Der Gegendarstellungsanspruch im Medienrecht


Seminararbeit, 2008

37 Seiten, Note: 10 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Historisches Streiflicht

C. Verfassungsrechtliche Wurzeln des Gegendarstellungsanspruchs
I. Recht auf Gegendarstellung als Ausfluss des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 I GG
II. Recht auf Gegendarstellung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
III. Vermittelnder Ansatz des BGH
IV. Stellungnahme

D. Rechtsgrundlagen des Gegendarstellungsanspruchs
I. Normen
II. Anwendbares Recht

E. Persönliche Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs
I. Im Bereich der Presse
1. Berechtigte des Anspruchs
2. Verpflichtete des Anspruchs
II. Im Bereich des Rundfunks
1. Berechtigte des Anspruchs
2. Verpflichtete des Anspruchs

F. Sachliche Voraussetzungen der Gegendarstellung
I. Gegendarstellungsfähige Medien
II. Beschränkung auf Tatsachenbehauptungen
Fallbeispiel I: Einseitige Berichterstattung durch die Tagesschau? „Zweierlei-Maß“
III. Gründe für den Ausschluss einer Gegendarstellung
1. Fehlendes berechtigtes Interesse
2. Wahrheitsgetreue Gerichts- oder Parlamentsberichterstattung
3. Gewerbliche Anzeigen in Printmedien
a) Nur teilweise explizit gesetzlicher Ausschluss
b) Gibt es ein allgemeines Rechtsprinzip, nach dem Gegendarstellungen auf gewerbliche Anzeigen immer ausgeschlossen sind?
c) Die Ausnahmeregelung im Rundfunk
4. Strafbarer Inhalt
5. Ist eine Gegendarstellung auf eine Gegendarstellung möglich?

G. Form und Inhalt der Gegendarstellung
I. Schriftform, Unterzeichnung, Koppelung an ein Veröffentlichungsverlangen und Unverzüglichkeit der Zuleitung
II. Eingeschränkter Schlagabtausch: Tatsachenerwiderung auf Tatsachenbehauptung
III. Umfang der Gegendarstellung

H. Vorgaben an die Medien für die Veröffentlichung
I. Veröffentlichung in der nächstfolgenden Ausgabe bzw. Sendung
II. Äußeres Erscheinungsbild der Gegendarstellung
III. Überschrift der Gegendarstellung
IV. Über die Reichweite einer gleichwertigen Platzierung: Gegendarstellungen auf Titelseiten von Zeitungen und Zeitschriften
Beispiel II: Bilder eines Gehirns: Gysis Gegendarstellung in der BILD-ZEITUNG
1. Problemaufriss und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Fallbeispiel III: Frau Simonis geht nicht in den RTL- Dschungel
2. Kritische Würdigung der Rechtsprechung
3. Müssen für Magazine mit nur einem Titelbild andere Maßstäbe gelten?

I. Gegendarstellung im Internet
I. Übereinstimmungen mit den Landespressegesetzen
II. Besonderheiten

J. Die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs

K. Abgrenzung zu angrenzenden Ansprüchen
I. Der Unterlassungsanspruch
II. Die Berichtigung , insbesondere der Widerruf
III. Der Schadensersatz

L. Reformoptionen des Gegendarstellungsrechts
I. Reformvorschläge auf dem 58. Deutschen Juristentag
II. Kritische Bewertung
1. Vereinheitlichung der Rechtsnormen
2. Ausweitung auf Meinungsäußerungen
3. Änderung der Gegendarstellung im Verfahren
4. Verbot des sog. Redaktionsschwanzes

M. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Das Recht zur Gegendarstellung soll dem von der ursprünglichen Darstellung Betroffenen garantieren, dass er seine Sicht der Dinge darstellen kann. Er soll nicht bloß zum Objekt öffentlicher Erörterungen herabgewürdigt werden.[1] Es folgt dem Grundsatz audiatur et altara pars und ist in seiner konkreten Ausgestaltung auf Waffengleichheit angelegt. So wie die Medien ein Massenpublikum erreichen, soll es auch der Betroffene tun können. Dabei trifft einen Teil der Medien den Vorwurf, immer rücksichtsloser mit Persönlichkeitsrechten umzugehen.[2] Diese Entwicklung ist für einige Medien unbestreitbar.

