Staatliche Hilfen zur Deckung des individuellen Wahlbedarfs im Alter - Kritische Würdigung der 3. Säule aus ökonomischer und sozialpolitischer Sicht


Seminararbeit, 2002

28 Seiten, Note: 5.5 (CH)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Zielsetzung der 3. Säule

2. Entstehung

3. Ausgestaltung der 3. Säule
3.1 Gebundene Vorsorge (Säule 3a)
3.2 Freie Vorsorge (Säule 3b)
3.3 Gegenüberstellung freie-/gebundene Vorsorge

4 Kosten der Steuerbegünstigung
4.1 Säule 3a
4.2 Säule 3b
4.3 Fazit zum Steuerverlust

5. Was bewirkt die 3. Säule
5.1 Nutzniesser der Säule 3a
5.2 Befürworter der 3. Säule
5.3 Gegner der 3. Säule
5.4 Gesellschaftlicher Nutzen
5.5 Gesellschaftlicher Schaden
5.6 Ausblick, Verbesserungen

6. Sozialpolitische Betrachtung der dritten Säule
6.1 Umverteilung
6.1.1 Chancengleichheit
6.1.2 Bedarfsgerechtigkeit

7. Zusammenfassung der Ergebnisse

8. Schlussbemerkungen

Abkürzungen

Abkürzungen

Literaturverzeichnis

Einleitung

Das Schweizerische Vorsorgesystem beruht auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip, welches 1972 in einer Volksabstimmung gutgeheissen wurde. Seither steht die erste Säule für die 1948 eingeführte AHV, die Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatz während des Militärdienstes (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie die Unfallversicherung.

Erst 13 Jahre später kamen die zwei anderen Säulen dazu: die obligatorische berufliche Vorsorge und die individuelle Vorsorge. Die 2. Säule oder die berufliche Vorsorge soll die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung sichern, während das freiwillige Vorsorgesparen (3. Säule) den individuellen Wahlbedarf im Alter zu decken hilft.

Innerhalb der 3. Säule muss unterschieden werden, zwischen der mit Steuerprivilegien ausgestatteten Säule 3a und allen andern, meist nicht steuerbegünstigten Sparformen (Säule 3b). Die 3. Säule ist Bestandteil der auf der Bundesverfassung beruhenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHI-Vorsorge, Art. 111-113 der Bundesverfassung).

Ich möchte mit der folgenden Arbeit versuchen, die aktuelle Ausgestaltung der dritten Säule darzustellen. Die daraus gewonnenen Ergebnisse unterstelle ich einer kritischen ökonomischen und sozialpolitischen Würdigung.

1. Zielsetzung der 3. Säule

Die erste Säule besteht aus der AHV und der IV. Sie erfasst die gesamte Wohnbevölkerung und gewährleistet die Grundsicherung. Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule. Sie ist lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem bestimmten Einkommen eine Pflichtversicherung und hat die Aufgabe, den gewohnten Lebensstandard auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern. Für den individuellen weitergehenden Vorsorgebedarf steht die Selbstvorsorge der Säule 3a und 3b offen. Um zu definieren, was unter dem individuellen Wahlbedarf verstanden werden kann, bedarf es zuerst der Analyse, wie die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen ist. Der Bundesrat ist in seiner Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 davon ausgegangen, „dass die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung, welche durch die ersten beiden Säulen ermöglicht werden soll, mit der Gewährung einer Gesamtrente im Ausmass von 60 Lohnprozenten erreicht werden kann, dies für Alleinstehende und im Rahmen einer vertretbaren Lohngrenze. Dabei handelt es sich um durchschnittlich 60% des Bruttolohnes einer normalen beruflichen Laufbahn, dies bedeutet um die 70% des entgangenen Nettolohnes“[1].

Es wird deutlich, dass sich die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise an einem durchschnittlichen Vorsorgeschutz zu orientieren hat. Dieses verfassungsmässige Leistungsziel findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo es darum geht, im Einzelfall sehr wohlhabenden Versicherten einen überdurchschnittlich hohen Vorsorgeschutz zu garantieren, welcher eindeutig nicht mehr als "angemessen" bezeichnet werden kann[2].

2. Entstehung

Das Drei-Säulen-Prinzip für die Altersvorsorge ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert; der entsprechend geänderte Artikel 34quater der alten BV wurde in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 angenommen. Beim Drei-Säulen-Prinzip handelt es sich um den Gegenvorschlag des Bundesrates zur „Initiative für eine wirkliche Volkspension“, welche die Partei der Arbeit (PdA) im Dezember 1969 eingereicht hatte. Die PdA-Initiative verlangte einen substantiellen Ausbau der AHV, als obligatorische staatliche Versicherung für alle. Die zweite Säule (berufliche Vorsorge) sollte grundsätzlich in dieser aufgehen. Das Konzept der Volkspension hätte vor allem für Personen mit kleinem und mittlerem Einkommen, sowie für Nichterwerbstätige ­ und damit für viele Frauen ­ Verbesserungen bewirkt.

Die dritte Säule ist die individuelle Ergänzung der 1. und der 2. Säule und beruht auf Artikel 111 der Bundesverfassung (BV) „Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal und Eigentumspolitik“.

Das seit 1987 bestehende Vorsorgesystem der Säule 3a stützt sich namentlich auf Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Die Ausgestaltung der freien Vorsorge beruht auf dem 1910 in Kraft getretenen Versicherungsvertraggesetz (VVG), dem 1935 eingeführten Bundesgesetz über Banken und Sparkassen (BankG) und dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFV) aus dem Jahr 1965.

3. Ausgestaltung der 3. Säule

Innerhalb der Dritten Säule wird unterschieden zwischen der reglementierten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b).

3.1 Gebundene Vorsorge (Säule 3a)

Die Säule 3a steht allen Erwerbstätigen offen. Lohnbezüger wie auch Selbständigerwerbende dürfen Ihr Geld auf einem solchen Konto deponieren. Wer allerdings keiner bezahlten Arbeit nachgeht, darf keine Beiträge in die Säule 3a einzahlen, denn sie ist eng mit der 2. Säule verbunden und setzt ein Erwerbseinkommen voraus. So darf eine Hausfrau, nach der Meinung des Bundesgerichts[3], keine Beiträge an die Säule 3a einzahlen, da sie keinen Lohn aus einer Erwerbstätigkeit erhält.

Das Gesetz schreibt kein Mindestmass an Arbeit vor, denn auch Teilzeitarbeitende haben die Möglichkeit von der Säule 3a zu profitieren. Der Nutzniesser kann einen selbstbestimmten Betrag auf ein gesperrtes Konto bei einer Bankstiftung oder auf eine gesperrte Versicherungspolice einzahlen. Dieser einbezahlte Betrag kann bis zu den jährlich festgelegten Grenzbeträgen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 legt fest, wie hoch die jährlichen steuerlichen Abzüge für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der Säule 3a maximal sein können. Dies sind 8% des oberen Grenzbetrages des nach BVG versicherten Lohnes für Erwerbstätige die einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, für die anderen Erwerbstätigen 20% des Erwerbseinkommens, maximal jedoch 40% des oberen Grenzbetrages. Der obere Grenzbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich 2001 auf 74'160 Franken, somit dürfen 5'933 beziehungsweise 29'664 Franken in die Säule 3a einbezahlt werden. Die Berechtigung zum steuerfreien Sparen endet, sobald das AHV Pensionierungsalter erreicht ist.

Die Leistungen können frühestens fünf Jahre bevor der Vorsorgenehmer das Rentenalter der AHV erreicht, ausbezahlt werden und müssen beim Bezug mit einem reduzierten Steuersatz versteuert werden.

Innerhalb der Säule 3a gibt es einige Möglichkeiten, die Gelder schon vor der Pensionierung zu beziehen. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

- Beim Bezug einer ganzen Invalidenrente
- Bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz
- Beim Erwerb von Wohneigentum mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge
- Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für bisher unselbständig Erwerbende
- Bei der Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit und der Aufnahme einer neuen andersartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit

In der Praxis sieht dies folgendermassen aus. Beim sparen mit der Säule 3a sinkt das steuerbare Einkommen um den einbezahlten Betrag, zusätzlich wird die jährliche Zinsgutschrift der Bank auf das einbezahlte Kapital nicht besteuert, und es wird keine Vermögenssteuer erhoben. Hingegen ist das Guthaben bei der Auszahlung einer vergleichsweise günstigen, progressiven, vom Einkommen unabhängigen Steuer unterworfen.

3.2 Freie Vorsorge (Säule 3b)

Die freie Selbstvorsorge unterliegt nicht den gleichen Restriktionen wie die gebundene Vorsorge. Allerdings findet auch nicht die gleiche steuerliche Privilegierung wie in der Säule 3a statt. Zur freien Selbstvorsorge gehören alle individuellen Sparformen, welche nicht den Vorschriften des öffentlichen Rechts unterliegen. Sie umfasst im wesentlichen Sparguthaben bei Banken und verschiedene weitere Formen des Sparens. Das angesparte Kapital ist meist kurzfristig verfügbar.

Es gibt nur beschränkte Möglichkeiten, Einzahlungen in die freie Vorsorge vom Einkommen abzuziehen. Bei Lebensversicherungen sind sowohl periodische Prämien, wie auch Einmaleinlagen bei der direkten Bundessteuer, im Rahmen eines allgemeinen Prämienabzuges, vom Einkommen abziehbar (Prämien für Lebens-, Kranken-, und nicht obligatorische Unfallversicherungen und Sparzinsen). Dieser Abzug der Einzahlung betrug im Jahr 2000 maximal 2'300 Franken für verheiratete und 1'200 Franken für ledige Personen und dieser Betrag wird in der Regel nur schon mit der Prämie der obligatorischen Krankenversicherung ausgeschöpft. Damit ist die Abzugsmöglichkeit für Lebensversicherungsprämien minimal. Zudem wird seit April 1998 auf der Einmalprämie eine Stempelabgabe von 2.5% erhoben. Unter Einmaleinlagen versteht man eine Lebensversicherung, bei der alle Prämien auf einmal bezahlt werden. Der Vorteil davon ist, dass bei einem Todesfall der grösste Teil der Versicherungssumme schon vorhanden ist, und die entsprechende Risikoprämie daher tief ausfällt. Schliesslich unterliegen rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuer[4]. Von den Steuern befreit ist der Vermögensertrag von Lebensversicherungen mit einer minimalen Laufzeit von mindestens fünf Jahren und einem Mindestalter von 60 bei der Auszahlung.

In der Realität sieht dies folgendermassen aus: Vermögensertrag zählt zum Einkommen und muss dementsprechend versteuert werden. Zudem unterliegt das gesparte Kapital der Vermögenssteuer. Eine Ausnahme bildet das freie Sparen mit einer Lebensversicherung, da die Erträge aus eine solchen Police steuerfrei sind, das heisst nicht zum steuerbaren Einkommen gezählt werden. Hingegen unterliegt der Rückkaufswert der Police inklusive Überschüsse der Vermögenssteuer.

3.3 Gegenüberstellung freie-/gebundene Vorsorge

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1 (Bilanz 2002)

[...]


[1] BBI 1976 I 157

[2] Bundesrat 2000, 2676

[3] BGE 119 Ia 241

[4] Wuehrt-Neukomm 2000

[5] Unselbständigerwerbende 5933 Franken, Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse 20% des Erwerbseinkommen höchstens aber 29664 Franken (Stand 2002)

[6] Einmalprämien beim Bund und in den meisten Kantonen nur bei einer minimalen Laufzeit von 5 Jahren und einem Mindestalter 60 bei der Auszahlung

[7] zu einem reduzierten, progressiven Satz, getrennt vom übrigen Einkommen

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Staatliche Hilfen zur Deckung des individuellen Wahlbedarfs im Alter - Kritische Würdigung der 3. Säule aus ökonomischer und sozialpolitischer Sicht
Hochschule
Universität Basel  (WWZ)
Veranstaltung
Theorie und Politik der schweizerischen Altersvorsorge
Note
5.5 (CH)
Autor
Jahr
2002
Seiten
28
Katalognummer
V9317
ISBN (eBook)
9783638160490
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Entspricht Note 1,5 in Deutschland!
Schlagworte
Altersvorsorge, drei Säulen, Säule 3a, Sozialpolitik
Arbeit zitieren
Beat Flury (Autor:in), 2002, Staatliche Hilfen zur Deckung des individuellen Wahlbedarfs im Alter - Kritische Würdigung der 3. Säule aus ökonomischer und sozialpolitischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9317

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