Das Konzept des „failed state“ und die unilaterale humanitäre Intervention als Konfliktlösungsmodell anhand des Beispiels der Salomonen Inseln


Diplomarbeit, 2008

101 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung
1.1 Vorwort
1.2 Methode und Theorie

2. Theoretische Überlegungen
2.1 Failed State
2.1.1 Der Begriff des „zerfallenen Staates“
2.1.2 Methodologische Kritik
2.1.3 Politische Analyse
2.2 Humanitäre Interventionen in zerfallenen Staaten
2.2.1 Unilaterale humanitäre Intervention
2.2.2 Völkerrechtliche Dimension
2.2.3 Intervention auf Einladung

3. Historische Bedingtheiten und die traditionelle Gesellschaft der Salomonen Inseln
3.1 Geschichte und Gesellschaft
3.1.1 Kontakt mit Europa
3.1.2 Britisches Protektorat
3.1.3 Der Zweite Weltkrieg und seine Auswirkungen
3.1.4 Maasina Rule und der Weg zur Unabhängigkeit
3.1.5 Die Unabhängigen Salomonen Inseln

4. Der bewaffnete Konflikt 1998 - 2003
4.1 Die Konfliktparteien
4.1.1 Isatabu Freedom Movement (IFM)
4.1.2 Malaita Eagle Force (MEF)
4.2 Der Konflikt
4.2.1 Die Regierung Sogavare Juni 2000 - Dezember 2001
4.2.2 Die Regierung Kemakeza 2001 - 2004
4.2.3 Mediation und Friedensverhandlungen 1998 - 2001

5. Hintergründe des bewaffneten Konflikts
5.1 Ethnischer Konflikt
5.2 Politische Situation
5.2.1 Politisches System
5.2.2 Nation Making
5.3 Ökonomie
5.4 Sozialstruktur und Landrecht
5.5 Strukturelle Faktoren

6. Die Australische Außenpolitik und die rezente Situation
6.1 Die Salomonen Inseln als zerfallender Staat?
6.1.1 Das Konzept des zerfallenden Staates in der australischen Position gegenüber den Salomonen
6.2 Poor Government zwischen Tradition und Moderne
6.3 RAMSI „Operation Helpem Fren´“
6.4 Die Aprilaufstände 2006
6.4.1 Der weitere Weg nach den April Aufständen

7. Schlusswort

8. Zusammenfassung

9. Anhang

10. Bibliographie
10.1 Internet Ressourcen:

1. Einleitung

Despite it s poverty, there is wealth in Solomon Islands for those with the will to extract it “ [1]

1.1 Vorwort

Die Salomonen Inseln liegen im Pazifik nördlich von Australien und zwischen Papua Neuguinea und Vanuatu. Sie erreichen eine Ausdehnung von 1500 Kilometern bei einer Landmasse von 27.540 km². Es gibt 6 größere Inseln: Choiseul, New Georgia, Santa Isabell, Malaita, Guadalcanal, San Christobal und 900, kleine Inseln welche auf eine Wasserfläche von 1,34 Millionen km² verteilt sind. Auf den Inseln leben 566.842 Menschen (Juli 2007) mit einem Durchschnittsalter von 19,1 Jahren. Die Hauptstadt Honiara liegt auf Guadalcanal und hat ca. 50.000 Einwohner. Der Großteil der Einwohner sind melanesischer Abstammung (ca. 94 Prozent), der Rest ist Polynesisch und ein kleiner Teil europäisch, chinesisch und gilbertesisch.[2]

Die gesellschaftliche Organisation in einem ethnisch und geographisch derart stratifizierten Raum wie den Salomonen Inseln ist sehr komplex und nur aus sich heraus, sprich als Einzelfall, zu verstehen. Der Zugang zu den Ressourcen im Sinne der politischen Ökonomie funktioniert über ein System von Patronage welches in die Institutionen hineingetragen wird. In den folgenden Kapiteln wird fast ausschließlich von Guadalesen und Malaitern die Rede sein, da an den Grenzen ihrer jeweiligen ethnischen Abstammung die folgenreichen und für den Staat in weiterer Folge bestimmenden Unruhen ausgebrochen sind. Dies soll aber auf keinen Fall die Vermutung nahe legen, dass die vielen anderen Sozietäten der Inselgruppe eine marginale Bedeutung hätten. Ein Ereignis, welches auch für diesen Konflikt Bedeutung besitzt, ist zum Beispiel die Abspaltung der Insel Bougainville. (Näheres dazu findet man z.B. bei [Hosp 1999])

Der Staat wurde 1978 von Großbritannien in die Unabhängigkeit entlassen, wobei ihn das lose Band des Commonwealth an das Empire bindet. Seitdem kämpfen die jeweiligen politischen Akteure um Einfluss. Da, wie später gezeigt wird, die Kristallisationspunkte für die Bildung von politischen Bewegungen fehlen, ist das System sehr instabil und häufigen Richtungsänderungen unterworfen. Da dadurch auch keine Parteikultur in unserem Sinne entstehen konnte, fehlt es den einzelnen Akteuren schlicht an Stammwählern. Somit sind sie im ständigen Kampf um die Wiederwahl anfällig für Korruption und Bestechung.

