Bankgeheimnis in Deutschland, der Schweiz und Österreich


Seminararbeit, 2002

21 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Was versteht man unter Bankgeheimnis

3. Bankgeheimnis in Deutschland
3.1. Historie des Bankgeheimnisses
3.2. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses
3.3 Verletzung des Bankgeheimnisses
3.4. Durchbrechung des Bankgeheimnisses

4. Bankgeheimnis in der Schweiz
4.1. Historie des Bankgeheimnisses
4.2. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses
4.3. Verletzung des Bankgeheimnisses
4.4. Durchbrechung des Bankgeheimnisses
4.5. Das Nummernkonto als Besonderheit des Schweizer Bankgeheimnisses

5. Bankgeheimnis in Österreich
5.1. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses
5.2. Verletzung des Bankgeheimnisses
5.3. Durchbrechung des Bankgeheimnisses
5.4. Nummernkonto als Besonderheit des Österreichischen Bankgeheimnisses

6. Fazit und Ausblick

7. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Durch den mit dem Bankgeheimnis verbunden Schutz der Geheimnisspähre, gerät es oft in Verruf für unrechtmäßige Zwecke missbraucht zu werden. Insbesondere Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sowie Geldwäscherei sollen durch das Bankgeheimnis begünstigt werden. Nicht desto trotz wurde bisher an dem Bankgeheimnis festgehalten, da es einen wichtigen Teil des Persönlichkeitsrechts darstellt. Diese Arbeit erörtert anhand der Gesetzgebung den Stellenwert des Bankgeheimnisses in den Ländern Deutschland, Schweiz und Österreich.

Es wird aufgezeigt, in welchem Ausmaße das Bankgeheimnis rechtlich geschützt und verankert ist und somit auch Persönlichkeitsrechte von Bankkunden wahrt. Es werden jedoch auch rechtliche Aspekte dargestellt, die den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern sollen. Dabei können nicht alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis diskutiert werden, vielmehr soll der grundlegende Charakter und die Festigkeit der nationalen Bankgeheimnisse dargelegt werden.

2. Was versteht man unter Bankgeheimnis

Eine einheitliche Definition findet man in der Literatur nicht. Das Eidgenössische Finanzdepartment verwendet jedoch folgende Definition: „Das Bankgeheimnis ist die Schweigepflicht der Banken, ihrer Vertreter und Mitarbeiter betreffend die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden oder Dritter, von denen sie bei Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten haben.“1

Es ist also kein Geheimnis der Bank, welches gewahrt werden soll, sondern ein Geheimnis des Kunden. Er ist der Geheimnisherr. Als Geheimnisträger ist nicht allein die Bank zur Geheimhaltung verpflichtet, sondern auch deren Vertreter, Personen die infolge eines Aufsichtsrechtes an relevante Informationen gelangen, sowie alle weiteren Personen, die in Folge einer geschäftlichen Beziehung mit einer Bank an Informationen über Bankkunden gelangt sind.

Unter Geheimnis versteht man Tatsachen, welche nur einer oder mehreren bestimmten Personen bekannt sind und anderen Personen nicht bekannt werden sollen.2 Der Begriff Tatsachen verdeutlicht, dass nicht nur Informationen über Vermögen von Kunden geheim gehalten werden sollen, sondern auch sämtliche persönliche Informationen, die der Bank vom Kunde anvertraut wurden. Das Bankgeheimnis soll die Privatsphäre schützen und juristische wie auch natürliche Personen vor unberechtigten Eingriffen dritter Personen, also auch staatlicher Organisationen und Behörden, bewahren. 3

Im europäischen Raum leitet man das Bankgeheimnis, als Berufsgeheimnis der Banken, vom Art. 458, dem so genannten Hebammen-Paragraphen, des französischen Strafgesetzbuches Code Penal von 1810 ab, welcher einen Verstoß gegen die Berufsverschwiegenheitspflicht unter Strafe stellt. 4 Das Bankgeheimnis ist aber nicht nur eine Pflicht zur Verschwiegenheit, sondern auch ein Recht zur Auskunftsverweigerung.

3. Bankgeheimnis in Deutschland

3.1. Historie des Bankgeheimnis

Die Historie des Bankgeheimnisses lässt sich bis zu den ersten Anfängen der Bankgeschichte in Deutschland zurückverfolgen. Bereits hier lassen sich in einzelnen Banksatzungen Hinweise auf die Geheimhaltungspflicht finden. In der Zeit des deutschen Kaiserreiches von 1871 bis 1918 gab es bereits in der Zivilprozessordnung Regeln zum Zeugnisverweigerungsrecht. Auch waren damals Steuerbehörden nicht berechtigt im Rahmen von Steuerermittlungsverfahren bei Banken anzufragen. Nachdem Deutschland seit 1919 aufgrund hoher Nachkriegslasten seinen Staatshaushalt konsolidieren musste, wurden außerordentlich hohe Besteuerungen eingeführt. Dadurch erhielten öffentliche Behörden sehr weitgehende Auskunftsrechte, die bis 1931 jedoch wieder eingeschränkt bzw. aufgehoben wurden.

