Zeit- und Stufenplan zur Einbeziehung der WEU in die EU. Lediglich die sogenannten Petersberger Aufgaben der WEU (militärischer Schutz humanitärer Aktionen, friedschaffende und friedenserhaltende Aktionen) wurden als mögliches zusätzliches Feld gemeinsamen Handelns in den EU- Vertrag aufgenommen. Geeinigt haben sich die Mitgliedstaaten auf eine Leitlinienkompetenz des Europäischen Rates für den Fall der Inanspruchnahme der WEU durch die EU. (Vgl. Barth 1998, 23)

Für die Vorbereitung der GASP-Beschlüsse wird eine neue Planungs- und Frühwarneinheit geschaffen, die Analysen vornimmt und die politische Lage beurteilt. Die Analyseeinheit setzt sich aus Experten der Mitgliedstaaten, des Rates, der Kommission und der WEU zusammen (Vgl Woyke 1998, 75)

3. Die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika

3.1 Die geschichtliche Entwicklung

During the economic growth that most Latin American economies experienced in the 1940s, 1950s and 1960s, European bankers and industrialists played a major role in the development of the import substituting industry and primary exports [...]. In subsequent years these relations did not develop further. (Vellinga 1993, 303)

Die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika4 waren seit Beginn der Europäischen Integration gekennzeichnet durch eigentlich kontroverse Ausgangspunkte. Die Staaten Lateinamerikas haben im Rahmen der Gemeinschaftspolitik gegenüber Drittländern eher eine Außenseiterrolle gespielt, da sie bis auf vereinzelte Ausnahmen nicht zu den durch den Vertrag von Lomé privilegierten AKP-Staaten zählen5, die als ehemalige Kolonien von EG- Gründungsmitgliedern und Großbritanniens immer schon eine Sonderrolle in den EG- Außenbeziehungen eingenommen haben. Außerdem befindet sich Lateinamerika nicht in geopolitischer Nachbarschaft zu Europa. (Vgl. Smith Perera6 1994, 381) Im Gegensatz dazu war Europa für die Staaten Lateinamerikas immer schon ein Wunschpartner, um sich politisch und wirtschaftlich gegenüber den USA zu emanzipieren, deren Einflußdort kaum Raum für gemeinschaftliche Ambitionen ließ. (Vgl. Petersen 1992, 141)

Lateinamerika verliert seit Jahrzehnten kontinuierlich als Handelspartner für die EG an Bedeutung und hat sich durch die Verschuldungskrise und den dramatischen wirtschaftlichen Niedergang während der achtziger Jahre auch nicht für europäische Kapitalanlagen und industrielle Kooperationen empfohlen. Vielmehr wurde es mit Begriffen wie Menschenrechtsverletzungen, Kapitalflucht usw. in Verbindung gebracht. In den 70er und in einigen Ländern der Region "auch noch in den 80er Jahren waren die politische Beziehungen zu Lateinamerika durch autoritäre Regime belastet." (Nolte 1997, 256) Durch die Vollendung des Binnenmarktes, die Erweiterung zum EWR und durch die Öffnung Mittel- und Osteuropas und die damit in Zusammenhang stehende Kooperationspolitik der EG sieht sich Lateinamerika einer erschwerten Situation gegenüber, in der eine weitere Verdrängung befürchtet wird. (Vgl. Petersen 1992, 142)

Grafik Smith Perera , 382 Handel der EG mit LA 1960-1993

3.1.1 Die 80er Jahre - ein Anfang?

In den achtziger Jahren ergaben sich erste nennenswerte Anstöße für die Entwicklung einer gemeinschaftlichen Politik gegenüber Lateinamerika, da zuvor, z.T. intensive, traditionelle Beziehungen lediglich auf einzel- und zwischenstaatlicher Ebene gepflegt wurden. Doch auch in diesen Jahren betrug die gemeinschaftliche Entwicklungszusammenarbeit noch nicht einmal 5% der gemeinschaftlichen Finanzhilfen für Entwicklungsländer.

Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf Lateinamerika 1976 - 1989 in Mio. ECU:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1991, 3

Dies mag nicht verwundern, da die EG bis zum Inkrafttreten des Maastrichter Unionsvertrages keine Kompetenz für die Entwicklungszusammenarbeit mit nicht AKPLändern besaß. In den achtziger Jahren wurde aus verschiedenen Gründen die Zusammenarbeit forciert:

- Durch die seit 1982 aufbrechenden Schuldenkrisen sieht man bei der EG im politischen Interesse aller demokratischer Länder eine Notwendigkeit, sich an der ökonomischen Konsolidierung dieser Region aktiv zu beteiligen.
- Mit dem Falkland Konflikt 1983 wird "die gemeinschaftliche Sensibilität gegenüber Lateinamerika fraglos positiv beeinflußt." (Petersen 1992, 144) Die EG hatte sich nämlich mit Großbritannien solidarisiert und fast die gesamte ibero-amerikanische Welt stellte sich hinter Argentinien.
- Der EG-Beitritt Spaniens und Portugals im Jahre 1986 trug zwar einerseits zu einer Schwächung der Handelsbeziehungen bei, aber andererseits brachten beide Länder ihre traditionellen Beziehungen und Ambitionen in Bezug auf ihre ehemaligen überseeischen Gebiete mit in die Gemeinschaft ein.
- Durch den internen Einigungsprozess und die steigende Rolle in der Welt wächst auch das Interesse der EG an einer Vereinheitlichung ihrer Außenbeziehungen auch außerhalb ihrer Präferenzräume. (Vgl. Petersen 1992, 144)

Parallel zu diesen Entwicklungen werden anläßlich der Probleme in Mittelamerika die ersten, in diesen Jahren noch rein informellen, Dialoge mit Ländergruppen aus Lateinamerika gesucht. Die Konsolidierung solcher Kontakte begann 1984 mit dem San-José-Dialog, an dem die damals zehn Staaten der EG und Mexiko, Panama, Kolumbien und Venezuela, die sogenannte Contadora-Gruppe7, teilnahmen. Dieser Dialog findet inzwischen jährlich statt und behandelt neben Sicherheitsfragen auch andere Bereiche der entwicklungspolitischen Kooperation.

Seit 1990 besteht auch noch ein institutionalisierter Dialog auf Ministerebene zwischen den Staaten der EG und den Ländern der Rio-Gruppe, in der praktisch alle Länder Lateinamerikas, sowie die Karibische Ländergruppe (CARICOM) vertreten sind. (Vgl. Kommission 1991, 5) "Gemeinschaftliche Handels- bzw. Kooperationsvereinbarungen mit einzelnen lateinamerikanischen Ländern oder subregionalen Gruppierungen haben bereits eine längere Tradition, ohne bislangüberzeugende Ergebnisse gezeigt zu haben." (Petersen 1992, 146)

3.1.2 Die neunziger Jahre

In den neunziger Jahre ist ein eindeutiger Annäherungsprozeßzwischen Europa und Lateinamerika festzustellen, "als natürliche Folge des Verschwindens problembehafteter Situationen, die Lateinamerika in den achtziger Jahren gekennzeichnet haben." (Smith Perera 1994, 381) Dabei beschränkt er sich nicht nur, wie teils die Jahrzehnte davor, auf politische Absichtserklärungen und gegenseitige Sympathiebekundungen. Außer mit der politischen Stabilität in Lateinamerika ist dies wohl auch damit zu erklären, daßdie Region für Europa auch wirtschaftlich interessanter geworden ist. (Vgl. Smith Perera 1994, 381)

Das lateinamerikanische Sozialprodukt wuchs in den Jahren 1991 bis 1994 im Durchschnitt um 3,4%, 1996 um 0,9% und für 1997 hat das IWF einen Anstieg auf 3,1% gerechnet. Bis 2001 soll das Sozialprodukt jährlich um durchschnittlich 4,9% wachsen. Neben den Wachstumsraten, die Lateinamerika als Wirtschaftsstandort für Direktinvestitionen interessant machen, ist auch das Pro-Kopf-Einkommen mit ca. 2000 US $ ein Aspekt, der die Region als Handelspartner interessanter macht als andere Länder oder Regionen der Dritten Welt. ( Vgl. Nolte 1997, 257)

Auch ist der Markt durch die Schaffung von innerregionalen, bilateralen und multilateralen Freihandelszonen und Integrationsbündnissen gewachsen, da auch der Handel innerhalb dieser Zonen von 13% (1990) auf 20% (1995) der lateinamerikanischen Exporte zugenommen hat. Dabei dürfte dem MERCOSUR, der am 1. Januar 1995 in Kraft trat, für Europa besonderes Gewicht zukommen. (ebda.)

Der lateinamerikanische Markt hat sich in der ersten Hälfte der neunziger Jahre zum dynamischsten Markt für europäische Exporte verwandelt. Von 1991-1993 stiegen die Ausfuhren nach Lateinamerika um 33%, während die globalen Exporte um nur 4% stiegen und die in die USA sogar um 4% zurückgingen. Doch die lateinamerikanischen Exporte nach Europa gingen von 1985 30 Mio. ECU auf 1993 19 Mio. ECU zurück. Damit bestand 1993 erstmalig das Handelsdefizit Europas gegenüber Lateinamerika nicht mehr. Dies weist jedoch auf eine qualitative Verschlechterung des Handelsdialoges hin. (Vgl. Smith Perera 1994, 383)

Doch obwohl in Lateinamerika die europäischen Ideen, wie Marktöffnung, Liberalisierung, Privatisierung sowie Haushaltskonsolidierung, zu sichtbaren Erfolgen geführt haben, darf das soziale Konfliktpotential nicht vernachlässigt werden. Denn laut Angaben der Vereinten Nationen nehmen in der Region teilweise nicht mehr als 40% am wirtschaftlichen Aufschwung teil. (Vgl. Kuhlmann-Awad 1996, 63)

"A united Europe could give credibility to a new global role, starting with a redefinition of its position towards Latin America, providing real support to the fragile processes of democratization by breaking down some of the protectionist barriers hampering Latin American exports." (Vellinga 1993, 316)

3.2 Die entwicklungspolitische Zusammenarbeit

Von 1976 bis 1989 gibt die EG-Kommission Gemeinschaftsmittel für die Entwicklungszusammenarbeit in Höhe von 1291 Mio. ECU gegenüber Lateinamerika an. Die finanzielle und technische Zusammenarbeit der EG wurde planmäßig auf die Länder mit mittlerem Einkommensniveau in Bezug auf Entwicklungsländer ausgerichtet. Deshalb erhielten die Staaten Mittelamerikas und der Karibik, die zusammen 10% der lateinamerikanischen Bevölkerung ausmachen, mehr als 50% der Unterstützung. Damit fielen weniger als die Hälfte auf Südamerika und Mexiko. (Kommission 1991, 4)

Die Verteilungsprioritäten sollten sich auch mit der Verordnung EWG "Nr. 443/922 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern" (Amtsblatt der EG 1992) nicht ändern.

