Kreditverkauf als Verstoß gegen das Bankgeheimnis?

Kernaussagen und Analyse des Urteils des BGH XI ZR 195/05 v. 27.02.2007


Seminararbeit, 2008

27 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Bankgeheimnis in der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Begriff und Definition
2.2 Gegenstand, Umfang und Funktion
2.3 Rechtliche Grundlagen
2.4 Die AGB der Banken und Sparkassen
2.5 Bundesdatenschutzgesetz
2.6 Das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht

3 Der Kreditverkauf

4 Das Bankgeheimnis als Gegenstand der Rechtsprechung bis 27.02.2007
4.1 Vorbemerkung
4.2 Rechtslage bis zum 25.05.2004
4.3 Das Urteil des OLG Frankfurt vom 25.05.2004 und die neue Rechtslage
4.4 Kritik

5 Das BGH-Urteil vom 27.02.2007 und dessen Folgen
5.1 Vorbemerkung
5.2 Falldarstellung
5.3 Vorinstanzliche Rechtsprechung
5.4 BGH-Rechtsprechung
5.4.1 Vertragliches Abtretungsverbot
5.4.2 Erläuterung
5.4.3 Gesetzliches Abtretungsverbot
5.4.4 Erläuterung
5.5 Kritik

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Falldarstellung Urteil OLG Frankfurt

Abbildung 2: Falldarstellung Urteil BGH Karlsruhe

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Vorliegende Hausarbeit befasst sich mit der Fragestellung, ob der Verkauf von Darlehensforderungen durch Kreditinstitute gegen das Bankgeheimnis in der Bundesrepublik Deutschland verstößt. Zur Klärung dieser Frage bedient sich der Verfasser vor allem der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH vom 27.02.2007.

Der Verkauf von Forderungen und der damit verbundenen Sicherheiten ist für deutsche Banken ein wichtiges Instrument zur Verbesserung ihrer Liquiditätssituation. Durch den Forderungsverkauf fließt Liquidität zu und das Kreditrisiko wird auf den Erwerber der Forderung verlagert. Vor allem bei der Veräußerung sog. notleidender Kredite spielt die Möglichkeit des Kreditverkaufs eine große Rolle, da hier das Ausfallrisiko besonders hoch ist. Positive Effekte eines Forderungsverkaufs für die Bank sind bspw. die Entlastung des nach Basel II[1] vorzuhaltenden haftenden Eigenkapitals, sowie eine Verbesserung der Vermögensstruktur und in Folge dessen des eigenen Ratings.

Den Vorteilen des Kreditverkaufs stehen die Verpflichtungen des Bankgeheimnisses entgegen. Denn wird eine Forderung veräußert, benötigt der Käufer in der Regel Informationen über den Schuldner wie Höhe des Darlehens, Anschrift und gestellte Sicherheiten. Der Darlehensnehmer geht bei Abschluss eines Kreditvertrages jedoch davon aus, dass seine Daten vertraulich behandelt und nicht Dritten ggü. offengelegt werden.

Die Verdeutlichung und Lösung dieses Interessenkonflikts soll im Verlauf dieser Hausarbeit erfolgen. Dazu werden zunächst die Begriffe des Bankgeheimnisses und Kreditverkaufs erläutert. Im weiteren Verlauf geht der Verfasser auf das Urteil des BGH aus dem Jahr 2007 ein und vergleicht dieses mit der gegensätzlichen Rechtsprechung des OLG Frankfurt aus 2004. Aus dem Kontext dieser Entscheidungen wird die Problematik der immer beliebter werdenden Refinanzierungsalternative des Kreditverkaufs deutlich.

2 Das Bankgeheimnis in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Begriff und Definition

Das Bankgeheimnis wird auch als das Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe bezeichnet.[2] Es ist nicht einfachgesetzlich geregelt. Gem. allgemein üblicher Definition besteht jedoch aufgrund des Bankgeheimnisses die Pflicht zum Stillschweigen über alle „vermögensmäßigen und sonstigen Belange eines Kunden, ggf. auch eines Nicht-Kunden“[3] (Verschwiegenheitspflicht). Aufgrund dessen haben die Mitarbeiter des Kreditgewerbes das Recht, jegliche Auskünfte zu verweigern, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände eine Auskunft erlauben. Eine Ausnahme kann z.B. die Erteilung einer Bankauskunft an fremde Kreditinstitute oder eigene Kunden über einen Privatkunden sein, wenn dieser der Auskunfterteilung im Vorhinein ausdrücklich zugestimmt hat.[4]

2.2 Gegenstand, Umfang und Funktion

Gegenstand der Geheimhaltungspflicht sind gem. AGB-Banken alle kundenbezogenen Tatsachen, von denen das Kreditinstitut Kenntnis erlangt hat.[5] Unter Tatsachen sind alle Fakten zu verstehen, die den Kunden betreffen, aber auch sämtliche Formen von Wertungen und Einschätzungen, die das Institut zu Ihrem Kunden bildet. Sowohl positive (z.B. Kontoüberziehung), als auch negative Tatsachen (z.B. ein nicht in Anspruch genommener Dispositionskredit) sind zu berücksichtigen. Kundenbezogene Tatsachen sind ebenfalls Tatsachen von Nicht-Kunden, die im Rahmen eines Geschäftsvorfalls in Erfahrung gebracht wurden.

Voraussetzung der Verschwiegenheitspflicht ist das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung seiner Daten. Dabei ist der tatsächliche Wille des Kunden zu erfragen. Im Zweifelsfall gilt, dass der Kunde sämtliche Daten geheim zu halten wünscht.[6]

Die Pflicht zur Einhaltung des Bankgeheimnisses besteht gegenüber jedermann, also auch gegenüber staatlichen Stellen. Sie beginnt bereits mit Vertragsanbahnung und endet nicht gleichzeitig mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern besteht darüber hinaus fort.

2.3 Rechtliche Grundlagen

Der deutsche Gesetzgeber erwähnt das Bankgeheimnis in verschiedenen Normen des deutschen Rechts, wie bspw. in § 12 GWG, § 9 Abs. 1 KWG und § 30a AO. Er geht also von einem Bestehen des Bankgeheimnisses aus. Der Begriff des Bankgeheimnisses und die sich daraus ergebende Verschwiegenheitspflicht werden jedoch an keiner Stelle definiert.

Ein Teil der Literatur sieht sie als Nebenpflichten des mit dem Kunden abgeschlossenen bzw. angebahnten Bankvertrages.[7] Gem. Nobbe kann sich eine Verschwiegenheitspflicht jedoch ausschließlich aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB ergeben.[8] Nur diese Norm erfasst die Pflicht des Kreditinstituts, bei einem nicht zustande gekommenen Vertrag zwischen Kunde und Bank Stillschweigen über alle bis dahin erfahrenen Daten des Kunden zu bewahren.

Da in Deutschland das Bankgeheimnis nicht strafrechtlich normiert ist, kommen ausschließlich auf der Ebene des Zivilrechts Ansprüche für den Bankkunden in Betracht. So kann dem Kunden Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zustehen. Voraussetzung hierfür ist ein zwischen Kunde und Bank geschlossener Vertrag sowie ein dem Kunden durch Weitergabe seiner Geheimnisse entstandener Schaden (s.a. 5.5.). Außerdem hat der Kunde das Recht, das Geschäftsverhältnis bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.[9]

Höchstens mittelbar besteht eine verfassungsrechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses.[10] Das GG schützt den Bankkunden vor dem Zugriff staatlicher Stellen in Form von Art. 2. Dieser befasst sich mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Recht auf Vertragsfreiheit ist Bestandteil dieser Handlungsfreiheit und somit auch das Recht auf die vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflichten. Art. 12 GG schützt darüber hinaus das Kreditinstitut mit Hilfe der dort beschriebenen Berufsfreiheit. Eine vertrauliche Behandlung der Kundendaten wird durch das Bankgeheimnis gesichert. Nur so kann eine Bank das Vertrauen ihrer Kunden inne haben, den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten und ihren Beruf frei ausüben.

2.4 Die AGB der Banken und Sparkassen

Die im Jahr 1993 erstmals eingeführten AGB-Banken sowie die äquivalent anzuwendenden AGB-Spk befassen sich mit der vertraglichen Grundlage der Verschwiegenheitspflicht in Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken bzw. in Nr. 1 Abs. 1 AGB-Spk und machen Sie so dem Kunden deutlich. Sie erlangen erst mit Vertragsschluss Geltung, sofern Sie als Vertragsbestandteil miteinbezogen werden (Regelfall). Sie sind jedoch keine rechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses, welches sich, wie bereits erläutert, aus dem eigentlichen Vertrags- bzw. Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen Kunde und Bank bzw. Sparkasse ergibt. Ihre Bedeutung bezogen auf das Bankgeheimnis ist insofern rein deklaratorisch.

2.5 Bundesdatenschutzgesetz

Der Schutz personenbezogener Daten des Bankgeheimnisses wird durch die Bestimmungen des BDSG ergänzt. Gem. § 1 Abs. 3 BDSG besteht das BDSG neben dem Bankgeheimnis und erfüllt eine Auffangfunktion.[11]

2.6 Das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht

Per Definition erfordert „Die Entstehung von Gewohnheitsrecht […] eine lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen“[12]. Die Literatur bejaht in den meisten Fällen die Qualifizierung des Bankgeheimnisses als Gewohnheitsrecht.[13] Sie stützt sich dabei auf die Tatsache, dass es dem Bankgeheimnis an einer gesetzlichen Verankerung mangelt,

[...]


[1] Vgl. Eigenkapitalvorschriften des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, kodifiziert in den EG-Richtlinien

2006/48/EG und 2006/49/EG

[2] Vgl. Geurts/Koch/Schebesta/Weber: Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, S. 11

[3] Vgl. Geurts/Koch/Schebesta/Weber: Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, S. 11

[4] Vgl. Nr. 2 AGB-Banken für diese und weitere Ausnahmetatbestände; Klüver/Meister, WM 2004, 1157

[5] Vgl. Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken

[6] Vgl. Geurts/Koch/Schebesta/Weber: Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, S. 13

[7] Vgl. Geurts/Koch/Schebesta/Weber: Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, S. 11

[8] Vgl. Nobbe, WM 2005, 1539

[9] Vgl. Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Spk

[10] Vgl. Geurts/Koch/Schebesta/Weber: Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, S. 17

[11] BGH, WM 2007, 645

[12] BGH, WM 2001, 1299, 1300 = MDR 2001, 628

[13] Vgl. Nobbe, WM 2005, 1540; Schwintowski, Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 19

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Kreditverkauf als Verstoß gegen das Bankgeheimnis?
Untertitel
Kernaussagen und Analyse des Urteils des BGH XI ZR 195/05 v. 27.02.2007
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln  (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Ausgewählte Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
27
Katalognummer
V94174
ISBN (eBook)
9783640104659
ISBN (Buch)
9783640116263
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kreditverkauf, Verstoß, Bankgeheimnis, Ausgewählte, Fragen, Bank-, Kapitalmarktrechts
Arbeit zitieren
Michael Schlang (Autor:in), 2008, Kreditverkauf als Verstoß gegen das Bankgeheimnis?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94174

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