Produkthaftung im Vergleich USA und Europa


Seminararbeit, 2007

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Die europäische Produkthaftung
2.1 Die EG-Produkthaftungsrichtlinie
2.2 Die deutsche Produkthaftung

3. Die US-Produkthaftung
3.1 Materiell-rechtliche Ausgestaltung
3.2 Prozessuale Besonderheiten

4. Ökonomische Konsequenzen der Produkthaftung

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

7. Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Im Rahmen der Internationalisierungsentscheidung eines Unternehmens sind verschiedene Umweltbedingungen des Zielmarktes von Bedeutung. Aus den länderspezifischen Gegebenheiten der ökonomischen, politisch-rechtlichen und soziokulturellen Umwelt können sich Chancen, aber auch Risiken ergeben, die bei der Entscheidung für oder gegen eine internationale Geschäftstätigkeit Berücksichtigung finden müssen (vgl. Meckl 2006, 233-234).

In diese Überlegungen müssen als Bestandteil der politisch-rechtlichen Umwelt auch Haftungsvorschriften mit einbezogen werden. Eine eindeutige Ausgestaltung dieser, sowie der gesamten Rechtsordnung, ist für Unternehmen unter dem Aspekt der Rechtssicherheit von essentieller Bedeutung. Rechtssicherheit ermöglicht den Unternehmen bei Entscheidungen, die auf subjektiven Wahrscheinlichkeiten beruhen, die nötige Planungssicherheit, um Investitionen zu tätigen. Es muss folglich im Interesse eines Landes sein, einen stabilen Rechtsrahmen zu etablieren, um so ein investitionsfreundliches Klima zu schaffen (vgl. Voigt/Schmidt 2003, 898).

Konzentriert man sich auf den Teilbereich der Produkthaftung, so ergaben sich insbesondere in den USA immer wieder Fälle, in denen die Rechtssicherheit für Unternehmen zu wünschen übrig ließ. Auf Grund bestimmter Unterschiede zur europäischen Produkthaftung können sich in den Vereinigten Staaten Produkthaftungsklagen mit astronomischen Schadensersatzforderungen und Urteilen ergeben, die die Unternehmen nur schwer antizipieren können.

Generell behandelt die Produkthaftung den Ersatz von Schäden, die aus der Fehlerhaftigkeit eines Produktes oder einer Leistung hervorgehen. Es geht also nicht um Fehler am Produkt selbst, da es sich dabei um die Frage der Gewährleistung handelt (vgl. Sattler 1995, 7).

Die vorliegende Arbeit soll vor dem Hintergrund der Geschäftsaktivität europäischer Unternehmen in den USA einen Vergleich der europäischen und der amerikanischen Produkthaftung liefern, aus dem sich die Risiken der US-Produkthaftung abschätzen lassen sollen. Dafür sollen eingangs die europäische - insbesondere am Beispiel der deutschen - und die amerikanische Produkthaftung vergleichend gegenübergestellt werden, wobei neben den materiell-rechtlichen Grundlagen insbesondere die prozessualen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten der US-Produkthaftung untersucht werden. Anschließend sollen die sich daraus ergebenden ökonomischen Konsequenzen sowie eine Risikoeinschätzung der Geschäftstätigkeit in den USA dargestellt werden, bevor die Arbeit mit einem kurzen Fazit schließen wird.

2. Die europäische Produkthaftung

2.1 Die EG-Produkthaftungsrichtlinie

Die Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte stellt den gemeinsamen Nenner der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Produkthaftung dar. Diese im Jahr 1985 verabschiedete Richtlinie verfolgt das Ziel der Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Produkthaftung, um so einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen im Gemeinsamen Markt zu etablieren (vgl. Eberstein/Braunewell 1991, 61-63). Hintergrund dieser Zielsetzung ist die Absicht, externe Effekte zwischen den Rechtssystemen zu vermeiden, die die Effizienz des gemeinsamen Marktes einschränken. Darüber hinaus beabsichtigt die Richtlinie eine Angleichung der Verbraucherschutzbedingungen in den Mitgliedstaaten (vgl. Clemens/Hüttemann/Wolter 1994, 48). Allerdings führt dies nicht zu einer vollständigen Vereinheitlichung der europäischen Produkthaftungsregeln. Zum einen ergeben sich durch die dezentrale Umsetzung Ermessensspielräume der Nationalstaaten und zum anderen beinhaltet die Richtlinie in einigen Fragen explizite Wahlrechte für die Mitgliedstaaten (vgl. Bischof, 1994, 40-46). Zudem können sich auch durch die prozessualen Unterschiede der verschiedenen Rechtssysteme innerhalb der Europäischen Union gewisse Abweichungen ergeben. Insgesamt sorgt die Richtlinie also eher dafür, dass ein bestimmter Mindeststandard bei der europäischen Produkthaftung gewahrt ist (vgl. Eberstein/Braunewell 1991, 63).

