Georg Lohmanns Kritik an der Konzeption kollektiver Menschenrechte


Hausarbeit, 2018

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Konzeption kollektiver Menschenrechte
2.1 Einordnung von Kollektivrechten
2.2 Geschichtlicher Hintergrund der Konzeption kollektiver Menschenrechte
2.3 Kommunitarismus und Kollektivrechte

3 Die Kritik Georg Lohmanns an der Konzeption kollektiver Menschenrechte
3.1 Begründungsprobleme kollektiver Menschenrechte
3.1.1 Begriffliches Selbstverständnis der Menschenrechte
3.1.2 Problem der Gewichtung von Kollektivrechten gegenüber Individualrechten
3.2 Individualrechtlicher Lösungsansatz
3.2.1 Individualrechtlicher Schutz von Kollektivinteressen
3.2.2 Kollektivrechte außerhalb der Menschenrechte

4 Schluss

Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Eine Kategorisierung der Menschenrechte in verschiedene Generationen gilt als umstritten. Nach der Postulierung der negativen Freiheitsrechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und der „positiven Teilnahmerechte“1 im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), die die erste Generation bilden, wurden mit der Kodifizierung der „sozialen Teilhaberechte“2 im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) die Menschenrechte zweiter Generation geschaffen.3 Mittlerweile ist die Rede von einer dritten Generation der Menschenrechte. Diese als „Kollektivrechte“, „Gruppenrechte“ oder auch „Solidarrechte“ bezeichnete Gattung von Menschenrechten umfasst solche Rechte, die nicht vorrangig dem einzelnen Menschen als Individuum zukommen, sondern kollektiven Einheiten, wie etwa den Völkern. Die Debatte, ob solche kollektiven Menschenrechte überhaupt zu den Menschenrechten gezählt werden sollten, wird maßgeblich von liberalistischer und kommunitaristischer Seite geführt. Einer der zahlreichen Kritiker der kommunitaristischen, die Konzeption der Solidarrechte unterstützenden Sicht ist Georg Lohmann, der in seiner Auseinandersetzung mit jenem Konzept einen eigenen, „sozialliberale[n]“4 Ansatz verfolgt. Diese Arbeit versucht die Argumentation Lohmanns darzulegen und in den Kontext der Diskussion einzuordnen. Hierfür wird zunächst die Konzeption kollektiver Menschenrechte vor ihrem geschichtlichen Hintergrund erläutert sowie anschließend die Debatte hinsichtlich der Standpunkte liberalistischer und kommunitaristischer Theorien dargestellt, wobei die aktuelle Relevanz des Diskurses um Menschenrechte für Gruppen deutlich werden soll. Alsdann wird die begriffliche und sachliche Kritik Lohmanns an dieser Konzeption beleuchtet und sein Lösungsansatz vorgestellt. In erster Linie wurden hierfür die konkret dieser Auseinandersetzung gewidmeten Texte Lohmanns ausgewertet, mit besonderer Beachtung der Aufsätze „ Kollektive“ Menschenrechte zum Schutz von Minderheiten? von 2004 und Menschenrechte und die Frage nach dem Subjekt der Rechte von 2010, wobei für die Skizzierung der historischen Entwicklung und der Debatte ebenso andere, die Geschichte der Menschenrechte allgemein ergründende Literatur Verwendung fand. Lohmanns Aufsätze zu diesem Thema variieren kaum in ihrem prinzipiellen Menschenrechtsverständnis und in ihrer mittelbaren und unmittelbaren Kritik an der Idee kollektiver Menschenrechte, weshalb auch ältere seiner Beiträge in diese Arbeit einbezogen wurden.

2 Die Konzeption kollektiver Menschenrechte

2.1 Einordnung von Kollektivrechten

Im Unterschied zu den Individualrechten sind bei den Kollektivrechten Gruppen und kollektive Entitäten, wie zum Beispiel Minderheiten, und nicht der einzelne Mensch Träger von subjektiven Rechten. Nach Will Kymlicka lassen sich grundsätzlich drei Arten kollektiver Rechte für Gruppen differenzieren: Rechte auf politische Autonomie, die etwa zu einer Selbstregierung oder sogar zur Sezession führen können, Rechte auf kulturelle Selbstbestimmung, wie sie beispielhaft in der Gründung von Minderheitenschulen Anwendung finden, und zuletzt Rechte der Repräsentation auf staatlicher Ebene, gennant sei die Vertretung in Parlamenten.5 Das Individuum ist hierbei nur mittelbar über die Gemeinschaft Träger von Rechten.

Hiervon zu unterscheiden sind Rechte, die zwar kollektiv ausgeführt werden, aber ausschließlich das Individuum als Rechtsträger befähigen. Genannt seien das Wahlrecht, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit und das Recht von Minderheitenangehörigen auf den Gebrauch ihrer Muttersprache im Amtsverkehr. Obwohl nur letzteres ein minderheitenspezifisches, also gruppenspezifisches Recht ist, können die erstgenannten Beispiele dennoch gegebenenfalls, beispielshalber die Religionsfreiheit im Art. 27 des IPbpR, vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes minderheitenbezogen artikuliert werden.6

Bei der Diskussion über Menschenrechte für Kollektive werden jedoch in erster Linie Gruppen – nicht Individuen – als Rechtssubjekte angesehen. Dadurch wäre anzunehmen, dass sich die Kollektivmenschenrechte mit den Kategorien Kymlickas, auf die auch Georg Lohmann zurückgreift, einordnen ließen. Erst aber durch die historische Betrachtung erschließt sich die Reichweite des Begriffs der kollektiven Menschenrechte.

2.2 Geschichtlicher Hintergrund der Konzeption kollektiver Menschenrechte

Während vor dem Zweiten Weltkrieg das Minderheitenschutzsystem des Völkerbundes teilweise kollektive Rechte für ethnische Großgruppen garantierte, stellte die im Lichte der Unrechtserfahrungen des Zweiten Weltkrieges formulierte AEMR eindeutig fest, dass allein Individuen die Träger von Menschen- und damit Minderheitenrechten sein müssten. Es galt nicht Gruppen vor Individuen zu schützen, sondern Individuen vor Gruppen. Sodann spielte der Schutz von Kollektiven zunächst keine Rolle. Das bereits nach dem Ersten Weltkrieg im 14+1-Punkte Programm von Woodrow Wilson proklamierte Selbstbestimmungsrecht der Völker fand keinen Einzug in die AEMR. Später allerdings bestätigte die Aufnahme des Selbstbestimmungsrechts der Völker in dem Artikel 2 der Dekolonialisierungserklärung der Vereinten Nationen (UN) von 1960 die „abstrakte Entität der Völker“7 als Träger von Rechten: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung; kraft dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und verfolgen frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“8 Im Wortlaut wurde jener Artikel für die Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte der UN, den IPbpR und den IPwskR, übernommen. Mithin wird das Selbstbestimmungsrecht als erstes kollektives Menschenrecht bezeichnet.9 Das kollektivrechtliche Selbstbestimmungsrecht und das völkerrechtlich umstrittene assoziierbare Recht auf Sezession stehen außerhalb des traditionell individualrechtlichen, aber dennoch als Kollektivschutz verstandenen Minderheitenschutzes. Während die Zugehörigkeit zu einer Minderheit maßgeblich vom individuellen Bekenntnis abhängt, wird das Volk, in Entsprechung zur Theorie des Volksgruppenrechts, zuvörderst anhand objektiver Kriterien bestimmt.10 Dies gibt den Rahmen vor, nach dem beim Minderheitenschutz das Individuum Rechte zwar kollektiv ausführt, dabei aber alleiniger Rechtsträger bleibt, wohingegen beim Selbstbestimmungsrecht individuelle Rechte nur mittelbar vertreten werden, da das Kollektiv, das Volk, vorrangiger, objektiv definierbarer Träger des Rechts auf Selbstbestimmung ist . 11

