Die Entstehung der Reichskreise


Seminararbeit, 2008

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1 Einführung in die Thematik und Struktur der Arbeit

2 Hauptteil
2.1 Die Entwicklungsgeschichte der Reichskreise bis 1500
2.2 Die Entstehung der Reichskreise im Zuge der Reform von 1500
2.3 Die Struktur der Reichskreise
2.4 Ausbildung der Kreisverfassung im 16. Jahrhundert

3 Schlussbetrachtung

4 Literaturverzeichnis

1 Einführung in die Thematik und Struktur der Arbeit

Gemessen an ihrem über 300-jährigen Bestehen und ihrer zweifellos bereits im Spätmittelalter wichtigen, in der Neuzeit sogar zunehmend wichtiger werdenden Scharnierfunktion zwischen Kaiser und Territorialfürsten, haben die deutschen Reichskreise eine vergleichsweise geringe Aufmerksamkeit durch die historische Forschung erfahren.

Dies mag der Tatsache geschuldet sein, dass einheitlich von den Reichskreisen in Bezug auf deren Aktivität keineswegs gesprochen werden kann. So stehen Reichskreise mit einem intensiven Kreisleben bis zur Auflösung des Alten Reiches, das in einer Fülle von Quellenmaterial dokumentiert ist (z. B. Schwaben und Franken), solchen Reichskreisen gegenüber, die nahezu vollkommen bedeutungslos für die Organisation des Heiligen Römischen Reiches blieben (wie etwa Burgund und Österreich). Eine umfassende und allgemeine Aufarbeitung der deutschen Kreisverfassung ist somit nur schwer möglich. Dotzauer stellt demzufolge in der Einleitung seines Werkes zur Kreisgeschichte lapidar fest: „Die Kreismaterie ist spröde.“[1]

Es verwundert daher nicht, dass die Forschung sich zumeist auf die besonders aktiven süddeutschen Kreise konzentriert hat. Allgemeine Darstellungen zur deutschen Kreisverfassung aber besitzen Seltenheitswert und auch in der Verfassungsgeschichtsschreibung wird die Rolle der Reichskreise zumeist nur unzureichend gewürdigt.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, eine Überblicksdarstellung über die Entstehung der Kreise zu liefern. Dazu sollen zunächst die bereits zu Beginn des Spätmittelalters einsetzenden Versuche, eine regionale Gliederung des Deutschen Reiches zu schaffen, beleuchtet werden. Angesichts des Umfanges dieser Arbeit muss dieser Ansatz allerdings rudimentär bleiben. Der Schwerpunkt wird vielmehr auf die 1500 im Zuge der Reichsreform unter Kaiser Maximilian I. in die Tat umgesetzte Kreiseinteilung zu legen sein. Die zunächst gebildeten sechs Reichskreise können aber aufgrund ihrer sehr eingeschränkten Funktion und ihrer noch nicht das (nahezu) gesamte Reichsgebiet umfassenden Gliederung keineswegs als Schlusspunkt der Kreisbildung gesehen werden, sondern allenfalls als ihr Ausgangspunkt.

Da die Entwicklung einer funktionierenden Kreisverfassung und die planmäßige Übertragung wichtiger Aufgaben also erst Ergebnis späterer Reformbestrebungen waren, soll im Rahmen dieser Arbeit auch die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts bis zum Augsburger Reichsabschied von 1555 untersucht werden. Erst mit diesem wichtigen Ereignis lässt sich eine dauerhafte Etablierung der Reichskreise als gesichert betrachten.

Zusammenfassend soll anschließend die Kreiseinteilung Deutschlands und die Bedeutung des Vorganges für die Konsolidierung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation kritisch gewürdigt werden.

2 Hauptteil

2.1 Die Entwicklungsgeschichte der Reichskreise bis 1500

Das alte Reich war – spätestens seit der Goldenen Bulle von 1356 – anders als die europäischen Nachbarländer durch eine „Dualität von Kaiser und Ständen konstituiert.“[2] Dies bedeutete ein „Höchstmaß an reichsständischer Partizipation“,[3] die die kaiserliche Macht erheblich einschränkte und für die zunehmende Entwicklung von Territorialstaaten innerhalb des Reiches einen wichtigen Beitrag leistete. Ausdruck dieser Dualität war der Reichstag, als das Gremium, in dem sich Kaiser und Territorialherren gegenübertraten. Die Festlegung einer einheitlichen Reichspolitik war bereits im 15. Jahrhundert nur noch durch die gemeinsame Gestaltung von Monarch und Reichsfürsten möglich.[4] Ein Übriges tat die schon im Hochmittelalter einsetzende und kontinuierlich fortdauernde Verpfändung von Reichsgut.[5] Das Reichsoberhaupt verlor somit zunehmend Einfluss an die Territorialgewalten.

Dennoch darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass den Kaisern mit der Wahrung der Friedensordnung weiterhin eine wesentliche Herrschaftsfunktion zukam, wenngleich auch dieser Bereich ab dem 14. Jahrhundert immer stärker auch zur fürstlichen Domäne wurde.[6] Allerdings gingen – dies wird auch in dieser Arbeit in Hinblick auf die Reichskreise noch zu sehen sein – kaiserliche Reformbestrebungen einher mit der Schaffung von Landfriedensordnungen.

Zusätzlichen Machtverlust erfuhr das monarchische Prinzip durch die Schwäche der Nachfolger Kaiser Karls IV., König Wenzel und König Ruprecht. Erst unter Kaiser Sigismund (Regierungszeit 1411-1433) gewann das Reichsoberhaupt wieder an Einfluss. Dieser Kaiser befand auch als erster, dass eine Reichsreform nottat, die insbesondere „die verhängnisvolle Folge des Rückgangs der deutschen Königsmacht, die ungeheure Rechtsunsicherheit“[7] zurückzudrängen imstande sei. Im Zuge dieser Reichsreform, deren hehres Ziel die Schaffung eines durchsetzungsstarken Landfriedensgebotes sein sollte, wurde zur Durchsetzung der Reichsgesetze und der Friedensicherung eine dezentrale Gliederung des Reiches ins Auge gefasst, mithilfe derer sich der Kaiser, der weder über ein eigenes, dauerhaftes militärisches Potenzial noch ausreichende finanzielle Mittel zur Reichsexekution verfügte, der Territorialmächte zu bedienen versuchte. Zwar fußten auch diese Überlegungen bereits auf früheren Versuchen, regionale Einheiten innerhalb des Reiches zu schaffen,[8] doch der Begriff „Reichskreise“, der fortan die Diskussion beherrschen wird, findet sich erstmals in der Regierungszeit Sigismunds im Jahr 1438.

Die Überlegungen zur Schaffung solcher dezentralen Regionen, denen teilweise auch weitere Funktionen neben der Durchsetzung des Landfriedens zugedacht worden sind, lassen sich bis zum Beginn des Spätmittelalters zurückverfolgen. In vielen Landfriedensbündnissen und verschiedenen Reichslandfrieden werden solche Distrikte aufgrund von geographischer, dynastischer oder landsmann-schaftlicher Übereinstimmungen aus verschiedenen Herrschaften gebildet,[9] die allerdings nie dauerhaften Bestand erlangten oder teilweise auch wie die Kreiseinteilung unter Kaiser Sigismund nie tatsächlich zur Anwendung kamen.[10]

Träger dieser regionalen Strukturierungsidee waren im Übrigen nicht nur die Kaiser, die mithilfe der Kreise den Einfluss des Reiches zu mehren dachten, sondern mitunter auch die Fürsten.[11] So verstanden insbesondere die Großen des Reiches die regionale Gliederung auch als Möglichkeit, ihren eigenen Einfluss zu erweitern, beispielsweise indem sie selbst die mächtigen Hauptleute eines jeden Kreises selbst zu stellen beabsichtigten. So verwundert es nicht, dass 1438 auf dem Nürnberger Reichstag ein zunächst kurfürstlicher Entwurf eine Kreiseinteilung vorsah, in dem bereits auch die Kreishauptleute zu benennen seien (und folglich nicht der Ernennung und Abberufung durch den König unterworfen wären).[12] Dieser Entwurf sah folgerichtig – um die Macht des Königs nicht zuungunsten der Fürsten zu stärken – vor, dass die Hauptleute ohne dessen Einflussnahme nach eigenem Gutdünken schalten und walten konnten, nämlich daz ein iglicher hauptman in seinem kreisse disen frid, ordnung geurteilt und gesprochne recht hanthaben, schawren, schutzen und schirmen […][13] solle. Der Gegenentwurf König Albrechts II., der als Nachfolger Sigismunds dessen Politik fortzuführen suchte, sah hingegen vor, dass die Hauptleute von den Kreisständen gewählt und bei Nichteinigung durch den König ernannt werden sollten.[14] Diesen Hauptleuten sollte nun ausdrücklich durch den König geboten werden, sollich unser ordnung zu hanthaben, zu schutzen und zu schirmen […].[15]

Es überrascht nicht, dass es aufgrund solcher Uneinigkeiten und Machtkämpfe zu keiner Einigung kommen konnte, obgleich alle Beteiligten die Notwendigkeit einer Mittelinstanz zwischen Kaiser und Territorien anerkannten. Die Reichsreform auf dem Nürnberger Reichstag war „vollständig gescheitert,“[16] freilich nicht nur an der Kreisverfassung.