Allerdings zeigen die Produkthaftungssysteme in den Mitgliedstaaten sehr ähnliche Strukturen. So bestehen generell drei Haftungsgrundlagen, auf die Ansprüche auf Schadensersatz auf Grund fehlerhafter Produkte gestützt werden können: vertragliche, verschuldensabhängige deliktische und verschuldensunabhängige deliktische Ansprüche gemäß der Richtlinie (vgl. o. V. 2003, 9-10). In welchem Verhältnis diese Anspruchsgrundlagen zueinander stehen und was inhaltlich darunter zu verstehen ist, soll im Anschluss am Beispiel der deutschen Produkthaftung aufgezeigt werden.

2.2 Die deutsche Produkthaftung

In der deutschen Produkthaftung existieren verschiedene Anspruchsgrundlagen, mit deren Hilfe Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können, die sich auf die Fehlerhaftigkeit eines Produktes und den daraus resultierenden Schaden stützen. Um einen Anspruch gegen den Verursacher des Fehlers stellen zu können, muss der Geschädigte grundsätzlich zuerst den Fehler nachwei- sen und dessen Urheber eindeutig feststellen. Zudem muss er die Kausalität des Fehlers belegen, d. h. dass der Fehler die alleinige Ursache des erlittenen Schadens ist (vgl. Sattler 1995, 11-13).

Generell bestehen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Anspruchgrundlagen, die in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen (vgl. Ensthaler 2006, 97). Die vertragliche Gewährleistung im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages erstreckt sich sowohl auf Mangel- als auch auf Mangelfolgeschäden. Während es bei ersteren um das Äquivalenzinteresse geht, d. h. den Ausgleich für den Schaden an dem Produkt selbst, steht bei der Haftung für Mangelfolgeschäden das Integritätsinteresse im Vordergrund, d. h. die vertragliche Haftung für Schäden, die durch das fehlerhafte Produkt an anderen Rechten, Rechtsgütern oder Interessen des Vertragspartners entstehen (vgl. Graf von Westphalen 1997, 68). Die Haftung für Mangelfolgeschäden kann deshalb als die vertragliche Produkthaftung im engeren Sinn angesehen werden. Dieser vertragliche Anspruch des Vertragspartners umfasst Schäden, die sowohl aus der Fehlerhaftigkeit des Produktes selbst als auch aus der Verletzung von Nebenpflichten, was vor der Schuldrechtsreform als positive Vertragsverletzung bezeichnet wurde, resultieren. Der Verursacher der Schäden haftet neben Personen- und Sachschäden bei der vertraglichen Haftung auch für Vermögensschäden. Während bei der Verletzung von Nebenpflichten eine Entlastung durch den Schadensverursacher u. U. möglich ist, so ist die Haftung für zugesicherte Eigenschaften des Produktes verschuldensunabhängig, d. h. ein Entlastungsnachweis ist nicht möglich (vgl. Wieckhorst 1994, 42-46). Ein Haftungsausschluss - für Sach-, nicht aber für Personenschäden - ist grundsätzlich zwar möglich, durch §§ 444, 475 BGB bzw. im Falle des Ausschlusses durch AGB durch § 309 BGB aber sehr eingeschränkt.

Neben der vertraglichen Haftung können sich Produkthaftungsansprüche zudem aus dem Gesetz ergeben. Die deliktische Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 I BGB stellt dabei die häufigste Form der Produkthaftung in Deutschland dar. Im Gegensatz zur vertraglichen Haftung, die auf den Vertragspartner beschränkt ist, besteht die so genannte Produzentenhaftung nach § 823 I BGB verschuldensabhängig gegenüber jedermann (vgl. Sattler 1995, 20-22). Die Besonderheit der Produzentenhaftung liegt in der Umkehr der Beweislast. Demnach muss der Geschädigte lediglich den Schaden und die Kausalität nachweisen. Die Verschuldensvermutung dagegen liegt bei dem Urheber des Fehlers, d. h. es wird davon ausgegangen, dass der Fehler aus der Verletzung einer der Sorgfaltspflichten des Produzenten resultiert. Gelingt es diesem nicht, die Beweislastumkehr zu entkräften, so haftet er für die aus dem Fehler entstandenen Personen- und Sachschäden (vgl. Eberstein/Braunewell 1991, 44-45). Darüber hinaus kommt gemäß § 823 II BGB eine Haftung auch auf Grund eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz in Frage. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich bei dem Produzenten nicht nur um den Hersteller handeln kann. Die Produzentenhaftung erstreckt sich ebenfalls auf Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Mitarbeiter, Lieferanten, Importeure und den so genannten Quasihersteller, d. h. denjenigen, der sich durch das Anbringen seines Namens bzw. seiner Marke als Hersteller ausgibt (vgl. Klindt/Stempfle, 2006, 16-17). Neben dieser aus dem allgemeinen Deliktsrecht entwickelten Produzentenhaftung besteht - als Ausführung der EG-Richtlinie im deutschen Recht - eine sondergesetzlich geregelte Produkthaftung aus dem ProdHaftG, die sich ebenfalls auf den Hersteller bezieht. Gemäß § 4 ProdHaftG ist der Herstellerbegriff allerdings so weit gefasst, dass wie bei der deliktischen Haftung nach § 823 BGB I auch Quasihersteller, Importeure und Lieferanten in Frage kommen. Dem Verbraucherschutzgedanken folgend, handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Im Vergleich zu der deliktischen Haftung des BGB stehen als Produktfehler jedoch mehr die Sicherheitsrisiken im Vordergrund, die das Produkt zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens aufwirft (vgl. Bischof 1994, 22-23). Liegt also ein Fehler gemäß § 3 ProdHaftG vor und kann sich der Hersteller auf keinen der Haftungsausschlussgründe des § 1 II ProdHaftG berufen (vgl. Groß 2003, 31-38), so haftet er unabhängig davon, ob er den Fehler verschuldet hat für Personen- und Sachschäden. Der Geschädigte muss wie bereits bei der Haftung nach § 823 BGB lediglich den Fehler und dessen Kausalität nachgewiesen haben. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber die Option der EG-Richtlinie genutzt und einen Haftungshöchstbetrag festgelegt, der sich im Fall von Personenschäden auf 85 Millionen Euro beläuft (vgl. Kullmann 2004, 32).

