Rawls Theorie des Rechts der Völker am Beispiel des Irakkrieges


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

22 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1. Die ideale Theorie
2.1.1. Grundlegende Gedanken zum Recht der Völker
2.1.2. Grundsätze des Rechts der Völker
2.2. Die nicht-ideale Theorie
2.2.1. ius ad bellum – Das Recht zum Krieg
2.2.2. ius in bello – Das Recht im Krieg
2.2.3. Zum Umgang mit belasteten Gesellschaften

3. War der Krieg gegen den Irak nach Rawls Theorie gerecht?

4. Bibliographie

1. Einleitung

Die nun folgende Hausarbeit wird sich mit John Rawls Recht der Völker von 1999 befassen. Während ich mich im Hauptteil mit der Theorie an sich beschäftige, erfolgt im Schluss die „praktische“ Anwendung. Dort wird anhand einiger ausgewählter Aspekte des ius ad bellum und ius in bello die Frage geklärt, ob der Irakkrieg der „Koalition der Willigen“ unter Federführung der Vereinigten Staaten von Amerika, der offiziell von März bis Mai 2003 andauerte, gerecht war oder nicht.

Der Amerikaner John Rawls war ein bedeutender politischer Philosoph des 20. Jahrhunderts. Er lehrte und forschte als Professor in Harvard und gilt als Begründer des egalitären Liberalismus. Bekannt wurde er vor allem durch sein Werk „A Theory of Justice“ von 1971. Fast 30 Jahre später verfasste er 1999 „The Law of Peoples“, welches sein letztes Werk wurde. Während sich „A Theory of Justice“ mit den inneren Vorgängen einer Gesellschaft beschäftigt, äußert Rawls in „The Law of Peoples“ seine Ansichten zum Völkerrecht oder besser dem Recht der Völker und damit verbunden mit den Beziehungen verschiedener Gesellschaften Staaten untereinander.

John Rawls bezieht sich darin auf Prinzipien, die er bereits in „A Theory of Justice“ festgelegt hat und erweitert ihre Gültigkeit von nationalen Gesellschaften auf die internationale Gemeinschaft. Dabei möchte er das Recht der Völker als realistische Utopie verstanden wissen, die bei der Erschaffung einer gerechten Weltordnung helfen soll. Es ist eine Art Leitfaden, wie seine Idealvorstellung einer Gemeinschaft wohlgeordneter Völker annäherungsweise verwirklicht werden kann.

Das Recht der Völker besteht aus zweilen Teilen beziehungsweise zwei Theorien, der idealen und der nicht-idealen Theorie. Er unterscheidet in seinem Werk fünf verschiedene Gesellchaftstypen. Die ersten beiden sind liberale und achtbare Gesellschaften, die beide zu den wohlgeordneten Gesellschaften zählen. Weiterhin gibt es Schurkenstaaten und durch ungünstige Umstände belastete Gesellchaften, diese Typen gehören den nicht-wohlgeordneten Gesellschaften an. Der letzte Gesellschaftstyp sind die wohlwollenden absolutistischen Gesellschaften, die hier jedoch keine Rolle spielen sollen.

In der idealen Theorie leitet Rawls die Grundsätze des Rechts der Völker her und erklärt warum Völker unter diesem Recht leben wollen. Die Theorie regelt den Umgang liberaler und achtbarer Gesellschaften untereinander. Er legt dar, dass auch achtbare Gesellschaften, die die Menschenrechte achten und ein Mindestmaß an Rechtssicherheit und politischer Partizipation bieten, Mitglieder einer Gemeinschaft wohlgeordneter Völker sein können.

Die nicht-ideale Theorie erfasst den Umgang wohlgeordneter Gesllschaften beziehungsweise ihrer gemeinsamen Organisation mit nicht-wohlgeordneten Gesellschaften. Es geht vor allem um die Frage wie sich eine wohlgeordnete Gesellschaft gegenüber Schurkenstaaten und belasteten Gesellschaften zu verhalten hat und mit welchen Mitteln das langfristige Ziel einer wohlgeordneten Weltgemeinschaft verfolgt werden darf und muss.

Die nicht-ideale Theorie und die Anwendung auf den Irakkrieg bilden den Schwerpunkt dieser Arbeit

Zu John Rawls Theorien sind zahlreiche vor allem englisch- aber auch deutschsprachige Publikationen erschienen. Der Großteil davon bezieht sich jedoch auf sein Hauptwerk „A Theory of Justice“, so zum Beispiel Wolfgang Kerstings „John Rawls zur Einführung“. Zur folgenden Betrachtung von Rawls Völkerrechtskonzeption, dienten neben der deutschen Übersetzung seines Theorie an sich, vor allem Thomas W. Pogges „John Rawls“, die Publikation Catherine Audards mit dem selben Titel und Kerstin Funks Dissertation mit dem Titel „Gerechtigkeit in der politischen Philosophie der internationalen Beziehungen, Justice in political philosophy of international relations“.

