Der Präsident der V. französischen Republik


Hausarbeit, 1999

20 Seiten


Leseprobe


Der Präsident der V. französischen Republik

I. Der Weg zur V. Republik

1 Von der französischen Revolution zur IV. Republik

Als 1792 in Frankreich die Beseitigung der Monarchie beschlossen wurde, hatte Frankreich selbst noch keine republikanische Vergangenheit aufzuweisen. Man mußte sich daher am griechischen, römischen oder dem amerikanischen Beispiel orientieren.1 Die fehlende Tradition mag ein Grund dafür sein, daß in Frankreich - nach vielen Vorstößen und Rückfällen- erst mit der Verfassung 1875 ein wirkliches republikanisches Regime eingeführt werden konnte.2

Die Verfassung von 1792 sah zunächst vor, daß die ausführende Gewalt in den Händen des Nationalkonvent bzw. des Wohlfahrtsausschusses unter Robespierre lag. Ab 1795 bestand die Exekutive aus fünf von Ministern unterstützten Direktoren, die die beiden Kammern der Legislative nicht auflösen konnten.3

Nach dem Staatsstreich Napoléons und der Einführung des Konsulat wurden die Rechte der Legislative zugunsten der Exekutive beschnitten. Schließlich wurde er zum Konsul auf Lebenszeit und mit seiner Ernennung zum Kaiser endeten die ersten republikanischen Versuche Frankreichs.

Nach der Niederlage Napoléons wurde die Monarchie in Frankreich wieder eingeführt.

Zunächst hatte der König noch eine starke Stellung. Er ernannte das Kabinett und konnte das Parlament auflösen. In der Julimonarchie wurde das Parlament allerdings gestärkt und der König weniger als König von Gottes Gnaden sondern als oberster Funktionär des Landes angesehen.

Nach einer erneuten Revolution wurde 1848 die II. Republik gegründet. Der Präsident der Republik wurde in allgemeiner, direkter Wahl gewählt und ernannte selbst seine Minister. Einen Premierminister gab es in der II. Republik nicht. Der Präsident durfte die Nationalversammlung nicht auflösen und war nach einer vierjährigen Amtszeit nicht wieder wählbar. Dieser Punkt der Verfassung wurde der II. Republik zum Verhängnis. Louis- Napoléon, der erste Präsident der Republik, hätte sich 1852 nicht wieder zur Wahl stellen können und sah dies als Anlaß zu einem Staatsstreich. Zunächst behielt er noch den Titel "Präsident der Republik", stellte schließlich aber wieder das Kaiserreich her. Nachdem auch Louis-Napoléon eine militärische Niederlage erlitt, wurde 1870 die III. Republik ausgerufen. Nach den der III. Republik zugrundeliegenden verfassunggebenden Gesetzen wurde der Präsident vom Parlament gewählt. Er mußte gegenüber dem Parlament keine Rechenschaft ablegen und besaß sehr weitreichende Rechte. Er konnte das Abgeordnetenhaus auflösen und die ihm verantwortlichen Minister ernennen und entlassen.

Nach dem zweiten Weltkrieg und zwei Ausnahmeregierungen (Regime de Vichy, Gouvernement provosoire de la R é publique) fand mit der Verfassung der IV. Republik von 1946 eine Verschiebung der Machtverhältnisse statt. Diese ging zugunsten des Senatspräsidenten und der Nationalversammlung und schwächte die Position des Senats und des Präsidenten der Republik.

2 Das Ende der IV. Republik

Die Probleme der IV. Republik lagen vor allem in ihrer Parteienvielfalt.

Mehrheitsverhältnisse konnten in der Nationalversammlung nur durch Koalitionen zustande kommen.4 Oft genügte es, daß eine einzige Partei zur Opposition wechselte, um die Regierung zum Rücktritt zu zwingen. Diese Instabilität führte zwischen 1946 und 1958 zu 24 verschiedenen Regierungen. Davon hielt sich die längste 15 Monate, die kürzeste amtierte nur vier Tage. Eine langfristige Politik war unmöglich, die Gesetzgebung lahmgelegt und das Desinteresse der Bevölkerung an der Politik stieg.

Als 1958 die Frage nach der Unabhängigkeit Algerien diskutiert wurde und sich der neue Senatspräsident Pflimlin für Verhandlungen mit den algerischen Rebellen aussprach fühlten sich die 800.000 Franzosen und Europäer in Algerien sich von Paris im Stich gelassen. In dieser Situation erklärte sich de Gaulle bereit, die Macht wieder zu übernehmen und erhielt am 03. Juni 1958, nur zwei Tage nach seinem Amtsantritt, von der Nationalversammlung die Erlaubnis, unter Beteiligung von Rechtsberatern der Regierung und einer Parlamentskommission eine neue Verfassung auszuarbeiten. Drei Monate später lag bereits ein erster Verfassungsentwurf vor.5

3 Vorüberlegungen zur Verfassung von 1958

Ziel der Verfassung von 1958 war es vor allem, die Exekutive zu stärken. Vielleicht schon im Hinblick auf eine eigene Amtsübernahme, sprach sich General de Gaulle daher für eine Stärkung der verfassungsrechtlichen Rolle des Staatspräsidenten aus. Nach seinen Vorstellungen sollte der Präsident - auf die Bezeichnung "Staatschef" wurde im Hinblick auf deren Mißbrauch im Regime von Vichy verzichtet - mit effektiven Werkzeugen ausgestattet sein. Durch politische Unabhängigkeit von Fraktionen und Parteiführern sollte er als Gegengewicht zur Parteienherrschaft fungieren können.6 Er sollte mehr sein, als nur eine moralische Instanz und stark genug, in Krisensituationen die Kontinuität des Staates zu gewährleisten.7 Gleichzeitig wurden jedoch auch die Rechte des Premierministers erweitert, was zu einer dualistischen Struktur der Exekutive und teilweise zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Befugnissen führte.8

Der Stellenwert der Exekutive gegenüber der Verfassung von 1946 wird bereits im Aufbau der Textes deutlich. In der neuen Verfassung werden Präsident und Regierung vor dem Parlament genannt und sind nicht nur ausführende Organe des Willens des Parlamentes. Sie werden zum Motor des politischen Lebens.9 Am 28. September 1958 wird die neue Verfassung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt und mit etwa 80% der abgegebenen Stimmen angenommen.10

II. Die Rolle des Präsidenten in der V. Republik

1 Die Wahl

Art. 6: Der Präsident der Republik wird durch allgemeine, unmittelbare Wahlen für die Dauer von sieben Jahren gewählt. [...] 11

a) Die Entwicklung zur allgemeinen, unmittelbaren Wahl

Unter der III. und IV. französischen Republik wurde der Präsident durch eine Versammlung der Abgeordneten und Senatoren gewählt. Nach der Verfassung von 1958 waren neben den Mitgliedern des Parlaments (Nationalversammlung und Senat) auch die Mitglieder der Versammlungen der Überseedepartement u. -gebiete sowie gewählte Repräsentanten der Gemeinderäte wahlberechtigt.

