Die Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Vereine als Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 AO


Diplomarbeit, 2008

105 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung
1.2 Problemstellung
1.3 Gang der Untersuchung

2. Gemeinnützige Vereine
2.1 Einordnung in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang
2.2 Allgemeines zum Verein
2.2.1 Wirtschaftlicher Verein
2.2.2 Idealverein
2.2.2.1 Rechtsfähiger Verein
2.2.2.2 Nicht rechtsfähiger Verein
2.2.3 Die Tätigkeitsbereiche des Vereins
2.2.3.1 Ideeller Bereich
2.2.3.2 Vermögensverwaltung
2.2.3.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
2.2.3.4 Zweckbetrieb
2.3 Gemeinnützigkeit
2.3.1 Begünstigte Zwecke
2.3.1.1 Gemeinnützige Zwecke
2.3.1.2 Mildtätige Zwecke
2.3.1.3 Kirchliche Zwecke
2.3.2 Allgemeinheit
2.3.3 Ausschließlichkeit
2.3.4 Unmittelbarkeit
2.3.5 Selbstlosigkeit
2.4 Die Rechnungslegung
Seite II
Die Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Vereine als Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 AO
2.4.1 Gesetzliche Vorschriften
2.4.2 Bestandteile des Jahresabschlusses
2.4.2.1 Gewinnermittlung
2.4.2.2 Vermögensdarstellung
2.4.2.3 Sonstiges

3. Die Mittelverwendungsrechnung
3.1 Der Begriff der Mittel
3.2 Zeitnahe Mittelverwendung
3.3 Ausnahmen der zeitnahen Mittelverwendung
3.3.1 Ausstattungskapital (Zuführung zum Vermögen)
3.3.2 Nutzungsgebundenes Kapital
3.3.3 Rücklagen
3.3.3.1 Ermittlung des Rücklagenvolumens
3.3.3.2 Qualifizierung von Rücklagen
3.3.3.3 Abzinsung von Rücklagen
3.3.3.4 Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO
3.3.3.5 Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a AO
3.3.3.6 Rücklagen nach § 58 Nr. 7 b AO
3.3.3.7 Sonstige Rücklagen
3.3.3.7.1 Rücklage in der Vermögensverwaltung
3.3.3.7.2 Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
3.3.3.7.3 Rücklage für Steuern
3.3.3.7.4 Rücklage für Satzungsdarlehen
3.3.4 Sonstige Ausnahmen
3.4 Besondere Probleme der Mittelverwendungsrechnung
3.4.1 Zufluss-Abfluss-Prinzip
3.4.2 Verwaltungskosten
3.4.3 Abschreibungen / Zuschreibungen
3.4.4 Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
3.4.5 Verluste in der Vermögensverwaltung
3.5 Rechnerische Darstellung der Mittelverwendungsrechnung
3.5.1 Darstellung nach Buchna
3.5.2 Darstellung nach Thiel
3.5.3 Beispielfall
Seite III
Die Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Vereine als Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 AO
3.5.3.1 Sachverhalt
3.5.3.2 Berechnung nach Buchna
3.5.3.3 Berechnung nach Thiel
3.5.3.4 Alternative Berechnung
3.6 Folgen fehlerhafter Mittelverwendung
3.6.1 Verlust der Gemeinnützigkeit
3.6.2 Aberkennung des Spendenabzuges
3.6.3 Steuerbelastungen

4. Fazit und Ausblick

Anlagen V

Anlage I: Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein

Anlage II: Verzeichnis der begünstigten Zwecke gem. § 52 Abs. 2 AO Satz 1

Anlage III: Muster einer Zuwendungsbestätigung

Anlage IV: Bestandteile des Jahresabschluss

Anlage V: Steuererklärungsvordruck GEM 1

Literaturverzeichnis

1. Bücher und Kommentare

2. Fachzeitschriften

3. Internetquellen

Rechtsprechungsverzeichnis

Erlasse der Finanzverwaltung

Gesetze und Verwaltungsanweisungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gesellschaftsformen

Abbildung 2: Rechtsfähigkeit von Vereinen

Abbildung 3: Die Tätigkeitsbereiche des Vereins

Abbildung 4: Steuerbegünstigte Zwecke

Abbildung 5: Ermittlung des Rücklagenvolumens

Abbildung 6: Möglichkeiten der Rücklagenbildung

Abbildung 7: Mittelverwendungsrechnung nach Buchna

Abbildung 8: Mittelverwendungsrechnung nach Thiel

1. Einleitung

Viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in der BRD werden von Vereinen organisiert, gefördert oder unterstützt. Sie übernehmen überwiegend Aufgaben, die den staatlichen Aufgaben nahe stehen. Vor allem die private Förderung von Kultur, Sport, Umweltschutz und vielen anderen nicht wirtschaftlichen Bereichen wird durch Vereine organisiert. Außerdem werden Vereine in Bereichen tätig, in denen sich der Staat zurück halten muss, zum Beispiel im Bereich der Religion. Damit diese Vereine ihre Aufgaben möglichst effizient und unbürokratisch erfüllen können, haben sie die Möglichkeit vom Staat als gemeinnützig anerkannt zu werden. Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er einige Vorteile wie zum Beispiel Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Durch diese Privilegien soll verhindert werden, dass auf die Erträge des Vereins zugegriffen wird, damit die Aktivitäten des Vereins nicht eingeschränkt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung liegt hierbei nicht vor, da der Staat Steuermittel einsetzen müsste, wenn die staatliche Entlastung durch den Verein wegfallen würde1.

Die Bedeutung von Vereinen wird deutlich wenn man sich ihre Ausbreitung in Deutschland anschaut. Nach einer Erhebung der V&M Service GmbH in Konstanz gab es in Deutschland im Jahr 2005 594.277 eingetragene Vereine2. Da in dieser Erhebung nur Vereine berücksichtigt wurden, die im Vereinsregister eingetragen sind, fehlen dementsprechend nicht eingetragene Vereine, Stiftungen, Klubs, Genossenschaften und gGmbHs. Die meisten Vereine sind mit rund 225.000 im sportlichen Bereich tätig. Auch die Bereiche Freizeit/Heimatpflege/Brauchtumspflege oder Soziales/Wohlfahrt/Religion erfreuen sich in Deutschland einer großen Beliebtheit.

1.1 Begriffsabgrenzung

In der vorliegenden Arbeit soll der Inhalt, die Form und die Technik der Mittelverwendungsrechnung von Vereinen behandelt werden. Als Vereine sind gemeinnützige steuerbegünstigte Vereine gemeint. Eine Unterscheidung der Vereine nach Größenklassen soll nicht erfolgen. Lediglich zwischen bilanzierenden und nicht bilanzierenden Vereinen wird unterschieden, da sich durch die Besonderheiten der unterschiedlichen Jahresabschlüsse Besonderheiten bei der Mittelverwendungsrechnung ergeben.

Steuerliche Berechnungen zu den entsprechenden Steuerarten werden nicht durchgeführt, da die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Vereinen nicht Teil dieser Arbeit ist. Darüber hinaus werden auch Spezialthemen wie Aufspaltung oder Fusionen von Vereinen nicht erläutert.

1.2 Problemstellung

Die Mittelverwendungsrechnung gehört als Nebenrechnung zum Jahresabschluss zu den grundsätzlichen Nachweisen der ordentlichen tatsächlichen Geschäftsführung im Sinne von § 63 AO. Im Anwendungserlass zur AO wird dies ausdrücklich festgehalten3. Sie dient vor allem dazu, nachzuweisen, dass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung befolgt wurde. Der Nachweis der korrekten Mittelverwendung wirft viele Fragen auf, da „die Grenze zwischen unzulässiger und zulässiger Mittelverwendung oft nur schwer zu ziehen ist“4. Daher verwundert es, dass der Inhalt und die Technik der Mittelverwendung kaum geklärt sind5.

In der Regel besteht der Vereinsvorstand aus Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind und denen das steuerliche Fachwissen zur Gemeinnützigkeit fehlt. Aufgrund dieser Unkenntnis über die Vorschriften der Mittelverwendung und die fehlenden expliziten gesetzlichen Regelungen, kann es zu Verstößen gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung kommen, was zu erheblichen steuerlichen Belastungen durch u.a. die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer führen kann. Ziel dieser Arbeit soll es daher sein auf die Probleme der Mittelverwendungsrechnung aufmerksam zu machen und eine geeignete Technik

des Nachweises der Mittelverwendung zu entwickeln, damit die Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit verringert werden kann.

1.3 Gang der Untersuchung

Im anschließenden zweiten Kapitel sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vereins und der Gemeinnützigkeit dargestellt werden. Hierzu wird zunächst erklärt, welche Stellung Vereine im wirtschaftlichen Leben einnehmen und wie sie gegründet, geleitet und beendet werden. Danach werden die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und folgend die Rechnungslegung von Vereinen erläutert. Im dritten Kapitel wird zunächst die Mittelverwendungsrechnung im Allgemeinen dargestellt. Nachdem dann die Ausnahmen der zeitnahen Mittelverwendung aufgeführt werden, sollen danach besondere Probleme erarbeitet und Lösungsvorschläge gemacht werden. Als nächster Kapitelunterpunkt sollen die beiden Darstellungsformen der Mittelverwendungsrechnungen nach Thiel und Buchna analysiert werden. Diese beiden Modelle werden danach anhand eines Anwendungsbeispiels auf ihre Praktikabilität hin überprüft und ein alternatives Modell einer Mittelverwendungsrechnung vorgestellt. Abschließend wird erläutert, welche Folgen eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Mittelverwendungsrechnung nach sich ziehen kann. Im vierten und letzten Kapitel wird ein Fazit gezogen und

ein Blick auf die zukünftigen Entwicklungen im Bereich der

Mittelverwendungsrechnung geworfen.

2. Gemeinnützige Vereine

Eine von zahlreichen Organisationsformen ist der Verein. Solche Organisationen haben die Möglichkeit als gemeinnützig anerkannt zu werden. Dieser Begriff der Gemeinnützigkeit wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft verwendet, um Organisationen zu beschreiben, „die im Dienste der Allgemeinheit tätig werden“6. Dies ist jedoch eine sehr weite Auslegung des Begriffes der Gemeinnützigkeit.

2.1 Einordnung in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang

Im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr treten die Marktteilnehmer in den unterschiedlichsten Rechtsformen auf. Zu unterscheiden sind dabei der Einzelunternehmer, die Personengesellschaft und die Körperschaft.

Als Einzelunternehmung wird die selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person verstanden. Schließen sich mehrere Einzelunternehmer zusammen, so handelt es sich um eine Personengesellschaft. Von der Zugehörigkeit der Gesellschafter einer Personengesellschaft hängt der Fortbestand der Gesellschaft ab. Die GbR als Grundtyp der Personengesellschaft wird in den §§ 705 ff. im BGB geregelt. Als Sonderformen der Personengesellschaft wären vor allem die OHG (§§ 105 ff. HGB), die KG (§§ 161 ff. HGB) oder die stille typische und atypische Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) zu nennen.

