Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland

Entwicklung und aktueller Stand


Diplomarbeit, 2007

120 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABSTRACT

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einleitung

2 Definition Täter-Opfer-Ausgleich
2.1 Definition TOA mit Hilfe des Begriffs Mediation
2.2 Aussage des Begriffs „Täter-Opfer-Ausgleich“
2.3 Definition TOA mit Hilfe von sinnverwandten Begriffen
2.3.1 TOA und Konfliktschlichtung
2.3.2 (Schadens-) Wiedergutmachung
2.3.3 Versöhnung
2.3.4 Diversion
2.4 Definition TOA mit Hilfe von Gesetzestexten
2.5 Definition TOA aus dem Lehrbuch

3 Die Geschichtliche Entwicklung des TOA

4 Zielsetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs
4.1 Täterorientierte Ziele
4.2 Opferorientierte Ziele
4.3 Ziele für die Justiz
4.4 Allgemeine Ziele

5 Rechtsgrundlagen
5.1 Erwachsenenstrafrecht
5.1.1 Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB
5.1.2 Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB
5.1.3 Die Rechtsfolgen des § 46a StGB
5.1.4 Weitere gesetzliche Verankerungen des TOAs
5.2 Jugendstrafrecht

6 Voraussetzungen für die Anwendung eines TOA
6.1 Formale Voraussetzungen
6.2 Eignung von Fällen
6.3 Entscheidungsstellen über die Eignung

7 Formaler Ablauf des TOA in einer Ausgleichsstelle
7.1 Die Vorgespräche
7.1.1 Vorgespräch mit dem Täter
7.1.2 Vorgespräch mit dem Opfer
7.2 Das Ausgleichsgespräch zwischen den Beteiligten
7.2.1 Die Einstiegsphase
7.2.2 Die Hauptphase
7.2.3 Die Abschlussphase
7.3 Die Umsetzungsphase

8 Die Rolle des Vermittlers
8.1 Die Ausbildung des Mediators
8.2 Das Rollenverständnis des Mediators
8.3 Möglichkeiten der Intervention
8.4 Die Auswirkung des Zweitberufs des Mediators
8.5 Der Mediator und die richtige Atmosphäre
8.6 Hemmnisse des Mediators
8.6.1 Konflikte
8.6.2 Widerstände
8.6.3 Konsistenz
8.6.4 Denkblockaden
8.7 Methoden des Mediators
8.7.1 Differenziertes Fragen
8.7.2 Zusammenfassen und Fokussieren
8.7.3 Normalisieren, Zukunftsorientieren und Paraphrasieren

9 Finanzierung

10 Servicebüro Täter-Opfer-Ausgleich

11 Einwände gegen den TOA
11.1 Einwände aus rechtsstaatlicher Sicht
11.2 Nachteile für das Opfer

12 Schlussbemerkung

QUELLENVERZEICHNIS

ABSTRACT

Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) als Alternative zur traditionellen Strafrechtspraxis in Deutschland.

Ziel ist, den Täter-Opfer-Ausgleich in seiner heutigen Form praktisch und menschlich möglichst umfassend zu beschreiben und seine rechtliche Verankerung aufzuzeigen. Die praktische Durchführung und die menschlichen Hintergründe sind hierbei wie ein roter Faden der sich durch die ganze Arbeit zieht. Besonderes Augenmerk liegt auf der Täter- und Opferrolle und ihrer Bedeutung im Täter-Opfer-Ausgleich im Gegensatz zum herkömmlichen Gerichtsverfahren. Auch die Rolle des Mediators wird entsprechend be- handelt in Bezug auf die an ihn gestellten Anforderungen, seine Ausbildung und sein Rollenverständnis. Auch eingegangen wird auf das Zusammenspiel von Täter-Opfer- Ausgleichsstellen mit den gesetzlichen Stellen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Vorteile des Täter-Opfer-Ausgleichs und seine Möglichkeiten, sich positiv auf den Rechtsfrieden auszuwirken werden dargestellt, ebenso die Einwände gegen den Täter- Opfer-Ausgleich. Auch wird geklärt, warum der Täter-Opfer-Ausgleich trotz guter Aus- sichten und gesetzlicher Legitimierung immer noch so wenig praktische Durchführung findet.

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb. 1: Diversion

Abb. 2: Durchschnittliche Fallzahl der Einrichtungen

Abb. 3: Anteil der Ersttäter unter den Beschuldigten

Abb. 4: Bekanntheit von Beschuldigten und Geschädigten vor der Tat

Abb. 5: Wege zum TOA

Abb. 6: Deliktstruktur der Ausgleichsfälle, Jugendliche und Heranwachsende

Abb. 7: Deliktstruktur der Ausgleichsfälle, Erwachsene

Abb. 8: Einleitung der TOA-Versuche nach Verfahrensstadium

Abb. 9: Das Verhandlungsdreieck der Mediation

Abb. 10: Kompetenzen des Mediators

Abb. 11: Art der Projekte/Einrichtungen, die TOAs durchführen

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Täter-Opfer-Ausgleich gibt Täter und Opfer einer Straftat die Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Regelung unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten. Die Stärkung der Position des Opfers und die langfristige Bereinigung des Konfliktes zwischen Täter und Opfer sind die Hauptziele des Täter-Opfer-Ausgleichs.

In Deutschland gibt es den Täter-Opfer-Ausgleich schon seit den achtziger Jahren. 1985 begann die professionelle Ausübung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Jugendbe- reich in zahlreichen Modellprojekten. 1991 starteten dann die ersten Modellversuche mit Erwachsenen.

Der Grundgedanke des Täter-Opfer-Ausgleichs ist im Erwachsenenstrafrecht und im Jugendstrafrecht zwar gleich: Die Wiedergutmachung eines durch eine Straftat ent- standenen materiellen und immateriellen Schadens. Aber eigentlich lässt sich der TOA bei Erwachsenen und Jugendlichen nicht in einen Topf werfen, dafür ist die rechtliche Ausgestaltung des Jugend- und Erwachsenenstrafrechts zu verschieden. Gerade bei Raubdelikten ist die Phänomenologie der Taten bei Erwachsenen und Jugendlichen sehr unterschiedlich.

Im Jugendstrafrecht gibt es vielfältige Möglichkeiten, wie Täter für ihre Straftat be- straft werden können. Der große Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist, dass bei der Urteilsfindung großen Wert auf pädagogische Gesichtspunkte gelegt wird. Dem straffällig gewordenen Jugendlichen soll auf erzieherische Weise beigebracht werden, dass die Einhaltung von Gesetzen Grundvoraussetzung für einen vorhande- nen Rechtsfrieden, und damit für eine zufriedene Gesellschaft ist.1 Im Erwachsenen- strafrecht sind bei Verbrechen keine Verfahrenseinstellungen zulässig, deshalb ist auch die Durchführung von Ausgleichsverfahren nicht möglich. Die Ausnahmen sind beispielsweise minderschwere Fälle, Beihilfe zu Verbrechen und das Absinken der Strafuntergrenze unter ein Jahr.2

Heute kann als Ergebnis festgehalten werden, dass sich der Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland durchgesetzt hat und aus dem Sanktionensystem nicht mehr wegzu- denken ist. Trotzdem gab und gibt es viele Schwierigkeiten und Bedenken.3 Praktizierende Ausgleichsstellen haben mit ihrer Finanzierung zu kämpfen, die heute, nach über 20 Jahren, immer noch nicht einheitlich geregelt ist. Die zuständigen Stel- len, wie Staatsanwaltschaft und Gericht, geben zu wenige Fälle an die Ausgleichs- stellen weiter, behaupten dass keine Eignung zu einem Täter-Opfer-Ausgleich gege- ben ist. Mit der ohnehin wackeligen Finanzierung und dem Mangel an ausreichenden Fällen sehen sich manche Ausgleichsstellen dem drohenden Ende ihrer Tätigkeit ge- genüber.

Mit dieser Arbeit will ich einen Überblick geben über den Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Was ist seine weitläufige kognitive Bedeutung? Wie ist er entstanden? Was sind seine Ziele? Wer ist an der Entstehung und Durchführung beteiligt? Was sind die Aufgaben und Herausforderungen der Beteiligten? Wo gibt es Probleme? Wie genau sieht ein Ausgleich in der Praxis aus?

Auf diese und andere Fragen gibt die vorliegende Ausarbeitung Antwort. Der TäterOpfer-Ausgleich wird von den Sichtweisen aller möglichen Beteiligten in seinen Vorund Nachteilen beleuchtet. Auch Stimmen aus der Praxis und Zahlen aus der TäterOpfer-Ausgleichs-Statistik finden Einfluss in die Arbeit.

In der abschließenden Bemerkung am Ende der Arbeit werde ich die Kernaussagen der Arbeit nochmals auf den Punkt bringen und meine Meinung mit einbeziehen.

2 Definition Täter-Opfer-Ausgleich

Eine Beschreibung des Täter-Opfer-Ausgleichs kann aus mehreren Blickwinkeln erfolgen. Zum einen ist ein Täter-Opfer-Ausgleich ein spezielles Mediationsverfahren. Der TOA kann aber auch anhand von sinnverwandten Begriffen erklärt werden. Zum Verständnis der Arbeit wird vor dem eigentlichen Einstieg in das Thema daher eine Definition des Täter-Opfer-Ausgleichs im Zusammenhang mit diesen anderen Begriffen gegeben. Betrachtet werden hier unter anderem die Mediation, die Konfliktschlichtung, die Wiedergutmachung sowie die Versöhnung.

2.1 Definition TOA mit Hilfe des Begriffs Mediation

Mediation ist eine professionalisierte Form des Konfliktmanagements, der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Vermittlung“.4 Die Meditation beinhaltet zwei wichtige Punkte: Zum einen ist sie ein freiwilliges Verfahren, auf welches sich Opfer und Täter verständigt haben, zum anderen wird nach bestimmten Regeln vorgegangen.5 Auf die Einschaltung eines Gerichts zur Konfliktlösung wird verzichtet. Das gesamte Verfahren erfolgt rein außergerichtlich.

Zwischen den Parteien wird im Mediationsverfahren durch eine neutrale dritte Per- son, den so genannten Mediator, vermittelt. Er leitet das Verfahren und hilft den betei- ligten Konfliktparteien, eine für beide Seiten annehmbare Problemlösung zu finden.6 Die Mediation wird daher auch gerne als „vermittelndes Verhandeln“ bezeichnet.7 Diese Definition erweitert die vorherige Definition um den Aspekt des Verhandelns.

Bei der Mediation geht es stets um Verhandlungen, meistens zwischen zwei oder mehreren Parteien, die einen Konflikt oder ein Problem miteinander haben. Diese Parteien sollen am Verhandlungstisch die gegenseitigen Probleme erkennen, disku- tieren und gemeinsam an einer Lösung des Problems arbeiten. Der Mediator vermittelt hierbei zwischen beiden Parteien. Da eine solche Vermittlungsposition normalerweise einen gewissen Abstand zum Problem- oder Konfliktfall voraussetzt, ist der Mediator Idealerweise völlig neutral und unvoreingenommen. Er moderiert ausschließlich das Verfahren.

Oliver Seitz vergleicht Mediation in seinem Buch „Konfliktmanagement-Systeme in Unternehmungen“ mit einer Seilschaft, die eine schwierige Kletterpartie bewältigt und dazu einen Einheimischen heranzieht, der auf Steinschlag achtet und den besten Weg wählt.8

Differenziert gesehen werden sollten die gerne synonym genutzten Begriffe „Problem“ und „Konflikt“. Hier gibt es grundlegende Unterschiede. Probleme sind sachbezogen. Eine Person oder auch mehrere Personen können ein Problem mit sich oder mit anderen haben.9

Ein klassisches Beispiel für sachbezogene Problematik ist die Beschädigung eines geliehenen Gegenstandes, beispielsweise einer Jacke. Es handelt sich dabei nicht um einen Konflikt, sondern nur um ein Problem, das sich rein sachbezogen klären lässt. Derjenige, der für die Beschädigung des Gegenstandes verantwortlich ist, hat die Möglichkeit, den Gegenstand zu ersetzen. Der Verleiher kann auf diesen Ersatz bestehen oder aber auch schlichtweg darauf verzichten.

Probleme können also schon auf der Sachebene gelöst werden. Natürlich können sie aber auch Anlass zu Konflikten sein.

Im Gegensatz zu Problemen sind Konflikte immer personenbezogen, sie finden zwi- schen Personen statt und sind stets im zwischenmenschlichen Bereich angesiedelt.10 So lässt sich das eben aufgeführte Beispiel natürlich auch auf die personenbezogene Konfliktebene ausweiten. Bemerkt der Ausleiher den Schaden, gibt dem Verleiher bei der Rückgabe des beschädigten Gegenstandes aber nicht darüber Auskunft, ist in der Regel der Grundstein für eine Auseinandersetzung gelegt. Wenn der Verleiher ihn darauf anspricht, könnte der Ausleiher behaupten, den Gegenstand bereits defekt erhalten zu haben und jede Schuld von sich weisen. Der Verleiher würde aber, viel- leicht sogar nur aus Enttäuschung über die versuchte „Vertuschung“ des Schadens oder die ungerechtfertigte Beschuldigung, auf sein Recht bestehen, Ersatz für den zerstörten Gegenstand zu erhalten. Das Verhalten beider Parteien wird in einem sol- chen Fall meist ein Paradebeispiel für den zwischenmenschlichen Umgang miteinan- der sein. Ein Konflikt ist geboren.

Ein Konflikt ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei miteinander unvereinbare Handlungstendenzen aufeinander treffen. Besteht dieser Widerstreit innerhalb einer einzigen Person, so ist es ein innerer (auch: emotionaler oder intrapersonaler) Konflikt. Treten diese Unvereinbarkeiten zwischen Personen auf, so ist es ein sozialer (auch: zwischenmenschlicher oder interpersonaler) Konflikt.11 Friedrich Glasl definiert den sozialen Konflikt in seinem Buch „Konfliktmanagement“ genauer als Interaktion zwischen Individuen, wobei mindestens ein Individuum Unvereinbarkeiten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Wollen mit einem anderen Individuum in der Art erlebt, dass beim Verwirklichen dessen, was das Individuum denkt, fühlt oder will eine Beeinträchtigung durch ein anderes Individuum erfolgt.12

Ein innerer Konflikt kann auch zu einem sozialen Konflikt führen, indem jemand zum Beispiel seinen inneren schlechten Gemütszustand nach außen trägt und mit jemandem, der gerade seinen Weg kreuzt, einen Streit beginnt.

Klassisch ist das Mediationsverfahren für Menschen gedacht, die untereinander in einem oder mehreren Konflikten stehen, die sie alleine nicht mehr beilegen können. Der Ursprung für den Konflikt liegt hierbei in der Regel in einer Diskrepanz auf der Sachebene. Es gab ein Problem mit dem die beteiligten Parteien nicht richtig umzugehen wussten. Durch oftmals völlig natürliches zwischenmenschliches Handeln entstand dann der alleine nicht mehr lösbare Konflikt.

Grundsätzlich kommt es auch immer darauf an, wie die beteiligten Parteien mit einem Konflikt umgehen. Ein Konflikt an sich ist nicht von vornherein negativ behaftet son- dern ein normaler und notwendiger Vorgang im alltäglichen Zusammenleben. Er soll- te nicht als Bedrohung sondern als Chance aufgefasst werden.13 Die entscheidende Frage ist, ob der Konflikt konstruktiv oder destruktiv gelöst wird.14 In einem eskalierenden Streit, der für beide Seiten zu keiner befriedigenden Lösung führt, wird destruktiv gehandelt. So kann ein Konflikt zu eingeschränktem Schwarz- Weiß-Denken führen, Beziehungen zerstören, wirtschaftliche Werte verschwenden und im Extremfall Leben vernichten.15

Ziel der Mediation ist dagegen stets die konstruktive Konfliktlösung, die dem destruktiven Streitverfahren entgegenwirken soll.

In der Mediation vermittelt der Mediator in einer neutralen und unbelastenden Atmo- sphäre zwischen den Konfliktparteien. Er stellt dabei sicher, dass die in einem sol- chen Gespräch notwendigen Regeln, wie beispielsweise der notwendige Respekt vor dem Gegenüber, eingehalten werden und arbeitet zusammen mit den beiden Streit- partnern aktiv auf eine konstruktive Problemlösung hin. Der Mediator ist der Vermittler und Überwacher der Spielregeln in diesem Gespräch, deren Einhalten zu einer er- folgreichen Verhandlung führen.

Ein Mediationsverfahren folgt einer bestimmten Struktur. Dadurch wird das Verfahren für die Beteiligten transparent und nachvollziehbar. Die Aufgabe des Mediators ist es, für die Einhaltung dieser Struktur zu sorgen.16 Die Mediation lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen, wie viele das sind wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Ein Beispiel für die Unterteilung sind folgende sechs Phasen:

- Vorbereitungsphase und Mediationsvertrag,
- Informations- und Themensammlung,
- Interessensklärung,
- Kreative Suche nach Lösungsoptionen,
- Bewertung und Auswahl der Optionen und
- Vereinbarung und Umsetzung.17

Für jede Phase gibt es eigene Regeln und in jeder Phase werden vom Mediator be- stimmte Techniken angewendet. Diese Phasen sind so konzipiert, dass wenn nach ihnen vorgegangen wird, die Basis für eine erfolgreiche Verhandlung gegeben ist.

Mediation kann, wenn sie aus einem anderen Blickwinkel betrachtet wird, auch als eine Möglichkeit beschrieben werden, kreative Problemlösungen zu entwickeln und zu fördern. Hier rückt der aktive Entwurf neuer Ideen und Methoden in den Vorder- grund. Anstatt Fehler im Denken des Gegenübers zu suchen, versucht die Mediation die unterschiedlichen Sichtweisen der beteiligten Konfliktparteien zu nutzen. So wird mit Problemen nicht mehr vergangenheitsbezogen umgegangen, sondern der Ver- such unternommen zukunftsbezogen und vorausschauend Möglichkeiten zu entwi- ckeln. Mediation in diesem Sinne schafft die Bedingungen, Probleme neu und aus mehreren Blickwinkeln zu sehen. So lässt sich von beiden Sichtweisen profitieren.18

Mediation und Täter-Opfer-Ausgleich haben eine gemeinsame Grundlage. Die kon- struktive Art mit Konflikten umzugehen, das Einbeziehen eines Vermittlers, die Ziel- richtung nach vorne und das Einhalten von Verhandlungsregeln sind beiden gemein. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird deshalb auch „Mediation in Strafsachen“ genannt.

2.2 Aussage des Begriffs „Täter-Opfer-Ausgleich“

Wie der Begriff des „Täter-Opfer-Ausgleichs“ bereits impliziert, muss es sich stets um mehrere Beteiligte, genauer um mindestens zwei Personen, handeln. Dabei ist min- destens eine Person das Opfer und mindestens eine weitere Person der Täter. Es gibt also mindestens einen Schadensverursacher und mindestens einen Geschädig- ten. Des Weiteren weisen die Begriffe „Täter“ und „Opfer“ darauf hin, dass es sich um den Bereich des Strafrechts handelt. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer nur von einem Opfer und einem Täter ausgegangen. Zwischen diesen beiden Betei- ligten soll ein Ausgleich stattfinden, also das Unrecht, das durch eine Tat zugefügt wurde, ausgeglichen werden.19

Der Begriff schließt auch ein, dass es einen Täter und ein Opfer geben muss, was nicht bei allen Straftaten gegeben ist, wie zum Beispiel bei Straftaten gegen die All- gemeinheit. Somit zeigt der Begriff auch auf, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich nur dann überhaupt erfolgen kann, wenn es sich bei den beiden Beteiligten um greifbare Personen handelt. Verbrechen gegenüber der Allgemeinheit können somit nicht in einem Täter-Opfer-Ausgleich gelöst werden, weil die Allgemeinheit keine greifbare Person darstellt. Wird ein Ort verwüstet, der öffentlich ist, leidet nur die Allgemeinheit darunter. Die Verwüster könnten nur dann bei einem Täter-Opfer-Ausgleich ihre Tat wieder gut machen, wenn beispielsweise die Hauswand eines Gebäudes beschmiert wurde. In diesem Fall gäbe es ein persönliches Opfer, den Hausbesitzer.

Im Zusammenhang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich werden auch oftmals die Begriffe Konfliktschlichtung, Wiedergutmachung und Versöhnung genutzt.

2.3 Definition TOA mit Hilfe von sinnverwandten Begriffen

Nachdem nun geklärt ist, dass der Täter-Opfer-Ausgleich eine spezielle Art von Mediation ist, der Begriff der Mediation hinreichend erklärt ist und auch auf die einzelnen Komponenten des Begriffs Täter-Opfer-Ausgleich eingegangen wurde, wird der Begriff von einer anderen Seite her beleuchtet.

2.3.1 TOA und Konfliktschlichtung

Konfliktschlichtung setzt sich zusammen aus „Konflikt“ und „Schlichtung“. Mit „Kon- flikt“ ist ein Konflikt zwischen Menschen gemeint, folglich ein sozialer Konflikt. Es ist eine Auseinandersetzung zwischen Individuen, also ein Streit. Schlichtung ist eine ausgleichende, vermittelnde und zu einem Übereinkommen bringende dritte Kraft zwischen den Konfliktpartnern. Der Begriff „Konfliktschlichtung“ sagt also aus, dass mit Hilfe eines neutralen Vermittlers ein ausgebrochener Streit beigelegt wird.20

Bezeichnend ist, dass die „Konfliktschlichtung“ im Zusammenhang mit dem Begriff des Täter-Opfer-Ausgleichs verwendet wird. Bei einem Gerichtsverfahren geht es ausschließlich um eine Straftat. Beim Täter-Opfer-Ausgleich geht es dagegen darum, dass die Straftat nicht nur als bloße Straftat gesehen wird, sondern auch als Konflikt, der gelöst werden kann. Konflikte sind oftmals lösbar, Straftaten dagegen implizieren, dass nicht mehr viel getan werden kann, als das Gerichtsurteil abzuwarten. Es han- delt sich bei einem Täter-Opfer-Ausgleich also um eine Tat, auf die nicht zwangsläu- fig mit einer Strafe reagiert werden muss. Im Mittelpunkt steht eine außergerichtliche Übereinkunft zwischen Täter und Opfer, eine Konfliktschlichtung mit dem Ziel der Lö- sung des Konflikts.21

2.3.2 (Schadens-) Wiedergutmachung

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verwendet den Begriff der „Wieder- gutmachung“ im Zusammenhang mit einem entstandenen Schaden. Wiedergutma- chung heißt also Reparation und Kompensation. Allgemein setzt der Begriff Wieder- gutmachung aber keinen materiellen Schaden voraus. Auch subjektive und emotiona- le Negativerfahrungen können eine Wiedergutmachung benötigen. Voraussetzung für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist jedoch ein Geschädigter, also ein strafrechtlicher Bezug. Neben einer bloßen Wiedergutmachung ist im Täter-Opfer- Ausgleich vor allem auch das Gespräch zwischen den beteiligten Parteien wichtig. Die Situation bekommt einen persönlichen Charakter, da nicht nur Wiedergutma- chung und neutrale Schlichtung in Vordergrund stehen, sondern auch die beteiligten Personen.22 Die Wiedergutmachung betont den Ausgleichscharakter des Täter-Opfer- Ausgleichs. Eine Falschbehandlung des Opfers wird dadurch ausgeglichen, dass der Täter tätig werden muss, um für seine Tat die angesprochene Wiedergutmachung zu erzielen.

2.3.3 Versöhnung

Versöhnung ist ein Prozess, der im Inneren des Menschen stattfindet, sie ist weder nachprüfbar noch kann sie erzwungen werden. Versöhnung geht weiter als Konflikt- schlichtung und Wiedergutmachung. Diese beiden sind auch möglich, ohne dass die Parteien sich versöhnen und, bildlich gesprochen, Frieden miteinander schließen. Versöhnung hat zu tun mit einer innerseelischen Bereitschaft zum Einstehen für die Tat und Verantwortungsübernahme auf der Seite des Täters und einer Anerkennung dieser Bereitschaft auf Seite des Opfers. Eine Versöhnung ist keine Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich, denn der Ausgleich kann auch erfolgreich sein, ohne dass eine Versöhnung statt findet. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien der Meinung sind, dass der Konflikt zur beiderseitigen Zufriedenheit gelöst werden konn- te.23

2.3.4 Diversion

Der Begriff Diversion bedeutet Umleitung und erklärt wie ein Täter-Opfer-Ausgleich zustande kommen kann. Es gibt in der strafrechtlichen Verfahrenskontrolle Strategien, die zu einer frühzeitigen Verfahrensbeendigung führen sollen. Zu diesen Strategien zählt auch der Täter-Opfer-Ausgleich. Andere Diversionsarten neben dem TOA sind bestimmte Auflagen, wie beispielsweise die Arbeits- oder die Geldauflage; die Geldauflage orientiert sich am Einkommen des Jugendlichen und kommt einer caritativen Einrichtung zugute, die Arbeitsauflage leistet der Jugendliche in seiner Freizeit in einer caritativen Organisation unentgeltlich ab.24

Diversion ist eine andere Möglichkeit der Verfahrenserledigung. Ein eigentlich durch ein Gericht zu Bestrafender bekommt die Möglichkeit zu einem Täter-Opfer- Ausgleich. Der Begriff Diversion erklärt also, wie es zum Täter-Opfer-Ausgleich kommt, nämlich als Alternative zu einem Strafverfahren.25

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Diversion Quelle: Eigener Entwurf

Die Diversion stellt einen völlig vom Strafverfahren unabhängigen Weg dar. Auf eine Anklageerhebung wird verzichtet und von einer Strafverfolgung wird abgesehen zugunsten einer Resozialisierung des Täters und einer Lösung des Konflikts.26

2.4 Definition TOA mit Hilfe von Gesetzestexten

Im § 46a Strafgesetzbuch (StGB) wird Täter-Opfer-Ausgleich definiert als das Bemü- hen, einen Ausgleich mit dem in seinen Rechten Verletzten zu erreichen.27 Diese De- finition ist bewusst sehr allgemein gehalten. Der Gesetzgeber hat sich mit einer Defi- nition absichtlich zurückgehalten, um der Praxis mehr Handlungsspielraum zu gewäh- ren28, da ein Täter-Opfer-Ausgleich nie als Standardverfahren nach Standardregeln funktioniert. Es gibt zwar, wie zuvor bereits angesprochen, gewisse Regeln, aber die grundsätzliche Entscheidung, ob es überhaupt zu einem Täter-Opfer-Ausgleich kommt und wie genau vorgegangen wird, ist von Fall zu Fall stets neu zu bewerten.

2.5 Definition TOA aus dem Lehrbuch

Werden nun die inhaltlichen Erkenntnisse aus dem oben genannten Mediationsbe- reich genommen, die Bedeutungen der Begriffe Konfliktschlichtung, Wiedergutma- chung und Versöhnung mit angefügt und zudem berücksichtigt, aus was für Wörtern der Begriff TOA besteht, nämlich aus Täter, Opfer und Ausgleich, entsteht ein umfas- sendes Verständnis, was Täter-Opfer-Ausgleich ist: Ein freiwilliges, außergerichtli- ches Verfahren mit speziellen Regeln, bei dem ein neutraler Dritter, der Mediator, dem Täter und dem Opfer einer Straftat dabei hilft, eine Lösung für ihren Konflikt zu finden, welche eine materielle und immaterielle Wiedergutmachung beinhaltet, für beide akzeptabel ist und im Idealfall eine Versöhnung nach sich zieht.

Eine Definition aus dem Lehrbuch beschreibt TOA kurz und treffend:

Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist ein „Angebot an Täter und Geschädigte, mit Hilfe eines Vermittlers eine von allen Beteiligten akzeptierte und mitgetragene Regelung zu finden, die geeignet ist, Konflikte, die zu der Straftat geführt haben (...) beizulegen, oder sie zumindest zu entschärfen.“29

3 Die Geschichtliche Entwicklung des TOA

Das Sprichwort „Augen um Auge, Zahn um Zahn“ wurde vor allem früher oft ange- wendet, als Gleiches noch mit Gleichem vergolten wurde. So war es beispielsweise üblich, dass das Opfer eines Vergehens dem Täter unter Aufsicht von anderen das antun durfte, was es selbst erfahren hatte. Der Täter musste das still dulden und durf- te sich nicht wehren. Möglicherweise ist das eine frühe Form des Täter-Opfer- Ausgleichs, wenn auch die Vorzeichen noch anders herum standen als heute. Es ist Spekulation, aber vielleicht kam jemand irgendwann auf die Idee, dass der Täter sei- ne Tat wieder gut machen sollte, statt dasselbe angetan zu bekommen. Im Falle des Auge-um-Auge-Ansatzes bekommt das Opfer zwar die Genugtuung, dass der Täter nun beispielsweise dieselben Schmerzen hat wie es selbst, aber die eigenen Schmerzen werden dadurch nicht ungeschehen. Es würde mehr von dem Versuch des Täters profitieren, das Geschehene wieder gut zu machen, was viel schwerer ist, als die Tat einfach selbst zu erdulden. Auch dieser bloße Versuch des Täters kann dem Opfer Genugtuung bieten, mit dem Vorteil, dass es zusätzlich eine Wiedergut- machungsleistung und eine Entschuldigung des Täters bekommt.

Die ersten nachvollziehbaren Ursprünge des Täter-Opfer-Ausgleichs finden sich in den USA. Dort wurden in der psychologischen Praxis Mediationsprogramme entwickelt, deren Struktur die Grundlage für die Struktur von deutschen Täter-Opfer- Ausgleichen bildet. Die USA waren außerdem die ersten, die den Täter-Opfer- Ausgleich prozessual eingeführt hatten.30

Ein frühes Beispiel für den Täter-Opfer-Ausgleich spielte sich in der Kleinstadt Elmira in Kanada ab. In den siebziger Jahren schlugen Bewährungshelfer dem Richter vor, dass zwei Jugendliche nach einer Sachbeschädigung in 22 Fällen allen Opfern persönlich begegnen und in allen 22 Fällen eine Wiedergutmachung erreichen sollten. Der Richter stimmte überraschend zu und der Fall wurde Vorbild für weitere ähnliche Ausgleichsprojekte in Kanada und den USA.31

Die ersten Ausgleichsprojekte in Deutschland entstanden im Austausch zwischen Richtern, Staatsanwälten und Sozialarbeitern, also Praktikern, und Wissenschaftlern. Auch die Deutsche Bewährungshilfe DBH und die Deutsche Vereinigung für Jugend- gerichte und Jugendgerichtshilfen DVJJ trugen dazu bei, dass lokale Initiativen zur Projektgründung entstanden. Sie regten Arbeitsgruppen an, boten Diskussionsforen an Fachtagungen an und gaben ideelle Unterstützung.32 Die ersten Maßnahmen zum Täter-Opfer-Ausgleich fanden als jugendstrafrechtliche Modellversuche statt. Erst viel später gab es auch im Bereich des Erwachsenenstrafrechts TOA-Projekte.33

Folgende Gründe hatten in den achtziger Jahren zum aufkommenden Interesse am Täter-Opfer-Ausgleich geführt:

- Die so genannte Viktimologie ist ein Wissenschaftszweig, der sich mit den speziellen Bedürfnissen von Opfern einer Straftat beschäftigt.34 Durch sie wurde herausgefunden, dass in einem Gerichtsverfahren kaum ein Opferbedürfnis befriedigt wird. Dies war ein Grund, nach anderen Möglichkeiten zu suchen, wie auf Straftaten reagiert werden kann, bei denen das Opfer mehr involviert ist und die Opferperspektive mehr berücksichtig wird.

- Diskussionen über Alternativen zum Strafrecht wurden häufiger. Der Grundge- danke war, dass ein großer Teil strafrechtlich relevanter Konflikte nie vor Ge- richt kommt und auch sonst in keiner Weise strafrechtlich bekannt wird. Es wurde davon ausgegangen, dass ein Teil dieser Konflikte informell zwischen den Konfliktparteien beilgelegt wurde. Wenn diese Konflikte auf informelle Weise bereinigt werden konnten, musste das auch bei Konflikten möglich sein, die den Weg des Gerichtsverfahrens nahmen. Diese hatten aber den Nachteil, dass sie theoretisch zwar ebenfalls informell geklärt werden könnten, es aber praktisch aufgrund des Gerichtsverfahrens nicht konnten, da Täter und Opfer vor Gericht ihres Konfliktes enteignet würden. Die entstehende Forderung dieser Diskussionen war die Reprivatisierung der Konfliktbewältigung.35

- Ende der siebziger Jahre gab es Projekte im Bereich des Jugendstrafrechts mit dem Grundsatz „Erziehen statt Strafen“. Bei diesen Projekten wurden freiheit- sentziehende Strafen durch alternative Erziehungsmaßnahmen ersetzt, wo- durch sich die Rückfallzahlen stark besserten. Durch diese Projekte war die Grundlage für den Täter-Opfer-Ausgleich geschaffen, da sich Alternativen zum Gerichtsverfahren als akzeptabel und praktikabel erwiesen hatten.36

Seine ersten richtigen Anfänge hatte der Täter-Opfer-Ausgleich, als in mehreren Bundesländern 1983 die professionelle Ausübung des Täter-Opfer-Ausgleich als neue Möglichkeit der Justiz begann.

1983 gründete der DBH e.V., Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Krimi- nalpolitik, den Arbeitskreis Täter-Opfer-Ausgleich.

1984 startete das Modellprojekt der Jugendgerichtshilfe Braunschweig, das erste Projekt im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleich.

1985 begann die professionelle Ausübung des Täter-Opfer-Ausgleichs, allerdings nur im Jugendbereich. Die Jugendgerichtshilfe Braunschweig war 1984 die erste, die ein Projekt startete. Das Projekt „Handschlag“ in Tübingen war das zweite Projekt, dann folgte das Projekt „WAAGE“ in Hannover und das Projekt „Handschlag“ in Reutlingen. Der Ablauf fand folgendermaßen statt: Bestehen- de Träger, zumeist Jugendämter und Gerichtshilfen, gründeten Projekte um den Täter-Opfer-Ausgleich als Alternative zum Strafverfahren zu erproben37, stellten Anträge zur Finanzierung und Förderung und konnten dann für einen bestimmten Zeitraum TOAs durchführen. Auf diese Weise fanden sie heraus, wie sich der Täter-Opfer-Ausgleich in der Praxis umsetzen ließ und ob er Zukunft hatte.

1987 setzte ein Gründungsboom ein. Bis dahin waren etwa 20 Einrichtungen ent- standen. Bei diesen handelte es sich aber immer um Projekte, also um zeitlich begrenzte „Experimente“, die sich damals alle über die Jugendhilfe finanzierten und bei denen es um einen begrenzten Zeitraum ging.38

1988 In diesem Jahr entstand die Ad-hoc-Kommission „Diversion“ der Jugend- und Justizministerkonferenz, die sich zum Thema Diversion beriet, also inwiefern die Umleitung von straffälligen Jugendlichen Erfolg versprechend war und wie sie geregelt sein musste.

1989 fand das erste Symposium zum Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Thema „Zwi- schenbilanz und Perspektiven“ statt, an dem der damalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker und die spätere Bundesjustizministerin Sabine Leut- heusser-Schnarrenberger teilnahmen. Ihre Anwesenheit brachte dem TOA viel Aufmerksamkeit und öffentliches Interesse.

1990 trat das Jugendgerichtänderungsgesetz in Kraft, in diesem wurde der Täter- Opfer-Ausgleich zum ersten Mal explizit genannt.39 Vorher gab es nur den al- ten § 47 Jugendgerichtsgesetz, in dem es hieß, dass der Richter das Verfah- ren einstellen kann, wenn eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 JGG durchgeführt wurde.

Es war hier noch nicht von Täter-Opfer-Ausgleich die Rede, aber indem man den Täter-Opfer-Ausgleich als erzieherische Maßnahme definierte, konnte ein Hilfskonstrukt gebildet werden um ihn gesetzlich anzuwenden.

1991 gab es Modellversuche zum Täter-Opfer-Ausgleich in Nürnberg und Hannover, in denen erstmalig auch mit Erwachsenen ein Täter-Opfer-Ausgleich durchge- führt wurde.

In diesem Jahr begann auch die professionelle Ausbildung, es fand der erste Lehrgang zum Konfliktberater statt. Diese Ausbildung gibt es auch heute noch, sie wird nun „Mediator in Strafsachen“ genannt.

1992 berieten die so genannten Alternativprofessoren darüber, wie man den Wie- dergutmachungsgedanken und den Täter-Opfer-Ausgleich im Gesetz veran- kern könnte. Alternativprofessoren waren in diesem Fall deutsche, schweizeri- sche und österreichische Strafrechtslehrer, die einen Gesetzesentwurf vorleg- ten, wie Alternativen zum bisherigen Sanktionensystem konkret aussehen könnten.40 Letztendlich ist von ihren Ideen nicht viel übrig geblieben, aber die- ser Zusammenschluss war die Voraussetzung dafür, dass 1994 der § 46 a Strafgesetzbuch in Kraft trat.41

1994 trat der § 46a StGB in Kraft. Dieser war die gesetzliche Grundlage für die ex- pansive Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs, der TOA konnte also nun auf einer größeren Breite angewendet werden.42 Er gilt für das Erwachsenenstraf- recht und analog auch für das Jugendstrafrecht. Er beschreibt was der Täter tun muss um dem Wiedergutmachungsgedanken Genüge zu tun, und wie sich das auf die Strafe auswirkt.

1996 wurden erstmalig 11 freie Träger in Nordrhein-Westfalen vom Land aus dem Justizhaushalt bezahlt. Davor waren immer nur Projekte von begrenzter Dauer finanziert worden, hier aber wurde erstmalig ein freier Träger als dauerhafte Einrichtung für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleich bezahlt.43

1999 wurde die Strafprozessordnung (StPO) geändert. Hierbei ging es um die ver- fahrensrechtliche Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs, es sollte von nun an zu jedem möglichen Zeitpunkt geprüft werden, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich und sinnvoll ist.44

Nach 1999 gab es keine gesetzlichen Änderungen oder Neuerungen mehr, die den Täter-Opfer-Ausgleich betrafen.

In den Jahren 2000 bis 2002 gab es stetige Steigerungen von TOA-Fällen, 2002 hat sich die Fallzahl jedoch eingependelt, seitdem stagnieren die Zahlen.45

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Durchschnittliche Fallzahl der Einrichtungen Quelle: Kerner, TOA in der Entwicklung, 2005, S. 16

Die spezialisierten Einrichtungen machten im Jahr 2002 73 % aus, also den Großteil aller Ausgleichsstellen. Dass eine Einrichtung spezialisiert tätig ist, bedeutet, dass die Zuständigen für den Täter-Opfer-Ausgleich in dieser Einrichtung keine anderen beruf- lichen Aufgaben wahrnehmen. Sie sind also nur Mediator im TOA und nicht zudem beispielsweise Opfer- oder Täterbetreuer. Diese Organisationsform wird auch als die am meisten geeignete betrachtet, da der Grundsatz der Neutralität hier am besten gewahrt ist.46

Diese spezialisierten Einrichtungen haben ihre durchschnittlichen Fallzahlen seit 1993 (mit einer Ausnahme) kontinuierlich gesteigert, wie obige Abbildung zeigt. Im Jahr 2002 bearbeitete jede dieser spezialisierten TOA-Einrichtungen im Durchschnitt 150 Fälle.

Ein Beispiel für eine Ausgleichsstelle ist der Verein G-Recht e.V. in Heidenheim, er ist im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleich seit 1993 tätig. Die Mitarbeiter sind für Fälle aus zwei Landkreisen zuständig, dem Landkreis Heidenheim und dem Ostalbkreis. Die Anzahl ihrer Fälle hat sich seit 1994 mit 24 Fällen bis 2005 mit 125 Fällen beacht- lich gesteigert.47

4 Zielsetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs

Ziel des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Friedensstiftung zwischen Täter und Opfer.48 Aber auch der Rechtsfrieden der Gesellschaft muss gewahrt sein. Die Ziele sind je nach betrachteter Zielgruppe andere, am umfangreichsten sind sie jedoch bei Täter und Opfer. Diese Zielsetzungen werden im Folgenden gesondert betrachtet.

4.1 Täterorientierte Ziele

Das vorrangige Ziel aus Tätersicht ist im Täter-Opfer-Ausgleich natürlich stets die Abwendung eines Strafverfahrens sowie die Möglichkeit, hierdurch einer Strafe ganz oder teilweise zu entgehen.49 Die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich führt zu einer Besserstellung im Strafverfahren. Der Täter erklärt sich bereit, mit dem Opfer zusammenzukommen, weil er so Aussicht auf eine Strafmilderung hat.50

Durch den Täter-Opfer-Ausgleich soll der Täter seine Tat aber auch aus der Opfer- perspektive sehen. Dies erhöht die Möglichkeit, dass er Einsicht in die Fälsche seiner Tat bekommt. Er lernt das Opfer von einer menschlichen Seite kennen, mit allen Fol- gen die eine wie auch immer aussehende Tat nach sich ziehen kann, von körperli- chen und seelischen bis zu sozialen Auswirkungen. Durch das Persönliche an der Situation in einem Ausgleichsgespräch ist es viel wahrscheinlicher, dass der Täter mitfühlen und bereuen kann, als in einem straftatbezogenen Gerichtsverfahren, in dem alles auf die Tat bezogen ist und die Opferbelange in den Hintergrund treten. Vielfach ist eine der Motivationen, beim Täter-Opfer-Ausgleich eine Wiedergutma- chungsleistung zu erbringen, auch der Wunsch die durch die Tat entstandenen Schuldgefühle abbauen zu wollen.51

Bevor der Eindruck entsteht, dass der Täter-Opfer-Ausgleich es dem Täter leicht macht, indem er einem Strafverfahren entgeht, soll hier abgegrenzt werden, um was für Täter es sich beim Täter-Opfer-Ausgleich handelt.

Kriminalität bei Jugendlichen ist häufig ein entwicklungsbedingtes und daher episo- denhaftes Verhalten. Die meisten Jugendlichen stellen im Verlauf des Erwachsen- werdens dieses Verhalten ein, ohne dass es jemals bekannt geworden wäre. Manchmal sind Straftaten aber auch der Beginn einer kriminellen Karriere. An diesem Punkt gilt es anzusetzen, um ein Abgleiten in die Kriminalität zu verhindern.52

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren. Bei Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren wird der Entwicklungsstand des Beschuldigten geprüft, bevor entschieden wird, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen soll. Gibt es Reifeverzögerungen oder sind die Delikte jugendtypisch wird Jugendstrafrecht angewendet.

Es gibt keine festen Regeln, wann ein Täter-Opfer-Ausgleich angemessen ist, das wird von Fall zu Fall neu entschieden. Auf jeden Fall hat es Einfluss auf die Entscheidung, ob der Beschuldigte erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder schon öfter gegen das Gesetz verstoßen hat.53

Trotzdem dürfen vorbestrafte Täter nicht von vornherein von der Möglichkeit des Tä- ter-Opfer-Ausgleichs ausgeschlossen werden. Auf der einen Seite kann die aktuelle Tat erstmals TOA-geeignet erscheinen, weil sie einer anderen Deliktart als vorherige Taten angehört. Auf der anderen Seite gelten die Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs auch für vorbestrafte Täter, da der TOA die Möglichkeit bietet, alte Handlungsmuster zu überdenken und dem Teufelskreis aus Kriminalität und Bestrafung zu entkom- men.54

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Anteil der Ersttäter unter den Beschuldigten Quelle: Kerner, TOA in der Entwicklung, 2005, S. 56

Wie im Schaubild deutlich wird, sind die meisten Täter, deren Fall geeignet für einen Täter-Opfer-Ausgleich ist, Ersttäter. Im Jugendbereich waren 2002 75 % Ersttäter, bei den Erwachsenen waren es knapp 67 %. Demnach waren 25 beziehungsweise 33 % bereits vor dieser Straftat straffällig geworden.

Auch die Schwere des Vergehens wird berücksichtigt. Im Bereich der leichten und im Grenzbereich zur mittelschweren Kriminalität haben erzieherische Maßnahmen oft bessere Auswirkungen als eine strafrechtliche Verfolgung. Vor allem Ersttätern wird durch eine erzieherische Maßnahme, wie einem Täter-Opfer-Ausgleich, die Resozia- lisierung erleichtert.55

Jugendtypisches Fehlverhalten mit geringem Schuldgehalt kann zwar nicht als akzep- tiertes Verhalten bezeichnet werden, aber durch sein vielfaches Auftreten und durch den häufigen Zusammenhang mit der temporären Pubertät ist es fast als normales Benehmen von Jugendlichen zu sehen. Ein Gerichtsverfahren stellt demnach eine zu strenge Methode dar, die auf den Täter stigmatisierend wirken kann, wenn auch nicht zwangsläufig.

Bei dem Versuch, sich in einen erstmalig straffällig gewordenen Täter hineinzuden- ken, wird das Problem, das der Täter bei einem normalen Strafverfahren hat, offen- bar.

Es liegt in der Natur des Menschen, dass er Fehler macht, diese Fehler kann er aber auch einsehen. Wird er sofort für seine Tat gerichtlich bestraft, so erhält der minder- schwere Fall den Beigeschmack von einem starken Vergehen, das des Urteils eines Richters benötigt. Und das, obwohl solche Deliktarten durchaus anders lösbar wären. Der Täter bekommt nicht die Chance, seine Tat wieder gut zu machen, obwohl er das in den meisten Fällen könnte.

Das Erwachsenenstrafrecht ist in Abgrenzung dazu zu betrachten. Bei erwachsenen Menschen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass sie ihr Handeln vor der Ausführung überdenken und die Konsequenzen abwägen können. Ein erwachsener Mensch ist sich also in der Regel schon bereits zum Zeitpunkt einer Straftat seiner Schuld bewusst. Eine Ausnahme ist die verminderte Schuldfähigkeit, die hier jedoch nicht behandelt werden soll.

Bei sich noch entwickelnden Jugendlichen wird anders beurteilt. Sie können manchmal die Folgen und die Schwere ihrer Tat nicht abschätzen. Bei Erwachsenen und Jugendlichen sind die Voraussetzungen grundverschieden, die Möglichkeit zum Täter-Opfer-Ausgleich ist nicht dieselbe.

Durch ein richterliches Urteil kann beim Jugendlichen das Gefühl der Handlungsunfä- higkeit und Hilflosigkeit entstehen. Solche Gefühle sind häufig Anlass zur Auslösung von heftigen emotionalen Reaktionen wie Ärger und Wut.56 Wut und Aggressionen sind aber sicher keine gute Grundlage für eine straftatfreie Zukunft des Täters. „Übergestülpte“ Entscheidungen tragen immer den Keim des Konfliktes in sich, manchmal wächst aus dem Keim etwas und manchmal nicht. Die Einpflanzung die- ses Keims, also das von außen getroffene Urteil ohne Mitwirkungsmöglichkeit, muss nicht sein. Menschen halten sich prinzipiell leichter an Vereinbarungen, wenn sie ihre eigenen Vorstellungen in der Vereinbarung wieder finden können. Selbst wenn sie in dem, was sie wollen, zurückstecken müssen, ist das Einhalten von Vereinbarungen leichter, weil sie vorher ihre eigenen Vorstellungen äußern konnten.57 Nicht nur auf Täterseite sondern auch auf Opferseite ist das ein gutes Argument für den Täter-Opfer-Ausgleich, da beide besser mit den Vereinbarungen zurechtkommen, wenn sie ihre eigenen Ansichten mit einbeziehen konnten.

Ein weiterer Punkt, der für den Täter-Opfer-Ausgleich spricht, ist die schwerwiegende Bedeutung, die ein Gerichtsverfahren heutzutage in unserer Gesellschaft hat. Der Jugendliche ist ein „Straftäter“, ein „Krimineller“. Er sorgt für negativen Gesprächsstoff in seinem sozialen Umfeld und wird von anderen gemieden. In diese „böse“ Rolle hineingepresst, fällt es als Täter schwerer, wieder auf den richtigen Weg zurückzufin- den.

Ohne die menschliche Seite und ohne Interesse zu den Tathintergründen von außen fühlt sich der Täter immer krimineller wird und nicht in der Lage ist, seine Schuld einzusehen.58 Diejenigen, die ihn nicht meiden, sind oft selbst straffällig geworden und kein gutes Vorbild für den Täter.

Der Täter-Opfer-Ausgleich schafft eine ganz andere Grundsituation. Die Weichen werden so gestellt, dass dem Täter der Schritt zurück auf den richtigen Weg leichter und möglicher gemacht wird. Indem auf ihn eingegangen wird, jemand Interesse zeigt für die Hintergründe der Tat und die persönliche Situation des Täters, fühlt der Täter sich verstanden und kann so seinerseits verstehen. Oft ist der Grund bei Jugendlichen, die ihre Schuld nicht einsehen wollen, nur Trotz. Den Täter will subjektiv aus seiner Sicht niemand verstehen. Das fehlende Verständnis von außen führt dann häufig zu fehlendem Verständnis des Täters, sei es dass er die Fälsche seiner Tat nicht einsieht oder kein Mitgefühl für das Opfer aufbringt.

[...]


1 vgl. o. V., Jugendgerichtshilfe

2 vgl. Kerner, TOA in der Entwicklung, 2005, S. 37

3 vgl. Kerner, TOA in der Entwicklung, 2005, S. III

4 vgl. Hugo-Becker, Psychologisches Konfliktmanagement, 2004, S. 136

5 vgl. Deutsche Gesellschaft für Mediation, Mediation Informationsbroschüre, 2002, S. 5

6 vgl. Deutsche Gesellschaft für Mediation, Mediation Informationsbroschüre, 2002, S. 4

7 vgl. Werdt, Homo Mediator, 2005, S. 173

8 vgl. Hugo-Becker, Psychologisches Konfliktmanagement, 2004, S. 136

9 vgl. Werdt, Homo Mediator, 2005, S. 181

10 vgl. Werdt, Homo Mediator, 2005, S. 181

11 vgl. Hugo-Becker, Psychologisches Konfliktmanagement, 2004, S. 103

12 vgl. Glasl, Konfliktmanagement Handbuch, 2004, S. 17

13 vgl. Altmann, Mediation: Konfliktmanagement, 2005, S. 32

14 vgl. Werdt, Homo Mediator, 2005, S. 182

15 vgl. Nolte, Mediation konkret, 2006, S. 16

16 vgl. Deutsche Gesellschaft für Mediation, Mediation Informationsbroschüre, 2002, S. 7

17 vgl. Kessen, Mediation als Kommunikationsprozess, 2002, S. 395

18 vgl. Fietkau, Psychologie der Mediation, 2000, S. 17

19 vgl. Schimmel, TOA als Alternative, 2000, S. 7

20 vgl. Kerner, Mediation beim TOA, 2002, S. 877

21 vgl. Morsch, Mediation statt Strafe, 2003, S. 31

22 vgl. Schimmel, TOA als Alternative, 2000, S. 8

23 vgl. Schimmel, TOA als Alternative, 2000, S. 9

24 vgl. o. V., Jugendgerichtshilfe

25 vgl. Morsch, Mediation statt Strafe, 2003, S. 33

26 vgl. Bieri, Täter-Opfer-Ausgleich, 1994, S. 41

27 vgl. Gläßer, Herausforderungen für Mediatoren, S. 52

28 vgl. Schimmel, TOA als Alternative, 2000, S. 6

29 vgl. Sauerland, Mediation und Rechtskultur, S. 55

30 vgl. Hartmann, TOA im Spannungsfeld, 1995, S. 29

31 vgl. Messmer, Täter-Opfer-Mediation, 2000, S. 97f

32 vgl. Bieri, Täter-Opfer-Ausgleich, 1994, S. 30

33 vgl. Messmer, Täter-Opfer-Mediation, 2000, S. 100

34 vgl. Morsch, Mediation statt Strafe, 2003, S. 17

35 vgl. Bieri, Täter-Opfer-Ausgleich, 1994, S. 30f

36 vgl. Bieri, Täter-Opfer-Ausgleich, 1994, S. 31

37 vgl. Morsch, Mediation statt Strafe, 2003, S. 26

38 Angaben von Herrn Gerd Delattre, Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit, Köln, Gespräch vom 24.07.2007

39 vgl. Morsch, Mediation statt Strafe, 2003, S. 26

40 vgl. Hartmann, TOA im Spannungsfeld, 1995, S. 19

41 Angaben von Herrn Gerd Delattre, Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit, Köln, Gespräch vom 24.07.2007

42 vgl. Gläßer, Herausforderungen für Mediatoren, S. 53f

43 Angaben von Herrn Gerd Delattre, Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit, Köln, Gespräch vom 24.07.2007

44 vgl. Gläßer, Herausforderungen für Mediatoren, S. 55

45 Angaben von Herrn Gerd Delattre, Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit, Köln, Gespräch vom 24.07.2007

46 vgl. Kerner, TOA in der Entwicklung, 2005, S. 5f

47 Angaben von Herrn Norbert Möller, G-Recht e.V., Geschäftsbereich Durchführung von Täter-Opfer- Ausgleichen, Heidenheim, Vortrag für den FDP Landesfachausschuss vom 14.07.2007

48 vgl. Sauerland, Mediation und Rechtskultur, S. 54

49 vgl. Sauerland, Mediation und Rechtskultur, S. 55

50 vgl. Gläßer, Herausforderungen für Mediatoren, S. 60

51 vgl. Messmer, Täter-Opfer-Mediation, 2000, S.112

52 vgl. o. V., Richtlinien, 1998

53 vgl. o. V., Jugendgerichtshilfe

54 vgl. Hartmann, TOA im Spannungsfeld, 1995, S. 70f

55 vgl. o. V., Richtlinien, 1998

56 vgl. Hugo-Becker, Psychologisches Konfliktmanagement, 2004, S. 314

57 vgl. Hugo-Becker, Psychologisches Konfliktmanagement, 2004, S. 321

58 vgl. Kreutz, TOA aus der Sicht von Rechtsanwälten, 1998, S. 13f

Ende der Leseprobe aus 120 Seiten

Details

Titel
Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland
Untertitel
Entwicklung und aktueller Stand
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen
Note
1,5
Autor
Jahr
2007
Seiten
120
Katalognummer
V93140
ISBN (eBook)
9783638057042
ISBN (Buch)
9783656209324
Dateigröße
1756 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Täter-Opfer-Ausgleich, Deutschland
Arbeit zitieren
Veronika Schmidt (Autor:in), 2007, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93140

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