Aus verschiedenen Gründen wurde jedoch bald eine Änderung dieser Zusammensetzung gefordert. Zum einen wurde die Rolle des Präsidenten mit dem Algerienkrieg und in den Jahren nach 1958 so bedeutend, daß eine größere Rechtfertigung seiner Macht notwendig wurde.12 Dies galt weniger für de Gaulle selbst als vielmehr für seine Nachfolger, die sich nicht wie er auf einen Ruf als "Retter" Frankreichs stützen konnten.13 Zum anderen erschien das angewendete System vielen als ungerecht. Debré, einer der führenden Juristen und von 1959 bis 1962 erster Premierminister der V. Republik14, forderte eine Wählerschaft, die ein möglichst genaues Bild der politischen Landschaft Frankreichs wiedergebe, um die Legitimität des Präsidenten zu gewährleisten. Die kleinen Gemeinden waren 1958 durch ihre große Anzahl bei der Wahl des Präsidenten klar im Vorteil, während die großen Städte trotz einer hohen Einwohnerzahl relativ schwach vertreten waren. Bei der Wahl vom 20. Dezember 1958 kam in den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern beispielsweise ein Wahlmann auf 347 Einwohner. In Städten mit mehr als 30 000 Einwohnern, war es einer auf 979.15

Die Diskussion führte 1962 nach einem von de Gaulle initiierten Referendum schließlich zu einer Abänderung der Artikel 6 und 7 der Verfassung, die von 62,25% der Wahlteilnehmer befürwortet wurde.16 Der Präsident der Republik wird seitdem in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Franzosen, die in Frankreich oder den Übersee- Departements oder -Territorien in Wahllisten eingeschrieben sind (Erlaß vom 14. März 1964). Durch diese Änderung der Wahlformalitäten änderte sich auch der Status des Präsidenten. Je mehr Schritte zur Wahl notwendig sind, desto mehr geht die demokratische Legitimation verloren.17 Durch die unmittelbare Wahl ist der Präsident der Republik jedoch ein Repräsentant des Volkes und in der Frage der Legitimation mit der Nationalversammlung gleichzusetzen.18 Wie eine Wahlbeteiligung bei den Präsidentschaftswahlen von 80 bis 90 % zeigt, hat die Neuregelung des Artikels 6 auch das Interesse der Bürger an politischen Geschehen verstärkt.19

Die Verfassung von 1958 sieht - anders als die Verfassung der IV. Republik - keine Unvereinbarkeit zwischen Präsidentenamt und anderen Ämtern. Alle Präsidenten haben bisher allerdings auf ihr Abgeordnetenmandat oder Bürgermeisteramt verzichtet. Lediglich Giscard d'Estaing und Mitterrand behielten ihre Ämter als Gemeinderäte bis zu den darauffolgenden Neuwahlen.20 Von diesen Ausnahmen abgesehen, wird die Unvereinbarkeit mit anderen öffentlichen Ämtern jedoch allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt.21

Die ungewöhnlich lange, siebenjährige Amtszeit des Präsidenten der V. Republik geht auf ein Septennatsgesetz von 1873 zurück. Sie spiegelt vor allem den Anspruch an den Präsident der Republik wider, Kontinuität zu gewährleisten, was nach den Erfahrungen der III. und IV. Republik ein Grundanliegen der Verfassungsväter von 1958 war.22

b) Wahlvorbereitungen und Wahlkampf

Das Verfahren für die Wahl des Präsidenten der Republik wird von der Regierung eingeleitet. Sie hat dafür Sorge zu tragen, daß spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahlgang eine Liste der Kandidaten veröffentlicht wird. Diese Liste wird im Vorfeld vom Verfassungsrat erstellt und geht auf die Vorschläge zurück, die bis 18 Tage vor der Wahl dort eingegangen sind. Wahlvorschläge müssen - seit einer Verfassungsänderung von 1976 - von fünfhundert gewählten Personen eingebracht werde (Angeordnete, Senatoren, Mitglieder der Regional-, Departementräte und des Stadtrates von Paris, Versammlungen der Übersee-Territorien, Bürgermeister, Mitglieder des Rates der Auslandsfranzosen), wobei 30 unterschiedliche Departements oder Territorien vertreten sein müssen, die Zahl der Befürworter eines Kandidaten aus demselben Departement 10% nicht überschreiten und jeder Mandatsträger nur einen Kandidaten vorschlagen darf.23

Jeder Präsidentschaftskandidat muß eine Kaution von 10.000 Francs hinterlegen und dem Verfassungsrat eine schriftliche Erklärung über seine Vermögensverhältnisse (déclaration du patrimoine) vorlegen.24

Der Wahlkampf beginnt am Tag nach der Veröffentlichung der Kandidatenliste, bzw. der Namen der beiden Kandidaten, die am zweiten Wahlgang teilnehmen werden, im Journal Officiel. Er endet jeweils freitags vor dem Wahlsonntag um Mitternacht. Eine nationale Kontrollkommission, der wiederum Kontrollkommissionen in allen Departements oder Überseegebiete unterstehen, überwacht die Chancengleichheit der Kandidaten und die Einhaltung weiterer Bestimmungen des Wahlkampfes, wie zum Beispiel der festgelegten Sendezeiten in den audiovisuellen Medien.

c) Wahl mit absoluter Mehrheit

Zum Präsidenten gewählt werden kann jeder auf den Wahllisten eingeschriebene Franzose, der seine Bürgerrechte genießt und das 23. Lebensjahr vollendet hat.25 Nach der ursprünglichen Fassung des Artikels 7 der Verfassung wurde der Präsident der Republik - sofern beim ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erhielt - im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit gewählt.

In diesem Punkt wurde dieser Artikel 1962 entscheidend abgeändert. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, wird also ein zweiter Wahlgang notwendig, so werden hierzu - nach eventuellen Rücktritten - nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zugelassen. Durch die Verfassungsänderung im Hinblick auf eine erforderliche absolute Mehrheit sollte einerseits gewährleistet werden, daß die Legitimation des Präsidenten unanfechtbar ist.26 Andererseits führt dies auch dazu, daß politische Lager gebildet werden müssen, was der Zersplitterung der Parteienlandschaft entgegenwirkt.27

d) Auszählung und Bekanntgabe der Ergebnisse

In jeder Departementhauptstadt werden die Resultate der Abstimmungen in den Gemeinden von einer Auszählungskommission gesammelt und schließlich dem Verfassungsrat mitgeteilt. Die Wahlergebnisse werden vom Verfassungsrat festgehalten und verkündet.28 Das Gesamtergebnis der Wahlen wird vom Verfassungsrat binnen zehn Tagen nach dem entscheidenden Wahlgang verkündet. Innerhalb von 24 Stunden nach der Verkündung müssen die Ergebnisse im Journal Officiel veröffentlicht werden.

Bei der Auszählung der Stimmen kann ein Vertreter jedes Kandidaten anwesend sein und gegebenenfalls reklamieren. Ebenso hat jeder Wähler die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Wahlen zu bestreiten. Einsprüche gegen das Wahlergebnis werden dem Verfassungsrat innerhalb von 48 Stunden nach Schließung der Wahllokale vom Präfekten mitgeteilt.

Anders als der amerikanische, legt der französische Präsident keinen Amtseid ab. Am Tage seines Amtsantrittes, den 21 Kanonenschüsse kundtun, erhält er das große Band der Ehrenlegion. Traditionell wird an diesem Tag ein Amnestiegesetz erlassen, sowie den Kindern schulfrei gewährt.29

2 Auslegung des Verfassungstextes

Laut Artikel 5 der Verfassung wacht der Präsident der Republik "ü ber die Einhaltung der Verfassung. Mittels seiner Schiedsgewalt stellt er die ordnungsgem äß e Ausübung der ö ffentlichen Gewalten sowie den Bestand des Staates sicher." (Artikel 5 Abs. 1) Daneben soll er die nationale Unabhängigkeit, die Unversehrtheit des Staatsgebietes, die Einhaltung der Abkommen der Gemeinschaft und der Verträge garantieren (Artikel 5 Abs. 2).30

Mit der Aufgabe, Wächter über die Einhaltung der Verfassung zu sein, steht der Präsident der Republik dem Verfassungsrat nahe, dessen Mitglied ein scheidender Staatspräsident auf Lebenszeit wird. Erscheint ihm ein Gesetz oder ein Vertrag nicht verfassungskonform, kann der Präsident beim Verfassungsrat die Prüfung veranlassen. Verordnungen oder Gesetze, deren Verfassungsmäßigkeit er anzweifelt, darf der Präsident nicht unterzeichnen oder verkünden. Er kann jedoch alternativ zu einer erneuten Beratung, ein Gesetz ohne die beanstandeten Abschnitte verkünden.

Da der Verfassungsrat anders als das Bundesverfassungsgericht nicht über Verfassungsstreitigkeiten entscheidet oder entsprechende Gutachten erstellen kann, wird Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 teilweise so interpretiert, daß der Präsident zur Klärung von allen Auslegungsproblemen, für die der Verfassungsrat nicht zuständig ist, berechtigt ist. Da diese Interpretation dem Staatschef unberechtigter Weise eine rechtssprechende Funktion zusprechen würde, kann sie lediglich politisch, keinesfalls aber rechtlich bindend sein.31

Die Formulierung des Artikels 5 der Verfassung stellt an den Präsidenten als Schiedsrichter und Garant der Unabhängigkeit des Staates einen hohen Anspruch. Sie wurde jedoch bereits bei der Verfassungsgebung lange debattiert und gab seither wegen ihrer offenen Auslegung immer wieder Anlaß zu Diskussionen.

Teilweise wird der Präsident als Schiedsrichter im sportlichen Sinne gesehen, der dafür Sorge trägt, daß die Spielregeln eingehalten werden. Er sei jedoch kein Schiedsrichter im juristischen Sinne des Wortes, da man hierbei die Demokratie selbst in Frage stellen würde. Der einzige Richter im Staat könne nur das Volk sein, das diese Funktion durch Wahlen oder Volksentscheide ausführe. Mitterrand sieht - vor seiner eigenen Wahl zum Staatschef - im Hinblick auf die Befugnisse des Präsidenten das Problem, daß das System zu sehr die Macht einer einzelnen Person unterstreicht.32 Andere Stimmen gestehen dem Präsidenten eine eher aktive Rolle zu und führen seine Funktion als Schiedsrichter (frz. arbitre) auf das lateinische Wort arbitrium (Rechtsprechung, Entscheidung, Macht zu entscheiden) zurück. Sie fordern ein starkes Staatsoberhaupt, das bei Meinungsverschiedenheiten die letzte Instanz sein könne.33

De Gaulle wollte seine Macht nicht durch eine zu klare Formulierung dieses Artikels einschränken lassen und hatte somit ein persönliches Interesse an einer Formulierung, die mehrere Interpretationen zuließ. Nach seiner eigenen Auffassung war die Schiedsrichterrolle jedoch unweigerlich mit der Initiative zur Lösung von Konflikten und der Entscheidung in Streitfragen verknüpft, wofür auch die ohne Gegenzeichnung auszuübenden verfassungsmäßigen Rechte des Präsidenten sprechen. Der Präsident der Republik kann die Schiedsrichterrolle letztlich auch denen zukommen lassen, die ihn selbst legitimiert haben, und in Streitfragen eine Volksabstimmung abhalten lassen.34 Fraglich ist, ob die französischen Präsidenten trotz einer zunehmenden Rechts-Links-Polarisierung, genügend politische Distanz erhalten können, um diese Schiedsrichterfunktion zu erfüllen und am Gemeinwohl auszurichten.

In jedem Fall ist Artikel 5 keine Rechtfertigung für kontinuierliches Eingreifen in die Regierungsgeschäfte, da nach Artikel 20 immer noch die Regierung selbst die Politik der Nation bestimmt. Allerdings verbleiben dem Präsident der Republik noch genügend Möglichkeiten, die Politik aktiv mitzubestimmen. Außer im Falle einer Kohabitation nehmen Anregungen des Staatschef für die Regierung schnell verbindlichen Charakter an, wodurch die Bedeutung der Schiedsrichterfunktion des Präsidenten noch weiter in Frage stellt.35

Der Begriff der nationalen Unabhängigkeit (Artikel 5 Abs. 2) wurde von de Gaulle eher in einem politischen als in einem juristischen Zusammenhang geprägt und bezieht sich in erster Linie auf die freie Entscheidung der französischen Nation über ihr Schicksal. Ziel des Staatspräsidenten muß es sein, ein Höchstmaß an Handlungsfreiheit zu erreichen.36 Artikel 5 verleiht dem Präsident der Republik nicht nur das Recht der Einmischung in Fragen der nationalen Unabhängigkeit, sondern er hat damit auch die Pflicht, etwas zu unternehmen, kann für Tatenlosigkeit allerdings nicht gerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden.37

3 Befugnisse des Präsidenten

a) Präsident und Regierung

Gemäß Artikel 8 der Verfassung ernennt der Präsident der Republik den Premierminister. Die Verantwortung für die Auswahl liegt dabei einzig beim Präsidenten. Um nach Artikel 5 jedoch eine handlungsfähige Regierung zu bilden, wird er sich dabei an der parlamentarischen Mehrheit orientieren müssen. Daneben ernennt er die hohen Beamten und Militärs Frankreichs. Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entöät er auch das übrige Kabinett. Dabei kann er die Vorschläge des Premierministers durchaus auch ablehnen. Durch diesen Einfluß auf die Kabinettsbildung stammen meisten zumindest Außen- und Verteidigungsminister aus dem politischen Lager des Präsidenten, während sich der Premierminister auf die Vergabe der technischen Ressorts konzentriert.38 Den Premierminister selbst kann er entlassen, sofern ihm dieser den Rücktritt der Regierung angeboten hat. Im Falle eine Rücktrittsangebots ist er hierzu auch verpflichtet.39 In der Praxis wird dem Präsidenten aber häufig stillschweigend das Recht zuerkannt, den Premier auch wieder abzuberufen. Dies beruht vor allem auf einer Erklärung des Präsidenten de Gaulle von 1964, in dem er dem Präsidenten die Möglichkeit zuspricht, den Premierminister auszuwechseln.40 Eine Ausnahme zu dieser Verfassungspraxis bilden allerdings die Phasen der Kohabitation, in der es dem Präsidenten wohl kaum gelingen wird, den Premierminister, der von der parlamentarischen Mehrheit getragen wird, zum Rücktritt zu bewegen.41

Der Präsident der Republik führt - obwohl er rechtlich kein Mitglied der Regierung ist - den Vorsitz im Ministerrat (Artikel 9), dem wichtigsten Organ zur Koordinierung der Regierungspolitik, und legt dessen Tagesordnung fest. Ort und Zeit der Tagung werden ebenfalls vom Präsidenten bestimmt.

Der Präsident der Republik unterzeichnet Verordnungen und Dekrete aus den Reihen des Ministerrates, die allerdings der Gegenzeichnung durch den Premier oder die betroffenen Minister bedürfen (Artikel 13). Innerhalb dieses Gremiums ernennt er auch die Träger der wichtigsten Ämter, ebenfalls mit Gegenzeichnung der Minister, gegebenenfalls kann er die Ernennungsbefugnisse aber auch delegieren. Daneben werden die Entscheidungen über Gesetzesentwürfe der Regierung, die Verhängung des Belagerungszustandes oder den Einsatz der Vertrauensfrage im Ministerrat diskutiert. Beschlüsse sind jedoch nur intern und nicht rechtlich verbindlich und bedürfen einer Umsetzung per Dekret durch den Staatspräsidenten.42 Durch diese Unterzeichnungspflicht, ist dem Präsidenten praktisch möglich die Arbeit des Ministerrates entscheidend zu behindern. Da er bei einer Behinderung der Regierungsarbeit, zum Beispiel durch seine Möglichkeit, die Tagesordnung nach seinen Vorstellungen festzulegen, unter Umständen gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung verstoßen würde, wird er von dieser Option eher selten Gebrauch machen. Somit spielt der Präsident unter einer Kohabitation eine eher untergeordnete Rolle im Ministerrat.43

b) Präsident und Parlament

Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze binnen 15 Tagen nach der Übermittlung des endgültig angenommenen Gesetzes an die Regierung (Artikel 10). Innerhalb dieser Frist kann er aber auch eine neue Beratung im Parlament fordern und hat somit die Möglichkeit, Gesetze zu verzögern.

