Der Kurfürstentag zu Frankfurt 1558

Der Ausdruck der kurfürstlichen Rangordnung durch symbolische Kommunikation


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

24 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Herausbildung des Kurfürstenkollegiums

3. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV

4. Die Rangordnung der sieben Kurfürsten
4. 1. Bestimmungen der Goldenen Bulle
4. 2. Zusammenfassende Auswertung der Bestimmungen

5. Der Kurfürstentag zu Frankfurt 1558
5. 1. Allgemeine Darstellung
5. 2. Funktion und Verhalten der Kurfürsten 1558
5. 2. 1. Vorbereitung des Kurfürstentags
5. 2. 2. Verhandlungen zur Übergabe der Kaiserwürde
5. 2. 3. Der Resignations- und Übertragungsakt

6. Zusammenfassung

7. Quellenverzeichnis:
7. 1. Literaturverzeichnis:

1. Einleitung

Kaiser und Reich – auf diese gängige Formel brachten schon Zeitgenossen die Ordnung des Römisch-Deutschen Reiches[1]. Gemeint war damit die gemeinsame Herrschaft von Kaiser und Reichsfürsten, wobei hier insbesondere die Kurfürsten eine herausgehobene Stellung einnahmen. Schon im Mittelalter war das Reich durch eine große Territorialisierung und damit einer starken Stellung der einzelnen Fürsten gekennzeichnet. Vor allem während der Streitigkeiten zwischen Papst und König/Kaiser[2] im Hochmittelalter konnten die Fürsten ihre Stellung ausbauen, da ihre Unterstützung für den Herrscher mit vielen Zugeständnissen erkauft werden musste[3].

Als Kaiser Karl IV. 1356 mit der Goldenen Bulle die Modalitäten für Königswahlen und –krönungen schriftlich fixieren lassen wollte, musste er sich die Zustimmung der Kurfürsten durch die Zusage weitreichender Privilegien sichern, wie z. B. der Unteilbarkeit ihrer Territorien und der Thronfolge in den weltlichen Kurfürstentümern nach Erstgeburtsrecht. Die Goldene Bulle wurde zu einer der wichtigsten Urkunden des späten Mittelalters, einer lex fundamentalis des Reiches und bestimmte die Grundzüge desselben bis an sein Ende.

In diesem Gesetzestext wird unter anderem im Detail die Rangfolge der einzelnen Kurfürsten geregelt. Die Sitzordnung und die Reihenfolge beim Erscheinen vor dem Kaiser sowie die einzelnen Aufgaben, die während Krönung und Wahl den einzelnen Fürsten zufielen, wurden genauestens festgelegt. Es wird also sehr stark auf symbolische Handlungen in der Goldenen Bulle wertgelegt, die nach außen die Rangordnung der Kurfürsten und die Ordnung des Reiches als solches darstellen. Die Ordnung des Reiches als Ganzes und die Abstufungen in der Rangfolge seiner Glieder soll beim Aufeinandertreffen dieser inszeniert und zur Schau gestellt werden, damit das gedachte Gebilde Reich seinen Untertanen durch das Auftreten von König und Kurfürsten in seiner Gesamtheit vor Augen gehalten werden kann.

Es scheint demnach, als ob die Goldene Bulle ein beständiges System fixierte, welches dem Reich auch in akuten Krisen wie der Konfessionalisierung der Reichsstände oder während des Machtvakuums nach dem freiwilligen Rücktritt Kaiser Karls V. Stabilität gab. Es gewährleistete seinen Zusammenhalt und bewahrte das Reich vor Rangstreitigkeiten, wie man sie aus dem Mittelalter z.B. zwischen den Erzbischöfen von Mainz und Köln kannte.

Im Folgenden soll daher untersucht werden, welche Bestimmungen der Goldenen Bulle die Rangordnung der Kurfürsten regelten und welche Bedeutung dies für das Reich hatte. Was war es, das die einzelnen Territorien im Reichsverband hielt und welche Funktionen nahmen dabei die Kurfürsten ein? Wie wurden die Rangunterschiede der Kurfürsten symbolisch zum Ausdruck gebracht, wenn sie sich untereinander trafen oder als Kurfürstenkollegium dem deutschen König gegenüberstanden? Davor wird sich je ein Kapitel mit der Entstehung des Kurfürstenkollegiums sowie mit der Goldenen Bulle im Allgemeinen befassen, da die neuzeitliche Ordnung des Reiches nicht losgelöst von den gewachsenen Traditionen des Mittelalters betrachtet werden kann. Überprüft werden soll die These dann am Verhalten der Kurfürsten auf dem Kurfürstentag von 1558, also gut 200 Jahre nach dem Verfassen der Goldenen Bulle. In der Mitte des 16. Jahrhunderts war das Reich bereits von der Ausbreitung der Lehren Luthers betroffen. Des Weiteren hat es nach dem Rücktritt Kaiser Karls V. 1556 fast zwei Jahre gedauert, bis die Kaiserwürde endgültig an Ferdinand I. übertragen werden konnte[4]. Haben sich also die Bestimmungen zur Rangordnung der Kurfürsten bewährt und werden diese noch der Goldenen Bulle gemäß zum Ausdruck gebracht? Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Rolle der Kurfürsten bei der Übergabe der Kaiserkrone von Karl V. an Ferdinand I. und der Huldigung des neuen Kaisers durch die Kurfürsten gelegt werden.

2. Die Herausbildung des Kurfürstenkollegiums

Anders als in den Erbmonarchien Frankreichs oder Englands wurde im Römisch-Deutschen Reich nach germanischer Tradition der König von einem elitären Zirkel, den Kurfürsten, gewählt. Ursprünglich herrschte die Vorstellung, dass der gesamte populus, also die Großen des Reiches, das Königswahlrecht innehatte. Doch spätestens seit dem Hochmittelalter beanspruchten dieses Recht einige Fürsten ausschließlich für sich. Dies waren im Einzelnen die drei Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier sowie der böhmische König, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der Pfalzgraf bei Rhein.

Wann genau und warum sich das Königswahlrecht aller Großen des Reiches zum ausschließlichen Wahlrecht der Kurfürsten verengte, war weder den Zeitgenossen bewusst, noch sind sich heutige Historiker darüber einig[5]. So gibt es eine Fülle von zeitgenössischen wie modernen Theorien zur Herausbildung des Kurfürstenkollegiums. Eine ausführliche Übersicht zu mittelalterlichen, neuzeitlichen sowie modernen Theorien bietet Franz-Reiner Erkens in Kurfürsten und Königswahl[6]. Besonders die Erzämtertheorie, die seit dem Spätmittelalter die kurfürstliche Stellung nachträglich legitimieren sollte[7], genoss lange Zeit und genießt auch heute noch einen hohen Stellenwert[8]. Sie geht davon aus, dass die weltlichen Kurfürsten ihr Wahlrecht aufgrund der königlichen Hofämter des Truchsess, des Schenken, des Marschalls und des Kämmerers, die Geistlichen aufgrund ihrer Erzkanzlerämter für die drei Reichsteile erworben haben. Für Barbara Stollberg-Rilinger ist dies jedoch eher eine Folge denn die Ursache ihrer hervorgehobenen Stellung[9].

Eine andere prominente Annahme ist die von Armin Wolf dargelegte Erbrechtstheorie[10], wonach sich die Herausbildung des Kurfürstenkollegs aus erbrechtlichen Überlegungen erklären lässt. Demnach seien die Wahlberechtigten allesamt cognatische Nachfahren der Ottonen: „Das Wahlrecht der Königswähler erwuchs aus ihrem erbrechtlichen Status innerhalb der Königsverwandtschaft. Die Königswähler repräsentierten die Erbgemeinschaft

Reich. Kurz: Wahlberechtigt waren die Erbberechtigten.“[11]

Es bleibt festzuhalten, dass die Entstehungsgeschichte des kurfürstlichen Wahlvorrechts noch nicht vollends erforscht ist und somit auch im Rahmen dieser Arbeit nicht beantwortet werden

kann. Als gesichert aber gilt, dass sich dieser elitäre Zirkel zwischen dem 12. und 13. Jahrhundert herausgebildet hat. Festgeschrieben wurde die besondere Stellung der Kurfürsten dann in der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. von 1356, wobei dort: „nur noch schriftlich fixiert [wurde], was schon längst geübter Brauch war.“[12]

3. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV.

Auch wenn die Zusammensetzung des Kurfürstenkollegiums spätestens seit dem 13. Jahrhundert feststand, hieß dies jedoch keinesfalls, dass die Königswahlen unproblematisch geworden waren. Es gab einfach keine genauen, verbindlichen Regeln für den häufigen Fall, dass die Wahl nicht einstimmig war. Das frühe germanische Recht kannte nämlich das Majoritätsprinzip noch nicht, das heißt, eine Entscheidung auf einer Versammlung war nur durch die Zustimmung aller Anwesenden zu erreichen. Wurde trotz Widerspruchs eine Entscheidung getroffen, gab es keine rechtliche Verpflichtung, sich dem Mehrheitsbeschluss zu beugen[13]. Erst die 1356 von Kaiser Karl IV. erlassene Goldene Bulle führte das Majoritätsprinzip verbindlich für Königswahlen ein[14].

Sieht man von einigen Neuerungen ab, wurde durch dieses Gesetz, wie bereits erwähnt, im Großen und Ganzen aber kein neues Recht geschaffen, sondern größtenteils wurde nur das niedergeschrieben, was sich in den Jahrzehnten und Jahrhunderten zuvor herausgebildet und etabliert hatte. Also die Rolle der Kurfürsten bei Königswahlen und –krönungen und deren Rangfolge untereinander. Gebräuchliches wurde also kodifiziert, um folgenden Generationen eine Handlungsanleitung zu geben und mögliche Streitigkeiten um Rang und Funktionen von vornherein vorzubeugen. Die gedachte politische Ordnung des Reiches, also die Vorstellung vom Reich als Einheit von Kaiser und den ihn stützenden Kurfürsten, wurde durch die Bulle fixiert und durch ihre Anleitungen zu Sitzordnungen und ähnlichem für alle sichtbar gemacht. Die Rechte und Pflichten der Kurfürsten, ihre Zusammensetzung, Wahl- und Krönungsmodalitäten im Römisch-Deutschen Reich sowie Bestimmungen zum Landfrieden fanden Eingang in diesen Erlass. Durch die Aufgaben der einzelnen Kurfürsten und die Bestimmungen über die Sitzordnung und das Auftreten gegenüber dem Kaiser konnte die Rangordnung der Kurfürsten symbolisch kommuniziert werden. Darüber hinaus wurde eine jährliche Versammlung der Kurfürsten festgeschrieben, auf der über die Belange des Reiches entschieden werden sollte.

Dieses häufig als Reichsgrundgesetz betitelte Schriftstück galt in leicht modifizierter Form bis zum Ende des Reiches 1806 und gewährleistete bei Königswahlen eindeutige Entscheidungen, so dass es nicht mehr zu den häufig im Hochmittelalter auftretenden Doppelwahlen kam. Ebenso wurden Rang und Funktion der einzelnen Kurfürsten genauestens festgelegt und vor allem auch von diesen akzeptiert. Damit wurde ein erhebliches Konfliktpotential innerhalb dieser Gruppe entschärft[15]. Die verbindliche Festlegung der Königswähler hat darüber hinaus ihre Stellung zementiert und somit auch dazu beigetragen, dass ihre Stellung von außen kaum mehr angreifbar war.

4. Die Rangordnung der sieben Kurfürsten

4. 1. Bestimmungen der Goldenen Bulle

„Jedes Reich, das in sich gespalten ist, wird zerstört“ (319)[16] . Schon in einem der ersten Sätze dieses kaiserlichen Erlasses wird deutlich, dass Kaiser Karl IV. Handlungsbedarf zur Klärung der Rangordnung der Kurfürsten sah, da Streitigkeiten zwischen diesen um ihre Stellung im Reich diesem nur schaden würden und eine festgelegte, verbindliche Ordnung daher notwendig war.

In Kapitel 1 wird festgelegt „Wie das Geleit der Kurfürsten sein soll und von wem durchgeführt“ (321), wenn es zur Wahl eines neuen Königs kommt. Demnach „soll ein jeder Kurfürst, wenn und sobald er dazu aufgefordert wird, gehalten sein, jeden seiner Mitkurfürsten durch ihre Länder, Gebiete, und Ortschaften … zu geleiten“ (321). Ferner wird festgelegt, dass alle vom Reich belehnten Fürsten, „einen jeden Kurfürsten … durch ihre Gebiete … geleiten“ (321) müssen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, verlieren diese Fürsten all ihre Lehen und verfallen der Anklage des Meineids. Dadurch wird die Stellung der Kurfürsten unter den anderen Großen des Reiches hervorgehoben, denn sollte ein Kurfürst einem anderen Kurfürsten das Geleit verweigern, muss er „nur“ mit dem einmaligen Verlust seines Stimmrechtes rechnen (325), die Strafen für Zuwiderhandlung sind also von unterschiedlicher Härte. In den Absätzen 8 – 12 (327 – 329) wird genauestens festgelegt, wer wen begleiten soll. Auffällig dabei ist, dass der Erzbischof von Mainz jeden seiner Mitkurfürsten geleiten muss. Was auf den ersten Blick unter Umständen wie eine hohe Bürde und eine Herabsetzung des Ranges erscheint, entpuppt sich aber im weiteren Text als genau das Gegenteil, nämlich als Ausdruck des höchsten Ranges. Denn der Mainzer Erzbischof soll „seinen geistlichen und weltlichen Mitkurfürsten jeweils einzeln diese Wahl durch seine Boten mit offenen Briefen bekannt machen“ (329). Er ist also der Organisator der Wahl, was, für jedermann sichtbar gemacht, seine herausgehobene Stellung unter den Kurfürsten unterstreicht.

[...]


[1] Der Verfasser ist sich bewusst, dass es sich eigentlich um das Römische Reich, das Heilige Römische Reich bzw. das Heilige Römische Reich deutscher Nation handelt. Der Einfachheit halber wird es aber im Folgenden das Römisch-Deutsche Reich oder einfach das Reich genannt. Zur Bedeutung der einzelnen Begriffe und den Zeitpunkt ihrer Entstehung siehe Stollberg-Rilinger: Das heilige Reich, S. 10 – 13.

[2] Im Folgenden wird nur noch der Begriff König verwandt.

[3] Vgl. Stollberg-Rilinger: Das heilige Reich, S. 17f.

[4] Vgl. Laubach: Ferdinand I., S. 207.

[5] Vgl. Erkens: Kurfürsten, S. 2.

[6] Erkens: Kurfürsten, besonders: Einleitung sowie das Kapitel „Neue Theorien“.

[7] Vgl. Sollberg-Rilinger: Das heilige Reich, S. 23.

[8] Z. B. bei Boshof: Erzämtertheorie, wie auch Erkens: Kurfürsten.

[9] Stollberg-Rilinger: Das heilige Reich, S. 23.

[10] Zusammenfassend in Wolf: Entstehung.

[11] Zit. ebd. S. 32.

[12] Zit. Erkens: Entstehung, S. 1.

[13] Vgl. Gierke: Geschichte, S. 23f.

[14] Die sieben Kurfürsten haben sich allerdings schon 1338 auf die Mehrheitsregel bei Königswahlen geeinigt. Siehe dazu: Licet iuris vom 06.08.1338.

[15] Vgl. Stollberg-Rilinger: Das heilige Reich, S. 25.

[16] Die in Klammern angegebenen Zahlen entsprechen den Seitenzahlen der verwendeten Ausgabe der Goldenen Bulle.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Der Kurfürstentag zu Frankfurt 1558
Untertitel
Der Ausdruck der kurfürstlichen Rangordnung durch symbolische Kommunikation
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Symbolische Kommunikation im Alten Reich
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
24
Katalognummer
V93088
ISBN (eBook)
9783638063975
ISBN (Buch)
9783638954082
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kurfürstentag, Frankfurt, Symbolische, Kommunikation, Alten, Reich
Arbeit zitieren
Toni Börner (Autor:in), 2007, Der Kurfürstentag zu Frankfurt 1558, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93088

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