Die Folge war schließlich ein gewaltsamer Konflikt und ein Putsch im Jahr 2000. Um die gesamte Situation zu verstehen wird ein Bogen gespannt von der traditionellen Gesellschaft über die Zeit des Kolonialismus und Dekolonialismus sowie der rezenten Situation. Es wird gezeigt, dass ein historisches Geschichtsverständnis unumgänglich ist, um die Probleme der heutigen Zeit zu verstehen. Gleichzeitig wird aufzeigt, welche fatale Fehler begangen werden, wenn man rezente Phänomene ahistorisch betrachtet.

Einen dramatischen Wendepunkt in ihrer Politik erfuhren die Salomonen, als eine Welle des neo-Liberalismus und neo-Konservativismus von den Vereinigten Staaten aus den Pazifik erreichte und Australien 2003 die Entscheidung traf eine unilaterale humanitäre Intervention auf den Salomonen Inseln anzuführen. Ein Schlagwort welches die Grundlage für die gesamte Intervention und die Änderung der Politik Australiens bildete, ist das, des „failed state“. Dieser Begriff, der für ein umfassendes Konzept steht bedarf einer genauen Analyse und Kritik.

Im ersten Teil der Arbeit wird der Begriff in seiner Bedeutung geklärt werden, sowie die unilaterale humanitäre Intervention, hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung diskutiert.

Eine zentrale Rolle nehmen natürlich die Ereignisse von 1998 bis 2003 ein, insbesondere die Regional Assistent Mission to Solomon Islands (RAMSI). Später wird wieder Bezug auf die Theorie im speziellen Einzelfall genommen. Am 24. Juli 2003 begann die militärische und polizeiliche Mission unter Australischer Führung auf den Salomonen Inseln. Diese Aktion war die Folge der vorangegangenen Unruhen zwischen 1998 und 2000 und dem Zusammenbruch der Staatsordnung. Die Salomonen wurden zu einem so genannten „failing state“. Die Unruhen fanden zwischen der Bevölkerung der zwei größten Inseln der Salomonen statt, nämlich zwischen Malaitern und Guadalesen. Diese Arbeit wird auch die Hintergründe des Konflikts beleuchten. Die Gründe der ethnischen Spannungen liegen teilweise weit in der Vergangenheit verwurzelt und sind in der traditionellen Gesellschaft der Salomonen begründet sowie im Prozess der Nationswerdung. Um zu einem Staat, der die Regeln der „good governance“ erfüllt, zu gelangen, ist es nötig die Ursachen der ethnischen Spannungen, welche das soziale, ökonomische und politische Leben auf den Salomonen beeinflussen zu diskutieren, sowie den Begriff „good governance“ an sich.

Eine große Rolle spielen hierbei die Themen Landrecht und Sozialstruktur, ökonomisch- und politische Partizipation sowie das System der Institutionen.

Das Spannungsverhältnis zwischen „Tradition“ und „Moderne“ wird zeigen, dass ein holistischer historischer Ansatz in der Analyse der Institutionen und Machtverhältnisse notwendig ist, um an eine Problemlösung zu kommen. Hier ist ein dynamisches Begriffsverständnis von Nöten. Der meiner Meinung nach falsche Ansatz durch RAMSI bzw. seiner Vordenker, rächte sich in den April- Aufständen 2006 und lässt den Konflikt weiter schwelen. Die Frage ob ein reiner Institutionalismus die Probleme des Staates beheben kann, ist somit eigentlich schon beantwortet. Vielmehr muss man einen Weg finden, wie die Bewohner der Salomonen Inseln ein eigenes Modell des Westminster Parlamentarismus finden, welches den lokalen Ansprüchen genügt und die Gesellschaft wiederspiegelt, sowie allen Staatsbürgern gerechten Zugang zu den Ressourcen des Landes gewährt.

1.2 Methode und Theorie

Es handelt sich bei dieser Arbeit nicht um eine präskriptive, quantitative Aufzählung von Ereignissen, sondern vielmehr um die Darstellung von politischen Strukturen und Mechanismen in einem Modell des Westminster Parlamentarismus das parallel von einem Patron-Klient Verhältnis begleitet wird, welches seine Wurzel im traditionellen „big-man System“ hat und eine laufende Anpassung und Veränderung durch die Phasen der Geschichte erfuhr und erfährt. Weiters werden die Auswirkung dieser Prozesse auf die internationale Politik, die Regierungspolitik sowie die lokale Ebene abgehandelt.

Es kommen die Methoden der Ethnohistorie zum Einsatz, im speziellen das Phasenkonzept und die Strukturgeschichte. Das Phasenkonzept „ versucht einen diachronischen Ablauf synchroner Zeitphasen zu erstellen “ [Wernhart 1986, S 61] und macht somit durch die aufeinanderfolgende Verbindung der einzelnen Phasen den Wandel in einem historischen Ablauf sichtbar. Die Strukturgeschichte zeichnet die Strukturen in ihrer historischen Dimension nach. Die handelnden Akteure stehen im Zentrum der Betrachtung, welche die ökonomischen und politischen Tendenzen in einer Phase produzieren und somit Strukturen schaffen. „ Das Aufzeigen der Abfolge und das Ineinanderübergehen von Strukturen ist eines der Hauptanliegen einer modernen Strukturgeschichte “ [Wernhart zit. nach Wernhart 1986, S. 61-62]. Das Konzept der Ethnizität wird angewandt um die Zersplitterung der Gruppen zu zeigen. Es wird aber abgegrenzt vom europäischen Konzept der Ethnizität, welches als entkontextualisiertes Alltagsvokabel, aufgeladen mit einem gewissen Exotismus in der Literatur Anwendung findet.[3]