Auf Verlangen der Regierung oder einer Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung, kann er das Parlament zu Sondersitzungen einberufen. Die Kommunikation des Präsidenten mit dem Parlament findet über Botschaften statt, die ohne anschließende Debatte verlesen werden. Auch zu diesem Zweck kann er das Parlament außerhalb der Sitzungsperiode zusammenkommen lassen (Artikel 18). Der Präsident der Republik hat selbst im Parlament allerdings kein Rederecht. Obwohl er dadurch keine Verteidigungsmöglichkeit hat, wird in der Praxis das Prinzip, keine direkte Kritik am Präsidenten zu üben, von den Parlamentariern kaum noch respektiert.44

Daneben hat er die Möglichkeit, auf Vorschlag der Regierung und des Parlamentes ein Referendum zu veranlassen. Dabei entscheidet er über das nationale Interesse an einer solchen Abstimmung über ein Gesetzesprojekt, das die Organisation der öffentlichen Gewalten, ein Abkommen der Gemeinschaft oder die Ratifizierung eines Vertrages betrifft (Artikel 11). Ein Referendum auf Initiative des Volkes ist ausgeschlossen. Auch kann nur über solche Gesetzesentwürfe abstimmen lassen, die von der Regierung eingebracht wurden, nicht über Entwürfe aus den Reihen des Parlaments.

Ebenfalls auf Vorschlag des Premierministers oder auf Veranlassung des Parlaments kann eine Verfassungsreform initiiert werden. Einzige Einschränkung ist hierbei die Bewahrung der republikanischen Form der Regierung (Artikel 89).45 Eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung ist nach der Verfassung der V. Republik nicht zulässig. Die Abstimmung zur Einführung der direkten Wahl des Präsidenten von 1962 wäre demnach strenggenommen ein Verfassungsverstoß.46 Nach Beratung mit dem Premierminister und den Präsidenten der beiden Häuser steht es dem Präsidenten zu, die Nationalversammlung aufzulösen, und somit innerhalb von 20 bis 40 Tagen Neuwahlen herbeizuführen. Dieses Recht zur Aufl ö sung unterliegt nicht der Gegenzeichnungspflicht. Allerdings sind im Zeitraum eines Jahres nach diesen Wahlen keine weiteren Neuwahlen mehr möglich (Artikel 12).

c) Präsident und rechtssprechende Gewalt

Der Staatschef ernennt drei der neun Mitgliedern des Verfassungsrates (Artikel 56). Dies gibt ihm die Möglichkeit, bei diesem verfassungsrechtlich wichtigen Beratungsorgan seinen Einfluß geltend zu machen.

Nach Artikel 64 der Verfassung von 1958 hat der Präsident der Republik die Aufgabe, die Unabhängigkeit der Judikatur zu gewährleisten. Zu diesem Zweck führt er den Vorsitz im Obersten Rat des Richterstandes. Nach Absprache mit dem Rat übt der Präsident der Republik das Begnadigungsrecht aus (Artikel 17).

d) Militärische und außenpolitische Befugnisse

Im Namen des Präsidenten der Republik werden Verträge verhandelt. Der Präsident kann sie - gegebenenfalls mit Genehmigung des Parlaments - ratifizieren. Über Verhandlungen von Verträgen, die nicht der Ratifizierung bedürfen, ist er zu informieren. Die Ernennung der Botschafter und Sondergesandten Frankreichs sowie die Anerkennung der Gesandten anderen Staaten in Frankreich findet ebenfalls durch den Präsidenten statt (Artikel 14). Außerdem ist er Präsident der französisch-afrikanischen Gemeinschaft und somit in allen diesen Staaten vertreten.47

Bei der Ausübung außenpolitischer Kompetenzen ist der Staatschef jedoch weitgehend von Parlament und Regierung abhängig. Den Staatshaushalt belastende und völkerrechtliche Verträge bedürfen der Zustimmung des Parlamentes. Die Verantwortung für nicht- ratifizierungsbedürftige Verträge liegt ausschließlich bei der Regierung. Diese ist auch verantwortlich für die Verteidigung und die praktische Durchführung der Verteidigungspolitik. Der Präsident ist allerdings Befehlshaber über die Streitkräfte und hat den Vorsitz in den Verteidigungskomitees und -räten (Artikel 15). Nach einem Dekret von 1964 liegt die Entscheidung über den Einsatz von Atomwaffen allein bei ihm.48 Die Ermächtigung zur Kriegserklärung muß jedoch das Parlament erteilen, was bisher durch eine Unterwanderung dieses Artikels der Verfassung unter Berufung auf die UN-Charta ("Operation zur Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung"), noch nie notwendig war.49

Trotz dieser Abhängigkeit von Regierung und Parlament und auch wenn dies in der Verfassung nirgendwo konkret zum Ausdruck kommt, haben sich Außen- und Sicherheitspolitik in der V. Republik als domaines r é serv é s des Präsidenten etabliert.50 Die Zuständigkeit des Staatschefs für die französische Außenpolitik wird auch von der öffentlichen Meinung allgemein anerkannt. Diese Akzeptanz birgt allerdings die Gefahr, daß bestimmte außenpolitische Gebiete, die den Präsidenten weniger interessieren, außer Acht gelassen werden. So zum Beispiel im Fall konventioneller Waffen, die zugunsten der Atomwaffen vernachlässigt wurden.51

4 Verantwortlichkeit des Präsidenten

Der Präsident der Republik unterliegt keiner direkten Kontrolle. Es kann für seine Handlungen nur im Falle des Hochverrats zur Verantwortung gezogen werden und wird dann vom Hohen Gerichtshof verurteilt (Artikel 68).52

Die Einleitung eines Hochverratsverfahrens muß von beiden Kammern mit jeweils absoluter Mehrheit beschlossen werden. Anschließend untersucht ein eigens gebildeter Ausschuß, ob die ihm vorgeworfenen Straftaten vom Präsident der Republik wirklich verübt wurden, eine rechtliche Wertung findet erst durch den Hohen Gerichtshof statt. Dabei ist dieser weder an das Strafgesetzbuch noch an die Definition des Landesverrats gebunden. Die Entscheidungen des Hohen Gerichtshof, die nach freiem Ermessen getroffen werden, sind unanfechtbar. Ein konkretes Beispiel für die Anwendung des Artikels 68 gab es in der Geschichte der V. Republik bisher jedoch noch nicht.53

Daneben gibt es aber noch die Möglichkeit, daß der Präsident indirekt zur Rechenschaft gezogen wird bzw. ein Urteil über seine Politik einholt. Das Referendum dient dann nicht nur dazu, einen Gesetzentwurf gegen den Willen des Parlaments annehmen zu lassen, sondern es wird dazu benutzt, einen direkten "Dialog" mit der Wählerschaft zu führen. Die Abstimmung über das Gesetz rückt in einem solchen Fall in den Hintergrund - es wird für oder gegen den Präsidenten abgestimmt.54 Genauso kann der Präsident der Republik durch eine Auflösung der Nationalversammlung dem Volk die Möglichkeit geben, einen Konflikt zwischen ihm und den Abgeordneten zu entscheiden. Ginge aus Neuwahlen eine gegnerische Mehrheit hervor, würde dies auf jeden Fall als Verurteilung der Politik des Präsidenten gewertet werden.55

Ebenfalls indirekt kann das Parlament ihn kritisieren, indem es die vom Präsidenten ernannte Regierung stürzt. In bestimmten Fällen sind seine Handlungen auch durch die notwendige Gegenzeichnung durch die Regierung indirekt kontrollierbar. Alle mittelbaren Kontrollmechanismen sind rechtlich für den Staatspräsidenten jedoch nicht bindend. Es hängt vielmehr von seiner eigenen Entscheidung ab, welche Konsequenzen er daraus zieht.

5 Materielle und personelle Ausstattung des Präsidenten

Im Vergleich zu Parlament oder Premierminister verfügt der Präsident der Republik über eine recht geringe materielle und personelle Ausstattung.56 Die Zahl der beratenden Mitarbeiter des Präsidenten schwankt zwischen 30 und 60. Die größere Zahl der Angestellten - unter Mitterrand etwa 750 - sind für technische Dienste im Elysée-Palast zuständig.

Der Beraterstab gliedert sich in Kabinett, einen militärischen Führungsstab und das Generalsekretariat. Das Kabinett ist dabei zuständig für den Arbeitsalltag des Staatschefs (Terminplanung, Auslandsreisen, Post, Sicherheitsmaßnahmen, Audienzen). Ein General der Armee vereinigt im militärischen Führungsstab Offiziere aller Waffengattungen unter sich. Sie informieren den Präsidenten über technische Neuerungen und Militäroperationen und bereiten die Sitzungen der in der Verfassung vorgesehenen militärischen Gremien vor.

Das Generalsekretariat setzt sich aus sechs bis acht technischen Beratern und ebensovielen Charg é s de Mission zusammen. Diese haben die Aufgabe, den Präsidenten über die Regierungspolitik auf dem Laufenden zu halten und Entscheidungen des Präsidenten durch entsprechende Information vorzubereiten. Die Charg é s de Mission haben zur Erfüllung dieser Aufgaben je einen Ansprechpartner in den Ministerien und nehmen zu Informationszwecken an interministeriellen Sitzungen teil. Lediglich in Phasen der Kohabitation werden sich die Kontakte der Bediensteten des Präsidenten und der Ministerien auf ein Minimum beschränken.

Daneben kann der Staatschef auch pers ö nliche Berater in den Elysée-Palast berufen. Diese zeichnen sich meist durch ihre fachliche Kompetenz oder ihre besondere politische oder persönliche Nähe zum Präsidenten aus.57

Der Haushalt des Präsident der Republik wird im Parlament nicht diskutiert und wird vom Finanzministerium als "Gemeinlast" geführt. Ausgaben werden von außen nicht kontrolliert und nicht aufgebrauchte Finanzmittel dürfen in den nächsten Haushalt übernommen werden.

1987 belief sich der offizielle Haushalt auf 15 Mio. Francs. 90% des Personals im Elysée- Palast werden jedoch von den Fachministern gestellt, die Auslandsreisen fallen unter den Haushalt des Außenministeriums und für den Unterhalt der Gebäude kommt das Ministerium für Kultur auf. Insgesamt kann man daher von einem realen Budget von etwa 200 Mio. Francs ausgehen, womit der Staatschef immer noch weit hinter der Nationalversammlung und dem Senat liegt.58

6 Sonstige Rechte

Der Präsident hat ein Anrecht auf besondere zivile und militärische Ehren. So müssen beim Antritt oder bei der Rückkehr von einer Auslandsreise sowohl Premierminister als auch ausgewählte Minister anwesend sein. Besucht ein Staatspräsident die Provinz, so hat er Anspruch darauf, an der Departementgrenze vom Präfekten empfangen zu werden. Glockengeläut kündigt die Ankunft des Präsident der Republik in der Stadt an.59

Neben diesen Ehren genießt der Präsident der Republik Schutz vor ehrverletzenden Angriffen, was auf ein entsprechendes Gesetz von 1881 zurückgeht. Dabei wird allerdings zwischen einer Kritik an der Sache, also der Art und Weise der Amtsausübung, und Kritik an der Person mit verleumderischem oder beleidigendem Charakter unterschieden, was sich meist als äußert schwierig erweist. Durch einen Verzicht der Präsidenten Giscard d'Estaing und Mitterrand auf einen strafrechtlichen Schutz verlor die Diskussion um eine eventuelle Aufhebung oder Abänderung dieser Regelung ihre Aktualität.60

III. Ausnahmesituationen

1 Artikel 16 der Verfassung

Sind "Einrichtungen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Unversehrtheit ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht" 61 , so liegt es in der Hand des Präsidenten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle der Anwendung des Artikels 16, übt der Präsident quasi die gesamte gesetzgebende und ausführende Gewalt aus. Beschließt der Präsident der Republik die Anwendung des Artikels 16, wird die Nation darüber durch eine Mitteilung in Kenntnis gesetzt.

Debré rechtfertigt die Aufnahme dieses Artikels in die Verfassung mit den unabsehbaren Formen und Folgen modernen Krieges. Man dürfe nicht davon ausgehen, daß nichts das ordnungsgemäße Funktionieren der Verfassung beeinträchtigen könne.62 Auch de Gaulle befürwortete diesen Artikel in Hinblick auf den Zusammenbruch von 1940 und die Staatskrise 1958. Nur der Staatspräsident könne im Krisenfall die Verantwortung für die Existenz und Unabhängigkeit des Staates übernehmen.63

Bei der Ausformulierung legte man großen Wert auf die Festlegung der Voraussetzungen, weniger jedoch auf eine Beschreibung des Umfangs und der Kontrolle über die Befugnisse der Präsidenten.64 Aber auch die ausführliche Beschreibung der Voraussetzungen bringt Probleme bei der Auslegung mit sich. Die Bestimmungen des Artikels 16 Abs. 1 sind sehr weit gefaßt und interpretationsfähig. Die hinzugefügte Bedingung, daß "die ordnungsgem äß e Ausübung der verfassungsm äß igen ö ffentlichen Gewalten" 65 , also der Regierung und des Parlaments, unterbrochen sein müsse, kann die Situation nicht ausreichend klären. Da nach Artikel 16 Abs. 4 das Parlament nach Ausrufung des Ausnahmezustands zusammentreten muß, kann nicht davon ausgegangen werden, daß zur Anwendung des Artikels 16 die Funktionsfähigkeit der Träger öffentlicher Gewalt vollständig gestört ist. Es muß lediglich die ordnungsgem äß e Ausübung beeinträchtigt sein, was wiederum einen großen Auslegungsspielraum zuläßt.66

Artikel 16 ist insbesondere auch wegen der fragwürdigen Mechanismen zur Verhinderung des Mißbrauchs kritisch zu betrachten. Zwar muß zu seiner Anwendung eine schwere Bedrohung vorliegen, aber die Entscheidung, ob eine Situation sein Eingreifen erfordert, liegt beim Präsidenten selbst. An die Meinung der zu konsultierenden Gremien (Premierminister, Präsidenten der beiden Kammern und Verfassungsrat) ist er nicht gebunden. Außerdem bedürfen seine Maßnahmen nicht der Gegenzeichnung durch den Premierminister und sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen.67

Laut Verfassung müssen die Maßnahmen des Präsidenten darauf abzielen, in kürzester Zeit die in ihrer Funktion gestörten Organe zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Aufgaben zu befähigen.68 Die Verfassungstreue des Präsidenten und seine Aufrichtigkeit sind in erster Linie die Garantien für eine gezielte Anwendung des Notstandsartikels.69 Dem Parlament bliebe jedoch verfassungsrechtlich - auch wenn dies von de Gaulle anders ausgelegt wurde - die Möglichkeit eines Mißtrauensantrags gegen die Regierung oder eine Anklage des Präsidenten nach Artikel 68 wegen Hochverrats.70

Die Beendigung des Ausnahmezustandes wird vom Präsidenten beschlossen. Dies hat zu geschehen, wenn die für seine Ausrufung verantwortlichen Umstände beseitigt sind, wobei der Präsident der Republik auch hierbei einen großen Ermessensspielraum hat. Unklar bleibt nach der Verfassung auch, welche Gültigkeit die erlassenen Verordnungen nach Beendigung des Ausnahmezustand haben.71

2 Vakanz oder Verhinderung

Der Präsident der Republik hat keinen gewählten Stellvertreter. Für den Fall, daß das Präsidentenamt aus welchen Gründen auch immer nicht besetzt ist oder der Amtsinhaber an der Ausführung seines Amtes verhindert ist, sieht Artikel 7 der französischen Verfassung eine Übergangsregelung vor.72 In diesem Fall übernimmt der Vorsitzende des Senats vorübergehend die Präsidentschaft, das heißt er nimmt die Funktionen des Präsidenten der Republik wahr, darf aber keinen Volksentscheid veranlassen oder die Nationalversammlung auflösen. Falls auch dieser das Amt nicht wahrnehmen kann, werden die Funktionen von der Regierung erfüllt.73

Die Unterscheidung zwischen Vakanz und Verhinderung ist nicht immer einfach, aber entscheidend für die Frage, ob der Verfassungsrat von der Regierung eingeschaltet und die Verhinderung mit der Mehrheit seiner Mitglieder formell festgestellen muß.74 In der Praxis blieb diese Unterscheidung bisher allerdings unbeachtet. Um die Probleme der Differenzierung zu umgehen, wurde vom Verfassungsrat 1969 und 1974 formell eine Vakanz festgestellt und die Einleitung von Neuwahlen beschlossen. Diese werden frühestens 20 und spätestens 35 Tage nach Eintreten der Vakanz oder Erklärung der Verhinderung durchgeführt. Bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers darf weder die Verfassung geändert, noch ein Mißtrauensantrag durch die Nationalversammlung oder die Vertrauensfrage seitens der Regierung gestellt werden.75 Diese Regelung soll das Kräftegleichgewicht in dieser Übergangsphase gewährleisten.76

Für den Präsidenten des Senats als Vertreter des Staatschefs sprach die ursprünglich gleiche demokratische Legitimation, die nach der Verfassungsänderung von 1962 jedoch entfiel. Eine weitere Verfassungsänderung, die dem Premierminister die Interimsbefugnisse übertragen sollte, scheiterte. Dem Präsidenten des Senats wird immer noch eine größere Distanz zum politischen Tagesgeschehen zugestanden. Fraglich ist nur, inwieweit diese Distanz aufrechterhalten werden kann, wenn der Interimspräsident für die Neuwahlen selbst kandidieren möchte, oder ob er nicht sogar seine Position zu seinem Vorteil ausnutzen kann. Dadurch kam es zu Forderungen, eine Kandidatur des Vertreters - wie im Falle Alain Pohers - auszuschließen.77

Bei einer vorübergehenden Verhinderung, die förmlich vom Verfassungsrat festgestellt wurde, übernimmt theoretisch auch der Präsident des Senats die Vertretung des Präsidenten im Ministerrat. In der Praxis wird der Staatschef dort oft auch nach Artikel 21 Abs. 4 vom Premierminister vertreten.78 79

IV. Die Präsidenten der V. Republik

1 Charles de Gaulle (1959-1969)

Nach Inkrafttreten der Verfassung der V. französischen Republik wurde de Gaulle im Januar 1959 von 80.000 Mandatsträgern zum Präsidenten gewählt. Vorrangige Probleme der Nation waren die instabile Währung und die Probleme in den Kolonien, insbesondere in Algerien. Nach dem Putsch unter Salan machte de Gaulle als bisher einziger Präsident von Artikel 16 der Verfassung Gebrauch. Unter seiner Präsidentschaft wurde Algerien unabhängig, was ihn 1962 bei einem Attentat französischen Terroristen, die diese Aufgabe Algeriens nicht hinnehmen wollten, beinahe das Leben gekostet hätte.

Erster Premierminister de Gaulles war Michel Debré, einer der Gründerväter der Verfassung. Debré wurde im April 1962 von Georges Pompidou abgelöst. Unter de Gaulle war der Premierminister - wie de Gaulle es selbst formulierte - der Sekundant des Präsidenten und diesem verantwortlich.80 Dabei ging De Gaulle sogar soweit, sich von seinem Premier Pompidou eine Blanco-Rücktrittserklärung für alle Fälle ausstellen zu lassen.81

Bei seinen zweiten Präsidentschaftswahlen sah sich de Gaulle 1965 mit Mitterrand konfrontiert, den er im zweiten Wahlgang jedoch mit 55% der Stimmen besiegen konnte. Obwohl Stimmenverluste der Gaullisten bei den Parlamentswahlen 1967 und die Studentenunruhen seine Position schwächten, bewies de Gaulle politisches Geschick. Er löste 1968 die Nationalversammlung auf und konnte sich fortan auf eine breite parlamentarische Mehrheit stützen. Neuer Premierminister wurde Maurice Couve de Murville.

De Gaulle strebte umfassende Reformen an, scheiterte 1969 jedoch bei dem Versuch eine Senatsreform sowie die Regionalisierung durch ein Referendum durchzusetzen. Die Notwendigkeit der Regionalisierung war kaum umstritten, der geplante Eingriff in die Rechte des Senats jedoch viel diskutiert und von einer breiten Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt. De Gaulle sah dieses Referendum als Überprüfung des Vertrauens der Franzosen in seine Politik und erklärte am 27. April 1969, wie er es zuvor angekündigt hatte, nach drei Jahrzehnten, in denen er Frankreichs Politik dominiert hatte, seinen Rücktritt.

De Gaulles Politik war bestimmt von dem Gedanken der Unabhängigkeit Frankreichs, vor allem von den beiden Großmächten USA und Sowjetunion. Er stattete Frankreich mit Atomwaffen aus und bewies seine Autonomie insbesondere bei dem Austritt Frankreichs aus dem militärischen Bündnis der NATO im Jahre 1966. Er befürwortete jedoch ein vereintes Europa und eine Annäherung an Deutschland. Durch seine Ostpolitik trug er wesentlich zur Entspannung in Ost-West-Konflikt bei.

2 Georges Pompidou (1969-1974)

Mit einer deutlichen Mehrheit von 58,2 % gewann Pompidou 1969 die Wahlen im zweiten Wahlgang gegen Alain Poher, der als Senatspräsident nach dem Rücktritt de Gaulles die Funktionen des Präsidenten ausübte. Premierminister unter Pompidou waren Jacques ChabanDelmas (1969-1972) und Pierre Messmer (1972-1974).

Außenpolitisch trat Pompidou in die Fußstapfen seines Vorgängers. Er hielt an der europäischen Kooperation fest und strebte eine Wirtschafts- und Währungsunion in Europa an. Im Laufe der Jahre 1973 und 1974 schafften die zunehmenden gesundheitlichen Probleme Pompidous eine Atmosphäre politischer Unsicherheit, da er weiterhin an seinem Amt festhielt. Nach seinem Tod am 2. April 1974 übernahm Alain Poher als Interimspräsident wiederum die Amtsgeschäfte.

3 Valéry Giscard d'Estaing (1974-1981)

Giscard d'Estaing wurde im Mai 1974 mit einer knappen Mehrheit von 50,81% zum dritten Präsidenten der Republik gewählt und ernannte Jacques Chirac zum neuen Premierminister. Er strebte politische und gesellschaftliche Reformen an. So wurde unter seiner Präsidentschaft zum Beispiel die Volljährigkeit mit 18 Jahren, die Legalisierung der Abtreibung oder das Recht der Scheidung bei gegenseitigem Einverständnis eingeführt.

Mit den wirtschaftlichen Problemen Frankreichs im Zuge der Weltwirtschaftskrise in den 70er Jahren und einer damit verbundenen Verlangsamung seiner Reformen, nahmen auch die Zusammenstöße Giscard d'Estaings mit seinem Premierminister zu, der 1976 zurücktrat. Nachfolger wurde der Wirtschaftsprofessor Raymond Barre. Giscard d'Estaing führte die Außenpolitik seiner Vorgänger weiter, unterhielt persönliche Kontakte mit etlichen Staatschefs und brachte die Konstruktion eines vereinten Europas zusammen mit Helmut Schmidt einen entscheidenden Schritt weiter.