Bei der Rechtsform der Körperschaft handelt es sich um eine juristische Person, die aus einzelnen natürlichen oder juristischen Personen besteht. Im diesem Bereich wird in den §§ 21 ff. BGB der eingetragene Verein als Grundtyp geregelt. Sonderformen sind hier Kapitalgesellschaften wie die AG (§§ 1 ff. AktG), die GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) und die KGaA (§§ 278 ff. AktG) sowie die eingetragenen Genossenschaften (§§ 1 ff. GenG) und die nicht rechtsfähigen Vereine i.S.d. BGB7. Diese Körperschaften des privaten Rechts sind körperschaftlich organisiert und bestehen unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Gesellschaftsformen

2.2 Allgemeines zum Verein

Eine Definition des Begriffes Verein gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht, sondern wurde aus der Rechtsprechung entwickelt. Demnach handelt es sich bei einem Verein um einen Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, die unter einem eigenen Namen einen bestimmten gemeinsamen Zweck zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen verfolgen.

Zur Gründung eines Vereins werden mindestens sieben Mitglieder und eine Satzung benötigt. Ein wesentliches Merkmal des Vereins ist, dass er „auf einen wechselnden Mitgliederstand angelegt ist“8. Das heißt, er ist unabhängig von einzelnen Personen. Bei den Gründern kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. In der Satzung werden verbindliche Regeln über die wichtigsten organisatorischen Dinge des Vereins festgehalten. Formvorschriften gibt es für die Satzung nicht. Auch nur wenige Muss-Inhalte sind zu beachten. Trotzdem ist es für gemeinnützige Vereine empfehlenswert die Mustersatzungen der Finanzverwaltung (siehe Anlage I) zu verwenden. Nach der Gründung darf die Mitgliederzahl bis auf drei zurückgehen, ohne dass die Existenz des Vereins gefährdet wäre.

Der Verein kann durch Auflösung, Zeitablauf, Erreichung des Ziels oder durch Unterschreitung der Mindestmitgliederanzahl enden. Die Auflösung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, was in der Praxis der Regelfall ist9. Dazu ist gemäß § 41 BGB eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. In der Satzung kann etwas anderes bestimmt sein. Durch die im Art. 9 des Grundgesetzes festgehaltene Vereinsfreiheit kann für jeden beliebigen Zweck ein Verein gegründet werden. Ausgenommen sind allerdings Vereine, „deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“10.

Das Gesetz unterscheidet in den §§ 21, 22 BGB zwischen dem ideellen Verein (Idealverein) und dem wirtschaftlichen Verein. „Wirtschaftliche Vereine sind in der Praxis selten“11 und können außerdem niemals gemeinnützig sein12. Die Gemeinnützigkeit kann daher nur der Idealverein erlangen.

2.2.1 Wirtschaftlicher Verein

Ein wirtschaftlicher Verein übt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus und nimmt am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handeln muss. Vielmehr kommt es auf den Hauptzweck des Vereins an. Ist in der Satzung festgelegt, dass der Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist, so handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein.

Ist aus der Satzung kein Hauptzweck erkennbar, muss überprüft werden, ob die Mitglieder des Vereins wirtschaftliche Vorteile durch die Tätigkeit des Vereins erlangen. Bereits bei der Ausübung von unentgeltlichen Hilfsgeschäften des Vereins für die Gewerbe seiner Mitglieder liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Auf die Entgeltlichkeit der Geschäfte13 und auf die Gewinnerzielungsabsicht14 kommt es daher nicht an.

Grundsätzlich muss ein wirtschaftlicher Verein aus Gründen der Subsidiarität zwischen den Gesellschaftsformen wie z.B. GmbH oder Genossenschaft wählen. Wenn in diesen Gesellschaftsformen aufgrund von atypischen Umständen die Erreichung des Vereinszwecks unzumutbar ist, kann ausnahmsweise ein wirtschaftlicher Verein gegründet werden. Durch diese Subsidiarität wird die Umgehung der strengen Vorschriften für die gesetzlich geregelten Personengesellschaften und Körperschaften verhindert. Als Beispiele für wirtschaftliche Vereine wären die Inkassovereine, die Sterbekassenvereine, die GEMA oder die Wohnungsbauvereine zu nennen.

2.2.2 Idealverein

Im Gegensatz zum wirtschaftlichen Verein ist der Zweck eines Idealvereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO gerichtet. Dies schließt eine wirtschaftliche Betätigung des Idealvereins jedoch nicht aus. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist erlaubt, wenn der eigentliche Satzungszweck nicht ausschließlich auf diesen gerichtet ist. Häufig ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sogar nötig, um die ideellen Zwecke des Vereins erreichen zu können. Nur ein Idealverein kann als gemeinnützig anerkannt werden. Hierzu muss der Satzungszweck ein ideeller sein. Typische Idealvereine sind Kulturvereine, Wissenschaftsvereine oder Vereine, die der Wohlfahrtspflege dienen und auch kassenärztliche Vereinigungen. Anerkannte Idealvereine sind auch die Vereine der Fußball-Bundesliga15 oder Lohnsteuerhilfevereine, obwohl sie zum Teil erhebliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.

2.2.2.1 Rechtsfähiger Verein

Ein Idealverein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Nach der Eintragung darf der Verein die Bezeichnung „eingetragener Verein“ (e.V.) führen. Um eingetragen zu werden benötigt der Verein mindestens sieben Mitglieder und eine schriftliche Satzung, aus der hervorgeht, dass der Verein eingetragen werden soll. Zusätzlich muss die Satzung noch den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins enthalten. Darüber hinaus kann die Satzung relativ frei gestaltet werden. Durch die Eintragung wird der Verein eine juristische Person und kann somit, da er Träger von Rechten und Pflichten ist, am Rechtsverkehr teilnehmen.

Der wirtschaftliche Verein wird durch staatliche Verleihung rechtsfähig16. Die Verleihung obliegt den einzelnen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen ist der Justiziariat des Dezernates 15 der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.