Quellenarbeit bzw. Kritik erfolgt im Sinne der Betrachtung des jeweiligen gewollten Outputs der Arbeit, hinsichtlich der politischen Prägung oder des Arbeitsgebers der jeweiligen Quelle. Damit einhergehend wird ein hermeneutischer Ansatz der Textinterpretation zur Anwendung kommen. Die Interpretation der Texte und Artikel wird im Bewusstsein des „Vorverständnis“ des Verfassers, aus meinem eigenen Vorverständnis heraus geschehen. Ich werde dadurch gewisse Gründe für das Vorverständnis mancher Autoren erhellen, jedoch der Wahrheit nicht näherrücken, sondern durch mein eigenes Vorverständnis eine andere Stufe der Interpretation schaffen. [vgl. Girtler 1986, S. 193-194; 198-200]

Mit Hilfe der politischen Anthropologie werden die Strukturen, Prozesse und Organisationen untersucht. Ich werde einen Vergleich bzw. die Verbindung der „traditionellen“ Herrschaftssysteme mit den „modernen“ diskutieren. Es stellt sich hier die Frage nach der „ guten “ politischen Ordnung des Menschen. Nicht in einem entzauberten Sinne der „ good governance “ sondern unter Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten der Menschen und gemäß der

Aussage: „ Politische Anthropologie untersucht das politische Denken und Handeln von Menschen in ihrer Gesellschaft “ [Claessen zit. nach Mückler 1998, S. 29]

2. Theoretische Überlegungen

2.1 Failed State

“America is now threatened less by conquering states than we are by failing ones” [Bush 2002, S. 1]

Das Problem des failed state beschreibt einerseits die damit verbundenen politischen und wirtschaftlichen Probleme, andererseits auch die völkerrechtlichen Probleme, welche mit dem Wegfall effektiver Staatsgewalt einhergehen.

Für andere Staaten und Organisationen können sich daraus sicherheitspolitische-, ökonomische- und soziale Konsequenzen ergeben. Internationaler Terrorismus, Migrationswellen und Umweltzerstörung bilden mögliche Gefahren.

Völkerrechtlich gesehen droht ein Staat, der endgültig die effektive Staatsgewalt verliert, als Völkerrechtssubjekt unterzugehen. Dies stellt somit auch einen Angriff auf die Staaten als wesentliche strukturelle Elemente der Völkerrechtsordnung dar. [vgl Liebach 2004, S. 7-9] Staaten, die noch über ein Minimum an staatlicher Struktur verfügen, werden als zerfallende bzw. failing states bezeichnet. Ihnen droht unmittelbar der Kollaps. Im Weiteren wird auf den zerfallenen Staat eingegangen. Der zerfallende Staat ist gleich zu bewerten, nur sind die Charakteristika noch nicht vollends ausgebildet. Der Gebrauch der Worte „failed“ bzw. „zerfallenem“ und „failing“ bzw. „zerfallendem“ Staat kommt oft vor und entbehrt in den Medien und auch der Fachliteratur meist einer genaueren Analyse und hat somit eher polemischen denn definitorischen Wert. Dies zieht sich durch bis zu den politischen Begründungen Australiens im Fall der Salomonen Inseln.

2.1.1 Der Begriff des „zerfallenen Staates“

Der Begriff „failed state“ wurde von den amerikanischen Regierungsbeamten Gerald B. Helman und Steven R. Ratner in einem Foreign Policy Artikel geprägt.[4] Es gab einige Begriffe zu diesem Thema, jedoch hat sich in der Literatur und vor allem den Medien der Begriff „failed“, beziehungsweise „failing state“ durchgesetzt. Ingo Liebach spricht sich aus mehreren Gründen gegen diesen Begriff aus. Im englischen „to fail“ sowie dem deutschen „gescheitert“ sind negative Konnotationen enthalten. Im Gebrauch dieses Begriffs zum Erkenntnisgewinn im Kantischen Sinne wären synthetische Urteile a priori überlagert von negativen analytischen Urteilen.[5]

Selbst wenn man den Begriff rein in seiner normativen Funktion benutzt, ergibt sich eine Mehrdeutigkeit. Aggressive, tyrannische und totalitäre Staaten wären das extreme Gegenteil einer zerfallenden Staatlichkeit, doch wären sie nach den Grundsätzen des Völkerrechts als gescheitert anzusehen. [vgl. Liebach 2004, S. 22]

Erhard Eppler meint dazu: „ Im Begriff des „ Failed State “ steckt die ganze Geringschätzung des Staates und seiner Funktionen, die in den letzten Jahren unter dem Einfluss des Neoliberalismus Mode geworden sei. “ [Eppler 2002, S. 83]

2.1.2 Methodologische Kritik

Somit enthalten die Begriffe „ failing state “ und „ failed state “ (scheiternder oder gescheiterter Staat) im Englischen ein normativ-wertendes Urteil über den vom Zusammenbruch bedrohten Staat. Ein Werturteil setzt aber einen logischen Dreischritt voraus:

1. Das zu bewertende Objekt wird durch eine empirisch wahre Aussage beschrieben.
2. Es wird auf einen Wertmaßstab im Sinne einer normativen Theorie verwiesen.
3. Man gelangt mittels logischer Argumentation zu einer Schlussfolgerung. Bevor nun das Phänomen der zerfallenden Staatlichkeit negativ bewertet wird, müsste man daher einen entsprechenden Wertemaßstab benennen. Der Begriff ist also aus methodologischer Sicht abzulehnen. [vgl. Patzelt 2003, S. 93-94]

Im Deutschen sind die Begriffe „zerfallener“ beziehungsweise „zerfallender“ Staat besser geeignet, die innere Auflösung der staatlichen Ordnung und Institutionen zu beschreiben, ohne negative Konnotationen zu transportieren. Weiterst werden durch diesen Begriff auch bewusst völkerrechtswidrig handelnde Staaten ausgeschlossen. [vgl. Liebach 2004, S. 24]

2.1.3 Politische Analyse

Es gibt Grundsätzlich fünf Kennzeichen des zerfallenen Staates:

1.)Den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und der Institutionen:

Der Staat verliert das Gewaltmonopol und ist nicht mehr fähig Recht zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Justiz, Polizei und andere Ordnungsapparate sind funktionsunfähig, zweckentfremdet oder aufgelöst. Zartman benennt hier 5 Punkte die einen state collapse kennzeichnen:

a.) Der Staat ist als Entscheidungsträger gelähmt. Gesetze werden nicht beschlossen, die Ordnung nicht aufrechterhalten und der gesellschaftliche Zusammenhalt ist nicht gewährleistet.
b.) Der Staat versagt als identitätsstiftende Institution in der Übertragung der Bürgerrechte und Pflichten auf das Volk.
c.) Das Staatsterritorium ist nicht länger gesichert.
d.) Der Staat hat seine politische Legitimität verloren.
e.) Der Staat verliert die Kontrolle über sämtliche sozio-ökonomischen Prozesse. [vgl. Zartman 1995, S. 5]

Er ist hinsichtlich Rechtssprechung, Verteidigung und Repräsentation innen- und außenpolitisch völlig handlungsunfähig. Die medizinische Versorgung, das Schul-, Verkehrs, Informations- sowie Kommunikationswesen brechen zusammen und Trinkwasser, Energie und Treibstoffe können nicht mehr bereitgestellt werden.

2.)Bewaffnete innere Auseinandersetzungen, so genannte neue Kriege, oder ethnopolitische Konflikte jedoch keine Bürgerkriege. Es handelt sich meist um kleine zersplitterte Gruppen, Milizen, Banden oder Privatarmeen, die in ihrer Zielsetzung politisch sowie militärisch keine klare Linie verfolgen.

3.)Humanitäre Not und Verletzung der Menschenrechte. Massenvertreibungen, Raub, Erpressung, Plünderung und Vergewaltigungen sind an der Tagesordnung.

4.)Ein allgemein endogener Charakter des Staatszerfalls. Der Zerfall des Staates ist immer nach innen gerichtet, die Strukturen fallen in sich zusammen.

5.)Ethnisch kulturelle Fragmentierung der Gesellschaft. Sollte je eine nationale Kohäsion existiert haben, so bricht sie in diesem Moment zusammen. [vgl. Liebach 2004, S. 25-39]

2.2 Humanitäre Interventionen in zerfallenen Staaten

Durch das Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII[6] der UN Charta für die Intervention in Somalia, wurde de facto ein Präzedenzfall zur humanitären Intervention geschaffen, obwohl in der Präambel auf die Singularität des Falles hingewiesen wurde. Es kommt darauf an, ob in der innerstaatlichen Situation eine Gefährdung des Weltfriedens nach Artikel 39[7] der UN Charta gesehen werden kann. Diese Sicht nahm in den 90er Jahren immer mehr zu. [vgl. Liebach 2004, S. 69-70]

Sollte der Sicherheitsrat blockiert sein, tritt auf Grundlage der Uniting-for-peace- Resolution[8] die Generalversammlung an seine Stelle. Jedes humanitäre Vorgehen ist von der internationalen Gemeinschaft zu beschließen, sofern es in Berührung mit der Klausel des Gewaltverbots laut Artikel 2, Nummer 4[9] der UN- Charta kommt.

Eine gewaltlose Intervention ist laut Völkergewohnheitsrecht immer zulässig. [vgl. Dahm 2002, S.807]

Unilaterale humanitäre Intervention

Unter der unilateralen humanitären Intervention versteht man die Ausübung oder Androhung von Gewalt eines Staates gegen einen anderen Staat zum Zweck des Schutzes der Menschenrechte ohne eine Ermächtigung der Vereinten Nationen.

Befürworter der unilateralen Intervention gehen von der allgemeinen Gültigkeit der Menschenrechte aus. Eine Intervention hat bei massiver Verletzung von Menschenrechten zu erfolgen wie zum Beispiel bei Völkermord, Sklaverei und massiven systematischen Verfolgungen aus ethnischen oder religiösen Gründen. Diese Gründe stützen sich auf die Frage des bellum iustum[10]. Hier gibt es zwei Dimensionen:

Erstens das ius in bello[11]. Es umfasst die Verhältnismäßigkeit der Mittel und die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Zweitens, das ius ad bellum[12]. Hier wird die moralische Legitimation geliefert.