Zusammenfassend lässt sich für die Formen der gesetzlichen Produkthaftung eine deutliche Annäherung feststellen. Durch die Umkehr der Beweislast im Falle der Produzentenhaftung nach § 823 BGB verlaufen diese und die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bis zur Frage der Verschuldensabhängigkeit weitestgehend parallel.

3.Die US-Produkthaftung

3.1 Materiell-rechtliche Ausgestaltung

Die materiell-rechtliche Ausgestaltung der US-Produkthaftung weist unverkennbare Parallelen zu der europäischen bzw. deutschen Produkthaftung auf. Auch wenn die amerikanische Produkthaftung einzelstaatlich und nicht auf Bundesebene geregelt ist, so ist dennoch eine Gesamtbetrachtung mög- lich, da generell drei Anspruchsgrundlagen existieren, die im Folgenden erläutert werden sollen (vgl. Loesti, 2003, 17-19; Bischof, 1994, 60).

Eine der Haftungsformen ist die vertragliche, die vergleichbar mit der deutschen Gewährleistungshaftung bzw. der vertraglichen Produkthaftung ist (vgl. Fichna/Voth/Bodenschatz 1990, 51). Bei dieser Haftung aus breach of warranty sind folglich der Vertragspartner und die in seinen Schutzbereich Einbezogenen anspruchsberechtigt. Der Kreis dieser in den Schutzbereich Einbezogenen kann allerdings u. U. sehr weit gefasst sein und variiert zwischen den Bundesstaaten (vgl. Knapp 1998, 51-52). Diese Art der verschuldensunabhängigen Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (vgl. Hoechst 1986, 7) ist insofern als konsumentenfreundlich einzustufen, als es dem Vertragspartner lediglich obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass das Produkt von der Beschaffenheit aus expressed oder implied warranty abwich und daraus kausal der entstandene Schaden resultiert (Kindler 1998, 34). Dabei stellen die expressed und die implied warranty die beiden Bestandteile der warranty -Haftung dar. Während erstere die Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften darstellt, bezieht sich letztere auf die Haftung für Produkteigenschaften, die sich implizit aus dem Verwendungszweck oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben (vgl. Fichna/Voth/Bodenschatz 1990, 51- 52). Trotz des relativ einfachen Nachweises des Schadens können sich bei dieser vertraglichen Anspruchsgrundlage für den Geschädigten dennoch zwei Hürden ergeben. Zum einen besteht bei der Haftung aus warranty in manchen Fällen die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bzw. des Haftungsausschlusses. Derartige Regelungen können sich jedoch nur auf Sach-, nicht aber auf Personenschäden beziehen. Zum anderen bedarf es der rechtzeitigen Anzeige des Schadens, der so genannten timely notice. Lässt der Geschädigte nach Entdecken des Schadens zu viel Zeit verstreichen, so verliert er die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Schadensverursacher geltend zu machen (vgl. Kindler 1998, 45-48).

Neben den vertraglichen existieren auch im US-Recht Produkthaftungsansprüche aus dem Gesetz. Ähnlich wie die deliktische Haftung nach § 823 BGB, besteht eine verschuldensabhängige Haftung, die sich nicht nur auf den Vertragspartner bezieht. Im Unterschied zur deutschen Rechtslage setzt diese liability for negligence jedoch nicht an der durch Fahrlässigkeit verursachten Rechtsgutverletzung an, sondern direkt bei den Sorgfaltspflichten des Herstellers. Der Geschädigte muss lediglich die Kausalität des Schadens und die Fahrlässigkeit, d. h. die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten oder den Verstoß gegen eine Sicherheitsnorm nachweisen (vgl. Günther 2001, 371-376).

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Produkthaftung im Vergleich USA und Europa
Hochschule
Universität Bayreuth
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
19
Katalognummer
V94507
ISBN (eBook)
9783640103430
ISBN (Buch)
9783640112128
Dateigröße
494 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Produkthaftung, Vergleich, Europa
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann, Diplom-Volkswirt Steffen Schmidt (Autor:in), 2007, Produkthaftung im Vergleich USA und Europa, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94507

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