2.2.2.2 Nicht rechtsfähiger Verein

Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen und wird daher wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Aufgrund der Ähnlichkeit von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen wird die Verweisung auf die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Literatur und in der Praxis als Verstoß gegen Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) angesehen. In der Praxis ist man daher dazu übergegangen, die Bestimmungen des BGBs, die den Regelungen des rechtsfähigen Vereins entgegenstehen, nicht anzuwenden17. Der nicht rechtsfähige Verein selbst kann nicht vor Gericht klagen, hierzu müssen alle Mitglieder des Vereins als Kläger auftreten18. Ebenso haftet bei Rechtsgeschäften nicht der Verein, sondern der Handelnde persönlich.

Die Unterscheidung von rechtsfähig und nicht rechtsfähig hat für die Gemeinnützigkeit und Besteuerung keine Bedeutung, sondern ist nur für das Zivilrecht von Bedeutung, um Haftungsfragen klären zu können.

Rechtsfähigkeit von

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Rechtsfähigkeit von Vereinen

2.2.3 Die Tätigkeitsbereiche des Vereins

Die Betätigungen eines Vereins können sehr vielfältig sein. Der Betrieb einer Vereinsgaststätte, die Förderung einer Forschungseinrichtung oder die Anlage in Wertpapieren sind nur wenige Beispiele hierfür. „Um diese Vielfältigkeit der Betätigungen steuerlich korrekt erfassen zu können“19 werden die Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine in vier Sphären eingeteilt. Die Unterteilung in diese vier Tätigkeitsbereiche ist auch notwendig, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorhanden sind. Man unterscheidet zwischen dem Idealbereich, der Vermögensverwaltung und der wirtschaftlichen Betätigung, welche als Zweckbetrieb oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Erscheinung treten kann.

2.2.3.1 Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich eines gemeinnützigen Vereins umfasst den satzungsmäßigen Hauptzweck. Bei allen Einnahmen handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge, da für die Einnahmen keine Gegenleistungen erbracht werden. Ertragssteuerlich liegen keine Vermögensmehrungen und umsatzsteuerlich kein Leistungsaustausch vor. Aus diesem Grund spricht man beim ideellen Bereich auch häufig vom steuerneutralen Bereich. In diesem Bereich sind erhaltene Spenden, Mitgliederbeiträge und Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen oder anderen gemeinnützigen Organisationen als Einnahmen zu erfassen. Aufnahmegebühren können nur dann diesem Bereich zugeordnet werden, wenn in der Satzung die Höhe oder der Berechnungsmaßstab bestimmt ist20. Einnahmen, für die der Verein eine Gegenleistung erbringt, zum Beispiel für die Benutzung eines Tennisplatzes, gehören nicht zum ideellen Bereich. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen können ebenfalls aufgrund der fehlenden Gegenleistung als steuerneutrale Einnahmen erfasst werden.

Diesem Bereich können nur solche Ausgaben zugeordnet werden, die für satzungsmäßige Tätigkeiten anfallen und die darüber hinaus nicht als Gegenleistung erbracht werden.

2.2.3.2 Vermögensverwaltung

Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen verzinslich angelegt oder vermietet bzw. verpachtet wird21. Zum ertragssteuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung gehören also die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Reuber22 ordnet auch die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG diesem Bereich zu. Bei der Vermögensverwaltung liegt keine Verbindung zum begünstigten ideellen Bereich vor. Es handelt sich vielmehr um eine wirtschaftliche Tätigkeit23, die aufgrund ihrer minderen wirtschaftlichen Bedeutung vom Gesetzgeber jedoch nach § 14 Satz 3 AO gestattet ist. Es muss in

diesem Tätigkeitsbereich darauf geachtet werden, dass dieVermögensverwaltungen nicht zum Selbstzweck werden, d.h. der Tätigkeitsschwerpunkt darf nicht in der Vermögensverwaltung selbst liegen.

Sollte dies jedoch der Fall sein, würde der Grundsatz der Selbstlosigkeit verletzt werden, was zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen würde.

Als Einnahmen sind Zins- und Dividendenerträge sowie Miet- und Pachteinnahmen zu berücksichtigen. Ausgaben sind alle mit den Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen, zum Beispiel Erhaltungsaufwand für vermietete Gebäude, Grundsteuer, Vermögensverwaltungsgebühren der Banken oder abgezogene Zinsabschlags- und Kapitalertragssteuern. Zur Vermeidung der Einbehaltung dieser beiden Steuern kann dem zuständigen Finanzamt eine amtlich beglaubigte Kopie des letzten Freistellungsbescheides vorgelegt werden24.

Beispiele für eine Vermögensverwaltung sind die Verpachtung einer Vereinsgaststätte, Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten, sofern dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt25 oder die Dauervermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke26.

2.2.3.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gegeben, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit vorliegt, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Außerdem darf es sich nach § 14 AO nicht um eine Vermögensverwaltung handeln. Als weiteres Merkmal ist die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zu nennen, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht dabei nicht vorhanden sein muss. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst daher jede land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige wirtschaftliche Betätigung.

Grundsätzlich ist dieser Tätigkeitsbereich körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Betragen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht mehr als 35.000 Euro wird jedoch keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer erhoben27.