Auch laut Art. 130u, Abs. 1 des Maastrichter Vertrages soll die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die lediglich eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellen soll,

- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;
- die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern. (EVG Art. 130u, Abs. 1)

fördern. Obwohl die Kompetenzen und Initiativen der traditionellen Entwicklungshilfe damit bei den EG-Mitgliedstaaten verbleiben, sollen "Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten [...] ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit" koordinieren und "ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und internationalen Konferenzen," abstimmen. "Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind." (EGV Art. 130x)

Im diesem Rahmen sollen auch die nicht rückzahlbaren Mittel an Entwicklungshilfe von 1991-1995 um 82% auf 2,9 Mrd. ECU jährlich erhöht werden. Damit bezieht die Region mehr Pro-Kopf Wirtschaftshilfe aus der EU als irgendeine andere Region der Welt. Der größte Teil davon wird auf Nahrungsmittelhilfe, Wiederaufbau und Flüchtlingshilfe verwandt. Außerdem stellt die EG Lateinamerika erstmals Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Verfügung, die aus einem Sonderfond über ca. 1 Mrd. $ vergeben werden können. Dies wurde auf dem zweiten ministeriellen Treffen zwischen der EG und der Rio-Gruppe im Mai 1992 in Santiago angekündigt. (Vgl. Vellinga 1993, 309)

In Kooperationsabkommen wurden neben den traditionellen Vereinbarungen zur nicht- präferentiellen Handlungsförderung auch immer mehr entwicklungspolitische Aspekte mit aufgenommen. Dies wurde mit dem EGV vom 7. Februar 1992 noch anspruchsvoller ausgestaltet. Einbezogen werden sollen "allgemeine Ziele einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten". (EGV Art. 130u, Abs. 2)

Dieses Konzept führt aber auch zu Spannungen in der Beziehung. Zum Beispiel "forderte [im Juli 1993] ein Bericht des Europäischen Parlamentes des Einfuhrstopp einiger Agrarprodukte aus Mittelamerika, Kolumbien und Peru aufgrund einer A-priori-Verurteilung für unterstellte Verletzungen der Menschenrechte in diesen Ländern, ohne da ßes auch nur einen Beweis für diese Behauptungen gegeben hätte." (Smith Perera 1994, 386)

Dennoch betrug der Anteil Lateinamerikas an der gesamten bilateralen Entwicklungshilfe der EU lediglich 10%, wohingegen 62% der gesamten bilateralen Entwicklungshilfe an lateinamerikanische Staaten aus der EU kamen. (Nolte 1997, 259)

3.3 Die handelspolitischen Beziehungen

Im Gegensatz zur Entwicklungspolitik der EG gegenüber Lateinamerika, die sich seit den siebziger Jahren stetig diversifiziert, bleiben fast alle Staaten Lateinamerikas8 in der Außenhandelsbilanz mit der Gemeinschaft hinter den EFTA-, AKP- und Mittelmeerländern zurück und dies obwohl die Außenhandelspolitik gänzlich in die Gemeinschaftskompetenz fällt. Jedoch werden den oben genannten Ländergruppen weitergehende Zollfreiheit bei geringeren Mengenbeschränkungen gewährt als allen Drittländern, also auch den lateinamerikanischen. (Vgl. Petersen 1992, 151f)

Dieser Diskriminierung sollte mit der Aufnahme der lateinamerikanischen Entwicklungsländer in das 1971 eingeführte Allgemeine Präferenzsystem (APS) entgegengewirkt werden, doch gilt die Zollfreiheit für Importe aus APS-Ländern nur insofern, als die EG keinen Schutzbedarf für eigene Güter sieht, oder sie nicht schon von nicht-tarifären Handelshemmnissen überlagert wird. Für lateinamerikanische Länder war dies im Bereich der Industriegüter vor allem bei Textilien, Schuhen und Lederwaren der Fall. Doch stellt sich hier das Problem, daßLateinamerika beim Export von Industriegütern nach wie vor weder innernoch außerhalb der EU konkurrenzfähig ist. (Nolte 1997, 260)

Inwieweit die Importe aus Lateinamerika dadurch gefördert oder gehemmt wurden, läßt sich nur schwer berechnen. Doch sind Exporteinbußen im Industriegüterbereich eigentlich nicht festzustellen, da die Produktions- und Exportstrukturen noch überwiegend agrar- und rohstoffwirtschaftlich geprägt sind. Die schleppende Entwicklung der EG-Importe aus Lateinamerika ist daher wohl eher mit Wettbewerbsschwächen auf der Angebotsseite zu erklären, denn auch die Mengenbeschränkungen im Rahmen des APS wurden relativ selten erreicht. (Vgl. Petersen 1992, 153)

Wesentlich härter trifft die lateinamerikanische Industrie, und hier vor allem den Agrarbereich, die protektionistische Agrarpolitik der EG. Dies nicht nur durch die Abschottung gegenüber Drittländern, sondern auch durch das Exportdumping der Produktionsüberschüsse auf dem Weltmarkt. (Vgl. Punkt 4.1 dieser Arbeit)

Das momentane Problem der Beziehungen zwischen Europa und Lateinamerika dürfte wohl auch sein, daßsie gewissermaßen zur Normalität oder Routine geworden sind. Dem gilt es entgegenzuwirken, indem einerseits Europa "bei der Einsetzung der neuen Pfeiler der Union die Vorteile" berücksichtigt, "die eine engere Annäherung an Lateinamerika mit sich bringt, sowie die Risiken, wenn der Status quo bestehenbleibt", und andererseits Lateinamerika "Europa eine höhere politische und wirtschaftliche Priorität" einräumt und erkennt, "da ßin der Zukunft die Beziehungen Lateinamerikas zu den Wirtschaftsmächten der Welt besser ausbalanciert werden müssen." (Smith Perera 1994, 388)

4. Die Außenpolitik in verschiedenen Politikfeldern

4.1 Interregionale Kooperation

Im Rahmen der politischen Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika sind vor allem der 1984 eingeleitete San-José Dialog, der einen wichtigen Beitrag zur Befriedung der Region beigetragen hat, und der seit 1990 institutionalisierte Dialog zwischen der EU und der RioGruppe hervorzuheben. Diese dürften exemplarisch für eine erfolgreiche interregionale Kooperation sein. (Vgl. Kuhlmann-Awad 1996, 64)

4.1.1 Rio-Gruppe

Die Rio-Gruppe wird am 18. Dezember 1986 gegründet. Sie ist wie der San José Prozeßein Produkt der Bemühungen einen Weg aus der Krise Zentralamerikas zu finden. In der Gruppe der Acht waren die Contadora-Gruppe mit Mexico, Kolumbien, Panama und Venezuela, und Argentinien, Brasilien, Peru und Uruguay als unterstützende Länder vertreten. Schon bei ihrem zweiten Treffen wurden die Leitlinien der Zusammenarbeit festgelegt: "the search for democracy with development and the concept of shared responsibility in solving the problems that affect the international community." (IRELA 1997a, 1)

Werte wie die Wahrung der Menschenrechte und der bürgerlichen Grundfreiheiten sowie den Grundsätzen der Demokratie und des Mehrparteiensystems bilden die Grundlage der Zusammenarbeit. Diesen gemeinsamen Werten wird vorrangige Bedeutung eingeräumt, da sie gleichzeitig wesentlich zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. (Vgl. Internationale Politik 1996, 81)

Conclusion of the Council and of the Representatives of the Governments of the Member States on relations between the European Community and Latin America, ist der Titel des ersten, am 22. Juni 1987 vorgelegten Arbeitspapieres des Ministerrates. Zu dieser Zeit gab es, außer den Kooperationsabkommen mit den Andenstaaten und den zentralamerikanischen Ländern und Handels- oder Kooperationsabkommen mit Argentinien, Brasilien, Mexiko und Uruguay, keine institutionellen Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika. (ebda.)

Am 23. September 1987 fand das erste informelle Treffen zwischen der EU und der Rio- Gruppe in New York statt. In der Folge gab es halbjährliche Treffen, die mit der Erklärung von Rom am 20. Dezember 1990 schließlich institutionalisiert wurden. (Vgl. IRELA 1997a, 1/2)

Auf der VI. institutionalisierten Ministerkonferenz zwischen der Rio-Gruppe und der EU, am 15./16. April 1996 in Cochabamba, Bolivien, wurde eine positive Bilanz des politischen Dialoges, der Beziehungen und der Zusammenarbeit gezogen. Die Institutionalisierung des Dialogs hat eindeutig zur Vertiefung der Beziehungen mit verschiedenen Teilregionen der Rio-Gruppe, wie dem Anden-Pakt, dem Mercosur oder auch den zentralamerikanischen Länder, beigetragen, und deshalb soll die Effizienz der Koordinierung innerhalb der internationalen Organisationen noch verbessert werden.

4.1.2 San José Dialog

Der San José Prozeßwäre nicht möglich gewesen, wenn nicht sowohl die EG, als auch die Contadora Gruppe (Kolumbien, Mexiko, Panama und Venezuela) die Krise in Zentralamerika, die sich Anfang der 80er Jahre zu einem gefährlichen internationalen Konflikt entwickelt hatte, zu lösen gesucht hätten. (Vgl. IRELA 1994, 11)

In den ersten Jahren wurde die Befriedung und Demokratisierung Zentralamerikas als Hauptaufgabe des San José Prozesses gesehen. Dieses Ziel wurde im Abschlußkommuniqué der Ministerkonferenz San José I, am 28./29. September 1984 in San José, fixiert, die neue Strukturen für den politischen und wirtschaftlichen Dialog beider Regionen schuf. Damit sollen die Bemühungen der zentralamerikanischen Länder selbst unterstützt werden, die zum Ende der Gewalt und der politischen Instabilität in Zentralamerika führen und soziale Gerechtigkeit, wirtschaftliche Entwicklung, Einhaltung der Menschenrechte und die Demokratisierung in der Region fördern sollen. (Vgl. IRELA 1994, 7)

Die grundlegenden Ergebnisse der ersten Phase des San José Prozesses waren die Institutionalisierung des politischen Dialoges, die Entscheidung für ein Rahmenabkommen für interregionale Kooperation, die Unterstützung friedenssichernder Maßnahmen und die Hilfe für die Contadora-Gruppe.