Gleichwohl wäre es zu einfach, den von Gegendarstellungen tangierten Medienunternehmen gleichsam immer ihre Seriosität abzusprechen. Denn Medien haben auch den Auftrag, kritisch Informationen zu vermitteln und insbesondere Machenschaften aufzudecken. Dabei begibt sich die Presse zwangsläufig in ein Spannungsfeld von sachlichem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit und Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Da diese jedoch grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, wie sie sich der Öffentlichkeit präsentieren, muss eine Gegendarstellung bei Beachtung aller Voraussetzungen aufgenommen werden. Das heißt jedoch nicht, dass die behauptete Tatsache unwahr sein muß, denn auf einen Beweis der Wahrheit verzichtet das Gegendarstellungsrecht ganz bewusst. Gegendarstellungen können daher auch ein Zeichen für besonders kritische Medien sein.

Wegen des befürchteten Imageschadens möchten Medien jedoch nicht unbedingt solche Darstellungen aufnehmen. Unter welchen Voraussetzungen sie dies müssen, soll in dieser Arbeit behandelt werden. Dabei wurde das Augenmerk bewusst auf die übereinstimmenden Leitlinien nach den Landespressegesetzen und im Bereich des Rundfunks gelegt. Auf landesrechtliche Spezifika wird hingewiesen. Auch wird der Gegendarstellungsanspruch im Bereich des Internet gesondert dargestellt. Abschließend wird die prozessuale Durchsetzung behandelt und auf Probleme des Gegendarstellungsrechts sowie Reformoptionen aufmerksam gemacht.

B. Historisches Streiflicht

Das Recht auf Gegendarstellung wurzelt in der Französischen Revolution. Mit Einführung der Pressefreiheit und Wegfall der präventiven Zensur am 28.08.1789 stieg die Zahl verletzender Berichte. Daraufhin forderte der französische Abgeordnete Dulaure 1799 die Möglichkeit einer Entgegnung auf ehrenrührige Behauptungen in periodischen Druckwerken. Er kann als Schöpfer des Rechts zur Berichtigung bezeichnet werden.[3] Seine Begründung verwies bereits damals auf den Schutz des Einzelnen und des Publikums, sowie die Waffengleichheit zwischen Presse und Betroffenen.[4] 1822 wurde schließlich eine erste gesetzliche Grundlage im Bereich periodischer Druckerzeugnisse geschaffen. Sie setzte jedoch keine ehrverletzende Äußerung voraus, sondern gewährte jedem eine Entgegnungsmöglichkeit, der in Presseäußerungen kenntlich gemacht worden war.[5] In Deutschland hielt sich die Vorzensur länger. Erst mit ihrer allmählichen Überwindung trat 1831 eine entsprechende Regelung im badischen Pressegesetz in Kraft. Friedrich Wilhelm IV sah in der Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung das wirksamste aller möglichen Mittel und auch eine Pflicht des Staates gegenüber dem Leser.[6] Das Reichspressegesetz von 1874 brachte schließlich eine Regelung in § 11 für das gesamte Deutsche Reich. Dabei waren die Voraussetzungen denen der heutigen Landespressegesetze ähnlich. Diese wurden in den Jahren nach 1948 in den meisten Ländern der Bundesrepublik erlassen. In den neuen Bundesländern wurden nach und nach entsprechende, teils identische Regelungen eingeführt. Das aus dem Bereich des Presserechts erwachsene Gegendarstellungsrecht griff bereits 1948 auch auf den Rundfunk über. Es traten zuerst die Gesetze über den bayerischen und hessischen Rundfunk in Kraft. Hierauf folgten viele weitere Gesetze und Staatsverträge, die allesamt einen Anspruch gewähren. Auch im Bereich der neuen Medien besteht ein Erwiderungsrecht.

C. Verfassungsrechtliche Wurzeln des Gegendarstellungsanspruchs

Strittig ist, in welchen Grundrechten das Gegendarstellungsrecht wurzelt. Bedeutsam ist die Zuordnung im Hinblick auf eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts und eine entsprechende Auslegung der einfach-gesetzlichen Anspruchsnormen.[7]

I. Recht auf Gegendarstellung als Ausfluss des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 I GG

Teilweise wird vertreten, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung die Wurzel des Gegendarstellungsanspruchs sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 5 GG die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung, und damit den Zugang zu publizistischen Organen garantiere.[8] Ferner gebe das Recht auf freie Meinungsäußerung den Inhalt des Gegendarstellungsanspruchs wesentlich präziser wider, als es das Persönlichkeitsrecht vermöge.[9]

II. Recht auf Gegendarstellung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Nach herrschender Meinung bildet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG die Grundlage des Gegendarstellungsanspruchs.[10] Der Inhalt dieses durch höchstrichterliche Rechsprechung aus der Taufe gehobenen Rechts ist zwar nicht abschließend umschrieben. Allgemein umfasst es das Recht auf Identität. In bezug auf die Medien besonders relevant ist das Recht über die Darstellung der eigenen Person in allen Lebensbereichen.[11] Es schützt auch das Recht am eigenen Bild, das Recht der persönlichen Ehre, und das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort. Auch muss sich Niemand entstellende Äußerungen unterschieben oder nie getane Äußerungen zurechnen lassen.

III. Vermittelnder Ansatz des BGH

Auch für den BGH steht der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen im Vordergrund. Daneben fördere das Gegendarstellungsrecht jedoch auch das Interesse der Medien und Öffentlichkeit an sachlicher und richtiger Information und trage dadurch zur öffentlichen Meinungsbildung bei,[12] so dass es auch in dem Grundrecht auf frei Meinungsäußerung wurzele.

IV. Stellungnahme

Eine Bezugnahme auf die Meinungsfreiheit überzeugt nicht. Die Entgegnung ist gegen Tatsachenbehauptungen gerichtet, und darf selbst auch nur Tatsachen enthalten. Eine Meinungsäußerung darf nicht kundgetan werden. Zwar ist es dennoch richtig, dass eine Gegendarstellung auch auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt, insbesondere den Gehalt der Erstmitteilung relativiert. Aber nicht alles, was der Meinungsbildung dient, muß zugleich ein Ausfluss dieses Rechts sein.[13] Zudem ist eine Gegendarstellung kein Garant für Wahrheit oder sachlich richtige Information. Gerade darauf kommt es bei einer Gegendarstellung nämlich nicht an. Sie darf nur nicht offensichtlich unwahr sein. Das beinhaltet aber noch keinen Wahrheitsbeweis. Ferner setzt das Recht zur Gegendarstellung immer bei der individuellen Betroffenheit an und gewährt insbesondere nicht Jedermann Zugang zu bestimmten Massenmedien, wie es ein Rückgriff auf Art. 5 I GG aber nahe legen würde. Der Einwand, der Gegendarstellungsanspruch könne nicht persönlichkeitsrechtlich verankert sein, weil er auch Behörden, Organisationen, Vereinen und Verbänden zusteht, lässt Art. 19 III GG außer Acht. Hiernach gelten die Grundrechte auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dabei ist allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen Ansprüche aus der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ableiten können.[14] Dass für die Gegendarstellung etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.[15] Der herrschenden Auffassung ist daher zuzustimmen.

D. Rechtsgrundlagen des Gegendarstellungsanspruchs

I. Normen

Der Gegendarstellungsanspruch wird durch teils uneinheitliche und teils übereinstimmende Landesrechte bestimmt.[16]

Für den Bereich des öffentlichen Rundfunks ist das Recht auf Gegendarstellung in verschiedenen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen[17] normiert, im Bereich der privatrechtlichen Anstalten in Landesrundfunkgesetzen.