Unterhält der Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so sind diese zusammen zu fassen28. Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nur für die satzungsmäßigen und damit steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwendet werden. Werden die Gewinne nicht verwendet, so handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der Ausgleich von Verlusten aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist grundsätzlich nicht zulässig. Aus Billigkeitsgründen ist der einmalige Ausgleich von geringfügigen Verlusten jedoch zulässig29. Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind u.a. anzusehen:

- jegliche geselligen Veranstaltungen,
- der Betrieb von Vereinsgaststätten und bewirteten Klubheimen durch den
Verein selbst,
- Verkauf von Speisen und Getränken30,
- Veranstaltung von Basaren und Straßenfesten,
- stundenweise Vermietung von Sportanlagen,
- die Beteiligung an einer GmbH, wenn der Verein tatsächlich Einfluss auf die
laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausübt31,
- Mitwirkung an Werbemaßnahmen (z.B. Werbung auf Sportbekleidung)32.

2.2.3.4 Zweckbetrieb

Beim Zweckbetrieb handelt es sich um eine Sonderform des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. In § 65 AO wird der Zweckbetrieb allgemein definiert. Demnach muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dienen, die steuerbegünstigten Zwecke zu erreichen oder diese Zwecke können nur durch solch einen Betrieb erreicht werden. Zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art darf der Geschäftsbetrieb nicht mehr als unvermeidlich in Wettbewerb treten. Sind diese Kriterien erfüllt, handelt es sich um einen Zweckbetrieb.

Vor der Prüfung des § 65 AO sind jedoch die §§ 66 bis 68 AO zu beachten33, da dort einige Zweckbetriebe im Einzelnen aufgeführt werden. Gemäß diesen

Vorschriften können Wohlfahrtspflege34, Krankenhäuser35, Sportliche Veranstaltungen36, Pflegeheime, Kindergärten, Museen oder Theater37 Zweckbetriebe sein, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die Unterscheidung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist notwendig, da der Zweckbetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt und außerdem gewerbesteuer- und körperschaftsteuerfrei ist.

Als Einnahmen sind alle Gelder zu erfassen, die im Rahmen eines Zweckbetriebes eingenommen werden, zum Beispiel Eintrittsgelder bei Konzerten oder Turnieren, Einnahmen aus Tombolas oder Ablösezahlungen. Werden Einnahmen erzielt, die

verschiedene Tätigkeitsbereiche betreffen (z.B. Eintrittskarte mit Verzehrgutschein), so müssen diese Einnahmen, ggf. auch durch Schätzung, aufgeteilt werden38. Dementsprechend sind auch alle Ausgaben für Zweckbetriebe als solche zu erfassen. Ausgaben im Zweckbetrieb wären zum Beispiel Zahlungen an Übungsleiter, Sportgeräte oder Reisekostenerstattungen für Tagungsteilnehmer.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Die Tätigkeitsbereiche des Vereins

2.3 Gemeinnützigkeit

Ein Verein ist gemeinnützig, wenn seine „Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“39. Hinzu kommt, dass die Förderung ausschließlich und unmittelbar auf die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gerichtet sein muss. Wird einer dieser Grundsätze nicht eingehalten, so ist der Verein insgesamt nicht als gemeinnützig einzustufen.

Eine nicht abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke findet sich in § 52 Abs. 2 AO. Demnach sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Altenhilfe, Tierzucht und des demokratischen Staatswesen als gemeinnützig anzusehen.

2.3.1 Begünstigte Zwecke

Der Satzungszweck einer Körperschaft ist von großer Bedeutung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Satzungszeck muss vom Gesetz her als begünstigt eingestuft sein. Als steuerbegünstigte Zwecke gelten gemäß § 51 AO mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke. Für diese Zwecke wird häufig der Oberbegriff gemeinnützig verwendet. „Richtig ist dies aber nicht“40. Wallenhorst spricht zur besseren Abgrenzung von „gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne“41. Für die kirchlichen und gemeinnützigen Zwecke ist Ausschlag gebend, ob eine Tätigkeit darauf gerichtet ist, diesen Zweck zu fördern. Bei den mildtätigen Zwecken ist die Unterstützung zentraler Punkt.

Unter einer Förderung ist das Ziel zu verstehen, etwas zu verbessern, bzw. voranzubringen42. Allerdings muss die Förderung nicht unbedingt erfolgreich sein oder vollendet werden. Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass durch die Förderung entweder der materielle Lebensstandard oder eine Sache ideell vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird und dadurch Anderen Nutzen bringt43.

2.3.1.1 Gemeinnützige Zwecke

Ein gemeinnütziger Zweck setzt voraus, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird44. Durch das am

10. Oktober 2007 beschlossene „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“45 wurde § 52 Abs. 2 AO rückwirkend zum 01. Januar 2007 geändert. Es wurde nunmehr ein Katalog der gemeinnützigen Zwecke in das Gesetz aufgenommen. Der Katalog findet sich in der Anlage II dieser Arbeit. Allerdings handelt es sich bei diesem Katalog nicht um eine abschließende Aufzählung. Der Satz 2 von § 52 Abs. 2 AO stellt eine Öffnungsklausel dar46. Gemäß dieser Klausel kann ein Zweck, der nicht im Katalog aufgeführt ist, jedoch alle anderen Voraussetzungen der Begünstigung erfüllt, von einer Finanzbehörde als gemeinnützig erklärt werden. Jedes Bundesland hat für diese Aufgabe eine zuständige Behörde zu bestimmen47. Grund für diese Öffnungsklausel ist, dass sich die Wertvorstellungen der Gesellschaft mit der Zeit andern können48. Aufgrund des sich ändernden Zeitgeistes kann es passieren, dass sich weitere begünstigte Zwecke ergeben. Diese Regelung wird kritisch beurteilt, da sich praktische Probleme ergeben. Es können durch diese Öffnungsklausel Situationen entstehen, in denen zum Beispiel ein Satzungszweck in Nordrhein-Westfalen als begünstigt anerkannt ist, in Hessen jedoch nicht. Dies hätte zur Folge, dass Vereine ihren Vereinssitz bewusst nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen auswählen oder verlegen.

