Bankenfusionen: Genügen die 'traditionellen' Kriterien zur Messung von Marktmacht?


Hausarbeit, 2002

28 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Anwendung der FKVO
2.1 Aufgreifkriterien
2.2 Marktbeherrschende Stellung

3. Kriterien zur Messung von Marktmacht
3.1 Traditionelle Kriterien der FKVO
3.1.1 Marktanteil
3.1.2 Marktzutrittsschranken und potentieller Wettbewerb
3.1.3 Finanzkraft
3.2 Bankspezifische Kriterien der FKVO
3.2.1 Beteiligungen
3.2.2 Depotstimmrechte
3.2.3 Investmentfonds
3.2.4 Aufsichtsratsmandate und Kumulation der Einflussfaktoren
3.2.5 Zugang zu Absatzmärkten

4. Relevanter Markt im Bankensektor
4.1 Sachlich relevanter Markt
4.2 Räumlich relevanter Markt

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Problemstellung

Die Diskussion um die Macht der Banken in den frühen 90er Jahren zeigt, das Banken ein besonders großes Einflusspotential auf andere Unternehmen haben. Schlagwörter wie „Deutschland AG“ bebildern die Macht und die zentrale Rolle der Banken in Deutschland. Das Einflusspotential der Banken geht dabei hauptsächlich auf die Verflechtung mit anderen Banken und Nichtbanken, in Form von Beteiligungen, Depotstimmrechten, Investmentfonds und Aufsichtsratsmandaten zurück. Durch Bankenfusionen kommt es zu einer weiteren Konzentration von Einflusspotential, die Verflechtungen bewirken dabei eine Konzentration im Banken- und Nichtbankenbereich. Bankenfusionen unterscheiden sich damit von Fusionen in anderen Wirtschaftssektoren.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Kriterien der Fusionskontrollverordnung (FKVO) zur Messung von Marktmacht darzustellen. Zuerst werde ich die traditionellen, das heißt die von der Branche unabhängigen Kriterien vorstellen. Anschließend werde ich auf die Bedeutung zusätzlicher bankenspezifische Kriterien eingehen. Diese zusätzlichen Kriterien sollen das angesprochene besondere Einflusspotential von Banken berücksichtigen. Da von der Europäischen Kommission bisher noch kein Zusammenschlussvorhaben untersagt wurde,[1] untersuche ich auch, ob die Kommission bankenspezifische Kriterien bei der Beurteilung der Zusammenschlussvorhaben einbezieht.

2. Anwendung der FKVO

2.1 Aufgreifkriterien

Eingangsvorrausetzung für die Untersuchung eines Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission, ist die gemeinschaftsweite Bedeutung des Zusammenschlusses. Hat der geplante Zusammenschluss eine gemeinschaftsweite Bedeutung wird die FKVO angewandt. Die FKVO hat Vorrang vor nationalem Wettbewerbsrecht, es gilt das Ausschließlichkeitsprinzip.[2] Zur Beurteilung der Bedeutung des Zusammenschlusses werden die Umsätze aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen betrachtet. Ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung liegt vor, wenn kumulativ drei Schwellenwerte überschritten werden, oder wenn die Kriterien der Mehrfachnotifizierungen erfüllt sind.

Die Schwellenwerte sind in Art. 1 Abs. 2 FKVO aufgeführt. Ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung liegt demnach vor, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gemeinsam einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU erreichen, mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU erreichen und wenn nicht mehr als zwei Drittel des Umsatzes der beteiligten Unternehmen in einem Mitgliedsstaat erzielt werden. Führt ein Zusammenschluss aufgrund der Schwellenwerte nicht zu gemeinschaftsweiter Bedeutung, muss überprüft werden, ob die in Art. 1 Abs. 3 FKVO enthaltenen Kriterien zur Mehrfachnotifizierung kumulativ erfüllt werden. Gemeinschaftsweite Bedeutung erhält ein Zusammenschluss, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mindestens 2,5 Mrd. ECU beträgt, zwei der beteiligten Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mindestens 100 Mio. ECU erzielen, in mindestens drei Mitgliedsstaaten ein gemeinsamen Gesamtumsatz von 100 Mio. ECU und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Gesamtumsatz von mehr als 25 Mio. ECU in mindestens drei Mitgliedsstaaten erzielen.

Für Kreditinstitute besteht in Art. 5 Abs. 3 lit. a FKVO eine Sonderregelung zur Beurteilung der gemeinschaftsweiten Bedeutung. Der Umsatz wird als geeigneter Indikator für wirtschaftliche Macht abgelehnt. Anstelle des Umsatzes wird die Summe aus definierten Ertragsposten wie Zinserträgen und Provisionserträgen berechnet.[3]

2.2 Marktbeherrschende Stellung

Nachdem festgestellt wurde, ob ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung vorliegt, wird jetzt untersucht ob dieser Zusammenschluss zu einer Marktbeherrschenden Stellung führt. Eine Marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindert und sich daher in erheblichem Maße unabhängig von Wettbewerbern und Abnehmern verhalten kann.[4] Zusammenschlüsse die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und die dadurch den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon behindern, sind nach Art. 2 Abs. 3 FKVO unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt.[5] Da die Struktur des Marktes sich erst nach dem Zusammenschluss der beteiligten Unternehmen verändert, wird die erwartete zukünftige Entwicklung in die Entscheidung, die vor dem Zusammenschluss fällt, einbezogen.[6] Ein Zusammenschluss wird daher nicht aufgrund des aktuellen Wettbewerbsverhaltens in dem Markt beurteilt, sondern aufgrund der erwarteten Strukturveränderungen.[7] Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung wird anhand markt- und unternehmensbezogener Strukturkriterien überprüft.[8] Auf diese Kriterien die in Art. 2 Abs.1 lit. b FKVO zusammengefasst sind, gehe ich im dritten Kapitel näher ein.

3. Kriterien zur Messung von Marktmacht.

3.1 Traditionelle Kriterien der FKVO

3.1.1 Marktanteil

Dem Marktanteil kommt bei der Beurteilung von Zusammenschlüssen durch die Kommission die größte Bedeutung zu.[9] Berücksichtigt werden absolute Marktanteile, Marktanteilsabstände, die Marktphase, sowie die bisherige und die zukünftige Entwicklung der Marktanteile. Bei der Betrachtung der absoluten Marktanteile gibt es keinen Schwellenwert der zu einer Marktbeherrschungsvermutung führt, allerdings wird bei Marktanteilen unter 25% ein Nichtvorliegen einer beherrschenden Stellung vermutet.[10] Es wird von einem positiven Zusammenhang zwischen absolutem Marktanteil und der Möglichkeit zur Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen.[11] Die alleinige Betrachtung der absoluten Marktanteile führt jedoch selten zu der Annahme einer beherrschenden Stellung, in den meisten Fällen werden hohe absolute Marktanteile durch den Einbezug anderer Kriterien relativiert.[12] In dem Fall des Zusammenschlusses der Bank Austria und der Creditanstalt führt so ein absoluter Marktanteil von über 55% auf dem Markt für Kreditkarten, nicht zu einer Beanstandung. Die Betrachtung der Entwicklung auf diesem Markt ergab, das der Marktanteil der beteiligten Unternehmen von einer Monopolsituation ausgehend, durchgängig gesunken ist und das eine weitere Abnahme des Marktanteiles zu erwarten war.[13]

Die Messung des absoluten Marktanteils berücksichtigt nicht die Stärke der Wettbewerber auf dem Markt. Die Stärke der Wettbewerber auf dem Markt kann durch die Messung der Marktanteilsabstände zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und den Wettbewerbern erfolgen. Wenn der Marktanteil des stärksten Wettbewerbers auf dem Markt größer ist, als der Marktanteil der fusionierenden Unternehmen, geht man von einer Aufholfusion aus. Aufholfusionen werden von der Kommission grundsätzlich positiv beurteilt, da so ein neuer starker Wettbewerber entsteht.[14] Der Zusammenschluss der Deutschen Bank mit Bankers Trust wird im Markt des Asset Managements als Aufholfusion gesehen. Die Banken waren vor dem Zusammenschluss weltweit auf den Rängen 15 bzw. 10 und sind nach dem Zusammenschluss an 4ter Stelle. Da sie so immer noch dem Wettbewerbsdruck anderer starker Wettbewerber ausgesetzt sind, wird der Zusammenschluss auf diesem Markt nicht beanstandet.[15] Wenn der absolute Marktanteil der fusionierenden Unternehmen größer als der des stärksten Konkurrenten ist, kommt es auf den Abstand der Marktanteile an. Auf fragmentierten Märkten mit nur einem großen Anbieter, können selbst vergleichsweise kleine absolute Marktanteile kritisch beurteilt werden. Im Fall des Zusammenschlusses der Bank Austria und der Creditanstalt, führt ein absoluter Marktanteil von 20-30% auf dem Kreditmarkt zu einer kritischen Beurteilung, da zum stärksten Wettbewerber mit einem Marktanteil von 5% ein großer Abstand besteht.[16]

Die Entwicklung der Marktanteile über mehrere Perioden gibt ebenfalls Aufschluss über das Bestehen von einer beherrschenden Stellung. So wird z.B. davon ausgegangen das starke Marktanteilsschwankungen im Zeitablauf eine beherrschende Stellung nicht zulassen.[17] Der Zusammenschluss der Deutschen Bank mit Bankers Trust wird im Markt des Investmentbanking nicht kritisch beurteilt, da die Marktpositionen der Banken starken Schwankungen unterliegt (zwischen Rang 10 und 32). Neben der Entwicklung der Marktanteile, ist auch die Entwicklung des Marktes entscheidend. Auf einem gerade entstehenden Markt sind hohe Marktanteile weniger kritisch zu beurteilen, da die Strukturen auf solchen Märkten noch nicht gefestigt sind und so keine Ausnutzung etwaiger hoher Marktanteile zulassen. Im Fall Dresdner Bank und Allianz, wurde die hohen Marktanteile auf dem Markt für Pensionsvorsorgeprodukte durch den Hinweis auf einen gerade entstehenden dynamischen Markt relativiert.[18] Weiterhin werden Abschmelzungseffekte des Marktanteils berücksichtigt. Diese Abschmelzungseffekte treten nach dem Zusammenschluss z.B. durch verändertes Beschaffungsverhalten der Nachfrager auf.

3.1.2 Marktzutrittsschranken und potentieller Wettbewerb

Zwischen Marktanteilen und Marktzutrittsschranken besteht ein enger Zusammenhang, hohe absolute Marktanteile von über 30% wurden für den Versicherungssektor und auch für den Bankensektor als relevante Marktzutrittsbarriere bezeichnet.[19]

Potentieller Wettbewerb beeinflusst den tatsächlichen Wettbewerb über das Marktverhalten der Anbieter. Meist verhindern Marktzutrittsbarrieren den Markteintritt potentieller Wettbewerber.[20] Im Bankenbereich wird allgemein von hohen Marktzutrittsbarrieren ausgegangen. Insbesondere werden rechtliche Rahmenbedingungen, ein hoher Kapitalbedarf, der hohe Konzentrationsgrad unter Berücksichtigung des trotzdem hohen Wettbewerbes und das notwendige Branchenwissen aufgeführt.[21] Konkret angesprochen werden im Fall Bank Austria / Creditanstalt, das Zweigstellennetz und die Informations- und Transaktionskosten bei einem Institutswechsel. Weiterhin wird auf die geringe Mobilität der Privatkunden, durch die eingeschränkte Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Aufteilung des Guthabens auf verschiedene Institute hingewiesen.[22] Andererseits wird davon ausgegangen das die nationalen Regulierungen im Zuge der Harmonisierung der europäischen Bankenmärkte weiter abgebaut werden.[23] Der Kapitalbedarf für einen Markteintritt soll durch die weitere Verbreitung des Internets sinken. Der Vertrieb von Bankprodukten über ein Kapitalintensives Zweigstellennetz, kann durch den Direktvertrieb über das Internet teilweise substituiert werden. Durch das Internet sollen weiterhin die Informationskosten für die Nachfrager sinken und so soll eine höhere Wechselbereitschaft auch zu den Neueinsteigern entstehen.[24]

Die potentiellen Wettbewerber können in andere Kreditinstitute, Versicherungen und Dritte unterteilt werden. Vorrausetzung für die Annahme von potentiellem Wettbewerb ist die Wahrscheinlichkeit des Markteintrittes, diese muss hinreichend groß und in einem relativ kurzen Zeitraum zu realisieren sein.[25] Kreditinstitute zählen zu den potentiellen Wettbewerbern, wenn Sie in anderen sachlichen und räumlichen Märkten tätig sind. Zu dem Eintritt von in anderen räumlichen Märkten tätigen Kreditinstituten wird angemerkt, das diese einen Markteintritt meist über Zusammenschlüsse und nicht durch eine Ausweitung des eigenen Vertriebsnetzes vollziehen. Andere Kreditinstitute können jedoch nur als potentielle Wettbewerber angesehen werden, wenn ein Zusammenschluss unmittelbar bevorsteht.[26] Versicherungsunternehmen zählen im selben räumlichen Markt zu den potentiellen Wettbewerbern. Hier wird davon ausgegangen das die Bank- und Versicherungsprodukte in einem hohen Grad funktionell austauschbar sind.[27] Zu den verbleibenden potentiellen Wettbewerbern zählen z.B. Warenhäuser. Diese sollen flexibler agieren können, aber derzeit sind Unternehmensgründungen selten und im Vorfeld nicht absehbar.[28] Dies möchte ich mit dem Verweis auf die gestiegene Zahl der „Autobanken“ in Frage stellen.

3.1.3 Finanzkraft

Die Finanzkraft umfasst die Möglichkeiten, die sich aus der Zusammenfassung aller finanziellen Mittel zur Stärkung der Wettbewerbsposition ergeben. Als geeignetes Kriterium zur Messung der Finanzkraft wird die Höhe des haftenden Eigenkapitals vorgeschlagen.[29] Die Finanzkraft wird meist als Determinante zur Beurteilung der Stärke der Wettbewerber herangezogen. Eine hohe Finanzkraft ist unproblematisch, wenn die anderen Wettbewerber auch über hohe Finanzkraft verfügen.[30] Auf die Finanzkraft der übrigen Wettbewerber wird im Fall Allianz und Dresdner Bank hingewiesen. Auf dem Markt für Pensionsvorsorge besteht eine starke Stellung durch die beteiligten Unternehmen, diese wird aber durch eine ausreichende Anzahl von finanzstarken Mitbewerbern relativiert.[31]

[...]


[1] Vgl. Dahlke (2001), S. 1.

[2] Vgl. Duursma (1999), S. 11.

[3] Vgl. Duursma (1999), S. 43 ff.

[4] Vgl. EuGH (1978), Rn 2, RS 27/76.

[5] Vgl. Huggenberger (2000), S. 117.

[6] Vgl. Huggenberger (2000), S. 118.

[7] Vgl. Duursma (1999), S. 122.

[8] Vgl. Bundeskartellamt (2000), S. 10.

[9] Vgl. Huggenberger (2000), S. 171.

[10] Vgl. Huggenberger (2000), S. 175.

[11] Vgl. Bundeskartellamt (2000), S.12.

[12] Vgl. Huggenberger (2000), S. 174.

[13] Vgl. Kommission (1997), S. 12.

[14] Vgl. Huggenberger (2000), S. 177.

[15] Vgl. Kommission (1999), S. 3.

[16] Vgl. Kommission (1997), S. 15.

[17] Vgl. Bundeskartellamt (2000), S.14.

[18] Vgl. Kommission (2001), S. 7.

[19] Vgl. Kommission (1997), S. 14.

[20] Vgl. Huggenberger (2000), S. 168 f.

[21] Vgl. Plass (1997), S. 253.

[22] Vgl. Kommission (1997), S. 14.

[23] Vgl. Molyneux (1999), S.131.

[24] Vgl. Group of ten (2001), S.24.

[25] Vgl. Huggenberger (2000), S. 169 f.

[26] Vgl. Plass (1997), S. 254.

[27] Vgl. Plass (1997), S. 164 f.

[28] Vgl. Plass (1997), S. 254.

[29] Vgl. Duursma (1999), S. 164 f.

[30] Vgl. Huggenberger (2000), S. 181.

[31] Vgl. Kommission (2001), S. 7.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Bankenfusionen: Genügen die 'traditionellen' Kriterien zur Messung von Marktmacht?
Hochschule
Technische Universität Dortmund  (FB Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Ausgewählte Probleme der Wettbewerbspolitik
Note
2,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
28
Katalognummer
V9300
ISBN (eBook)
9783638160377
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
FKVO Beteiligungen Depotstimmrecht Aufsichtsratsmandat Banken Marktanteil Relevanter Markt
Arbeit zitieren
Diego Atienza (Autor:in), 2002, Bankenfusionen: Genügen die 'traditionellen' Kriterien zur Messung von Marktmacht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9300

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