Eine Reihe weiterer, die Solidaritätspflichten gegenüber Gemeinschaften betonender Kollektivrechte wurden als Menschenrechte von den UN anerkannt. Dazu zählen neben dem Recht auf eine saubere Umwelt das 1981 von der Generalversammlung angenommene Recht auf Entwicklung oder das 1984 formell verkündete Recht auf Frieden.12 Die Schaffung dieser „kollektiven“ Menschenrechte wiederum schließt, oft missverstanden, nicht an die marxistische Menschenrechtsphilosophie an, sondern vermeidet die Begriffe „Minderheit“ und „Gruppe“ bei seinem Anspruch, Kollektive als Träger von Menschenrechten zu begründen.13 Bereits an den „allgemein gehaltene[n], abstrakte[n] und überwölbende[n] Rechte[n]“14, wie die auf Frieden oder auf Entwicklung, ist erkenntlich, dass die Adressaten solcher kollektiven Menschenrechte schwer bestimmbar sind. Das Recht auf Frieden etwa enthält keinerlei konkrete individuelle oder kollektive Rechtsansprüche, appelliert jedoch an die Solidarität von Staaten oder anderen politischen Gemeinschaften untereinander. Eine Einordnung jener Rechte in die Kategorien von Kollektivrechten Kymlickas scheint deplatziert. Dessen ungeachtet ist den Menschenrechten der dritten Generation trotz ihrer Unbestimmtheit gemein, dass sie das Individuum als „politisch-soziale Person“15 als Mitglieder an ein Kollektiv koppeln – den Kollektivrechten entsprechen reziprok Pflichten von Individuen oder auch Staaten gegenüber solchen Gruppen.

Die Bestrebungen, kollektive Menschenrechte im internationalen System des Menschenrechtsschutzes durchzusetzen, sind kein europäisches Anliegen, sondern beruhen auf der Ablehnung vor allem asiatischer und afrikanischer Staaten gegenüber der liberalen, „westlichen“ Konzeption der Menschenrechte und ihrem Universalitätsanspruch. Traditionell herrscht in vielen Gemeinschaften Asiens, Afrikas oder auch des Nahen Ostens das Primat des Gruppeninteresses vor dem Einzelinteresse.16 Die Moderne, und der Ansicht vieler asiatischer oder afrikanischer Philosophen folgend auch die Proklamation der Individualrechte, befeuerte die Auflösung traditioneller Gemeinschaften, oftmals gegen den Willen zur „Selbstbehauptung“17 ihrer Mitglieder.18 Bestärkt durch die kulturrelativistische Sicht strebten und streben solche Staaten die Schaffung regionaler, an der gesellschaftsspezifischen Kultur orientierter Menschenrechtserklärungen an.19 Hierzu rechnet man beispielsweise die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1990 oder die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1986 (Banjul-Charta), welche das Selbstbestimmungsrecht auf eine Stufe mit den individuellen Menschenrechten setzt.20

Die Bemühungen um die Aufnahme kollektiver Rechte in das internationale System des Menschenrechtsschutzes lassen sich neben den Anstrengungen zahlreicher nicht-westlicher Staaten auf die Initiativen Karel Vasaks in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung für Menschenrechte und Frieden der UNESCO in den 70-er Jahren zurückführen. Vasak betrachtete die Menschenrechte in ihrer historischen Funktion als Antworten auf Unrechtssituationen, die im Wandel der Zeit auch normative Erweiterung erfahren würden. So seien nach den bereits kodifizierten Freiheits- und Sozialrechten im von ihm entwickelten Generationenmuster die „Solidaritätsrechte“ zu ergänzen.21 Durch eine Erweiterung der Adressaten von Menschenrechten um die Völker, wie etwa beim Selbstbestimmungsrecht, oder um Staaten und sogar um die gesamte Staatengemeinschaft, exemplarisch beim Recht auf Frieden, bis hin zu transnationalen Unternehmen, wie am Beispiel des Rechts auf Entwicklung, sollten, Vasaks Vision nach, diese Solidarrechte die gesamte Menschheit mobilisieren.22

In den vergangenen und laufenden Jahren wurde diskutiert, den derzeitig individualrechtlichen Minderheitenschutz der UN um Kollektivrechte zu erweitern oder sogar eine „Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten“ als Gegengewicht zur AEMR anzustrengen, welche zumindest die Freiheitsrechte der AEMR durch am Gemeinschaftswohl orientierte Pflichten korrigieren würde.23 Noch gilt indessen auf der Ebene der Menschenrechte die Maxime, dass: „…group rights find their limits in individual human rights.“24, was den Vorrang der individuellen Menschenrechte vor den Kollektivmenschenrechten deutlich macht. Bisher fanden die kollektiven Menschenrechte, mit Ausnahme des Selbstbestimmungsrechts, keinen Eingang in völkerrechtlich verbindliche Resolutionen oder Menschenrechtspakte der UN.

2.3 Kommunitarismus und Kollektivrechte

Lohmanns im dritten Kapitel einheitlich vorgestellte Kritik versteht sich als Antwort auf das die Konzeption kollektiver Menschenrechte philosophietheoretisch untermauernde Menschenrechtsverständnis der Kommunitaristen wie Charles Taylor, Amitai Etzioni oder Alasdair MacIntyre. Deren Kritik richtet sich an die klassisch-liberalistische Theorie, welche die individualrechtliche Dimension der Menschenrechte betont.

Die auf der Naturrechtsphilosophie John Lockes und Immanuel Kants Vernunftrechtstheorie basierende liberalistische Auffassung der Menschenrechte stellt einige Prämissen. So schützen die Menschenrechte zum einen autonome Individuen, also den Mensch als Einzelnen, womit dieser als Rechtsperson Adressat und Träger subjektiver Rechte ist.25 Zum anderen bedingen die Menschenrechte als Individualrechte und negative Freiheitsrechte Unterlassungshandlungen, also negative Pflichten anderer, in erster Linie des Staates.26 Demgemäß verpflichten die Menschenrechte den Staat zur Gleichbehandlung bzw. Nicht-Diskriminierung seiner Bürger, gebieten ihm also Neutralität.

Die kommunitaristische Gegenauffassung erkennt zwar die Autonomie und Freiheit des Menschen an, legt aber dar, dass der Mensch für eine Identität und sinnvolle Existenz der Gemeinschaft bedürfe.27 Ohne Kollektivrechte, dafür aber mit den Egoismus der Individuen antreibenden Individualrechten, besteht in traditionellen Gesellschaften, in denen das Gemeininteresse vor den Einzelinteressen steht, die Gefahr der „Atomisierung“28 des Menschen. In der Folge kann es zur Auflösung von Gemeinschaftsstrukturen kommen, die von einer Unterdrückung von Minderheiten durch die sich zu einer Mehrheit bündelnden Einzelwillen zusätzlich befeuert werden könnte.29 Kritisiert wird zudem die Prämisse, Menschenrechte entsprächen allein negativen Pflichten. Mehrheiten sind, da sie keiner positiven Pflichten in Form von Leistungen oder Förderungen durch den Staat bedürfen, autarke, nicht auf ein Gemeinschaftsinteresse und folglich nicht auf Gemeinschaftsrechte angewiesene Gruppen, womit diese einen natürlichen Vorteil gegenüber Minderheiten innehaben, so die Kommunitaristen.30 Minderheiten benötigen aufgrund ihrer schwächeren Position gegenüber der Mehrheit jedoch durchaus über die Unterlassungsansprüche der negativen Freiheitsrechte hinausgehende Handlungsansprüche gegenüber dem Staat. Um dem zu entgehen, so das kommunitaristische Argument, sind solidarische Gemeinschaftsverpflichtungen der Individuen und des Staates durch die Gewährung von Kollektivrechten für benachteiligte Gruppen von Nöten, wodurch das Gemeinschaftsinteresse rechtlich zu schützen ist, auch auf der Ebene der Menschenrechte. Damit unvereinbar scheint hingegen das liberalistische Konzept des Neutralitätsgebots und dem dazu korrespondierenden Diskriminierungsverbot des Staates. Den Kommunitaristen zufolge kann es „schützenswertere“ Interessen geben als andere, da mit dem Diskriminierungsverbot, als negative Pflicht des Staates, die aus dem Vorteil der Mehrheiten gegenüber unterdrückbaren Minderheiten resultierende Ungleichheit nicht gelöst werden kann. Bei alledem lassen sich solche Gemeinschafts- oder Minderheiteninteressen am effizientesten durch Kollektivrechte schützen.31

[...]


1 Lohmann, Georg (2008): Zur Verständigung über die Universalität der Menschenrechte. Eine Einführung, in: Gelten Menschenrechte universal?, hrsg. v. Gerhard Wahlers, Freiburg im Breisgau 2008, S. 53.

2 Ebenda.

3 Vgl. Opitz, Peter (2002): Menschenrechte und Internationaler Menschenrechtsschutz im 20. Jahrhundert, München 2002, S. 141.

4 Lohmann, Georg (2010): Menschenrechte und die Frage nach dem Subjekt der Rechte, S. 9.

5 Vgl. Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford 1995, S. 34 ff.

6 Vgl. Brunner, Georg (1998): Menschenrechte von Minderheiten: Individualrechte, Gruppenrechte oder Selbstbestimmungsrecht?, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissenschaften 1998/39, S. 108 f.

7 Hinkmann, Jens (2002): Ethik der Menschenrechte, Marburg 2002, S. 17.

8 UN Generalversammlung (1960): Resolution 1514 (XV). Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, Art. 2.

9 Vgl. Lohmann, Georg (2004): „Kollektive“ Menschenrechte zum Schutz von Minderheiten?, in: Anthropologie, Ethik, Politik. Grundfragen der praktischen Philosophie der Gegenwart, hrsg. v. Thomas Rentsch, Dresden 2004, S. 94.

10 Vgl. Riedel, Eibe (1993): Gruppenrechte und kollektive Aspekte individueller Menschenrechte, in: Aktuelle Probleme des Menschenrechtsschutzes, hrsg. v. Walter Kälin/Eibe Riedel, Heidelberg 1994, S. 61 f.

11 Vgl. Lohmann (2004), S. 100.

12 Vgl. Ebenda, S. 95.

13 Vgl. Riedel (1993), S. 63 f.

14 Weiß, Norman (2012): Drei Generationen von Menschenrechten, in: Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, hrsg. v. Arnd Pollmann/Georg Lohmann, Stuttgart 2012, S. 229.

15 Hinkmann (2002), S. 40.

16 Vgl. Lohmann (2010), S. 3.

17 Lohmann (2004), S. 103.

18 Vgl. Ebenda, S. 93.

19 Vgl. Lohmann (2008), S. 45.

20 Vgl. Lohmann (2004), S. 95.

21 Vgl. Opitz (2002), S. 141.

22 Vgl. Ebenda, S. 142.

23 Vgl. Lohmann (2010), S. 9.

24 Wenzel, Nicola (2011): Group Rights, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Rn. 18.

25 Vgl. Lohmann (2010), S. 8; Vgl. Lohmann, Georg (1998a): Menschenrechte zwischen Moral und Recht, in: Philosophie der Menschenrechte, hrsg. v. Stefan Gosepath/Georg Lohmann, Frankfurt am Main 1999, S. 64.

26 Vgl. Lohmann (2004), S. 96.

27 Vgl. Ebenda, S. 97.

28 Hinkmann (2002), S. 41.

29 Vgl. Taylor, Charles (1999): Conditions of an Unforced Consensus on Human Rights, in: The East Asian Challenge for Human Rights, hrsg. v. Joanne Bauer/Daniel Bell, Cambridge 1999, S. 130.

30 Vgl Lohmann (2004), S. 98.

31 Vgl. Ebenda, S. 99.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Georg Lohmanns Kritik an der Konzeption kollektiver Menschenrechte
Hochschule
Universität Erfurt
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
18
Katalognummer
V941237
ISBN (eBook)
9783346272935
ISBN (Buch)
9783346272942
Sprache
Deutsch
Schlagworte
georg, kritik, konzeption, menschenrechte, lohmann, universale, kollektivrechte, universalismus, kommunitarismus
Arbeit zitieren
Martin Böhm (Autor:in), 2018, Georg Lohmanns Kritik an der Konzeption kollektiver Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/941237

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