2.3.1.2 Mildtätige Zwecke

Unter Mildtätigkeit versteht man zum einen die Unterstützung von Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf die Hilfe anderer angewiesen sind49 oder zum anderen aufgrund geringer Einkünfte wirtschaftlich bedürftig sind50. Diese beiden Regelungen sind getrennt voneinander zu betrachten. Bei der Unterstützung geistig behinderter Personen ist zum Beispiel die Betrachtung der wirtschaftlichen Lage kein Merkmal zur Beurteilung der Mildtätigkeit. Das Ziel der Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch

Hilfebedürftigen ist die unmittelbare Verbesserung des Zustandes. Eine reine finanzielle Unterstützung reicht daher nicht aus51. Eine Unterscheidung zwischen dauerhafter und nur vorübergehender Bedürftigkeit ist nicht nötig52. Lediglich zum Zeitpunkt der Hilfeleistung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Personen im Alter über 75 Jahren wird die Hilfebedürftigkeit automatisch unterstellt53.

Bei der wirtschaftlichen Bedürftigkeit sind die Einkünfte der Person zu überprüfen. Stehen einer Person Bezüge zur Verfügung, die weniger als das Vierfache, bei Alleinstehenden das Fünffache, des Regelsatzes des § 28 Zwölftes Sozialgesetzbuch betragen, gilt diese als bedürftig. Als Bezüge gelten die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG zuzüglich anderen Bezügen, die geeignet sind den Unterhalt zu bestreiten. Nicht zu den Bezügen gehören Leistungen der Sozialhilfe. Wird diese Grenze unterschritten, verfügt die Person jedoch über ein Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht, kann diese Person nicht als bedürftig anerkannt werden.

Entgegen den anderen Zwecken ist die Förderung der Allgemeinheit bei der Mildtätigkeit nicht gefordert. So ist die Unterstützung der Angehörigen einer Familie durchaus möglich54. Allerdings ist ein Satzungszweck, der die Unterstützung hilfebedürftiger Verwandter der Mitglieder zum Inhalt hat, schädlich für die Gemeinnützigkeit.

Eine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken ist oft sehr schwierig, da einige Zwecke sowohl gemeinnützig als auch mildtätig sein können. Notwendig war eine Unterscheidung bisher, weil die Spenden an mildtätige Organisationen mit 10 vH des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig waren, die Spenden an gemeinnützige jedoch nur mit 5 vH. Der Spendenabzug wurde nun mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“55 vereinheitlicht, so dass gemeinnützige und mildtätige Spenden einheitlich mit 20 vH abzugsfähig sind.

2.3.1.3 Kirchliche Zwecke

Verfolgt ein Verein den Zweck, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu fördern und zu unterstützen, so kann er gemäß § 54 AO wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden. Da Religionsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Steuer befreit sind56, ist die Tätigkeit der Kirchen selbst kein kirchlicher Zweck gemäß § 54 AO. Allerdings können die Spenden an diese Kirchen wegen Förderung kirchlicher Zwecke steuerlich geltend gemacht werden. „Die Unabgestimmtheit der Begriffe zwischen Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht sorgt hier für Verwirrung“57.

Die Förderung kirchlicher Zwecke kann zum Beispiel durch die Unterhaltung von Kirchen, die Ausbildung von Geistlichen oder die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten geschehen. Nicht als kirchlicher Zweck anerkannt sind unter anderem die Durchführung von Kirchenbesichtigungen und Turmbesteigungen58 oder die Vorbereitung auf den Priesterberuf59.

Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sind zum Beispiel die evangelische und katholische Kirche in ihrer Erscheinung als Landeskirche, Bistum oder Pfarrgemeinde. Für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sind die jeweiligen Bundesländer zuständig. Die in NordrheinWestfalen anerkannten Gemeinschaften sind in der ESt-Kartei NRW Fach 5 Nr. 800 zu § 10 EStG aufgeführt.

Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, können nicht wegen kirchlicher Zwecke nach § 54 AO als gemeinnützig anerkannt werden, sondern allenfalls nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO. Hierzu gehören zum Beispiel Sekten oder Weltanschauungsvereine, sofern deren Ziele und die Arten ihrer Verwirklichung nicht den abendländischen Kulturauffassungen zuwiderlaufen60. Die Förderung dieser Körperschaften fällt ebenfalls nicht unter den § 54 AO sondern wird als gemeinnützig nach § 52 AO gewertet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Steuerbegünstigte Zwecke

2.3.2 Allgemeinheit

Als Förderung der Allgemeinheit ist nicht die Allgemeinheit insgesamt zu verstehen, sondern die Förderung eines repräsentativen Personenkreises als Teil der Allgemeinheit61. Die Allgemeinheit wird demnach nicht gefördert, wenn der geförderte Personenkreis fest abgeschlossen ist oder er durch seine Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Bei Vereinen, die überwiegend ihre Mitglieder fördern, muss es jedem möglich sein die Mitgliedschaft in dem Verein zu erwerben. Ein Aufnahmestopp wegen Erreichung der Kapazitätsgrenze ist zulässig62. Werden Nicht-Mitglieder gefördert, so muss überprüft werden, ob dieser Personenkreis als Allgemeinheit angesehen werden kann.

Bei sehr hohen Mitgliedsbeiträgen oder Aufnahmegebühren ist anzunehmen, dass durch die Höhe der Beiträge ein exklusiver Personenkreis, z.B. Personen mit hohem Einkommen, angesprochen werden soll. In diesem Fall ist eine Förderung der Allgemeinheit ausgeschlossen63. Die Finanzverwaltung sieht eine Förderung der Allgemeinheit als gegeben an, wenn die durchschnittlichen Mitgliedsbeiträge je Mitglied und Jahr EUR 1.023,00 und die durchschnittlichen Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder EUR 1.534,00 nicht übersteigen64.

2.3.3 Ausschließlichkeit

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit besagt, dass der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf65. Möchte der Verein mehrere steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, ist das grundsätzlich zulässig. Ist einer dieser Zwecke jedoch nicht in der Satzung aufgeführt, so ist zwingend eine Satzungsänderung erforderlich66. Ein Verein kann demnach keinen steuerbegünstigten und steuerpflichtigen Zweck gleichzeitig verfolgen. Eine steuerpflichtige wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist trotzdem gesetzlich ausdrücklich zugelassen und unschädlich, solange diese Betätigung nur Nebenzweck zu den eigentlichen satzungsmäßigen Tätigkeiten ist67 und der Mittelbeschaffung dient. Ausnahmen vom Grundsatz der Ausschließlichkeit sind im § 58 AO aufgeführt, wobei vor allem die Beschaffung oder teilweise Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zu nennen wären.

2.3.4 Unmittelbarkeit

Ein Verein muss seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verfolgen, d.h. er muss die begünstigten Zwecke selbst verwirklichen68. Hilfspersonen des Vereins können diese Zwecke grundsätzlich auch verwirklichen. Die Bindungen zwischen dem Verein und der Hilfsperson müssen so gestaltet sein, dass sich das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins darstellt. Die Hilfsperson muss nach den Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag ausführen. Dies ist durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen69. Eine GmbH kann zum Beispiel grundsätzlich als Hilfsperson des Vereines auftreten, jedoch ist umstritten, ob der Verein diese GmbH gründen darf70. Bei der Gründung eines Dachverbandes durch mehrere Vereine wird der gegründete Dachverband ebenfalls wie eine Körperschaft behandelt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt71. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass jeder der beteiligten Vereine auch ohne die Beteiligung an dem gegründeten Dachverband sämtliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.

2.3.5 Selbstlosigkeit

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke müssen gemäß § 55 AO selbstlos verwirklicht werden. Das Gebot der Selbstlosigkeit „ist die zentrale Vorschrift des Gemeinnützigkeitsrechts“72 und kann fast mit der Gemeinnützigkeit gleichgesetzt werden. Ein Verein handelt selbstlos, wenn er weder für sich selbst noch zu Gunsten seiner Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Somit verlangt das Gebot der Selbstlosigkeit uneigennütziges Handeln, was die Verfolgung gewerblicher Zwecke ausschließt, soweit diese nicht zum Hauptzweck des Vereins werden. Ein „gewisses Eigeninteresse“73 der Mitglieder ist also nicht ausgeschlossen, zum Beispiel sind Tennisspieler zum eigenen Vergnügen in einem Tennisverein. Das opferwillige Handeln muss unter Verzicht auf eigenen Nutzen geschehen. Wie hoch die Anteile von uneigennützigen und eigennützigen Tätigkeiten sind, kann anhand des Zeit- und Personalaufwandes festgestellt werden.

Das Gebot der Selbstlosigkeit verlangt, dass ein gemeinnütziger Verein seine Mittel ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss74. Das bedeutet, dass die Mitglieder des Vereins keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten dürfen. Das gilt auch bei einem Ausscheiden eines Mitgliedes. Das Mitglied darf bei einem Vereinsaustritt nur seine geleisteten Kapitalanteile oder den Wert seiner geleisteten Sachzuwendungen zurück erhalten75. Diese Regelung gilt auch bei einer Auflösung des Vereins. Geleistete Beiträge dürfen nicht zurück gezahlt werden, da es sich um zu verwendende Mittel handelt. Politische Parteien dürfen ebenfalls weder mittelbar noch unmittelbar von dem Verein gefördert werden76.

Aus dem Begünstigungsverbot nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ergibt sich, dass der Verein keine Person durch besondere Maßnahmen bevorzugen darf. Das gilt zum einen für die Mitglieder des Vereins und zum anderen auch fremde Dritte. Verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG verstoßen grundsätzlich gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO77. Es muss also darauf geachtet werden, dass die Mitglieder keine verhältnismäßig hohen Aufwandsentschädigungen oder unangemessene Reisekostenerstattungen erhalten. Fremde Dritte dürfen z. B. nicht durch überhöhte Vergütungen für eine Vorstandstätigkeit oder zu hohe Kaufpreiszahlungen für Waren begünstigt werden. Wird gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, kann der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Ein weiterer Grundsatz, der sich aus dem Gebot der Selbstlosigkeit ergibt, ist die Vermögensbindung78. Das Vermögen des Vereins muss bei einer Auflösung des Vereins oder bei einem Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks trotzdem für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Grund für die Vermögensbindung ist, dass das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen nicht unversteuert an nicht gemeinnützige Vereine oder Personen übertragen wird. Dieser Grundsatz muss bereits in der Satzung festgehalten sein79, indem dort aufgeführt wird, wer das Vermögen des Vereins bei einer Auflösung erhält. Soll das Vermögen bei Auflösung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu gute kommen, muss es sich um eine Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland handeln, da nur diese steuerbegünstigt sein können. Trotz des Stauffer- Urteils80 ist Buchna der Ansicht, dass diese Regelung auch weiterhin gilt81.

2.4 Die Rechnungslegung

Die Rechnungslegung von gemeinnützigen Vereinen ist nicht einheitlich geregelt. Im Wesentlichen richtet man sich nach der Rechtsform der Körperschaft, zum Beispiel Verein, gGmbH oder Stiftung. In Frage kämen somit das BGB, das HGB, das GmbHG, das Stiftungsrecht und auch das Steuerrecht, welches in der AO Anforderungen an die Rechnungslegung der gemeinnützigen Körperschaft stellt. In der Satzung des Vereins können auch Regelungen zur Rechnungslegung festgehalten werden. Der Inhalt der Rechnungslegung umfasst die Gewinnermittlung und die Aufstellung einer Vermögensübersicht.