Mit der Bankenkrise 1931 kam es dann allerdings, wiederum durch eine wirtschaftliche Notlage Deutschlands, zu erneut umfassenden Kontroll- und Auskunftsrechten der staatlichen Behörden, insbesondere der Devisenbehörden. Auch nach 1945 kam es in Folge des Besatzungsrechtes zu enormen Einschränk-ungen des Bankgeheimnisses, die heute nur noch teilweise in Kraft sind. Erst nach 1949 wurde das Bankgeheimnis durch den Erlass der Verwaltungen für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftgebietes von 1949 und durch den heutigen Bankenerlass von 1979 gegenüber den Finanzbehörden im weitem Umfang wieder hergestellt. 5

3.2. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses

Eine verfassungsrechtliche Festschreibung des Bankgeheimnisses gibt es in Deutschland nicht. Jedoch gibt es eine Vielzahl rechtlicher und gesetzlicher Normen, aus denen sich das Bankgeheimnis ableiten lässt.

Die Geheimnissphäre ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts6 und demnach ein verfassungsrechtlich anerkanntes Grundrecht.7 Es könnte sich ein Anspruch des Geheimnisherrs auf Einhaltung des Bankgeheimnisses, abgeleitet aus den Art. 1 Abs. 1 GG, ergeben. Diese These ist in der Literatur allerdings umstritten, da fraglich ist, ob eine Verletzung des Bankgeheimnisses auch als Verletzung der Intimsphäre im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG gesehen werden kann.8 Leichter fällt die Ableitung eines grundrechtlichen Schutzes aus Art. 2 Abs.1 GG. Insofern sich ein Kunde seiner Bank nicht ohne Risiken anvertrauen kann, wird er in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert. Auch wäre die Vertragsfreiheit eingeschränkt, wenn es dem Kunde nicht ermöglicht werden würde, dass Bankgeheimnis mit dem Kreditinstitut vertraglich zu vereinbaren. 9 Aufgrund der Durchbrechungsmöglichkeiten 10 des Bankgeheimnisses zeigt sich, dass ein genereller ein verfassungsrechtlicher Schutz des Bankgeheimnisses nicht besteht,

jedoch in begrenzten Maße ein Anspruch auf Schutz zur Wahrung des Bankgeheimnisses aus dem Grundgesetz abzuleiten ist.

Eine weitere Quelle, aus der sich das Bankgeheimnis ableiten lässt, ist das Gewohnheitsrecht. Aufgrund der lang andauernden Übung durch Kreditinstitute und Anerkennung durch die Rechtssprechung ist das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht nicht umstritten. 11

Des Weiteren ergibt sich die Schweigepflicht aus dem zivilrechtlichen Vertrag zwischen Bank und Kunde und ist somit auch eine Vertragspflicht. 12 Dabei sind Hinweise auf das Bankgeheimnis insbesondere in den AGB`S der Banken zu finden. Das Auskunftsverweigerungsrecht, als Grundlage des Bankgeheimnisses ist unumstritten und wird von der Rechtsordnung gewährt, wenn das zu schützende Interesse höher bewertet wird, als das Interesse an einer Auskunft oder Aussage. 13

Die Zivilprozessordnung ist dabei als wichtigste Rechtsquelle zu nennen. In den §§ 383-384 ZPO wird bestimmten Personenkreisen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Die Rechtssprechung hat Mitarbeiter von Kreditinstituten mittlerweile in diesen Personenkreis einbezogen, sowie sämtliche Personen, denen in Folge ihrer Beziehung zu einem Kreditinstitut Geheimnisse anvertraut wurden. 14 § 383 Abs. 3 ZPO enthält sogar ein von Amtswegen her zu beachtendes Vernehmungsverbot. Eine weitaus größere Bedeutung kommt dem Zeugnisverweigerungsrecht nach ZPO zu, da es in einer Vielzahl anderer Verfahren anwendbar ist. 15 Als Beispiele wären hier Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren zu nennen.

[...]


1 Eidgenössisches Finanzdepartment: Das Bankgeheimnis in Dokumentation Finanzplatz Schweiz; Bern 2002;

www.efd.admin.ch/d/dok/faktenblaetter/efd-schwerpunkte/205_bankgeheimn.htm. 23.10.2002

2 Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 31

3 Vgl. Gisselbrecht, T. : Besteuerung von Zinserträgen in der Europäischen Union, Abschied vom

Schweizerischen Bankgeheimnis? in Basler Schriften zur europäischen Integration Nr. 50; o.O. 2000; S. 41

4 Vgl. Reich, W.: Bankgeheimnis; o.O o.J.; www.afu-net.de/steuern/oase/bankgeh.htm 11.10.2002

5 Kapitel Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 70 ff.

6 Vgl. Hubmann, H.: Das Persönlichkeitsrecht; 2.Auflage; Köln/Graz 1967; S. 325 ff.

7 Vgl. Hubmann, H.: Das Persönlichkeitsrecht; 2.Auflage; Köln/Graz 1967; S. 107 ff.

8 Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 42.

9 Abschnitt Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984;

S. 44 f.

10 siehe Kapitel 3.4.

11 Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 64 f.

12 Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 65

13,14 Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 210

15 Vgl. Dr. Sichtermann, S.: Bankgeheimnis und Bankauskunft; 3. Auflage; Frankfurt a.M. 1984; S. 229

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Bankgeheimnis in Deutschland, der Schweiz und Österreich
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Internationales Wirtschaftsrecht
Note
2,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
21
Katalognummer
V9402
ISBN (eBook)
9783638161176
Dateigröße
512 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bankgeheimnis
Arbeit zitieren
Saskia Uhlmann (Autor:in), 2002, Bankgeheimnis in Deutschland, der Schweiz und Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9402

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