„ Prinzipien des Rechtes zum Krieg (ius ad bellum):

1. Die Anordnung des Krieges durch eine rechtm äß ige Autorität, also die legitime Entscheidungsgewalt (legitima potestas)
2. Das Bestehen eines gerechten Grundes (causa iusta)
3. Eine gerechte Absicht, die auf die Wiederherstellung der Friedensordnung zielt (recta intentio)
4. Der Krieg als letztes Mittel, das Ziel ist durch nichtmilitärische Mittel nicht erreichbar (ultima ratio)
5. Gerechte Mittel, dabei darf das in Kauf genommeneübel das schützende Gut nichtüberwiegen (debitus modus)

Diese Bedingungen spezifizieren nicht, was als legitime Autorität, gerechter Grund oder rechtschaffende Absicht gelten soll. Insofern benennt die Bellum- Iustum-Lehre zunächst formale Bedingungen für die Legitimität von Kriegen, die erst durch weitere Ausführungen mit Inhalt zu füllen sind. “ [Schüßler 2001, S.139]

Die Gefahr der unilateralen Vorgehensweise liegt nun im Ausfüllen dieser leeren Inhalte. Wenn nun jedes Völkerrechtssubjekt selbstständig und basierend auf den eigenen Moralvorstellungen entscheidet, begibt man sich auf die Ebene der völligen Anarchie in den internationalen Beziehungen. Dies würde dem Grundgedanken der Vereinten Nationen in seinen Grundfesten erschüttern.

Im speziellen Falle der Salomonen Inseln wurde von australischer Seite die Intervention verglichen mit dem Vorgehen in Bosnien, dem Kosovo, in Somalia, Haiti, Rwanda, Sierra Leone und Ost Timor. [vgl. Wainwright 2003, S. 10] Der Malaiter Michael Kwa´ioloa vergleicht die Situation der Malaiter mit der Situation Bosnien-Herzegowinas. [vgl. Kwa´ioloa 2007, S 118] Klar ist, dass diese Rechtfertigungen polemisch sind und einer Analyse nicht standhalten können. Es wird klar, wie wichtig ein standardisiertes Vorgehen und eine multilaterale Beschlussfassung sind.

Die Intervention durch RAMSI[13] erfolgte durch acht Pazifik Staaten, wobei man feststellen kann, dass Australien 74% des Personalaufwandes von Polizei und Militär trug. (Neuseeland 13%, Fiji 6%, PNG 4%, Tonga 2%, Samoa 0,7%, Kiribati 0,2%, Cook Islands 0,1%) [vgl. Fraenkel 2004, S.167]

2.2.2 Völkerrechtliche Dimension

Die unilaterale humanitäre Intervention berührt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta. Der intervenierende Staat übt für einen Zeitraum das Gewaltmonopol auf dem fremden Staatgebiet aus und beraubt den Staat somit seiner politischen Unabhängigkeit.

Obwohl Menschenrechte „Erga-Omnes-Wirkung“ [14] besitzen und im Völkerrecht „ius cogens[15] “ darstellen, bewirken sie keine Abwertung des Gewaltverbotes, welches auch „ius cogens“ darstellt. Somit ist der Einsatz von Waffengewalt unzulässig, wenn keine Ermächtigung nach Kapitel VII oder ein Fall der Selbstverteidigung[16] nach Artikel 51[17] der UN-Charta vorliegt. Durch das Fehlen der Legitimation entsteht die Gefahr des Missbrauches der unilateralen humanitären Intervention, zumal es dem Ermessen der einzelnen Staaten obliegt, ob das Faktum des Verlustes der Staatsgewalt gegeben ist.

Rechtfertigungen aus dem Völkergewohnheitsrecht scheiden ebenfalls aus. Einerseits gab es bis auf die „Economic Community of West African States“-(ECOWAS)-Intervention in Liberia 1990 keine einzige Intervention, die breite Zustimmung erfuhr, andererseits wäre eine spontane Erzeugung von Gewohnheitsrecht nicht zulässig.[18]

Eine Entschuldigung der unilateralen humanitären Intervention kann auch nicht erfolgen, wenn sie toleriert wurde und oder moralisch geboten scheint, da rechtlich gesehen der Rechtsbrecher lediglich nicht bestraft, aber nicht schuldlos gesprochen wurde. [vgl. Liebach 2004, S. 259-265] Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass die unilaterale humanitäre Intervention beim Wegfall effektiver Staatsgewalt nach geltendem Völkerrecht unzulässig ist. [Liebach 2004, S. 265]

Im Falle der Salomonen Inseln ging der unilateralen humanitären Aktion Australiens eine Einladung der Regierung voraus. Wie oben erwähnt hat dies auf die völkerrechtliche Sachlage keine Auswirkung, da auf das „ius cogens“ nicht verzichtet werden kann. Allenfalls ergibt sich daraus eine moralische Rechtfertigung. Jedoch bleibt die Frage offen, ob eine Regierung, die ja nach innen handlungsunfähig ist, nach außen die richtige Instanz ist, um die Einwilligung zur Intervention zu geben und ob sie wirklich die Mehrheit des Staatsvolkes repräsentiert. Bei dem Demokratieverständnis der Regierung der Salomonen Inseln ist dies mehr als fraglich. Zudem ist nur ein kleiner, wenn auch wichtiger Teil des Staates betroffen. Nämlich hauptsächlich Honiara und Nord-Guadalcanal sowie den urbanen Gebieten Auki und Tulagi. Nolte stellt dazu fest, dass die Regierung: „ ( … ) die effektive Herrschaftsgewalt verloren habe, und damit der rechtfertigende Grund für ihre Befugnis entfallen sei, den Willen des Staates in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet völkerrechtlich zur Geltung zu bringen. “ [Nolte 1999, S. 145] Demnach wäre der Akt der Einladung nicht vom Unrechtsausschließungsgrund betroffen.[19]

Es gibt also etliche Fragen hinsichtlich dessen, ob die Salomonen Inseln nun ein zerfallender Staat sind und ob eine unilaterale Intervention zumindest moralisch gerechtfertigt ist.

Die Moralphilosophie gibt hier keine einheitliche Antwort. Schon deshalb nicht, weil man, um zu einem Für oder Wider bezüglich einer Intervention zu gelangen, sich auf ein Faktenwisse berufen muss, welches keinesfalls ausreichend und unzweifelhaft sein kann. Eine konsequenzialistische Analyse der Situation scheitert daran, dass man nicht genug Informationen hat, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu sagen, dass bei einem nichtgewaltsamen Eingreifen genau jene Situation eintritt, die den Rechtfertigungsgrund liefern soll.

Man wird am Beispiel der Salomonen Inseln sehen, dass, auch wenn es rein moralische Gründe geben mag, ökonomische, politische, militärische und kulturelle Beweggründe auftreten, die es in ihrer Verflochtenheit unmöglich machen, jene rein moralischen Gründe zu erkennen.

2.2.3 Intervention auf Einladung

Hierzu gibt es zwei Aussagen des Internationalen Gerichtshofes. „ Im Certain Expenses-Gutachten hat das Gericht festgestellt, daßdie einer VN Friedenstruppe erteilte Ermächtigung des Sicherheitsrates, den Ausbruch eines Bürgerkrieges notfalls mit Gewalt zu verhindern, keine ermächtigungsbedürftige Zwangsmaßnahme darstelle, weil diese Ermächtigung ( … ) mit Zustimmung der Regierung erteilt worden sei. “ [Nolte 1999, S. 19] Im Nicaragua Urteil wurde eine Intervention auf Einladung ganz allgemein als zulässig erklärt. Jedoch bezog man sich im Certain-Expenses-Gutachten auf UN-Operationen und der Nicaragua Fall bezog sich nicht auf das Gewaltverbot.

Grundsätzliche Bedenken gegen eine Intervention auch auf Einladung, formulierte die Resolution des Instituts für Völkerrecht (Institut de Droit International) 1975. Man bezeichnete ein militärisches Eingreifen von Drittstaaten als grundsätzlich unzulässig.[20] Jedoch sind die Begründungen aus heutiger Sicht nicht mehr relevant. Es wurde das Selbstbestimmungsrecht überbetont, man hatte damals jeden internen Konflikt auch als potenziellen Stellvertreterkonflikt im Verdacht und fürchtete eine Eskalation bis hin zum Atomkrieg. [vgl. Nolte 1999, S. 19]

Der schwerwiegendere Einwand besteht darin, „ daßeine Regierung im internen Konflikt mangels effektiver Herrschaftsgewalt nicht repräsentativ für Staat oder Staatsvolk sei und deshalb nicht die Befugnis zu einer weitreichenden Entscheidung wie der Einladung von Truppen besitzen könne. “ [Nolte 1999, S. 20] In diesem Falle wäre zu klären, inwiefern und für wie lange eine demokratisch gewählte Regierung ihre Legitimität in Zeiten des Zerfalles behält.

Dem Verlust der politischen Unabhängigkeit trug der vormalige Ministerpräsident Manasseh Sogavare mit den Worten Rechnung: we are becoming „ puppets of foreign governments “. [Fraenkel 2004, S. 166]

Eine politisch-moralische Argumentation für eine einseitige Intervention ist nicht mehr ausreichend, da in der veränderten Situation nach 1990 der Sicherheitsrat eine stärkere Handlungsfähigkeit besitzt. Das moralische Bedürfnis einer Intervention kann somit in rechtlich gesicherten Bahnen stattfinden.

3. Historische Bedingtheiten und die traditionelle Gesellschaft der Salomonen Inseln

3.1 Geschichte und Gesellschaft

Um die heutige Gesellschaft auf den Inseln zu verstehen, muss man weit in die Vergangenheit blicken. Die Unabhängigkeit 1978 und der damit beginnende Prozess der Nationswerdung und Identitätsbildung ist noch nicht lange her. Möchte man den Beginn der Entwicklung des modernen Staates in Europa mit dem Westfälischen Frieden ansetzen, so wird klar, wie wenig Zeit die Salomonen bisher hatten, um eine nationale Identität aufzubauen.

Die Bevölkerung des Archipels setzt sich aus einer Reihe verschiedenster Sozietäten mit vielen kulturellen und sprachlichen Unterschieden zusammen. [vgl. Bennet 2002, S. 2] Es existieren über 60 verschiedene Sprachen und Dialekte. Pijin[21] wurde zur „ lingua franca “. Die häufigsten Regionalsprachen sind Lau, Kwara´ae und Ariari auf Malaita, Ghari auf Guadalcanal und Roviana im Westen. Allein auf Malaita existieren zehn verschiedene Dialekte und drei verschiedene auf Guadalcanal. [vgl. Kent 1972, S34-35]

Die soziale Organisation funktioniert über die Verwandtschaft. Meist steht an der Spitze ein gedachter Ahne[22], der als erster Gärten im Wald anlegte oder als erster in einer Lagune fischte. [vgl. Bennet 2002, S2]

Die Struktur der Verwandtschaft variiert. Die Systeme sind bilateral und matri-[23] sowie patrilinear. Am Beispiel der Marovo Lagune von New Georgia wird klar, dass die Abstammung über beide Elternteile hergeleitet wird: „ We Marovo people come out of both mother ´ s and father ´ s sides (...)” [Hviding 2003, S. 89] Jedoch liegt eine starke Betonung auf der Lineage[24], entweder matri- oder patrilinear.