[...]


1 Vgl. Tiedtke, Möllmann (2007), S. 509.

2 Vgl. http://www.bdvv.de, Stand 06.06.2007.

3 AEAO Nr. 5 zu § 55 Abs. 1.

4 Buchna (2008), S. 115.

5 Wallenhorst (2004), S. 51.

6 Schauhoff (2005), S. 5.

7 Vgl. Niehus, Wilke (2002), S. 4.

8 Märkle, Alber (2004), S. 23.

9 Vgl. Schleder (2005), S. 30.

10 Art. 9 Abs. 2 GG.

11 Van Randenborgh (2005), S. 41.

12 Vgl. BFH v. 20.12.1978, BStBl. 1979 II, S. 496.

13 Vgl. Reuber (2007), S. 168/36

14 Vgl. Wallenhorst (2004), S. 4.

15 Vgl. List (1996), S. 6625.

16 Vgl. § 22 BGB.

17 Vgl. Palandt (2006), § 54 Rn. 1.

18 Politische Parteien und Gewerkschaften bilden hier die Ausnahme, da sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung über die aktive Parteifähigkeit verfügen.

19 Schick (2005), S. 47.

20 Vgl. Gierlich (1997), S. 6813.

21 Vgl. § 14 S. 3 AO.

22 Vgl. Reuber (2007), S. 160/17.

23 Vgl. Thiel, Eversberg (2007), S. 191.

24 Vgl. BMF v. 27.11.1992, BStBl. 1992 I, S. 772.

25 Vgl. AEAO Nr. 9 zu § 67 a.

26 Vgl. AEAO Nr. 11 zu § 67 a.

27 Vgl. § 64 Abs. 3 AO.

28 Vgl. Schleder (2004), S. 8381.

29 Vgl. Tipke, Kruse (2007), § 55 AO, Rn. 8.

30 Vgl. §§ 67a Abs. 1 S. 2, 68 Nr. 7 AO.

31 Vgl. BFH v. 30.06.1971, BStBl. 1971 II, S. 753.

32 Vgl. BMF v. 18.02.1998, BStBl. 1998 I, S. 212.

33 Vgl. Hüttemann (1998), S. 4.

34 Vgl. § 66 AO.

35 Vgl. § 67 AO.

36 Vgl. § 67 a AO.

37 Vgl. § 68 AO.

38 Vgl. Dauber (2004), S. 197.

39 § 52 Abs. 1 Satz 1 AO.

40 Schick (2005), S. 28.

41 Wallenhorst (2004), S. 173.

42 Vgl. BFH v. 23.11.1988, BStBl. 1989 II, S. 391.

43 Vgl. BFH v. 13.12.1978, BStBl. 1979 II, S. 482.

44 Vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO.

45 Vgl. BGBl. 2007 I, S. 2332.

46 Vgl. Hüttemann (2007), S. 2054.

47 Vgl. § 52 Abs. 2 S. 3 AO.

48 Vgl. http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605985.pdf, Stand : 21.01.2008

49 Vgl. § 53 Nr. 1 AO.

50 Vgl. § 53 Nr. 2 AO.

51 Vgl. Schleder (2005), S. 91.

52 Vgl. BFH v. 02.12.1955, BStBl. 1956 II, S. 22.

53 Vgl. AEAO Nr. 4 zu § 53 AO.

54 Vgl. RFH v. 26.02.1938, RStBl. 1938, S. 322.

55 BGBl. 2007 I, S. 2332.

56 Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.

57 Schleder (2005), S. 93.

58 Vgl. RFH v. 06.09.1938, RStBl. 1938, S. 1189.

59 Vgl. RFH v. 12.11.1941, RStBl. 1941, S. 892.

60 Vgl. BFH v. 06.06.1951, BStBl. 1951 III, S. 148.

61 Vgl. BFH v. 13.12.1978, BStBl. 1979 II, S. 482.

62 Vgl. Schleder (2005), S. 48.

63 Vgl. BFH v. 13.11.1996, BStBl. 1998 II, S. 711.

64 Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 52 AO.

65 Vgl. § 56 AO.

66 Vgl. AEAO zu § 56 AO.

67 Vgl. BFH v. 23.10.1991, BStBl. 1992 II, S. 62.

68 Vgl. § 57 Abs. 1 AO.

69 Vgl. AEAO Nr. 2 zu § 57 AO.

70 Vgl. Rösch, Woitschell (2007), S. 1434; Thiel, Eversberg (2007), S. 193 f.

71 Vgl. § 57 Abs. 2 AO.

72 Schleder (2005), S. 94.

73 Reichert (2005), S. 1132.

74 Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO.

75 Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO.

76 Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO.

77 Vgl. BFH v. 08.08. 2001, BFH/NV 2001, S. 1536.

78 Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO

79 Vgl. Pues, Scheerbarth (2004), S. 127.

80 Vgl. BFH v. 20.12. 2006, DStR 2007, S. 438.

81 Vgl. Buchna (2008), S. 148.

Ende der Leseprobe aus 105 Seiten

Details

Titel
Die Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Vereine als Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 AO
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
105
Katalognummer
V94111
ISBN (eBook)
9783638067775
ISBN (Buch)
9783656570004
Dateigröße
1745 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mittelverwendungsrechnung, Vereine, Nachweis, Mittelverwendung
Arbeit zitieren
Markus Holl (Autor:in), 2008, Die Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Vereine als Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 AO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94111

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Vereine als Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 AO



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden