Rechtsformwahl zwischen GmbH und dänischer ApS

Entscheidungsproblem des Verwaltungssitzes


Diplomarbeit, 2007

114 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Abgrenzung der Thematik
1.3 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen
2.1 Begriffliche Grundlagen
2.2 Entscheidungskriterien einer Rechtsformwahl
2.2.1 Einführende Erläuterung
2.2.2 Haftung der Gesellschaft und deren Organträger
2.2.3 Leitungsbefugnisse
2.2.4 Gewinn- und Verlustbeteiligung
2.2.5 Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft
2.2.6 Rechnungslegungs-, Publizitäts- und Prüfungsvorschriften
2.2.7 Besteuerung der Gesellschaft und deren Gesellschafter
2.2.8 Rechtsformspezifische Aufwendungen

3 Rechtsformdarstellung - GmbH vs. ApS
3.1 Rechtsgrundlagen der GmbH und ApS
3.1.1 Rechtsquellen der GmbH
3.1.2 Rechtsquellen der ApS
3.2 Entstehung der Gesellschaft
3.2.1 Gründung der GmbH
3.2.2 Gründung der ApS
3.3 Organisationsverfassung
3.3.1 Organisationsverfassung der GmbH
3.3.1.1 Gesellschafterversammlung
3.3.1.1.1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
3.3.1.1.2 Allgemeine Haftung der Gesellschafter
3.3.1.2 Geschäftsführer
3.3.1.2.1 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
3.3.1.2.2 Leitungsbefugnisse, Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
3.3.1.2.3 Allgemeine Haftung des Geschäftsführers
3.3.1.3 Aufsichtsrat
3.3.2 Organisationsverfassung der ApS
3.3.2.1 Gesellschafterversammlung - Generalforsamling
3.3.2.1.1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
3.3.2.1.2 Allgemeine Haftung der Gesellschafter
3.3.2.2 Geschäftsführung - Direktion
3.3.2.2.1 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
3.3.2.2.2 Leitungsbefugnisse, Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
3.3.2.2.3 Allgemeine Haftung des Geschäftsführers
3.3.2.3 Aufsichtsrat - Bestyrelse
3.4 Finanzverfassung
3.4.1 GmbH
3.4.1.1 Kapitalaufbringung
3.4.1.2 Kapitalerhaltung und Kapitalersatz
3.4.2 ApS
3.4.2.1 Kapitalaufbringung
3.4.2.2 Kapitalerhaltung und Kapitalersatz
3.5 Insolvenz der Gesellschaft
3.5.1 GmbH
3.5.2 ApS

4 Gläubigerschutz europäischer Gesellschaften
4.1 Die Mobilität von Gesellschaften
4.1.1 Niederlassungsfreiheit als europarechtlicher Rahmen
4.1.2 Sitztheorie vs. Gründungstheorie
4.2 Rechtsprechung des EuGH - Entwicklung
4.3 Kernaussagen der Rechtsprechung
4.4 Konsequenzen für die Verwaltungssitzverlegung
4.5 Europarechtlicher Gestaltungsspielraum des deutschen Rechts
4.5.1 Einführende Erläuterungen
4.5.2 Inländische gesellschaftsrechtliche Sonderanknüpfungen
4.5.3 Alternativanknüpfung - Delikts- und Insolvenzrecht
4.5.4 Ordre public - Art. 6 EGBGB
4.6 Anwendbarkeit deutscher Gläubigerschutzvorschriften
4.6.1 Mindestkapital- und Mindestkapitalerhaltungsvorschriften
4.6.2 Kapitalersatzvorschriften
4.6.3 Insolvenzverschleppungshaftung
4.6.3.1 Überblick
4.6.3.2 Qualifizierung der Insolvenzantragspflicht als Vorfrage
4.6.3.3 Qualifizierung der Insolvenzverschleppungshaftung
4.6.3.4 Europarechtliche Rechtfertigung
4.6.4 Existenzvernichtungshaftung
4.6.4.1 Existenzvernichtungshaftung als Unterfall der Durchgriffshaftung
4.6.4.2 Qualifizierung der Existenzvernichtungshaftung
4.6.4.3 Europarechtliche Rechtfertigung

5 Fazit und Ausblick
5.1 Die ApS - Eine Alternative zur GmbH?
5.2 Ausblick

Anhang

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Gründungsphasen der GmbH

Darstellung 2: Gründungsphasen der ApS

Darstellung 3: Aufsichtsratsbildung in Abhängigkeit der Arbeitnehmer

Darstellung 4: Mindesteinlagen bei Handelsregisteranmeldung

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Als rechtlicher Rahmen eines Unternehmens stellt die Wahl der Rechtsform besonders bei Unternehmensgründungen ein betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem dar. Zur Wahl der geeigneten Rechtsform als strategisch langfristige Entscheidung, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen Rechtsformen sowie den individuellen Zielvorstellungen erforderlich.

In Deutschland ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die am meist verbreitete Rechtsform. Besonders der Mittelstand profitiert von der Trennung des Ge- sellschaftsvermögens zum Privatvermögen und die daraus entstehende Haftungsbe- schränkung. Allerdings stellt die derzeit noch hohe Mindestkapitalausstattung von 25.000 € für viele Gründer eine nachteilige Hürde dar.1 Im Zuge der Globalisierung von Recht und Wirtschaft steht die GmbH zunehmenden im grenzüberschreitenden Wett- bewerb. Die ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV) ermöglicht es einer europäischen Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Demnach sind Gesellschaften, welche wirksam nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründet wurden, in allen anderen Staaten der Europäischen Union (EU) als solche anzuerkennen.

Die inzwischen vielfach diskutierte und gegründete „Limited”2 als Alternative zur GmbH sowie die Rechtsprechung eröffnen ferner den Blick für andere Rechtsformen europäi- scher Mitgliedstaaten. Die GmbH findet ebenso in Dänemark eine konkurrenzfähige Al- ternative - die Anpartsselskab (ApS). Die ApS ermöglicht derzeit eine wesentlich ein- fachere, günstigere und zügigere Gründung. Während in Dänemark eine Unterneh- mensgründung keine Kosten verursacht und innerhalb von vier Tagen erfolgen kann, liegt dagegen die GmbH-Gründung mit 45 Tagen und höheren Kosten weit zurück.3 Inwiefern die Gründung einer ApS mit ihren Chancen und Risiken eine geeignete Al- ternative zur GmbH darstellt, ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben der Gegenüberstel- lung beider Rechtsformen steht die Anwendung deutscher Gläubigerschutzmaßnah- men auf die in Deutschland ansässige ApS im Mittelpunkt, da grundsätzlich das däni- sche Gesellschaftsrecht (Gründungsrecht) für die Haftung maßgeblich ist.

1.2 Abgrenzung der Thematik

Diese Untersuchung beschäftigt sich ausschließlich mit der GmbH sowie ApS als meist verbreitete Rechtsform der jeweiligen Länder.4 Diese bilden besonders für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Existenzgründer eine bevorzugte Rechtsform aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Andere Rechtsformen finden in dieser Untersuchung daher keine Berücksichtigung. Zur Widerspiegelung der gegenwärtigen Sachlage basiert die Untersuchung auf den derzeit gültigen Gesetzen. Hinsichtlich der Zielführung findet daher der Gesetzesentwurf des MoMiG keine bedeutende Beachtung, vereinzelnd wird jedoch darauf hingewiesen.

Aufgrund der umfassenden Rechtssysteme in Deutschland sowie Dänemark, wird sich ausschließlich auf die Sicht eines deutschen Gründers konzentriert. Den Untersu- chungsgegenstand bildet neben der GmbH-Gründung die Gründung einer ApS in Dä- nemark mit anschließender Verwaltungssitzverlegung nach Deutschland. Das vorran- gige Ziel dieser Untersuchung ist die Ermittlung der Vorteilhaftigkeit der ApS im Ver- gleich zur GmbH unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Gläubigerschut- zes. Aufgrund der umfassenden Problematik wird empfohlen, im Einzelfall eines Grün- ders die Vorteilhaftigkeit separat zu prüfen.

1.3 Gang der Untersuchung

Zunächst erfolgt im zweiten Kapitel eine begriffliche Abgrenzung der Begriffe Rechtsform und Unternehmungsform, bevor ausgewählte Entscheidungskriterien einer Rechtsformwahl vorgestellt werden. Da die Bedeutung dieser zahlreichen Kriterien je nach Gründer variiert, ist die Auswahl zum Teil im Kontext der nachfolgenden Gegenüberstellung der Rechtsformen getroffen worden.

Im dritten Kapitel werden die Wesensmerkmalen und Strukturen der GmbH und ApS detailliert dargestellt. Diese Darstellung dient dem Überblick über Aufbau, Ausgestal- tung und Verlauf dieser Rechtsformen. Gleichzeitig werden die wesentlichen Unter- schiede herausgearbeitet, um am Ende der Untersuchung eine Vorteilhaftigkeitsprü- fung vorzunehmen.

Das vierte Kapitel beschäftigt sich eingehend mit der Frage, ob und inwieweit deutsche Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger auf eine im Inland ansässige ApS angewendet werden können. Basierend auf der Niederlassungsfreiheit und den dazu ergangenen Urteilen des EuGHs wird zunächst die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaf- ten innerhalb der EU verdeutlicht. Es wird untersucht, inwiefern neben der GmbH besonders die ApS ihren Verwaltungssitz ins europäische Ausland verlegen darf, um von dort ihre Hauptgeschäftstätigkeit auszuüben. Im Anschluss wird dargestellt, welchen zulässigen Spielraum die EuGH-Rechtsprechung für die Anwendung inländischer Vor- schriften auf Auslandsgesellschaften5 bietet. Von dieser Basis aus wird untersucht, ob die deutschen Mindestkapital- und Mindestkapitalerhaltungsvorschriften im europa- rechtlichen Rahmen auf die ApS angewendet werden können. Weiter wird die An- wendbarkeit der Insolvenzverschleppungshaftung sowie der vom BGH entwickelten Existenzvernichtungshaftung nachgegangen.

Am Ende der Untersuchung erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der Vorteil- haftigkeit der ApS im Vergleich zur GmbH. Ferner folgt ein Ausblick über die künftige Entwicklung.

2 Grundlagen

2.1 Begriffliche Grundlagen

Die weitere Untersuchung setzt aufgrund uneinheitlicher Begriffsdefinitionen und deren Abgrenzungen eine begriffliche Klärung voraus. Zur inhaltlichen Abgrenzung der Begriffe Unternehmungsform und Rechtsform bedarf es zunächst der Definition von Unter nehmung und Betrieb. In der Literatur findet sich keine einheitliche Auffassung der Begriffe Unternehmung und Betrieb.

Die Betriebswirtschaftslehre folgt der Auffassung von Erich Gutenberg.6 Danach stellt ein Betrieb eine Wirtschaftseinheit in der Produktionswirtschaft dar, welcher nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit (Rationalprinzip oder ökonomisches Prinzip) und des fi- nanziellen Gleichgewichts (Aufrechterhaltung der Liquidität) agiert.7 In diesem Kontext versteht sich die Unternehmung als ein „Betrieb im marktwirtschaftlichen Wirtschafts- system“8, welcher zudem unter Beachtung der Prinzipien Autonomie (Unabhängigkeit vom Staat), Erwerbswirtschaftlichkeit (Gewinnmaximierung) sowie Alleinbestimmung (Entscheidungsbefugnis der Kapitaleigner) aktiv werden.9 Demnach versteht sich der Betrieb als Oberbegriff. Dieser Auffassung wird sich auch im Folgenden angeschlos- sen.

Eine weitere begriffliche Unterscheidung ist in dieser Arbeit nicht zweckmäßig, da ausschließlich „Betriebe des marktwirtschaftlichen Systems“10 betrachtet werden. Der im Sprachgebrauch häufig vorzufindende Gleichsetzung von Betrieb mit Unternehmung wird auch hier gefolgt. Ferner ist eine begriffliche Abgrenzung der Begriffe Unterneh mung und Unternehmen nicht zielführend, da diese in der wirtschaftlichen und rechtlichen Literatur oft synonym verwendet werden. Dieser Auffassung wird ebenfalls gefolgt, bevorzugt wird jedoch das Wort Unternehmen verwendet.

Hinsichtlich der Begriffe Unternehmungsform und Rechtsform finden sich ebenfalls un- einheitliche Definitionen.11 Nach der Ansicht von Wöhe / Döring erfasst der Begriff Unternehmungsform ausschließlich „Betriebe des marktwirtschaftlichen Systems“12 und schließt somit Betriebe aus, die nicht der Gewinnmaximierung folgen. Wöhe / Döring entwickelten den weitergefassten Ausdruck „Rechtsform des Betriebes“13, der neben den marktwirtschaftlichen Betrieben auch öffentliche sowie Non-Profit-Organisationen erfasst. Diese Auffassung erweist sich in Bezug auf die vorherige Definition von Betrieb und Unternehmung als folgerichtig.

Eine derartig begriffliche Abgrenzung ist jedoch nicht zielführend, da wie bereits er- wähnt ausschließlich Unternehmungen (marktwirtschaftliche Betriebe) den Untersu- chungsgegenstand bilden. Demzufolge werden die Begriffe Rechtsform und Unter- nehmungsform nachfolgend synonym verwendet. In Anlehnung an Wöhe / Döring wird der Begriff Rechtsform wie folgt definiert: „Die Rechtsform gibt einem Unternehmen ei- nen rechtlichen Rahmen vor. Die Haftung, die Leistungsbefugnis, die Steuerbelastung und andere wichtige Erfolgsfaktoren sind von der Rechtsformwahl abhängig.“14

ÜBERBLICK DER RECHTSFORMEN

Den Gründern und Kapitaleignern steht eine Auswahl an Rechtsformen zur Verfügung. Neben der Einzelunternehmung bilden Personen - sowie Kapitalgesellschaften bedeu- tende Rechtsformen privater Betriebe. Öffentliche Betriebe bleiben in diesem Kontext außer Betracht. Eine Gesellschaft bezeichnet ein Unternehmen, welches von mehreren Personen (Gesellschaftern) zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes geführt wird.15 Bei Kapitalgesellschaften kann dagegen auch nur eine Person alle Gesell- schaftsanteile besitzen, man spricht dann von der Einmann- oder Einpersonengesell- schaft.16 Entsprechend wird gleichbedeutend von Rechtsform, Unternehmungsform sowie Gesellschaftsform gesprochen.

Daneben sind Misch- bzw. Zwischenformen (bspw. GmbH & Co. KG) sowie Sonder- formen (bspw. Genossenschaften) zu erwähnen, die allerdings nicht Gegenstand die- ser Untersuchung sind. Es wird ausschließlich die GmbH, als ausgewählte Form deut- scher Kapitalgesellschaften, und die vergleichbare Rechtsform des dänischen Rechts, die ApS, betrachtet.

2.2 Entscheidungskriterien einer Rechtsformwahl

2.2.1 Einführende Erläuterung

Die Rechtsformwahl als eine langfristige Entscheidung wird zum ersten Mal bei der Gründung getroffen. Sobald sich wesentliche persönliche, wirtschaftliche oder rechtli- che Strukturen ändern, ist diese Entscheidung auch während der Existenz einer Ge- sellschaft zu überdenken. Ein Rechtsformwechsel (Umwandlung) ist damit nicht aus- geschlossen, wird aber im Rahmen dieser Arbeit nicht näher betrachtet. Grundsätzlich ist die Wahl der Rechtsform jedem Gründer und Unternehmer selbst überlassen, sollte jedoch neben den individuellen Bedürfnissen der Gesellschafter ferner den geplanten und ungeplanten Lebenszyklus (Verlauf) der Gesellschaft mitberücksichtigen. In einer vergleichsweise flexiblen Gesellschaftsform können künftige Veränderungen (bspw. Nachfolge) entsprechend angepasst werden.

Folglich ist eine Vielzahl von Kriterien in der Entscheidung der Rechtsformwahl gegen- einander abzuwägen. Entscheidend ist nicht die Rechtsform an sich, sondern vielmehr welche wirtschaftlichen, (gesellschafts-) rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkun- gen eine Rechtsform mit sich bringt. Dieses betriebswirtschaftliche Entscheidungsprob- lem ist nicht anhand einer Komponente, sondern in einem komplexen Vergleich zu lö- sen. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung, da nicht jeder Einflussfaktor für eine Gründung relevant ist.

Konsequenterweise werden kurz wesentliche Kriterien für eine Rechtsformwahlentscheidung hervorgehoben. In Kapitel 3 wird sowohl die GmbH als auch die ApS ausführlich dargestellt, in dem auch auf einige der nachfolgenden Kriterien eingegangen wird. Im Hinblick auf die Zielführung dieser Untersuchung können nicht alle Entscheidungskriterien für eine Rechtsformwahl behandelt werden.

2.2.2 Haftung der Gesellschaft und deren Organträger

Durch schuldrechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Dritten (Kunden, Lie- feranten usw.) ist fraglich, in welchem Umfang sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter (Kapitaleigner) für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten haften. Die unternehmerische Motivation von Gesellschaftern wird bedeutend durch das Risiko ihres eingesetzten Kapitals beeinflusst, da neben der Existenz der Gesellschaft auch die eingebrachten Werte gefährdet sind. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Haftung eines Gesellschafters von der Höhe der Eigenkapitaleinlage abhängt. Bei der unbeschränkten Haftung erfolgt keine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen, wodurch folglich das Gesamtvermögen als Haftungsgrundlage herangezo- gen wird. Daneben ist bei der beschränkten Haftung die Haftungsmasse der Gesell- schafter auf die Kapitaleinlage und somit auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Ferner ist zu klären, inwiefern Gesellschafter außerhalb der Haftungsbeschränkung im Innen- sowie Außenverhältnis in Regress genommen werden können. Hinsichtlich des Gläubigerschutzes ist dies von besonderer Bedeutung, speziell wenn die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Daher bildet dieses Entscheidungskriterium den Schwerpunkt dieser Arbeit.

2.2.3 Leitungsbefugnisse

Die Ausgestaltung des Managements (Führung) einer Gesellschaft ist rechtsformge- bunden. Während bei Personengesellschaften die Führung zwingend von den Gesell- schaftern (Selbstorganschaft) übernommen werden muss, kann in Kapitalgesellschaf- ten die Führung der am besten geeigneten Person übertragen werden (Fremdorgan- schaft). Bei der Fremdorganschaft können neben den Gesellschaftern (alle oder nur einige) auch beauftragte Personen die Geschäftsführung übernehmen.

Die Leitungsbefugnis umfasst neben der Geschäftsführung, die Vertretung der Gesell- schaft sowie die Mitbestimmung durch Arbeitnehmer. Die Geschäftsführung (Innenver- hältnis) beinhaltet die Entscheidungsbefugnis aller Maßnahmen innerhalb des Unter- nehmens (z.B. Produktions- oder Finanzierungsfragen). Die Entscheidungen schließen jedoch keine Folgen für das Außenverhältnis zu Dritten aus. Grundlegende Änderun- gen, welche gesellschaftsvertragliche Konsequenzen zur Folge hätten, obliegen allein den Gesellschaftern.

Die Vertretungsbefugnis (Außenverhältnis) regelt, wer die Gesellschaft gegenüber au- ßenstehenden Dritten (z.B. Kunden, Lieferanten) vertritt. Auch hier kann die Vertretung bei allen oder einigen Gesellschaftern als auch bei beauftragten Personen liegen. Daneben lässt sich die Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht sowie der Ausschluss einzelner Gesellschafter innerhalb des Gesellschaftsvertrages regeln. Ob und in welchem Maße die Mitarbeiter an den Entscheidungsprozessen des Unter- nehmens mitwirken dürfen, hängt von Art und Umfang der Mitbestimmung ab. Die Mit- bestimmung kann in einigen Gesellschaftsorganen durch eine Arbeitnehmervertretung (unternehmerische Mitbestimmung) oder aber durch Mitbestimmungsrechte (betriebli- che Mitbestimmung), abhängig der Rahmenbedingungen, erfolgen. Die betriebliche Mitbestimmung ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und ist rechtsformunabhängig, da sie mindesten fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer voraus- setzt. Die unternehmerische Mitbestimmung dagegen ist im Drittbeteiligungsgesetz

(DrittelbG), im Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-MitbestG) sowie im Mitbestimmungsgesetz von 1976 (MitbestG) geregelt und neben der Rechtsform auch von der Unternehmensgröße abhängig.

2.2.4 Gewinn- und Verlustbeteiligung

Auch die Beteiligung am Gewinn bzw. zutragende Verluste ist für die Rechtsforment- scheidung ein zu klärendes Kriterium. Daneben ist festzulegen, inwiefern Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen vor Ablauf des Geschäftsjahres, sprich vor Gewin- nermittlung, getätigt werden dürfen. Neben einigen bindenden gesetzlichen Regelun- gen ist ebenso eine vertragliche Bestimmung denkbar. Gewinne sowie Verluste haben ferner steuerliche Auswirkungen, welche ebenso entscheidungsrelevant sind.

2.2.5 Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft

Im Hinblick auf die finanzielle Existenzsicherung der Gesellschaft sind die Möglichkei- ten der Finanzierung bedeutend. Die unterschiedlichen Finanzierungsarten beeinflus- sen die Rechtsform. Die Auswirkungen der Zuführung von Eigen- sowie Fremdkapital werden unter diesem Entscheidungskriterium beleuchtet. Fremdkapital wird i.d.R. am freien Kapitalmarkt (z.B. Banken etc.) aufgenommen. Daneben gibt es öffentliche Fi- nanzierungshilfen für Unternehmensgründungen sowie zur Existenzsicherung underweiterung. Ferner stellt sich bei einigen Gesellschaftsformen die Frage nach Mindestkapitalvorschriften, welche die Fremdkapitalaufnahme beeinflussen.

2.2.6 Rechnungslegungs-, Publizitäts- und Prüfungsvorschriften

Verschiedene Personenkreise sowie Institutionen (z.B. Gläubiger, Arbeitnehmer, Ei- genkapitalgeber sowie der Staat) sind von den unternehmerischen Entscheidungen be- troffen und haben ein Informationsinteresse an der wirtschaftlichen Lage der Gesell- schaft. Gesetzliche Vorschriften regeln daher in Abhängigkeit der Rechtsform und Un- ternehmensgröße die Rechnungslegungs-17, Publizitäts-18 und Prüfungspflichten19 der Unternehmen. Für Existenzgründer, gerade für KMU, ist dieser Faktor oft mit hohem Aufwand sowie Kosten verbunden und kann zu einem entscheidenden Einflussfaktor werden. Daneben erhalten Außenstehende (wie Konkurrenten u.Ä.) Einblick in die wirt- schaftliche Lage der Gesellschaft, welches generell unerwünscht ist.

2.2.7 Besteuerung der Gesellschaft und deren Gesellschafter

Die Besteuerung ist für Gesellschaft und Gesellschafter (Kapitaleigner) von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da Steuern die Gewinnmaximierung (erwerbswirtschaftliches Prinzip - siehe Kapitel 2.1) direkt beeinflussen. Bei der Gründung, während der Existenz sowie bei der Beendigung der Gesellschaft und weiteren Änderungen finden stets mehrere Steuerarten Anwendung. Diese hängen oft voneinander ab und beeinflussen sich gegenseitig. Die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie die Steuertarife sind je nach Rechtsform unterschiedlich. Ziel von Unternehmen ist es, sich so zu strukturieren, dass möglichst wenig Steuern anfallen.

Die Besteuerung ist ein komplexer Bestandteil des Entscheidungsproblems und eine allgemeingültige Aussage über den Steuereinfluss kann nicht getroffen werden. Daneben ist zu berücksichtigen, dass sich Steuergesetze regelmäßig ändern und nicht dauerhaft stabil sind. Im Einzelfall ist stets ein Steuerbelastungsvergleich jeder Rechts- formalternative zu erstellen.

2.2.8 Rechtsformspezifische Aufwendungen

Rechtsformen verursachen aufgrund ihrer Merkmale und strukturellen Unterschiede finanzielle Aufwendungen (z.B. für notarielle Beurkundungen) die ebenfalls bei der Rechtsformentscheidung mit einzubeziehen sind. Zu differenzieren ist zwischen einmaligen (z.B. zu Beginn der Gründung) und laufenden Aufwendungen, welche den erwirtschafteten Gewinn wesentlich beeinflussen.

3 Rechtsformdarstellung - GmbH vs. ApS

3.1 Rechtsgrundlagen der GmbH und ApS

3.1.1 Rechtsquellen der GmbH

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften (Beziehungen der Gesellschafter untereinander bzw. gegenüber Dritten). Ein allumfassendes Gesetz über das Gesellschaftsrecht existiert nicht. Entsprechend sind die rechtlichen Bestimmungen in speziellen Gesetzen festgelegt. Als Rechtsquelle der GmbH gilt das GmbH-Gesetz (GmbHG) von 1892 mit stetigen Änderungen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 542). Die GmbH ist kraft Rechtsform eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3), wodurch die Vorschriften für Kaufleute des HGB (§ 6 Abs. 1 HGB) und BGB auf sie anwendbar sind.

3.1.2 Rechtsquellen der ApS

Auch im dänischen Recht bildet ein spezielles Gesetz die Rechtsgrundlage der ApS. Das „Lov om Anpartsselskaber” (ApSL20 ) von 1996 ist mit dem deutschen GmbHG vergleichbar. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war vor 1973 in Dänemark nicht existent und wurde im Zuge des Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaffen. Inhaltlich orientierte sich das erste Gesetz von 1973 an dem dänischen Ak- tiengesetz (Lov om Aktieselskaber; Abk. ASL). Seit 1996 gilt ein neues ApS-Gesetz, welches die ApS im Vergleich zur dänischen Aktiengesellschaft (A/S) vereinfacht hat und sich vom dänischen ASL abwendet. Allerdings sind auch heute noch einige Vor- schriften der ApS mit denen des ASL identisch oder verweisen auf diese.21

3.2 Entstehung der Gesellschaft

3.2.1 Gründung der GmbH

Eine GmbH ist gem. § 13 Abs. 122 eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die GmbH selbst ist Trägerin von Rechten und Pflichten und haftet für Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Sie kann Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden und über das Vermögen der GmbH kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11Abs. 1 InsO).23

GESELLSCHAFTSZWECK

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere na- türliche sowie juristische Personen gegründet werden (§ 1). Folglich ist eine Einmann- GmbH durch einen Alleingesellschafter zulässig. Unabhängig des Herkunftslandes können in- sowie ausländische natürliche oder juristische Personen Gesellschafter sein.24 Die Zweckverfolgung muss nicht zwingend auf ein kaufmännisches Gewerbe ausgerichtet sein, ebenso sind wirtschaftliche, politische, sportliche oder ideelle Zwe- cke zulässig.25 Ein unzulässiger Zweck liegt bei gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB) sowie bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vor. Daneben gibt es erlaubte Tätigkeiten, wel- che jedoch nicht durch eine GmbH ausgeübt werden dürfen (z.B. Versicherungen,Apotheken oder Notare) oder eine besondere Erlaubnis voraussetzen (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle, freie Berufe).26

ENTSTEHUNG

Aufgrund der konstitutiv wirkenden Handelsregistereintragung besteht die GmbH vor Eintragung gem. § 11 Abs. 1 als solche nicht. Die Gründung einer GmbH lässt sich anhand von drei Gründungsphasen beschreiben, siehe Darstellung 1.

Darstellung 1: Gründungsphasen der GmbH

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Altfelder, S. u.a. (2006), S. 15.

Durch einen Personenzusammenschluss mit dem Entschluss zur Gründung einer GmbH entsteht die Vorgründungsgesellschaft in der Form einer Personengesellschaft. Es handelt sich grundsätzlich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff. BGB). Sobald jedoch der Betrieb eines Handelsgewerbes aufgenommen wird, liegt eine Offene Handelsgesellschaft (OHG, §§ 105ff. HGB) vor.27 Die Haftung der be- teiligten Personen richtet sich entweder nach den Vorschriften für BGB- oder OHG- Gesellschaften (§ 708f. BGB; §128 HGB). In beiden Fällen haften die am Rechtsge- schäft beteiligten Inhaber der Vorgründungsgesellschaft persönlich, die Personenge sellschaft wird dagegen nicht in Anspruch genommen. OHG-Gesellschafter haften im Vergleich zu BGB-Gesellschaftern auch für Verpflichtungen die ein einzelner Gesell- schafter eingegangen ist. Bei der OHG besteht Einzelvertretungsmacht (§ 125 Abs. 1 HGB), während die BGB-Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Dementsprechend haften die Gesellschafter nur für gemeinschaftlich eingegangene Verbindlichkeiten (§ 708 BGB i.V.m. § 709 Abs. 1 BGB). Da die Vorgründungsgesell- schaft nicht mit der Vorgesellschaft identisch ist, erfolgt im Falle der vorherigen Ge- schäftaufnahme eine Einzelübertragung der Forderungen, Rechte, Sachen und Gründ- stücke auf die Vorgesellschaft. Die Übernahme von Verbindlichkeiten der Vorgrün- dungsgesellschaft bedarf der Gläubigerzustimmung, erst dann erfolgt eine Schuld- übernahme der Vorgesellschaft.28

Mit dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrages endet die Vorgründungsge- sellschaft, während die Vorgesellschaft (Vor-GmbH) entsteht. Diese endet erst mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Die Vorgesellschaft ist gesetzlich nicht ge- regelt und somit eine Gesellschaft ‚eigener Art’. Sie entspricht bis auf die fehlende Rechtsfähigkeit der späteren GmbH. Soweit keine Rechtsfähigkeit (Handelsregisterein- tragung) vorausgesetzt wird, findet neben dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich das GmbHG Anwendung. Die Vorgesellschaft ist unbeschränkt handlungsfähig und Träge- rin von Rechten und Pflichten, sie kann bspw. ein Bankkonto eröffnen. Sie wird nach außen meist durch den Geschäftsführer (im Gesellschaftsvertrag bestellt) vertreten und ist firmenrechtsfähig. Allerdings ist zum Schutz Außenstehender in der Firmierung ge- gebenenfalls ein Rechtsformzusatz ‚in Gründung’ oder ‚i.G.’ erforderlich.29

Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht letztlich die GmbH. Durch die Eintra- gung werden automatisch alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft auf die GmbH übertragen.

GRÜNDUNGSVORAUSSETZUNGEN

Neben einem zulässigen Gesellschaftszweck bestimmen weitere Voraussetzungen sowohl die Anmeldung zur Handelsregistereintragung als auch die Eintragung selbst. Gem. § 2 Abs. 1 (i.V.m. § 128 BGB, § 6 BeurkG) bedarf es eines notariell beurkunde- ten Gesellschaftsvertrages, welcher von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist. Spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages unterliegen den Bestimmungen des § 53. Ferner gibt das Gesetz einen Mindestinhalt des Vertrages gem. § 3 Abs. 1 vor: Firma, Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals sowie die Höhe der jeweiligen Einlagen (Geschäftsanteil). Gem. Abs. 2 ergeben sich weitere Bestimmungen, die der Aufnahme in den Vertrag bedürfen. Darüber hinaus besteht weitgehende Vertragsfreiheit.

Die Firma, sprich der Firmenname (§ 17 HGB), muss zum Schutze der Gläubiger einen Rechtsformzusatz wie z.B. GmbH enthalten (§ 4). Ferner bedarf die Firmierung (Namensfindung) der Beachtung des § 18 HGB.

Der Sitz der Gesellschaft ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 4a Abs. 1). Dies ist i.d.R. der Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.

Die Höhe des Stammkapitals sowie die jeweilige Höhe der zu leistenden Stammeinla- ge ist im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Die Einlagenhöhe ist unbegrenzt, muss je- doch mind. 100 € je Einlage betragen und durch 50 teilbar sein (§ 5 Abs. 1, 3). Bei der Anmeldung der Handelsregistereintragung muss mind. die Hälfte des Mindeststamm- kapitals von 25 000 € durch Stammeinlagen erbracht sein (§§ 7 Abs. 2 S. 2, 5 Abs. 1, siehe auch 3.4.1.1).

Das Stammkapital kann neben der üblichen Geldeinlage auch durch Sach- sowie Mischeinlagen (Geld- u. Sacheinlage) erbracht werden. Gesellschaftsvertraglich ist ne- ben dem Gegenstand ferner der Wert der Sacheinlage, welcher die Stammeinlage wi- derspiegelt, festzulegen. Sacheinlagen mit einem fassbaren Wert, sprich andere Ver- mögensgegenstände wie bspw. Sachen oder Rechte, sind schon vor der Anmeldung voll einzubringen und bedingen einen Sachgründungsbericht (§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Nr.4).30 In diesem sind alle wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der Leistung als Sacheinlage sowie die Bewertungsmethode und der Sachwert offenzulegen (§ 5 Abs. 4). Weiterhin sind Unterlagen einzureichen, aus denen die wertmäßige Überein- stimmung der Sacheinlage mit der übernommen Stammeinlage hervorgeht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5).

Bei der Errichtung einer GmbH darf jeder Gesellschafter nur eine Stammeinlage übernehmen, nach der sich sein Geschäftsanteil bestimmt (§§ 5 Abs. 2, 14). Das Beteiligungsverhältnis eines Gesellschafters ergibt sich aus dem Verhältnis der Stammeinlage zum Stammkapital, von dem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter abhängen (siehe 3.3.1.1). Zu einem späteren Zeitpunkt können sich jedoch alle Geschäftsanteile in einer Hand bündeln (§§ 15 Abs. 2, 35 Abs. 4).

Die Anmeldung zum Handelsregister hat seit dem 01.01.2007 aufgrund des EHUG31 gem. § 12 HGB ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Dies erfolgt über einen berechtigten Notar, welcher über eine elektronische Signatur die beglaubigten Dokumente einreicht.32

3.2.2 Gründung der ApS

Das dänische Gesellschaftsrecht unterscheidet sich wesentlich von dem in Deutsch- land. Es wird nicht zwischen Handels- und Privatrecht unterschieden, ein vergleichba- res Gesetz zum HGB fehlt. Es gibt weder Handelsgesellschaften noch einen einheitli- chen Gesellschaftsbegriff. Jedoch stimmen die derzeitigen Gesellschaftsformen im we- sentlichen mit den üblichen in Deutschland überein. Unterschiede sind in kleinen Ab- weichungen zu erkennen. Dänemark kennt im Vergleich zu Deutschland keinen Ty- penzwang. Grundsätzlich kann eine beliebige Gesellschaftsform, welche bisher nicht in Dänemark vertreten ist, infolge der vorliegenden Vertragsfreiheit geschaffen werden.33 Dagegen sind in Deutschland sind die gesetzlichen Rechtsformen abschließend.

GESELLSCHAFTSZWECK

In Dänemark ist die Gründung einer ApS zu jedem zulässigen Zweck möglich. Anders als bei der GmbH ist dies nicht im ApS-Gesetz festgeschrieben. Der Zweck einer Gesellschaft ist in Dänemark recht weit gefasst und könnte z.B. ausschließlich in Handels- und Industrietätigkeiten liegen.34 Gem. § 1 Abs. 1 ApSL sind alle Handelsgewerbe betreibenden Unternehmen zur Gründung einer ApS berechtigt. Für die Gewerbeausübung gelten grundsätzlich keine besonderen Einschränkungen. Jedoch sind einige Gewerbeaktivitäten (z.B. Banken) ähnlich wie in Deutschland von der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschlossen und unterliegen bestimmten Gesellschaftsformen. In Abhängigkeit der Gewerbeart bedarf es teilweise zur Ausübung bestimmter Gewerbe der Genehmigung oder Zulassung der dänischen Behörden.35

Jede natürliche Person, welche unbeschränkt geschäftsfähig ist und nicht der Vor- mundschaft sowie der Betreuung nach §§ 5 und 7 des Vormundschaftsgesetzes36 un- terliegt, ist zur Gründung einer ApS berechtigt (§ 4 Abs. 2 ApSL). Zudem darf keine Zahlungsunfähigkeit angemeldet sein oder ein Konkurs vorliegen. Mindestens einer der Gründer muss in Dänemark wohnhaft oder Bürger bzw. Gesellschaft eines EG- Mitgliedstaates sein.37 Folglich kann auch eine Gesellschaft Gründer einer ApS sein.

Daneben gelten z.B. Sondervorschriften für den landwirtschaftlichen Betrieb sowie für Anwälte und Steuerberater, welche an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Ähnlichen Regelungen für die Gewerbeausübung (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Freiberufler) unterliegen auch die deutschen Gesellschaften.

ENTSTEHUNG

Ähnlich der GmbH verläuft der Entstehungsprozess der ApS und lässt sich anhand von zwei Gründungsphasen beschreiben, siehe Darstellung 2.

Darstellung 2: Gründungsphasen der ApS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Die ApS entfaltet ihre rechtliche Wirkung gem. § 12 Abs. 1 ApSL erst durch die Eintra- gung beim Gewerbe- und Gesellschaftsamt (Erhvervs- og Selskabsstyrelsen38 ). Aller- dings ist zur erfolgreichen Eintragung der Gesellschaft bei der Anmeldung ein Nach- weis über die vollständige Einzahlung des Stammkapitals beizulegen (§ 11 Abs. 2 ApSL). Erst durch diese geleistete Kapitalausstattung in der Gründungsphase (vor Ein- tragung) kann die ApS als solche entstehen. Vor Eintragung besteht die ApS nicht und hat in dieser Phase den zwingenden Firmenzusatz , under stiftelse ’ (in Gründung) zu führen. Demgemäss entspricht die ‚ ApS under stiftelse ’ teils der in Deutschland bekannten Vor-GmbH. Allerdings kann die ‚ ApS under stiftelse ’ vor Eintragung selbst kei- ne Rechte erwerben oder Verpflichtungen eingehen (§ 12 Abs. 1 ApSL).39 Die Ge- schäftleitung oder die Gesellschafter können jedoch im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte wie z.B. Verträge eingehen. In diesem Fall werden die Handelnden bzw. Gesellschafter Träger dieser Rechte und Pflichten. Analog der Vor-GmbH kennt auch das ApS-Gesetz eine Handelndenhaftung (§ 12 Abs. 2 ApSL, siehe 3.3.2.2.3).

GRÜNDUNGSVORAUSSETZUNGEN

Desgleichen hat die ApS zur Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft im Gewerbe- und Gesellschaftsamt gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Zur Anmeldung bedarf es eines von allen Gesellschaftern unterzeichneten Gründungsvertrages, welcher einen Satzungsentwurf beinhalten muss (§ 11 Abs. 1 ApSL i.V.m. § 4 Abs. 1 ApSL). Ferner sind Angaben über Namen und Wohnsitz der Gründer, der Leitung sowie des Ab- schlussprüfers, die Anteilsverteilung auf die Gründer, den Ausgabebetrag jedes Anteils sowie den Gründungsaufwand festzuhalten (§ 6 ApSL). Weiter sind Angaben über die Erbringung des Stammkapitals (Geld- oder Sacheinlage) und besondere Rechte oder Vorteile von Gesellschaftern gem. §§ 7 und 8 ApSL aufzuführen. Falls eine Sacheinla- ge erfolgt, ist dem Gründungsvertrag ein Bewertungsbericht über deren wirtschaftli- chen Wert beizulegen (§ 7 ApSL). Eine notarielle Beurkundung wie es die deutsche Gründung einer GmbH voraussetzt ist in Dänemark nicht notwendig.

Der Satzungsinhalt ist mit dem nach § 3 Abs. 1 gesellschaftsvertraglichen Inhalt der GmbH gleichzusetzen. Ähnlich der GmbH ist auch im ApS-Gesetz ein gesetzlicher Mindestinhalt der Satzung gem. § 5 ApSL vorgeschrieben: Firma, Sitz sowie Gegens- tand der Gesellschaft, Höhe des Stammkapitals, Stimmrechte der Gesellschafter, Lei- tung der Gesellschaft, Angaben über das Geschäftsjahr der Gesellschaft sowie die Wahl des Abschlussprüfers.

Die Gesellschaft trägt zum Schutze ihrer Gläubiger einen Firmenzusatz in Form von ‚anpartsselskab’ oder der Abkürzung ‚ApS’ (§ 2 Abs. 1 ApSL). Zugleich bedarf die Firmierung der ApS weitere Beachtungen gem. § 2 ApSL.

Gem. § 5 Nr. 2 ApSL ist die dänische Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Gesell- schaftssitz (Hauptgeschäftsstelle) hat, anzugeben. Es ist dem Gesetz kein eindeutiger Hinweis zu entnehmen, wie dies auszulegen ist (siehe ausführlich 4.4). Gem. § 11 Abs. 2 muss das Stammkapital in Höhe von mind. DKK 125.00040 (§ 1 Abs. 3 ApSL) bei Eintragung vollständig eingezahlt sein und ein entsprechender Einzah- lungsnachweis der Anmeldung beigelegt werden. Ansonsten kann die Eintragung nicht erfolgen (§ 11 Abs. 2 ApSL).

Auch in der ApS kann das Stammkapital neben der generellen Geldeinlage als Sach- einlage eingebracht werden. Dieses ist allerdings im Gründungsvertrag festzulegen (§ 7 Abs. 1 ApSL). Ein wirtschaftlicher Wert der Sacheinlage muss zur Einbringung vorhanden sein, welcher in einem Bewertungsbericht durch einen zulässigen Revisor festgehalten wird (§ 7 Abs. 1, 2 ApSL). Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat zwingend vor der Unterzeichnung des Gründungsvertrages zu erfolgen und ist diesem beizuheften (§ 7 Abs. 2 ApSL). Anders als bei der GmbH ist hingegen die gesetzliche Bestimmung, welche Tatbestände nicht als Sacheinlage gelten (§ 7 Abs. 1 ApSL). Inwiefern die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Gründung ähn- lich der GmbH eingeschränkt ist, kann dem dänischen Gesetz nicht entnommen wer- den.

Neben der schriftlichen Anmeldung ist ebenso eine Zustellung auf elektronischem Wege möglich.41 Die Anmeldung hat innerhalb 8 Wochen nach Unterzeichnung des Gründungsvertrages durch das oberste Leitungsorgan zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die Eintragung nicht erfolgen (§ 11 Abs. 1 ApSL). Diese Vorschriften stellen im Vergleich zur GmbH strengere Vorschriften dar.

3.3 Organisationsverfassung

3.3.1 Organisationsverfassung der GmbH

3.3.1.1 Gesellschafterversammlung
3.3.1.1.1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung, als oberstes Willensorgan der GmbH, besteht aus der Gesamtheit aller Gesellschafter. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus dem Gesell- schaftsvertrag, soweit diesem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 45 Abs. 1). Mangels fehlender vertraglicher Bestimmungen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung (§ 45 Abs. 2). Den Gesellschaftern obliegt neben den grundle- genden Befugnissen sowie den Satzungskompetenzen ferner ein Weisungsrecht ge- genüber dem Geschäftsführer hinsichtlich der laufenden Geschäftstätigkeit. Daneben sind die Gesellschafter z.B. zur Feststellung des Jahresabschlusses und deren Ergeb- nisverwendung, zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, zur Überprüfungund Überwachung der Geschäftsführung sowie zur Bestellung von Prokuristen und Generalbevollmächtigten berechtigt (§ 46).

Die Beschlussfassungen der Gesellschafter erfolgt in einer Gesellschafterversammlung i.d.R. mittels einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit (75%) oder der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 53).

3.3.1.1.2 Allgemeine Haftung der Gesellschafter

Im Grundsatz haftet nach der Handelsregistereintragung die GmbH mit ihrem Gesell- schaftsvermögen (mind. 25.000 €, § 13 Abs.2). Die Haftung der GmbH-Gesellschafter beschränkt sich somit grundsätzlich auf die geleistete Stammeinlage. Inwiefern nach Eintragung ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter vorge- nommen werden kann, ist Bestandteil des Kapitels 4.6.4. Fraglich ist, inwieweit der Gesellschafter auch schon während der Errichtung einer GmbH in Anspruch genom- men werden kann. Hinsichtlich der Haftung innerhalb der Vorgründungsgesellschaft siehe Kapitel 3.2.1.

Lange war umstritten, ob die Gründungsgesellschafter bereits für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft in Regress genommen werden können oder nicht. Durch die Klar- stellung des BGH42 trifft die Gesellschafter nun die persönliche Haftung, die sog. Ver- lustdeckungshaftung. Sie haften der Vorgesellschaft gegenüber (Innenverhältnis) entsprechend ihrer Beteiligung unbeschränkt für die entstandenen Verbindlichkeiten, sofern das Vermögen der Vorgesellschaft nicht dazu ausreicht. Sobald eine unechte Vorgesellschaft vorliegt, haften die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldne- risch. Eine unechte Vorgesellschaft liegt vor, wenn keine Eintragungsabsicht besteht oder die Gründung ohne sofortige Beendigung gescheitert ist.43 Zum weiteren Gläubi- gerschutz wird die Verlustdeckungshaftung nach der Handelsregistereintragung durch die Vorbelastungshaftung ersetzt (auch Unterbilanz- oder Differenzbelastungshaf- tung genannt).44 Die Gesellschafter sind zur Auffüllung des verlorenen Stammkapitals verpflichtet, sofern vor Eintragung das Stammkapital ganz oder teilweise aufgezehrt wurde. Die Gesellschafter haften dabei anteilig für die Differenz zwischen Stammkapi- tal und tatsächlich vorhandenem Vermögen (Reinvermögen) im Zeitpunkt der Handels- registereintragung. Jedoch greift sowohl die Verlustdeckungs- als auch Vorbelastungs- haftung nur, wenn die Gesellschafter der Vorgesellschaft der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben. Ausschließlich in diesem Fall liegt eine wirksame Vertretung der Geschäftsführer vor.45

Weitere Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter sind im Zusammenhang mit dem Haftungstatbestand den nachfolgenden Kapiteln zu entnehmen.

Wird die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Gesellschafter geschädigt, so sind alle Gesellschafter zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 9 a Abs. 2 unter Rücksichtnahme des Abs. 3).

3.3.1.2 Geschäftsführer
3.3.1.2.1 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

Vor Eintragung ins Handelsregister ist mind. ein Geschäftsführer durch die Gesell- schafter zu bestellen. Grundsätzlich kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person die Funktion des Geschäftsführers übernehmen, sowohl ein Gesellschafter als auch ein Dritter (Fremdorganschaft i.S.d. § 6 Abs. 3). Von der Geschäftsführung aus- genommen sind dagegen juristische Personen, Personenvereinigungen oder Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 105 AktG). Ferner sind Personen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 S. 3) sowie durch ein Ausübungsverbot i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 4 von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Weitere Voraussetzungen zur Geschäftsführerbestellung können im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden (z.B. nur Familienmitglieder, Mindestalter). Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer erfolgt grundsätzlich durch einen Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 i.V.m. § 47 Abs. 1) oder direkt im Gesellschafts- vertrag.46 Eine wirksame Bestellung entsteht durch die Annahme des Bestellten i.d.R. durch Abschluss eines Anstellungsvertrages. Dieser regelt unabhängig von der Bestel- lung das schuldrechtliche Verhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer.47 Daneben ist die Widerrufung der Bestellung jeder Zeit möglich, kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag einen wichtigen Grund voraussetzen (§ 38). Hingegen ist dadurch nicht das Anstellungsverhältnis beendet.

3.3.1.2.2 Leitungsbefugnisse, Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Unter der Annahme, dass nur ein einziger Geschäftsführer existiert, werden die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines Gesellschafters dargestellt. Als alleiniges Vertretungsorgan vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten (§ 35 Abs. 1). Sein umfangreicher Aufgabenbereich reicht bspw. von Registeranmeldungen über Gerichtsklagen bis hin zu Vertragsabschlüssen gegenüber Dritten und Arbeitnehmern. Allerdings bilden Maßnahmen die über die laufende Geschäftstätigkeit hinaus gehen und einen Gesellschafterbeschluss bedingen (§ 46) die Grenze der Geschäftsführungsbefugnis.48

Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen der Vertretungsmacht bleiben Dritten ge- genüber ohne rechtliche Wirkung, sie haben nur internen Bestand (§ 37). So können z.B. gewisse Rechtsgeschäfte an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden sein. Bei Missachtung der beschränkten Vertretungsmacht wird die Gesellschaft dennoch im Außenverhältnis wirksam verpflichtet (§ 37 Abs. 2). Die Gesellschaft kann jedoch den Geschäftsführer für den entstandenen Schaden in Anspruch nehmen (siehe 3.3.1.2.3). Ausschließlich beim Missbrauch der Vertretungsmacht sowie beim Rückgriff auf das zur Erhaltung des Stammkapitals benötigte Vermögen wird die Gesellschaft nicht wirk- sam vertreten und folglich nicht verpflichtet.49

Ferner hat der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten.50 Der Geschäftsführer hat in Gesellschaftsangelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1), darüber hinaus unterliegt er weiteren gesetzlichen Pflichten.51

Der Geschäftsführer ist zur

- Erstellung von Jahresabschlüssen (§ 264 Abs. 1 HGB),
- Einberufung und Vorbereitung der Gesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 1),
- ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 Abs. 1),
- Sicherung des Stammkapitals vor verbotenen Rückzahlungen (§ 30 Abs. 1),
- Hinderung des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (§ 33 Abs. 1 GmbHG),
- unverzüglichen Auskunftserteilung (§ 51a) sowie
- zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 64 Abs. 1) verpflichtet.52

Sofern mehrere Geschäftsführer bestellt sind, unterliegen Geschäfte mangels abwei- chender Bestimmungen eines einstimmigen Beschlusses sowie der gemeinsamen Durchführung aller Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2). Gesellschaftsvertraglich können abweichende oder zusätzliche Regelungen festgelegt werden.53

3.3.1.2.3 Allgemeine Haftung des Geschäftsführers

Im Folgenden wird die Geschäftsführerhaftung gegenüber Gesellschaft und Gesellschafter dargestellt. Beginnend mit der Haftung in der Vorgesellschaft wird später auf die Geschäftsführerhaftung in der GmbH eingegangen.

Die Vorgesellschaft kann bereits durch ihren bestellten Geschäftsführer und der Zu- stimmung der Gesellschafter zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit vertreten werden. Bis zur Handelsregistereintragung trifft den Geschäftsführer die Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 2. Danach haften Handelnde persönlich und solidarisch, wenn sie vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt haben. Handelnde sind aus- schließlich Geschäftsführer oder Personen die als solche auftreten, dies sind allerdings keine Gesellschafter, Prokuristen oder andere Bevollmächtigte.54 Nach Handelsregis- tereintragung hat der Geschäftsführer aufgrund der Handelndenhaftung einen Erstat- tungsanspruch gegen die GmbH bzw. in Ausnahmefällen gegen die Gesellschafter im Rahmen der Verlustdeckungshaftung (siehe 3.3.1.1.2).55 Mit der Eintragung erlischt die Handelndenhaftung. Fortan gilt das Gesellschaftsvermögen der GmbH als Sicherheit für die Gläubiger.

Verletzen Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ihre Obliegenheiten, so haften sie dieser gegenüber solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2). Gem. § 43 Abs. 1 haben die Geschäftsführer in Gesellschaftsangelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Für einen Haftungsanspruch ist es gleich, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschah.56 Der Geschäftsführer unterliegt der Schadensersatzpflicht bei Missachtung der intern eingeschränkten Vertretungsbefugnis, gesetzlicher Pflichten sowie der Befolgung feh- lerhafter Weisungen (§ 43 Abs. 3). Daneben unterliegen die Geschäftsführer delikti- schen Ansprüchen entsprechend den Vorschriften des BGB (§§ 823ff. BGB, siehe 4.6.3).

Grundsätzlich besteht ein Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer seitens der Gesellschaft. In Ausnahmefällen haftet der Geschäftsführer auch den Gesellschaf- tern gegenüber, sofern dieser z.B. schuldhaft i.S.d. § 30 Zahlungen geleistet hat (§ 31 Abs. 6). Auch eine verweigerte sowie falsche Auskunft (§ 51 a) oder die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 41 Abs. 1, §§ 238, 264 HGB) führt zur Haftung gegenüber den Gesellschaftern. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses gem. § 46 Nr. 8. Weitere Haftungsansprüche sind im Zusammenhang mit dem Tatbestand den nachfolgenden Kapiteln zu entnehmen.

3.3.1.3 Aufsichtsrat

Den Gesellschaftern ist grundsätzlich die Bildung eines Aufsichtsrats freigestellt (§ 52 Abs. 1 - fakultativer Aufsichtsrat), sofern zwingende Gesetze nichts anderes vorschreiben (BetrVG, Montan-MitbestG, MitbestG). Dem Aufsichtsrat obliegt stets die Überwachung der Geschäftsführung, soweit die Kontrolle keinen Abschlussprüfer gem. § 316 Abs. 1 HGB bedingt.57

Maßgebend für die Ausgestaltung eines fakultativen Aufsichtsrats ist i.d.R. der Gesell- schaftsvertrag. Soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind gem. § 52 Abs. 1 gewisse aktienrechtliche Vorschriften anwendbar. Die Aufgaben und Rech- te eines Aufsichtsrates ergeben sich aus § 111 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1. Mangels gesellschaftsvertraglicher Konkretisierung wird kurz die aktienrechtlichen Ausgestaltung beschrieben. Der Aufsichtsrat besteht mind. aus drei Mitgliedern, sofern die Satzung keine höhere Anzahl festlegt (§ 95 AktG). Ausschließlich natürliche, voll geschäftsfähige Personen können als Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, ausge- nommen sind Personen die Geschäftsführungsaufgaben ausüben (§ 105 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat wird mittels einfacher Stimmenmehrheit durch einen Gesellschafter- beschluss bestellt, soweit die Bestellung nicht dem Mitbestimmungsrecht der Arbeit- nehmer unterliegt oder anderen übertragen wurde58. Das Amt eines Aufsichtsratsmit- glied endet i.d.R. durch Ablauf der Amtszeit oder Abberufung seitens des für die Be- stellung zuständigen Organs (§ 103 AktG). Ebenso kann ein Aufsichtsratmitglied jeder- zeit die Amtsniederlegung gegenüber der Geschäftsführung oder dem Aufsichtsratvor- sitzenden erklären.59

Die Aufsichtsratmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei Pflichtverletzung sind sie der Gesellschaft bei ent- standenen Schaden stets zum Ersatz verpflichtet (§ 116 S. 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1, 2 AktG).

Gesellschaften die der Mitbestimmung nach dem DrittelbG, dem MitbestG oder dem Montan-MitbestG unterliegen, haben in Abhängigkeit der Arbeitnehmeranzahl zwin- gend einen Aufsichtsrat zu bilden. Für den Montanbereich gelten hingegen Sonderregeln. Entsprechend den Gesetzen hat der Aufsichtsrat auch aus Arbeitnehmervertretern zu bestehen. Der jeweilige Anwendungsbereich der Gesetze ist der Darstellung 3 zu entnehmen. Eine detailliertere Darstellung des obligatorischen Aufsichtsrats ist aufgrund der Betrachtung von KMU nicht zielführend.

Darstellung 3: Aufsichtsratsbildung in Abhängigkeit der Arbeitnehmer

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Quelle: eigene Darstellung

3.3.2 Organisationsverfassung der ApS

3.3.2.1 Gesellschafterversammlung - Generalforsamling

3.3.2.1.1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Im Vergleich zur GmbH ist eine Gesellschafterversammlung nicht gesetzlich vorgeschrieben, dies kann jedoch in der Satzung festgelegt werden (§ 28 Abs. 1 ApSL).60 Liegt eine Gesellschafterversammlung vor, so bildet diese ebenso dasoberste Willensorgan.61 Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung (§ 28 Abs. 1 ApSL). Der Beschlussfassung unterliegen vergleichsweise wenig Bestimmungen, allerdings sind diese Beschlüsse dagegen gesetzlich vorgeschrieben. Darunter fällt die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung oder Verlustdeckung, evtl. Änderungen der Jahresabschlussprüfung, wenn keine Prüfungspflicht vorliegt, sowie andere Angelegenheiten, welche sich aus der Satzung ergeben (§ 29 Abs. 2 ApSL). Sofern die Bildung eines Aufsichtsrat beschlossen wird, obliegt der Gesellschafterversammlung die Bestellung der Aufsichtsratmitglieder.62 Ähnlich der GmbH werden Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit entschieden (§ 32 ApSL), soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes regeln. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls einer qualifizierten Mehrheit (2/3-Mehrheit, § 33 Abs. 1 ApSL), sofern die Satzung nichts anderes regelt oder die Zustimmung aller Gesellschafter gem. § 34 Abs. 1 ApSL nicht vorausgesetzt ist.

3.3.2.1.2 Allgemeine Haftung der Gesellschafter

Auch in der ApS ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen (mind. DKK 125.000) und somit für die Gesellschafter auf die Stammeinlage beschränkt (§ 1 Abs. 2, 3 ApSL). Ein persönliche Haftung der Gesellschafter ist prinzipiell ausgeschlos- sen. Inwieweit ein Haftungsdurchgriff auf das Gesellschaftervermögen nach Eintragung im Gewerbe- und Gesellschaftsamt möglich ist, wird in Kapitel 4.6.4 beleuchtet. Fraglich ist, ob das dänische Recht ähnlich der Verlustdeckungs - sowie Vorbelas- tungshaftung vergleichbare Haftungsansprüche kennt. Gem. § 80 a ApSL sind die Gründer (Gründergesellschafter) verpflichtet, der Gesellschaft einen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden zu erstatten. Dem Gesetz ist nicht eindeutig zu ent- nehmen, ob diese Vorschrift neben der eingetragenen ApS auch in der „ApS under stiftelse” Anwendung findet. Neben den Gründern sind ferner Aufsichtsratsmitglieder und Geschäftsfüher zur Schadenserstattung i.S.d. § 80 a ApSL verpflichtet. Entsprechend wird angenommen, dass diese Norm ausschließlich für die eingetragene ApS Anwendung findet. Folglich ist diese Haftungsnorm mit der Vorbelastungshaftung vergleichbar. Auch sie greift nur im Innenverhältnis.