Die Gesellschaften der Küsten waren gekennzeichnet durch Prinzipien der Primogenitur und Patrilinearität. Sie lebten in zentralisierten Siedlungen. Ihre politische Macht gründete sich auf Kriegsführung, Tribute und maritime Handelsmonopole.

Die „bush people“ waren stärker matrilateral bis matrilinear geprägt. Nach der Befriedung der gesamten Marovo Lagune bekam die über die Vaterlinie vererbte Macht eine stärkere Bedeutung. [vgl. Hviding 2003, S89-90] Auch auf Santa Isabel und Teilen von Guadalcanal ist ein matrilineares System etabliert. Die Vererbung geschieht hier über die mütterliche Linie. Der Mutter-Bruder nimmt hier eine zentrale Rolle in der Erziehung und der Kernfamilie ein. Die soziale Organisation ist relativ locker. Man kann allgemein behaupten, dass in den patrilinearen Systemen die Organisation straffer ist. Am meisten verbreitet ist die Organisation als totemistischer Clan[25]. Obwohl durch die christliche Missionierung der Glaube an die transzendenten Kräfte eines Totems rückläufig wurde, existiert er innerhalb der christianisierten Anschauungen noch immer. [vgl. Kent 1972, S38-39].

(Matriarchat: die Macht liegt bei den Frauen). Für die Erziehung des Sohnes der einer Frau ist der Mutterbruder verantwortlich, er erfüllt die Vaterrolle. Der biologische Vater gehört nicht zum Verwandtschaftsverband von Mutter, Sohn und Mutterbruder! Magische Fähigkeiten werden immer über die Mutterlinie weitergegeben. [Einführung in das Studium der Ethnologie Fillitz WS 2001/02 31.1.2002 / Seite 7-8. http://www.pensis.net/documente/11mitschriften_Ethno/VO-Einf.Ethnologie-WS2001.02- V310102.pdf 2008-03-17]

Die politisch organisierten Gruppen waren meist von geringer Größe und bestanden aus etwa einem Dutzend kleiner Dörfer, in denen oft nur eine Kernfamilie wohnte. Der Vater war üblicherweise der Vorstand des Dorfes. Die Führung über den Clan hatte die Großvätergeneration. Es konnten sich aber einzelne als Führer hervortun, die sogenannten „big-men“ [26]. Sie hatten etwa durch organisatorisches Geschick oder durch Verteilung von Vermögenswerten, wie zum Beispiel von Nahrungsmitteln, die Fähigkeiten, Anhänger für sich zu gewinnen. Um dies tun zu können, mussten die „big men“ üblicherweise viel und vor allem fruchtbares Land besitzen. Sie hatten auch überregionale Bedeutung als Verbündete und Handelspartner. Man geht davon aus, dass die „big-men“ in voreuropäischer Zeit maximal 200 Anhänger unter sich vereinen konnten. Ihr Ansehen basierte hauptsächlich auf der großzügigen und gerechten Verteilung von materiellen Gütern. Sie unterhielten religiöse Spezialisten, die für die Segnung der Anhänger, die Eröffnung eines Männerhauses oder den Stapellauf eines Kanus verantwortlich waren. Dem „big-man“ wurden manchmal spezielle und übernatürliche Kräfte nachgesagt. Konnte er seine Machtposition nicht mehr behaupten, unterstützte er oft einen Jüngeren in seinen Bemühungen sein Nachfolger zu werden.

In manchen Sozietäten gab es auch mehrere spezialisierte „big-men“. Etwa einen für Kriegsführung, einen für religiöse Belange und einen für das Clangebiet.

In einigen Gebieten, vor allem in Küstenregionen und in reicheren Sozietäten, etablierte sich ein Chief-System, in dem vererbte Macht eine zentrale Rolle spielte. Ein Beispiel wäre die oben erwähnte Marovo Lagune auf New Georgia oder auch Süd-Malaita. Fähigkeiten und Leistung waren jedoch zentrale Anforderungen und so wurde die Primogenitur bei fehlender Befähigung übergangen. Bei herausragender Befähigung konnte auch ein Außenstehender dieses System aushebeln.

In sehr abgeschotteten Gegenden, hauptsächlich im Buschland etablierten sich keine Chiefs, sondern „big-men“ oder einfach nur Gerontokratien. Kriegerische Auseinandersetzungen waren üblich, hielten sich jedoch immer in sehr kleinem Rahmen. Fremden gegenüber war man immer misstrauisch, denn wer sein Land, seine Familie und seine Ahnen verlässt, um woanders hinzugehen, kann nur feindliche Absichten haben. Die Blutrache reichte oft über Generationen und es gab traditionelle Auseinandersetzungen zwischen Inseln und zwischen Clans. Immer wieder kam es zu Geplänkeln zwischen Küstenbewohnern und Buschbewohnern. Gefürchtet waren die Kopfjäger der Roviana Lagune (New Georgia) und der Western Province, welche oft als freundliche Besucher getarnt über Einheimische herfielen und sie töteten. Frieden schloss man gerne durch Kompensationszahlungen und Heiraten. Schlugen diese Versuche jedoch fehl, kamen die Mörder zum Einsatz. Auf Malaita gab es beispielsweise die gefürchteten „ ramos “ - professionelle Mörder. Die Befriedung des gesamten Inselgebietes war ein Hauptanliegen der Briten. [vgl. Bennet 1987, S 14-16], [vgl. Kent 1972, S 38-42; 52]

[...]


[1] Zitat [Wainwright 2003, S. 13]

[2] Daten laut World Fact Book. 2008-03-10

[3] Mehr zu diesem Thema findet man bei Gingrich 1998, S. 99-111.

[4] Foreign Policy 1992-1993, 3 ff.

[5] Siehe dazu Kant, Immanuel: Kritik der reinen Vernunft

[6] Maßnahmen bei Bedrohungen des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen. [Satzung der Vereinten Nationen, Kapitel VII]

[7] Der Sicherheitsrat hat jedesmal festzustellen, daß eine Bedrohung des Friedens, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt, und erstattet Empfehlungen oder beschließt, welche Maßnahmen nach Artikel 41 und 42 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen sind. [Satzung der Vereinten Nationen, Artikel 39]

[8] Uniting for Peace Resolution, Res der GV der VN 377 (V), 3.11.1950

[9] Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist. [Satzung der Vereinten Nationen]

[10] Der gerechte Krieg. Seit Cicero auch der moralisch gerechte Krieg.

[11] Recht im Krieg

[12] Recht zum Krieg

[13] Regional Assistance Mission to Solomon Islands

[14] Für alle gültiges Recht

[15] Zwingende Normen

[16] ist als Begründung auszuschließen, da Menschenrechtsverletzungen und Staatszerfall kein bewaffneter Angriff im Sinne der Vorschrift sind. [vgl Liebach 2004, S. 262-63]

[17] Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung beeinträchtigt das Naturrecht individueller oder kollektiver Selbstverteidigung, wenn ein Angriff mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt, (…). [Satzung der Vereinten Nationen, Art. 51]

[18] b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; [Art. 38 Abs.1 lit. b IGH-Statut]

[19] Volenti non fit iniuria

[20] The Principle of Non-Intervention in Civil Wars. Wiesbaden 1975: JUSTITIA ET PACE INSTITUT DE DROIT INTERNATIONAL

[21] Pijin ist eine englischmelanesische Kreolsprache mit deutschen Elementen. Die Grammatik ist stark vereinfacht. Im Gegensatz zu den meisten Pijinsprachen gibt es beim Salomonenpijin eine wachsende Zahl von muttersprachlichen Sprechern.

[22] Agnat oder Uterine.

[23] Die Abstammung geht nach den Uterinen. Die politische Macht liegt aber bei den Männern

[24] Lineage bezeichnet einen Subclan.

[25] Totemistische Clans haben immer eine Beziehung zu Tieren oder Pflanzen.

[26] Bedingt durch die starke Fragmentierung der melanesischen Gesellschaft fehlen eine politische Zentralinstanz und ein formeller Führer, wie etwa der „Chief“ in polynesisch geprägten Gesellschaften. Die Rolle der politischen Führung fällt den so genannten „big men“ zu. Diese Führungsrolle ist nicht formalisiert und somit steht ein „big man“ immer im Wettstreit mit anderen, um die Gunst seiner Anhänger. Die politische Macht erhält ein „big man“ durch seine wirtschaftliche Funktion in der Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft entscheidet auch wer durch sein ökonomisches Handeln der am besten geeignete Führer ist. Der „big man“ ist immer daran interessiert sein Prestige zu erhöhen. In seinem eigenen Klan durch die Verteilung von Subsistenzgütern und nach Außen hin, in der Verteilung von Prestigegütern. Hier liegt auch eine gewisse Tendenz zur Kriegsführung begründet, da ein gewonnener Krieg die ökonomischen Möglichkeiten enorm erweitern kann. [vgl. Holtz 2003, S. 32-34] Mehr zu diesem Thema findet man bei Marshall D. Sahlins in „Poor Man, Rich Man, Big-Man, Chief: Political Types in Melanesia and Polynesia“ in Comparative Studies in Society and History. Vol. 5, Nr. 3 (April 1963) S. 285 - 303.

Ende der Leseprobe aus 101 Seiten

Details

Titel
Das Konzept des „failed state“ und die unilaterale humanitäre Intervention als Konfliktlösungsmodell anhand des Beispiels der Salomonen Inseln
Hochschule
Universität Wien
Note
2
Autor
Jahr
2008
Seiten
101
Katalognummer
V94297
ISBN (eBook)
9783640100033
ISBN (Buch)
9783640120062
Dateigröße
770 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konzept, Intervention, Konfliktlösungsmodell, Beispiels, Salomonen, Inseln
Arbeit zitieren
Mag. Phil. Roland Neubauer (Autor:in), 2008, Das Konzept des „failed state“ und die unilaterale humanitäre Intervention als Konfliktlösungsmodell anhand des Beispiels der Salomonen Inseln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94297

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