Bei seiner erneuten Präsidentschaftskandidatur 1981 unterlag er gegen François Mitterrand, der mit 51,76 % der Stimmen den zweiten Wahlgang für sich entscheiden konnte.

4 François Mitterrand (1981-1995)

Nach seiner Niederlage 1974 wurde Mitterrand, der seinen Wahlkampf 1981 auf ein 110- Punkte-Programm für Frankreich stützte, schließlich zum vierten Präsidenten der V. Republik gewählt. Die Präsidentschaft Mitterrands war geprägt von einem ständigen Auf und Ab der öffentlichen Meinung. Nach der Auflösung der Nationalversammlung 1981 konnten die Sozialisten von der positiven Stimmung in Frankreich profitieren und erhielten eine absolute Mehrheit. Erster Premierminister Mitterrands wurde Pierre Mauroy. Ihm folgte 1984 Laurent Fabius.

Es wurden während der Präsidentschaft Mitterrands viele wirtschaftliche und soziale Neuerungen durchgesetzt, wie zum Beispiel die Erhöhung des SMIC, die Herabsetzung des Rentenalters oder die Abschaffung der Todesstrafe. Die wirtschaftlichen Maßnahmen hatten allerdings einen destabilisierenden Effekt auf die Währung. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht und die steigende Arbeitslosigkeit machten Mitterrand zum bisher unpopulärsten Präsidenten der Republik. Bei den Parlamentswahlen 1986 mußten die Sozialisten dann auch eine deutliche Niederlage einstecken.

Mit der ersten Periode der Kohabitation erlebte die Verfassung einen entscheidenden Test ihrer Anpassungsfähigkeit. Der sozialistische Präsident Mitterrand sah sich mit einer politisch rechten Parlamentsmehrheit konfrontiert. Präsident, Premier und Parlament mußten Kompromisse schließen, Einflußgebiete abgrenzen und Kooperieren, um so eine ordnungsgemäße Regierungsarbeit möglich zu machen.

Für Mitterrand brachte dies einen Rückbesinnung auf die Rolle des Schiedsrichters mit sich, während der Premierminister Chirac neuer politischer Spielführer wurde.82 Der Machtkampf zwischen den beiden Spitzen der Exekutive führte zu Diskussionen über die Auslegung der Verfassung, insbesondere im Falle der Verkündung von Gesetzen oder der Unterzeichnung von Verordnungen (Artikel 10 und 13). Auch die Durchführung eines Referendums war mit Problemen verbunden, sofern sich Premierminister und Präsident hierüber nicht einig waren.83

Im Laufe dieser Kohabitation gelang es Mitterrand, die öffentliche Meinung wieder auf seine Seite zu bringen und so 1988 mit 54 % erneut zum Präsidenten gewählt zu werden. Er war damit der erste Präsident der V. Republik, der in direkter Wahl wiedergewählt wurde. Seine zweite Amtszeit war von einem gemäßigteren Sozialismus geprägt als die erste. Er konzentrierte sich auf die Außenpolitik und hinterließ bei seinem Engagement für Europa gelegentlich den Eindruck, die Innenpolitik zu vernachlässigen. Mitterrand trennte sich von seinem populären Premierminister Michel Rocard und ernannte Edith Cresson, die die Gunst der öffentlichen Meinung jedoch schnell verspielte, im Mai 1991 zu seiner Nachfolgerin. Dieser folgte im April 1992 Pierre Bérégovoy. Durch diese schnellen Regierungswechsel und zahlreiche Skandale in seiner Umgebung geschwächt, konnte Mitterrand den Stimmenverlust bei den Wahlen zur Nationalversammlung 1993 nicht verhindern.

Nach einer weiteren Kohabitationsperiode (1993-1995) mit Edouard Balladur als Premierminister wurde im Mai 1995 die Ära Mitterrand schließlich durch den Sieg Jacques Chiracs bei den Präsidentschaftswahlen beendet.

5 Jacques Chirac (seit 1995)

1995 standen sich im ersten Wahlgang - wie bereits 1969 mit Pompidou und Poher - zwei bürgerliche Kandidaten, Balladur und Chirac, gegenüber. Der sozialistische Kandidat Lionel Jospin war jedoch überraschend stark, so daß der zweite Wahlgang zwischen Chirac und Jospin entschieden wurde. Hier siegte Chirac mit 52,63 %. Somit wurde auch auf präsidentieller Ebene der Wahlsieg von RPR und UDF von 1993 untermauert.84

In Chiracs Wahlkampf standen wirtschaftliche und soziale Reformen sowie die Weiterführung der europäischen Politik im Mittelpunkt. Erster Premierminister unter Chirac wurde Alain Juppé. Zu Beginn seiner Amtszeit legte Chirac großen Wert auf Staatsentschuldung, Finanzpolitik, und beschloß die Durchführung weiterer Atomversuche, womit er eine weltweite Protestwelle auslöste.

Durch die Auflösung der Nationalversammlung 1997 erhoffte sich Chirac eine breitere Parlamentsmehrheit zur Durchsetzung weitgehender Reformen, erhielt von den Wählern, die durch verschiedene Affären und Skandale mißtrauisch geworden waren, allerdings nicht die erhoffte Bestätigung.85 Am 02. Juni leitete die Ernennung Lionel Jospins zum Premierminister die bis heute andauernde dritte Kohabitation Frankreichs ein. Zum ersten Mal jedoch sah sich ein bürgerlicher Präsident mit einer linken Mehrheit in der Nationalversammlung konfrontiert. Jean-Marie Le Pen und der ehemalige Premierminister Raymond Barre legten Chirac daraufhin nahe, aus dieser Wahl die Konsequenzen zu ziehen und zurückzutreten.86 Die neue Kohabitation wurde zu Anfang vor allem im Hinblick auf die Außenpolitik Frankreichs kritisch betrachtet. Obwohl Chirac versuchte, seine für sich selbst beanspruchten Einflußgebiete deutlich zu machen, entwickelte sich die Außenpolitik von einer domaine reserv é zu einer domaine partag é. Die dritte Kohabitationsperiode ist geprägt von dem Versuch, eine Abwertung des Präsidentenamtes durch zu großen Machtverlust zu verhindern, gleichzeitig jedoch auch den Wunsch der Wählerschaft nach einem politischen Wechsel zu respektieren.87

V. Schlußbemerkung

Obwohl die Verfassung von 1958 auf de Gaulle zugeschnitten war, was vermuten ließ, daß sie ihn nicht sehr lange überleben werde, erwies sie sich in der Vergangenheit erstaunlich flexibel. Die 1962 eingeführte Direktwahl des Präsidenten, die für eine Rechts-Links- Polarisierung der Parteien mitverantwortlich war, hat entscheidend dazu beigetragen, daß die V. Republik im Gegensatz zur ihren Vorgängerinnen als stabiles System bezeichnet werden kann. Auch wenn bis 1986 durch die Machtballung in der Person des Präsidenten der Eindruck entstand, Frankreich habe ein präsidentielles System, so beweist die Verfassungspraxis in Kohabitationsperioden die Möglichkeit einer entgegengesetzten Pointierung. Stimmt die Mehrheit im Parlament mit der politischen Ausrichtung des Präsident der Republik überein, tendiert das System eindeutig zu einer Präsidialdemokratie.88 Bei schwacher Mehrheit wird er zwar Schwierigkeiten haben, Unterstützung in der Nationalversammlung zu finden. Kann er sich auf eine starke Mehrheit stützen wird der Präsident die Politik des Landes zweifellos dominieren. Steht diese breite Mehrheit in einer Kohabitationsperiode jedoch hinter dem Premierminister, tritt der Präsident in den Hintergrund. Das Parlament kann nun seinen politischen Handlungsspielraum ausschöpfen, so daß die politische Ausrichtung als parlamentarische Demokratie bezeichnet werden kann.89

Auch wenn die Kohabitation von vielen Franzosen als sinnvolle Balance des politischen Lebens angesehen wird90, so wird sie von den meisten Politikern doch eher als Anomalie gesehen und sollte nicht der Regelfall der Verfassungspraxis sein. Dies führt auch zu der immer wieder diskutierten Frage, ob die Amtszeit des Präsidenten nicht auf fünf Jahre beschränkt werden sollte.91

Bibliographie

Monographien

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Zeitschriftenaufsätze

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Huwe, Klaus: Die letzte Cohabitation ? in: Dokumente. Zeitschrift für den deutschfranzösischen Dialog und übernationale Zusammenarbeit. Bonn: 1997, 53/4, S. 268-273.

[...]


1 Deschamps, Didier: Les institutions politiques de la France. München: Manz, 1980, S. 306.

2 Deschamps (Fn. 1), S. 6.

3 Deschamps (Fn. 1), S. 7.

4 Deschamps (Fn. 1), S. 11.

5 Langeron, Pierre: Frankreich - eine verfassungsrechtliche Anomalie ? in: Juristenzeitung. (JZ) Tübingen: 1996, 51/3, S. 170.

6 Grote, Rainer: Das Regierungssystem der V. franz ö sischen Republik. Verfassungstheorie und -praxis. Baden- Baden: Nomos, 1995, S. 202ff.

7 Grote (Fn. 6), S. 223f.

8 Grote (Fn. 6), S. 203.

9 Deschamps (Fn. 1), S. 14.

10 Deschamps (Fn. 1), S. 13.

11 Autexier, Christian [Hrsg.]: Die Verfassung der Franz ö sischen Republik vom 4. Oktober 1958, in der Fassung vom 25. November 1993. Saarbrücken: Centre d'Etudes Juridiques Françaises, 21994, S. 7.

12 Georgel, Jacques [Hrsg.]: Le pr é sident de la Ve r é publique. Paris: Armand Colin, 1970, S.

15.

13 Grote (Fn. 6), S. 205.

14 Langeron (Fn. 5), S. 170.

15 Georgel (Fn. 12), S. 16.

16 Fonteneau, Jean: Les institutions politiques de la France. Paris: Les editions ouvrières, 1978, S. 24f.

17 Georgel (Fn. 12), S. 18f.

18 Deschamps (Fn. 1), S. 17.

19 Grote (Fn. 6), S. 206.

20 Barbé, Jean-Christian / Berne, Monique [Hrsg.]: Guide pratique des citoyens. Centre d'information civique, Dalloz, 21997, S. 306.

21 Grote (Fn. 6), S. 213.

22 Grote (Fn. 6), S. 208.

23 Barbé (Fn. 20), S. 300.

24 Grote (Fn. 6), S. 206.

25 Barbé (Fn. 20), S. 299.

26 Grote (Fn. 6), S. 206.

27 Langeron (Fn. 5), S. 174.

28 Barbé (Fn. 20), S. 303.

29 Grote (Fn. 6), S. 209.

30 Autexier (Fn. 11), S. 7.

31 Grote (Fn. 6), S. 231f.

32 Georgel (Fn. 12), S. 15.

33 Georgel (Fn. 12), S. 16f.

34 Grote (Fn. 6), S. 234f.

35 Grote (Fn. 6), S. 236.

P>36 Grote (Fn. 6), S. 238.

37 Grote (Fn. 6), S. 229f.

38 Grote (Fn. 6), S. 249.

39 Grote (Fn. 6), S. 246.

40 Deschamps (Fn. 1), S. 19.

41 Grote (Fn. 6), S. 248.

42 Grote (Fn. 6), S. 274f.

43 Grote (Fn. 6), S. 277.

44 Grote (Fn. 6), S. 216.

45 Deschamps (Fn. 1), S. 22.

46 Grote (Fn. 6), S. 254f.

47 Barbé (Fn. 20), S. 547.

48 Deschamps (Fn. 1), S. 21.

49 Grote (Fn. 6), S. 240f.

50 Deschamps (Fn. 1), S. 21.

51 Cohen, Samy: La politique é trang è re dans les institutions de la V è me r é publique. in: Revue fran ç aise d'admini stration publique. Paris: 1996, 77, S. 31ff.

52 Barbé (Fn. 20), S. 544f.

53 Grote (Fn. 6), S. 217.

54 Deschamps (Fn. 1), S. 20.

55 Deschamps (Fn. 1), S. 24.

56 Grote (Fn. 6), S. 203.

57 Grote (Fn. 6), S. 220ff.

58 Grote (Fn. 6), S. 222f.

59 Grote (Fn. 6), S. 213f.

60 Grote (Fn. 6), S. 215.

61 Autexier (Fn. 11), S. 15.

62 Deschamps (Fn. 1), S. 23.

63 Grote (Fn. 6), S. 263.

64 Grote (Fn. 6), S. 263.

65 Autexier (Fn. 11), S 15.

66 Grote (Fn. 6), S. 264.

67 Deschamps (Fn. 1), S. 23.

68 Grote (Fn. 6), S. 265f.

69 Deschamps (Fn. 1), S. 23.

70 Grote (Fn. 6), S. 267.

71 Grote (Fn. 6), S. 269.

72 Georgel (Fn. 12), S. 23.

73 Georgel (Fn. 12), S. 24.

74 Grote (Fn. 6), S. 210.

75 Georgel (Fn. 12), S. 24.

76 Grote (Fn. 6), S. 210.

77 Grote (Fn. 6), S. 210f.

78 Grote (Fn. 6), S. 211.

79 Kapitel IV. basiert, sofern nicht anders angegeben, auf der Encyclopédie Microsoft ® Encarta ® 98. Microsoft Corporation, 1994-1997.

80 Langeron (Fn. 5), S. 173.

81 Grote (Fn. 6), S. 247.

82 Langeron (Fn. 5), S. 173.

83 Langeron (Fn. 5), S. 173f.

84 Colard, Daniel: Präsidentschaftswahl in Frankreich. Chiracs Erfolg im dritten Anlauf. in: Dokumente. Zeit schrift für den deutsch-französischen Dialog und übernationale Zusammenarbeit. 53 (1995), S. 188f.

85 Huwe, Klaus: Die letzte Cohabitation ? in: Dokumente. Zeitschrift für den deutsch- französischen Dialog und übernationale Zusammenarbeit. Bonn: 1997, 53/4, S. 270.

86 Huwe (Fn. 85), S. 271.

87 Huwe (Fn. 85), S. 273.

88 Langeron (Fn. 5), S. 175.

89 Langeron (Fn. 5), S. 175.

90 Guérot, Ulrike: Frankreich nach den Wahlen. Wohin steuert die Fünfte Republik ? in: Dokumente. Zeitschrift für den deutsch-französischen Dialog und übernationale Zusammenarbeit. Bonn: 1997, 53/4, S. 279.

91 Huwe (Fn. 85), S. 273.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Der Präsident der V. französischen Republik
Autor
Jahr
1999
Seiten
20
Katalognummer
V94950
ISBN (eBook)
9783638076302
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Präsident, Republik
Arbeit zitieren
Judith Dauster (Autor:in), 1999, Der Präsident der V. französischen Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94950

Kommentare

  • Gast am 15.10.2001

    Mehr Infos zum Thema V. Republik.

    Ein ähnliches Thema wie in dieser Hausarbeit hatte ich auch im schriftlichen Staatsexamen. Bei Interesse kann ich ein etwa 60seitiges stichwortartiges Skript zum Thema "Das Verhältnis von Regierung, Präsident und Nationalversammlung in der V. franz. Republik" zur Verfügung stellen.

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Titel: Der Präsident der V. französischen Republik



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