Kaiser Sigismunds Versuch, die Gegensätze zwischen ihm und den Ständen mithilfe der Städte zu umgehen, war bereits mit den Bemühungen um einen Städtebund, der dem Kaiser zur Durchsetzung des Reichsrechts und der Landfriedensordnung dienen sollte, 1415 am Widerstand der Städte gescheitert,[17] so dass dieser Kaiser nun die „von oben her bestellte[n], beständige[n] und kontrollierbare[n] Kreisordnung“[18] einzurichten versuchte. Sigismund sprach sich anfänglich für nur vier Kreise aus, später bereits für fünf, während sein Nachfolger Albrecht schon sechs zu bildende Kreise ins Auge fasste und eine „zukunftsweisende Auffassung von den Reichskreisen als Selbstverwaltungs-körpern an den Tag treten ließ“.[19] Er scheiterte jedoch ebenso wie zuvor Sigismund am Widerstand der Territorialherren, die die Kreise als Macht-instrument des Kaisertums nicht akzeptieren wollten. Eine Neuerung brachte indes die ausdrückliche geplante Erweiterung der Zuständigkeiten für diese Gliederungen, nämlich die Organisation der fiskalischen und militärischen Belange des Reiches.[20]

[...]


[1] Dotzauer, Winfried: Die deutschen Reichskreise (1383-1806), Stuttgart 1998 [Dozauer: Reichskreise 1383-1806], S. 14.

[2] Angermeier, Heinz: Die Reichsreform 1410-1555. Die Staatsproblematik in Deutschland zwischen Mittelalter und Gegenwart, München 1984 [Angermeier], S. 34.

[3] Neuhaus, Helmut: Ohnmächtiger Riese: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, in: Welt- und Kulturgeschichte, Bd. 8, Hamburg 2006 [Neuhaus], S. 174.

[4] Vgl. Angermeier, S. 49.

[5] Vgl. ders., S. 36-37.

[6] S. ders., S. 40 ff.

[7] Vogel, Walther: Deutsche Reichsgliederung und Reichsreform in Vergangenheit und Gegenwart, Leipzig und Berlin 1932, S. 31.

[8] S. Dotzauer: Reichskreise 1383-1806, S. 23.

[9] Vgl. ders., S. 23-24.

[10] S. Angermeier, S. 56.

[11] Dotzauer: Reichskreise 1383-1806, S. 24.

[12] S. Die Reichskreise in den Gesetzentwürfen zur Reichsreform. Kurfürstlicher Entwurf vom 18.07.1438, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500). Ausgewählt und übersetzt von Lorenz Weinrich, Darmstadt, 1983, S. 488 f.

[13] Ebd., S. 489.

[14] S. Die Reichskreise in den Gesetzesentwürfen zur Reichsreform. Gegenentwurf der königlichen Räte vom 18.07.1438, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500). Ausgewählt und übersetzt von Lorenz Weinrich, Darmstadt, 1983, S. 489 ff.

[15] Ebd., S. 491.

[16] Hartung, Fritz: Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Leipzig und Berlin 1914 [Hartung], S. 8.

[17] Vgl. Angermeier, S. 56.

[18] Ebd.

[19] Dotzauer, Winfried: Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben (1500-1806), Darmstadt 1989 [Dotzauer: Reichskreise 1500-1806], S. 9.

[20] S. Dotzauer: Reichskreise 1383-1806, S. 26.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Entstehung der Reichskreise
Hochschule
Universität zu Köln  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Hauptseminar: Die Reichsreform im 15. Jahrhundert
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V94216
ISBN (eBook)
9783640099528
ISBN (Buch)
9783640115334
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entstehung, Reichskreise, Hauptseminar, Reichsreform, Jahrhundert
Arbeit zitieren
Philipp Robens (Autor:in), 2008, Die Entstehung der Reichskreise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94216

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