Für Mediendienste fand sich bis zum Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) am 1. März 2007 eine entsprechende Regelung in § 14 des Mediendienstestaatsvertrags. Das nunmehr geltende TMG enthält zwar selbst keine Bestimmung zum Gegendarstellungsanspruch. Dieser wurde jedoch in § 56 des ebenfalls reformierten Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) aufgenommen.

Für periodische Druckwerke ist der Anspruch in den jeweiligen landesrechtlichen Pressegesetzen normiert.[18] Hier stimmen die Normen oft nahezu überein.[19]

Keine Gegendarstellung gibt es im Bereich der Filme, die in Kinos oder auf Video gezeigt werden.[20]

II. Anwendbares Recht

Bei der Frage, welches Landesrecht angewandt werden kann, ist Art. 40 I 1 EGBGB in entsprechender Anwendung zu beachten. Danach kommt es auf das Recht des Ortes an, an dem das Presseorgan gehandelt hat bzw. an dem sich die schadensursächliche Handlung ereignet hat. Maßgeblich ist dabei nicht der Verbreitungsort, sondern der Sitz des Verlages bzw. der Rundfunk- oder Fernsehanstalt.[21]

E. Persönliche Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs

I. Im Bereich der Presse

1. Berechtigte des Anspruchs

Berechtigt ist jede Person oder Stelle, die durch eine aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.[22] D.h. jede natürliche oder juristische Person des Privat- wie des Öffentlichen Rechts und alle Personenvereinigungen, die zumindest teilrechtsfähig sind und vor Gericht klagen können. Der Kreis wird jedoch noch weiter gezogen auf nicht rechtsfähige Vereine, politische Vereine, Gewerkschaften, Behörden, Gerichte, die Bundesregierung, Ministerien und Gesetzgebungsorgane.[23]

Diese müssen betroffen sein. Damit sollen Populargegendarstellungsklagen vermieden werden, durch die sich sonst Jedermann eine öffentliche Bühne schaffen könnte.[24] Betroffenheit setzt nicht unbedingt eine Namensnennung voraus, jedoch zumindest einen gewissen Bezug zum Anspruchsteller.[25] Nicht ausreichend ist die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppe, über die berichtet wird.[26] Betroffenheit setzt keine verletzende Äußerung voraus. Auch eine positive Darstellung kann einen Anspruch auslösen.[27] So beispielsweise wenn behauptet wird, ein Theater sei über Monate ausverkauft. Wenn dies nicht zutrifft, kann sich diese Äußerung geschäftsschädigend auswirken. Wenn es mehrere Betroffene gibt, ist jeder der Betroffenen berechtigt, mit einer eigenen Gegendarstellung zu Wort zu kommen.

2. Verpflichtete des Anspruchs

Anspruchsgegner ist der verantwortliche Redakteur und der Verleger. Der Anspruch kann auch von beiden als Gesamtschuldner verlangt werden.[28] Dabei ist der Verleger derjenige, der ein von ihm selbst oder anderen erzeugtes Druckwerk erscheinen lässt und seine Verbreitung bewirkt.[29] Im Gegensatz hierzu hat der Herausgeber die „geistige Oberaufsicht“ inne.[30] Nur wenn der Druck im Selbstverlag erscheint, fallen ausnahmsweise Herausgeber und Verleger zusammen.[31] Der Redakteur redigiert mit eigener Entscheidungsbefugnis über die Auswahl des Stoffes. Redigieren heißt dabei den Stoff zu sammeln, zu sichten, zu ordnen oder zu bearbeiten und dadurch veröffentlichungsreif zu machen.[32] Verantwortlich ist der Redakteur, wenn er entscheiden kann, ob ein Beitrag veröffentlicht wird oder zurückzuweisen ist. Bei größeren Druckwerken gibt es häufig mehrere Redakteure, die für einen Teilbereich zuständig sind.