§ 80 c ApSL scheidet als Verlustdeckungshaftung aus, da ausdrücklich auf die Verlet- zung des ApS-Gesetz oder der Satzung als Haftungstatbestand verwiesen wird. Gem. § 80 c ApSL hat ein Gesellschafter Verluste zu erstatten, welcher er vorsätzlich oder unter grober Fahrlässigkeit bei Überschreitung des ApS-Gesetzes oder der Satzung der Gesellschaft, anderen Gesellschaftern oder Dritten zugefügt hat (siehe dazu später 4.6.4). Daneben wird ebenfalls von der Schadenszufügung gegenüber der Gesellschaft gesprochen, nicht aber gegenüber der „ApS under stifelse“. Diese Norm scheitert aufgrund des ausschließlichen Haftungsanspruches gegenüber der Gesellschafter definitiv als ähnliche Verlustdeckungshaftung aus. § 80 a ApSL hingegen verweist speziell auf die Gründer als Schuldner.

Weitere Haftungsansprüche wie sie das GmbHG aufweist sind dem ApSL fremd.

[...]


1 Vgl. zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung (2007).

2,Private company limited by shares’ kurz genannt Limited.

3 Vgl. The World Bank (2005), S. 8; The World Bank (2004), S. 18, S. 118.

4 Vgl. Meyer, H.-O. (k.A.), S. 1; Steinbeis, M. (2007), S. 6; Westermann, H. P. (2005), S. 4.

5 Diese Arbeit basiert auf der Betrachtung wirksam gegründeter Gesellschaften im europäischen Ausland. Die Bezeichnung ‚Auslandsgesellschaft(en)’ sowie ‚ausländische Gesellschaft(en)’ ist mit ‚im europäischen Aus- land wirksam gegründeter Gesellschaften’ gleichzusetzen.

6 Vgl. Lanz, T. (1978), S. 24; Beranek, A. (1993), S. 2ff.; Rose, G./Glorius-Rose, C. (2001), S. 1f.

7 Vgl. Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 45; Lanz, T. (1978), S. 24; Beranek, A. (1993), S. 2f.; Rose, G./Glorius- Rose, C. (2001), S. 1f.

8 Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 48.

9 Vgl. Lanz, T. (1978), S. 24; Beranek, A. (1993), S. 3; Rose, G./Glorius-Rose, C. (2001), S. 1; Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 48ff.

10 Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 248.

11 Vgl. Lanz, T. (1978), S. 32ff.; Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 247f.

12 Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 248.

13 Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 248.

14 Wöhe, G./Döring, U. (2005), S. 248.

15 Vgl. Stehle, H./Stehle, A. (2005), S. 7; Kußmaul, H. (1999), S. 342; Zartmann, H./Litfin, P. M. (1977), S. 40ff.

16 Vgl. Stehle, H./Stehle, A. (2005), S. 7.

17 Dokumentation der wirtschaftlichen Situation einer Gesellschaft mittels Jahresabschluss, evtl. Anhang und Lagebericht.

18 Veröffentlichung des Jahresabschlusses und weiterer Abschlussunterlagen.

19 Speziell für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ist die Prüfung des Jahresabschlusses sowie alle weiteren Abschlussdokumente zwingend für den Schutz Dritter vorgesehen.

20 Die dänische Gesetzesgrundlage dieser Arbeit basiert auf dem ApS-Gesetz (ApSL): http://www.retsinfo.dk/_GETDOCI_/ACCN/A20060065029-REGL (dänische Version, 2006), http://www.eogs.dk/graphics/_ny%20eogs/English%20version/APS_en.html (englische Version, 2000); http://www.eogs.dk/graphics/selskaber/APS_ty.html (deutsche Version, 1996).

21 Vgl. Hansen, S. F. (2004), S. 18; Kusznier, F. (2003), S. 31.

22 Paragraphen (§) ohne Gesetzesangaben sind solche des GmbHG.

23 Vgl. Altfelder, S. u.a. (2006), S. 10; Memento Verlag (2004), Rn. 1952.

24 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 1977; Germann, W. (1998), Rn. 11.

25 Vgl. Altfelder, S. u.a. (2006), S. 11; Memento Verlag (2004), Rn. 1956; Jula, R. (2004), S. 9f.

26 Vgl. Altfelder, S. u.a. (2006), S. 11; Memento Verlag (2004), Rn. 1956; Rose, G./Glorius-Rose, C. (2001), S. 47ff.

27 Vgl. Altfelder, S. u.a. (2006), S. 14f.; Memento Verlag (2004), Rn. 1981; Jula, R. (2004), S. 35.

28 Vgl. Altfelder, S. u.a. (2006), S. 14; Memento Verlag (2004), Rn. 1981; Jula, R. (2004), S. 36.

29 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 1985; Hottmann, J. u.a. (2002), S. 74.

30 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 2108ff.

31 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister.

32 Vgl. Schlotter, J. N. (2007), S. 1.

33 Vgl. Hansen, S. F. (2004), S. 12; Kusznier, F. (2003), S. 29; Tersteegen, J. (2002), S. 4.

34 Vgl. REGNET (2006).

35 Vgl. Hansen, S. F. (2004), S. 11, Anhang 1, S. 81.

36 Dänische Übersetzung des Gesetzes: værgemålslovens.

37 Vgl. Hansen, S. F. (2004), S. 13; American Chamber of Commerce in Denmark (2007), S. 51.

38 Vergleichbar mit dem deutschen Handelsregister.

39 Anders die Vor-GmbH, siehe Kapitel 3.2.1.

40 DKK 125.000 entspricht je nach aktuellem Wechselkurs ca. 17.000 €.

41 Vgl. Hansen, S. F. (2004), S. 13; Ministry of Foreign Affairs of Denmark (2006), S. 4.

42 BGHZ 134, 333.

43 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 1988.

44 Vgl. Jula, R. (2004), S. 50ff.; Hottmann, J. u.a. (2002), S. 81f.

45 Vgl. Jula, R. (2004), S. 45; wohl auch Germann, W. (1998), Rn. 31.

46 Vgl. hierzu vertiefend Memento Verlag (2004), Rn. 2507.

47 Vgl. hierzu vertiefend Altfelder, S. u.a. (2006), S. 28f.

48 Vgl. Altfelder, S. u.a. (2006), S. 29f.; Memento Verlag (2004), Rn. 2544ff.

49 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 2543.

50 Vgl. Jula, R. (2004), S. 82.

51 Es wird sich auf die meist bedeutenden (gesetzlichen) Pflichten beschränkt.

52 Vgl. Altfelder, S. u.a. (2006), S. 30ff.

53 Vgl. hierzu vertiefend Jula, R. (2004), S. 84f.; Nagel, B. (2000), S.169.

54 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 1987.

55 Vgl. Jula, R. (2004), S. 49; Memento Verlag (2004), Rn. 1987.

56 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 2611.

57 Vgl. hierzu vertiefend Memento Verlag (2004), Rn. 2950ff.

58 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 2935ff.

59 Vgl. Memento Verlag (2004), Rn. 2944.

60 Siehe auch Anhang 2, S. 106.

61 Vgl. Anhang 1, S. 86, S. 82; Köster, R./Büggel, A. (2003), S. 14.

62 Vgl. Anhang 1, S. 86, S. 82; Hansen, S. F. (2004), S. 20; S. 15; Köster, R./Büggel, A. (2003), S. 14.

Ende der Leseprobe aus 114 Seiten

Details

Titel
Rechtsformwahl zwischen GmbH und dänischer ApS
Untertitel
Entscheidungsproblem des Verwaltungssitzes
Hochschule
Universität Lüneburg
Note
1.3
Autor
Jahr
2007
Seiten
114
Katalognummer
V93229
ISBN (eBook)
9783638062916
Dateigröße
1965 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsformwahl, GmbH
Arbeit zitieren
Maike Nicolai (Autor:in), 2007, Rechtsformwahl zwischen GmbH und dänischer ApS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93229

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