Auf dem San José II Treffen am 11./12. November 1985 in Luxemburg wurde ein erster Kooperationsvertrag unterzeichnet. Die EU zeigt zwar die Bereitschaft, die Entwicklungshilfe zu steigern, fordert aber damit auch die Weiterführugn der Demokratisierung und die Einhaltung der Menschenrechte. Die zentralamerikanische Seite formulierte in einem ein Gemeinschaftspapier ihr wirtschaftliches Interesse an der EU:

- Better access to the EU market;
- Higher prices for the regions export products, principally agricultural produce;
- The promotion of European private investment in Central America;
- EU backing in the search for a solution to the Central American external debt problem; - And access to loans from the EIB. (IRELA 1994, 23)

Im Rahmenabkommen wurde der Dialog und die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen vereinbart. Im Rahmen der wirtschaftlichen Kooperation wurde die Förderung des Informationsaustausches und der Kontakte zwischen Privatinvestoren und Organisationen in beiden Regionen beschlossen. Außerdem sollte die Energiekooperation erleichtert werden, vor allem auf dem Gebiet der alternativen Energiegewinnung, um die zentralamerikanischen Länder unabhängig von Ölimporten zu machen. (Vgl. IRELA 1994, 23)

Im Rahmen der Handelspolitik wurden der Erfahrungsaustausch und die technische Unterstützung in Fragen des Marketing und der Qualitätskontrolle zur Förderung der Exporte in den Mittelpunkt gestellt. Die Möglichkeit eines späteren Präferenzabkommens für Zentralamerika wurde in Aussicht gestellt. (ebda.)

In der Entwicklungshilfekooperation sollen vor allem Entwicklungsprogramme für die ländlichen Regionen, die Erziehung und die Gesundheitsversorgung gefördert werden. (ebda.) Eine gemischter AusschußEuropäische Union-Zentralamerika, der sich ebenfalls regelmäßig treffen soll, wird gebildet. Er soll zwischen den Ministertagungen die Kooperations- und Handelsbeziehungen auf der Grundlage der von den Ministern erarbeiteten Leitlinien verfolgen. Dafür sollen wiederum Unterausschüsse zur Überwachung von bestimmten Programmen gebildet werden. (Vgl. Internationale Politik 1996, 81) Das erste Treffen des gemischten Ausschusses fand am 17./18. Juni 1987 in Brüssel statt. (Vgl. IRELA 1994, 23)

Mit der Unterzeichnung der Procedure for a Firm and Lasting Peace in Central America, oder Esquipulas II, die den Friedensprozeßin der Region sichern sollte, bekam auch die Kooperation mit der EU neuen Aufschwung. Mit diesem Dokument wurde der Forderung der EU nach Demokratisierung und Befriedung und auch den Prinzipien, auf denen die Beziehung zwischen den beiden Regionen gegründet war, Rechnung getragen. (Vgl. IRELA 1997a, 1)

Bis 1988, also bis zum San José IV Treffen am 29. Februar / 1. März in Hamburg, kann man die Erfolge des Prozesses wie folgt zusammenfassen.

- Support for the Central American peace and democratization process, [...] ;
- The entry into force of the first framework agreement coincided with the rise in the amount of cooperation to 82 MECUs by 1987;
- And the definition of cooperation priorities in the San Jos é Process. (IRELA 1994, 25)

Der Handel Zentralamerikas mit der EU (in Mio. US$):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: IRELA 1994, 117

Jährliche Wachstumsrate des Handels Zentralamerikas mit der EU (in %):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Importe 2,5 20,9 4,3

Quelle: IRELA 1994, 117

Mit San José V begann sich die Zielsetzung mehr auf Kooperation und wirtschaftliche Integration zu verschieben. Doch wurde mit diesem Treffen in San Pedro Sula, Honduras, am 27./28. Februar 1989 auch erstmals der geplante Europäische Binnenmarkt thematisiert, wobei die EU die Vorteile für die Zentralamerikanischen Länder wie beispielsweise die Präferenzbehandlung der Exporte aus der Region immer wieder betonte. Außerdem sollten die Exporteure aus Zentralamerika immer auf dem neuesten Stand der Dinge gehalten werden, es wurde also auch eine Präferenzbehandlung für den Informationsflußüber die Schaffung des Binnenmarktes in Aussicht gestellt. (Vgl. IRELA 1994, 26)

Die EU-Hilfe für Zentralamerika überstieg 1988 erstmals die 100 Mio. ECU Marke Das San José VI Treffen am 9./10. April 1990 in Dublin, Irland, bedeutete auch ein Ende des regionalen Konfliktes mit dem Wahlsieg der Opposition in Nicaragua, wurde aber auch überschattet von der Invasion der USA in Panama am 20. Dezember 1989. Doch war das Ziel des Treffens die Unterzeichnung eines Abkommens über die Regional Payments System. Es war das ehrgeizigste Entwicklungsprojekt, das von der EU in Zentralamerika in Angriff genommen wurde. Das Payment System beinhaltet eine Erleichterung des innerregionalen Handels und den Wegfall von Handelsbeschränkungen. (Vgl. IRELA 1994, 27)

Das San José VII Treffen fand am 18./19. März 1991 in Managua, Nicaragua statt. "The six Central American governments had by then adopted a homogenuous political stance, favouring economic liberalization through structural adjustment programmes and measures to deregulate the market." (IRELA 1994, 28)

Im Dezember 1991 räumt die EU den Ländern Honduras, El Salvador, Guatemala, Nicaragua, Costa Rica und Panama dieselben Handelspräferenzen ein wie den Ländern des Anden- Paktes. Ein wesentlicher Impuls wird sich davon für den Kaffee-Export versprochen. Eine Einigung für Handelserleichterungen für den Export von Bananen konnte nicht erreicht werden. (Vgl. Punkt 4.3 dieser Arbeit) Die Summe der wirtschaftlichen und finanziellen Hilfe der EU in Zentralamerika beliefen sich 1991 auf 125 Mio. ECU, davon entfielen 13,5 Mio. ECU auf die Rückführung von Flüchtlingen. Eine Aufstockung wurde nicht vereinbart. (Vgl. HB vom 26.2.92, 10)

Schon auf dem Treffen San-José VIII im Februar 1992 in Lissabon wurde eine Überarbeitung des 1986 unterzeichneten Kooperationsabkommens vereinbart, um so eine breitere Basis für eine wirtschaftliche und finanzielle Kooperation zu schaffen. (Vgl. HB vom 26.2.92, 10) Des Weiteren wurde ein vier Jahre dauerndes Programm beschlossen, in dessen Rahmen die EU die Länder der Region bei der Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte mit jährlich 1,5 Mio. ECU unterstützt. Die wohl wichtigste Entscheidung war der Beschlußder EU zu einer vorübergehenden Aufhebung der Zollbeschränkungen für bestimmte Exportwaren aus Zentralamerika, ausgenommen Bananen. Der Beschlußtritt am 1.Januar 1992 in Kraft. (Vgl. IRELA 1994, 29)

Das zweite Kooperationsabkommen wurde auf dem San José IX Treffen am 22./23. Februar in San Salvador, El Salvador, unterzeichnet. Dieses Treffen fiel in eine Zeit, in der in beiden Regionen der Integrationsprozess deutlich voranschritt. Auf europäischer Seite war Anfang des Jahres der Europäische Binnenmarkt in Kraft getreten und der Vertrag von Maastricht unterzeichnet worden, in Zentralamerika war das Sistema de Integraci ó n Centroamericana (SICA) in Kraft getreten und der Central American Court of Justice gegründet worden. Auf dem Treffen wurde an die Ziele der bisherigen San José Treffen erinnert. Bedenken über die Einhaltung der Menschenrechte in einigen Ländern Zentralamerikas wurde zwar nach wie vor geäußert, doch wurde dem Thema nicht mehr eine solch schwere Gewichtung zugemessen wie noch in den vorangegangenen Treffen. Die weitgehende Einhaltung der Menschenrechte in Zentralamerika ist zweifelsohne ein Erfolg des San José Prozesses. (Vgl. IRELA 1994, 29)

Die Mittel für die Kooperation mit Zentralamerika aus der EU stiegen 1992 im Vergleich zum Vorjahr um 15% auf 143,5 Mio. ECU, die Nahrungsmittelhilfe um 50% und die Flüchtlingshilfe um 28%. (Vgl. IRELA 1994, 29/30) Der gemischte Ausschußtraf sich am 5./6. Oktober 1993 in Guatemala zum sechsten Mal.

Dabei wurden zwei Unterausschüsse gebildet. Der eine zur Überwachung von Kooperationprogrammen, und der andere für die Handelskooperation. (Vgl. IRELA 1994, 30) Zum zehnjährigen Jubiläum des San José Dialoges, am 28./29, März 1994 in Athen, wurde eine positive Bilanz der Zusammenarbeit gezogen. Der San José Prozeßwar für die Demokratisierung Zentralamerikas, für den zentralamerikanischen Integrationsprozeßund für die Einbindung Zentralamerikas in die Weltwirtschaft von zentraler Bedeutung. (Vgl. IRELA 1994, 31)

Mit der Erklärung der Ministerkonferenz San José XII zwischen Zentralamerika und der Europäischen Union, abgehalten am 21.März 1996 in Florenz wurde die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit bekräftigt. "Die Parteien begr üßten die Annahme der feierlichen Erklärungüber die Erneuerung des San-Jos é -Dialogs, mit der diesem Dialog eine neue Struktur sowie Ausrichtungen verliehen wurden, die dem in den beiden Regionen Eingetretenen politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Wandel Rechnung tragen." (Internationale Politik 1996, 77)

"Die europäische Union hat ihre Zusage zur beständigen Unterstützung dieses Prozesses bis zum Ende des Jahrhunderts hervorgehoben." (Internationale Politik 1996, 81) Das Handelsforum Europa-Zentralamerika kann als Konsultationsgremium angerufen werden, um Fragen zu prüfen, die sich auf die Entwicklung des Handels zwischen den beiden Regionen positiv oder negativ auswirken könnten. (Vgl. Internationale Politik 1996, 80)

Die Zusammenarbeit soll in Schwerpunktbereichen effizienter gestaltet werden: Der Ausbau und die Konsolidierung des Rechtsstaates und die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung soll durch den Ausbau der demokratischen Institutionen und Mechanismen und die Förderung der Menschenrechte unterstützt werden. Des weiteren sollen die Funktionsweise vor allem der Justizverwaltung verbessert und die Sicherheit der Bürger verstärkt werden. (Vgl. IRELA 1997a, 5))

Die Sozialpolitik und die nationalen Politiken zur Milderung der sozialen Auswirkungen der strukturellen Anpassung sollen gefördert werden.

Der zentralamerikanische Integrationsprozeß, die verstärkte Einbindung in die Weltwirtschaft und der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen mit der EU soll durch Entwicklungsmechanismen, wie beispielsweise die Sonderregelungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems, gefördert und diversifiziert werden. (ebda.)

"In Central America, the cycle of armed hostilities was ended with the signing of the final peace agreement in Guatemala on 29 December 1996, following 35 years of civil war. That agreement, and the partial accords which preceded it, followed the Salvadoran model: a broad, internal consensus; centralized negotiations with a comprehensive agenda covering political, legal and social issues; a programme for demobilization of combatants; and reforms of the security and defence apparatus." (IRELA 1997b, 14/15) Und damit war ein großes Ziel des San José Prozesses erreicht.

Bereits auf dem San José XIII Treffen am 26. Februar 1997 in Den Haag wurde die Möglichkeit erörtert, auch Industrieprodukten im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Sonderregelungen einzuräumen. (Vgl. IRELA 1997a, 4)

4.2 Mercosur

Am 1. Januar 1995 tritt der Mercado Común del Sur (Mercosur), der Gemeinsame Markt des Südens, der Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay umfaßt, in Kraft. Doch geht die Zielsetzung des Mercosur deutlich über eine Freihandelszone, wie sein Nordamerikanisches Pendant NAFTA, hinaus. Schon im Gründungsvertrag von Asunción, der am 26. März 1991 unterzeichnet wurde, wurde "die Bildung eines gemeinsamen Marktes mit gemeinsamem Au ßenzoll, einheitlichen Normen und Standards sowie harmonisierter Wirtschaftspolitik anvisiert." (Schirm 1997, 80)

Doch konnten sich die Mitgliedsländer mit Wirkung vom 1.1.95 nur auf eine unvollständige Zollunion mit Ausnahmeregelungen und einem gemeinsamen Zolltarif einigen. (Vgl. NfA vom 2.2.95, 12)

Die Fläche der vier Mitgliedstaaten von 11,8 Mio. km² macht ca. 59% der Gesamtfläche Lateinamerikas aus. Darauf leben mit 190 Mio. Einwohnern 45% der lateinamerikanischen Gesamtbevölkerung, die 1993 mit einem Bruttoinlandsprodukt von 750 Mrd. US$ mehr als die Hälfte des lateinamerikanischen Sozialproduktes erwirtschaften (1989 noch 415 Mrd. US $) und im selben Jahr mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 3750 US$ (1989 noch 2200 US$) ein sehr interessanter Handelspartner sind. 1993 belief sich das Handelsvolumen des Mercosur auf 90 Mrd. US$, wovon lediglich ein Zehntel innerhalb der Freihandelszone ausgetauscht wurde. (Vgl. NZZ vom 26.3.1991, 9 und HB vom 30.9./1.10.95, 9)

1994 erhöhten sich die argentinischen Exporte nach Brasilien um 27,8% auf 3,6 Mrd. US$, die brasilianischen um 19,9% auf 4,3 Mrd. US$. Damit stieg der Handel zwischen beiden Ländern um 23,4% auf ein Gesamtvolumen von 7,9 Mrd. US$. (Vgl. NfA vom 7.6.95, 10)

In den ersten beiden Monaten des Jahres 1995 wird von den zwei Großen des Mercosur - Argentinien und Brasilien decken zusammen 98% des regionalen Bruttoinlandsproduktes ab - ein weiteres Exportwachstum festgestellt: 34% von Argentinien nach Brasilien, und umgekehrt 4%. Der Unterschied ist auf Saisoneinflüsse zurückzuführen. Für 1995 wird mit einem brasilianisch-argentinischen Warenumsatz von 10 Mrd. US$ gerechnet, was eine Verfünffachung gegenüber 1990 wäre. (Vgl. NZZ vom 4.5.95, 10)

Interner Handel des Mercosur (in Mio. US$; Anteil der Mercosur Exporte an der Gesamtausfuhr in %)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: NfA vom 20.7.95, 2

Doch schon seit 1992, als sich der Mercosur noch in der Planungsphase befand, gab es regelmäßige Treffen mit Vertretern der EU.

Zusammensetzung des Handels 1993 (Import/Export in %)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schirm 1997, 152

Dem Mercosur kommt im Rahmen der Beziehungen der EU mit lateinamerikanischen Freihandelszonen bzw. Integrationsbündnissen besonderes Gewicht zu. Schon "1994 gingen 27,9% der Exporte des MERCOSUR in die EU [...] , 27,1% der Importe kamen aus der EU [...] , die ihrerseits im gleichen Jahr 45% ihrer Exporte nach und 53% ihrer Importe aus Lateinamerika mit den Ländern des MERCOSUR abwickelte." (Nolte 1997, 257)

Zugleich ist die EU der wichtigste ausländische Investor in der Region. Die Gemeinschaft stellt 1994 mit knapp 140Mio. DM 42% der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe an die Länder des Mercosur bereit. (Vgl. HB vom 6.4.95, 8)

Die EU-Kommission beschreibt das Ziel einer interregionalen Assoziation EU-Mercosur im April 1995 als "ausgewogene und solidarische Partnerschaft in den Bereichen Politik und Wirtschaft sowie mit der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone für Waren und Dienstleistungen und der beiderseitigen Liberalisierung des Agrarhandels unter Berücksichtigung empfindlicher Erzeugnisse". (HB vom 6.4.95, 8)

Auch auf Seiten des Mercosur wird einer engeren Bindung an die EU großes Gewicht beigemessen. Auf dem Gipfeltreffen der vier Mercosur-Staaten am 7. August 1995 in Asunción wurden die anstehenden Verhandlungen mit der EU über ein Assoziierungsabkommen als erste Priorität bezeichnet. Eine weitgehende Kooperation der beiden Wirtschaftsblöcke ist für die Staaten des Mercosur eine grundlegende Voraussetzung für den Erfolg ihrer Reformpolitiken, unter anderem wird es als wichtiger Faktor für die Bekämpfung der hohen Arbeitslosenquote gesehen. (Vgl. NZZ vom 8.8.95, 9; und HB vom 7.8.95, 7)

Im Vorfeld der Verhandlungen zwischen Vertretern der EU und des Mercosur macht Wolf Grabendorff, Gründer und Direktor des Instituts für euro-lateinamerikanische Beziehungen (IRELA) in Madrid, das den Prozeßder Integration der Wirtschaftsblöcke beratend begleitet, deutlich, wo die Schwierigkeiten dieses Zusammenschlusses liegen. Zum einen bedarf es der internen Konsensbildung innerhalb der beiden Blöcke, da "eine Integration immer eine Einigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner bedeute, die zu Lasten von Branchen und Regionen gehen werde". (HB vom 26./27.8.95, 10)

Deshalb müssen supranationale Institutionen, die Ausgleichszahlungen garantieren, und Tribunale gegründet werden, die kleinen Parteien, wie Paraguay und Uruguay , helfen, sich im Konfliktfall durchsetzen zu können. Für die ersten Verhandlungen Mitte September in Brüssel werden rasche Verhandlungsfortschritte erwartet, die zu einem Rahmenabkommen im Dezember führen können, "'weil alle Beteiligten an diesen Abschlüssen aus innenpolitischen Gründen interessiert sind'." (ebda.) Doch sobald erste Souveränitätsopfer von den Staaten verlangt werden, kann die Integration ins Stocken geraten, da die Souveränität in Europa, aber vor allem in Lateinamerika ein sehr heikles Thema ist. Wenn im Jahre 2001 ein Assoziierungsabkommen zwischen den beiden Blöcken abgeschlossen werden soll, wird dies bis dahin sowohl für die EU als auch für den Mercosur mit internen Nachteilen verbunden sein. (Vgl. HB vom 18.9.95, 15)

Bei dem Treffen in Montevideo können sich die Delegierten beider Blöcke auf die Grundlagen einer Freihandelszone verständigen und sehen die Chancen für die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens im Dezember sehr optimistisch. Die geplante Freihandelszone wäre mit 550 Mio. Verbrauchern die größte der Welt. (Vgl. HB vom 30.9./1.10.95, 9)

Das paraphierte Rahmenabkommen sieht unter anderem "eine Kooperation auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen und industriellen Normen vor." (NfA vom 13.10.95, 3) Eine "Kommission für Qualität in der Industrie" hat die Harmonisierung und Verbreitung von Qualitätssicherungssystemen im Mercosur vorangebracht. Vier Resolutionen wurden vom Mercosur zu diesem Thema gefaßt, um die Anwendung der ISO-Normen in den Mitgliedsländern zu etablieren. Damit würden die Verhandlungen zwischen der EU und dem Mercosur um "die Annäherung der jeweiligen Qualitätsstandards und die eventuelle Anerkennung ihrerübereinstimmung in Verträglichkeit mit internationalen Kriterien" wesentlich vereinfacht. (ebda.)

Der politische Dialog wurde am 15. Dezember 1995 mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrages zwischen der EU und dem Mercosur institutionalisiert. (eurOsur 1996, 1) Außerdem soll ein Freihandelsabkommen ausgehandelt werden, das aber frühestens 2005 in Kraft treten soll. (Vgl. HB vom 20.8.96, 8)

Das Abkommen beschreibt drei Leitlinien:

- Institutionalizing political dialogue;
- Promoting and diversifying trade relations, including the progressive and reciprocal liberalization of trade;
- Economic cooperation to strengthen international competitiveness, such as fostering technological and scientific development and promoting job creation. The cooperation measures will also consider environmental and ecological conservation. (IRELA 1997a, 6)

Im Bereich der Handelspolitik wurde die Zusammenarbeit wie folgt festgelegt:

- Marktzugang, Liberalisierung des Handels (tarifliche und nichttarifliche Hemmnisse) und Handelsdisziplinen wie wettbewerbsbehindernde Praktiken, Ursprungsregeln, Schutzklauseln, besondere Zollverfahren usw.;
- Handelsbeziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern;
- Vereinbarkeit der Liberalisierung des Handels mit GATT/WTO-Regeln;
- Identifizierung der für die Vertragsparteien empfindlichen bzw. prioritären Waren;
- Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Dienstleistungen ´ , entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten. (Rat der Europäischen Kommission 12844/95, 2)

Die für die EU empfindlichen bzw. prioritären Waren sind vor allem landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen sich die Union Sonderregelungen für die Einfuhr vorbehält. Dies könnten Sonderformeln, Kontingente oder auch Preisregulierungen sein. Nach Angaben der EU-Kommission sind jedoch lediglich 14% der Agrarexporte des Mercosur als sensibel einzustufen, wie etwa Tabak oder Orangensaftkonzentrat. (Vgl. NfA vom 13.12.95, 3)

Über eine Öffnung des Agrarmarktes ist man sich in Brüssel weiterhin uneins. Während Deutschland und Frankreich eine Öffnung soweit als möglich verhindern wollen, drängen Großbritannien und Spanien, wie die Mercosur-Staaten darauf. Denn immerhin handelt es sich bei den Gesamtexporten des Mercosur in die EU zu 60% um wettbewerbsfähige Agrarprodukte. Art. 24,6 des WTO-Vertrages verbietet permanent geltende Ausnahmeregelungen bei Freihandelsabkommen. Falls diese im Jahre 2006, wie geplant in Kraft tritt, mußdie Union ihren Agrarmarkt öffnen. (Vgl. Hönig 1995, 2)

Der Kooperationsrat EU-Mercosur auf Ministerebene soll alle zwei, der gemischte auf Ministerebene jährlich zusammentreten. Das erste Treffen einer gemischten Kommission der EU und des Mercosur fand am 11. Juni 1996 in Brüssel statt. Hierbei wurde der gemischte Unter-Kooperationsrat für den Handel beauftragt, zuerst die aktuelle Handelsstruktur und ihre Mechanismen zu untersuchen. Zugleich soll sie den Informationsflußzwischen den Teilnehmern sichern und ein Programm für die Kooperation im Handel entwickeln, das im Vertrag vorgesehen ist. (Vgl. eurOsur 1996, 2)

Das erste Treffen des gemischten Unter-Kooperationsrates fand am 5./6. November 1996 in Belo Horizonte, Brasilien, statt. "On this occasion it was agreed that three technical working parties would be created to examine the current flows of trade in goods and services, as well as tariff and non-tariff barriers." (IRELA 1997a, 6)

Der Handel mit der EU ist seit 1990 zwar lediglich um 6% gestiegen, doch wird durch die geplanten Erweiterungen des Mercosur - mit Chile wird am 25.6.96 ein Freihandelsvertrag unterzeichnet (Vgl. NZZ vom 27.6.96, 9), mit Bolivien und mit den fünf Ländern des Andenpaktes wird ab Dezember 1996 über ein Rahmenabkommen für eine Freihandelszone verhandelt (Vgl. eurOsur 1996, 5)- auch eine weitere Stabilisierung der Wirtschaft des gesamten Subkontinentes erwartet. Die Anziehungskraft des Mercosur vereinigt die traditionell voneinander isolierten Märkte Südamerikas. Dies ist für den Erfolg der noch nicht konsolidierten Wirtschaftsreformen Argentiniens und Brasiliens von entscheidender Bedeutung. Geldwertstabilisierung, Reform des Staatsapparates, Privatisierung und Öffnung gegenüber Auslandskapital sind Teile der Reformen und des Erneuerungsprozesses, den die Volkswirtschaften durchlaufen. (Vgl. HB vom 29./30.12.95, 23) Denn langfristiges Ziel ist nicht eine Abschottung, sondern eine Öffnung des Wirtschaftsraumes, also eine Integrationsbewegung. Dies zeigt sich deutlich an der Senkung des durchschnittlichen Zolltarifs: "1985 lag der Zolltarif in den Mercosur-Ländern bei 66,3%, heute [Juni 1996] bewegt er sich um 14%. (NfA vom 3.6.96, 4)

Am 12. Juni 1996 unterzeichnen der Präsident der Parlamentsdelegation für die Beziehungen mit Südamerika, G. Galeote, für die EU und J.F. Lahoz als ausübender Präsident der zugeordneten Parlamentskommission des Mercosur in Brüssel eine Erklärung über die politische Zusammenarbeit auf parlamentarischer Ebene, in der sie sich verpflichten, die politische Integration des Mercosur zu unterstützen, dessen Struktur zu diesem Zeitpunkt zwischenstaatlich ist. Die institutionelle Zusammenarbeit soll durch Informationsaustausch, Konsultationen, Erfahrungsaustausch und Programmen zur Ausbildung der Beamten der gemeinsamen parlamentarischen Kommission des Mercosur geschehen. (Vgl. eurOsur 1996, 2/3)

Doch bis Ende 1996 haben die Verhandlungen um die Errichtung einer Freihandelszone in den verschiedenen Arbeitsgruppen noch kein Ergebnis gebracht. Es ist auch nicht zu erwarten, daßdie ehrgeizigen Ziele des Kooperationsabkommens noch vor der Jahrtausendwende erreicht werden, da noch deutliche Differenzen zwischen den Positionen beider Märkte feststellbar sind. Auf der einen Seite die Position der EU, die einer Öffnung des Marktes eher ängstlich gegenübersteht und die Vorteile in anderen Bereichen des Abkommens fördern möchte. Andererseits die Position des Mercosur. "[...] which tends to stress the importance of establishing clear procedures and objectives to foster trade and investment." (IRELA 1997a, 6)

Große Schwierigkeiten bereitet auf Seiten der EU vor allem die Öffnung des Agrarmarktes, obwohl Analytiker das Risiko einer Marktöffnung oder gar die Schaffung einer Freihandelszone für Agrarprodukte für die EU als geringer erachten, als normalerweise vermutet wird, und daßnur ein geringer Anteil der Agrarprodukte aus dem Mercosur als sensibel betrachtet werden müßten. (Vgl. IRELA 1997a, 6)

Die Agrarentwicklung in Brasilien hat beispielsweise in den vergangenen Jahren Jahre an Entwicklungsdynamik im Exportbereich abgenommen. Das Bevölkerungswachstum und der damit verbundene Eigenbedarf, "der Versuch alternativer Nutzungen von Agrarexportprodukten, aber auch die etwas einseitige Exportstruktur finden hier ihren Niederschlag." (Basler 1995, 375) Der gesamte Mercosur kann jedoch nicht unbedingt mit einer exportfördernden Wirkung der Liberalisierung der EU rechnen. Durch die sinkenden Getreidepreise in der EU und der damit verbundenen Verminderung des Preisunterschiedes zu importierten Futtermitteln kann mit einer Stagnation oder gar mit einem Rückgang der Exporte aus dem Mercosur in die EU gerechnet werden. (ebda.)

Auf der Seite des Mercosur bereitet der Abbau von Importbeschränkungen in sensiblen Industriebereichen nach wie vor Schwierigkeiten. Beispielsweise ist die Automobilpolitik Brasiliens, mit der sich auch die WTO befaßt, ein Streitpunkt. Und solange "die Wirtschaftspolitik Brasiliens erratisch verläuft, wird sich der MERCOSUR kaum dynamisch entwickeln" (Eßer 1991, 27)

Und dies obwohl der Handel innerhalb des Marktes von 1991 bis 1995 von 4,2 Mrd. US$ auf 14,3 Mrd. US$, und der Außenhandel um mehr als die Hälfte auf 55 Mrd. US$ stieg. "Auf dem Mercosur Gipfel Anfang Dezember 1996 im brasilianischen Fortaleza soll ein Vertrag zur Verhinderung von Dumpingpreisen und Kartellbildung geschlossen werden." (HB vom 25.11.1996, 10)

Mercosur: Handel und Investitionen (in Mio. US$)

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Quelle: NfA vom 30.12.96

Die Vertiefung der Gemeinschaftsstrukturen scheut man immer noch, um keine Souveränitätsverluste akzeptieren zu müssen. Die EU dient zwar weiterhin als Beispiel, aber auch als mahnendes, da man beispielsweise der Zollunion Anerkennung zollt, aber auch vor einer der Europäischen vergleichbaren, Milliarden verschlingenden Agrarpolitik oder der Brüsseler Bürokratie zurückschreckt. Doch hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, "da ßlangfristig mit der fortschreitenden Integration der Märkte der Bedarf an supranationalen Koordinierungsbehörden steigt" (HB vom 26.11.1996, 12) Deshalb sind mittelfristig eine gemeinsame Industriepolitik, eine Kartellbehörde, ein Mercosur-Parlament, ein Gerichtshof und eine übergeordnete Behörde, der EU-Kommission vergleichbar, geplant.

"Nevertheless, the fulfillment of the agreement and the establishment of its final objective, inter-regional association, will be largely the result of the cooperation that arises while it is being implemented; this follows an 'accumulative strategy' that allows the EU and MERCOSUR to forge stronger and closer ties." (IRELA 1997a, 6)

Das Interesse an einer Intensivierung der Beziehungen in verschiedenen Bereichen wird jedoch von beiden Seiten immer wieder betont. Das Interesse der EU wurde durch den Besuch von Sir Leon Brittan, Vize-Präsident der Europäischen Kommission und Kommissar für Außenhandelsbeziehungen, am 3. April in Brasilien wieder unterstrichen. (Vgl. IRELA 1997a, 7)

4.3 Agrarpolitik

4.3.1 Die Europäische Bananenmarktordnung

Am 13. Februar 1993 beschließt der EG-Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit - gegen die Stimmen von Deutschland, Belgien und den Niederlanden - die gemeinsame Marktorganisation für Bananen9, die am 1.Juli 1993 in Kraft tritt. Dies wurde im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes notwendig, da die Einfuhr von Bananen in den verschiedenen EG-Ländern unterschiedlich geregelt waren. Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Portugal und Spanien hatten bislang selektive Mengenregelungen. (Vgl. DiW 1993, 175)

Um Bananenbauern der AKP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifik) und die Bananen-Erzeuger der EU zu schützen, wurden die Einfuhren aus Drittländern, insbesondere von sogenannten Dollar-Bananen aus Mittel- und Südamerika, begrenzt.

Geschützt werden sollen die Produktion

- im eigenen Land: Portugal auf den Azoren, auf Madeira und im Algarve, Griechenland auf Kreta,
- in ihren überseeischen Departements: Frankreich auf Guadeloupe und Martinique, Spanien auf den Kanarischen Inseln und
- in den ehemaligen Kolonien: Großbritannien in den Commonwealth-Ländern der Karibik sowie in Belize und Frankreich in afrikanischen Ländern.

Eine Ausnahme stellt Italien dar, da es lediglich Importe aus allen nicht AKP-Drittländern limitiert. (Vgl. Diw 1993, 175)

Einfuhr / Handel mit Bananen aus der EU (in t)

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Quelle: Frankreich Spanien nach Eurostat; Schmidt 1993, 142

Die Marktorganisation umfa ßt sowohl frische Obstbananen als auch deren Verarbeitungsprodukte. Sie enthält Regelungenüber Qualitäts- und Vermarktungsnormen, Erzeugerorganisationen, Beihilfen für die Produktion von Bananen auf dem Gebiet der Europäischen Union sowie Regelungen für den Handel mit dritten Ländern. (Schmidt 1996, 140)

Die Durchführungsvorschrift für die Qualitätsnormen bezieht sich nur auf die Hauptsorten und enthält Bestimmungen über Beschaffenheit, Größe und Kennzeichnung der Ware. Bei Einhaltung dieser Norm erhalten die Erzeuger eine jährlich neu festzusetzende Subvention, die die Differenz zwischen den Produktionskosten und den Vermarktungserlösen decken soll. Regelungen für von den EG-Mitgliedstaaten anerkannte Erzeugerorganisationen sollen vor allem zu einer Verbesserung der Stellung der kleinen Bananenbauern führen. Außerdem werden Erzeugerorganisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung eine Beihilfe zur Gründung gewährt. Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen sollen gefördert werden. Die Preise für Gemeinschaftsbananen sollen gestützt und eine einmalige Prämie an diejenigen Gemeinschaftsbananenerzeuger gezahlt werden, die den Bananenanbau endgültig aufgeben. (Vgl. Schmidt 1996, 140)

Die Marktorganisation unterscheidet zwischen Gemeinschaftsbananen, traditionellen AKPBananen und Drittlandsbananen.

Traditionelle AKP-Bananen sind für "die EG folgende 12 AKP-Länder und Mengen (in 1000 t): Côte d'Ivoire (155), Kamerun (155), St. Lucia (127), Jamaika (105), St. Vincent (82), Dominica (71), Somalia (60), Belize (40), Surinam (38), Grenada (14), Madagaskar (5,9), Kap Verde (4,8)" (DiW 1993, 175), insgesamt also 875 700 t. Der größte Absatzmarkt für AKP-Bananen ist Großbritannien, gefolgt von Frankreich und Italien.

Einfuhren der EU aus traditionellen AKP-Ländern (in t)

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Quelle: Eurostat, in Schmidt 1993, 142

Alle darüberhinausgehenden Importe werden als Drittlandsbananen betrachtet. Für diese sieht die Bananenmarktordnung eine Einfuhrobergrenze von 2 Mio. t vor. Im Rahmen dieses Zollkontingentes sind nicht traditionelle AKP-Bananen, das sind die über die Höchstmenge hinausgehenden Importe aus den oben genannten Lieferländern und alle Lieferungen aus den übrigen AKP-Staaten, zollfrei. Für alle anderen Lieferländer gilt innerhalb des Kontingentes von 2 Mio. t ein Zoll von 100 ECU je t, und alle darüberhinausgehenden Importe sind mit 850 ECU je t zu verzollen. Dieser Zoll hat eine prohibitive Wirkung, so daßkaum Drittlandsbananen oberhalb des Importkontingentes eingeführt werden. (Vgl. Schmidt 1996, 141)

Während die Gemeinschafts- und AKP-Bananen von jedem EG-Bürger vermarktet werden können, werden für die Drittlands- und nicht traditionellen AKP-Bananen Einfuhrlizenzen an einen kleinen Kreis von Importeuren vergeben. 66,5% entfallen dabei auf Händler, die schon in der Vergangenheit mit Drittlandsbananen gehandelt haben. Diese werden in einer Durchführungsverordnung nochmals an Erst- und Zweitimporteure sowie Reifer verteilt. 30% erhalten die Gemeinschafts- und AKP-Bananenhändler, und die restlichen 3,5% fallen an Newcomer. (ebda.)

Mit der Festschreibung der Marktanteile wird auch der Wettbewerb unter den Drittlandandsbananenhändlern ausgeschaltet, was eines der Hauptprobleme der Marktordnung darstellt. (ebda.) Natürlich können einzelstaatliche Einfuhrregulierungen mit Beginn des Binnenmarktes nicht bestehen bleiben, doch hätten die Probleme nicht zwingend mit einer handels- entwicklungsund agrarpolitisch rückständigen Marktordnung gelöst werden müssen. Die Gemeinschaft hat "einmal mehr die zur Vollendung des Binnenmarktes erforderliche Vereinheitlichung der Handelspolitik dazu benutzt, protektionistische Marktregulierungen einiger Mitgliedstaaten auf die gesamte Gemeinschaft zuübertragen." (DiW 1993, 179)

Die Bananenmarktordnung sorgt schon, bevor sie in Kraft tritt, für handels- und agrarpolitischen Konfliktstoff, den eine liberalere Regelung, die im Einklang mit den erhofften Öffnungstendenzen für den Welthandel im Rahmen der Uruguay-Runde stünde, vermieden hätte. (ebda.)

4.3.2 Die Situation vor Einführung der Bananenmarktordnung

Zentralamerika fordert auf der San José VII Konferenz in Managua eine Öffnung der EGGrenzen für ihre sog. Dollar-Bananen. Doch neben der Einnahmen geht es der Union der Bananen exportierender Länder (Upeb) auch um die Möglichkeit sich aus der Abhängigkeit von den großen Früchtekonzernen zu lösen. (Vgl. HB vom 18.3.91, 12)

Europa mußsich Ende 1992 entscheiden, ob es den Binnenmarkt der Norm-, bzw. DollarBanane der US-Fruchtgiganten aus Mittel- und Südamerika überläßt, oder auf die kaum konkurrenzfähigen Bauern in den AKP-Staaten Rücksicht nimmt.

Die unterschiedliche Einfuhrpolitik der einzelnen EG-Länder zeigt sich deutlich an den Einfuhren 1991: Spanien bezieht in diesem Jahr seine Bananen ausschließlich von den Kanarischen Inseln, Frankreich zu annähernd 60% aus Martinique und Guadeloupe und zu 40% aus Côte d'Ivoire und Kamerun, also aus zwei AKP-Ländern. Auch die Hauptlieferanten (66%) Großbritanniens gehören zu der Gruppe der herkömmlichen AKP-Länder, hauptsächlich aus St. Lucia, Jamaika, St. Vincent und Dominica. Dagegen waren die Länder Mittel- und Südamerikas, und hier vor allem Ecuador, Costa Rica, Kolumbien und Panama, die Lieferanten für weniger durch koloniale Verflechtungen geprägten EG-Länder. (Vgl. DiW 1993, 175)

Deutschland beispielsweise kann aufgrund des in den Römischen Verträgen von 1957 festgelegten "Bananenprotokolls" zollfrei auf dem Weltmarkt einkaufen. Daher hatten die AKP-Bananen in Deutschland keine Chance. EG-weit kommen die AKP-Länder allerdings noch auf einen Marktanteil von ca. 20%, 30% kommen aus der eigenen Produktion und fast 50% sind Dollar-Bananen. Dies liegt neben der besseren Qualität der Dollar-Bananen vor allem auch am günstigeren Preis. Denn im Gegensatz zu den anderen Anbietern werden sie "agroindustriell auf riesigen Plantagen der drei US-Multis Chiquita (United Brands), Dole (Castle & Cooke) und Del Monte (Polly Peck)"10, die zusammen 70% des Weltmarktes beherrschen, "als profitables Massenprodukt gezüchtet: gelb, krumm und billig." (FR vom 20.3.91, 17)

Auch die Weltbank warnt in ihrem Bericht "EG-Bananarama 1992" die Gemeinschaft in Brüssel vor einer Vereinheitlichung des EG-Bananenmarktes, da die Begünstigten des vorgeschlagenen Quoten-Zoll-Hybrids die Importeure und Großhändler in der EG wären und nicht die Entwicklungsländer. Eine bessere Lösung wäre ein Zoll von 17,3% auf alle Bananeneinfuhren. (Vgl. NZZ vom 19.8.92, 11)

Im Februar 1993 unterzeichnen die Präsidenten der Mitgliedstaaten der Upeb, sowie der Präsident Ekuadors, des größten lateinamerikanischen Bananenproduzenten, die 11-Punkte- Erklärung von Santiago de Guayaquil. In dieser verurteilen sie "die künftige EG- Quotenregelung als 'protektionistisch, diskriminierend und restriktiv'" und laden die EG ein "'unter Beachtung der Interessen aller Beteiligten eine ausgeglichene Lösung zu suchen'." (NZZ vom 14./15.2.93, 13) Sie forderten damit die Schaffung einer politisch-technischen Kommission, die unter Ausschöpfung sämtlicher Gatt-Instanzen und -Mechanismen zur Streitbeilegung die nötigen Strategien formulieren sollte, "'um Gerechtigkeit in den Handelsbeziehungen mit der EG zu erreichen'." (ebda.)

Kolumbien, Nicaragua, Costa Rica, Guatemala und Venezuela erheben beim Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt) in Genf Klage gegen die geplante EG- Bananenmarktordnung, da sie darin einen Verstoßgegen die Meisbegünstigungsklausel und andere Gatt-Vorschriften sehen. (Vgl. FAZ vom 22.2.93, 13)

Am 16. Juni 1993 lagen dem Rat des Gatt die Ergebnisse der mit der Überprüfung der EG- Einfuhrregelungen für Bananen, die noch bis Ende Juni gelten, beauftragten Sondergruppe (Panel) vor. Die Schlußfolgerung im Panel-Bericht empfiehlt der EG eine rechtskonforme Anpassung ihrer Einfuhrbestimmungen, da die auslaufende Einfuhrregelung für Bananen "nicht mit den einschlägigen Gatt Regeln vereinbar" sind. (NZZ vom 18.6.93, 13) Dieser Bericht nimmt dann eigentlich auch schon das Urteil über die am 1. Juli desselben Jahres in Kraft tretende gemeinsame Marktorganisation für Bananen voraus, die ein zweites Panel untersuchen muß. Grundlegende Rechtsargumente des Panels sind, "dass Artikel XXIV (Zollunionen und Freihandelszonen), Teil IV (Handels- und Entwicklungspolitik zugunsten der Dritten Welt) oder die 1989 eingeführte Ermächtigungsklausel zur Inkraftsetzung allgemeiner Präferenzsysteme (enabling clause) aus Gatt-rechtlicher Sicht keine Handhabe zum Abschluss einseitiger präferenzieller Handelsvereinbarungen bieten." (ebda.) Das heißt aber zugleich, daßverschiedene handelsrechtliche Vereinbarungen der EG beispielsweise in der Konvention von Lomé oder in Abkommen mit den Mittelmeeranrainerstaaten oder auch in den EFTA-Freihandelsabkommen mit Staaten aus Mittel- und Osteuropa nicht Gatt- konform sind und angepaßt werden müßten. (Vgl. NZZ vom 18.6.93, 13) Der Import von Drittlandsbananen aus Lateinamerika ist von 1989 bis Mitte 1992 gestiegen. Eine Trendänderung setzt schon zum zweiten Quartal 1992, also vor Einführung der Bananenmarktordnung, ein, in dem weniger importiert wird als im ersten. Halbjährliche Einfuhren der EU aus Drittländern (in t)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Halbjährlich Einfuhren der EU aus Drittländern (in t) [Fortsetzung]

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Lizenz = genutzte Lizenzen im 2.HJ 1993 Quelle: Schmidt 1996, 143

Der etwas erhöhte Wert für das 1. HJ 1993 läßt sich durch die höheren Einfuhrmengen des Monats Juni erklären, in dem die Importeure der nicht reglementierten Märkte diese noch nutzten, um sich vor der Marktorganisation einen kleinen Lagerbestand aufzubauen. Die Zahlen zeigen auch die verlagerten Warenströme. So hat sich die Einfuhrmenge in Belgien im 2. HJ 1993 scheinbar verdoppelt und in der Bundesrepublik halbiert, d.h. daßdie Bananen für Deutschland nun nicht mehr über Bremerhafen oder Hamburg eingeführt werden, um so zollfrei als eingeführt deklariert zu werden, sondern schon in den belgischen Seehäfen Antwerpen und Zeebrügge. Bremerhafen verlor 1993 gegenüber 1992 im 1.HJ 15% und im 2. HJ sogar 25% seines Umschlages, womit die Bananenmarktordnung wohl einen ungefähren Rückgang von 10% verursachte. In Hamburg lag der Umschlagrückgang aufgrund der Bananenmarktordnung bei ca. 5%, da über diesen Hafen noch ein Teil des Handels mit dem ehemaligen Ostblock abgewickelt wird, der auch 1994 weiter zunahm. (Vgl. Schmidt 1996, 143)

4.3.3 Nach Einführung der Bananenmarktordnung

Noch im Juli des Jahres 1993, als die EG-Bananenmarktordnung gerade in Kraft getreten war, beginnen die Länder Mittel-, Südamerikas und der Karibik - in ihrer Hoffnung auf freien Handel mit Europa bestärkt durch den Panel-Bericht - Gespräche über eine gemeinsame Vorgehensweise gegen die Gemeinschaft in Brüssel, und erhalten auch Unterstützung von Seiten der USA: "The EC banana regime is inconsistent with the obligation which Gatt members have, and inconsistent with what we hope will be the outcome of the Uruguay Round which, when completed, will benefit all trading partners". (FT vom 13.7.93, 34)

Nach einem halben Jahr, also im Januar des Jahres 1994, werden erste Bilanzen gezogen: die Preise für in der EU erzeugten Bananen sackten ab, und konnten sich erst wieder auf der Hälfte ihres ursprünglichen Preises stabilisieren. Dagegen sind die Preise in anderen Ländern der EG gestiegen, in Deutschland um mehr als 50%, und die wichtigsten Lieferländer mußten Verluste in Millionenhöhe hinnehmen. (Vgl. Schmidt 1996, 146)

Nach Berechnungen der Weltbank kostet die EG-Bananenmarktordnung den Verbraucher jährlich 1,6 Milliarden Dollar. Obwohl die Verordnung ja gerade die kleinen Erzeuger, wie Kamerun, St. Lucia oder auf den kanarischen Inseln schützen soll, wird auch hier Kritik laut. Denn die Quoten schaffen zwar sichere Einnahmen, schaffen aber auch keine Reichtümer und Lateinamerika bleibt auf seinen Früchten sitzen. Die Überproduktion von weltweit 1,5 Mio t drückt zudem den Preis auf dem Weltmarkt. (Vgl. FR vom 5.1.94, 13)

"Ein Schiedsgericht des GATT hatte die Marktordnung am 18. Januar als unvereinbar mit den Freihandelsregeln zurückgewiesen." (SZ vom 31.1.94, 17) Da jedoch die Unterzeichnung und Ratifizierungen des in der Uruguay-Runde ausgehandelten neuen Gatt Abkommens bevorsteht, kann sich die Europäische Kommission und die hinter ihr stehende protektionistische Mehrheit der EG nicht so ohne weiteres über diesen Schiedsspruch hinwegsetzen, da die Mitgliedstaaten nicht einerseits geltende Gatt-Regeln bewußt verletzen und andererseits das neue Abkommen unterzeichnen kann. Die EG-Kommission versucht die fünf lateinamerikanischen Gatt-Mitglieder Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Nicaragua und Venezuela zu bewegen, ihre Klage vor der Gatt zurückzuziehen, um die für Brüssel negative Panel-Entscheidung zu verhindern. (Vgl. NZZ vom 13./14.2 94, 12) Die Europäische Union machte den lateinamerikanischen Gatt-Mitgliedern ein Kompensationsangebot. Sie stellt eine Erhöhung der Importquoten - rückwirkend auf 2.1 Mio. t für 1994 und 2,2 Mio. t für 1995 - und eine Senkung der Einfuhrzölle für Dollar-Bananen in Aussicht. Zudem droht die EU den Ländern, die die Gatt-Klage nicht zurücknähmen, mit Vergeltungsmaßnahmen. Costa Rica, Kolumbien, Nicaragua und Venezuela, also vier der fünf lateinamerikanischen Gatt- Mitglieder, gehen auf diesen Handel ein. (Vgl. FAZ vom 22.4.94, 16) Diese Länder erhalten nicht nur höhere Anteile auf dem EU-Markt, sondern dazu noch eine zusätzliche Einnahmequelle, indem sie auf eigene Rechnung zusätzliche Exportlizenzen verteilen dürfen. Der Anteil Costa Ricas an der Importquote liegt danach bei 23,4% der Gesamtimporte, Kolumbien bei 21%, Nicaragua bei 3% und Venezuela bei 2%. Ecuador, Guatemala, Honduras und Panama teilen sich 46,3% und die Dominikanische Republik erhält die verbleibenden 4,3%. Brüssel will damit dem Protest der vier Gatt-Mitglieder die Spitze nehmen. (Vgl. FT vom 4.8.94, 20)

Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Belgien verlangen aber ein neues, liberaleres Einfuhrregime: Das Importkontingent soll von 2 t auf 2,5 t angehoben werden, die mit 20% statt jetzt 27% verzollt werden müssen, außerdem sollen davon 95% statt 66% in die Hände der traditionellen Dollar-Bananenhändler zurückfallen und der prohibitive Zoll innerhalb des Einfuhrkontingentes soll schrittweise von jetzt 100% auf 20% verringert werden. (Vgl. SZ vom 31.1.94)

Laut Kommissionspräsident Jaques Delors wolle "die kritisierte Marktordnung für Bananen nichts anderes [...], als gegenüber den etwa 50.000 Bananen-Produzenten in der Gemeinschaft, [...], die gleichen Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik (Gemeinschaftspräferenz, Gewährleistung eines angemessenen Einkommens) zu verwirklichen, wie sie für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der EU gelten. [...] Ein weiteres Ziel sei die Einhaltung der Zusagen gegenüber den Entwicklungsländern nach dem Übereinkommen von Lomé." (FAZ vom 18.4.94, 13)

Auch das zweite Panel des Gatt beurteilt die EG-Bananenmarktordnung wie das erste als nicht mit den multilateralen Handelsregeln vereinbar. Doch gleichzeitig werden zwei rechtskonforme Möglichkeiten aufgezeigt, bei denen an der Marktordnung nichts geändert werden müßte. Zum einen "ein EG-Begehren um eine Sonderermächtigung ('Waiver')" (Art. XXV, Abs. 5) oder als zweite Möglichkeit "die Einleitung eines Abstimmungsverfahrens gemäss [sic!] Gatt-Artikel XXIV [Abs.10] [...] zur Billigung einer 'Bananenausnahme' mit Zweidrittelmehrheit." (NZZ vom 13./14.2.94, 12) Mit den spezifischen Abgaben für Bananen aus Lateinamerika wird gegen Gatt-Art.I (das Prinzip der Meistbegünstigung), mit den Präferenzzöllen für die AKP-Staaten gegen Gatt-Art. II (die nicht ausgehandelte Änderung der Zolltarifbindung) und mit der Zuteilung von Importlizenzen im Rahmen des Basiskontingentes gegen Gatt-Art. III (das Inländerprinzip) verstoßen. Zur Rechtfertigung der Maßnahmen kann sich die EU weder auf Gatt-Art. XXIV (Ausnahmen für Zollunionen und Freihandelszonen) noch auf Gatt-Art. XX, Abs. h (Rohstoffabkommen) berufen. (Vgl. SZ vom 16.2.94, 30) Der Schiedsspruch bleibt allerdings folgenlos, da, wie zu erwarten war, in der Gatt Vollversammlung nicht die erforderliche einstimmige Zustimmung zustande kommt. (Vgl. HB vom 28.8.95, 8)

Auch innerhalb der Gemeinschaft ist die Bananenmarktordnung nicht unumstritten, da sie beispielsweise die deutschen Importeure und Verbraucher eindeutig schlechter als zuvor stellt, da Dollar-Bananen teuerer als vorher sind, EG- und AKP-Bananen jedoch billiger. Im Gegensatz zu den AKP-Bananenbazern können EG-Produzenten mit Ausgleichzahlungen aus dem EU-Etat rechnen.

"Vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wird seit Mittwoch [, dem 20. April 94] über die deutsche Nichtigkeitsklage gegen die [...] Brüsseler Bananenmarktordnung verhandelt." (FAZ vom 22.4.94, 16) Auch lehnten neben Deutschland noch die Benelux- Länder und Dänemark die Verhandlungsergebnisse mit den lateinamerikanischen Gatt- Mitgliedern wegen fehlender Gatt-Konformität ab. Außerdem belastet der drastische Preisrückgang für Bananen aus den EU-Mitgliedstaaten den Brüsseler Haushalt. Die EU- Beihilfe für EG-Bananenproduzenten stieg auf 245 Ecu/t, einkalkuliert waren 192 Ecu/t. Die EU-Behörden werden durch die Vergabe von Importlizenzen zusätzlich belastet und der Handel mit diesen blüht, so daßden französischen und britischen Importeuren dadurch noch ein Vorteil erwächst. (Vgl. HB vom 27.7.94, 9)

Führende Politiker der Caricom-Länder beschließen auf ihrem Treffen im Juli auf Barbados auf diplomatischem Wege die Bananenkrise beizulegen. Sie wollen sowohl mit den Kritikern innerhalb der EU, als auch mit den lateinamerikanischen Bananenproduzenten über eine Verringerung des Druckes, den sie wegen der Umsetzung der vom Gatt geforderten Maßnahmen ausüben, verhandeln. (Vgl. FT vom 4.8.94, 20)

Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofes, das der Kommission recht gibt, sind 14 Klagen von deutschen Importeuren vor dem Luxemburger Gericht anhängig. Die Deutschen rechnen zwar damit, daßihre Klagen samt und sonders abgewiesen werden, wollen sie aber dann umgehend an das deutsche Verfassungsgericht weiterleiten. (Vgl. SZ vom 24.10.94, 19)

Neuen Konfliktstoff erhält die Diskussion um die EG-Bananenmarktordnung nachdem die EU-Außenminister am 19 Dezember die Gatt -Nachfolgeorganisation WTO ratifiziert hatten, da der US-Handelsbeauftragte Mickey Kantor nun mit Strafzöllen und Importbeschränkungen droht. Kantor will zwar noch mit Europa über eine gütliche Einigung verhandeln, die allerdings Korrekturen der Marktordnung voraussetzt, sammelt aber zugleich öffentliche Stellungnahmen darüber, welche Maßnahmen gegen die Marktordnung angemessen wären, und will am 10. Februar eine Entscheidung über eventuelle Strafzölle oder Einfuhrbeschränkungen für europäische Produkte fällen. (Vgl. SZ vom 12.1.95, 20)

18 Monate nach Inkrafttreten der Bananenmarktordnung wird auch zunehmend deutlich, wie teuer sie sowohl dem Verbraucher, als auch der Union selbst kommt: "According to a recent World Bank study, the scheme costs European consumers $2.3bn annually by keeping banana prices far above world levels. That is $700m more than the estimated cost of the national import restrictions it replaced." (FT vom 25.1.95, 17) Doch nur ein geringer Teil der Mehrkosten kommt auch bei den AKP-Staaten an, deren Wirtschaften damit gestützt werden sollten. Die Frage inwieweit sich die EU mit ihrer Bananemarktordnung selbst schadet, nicht nur finanziell, sondern vor allem auch als ernstzunehmender Handelspartner, stellt sich nun. "Yes, the EU's gone bananas" (ebda.)

Auch zwei Jahre nach der Einführung der EU-Bananenmarktordnung bleibt die Situation unverändert. Die Mitgliedsländer spalten sich immer noch in Befürworter und Kritiker auf. Auch ein halbes Jahr nach der EU-Erweiterung ist noch kein Beschlußüber eine Erhöhung der Einfuhrhöchstmenge für Dollar-Bananen um den Verbrauch der neuen Mitglieder, also um 350.000 t auf 2,55 Mio. t jährlich, gefaßt. Letztendlich wurde die Importquote für Dollar- Bananen aufgrund der Erweiterung der EU um drei Länder im März 1996 um 353 000 Mio. t auf 2,55 Mio. t erhöht. (Vgl. FAZ vom 16.8.96, 11)11 Gleichzeitig wird die Importquote für traditionelle Importeure von Dollar-Bananen von 66,5% auf 70,5% erhöht, während sie für die AKP-Bananenhändler von 30% auf 26% gesenkt wird. (Vgl. FT vom 7.3.96, 22) Deutschland fordert eine Erhöhung auf 3 Mio. t. Allerdings weißDeutschland inzwischen sieben EU-Mitgliedstaaten hinter sich, zusammen also eine Mehrheit im Europa der 15. Doch durch die Stimmenverteilung haben die von Paris und London angeführten Marktordner noch ein kleines Übergewicht. (Vgl. FR vom 30.6.95, 15)

Auf Druck der eigenen Früchtekonzerne will die USA mit der Unterstützung von Guatemala, El Salvador, Panama und Ecuador vor der WTO ein Schlichtungsverfahren gegen die EU einleiten. Im Gegensatz zum Gatt-Panel könnte ein WTO-Urteilsspruch nicht mehr so einfach abgewendet werden, da er jetzt schon gültig ist, "wenn er nicht von zwei Dritteln der WTOMitglieder abgelehnt wird." (HB vom 28.8.95, 8) Und obwohl die WTO die EU nicht zwingen kann, das Urteil umzusetzen, so kann sie doch die betroffenen Länder ermächtigen, ihrerseits Strafmaßnahmen gegen EU-Exporte zu verhängen.

Aber auch innerhalb der EU sorgt der Bananenstreit weiterhin für Mißhelligkeiten. Während die Neumitglieder Finnland, Österreich und Schweden mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien und den Niederlanden sich stets für eine Besserstellung der traditionellen Importeure gegenüber der AKP-Importeure aussprachen, sträuben sich Spanien, Frankreich und Großbritannien weiterhin gegen eine Anpassung der Lizenzen. (Vgl. HB vom 28.8.95, 8) Der EuGH bestätigt in seinem Urteil vom 9. November 1995 (C-465/93), daßdie Bananenmarktordnung rechtmäßig sei. Damit scheiterten ein Jahr nach der Bundesregierung auch 18 deutsche Bananenimporteure vor dem Gericht in Luxemburg. In ihrer Begründung verweisen die Europarichter auf ihr früheres Urteil und verweisen darüber hinaus noch darauf, daßdie Verordnung ausreichend begründet war.

"Ihr wesentlicher Zweck sei klar erkennbar gewesen, [...]. Insbesondere sei ausdrücklich angegeben, da ßauf Importe au ßerhalb des Kontingentes ein 'ausreichend hoher' Zoll erhoben werden müsse, damit der Absatz der Bananen aus Europa und den befreundeten AKP-Staaten 'unter annehmbaren Bedingungen möglich' sei. Diese Begründung reiche aus." (FAZ vom 10.11.95, 17)

Durch eine Studie des Center for International Economics werden die Kritiker der Bananenmarktordnung wieder gestärkt. Danach verfehlt sie ihre Ziele, kostet den Verbraucher und die Union zuviel Geld und benachteiligt zahlreiche Entwicklungsländer in Lateinamerika. (Vgl. FAZ vom 16.8.96, 11)

Das von den USA, Mexiko, Guatemala, Honduras und Ecuador angerufene WTO- Schiedsgericht verwirft am 1. Mai 1997 zum dritten Mal die EG-Bananenmarktordnung als Verstoßgegen Gatt-Regeln. Die EU will gegen den WTO-Spruch in Berufung gehen. "Mit einem solchen Schritt könnte die Aufhebung der Bananenmarktordnung zumindest verzögert werden." (HB vom 2.5.97, 8)12

Zwar ist mit dem Urteil noch nicht sicher, ob die EU jede Mengenlimitierung aufheben muß, doch auf jeden Fall mußdie Lizenzverteilung geändert werden. Außerdem mußdie EU laut WTO-Beschlußbis spätestens 2001 alle mengenmäßigen Beschränkungen im Agrarbereich in Wertzölle umwandeln. (Vgl. HB vom 5.5.97, 9)

Fazit

Die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika haben sich im Laufe der Jahre in verschiedenste Richtungen entwickelt, doch bleibt die Frage, wie sich dies weiterentwickelt. Denn man befindet sich an einem Scheideweg. Die Zukunft wird eine Verschlechterung des Dialoges und des Austauschs bringen, wenn lediglich der status quo aufrechterhalten werden soll. Dies wäre für beide Seiten negativ, da sie einen wichtigen Markt für ihre Exporte verlieren könnten. An einer Verbesserung müssen jedoch beide Seiten arbeiten.

Die Ansatzpunkte wären mit der geplanten Intensivierung der politischen Annäherung, der Beschleunigung der wirtschaftlichen Öffnung und der Neudefinition der Entwicklungszusammenarbeit ja schon geschaffen. Doch darf es nicht bei Gemeinsamen Erklärungen bleiben, bei denen zumeist bekräftigt wird, daßman auf dem richtigen Weg ist, sondern die Planungen müssen auch in die Tat umgesetzt werden.

Ein neuer Ausgangspunkt für eine wirkliche Weiterentwicklung könnte eine Freihandelszone sein. Doch wie soll das möglich sein, wo die Länder Lateinamerikas schon in ihren regionalen Wirtschaftsgemeinschaften einen Souveränitätsverlust kaum hinnehmen.

Die Außenpolitik der EU wird auch weiterhin ihren Schwerpunkt auf die Entwicklungszusammenarbeit legen, denn nur mit externer Unterstützung kann der Prozeßhin zu einer Reintegration in den Weltmarkt mit einer freieren, sozialeren und ökologisch flankierten Marktwirtschaft Erfolg haben. Denn nur so kann die Nachhaltigkeit von Entwicklungsprozessen gesichert werden. Eine verstärkte Weltmarktorientierung und die Durchführung gängiger Strukturanpassungsmodelle reicht dafür zumeist nicht aus.

[...]


1 Vgl. auch Punkt 5.2.1 dieser Arbeit

2 Zu den Institutionen der EU siehe auch Kapitel 2.1 dieser Arbeit.

3 Vgl Kapitel 2.2.3 Instrumente der GASP

4 Als Lateinamerikanische Staaten gelten im folgenden alle südlich der Grenze zwischen den USA und Mexikogelegenen außer den Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Lomé (Belize, Guyana, Surinam) und Französisch-Guyana.

5 Lediglich die Dominikanische Republik und Haiti, die 1987 in den Kreis der AKP-Staaten aufgenommen wurden, zählen zu Lateinamerika.

6 Roberto Smith Perera, Botschafter Venezuelas bei der EU, Brüssel.

7 Die Contadora-Gruppe erweiterte sich 1987 um Argentinien, Brasilien, Peru und Uruguay zur "Gruppe der Acht"

8 mit Ausnahme Haitis und der Dominikanischen Republik.

9 Verordnung EWG Nr. 404/93, im folgenden zitiert als Bananenmarktordnung.

10 Vgl. Handelsblatt vom 18./19. 12.92, 11; Polly Peck International ist britischer Konzern.

11 Vgl. FT vom 7.3.96; Importquote um 353 000 t auf 2.35 Mio. t erhöht.

12 Vgl. auch SZ vom 2.5.97, 21.

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Die Außenpolitik der Europäischen Union gegenüber Lateinamerika
Autor
Jahr
1998
Seiten
49
Katalognummer
V94959
ISBN (eBook)
9783638076395
Dateigröße
808 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Außenpolitik in verschiedenen Politikfeldern, Interregionale Kooperation, Rio Gruppe, San José Dialog, Mercosur, Bananenmarktordnung, Inhalt der Bananenmarktordnung, Die Situation vor Einführung der Bananenmarktordnung, Die Entwicklung nach Einführung der Bananenmarktordnung
Schlagworte
Außenpolitik, Europäischen, Union, Lateinamerika
Arbeit zitieren
Stefan Strasser (Autor:in), 1998, Die Außenpolitik der Europäischen Union gegenüber Lateinamerika, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94959

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