II. Im Bereich des Rundfunks

1. Berechtigte des Anspruchs

Berechtigte sind wie im Bereich der Presse alle betroffenen Personen und Stellen. Die Betroffenheit setzt hier wieder eine Identifizierbarkeit voraus. Es muss zumindest die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung der Behauptung zur Person oder Stelle bestehen.[33]

2. Verpflichtete des Anspruchs

Die Rundfunk- und Mediengesetze nennen unterschiedliche Personen als Verpflichtete. So wird einmal die Rundfunkanstalt, der Veranstalter, sowie der Anbieter oder als Sonderfall in Bayern die Landeszentrale für Neue Medien benannt. Anbieter und Veranstalter sind dabei im privaten Rundfunk die mit einer Sendelizenz ausgestatteten Gesellschaften.[34] In deren Verantwortung werden alle Beiträge verbreitet. Die Landeszentrale für Neue Medien ist in Bayern anspruchsverpflichtet, weil dort der Privatrundfunk unter öffentlich rechtlicher Trägerschaft erfolgt. Passivlegitimiert sind im Bereich des öffentlichen Rundfunks die Anstalten.

F. Sachliche Voraussetzungen der Gegendarstellung

I. Gegendarstellungsfähige Medien

Im Presserecht sind Gegendarstellungen nur gegen Äußerungen in periodischen Druckwerken zulässig.[35] Daher scheidet ein Anspruch gegenüber Buchveröffentlichungen aus. Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass nur bei einer zeitnahen Entgegnung der Zeck der Gegendarstellung, nämlich das einmal entstandene Bild bei den entsprechenden Rezipienten wieder zu relativieren, erreicht werden kann.[36] Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Werke.[37] Demnach können auch regelmäßige Flugblätter oder Plakate erfasst sein. Ein Erscheinen setzt ferner eine Verbreitung in nicht ganz geringfügiger Auflage voraus.[38] Teilweise wird die Höhe auch per Gesetz vorgegeben.[39] Die sechsmonatige Grenze besagt nur, dass das Werk üblicher Weise mindestens alle sechs Monate erscheint. Im Bereich des Rundfunks ist jede Sendung entgegnungsfähig. Ob es sich um eine Eigen- oder Fremdproduktion handelt ist irrelevant.

II. Beschränkung auf Tatsachenbehauptungen

Eine Gegendarstellung kann immer nur gegenüber Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden.[40] Diese sind abzugrenzen von Meinungsäußerungen. Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, eine solche Abgrenzung sei nicht möglich. Dieser Sicht soll hier jedoch nicht beigetreten werden. Nach der gängigen Definition sind Tatsachen Sachverhalte, Begebenheiten, Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart die dem Beweis zugänglich sind.[41] Eine Tatsachenbehauptung liegt demnach nur vor, wenn rein hypothetisch vor Gericht Beweis erhoben werden könnte.[42] Der Begriff ist nicht beschränkt auf sinnlich Wahrnehmbares (äußere Tatsachen), sondern umfasst auch Vorgänge und Zustände des Seelenlebens (innere Tatsachen).[43] Auch in bildlichen Darstellungen (Fotos, Karikaturen, Grafiken) können Tatsachenbehauptungen enthalten sein.[44] Demgegenüber sind Meinungen bloße Werturteile[45], die nicht verifiziert noch falsifiziert werden können. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist demnach die Beweisbarkeit der Äußerung.

Eine Gegendarstellung kann jedoch auch dann zum Zuge kommen, wenn durch eine unvollständige Darstellung ein falscher Gesamteindruck erweckt, und hierdurch „zwischen den Zeilen“ eine neue Tatsachenbehauptung suggeriert wird.

[...]


[1] BVerfG NJW 1983, 1179, 1180; 1998, 1381, 1382

[2] Zu gezielten Persönlichkeitsverletzungen von Unprominenten Petersen § 4 Rn. 32 ff., wobei eine Minderjährige nur wegen ihres Namens in den Bereich der Pornobrache gerückt wurde

[3] Wenzel, Berichterstattung, S. 489 Rn 11.26

[4] Beater, Medienrecht, Rn. 1792

[5] Ebert, Deutschland und USA, S. 6 f.

[6] Beater, Medienrecht, Rn. 1792

[7] Krause, Gegendarstellung Mediendienste, S. 8

[8] Löffler, Presserecht, Bd. 1, § 11 Rn. 34

[9] Groß, Presserecht Rn. 467

[10] Fechner Medienrecht 2005 Rn. 251 ff.; Kloepfer, Informationsrecht Rn. 52; Pieroth; Schlink, Staatsrecht Rn. 377, 377a; Recknagel, Nachrichtenagenturen S. 76, BVerfG, 1 BvR 967/05 vom 19.12.2007

[11] BVerfGE 54, 148 (155)

[12] BGH 66, 182 (195) ; BGH NJW 1963, 151 (152); BGH NJW 1983, 1179 (1180)

[13] Köbl, S. 101

[14] Fechner, Medienrecht 2005, S. 65 Rn 200; BVerfGE NJW 2005, 883

[15] Recknagel, Nachrichtenagenturen, S. 79

[16] Übersicht bei Recknagel, Nachrichtenagenturen S. 183 ff.

[17] Z.B. § 9 DeutschlandRadio-Staatsvertrag

[18] Z.B. LPresseG BW § 11

[19] Fechner;Mayer (Hrsg.) Vorschriftensammlung Medienrecht, 2006, § 10 (Muster-)Pressegesetz mit einzelnen Abweichungen auf den Seiten 23 ff. PresseG.

[20] Reber In: Hartlieb; Schwarz: Handbuch ; S. 95 Rn. 5

[21] Kadner Graziano, Deliktsrecht, S. 85

[22] § 11 LPresseG BW; § 10 Musterpressegesetz der Vorschriftensammlung Medienrecht, Fechner; Mayer

[23] Beater Medienrecht Rn. 1825

[24] ders. Rn. 1826

[25] ders. Rn. 1826

[26] Schmidt Parteien, S. 19, Rn. 63

[27] Beater, Medienrecht Rn. 1826

[28] Kloepfer, Informationsrecht, § 15 Rn. 56

[29] BayOLG NJW 76, 435

[30] Schmidt Parteien, Rn. 76

[31] ebendort Rn. 79

[32] ebendort Rn. 80

[33] Schmits, right of reply, S. 69

[34] Schmits, right of reply, S. 70

[35] Fechner; Mayer , Vorschriftensammlung Medienrecht, § 10 I 1 PresseG

[36] Kloepfer, Informationsrecht, § 15, Rn. 54

[37] Fechner; Mayer, Vorschriftensammlung Medienrecht, § 6 IV PresseG

[38] Burkhardt In: Wenzel, Berichterstattung, § 11, Rn. 36

[39] So in Art. 6 III LPrG Bayern wonach bei einer Auflage unter 500 Stück nur dann ein periodisches Druckwerk vorliegt, wenn der Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.

[40] Anders in Frankreich auch geg. Meinungen; Beschränkung auf Tatsachen verfassungsgemäß BVerfG 97, 125 (145 ff.)

[41] BGH NJW 1997, 1148 (1149); Kloepfer, Informationsrecht § 15 Rn 55

[42] Fechner 2005, Medienrecht Rn. 265

[43] Kloepfer, Informationsrecht, § 15, Rn. 55

[44] OLG München AfP 1979, 364

[45] Pieroth; Schlink, Staatsrecht, Rn. 550

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Der Gegendarstellungsanspruch im Medienrecht
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Note
10 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
37
Katalognummer
V93487
ISBN (eBook)
9783638065832
ISBN (Buch)
9783638952385
Dateigröße
550 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gegendarstellungsanspruch, Medienrecht, Gegendarstellung, Erwiderungsrecht, Presse, Rundfunk, Fernsehen, Persönlichkeitsrecht, Film, APR, Erwiderung, Medien, Massenmedien
Arbeit zitieren
Jasmin Pesla (Autor:in), 2008, Der Gegendarstellungsanspruch im Medienrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93487

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Titel: Der Gegendarstellungsanspruch im Medienrecht



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