2. Hauptteil

2.1. Die ideale Theorie

2.1.1. Grundlegende Gedanken zum Recht der Völker

Rawls sieht sein Recht der Völker als realistische Utopie und glaubt, dass sich die Völker mithilfe eines auf demokratischen Werten basierenden vernünftigen Völkerrechts zu einer gerechten Gemeinschaft der Völker entwickeln können.[1] Als wichtige Bedingung dafür sieht er den Pluralismus. So muss ein vernünftiges Recht der Völker für alle Völker in ihrer Vielfalt und den unterschiedlichsten religiösen, nicht-religiösen und geistigen Traditionen und Denkweisen akzeptabel sein und für alle fair die Beziehungen untereinander regeln. Dabei ist es kein Ziel von Rawls Theorie, allen Völkern das im „Westen“ vorherrschende liberal-demokratische Wertesystem aufzudrängen. Vielmehr führe der Pluralismus in großem Maße zu politischer Gerechtigkeit und Freiheit und damit zu Stabilität.

An die Realisierung seiner politischen Utopie knüpft Rawls verschiedene Bedingungen.[2]

So müssen die Völker genommen werden wie sie sind und das Recht der Völker so, wie es sein soll - also wie es in einer Gesellschaft liberaler und achtbarer Völker wäre. In der Entwicklung seiner Konzeption zwischen den Völkern greift Rawls, wie auch schon in der Theorie der Gerechtigkeit, die Idee des Urzustandes auf.[3] Das heißt, dass Repräsentanten der Völker vernünftig und fair über den Inhalt des Rechts der Völker entscheiden. Die Völker sind dabei gleich positioniert und verhandeln aus dem Schleier des Nichtwissens heraus. Sie haben also einen Informationsmangel und keine Kenntnis über die Göße ihres Territoriums und der Bevölkerung, sowie den Stand ihrer natürlichen Ressourcen und ihrer ökonomischen Entwicklung. Die Repräsentanten wissen nur, dass sie eine liberale Gesellschaft vertreten und damit auch eine liberale Gerechtigkeitskonzeption verfolgen. Aus dieser Unwissenheit heraus werden sich die Vertreter ihrer Völker zwangsläufig für gerechte Grundsätze entscheiden.[4]

Nächste Bedingung ist die Beschränkung der Entscheidungen auf das Politische. Rawls hebt hervor, dass eine Einigung auf das Recht der Völker nicht notwendigerweise auch eine Einigung auf gemeinsame religiöse und moralische Werte bedeutet. Die verschiedenen Vorstellungen müssen im Rahmen des Völkerrechts von allen Beteiligten toleriert werden. Trotzdem gibt kommt ein gemeinsamer Konsens von Gerechtigkeit zu stande, der eine Einigung auf dem dem kleinsten gemeinsamen Nenner ermöglicht.

Die Vertragspartner sind im Recht der Völker, wie der Name schon sagt, die Völker – idealerwesie liberale demokratische Völker. Rawls bezieht sich hier nicht, wie allgemein üblich, auf Staaten. Er entwirft ein Recht der Völker, das von gerechten Völkern im Urzustand ausgeht. Diese sind für sich geschlossen und haben deshalb keine Streitigkeiten mit anderen Gesellschaften. Völker führen keine Kriege zur Verfolgung staatlicher Ziele und können nicht innerhalb ihrer Grenzen verfahren wie sie wollen. Der Staat als Organisation seines Volkes ist nicht mehr Urheber seiner Macht, sondern wird erst durch sein Volk etabliert. Damit formuliert Rawls ein neues Verständnis von der Souveränität der Staaten und folgt damit dem Trend des internationalen Rechts seit dem Zweiten Weltkrieg, das das Kriegsrecht von Staaten und im Hinblick auf die Menschenrechte ihre innere Souveränität beschränkt.[5]

Der Begriff Völker soll bei Rawls die Unterschiede zu Staaten hervorheben und die gerechte oder achtbare Natur ihrer politischen Ordnung betonen. Das Handeln liberaler oder achtbarer Gesellschaften wird durch die Vernunft bestimmt und ihre Interessen begründen sich auf die Konzeptionen von Recht und Gerechtigkeit. Auch Völker schützen ihr Territorium und versuchen Sicherheit für sich, ihre politischen Institutionen und kulturellen Rechte zu garantieren. Doch sind sie auch daran interessiert Gerechtigkeit unter allen Völkern zu verbreiten – eine vernünftige Voraussetzung für ein allgemein akzeptiertes Recht der Völker.[6]

Rawls unterteilt die verschiedenen Völker in Gesellschaftstypen, die wiederum in zwei verschiedene Kategorien: die wohlgeordneten und nicht-wohlgeordneten Gesellschaften. Als wohlgeordnet gelten Gesellschaften, in denen jeder Einzelne dieselbe politische Gerechtigkeitskonzeption – in diesem Falle das Recht der Völker - akzeptiert und anwendet und weiß, dass sie auch von den anderen Mitgliedern der Gesellschaft akzeptiert und angewendet wird. Gestützt wir dieser allgemein anerkannte Standpunkt von entsprechenden politischen und sozialen Institutionen.[7] Die wohlgeordneten Völker unterscheiden sich in liberale-demokratische und achtbare Völker. Achtbar sind Staaten, in denen nicht alle Freiheits- und Gleichheitsrechte, so zum Beispiel die Religionsfreiheit, garantiert sind und das politische Mitspracherecht eingeschränkt ist. Es existiert jedoch ein Mindestmaß an Rechtssicherheit und die Menschenrechte werden geachtet. Da diese achtbaren Völker zudem keine Angriffskriege führen und kooperative Mitglieder der Völkergemeinschaft sind, werden sie von den liberalen Demokratien, auch im Sinne des Pluralismus, toleriert.[8]

2.1.2. Grundsätze des Rechts der Völker

Die Grundsätze, die Rawls in seinem Recht der Völker festlegt, werden im Ergebnis zwangsläufig zu einer gewissen Gleichheit zwischen den Völkern führen. Gleichheit bedeutet hier jedoch nicht Aufgabe der Individualität eines Volkes. Vielmehr ist sie der Nährboden für zahlreiche Arten von Kooperationen und Föderationen zwischen den Völkern – ganz so wie es für heutige liberale Demokratien üblich ist. Die Errichtung eines Weltstaates ginge dabei aber zu weit. Rawls folgt den Annahmen Immanuel Kants[9], dass eine Weltregierung entweder den weltweiten Despotismus mit sich bringen würde oder aber dazu führt, dass Völker mittels Kriegen danach streben Autonomie und politische Freiheit zu erlangen. Es wird eine Art politischer Dachverband beziehungsweise eine politischen Organisation benötigt, die dem Recht der Völker unterliegt.[10] Eine solche Organisation überwacht das Miteinander der Völker und die Einhaltung des Rechts der Völker. Sie hat die Autorität im Namen der Gesellschaft wohlgeordneter Völker, Verstöße gegen die Menschrechte zu ahnden oder gegen ungerechte Institutionen vorzugehen. Dies kann durch wirtschaftliche Sanktionen oder im schlimmsten Fall auch durch militärische Intervention erfolgen. Die Reichweite der Befugnisse schließt alle Völker und auch deren innere Angelegenheiten ein.[11]

Rawls hat im Recht der Völker nun folgende Grundsätzte der Gerechtigkeit für freie und demokratische Völker festgelegt:

1. Völker sind frei und unabhängig und ihre Freiheit und Unabhängigkeit müssen von anderen Völkern geachtet werden.
2. Völker müssen Verträge und eingegangene Verpflichtungen erfüllen.
3. Völker sind gleich und müssen an Übereinkünften, die sie binden sollen, beteiligt sein.
4. Völkern obliegt die Pflicht der Nichteinmischung.
5. Vöker haben das Recht auf Selbstverteidigung, aber kein Recht, Kriege aus anderen Gründen als denen der Selbstverteidigung zu führen.
6. Völker müssen die Menschenrechte achten.
7. Völker müssen, wenn sie Krieg führen, bestimmte Einschränkungen beachten.
8. Völker sind verpflichtet, anderen Völkern zu helfen, wenn diese unter ungünstigen Bedingungen leben, welche verhindern, dass sie eine gerechte oder achtbare politische und soziale Ordnung haben.[12]

[...]


[1] Rawls, John: Das Recht der Völker, Enthält: „Nochmals: Die Idee der öffentlichen Vernunft“. Berlin 2002. S. 13.

[2] Rawls: Recht der Völker. S. 19 ff.

[3] Vgl. Frühbauer, Johannes J.: John Rawls Theorie der Gerechtigkeit. Darmstadt 2007. S. 45.

[4] Rawls: Recht der Völker. S. 36.

[5] Rawls: Recht der Völker. S. 29.

[6] Funk, Kerstin: Gerechtigkeit in der politischen Philosophie der internationalen Beziehungen,
Justice in political philosophy of international relations. Digitale Dissertationen der FU Berlin 2003. http://www.diss.fu-berlin.de/2003/331/kap3.pdf Stand: 13. März 2008.

[7] Vgl. Rawls, John: Gerechtigkeit als Fairness, Ein Neuentwurf. Frankfurt 2003. S. 29 ff.

[8] Audard, Catherine: John Rawls. Stocksfield 2007. S. 252.

[9] Vgl. Pogge, Thomas W.: John Rawls. München 1994. S. 189.

[10] So zum Beispiel die Vereinten Nationen.

[11] Funk: Gerechtigkeit. http://www.diss.fu-berlin.de/2003/331/kap3.pdf Stand: 13. März 2008.

[12] Rawls: Recht der Völker. S. 41.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Rawls Theorie des Rechts der Völker am Beispiel des Irakkrieges
Hochschule
Universität Rostock
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
22
Katalognummer
V94527
ISBN (eBook)
9783640103522
ISBN (Buch)
9783640112159
Dateigröße
432 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rawls, Theorie, Rechts, Völker, Beispiel, Irakkrieges
Arbeit zitieren
Martin Jürgen (Autor:in), 2008, Rawls Theorie des Rechts der Völker am Beispiel des Irakkrieges , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94527

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Rawls Theorie des Rechts der Völker am Beispiel des Irakkrieges



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden