Reformen des politischen Systems in Bosnien und Herzegowina

Die Entwicklung der politischen Strukturen nach Dayton, unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungsproblematik


Fachbuch, 2008

109 Seiten


Leseprobe


Inhalt

Vorwort

1. Grundlagen
1.1. Einführung und Theorie
1.2. Forschungsstand und Problemstellung
1.3. Vorgehensweise, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2. Das politische System Bosnien und Herzegowinas
2.1. Das Friedensabkommen von Dayton
2.2. Die Daytoner Verfassung
2.2.1. Der Staatsaufbau
2.2.1.1. Die Föderation Bosnien und Herzegowinas
2.2.1.2. Die Republika Srpska
2.2.1.3. Distrikt Brčko
2.2.2. Der horizontale Aufbau
2.2.2.1. Die Parlamentarische Versammlung
2.2.2.2. Die Präsidentschaft
2.2.2.3. Der Ministerrat
2.2.2.4. Das Verfassungsgericht

3. Verfassungsdebatte
3.1. Bisheriger Stand der Verfassungsdebatte
3.2. Klassifikation der Akteure in der Verfassungsdebatte
3.2.1. Die Rolle der internationalen Gemeinschaft
3.2.2. Parteipolitische Debatte
3.2.3. Diskussion der Entitäten

4. Aktuelle Verfassungsänderungen
4.1. Das Scheitern der ersten Verfassungsreform
4.2. Neues Verhältnis zwischen den Entitäten und dem Staat
4.2.1. Übertragung der Zuständigkeiten
4.2.2. Verfassungsrechtliche Ordnung
4.2.3. Das Vetorecht
4.3. Das neue parlamentarische System
4.3.1. Stärkung des Ministerrates
4.3.2. Konstituierung des Ministerrates
4.3.3. Politische Verantwortlichkeit

5. Bosnien und Herzegowina und die Europäische Union
5.1. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
5.2. Europäische Perspektiven

6. Abschließende Bemerkungen
6.1. Fazit
6.2. Politikempfehlung

7. BIBLIOGRAPHIE

Vorwort

Eines Tages fragte ein vorzüglicher Frager: Und der Befragte gab darauf eine schnelle Antwort:

Wer ist das, was ist das? Verzeih mir! Irgendwo gibt es so ein Bosnien, verzeih mir,

Wo liegt es, ein Land kalt und karg.

woher kommt es, Hungrig und nackt,

wohin geht es, und überdies noch,

dieses verzeih mir,

Bosnien? trotzig

Sag! vor Schlaf.

Mak Dizdar

Die vorliegende Arbeit ist als eine überarbeitete und ergänzte Fassung der Magisterarbeit „Reformen des politischen Systems in Bosnien und Herzegowina. Die Entwicklung der politischen Strukturen nach Dayton, unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungsproblematik“ entstanden. Die weiterhin bestehende Problematik der Reform des politischen Systems in Bosnien und Herzegowina und die etwas geänderte Lage, vor allem in Hinblick auf die europäischen Perspektiven Bosnien und Herzegowinas, leiteten mich im Vorhaben der Magisterarbeit einen neuen, die wissenschaftliche Relevanz stärkenden, Charakter zu verleihen. Die Arbeit gewinnt durch die ergänzenden Punkte an Tiefgang im Hinblick auf die der Arbeit zugrunde liegenden Frage nach den Stabilisierungschancen von Staat und politischem System. Zu den allgemeinen Ergänzungen und Verfeinerungen des gesamten Textes der Arbeit kommt eine rundweg neue Politikempfehlung hinzu. Obgleich die dem Thema zugrunde liegende Fragestellung dieselbe bleibt, liefert der Autor ein in einigen Punkten abgeändertes Fazit, was vor allem den in die einleitenden Kapitel hinzugefügten theoretischen Überlegungen zu verdanken ist. Infolgedessen erweiterte sich auch die Fülle der Literatur anschaulich.

1. Grundlagen

1.1. Einführung und Theorie

In seiner Historie ist Bosnien-Herzegowina durch verschiedene staatliche und politische Systeme gegangen und weist eine lange Tradition der Begegnung unterschiedlicher Standpunkte, der mannigfaltigen Zivilisationen und Kulturen auf. Allerdings ziehen diese vielfältigen Kulturen in Bosnien und Herzegowina auch Rivalitäten mit sich, was besonders am letzten Bürgerkrieg und der Nachkriegssituation zu erkennen ist.

Die aktuelle Reformproblematik in Bosnien und Herzegowina, welche in dieser Arbeit bearbeitet wird, ist unter anderem auch ein Ausdruck der bestehenden Rivalitäten und der verschiedenen Interessen der Völker Bosnien und Herzegowinas.

Die aus dem Friedensabkommen von Dayton resultierende politische Ordnung stieß von Anfang an in vielen Kreisen auf Ablehnung. Das Friedensabkommen, welches ursprünglich nur dazu dienen sollte den Krieg zu beenden, bestimmt nun seit mehr als 13 Jahren die politische Realität des Landes. Es werden quasi seit 13 Jahren alle Entscheidungen über eine Veränderung des politischen Systems am Daytoner Vertrag gemessen. Und auch heute liegt die Entscheidung über die Zukunft des Landes nicht beim Volk oder den einheimischen politischen Eliten, sondern im Grunde bei der internationalen Gemeinschaft. Die aufgebauten Machtstrukturen werden vom OHR (Office of the High Representative) kontrolliert und überwacht, Politiker werden nach eigenem Ermessen von ihren Positionen entlassen und keine nennenswerte politische Entscheidung wird ohne das „grüne Licht“ der internationalen Gemeinschaft getroffen.

Feststellbar ist, bzw. wird es im Laufe dieser Arbeit, dass es sich im Falle Bosnien und Herzegowinas um extern induzierte Demokratisierung und externes Nation-Building handelt. Der Prozess der Demokratisierung wird hier nicht hauptsächlich von den Bürgern getragen, sondern von der internationalen Gemeinschaft, welche durch das Friedensabkommen von Dayton und der oktroyierten Verfassung eine Demokratisierung des Landes durchführt, und so die Selbstbestimmung durch Fremdbestimmung ersetzt.

Diese externe Demokratisierung hat die Aufgabe einen sich selbst tragenden Frieden zu schaffen. Sie soll also eine gewaltlose Konfliktregulierung und Problembewältigung möglich machen. Außerdem ist auch die Herstellung einer Rechtsstaatlichkeit ein Teil dieses Prozesses, da es ohne rechtsstaatliche Verhältnisse keine vollständige und funktionierende Demokratie geben kann. Ein eigentlich langwieriger Prozess des Nation-Building wird hier durch die schnelle Intervention externer Akteure ersetzt. Diesen Prozess definitorisch festzuhalten fällt der Politikwissenschaft jedoch nicht leicht. Der deutsche Politikwissenschaftler Jochen Hippler unterscheidet zwei Ebenen dieses Entwicklungsgangs. Die erste Ebene ist der Prozess sozio-politischer Entwicklung, wonach aus einer Gemeinschaft eine Gesellschaft mit Nationalstaat entsteht, und die zweite Stufe ist die der politischen Zielvorstellung, also die Konstruierung der Nation durch politische Ziele.[1]

Frances Fukuyama beschreibt die Problematik als „… proces of helping to ‘create self-sustaining democratic political institutions and robust marketoriented economies.”, und unterscheidet dabei zwischen “...creating or repairing all the cultural, social, and historical ties that bind people together as a nation“ also Nation Building, und “...creating or strengthening such government institutions as armies, police forces, judiciaries, central banks, taxcollection agencies, health and education systems, and the like”, also State- Building.[2]

Wie in der Theorie, so auch in der Praxis wirft der Prozess des externen Nation- Building und der externen Demokratisierung viele Unklarheiten auf.

Der britische Politikwissenschaftler David Chandler sagt in seiner Studie über die Demokratisierung in Bosnien und Herzegowina, es sei durch die weitreichenden Eingriffe der externen Akteure in die bosnisch-herzegowinische Politik eine imaginäre Demokratie geschaffen worden. Er ist der Meinung, dass die gewählten Politiker nur eine marginale Rolle in der Umsetzung der Politik spielen. Vielmehr seien es der Hohe Repräsentant und der Friedensimplementierungsrat, die tatsächlich entschieden welche Politik entwickelt und umgesetzt wird.[3]

Die Eingriffe der internationalen Gemeinschaft führen also mehr zu einer Stagnierung der Demokratisierung, als tatsächlich diese zu fördern. Durch die massiven externen Eingriffe in die bosnisch-herzegowinische Politik wurden sowohl die lokalen Politiker, als auch die Bürger des Landes dazu bewegt, sich auf die aus der Kriegszeit stammenden Machtstrukturen zu stützen und sich auf die ethnischen Strukturen zu verlassen.

Aufgrund der massiven externen Eingriffe fehlt den lokalen Politikern und Bürgern das so genannte „Ownership-Bewusstsein“ und genau deswegen gestalten sich die Reformen so problematisch und mühsam.

Verschiedenen Kriterien nach zu urteilen, wie z.B. der failed states Definition von Robin Geiss[4], in der er einen Staat als gescheitert bezeichnet, wenn der Wegfall der Staatsgewalt innerstaatlich der freien Entfaltung des gesellschaftlichen Antagonismus Raum schafft und dabei gleichzeitig die völkerrechtliche Handlungsunfähigkeit des Staates bedingt, fällt Bosnien und Herzegowina unter die Begriffsbestimmung des failed state. Der Fund for Peace hat zwölf soziale, wirtschaftliche, politische und militärische Indikatoren zusammengestellt, um zu bestimmen, ob ein Staat als failed state eingestuft werden kann. Diesem Index nach stand Bosnien und Herzegowina 2005 auf dem 22. Platz, also auf einer alarmierenden Position. Auch im Jahr 2008, also trotz der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, stand das Land auf Platz 54. Der Schritt auf der Skala bedeutet freilich nicht, dass Bosnien und Herzegowina auch tatsächlich einen so großen Fortschritt, was Macht, Souveränität, Ordnung und Wohlergehen betrifft, gemacht hat. Die Entwicklung ist diesem Index zwar nach beachtlich, aber keineswegs nachhaltig. Die Stärkung der zentralstaatlichen Institutionen, sowie die Rationalisierung des Entitätsniveaus als mittlere Organisationsebene sind die Pfeiler, die schnellstens für die Stabilisierung und Erneuerung der bosnisch-herzegowinischen Machtstrukturen gelegt werden müssen, um das Scheitern Bosnien und Herzegowinas als Staat nachhaltig zu verhindern.

1.2. Forschungsstand und Problemstellung

Das bestehende politische System Bosnien-Herzegowinas ist das Produkt des am 21. November 1995 in Dayton (Ohio) unterzeichneten Friedensabkommens. Mit der unter Annex 4 dieses Friedensabkommens gewissermaßen oktroyierten Verfassung, sollte das Fundament für einen funktionsfähigen Staat gelegt werden. Indes ist von dieser damals gewünschten Funktionsfähigkeit nicht all zu viel zu vermerken. In Dayton wurde ein Staat geschaffen, welcher sich in zwei Entitäten teilt, nämlich der kroatisch - bosniakischen Föderation Bosnien und Herzegowinas und der Republika Srpska. Diese Entitäten sind politische, territoriale und funktionale Einheiten, welche über ein so hohes Maß an Selbständigkeit verfügen, dass sie als eigenständige Staaten verstanden werden könnten. Später wurde noch der Distrikt Brčko eingerichtet, welcher ebenso über ein hohes Maß an funktionaler Unabhängigkeit verfügt, und als quasi Experiment zwischen diesen beiden Entitäten besteht. Weiter ist die Föderation Bosnien und Herzegowinas in Kantone aufgeteilt, welche als Organisationsniveau zwischen den Gemeinden und der Entität funktionieren. Erkennbar ist, bzw. wird es im Laufe dieser Arbeit, dass ein solcher rechtlich-institutioneller Staatsaufbau wirtschaftlich ineffizient und gesellschaftlich-politisch funktionsunfähig ist. Seit der Unterzeichnung des Friedensvertrages stellten sich Fragen nach einer Verfassungsänderung und nach weiteren Reformen des politischen Systems. Es gab schon seinerzeit Indizien, dass die Verfassung in einigen Teilen von der Europäischen Menschenrechtskonvention abweiche, wodurch Weichen für den Aufbau eines teueren, komplizierten und ineffizienten Staates gelegt geworden wären. Die Förderung der Menschenrechte und Freiheiten, die Schaffung von Voraussetzungen für eine schnellere wirtschaftliche Entwicklung, die Stärkung der lokalen Selbstverwaltung, Hindernisse im Aufbau eines entsprechenden Bildungssystems, einer adäquaten Rolle der zivilen Gesellschaft und des Nichtregierungssektors, sind einige der Bereiche, in denen der Bedarf an Veränderung der bestehenden Verfassung gesehen wird. Man könnte die Daytoner Verfassung als eine von vornherein zum Scheitern verurteilte Verfassung bezeichnen. Dies ist vor allem aus zwei Gründen zu behaupten. Erstens entstand die Verfassung nicht dem Willen der Bürger Bosnien und Herzegowinas nach. Sie wurde stattdessen den Bürgern von den einheimischen nationalen Führern und den internationalen Garanten des Daytoner Friedensabkommens aufgezwungen. Zweitens war das Ziel zur Zeit der Verfassungsoktroyierung nicht den besten Aufbau des politischen Systems für Bosnien und Herzegowinas zu finden, sondern lediglich den Krieg zu beenden. Auch die Aufteilung des Staates in zwei Entitäten hat sich in den letzten 13 Jahren als Bremse für die Entwicklung Bosnien und Herzegowinas zu einem „europäischen Staat“ herausgestellt. Bei der Frage ob das politische System so funktionsfähig sei oder nicht, ist sich die politische Elite Bosnien und Herzegowinas im Grunde einig, doch wie das politische System in Zukunft gestaltet werden soll, ist eine Frage die das Land seit dem Daytoner Friedensabkommen beschäftigt und spaltet. Eben diese Uneinigkeit der politischen Elite in dieser Frage ist es, die den Entwicklungsprozess zum stagnieren bringt.

1.2. Vorgehensweise, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Diese Arbeit behandelt die Problematik des Aufbaus und der Reform des politischen Systems Bosnien und Herzegowinas. Es wird zunächst eine klare Entwicklung des Daytoner Friedensabkommens und des politischen Systems Bosnien und Herzegowinas aufgezeigt. Anschließend werden die Verfassungsdebatte und die möglichen Prinzipien im Aufbau des politischen Systems näher beleuchtet. Dabei werden verschiedene Ansichten für den Staatsaufbau seitens internationaler und einheimischer politischer Akteure, die parteipolitische Diskussion, sowie die Standpunkte der zwei Entitäten dargestellt. Folgend werden die aktuellen Verfassungsreformen und das Scheitern der ersten Reformen behandelt. Hier stehen die so genannten „Amendments zur Verfassung“ im Vordergrund, welche die Stärkung der staatlichen Institutionen bewirken sollen, und als Grundlage für die aktuellen Reformen verstanden werden sollen. Am Ende der Arbeit folgt eine Politikempfehlung für Bosnien und Herzegowina. Dabei soll versucht werden, einen möglichen Kompromiss für ein politisches Funktionieren zu finden, da sich bis jetzt die angeblich besten Vorschläge als nicht funktional, nicht akzeptabel oder nicht durchführbar herausstellten.

Um die in der Problemstellung gestellten Fragen und Probleme zu beantworten, bedient sich der Autor dieser Arbeit sowohl der internationalen Literatur, die die Problematik des politischen Systems Bosnien und Herzegowinas aus dem objektiven Standpunkt betrachtet, als auch der nationalen entopischen Literatur, die zwar in den meisten Fällen eine subjektive Betrachtungsweise bietet, jedoch unumgänglich für das genaue Verständnis der Problematik ist. Die internationale verwendete Literatur teilt sich einerseits in die Arbeit einzelner Autoren, die sich mit den Problemen Bosnien und Herzegowinas beschäftigt haben und anderseits in die Arbeit internationaler Organisationen, die entweder vor Ort forschen und arbeiten, oder Experten für ihre wissenschaftliche Arbeit einbeziehen, wie es der Fall bei der Friedrich-Ebert Stiftung oder der European Stability Initiative ist. Was die nationale Literatur angeht, wurden die Arbeiten einzelner Intellektueller, politischer Parteien, sowie die der Nichtregierungsorganisationen in die Arbeit miteinbezogen. So werden anhand der Darstellung der politischen Entwicklung Bosnien und Herzegowinas nach Dayton, der Verfassungsdebatte, der verschiedenen Gedanken zu den Verfassungsänderungen, sowie der Politikempfehlung des Autors, die gegebene Literatur berücksichtigend, die Fragen dieser Arbeit erläutert.

2. Das politische System Bosnien und Herzegowinas

Mit dem Friedensvertrag von Dayton fängt Bosnien und Herzegowina an, als ein neuer souveräner und unabhängiger Staat zu agieren. Der höchste Wert des Daytoner Friedensabkommens war der, den Krieg zu stoppen. Die Hauptmerkmale waren die Erhaltung der Staatlichkeit und der historisch international anerkannten Grenzen. Der innere Aufbau des Staates ist jedoch ein Aspekt des Abkommens, der eine weniger anerkannte Lösung darstellt. Die Aufteilung des Staates in zwei Entitäten, welche einerseits ethnisch rein und anderseits ethnisch ungleichmäßig aufgeteilt sind, ist sicherlich ein Problem, welches in Zukunft Gegenstand der Veränderungen sein wird. Aus der Verfassung des Friedensabkommens geht hervor, dass Bosnien und Herzegowina in seinen international-rechtlich anerkannten Grenzen bestehen bleibt und territorial nach ethnischen Gemeinschaften nicht teilbar ist. Die Tatsache, dass Bosnien und Herzegowina in Entitäten aufgeteilt ist, impliziert automatisch eine ethnische Teilung, und somit den ersten Widerspruch im politischen System.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Friedensabkommens ist die Verantwortung der Internationalen Gemeinschaft für die Implementierung einer friedlichen Lösung. Diese Verantwortung resultiert aus der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte, der wirtschaftlichen Hilfe für Wiederaufbau, und der Leitung des Reintegrationsprozesses Bosnien und Herzegowinas durch den Hohen Repräsentanten der internationalen Gemeinschaft. In diesem Sinn hat das Daytoner Friedensabkommen eine wichtige Bedeutung, weil es den Krieg beendete, den Prozess der wirtschaftlichen Erneuerung und der Demokratisierung eröffnete und die Rückkehr der Flüchtlinge ermöglichte.

In diesem Teil der Magisterarbeit soll auch näher auf die Verfassung an sich, und den aus der Verfassung resultierenden Staatsaufbau, eingegangen werden. Ein fundamentales Problem Bosnien und Herzegowinas stellt der komplizierte und überteuerte Staatsaufbau dar. Es soll eine klare Darstellung des politischen Systems und des Staatsaufbaus aufgezeigt werden, damit die Notwendigkeit der Veränderung des Systems deutlich wird.

2.1. Das Friedensabkommen von Dayton

Am 14. 12. 1995 wurde mit der Unterzeichnung des in Dayton (USA) ausgehandelten Friedensabkommens in Paris die bestehende Rechtsgrundlage Bosnien und Herzegowinas geschaffen. Das 170 Seiten umfassende Abkommen enthält zahllose Agreements, Annexes, Side-Letters und Statements, welche die Regierbarkeit des Landes sichern sollen.

Am Anfang des Friedensabkommens steht das General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina, welches die regionalen Beteiligten (the Parties, d.h. die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien, die in Dayton auch im Namen der Republika Srpska sprach) auf die UN-Charta, die Helsinki-Prinzipien und auf das vorliegende Vertragswerk verpflichtet, das nicht nur in allen Aspekten eingehalten, sondern auch als Ausgangspunkt für eine weitere Friedenspolitik durch Dialog und „Goodwill“ aufgefasst werden soll.[5]

In Annex 1A wurde die Rückkehr zur Normalität festgelegt, also eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten, welche die von der NATO geleitete IFOR überwachen sollte. In Annex 1B wurden Formen und Fristen für die Schaffung von Vertrauen und Sicherheit festgelegt, d.h. im Grunde die Trennung der verfeindeten Truppen und die Entwaffnung der 430.000 bewaffneten Soldaten.[6]

Der Annex 2 regelt die Grenzen zwischen den Entitäten und den Sonderstatus des Distrikt Brčko. Der Distrikt befindet sich territorial zwischen den Entitäten, welcher als Teil des Staates mit hoher funktionaler Unabhängigkeit ausgestattet und unter internationale Arbitrage gestellt wurde.[7]

In Annex 3 werden die Wahlen definiert. Sie sollten „frei, fair und demokratisch“ sein und von der OSZE überwacht werden. Im Folgenden ist dargestellt welche Instanzen in Bosnien und Herzegowina gewählt werden:

- das Parlament Bosnien und Hezegowinas (Parlamentarna Skupština Bosne i Hercegovine)
- die Repräsentanten-Kammer (Zastupnički dom)
- das Haus der Völker (Dom naroda)
- das Präsidium Bosnien und Herzegowinas (Predsjedništvo Bosne i Hercegovine)
- das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowinas (Parlament Federacije Bosne i Hercegovine)
- die Nationalversammlung der Republika Srpska (Narodna Skupština Republike Srpske)
- das Präsidium der Republika Srpska (Predsjedništvo Republike Srpske)
- die kantonalen legislativen Gremien
- die Bezirksregierungen[8]

In Annex 4 ist die Verfassung von Bosnien und Herzegowina niedergeschrieben, ein von europäischen Verfassungsexperten zusammengefasstes Werk, welches damals wie auch heute nur in den Köpfen der Verfasser als Verfassung funktioniert, jedoch von der Realität Bosnien und Herzegowinas in jeder Hinsicht abweicht. Schon bei der Präambel, die eine Verpflichtung auf hehre Prinzipien umfasst, wird der Kontrast zur bosnisch-herzegowinischen Realität sichtbar. Es ist die Rede von Achtung der Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit, von Frieden, Wahrheit, Toleranz und Versöhnung, von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einer pluralistischen Gesellschaft, von allgemeiner Wohlstands- und Wirtschaftsentwicklung durch gesichertes Privateigentum und fortschreitende Marktwirtschaft, von Souveränität, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit im Einklang mit dem Völkerrecht etc.[9]

Bei den näheren Bestimmungen heißt es: Bosnien und Herzegowina steht in einer Rechtskontinuität als demokratischer Staat; die Aufteilung der Entitäten ist keine Behinderung der Freiheit der Bewegung von Menschen, Waren, Kapital und Dienstleistungen; alle Menschen sind zuerst Bürger Bosnien und Herzegowinas; das „höchste Niveau“ der Achtung der Menschenrechte ist gesichert. Ebenso werden u.a. die Menschenrechte definiert, das Verbot jeglicher Diskriminierung, die Verpflichtung zu allseitiger Kooperation mit dem Ausland und internatonalen Organisationen eingeführt, die exakte Aufteilung der Kompetenzen von Gesamtstaat und Entitäten, sowie der Parlamente und des Präsidiums, die Bestimmungen zu Wahlen, zur Regierung (Vijeće Ministara), des Verfassungsgerichts und der Zentralbank bestimmt, etc.[10]

All diese Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zur Realität. Wenn man bedenkt, das in der Verfassung die zwei Entitäten als exklusive Teile definiert werden, deren Gesamtheit Bosnien und Herzegowina ausmachen, muss man sich fragen, ob der Distrikt Brčko, der nicht als konstitutiver Teil des Landes definiert ist, überhaupt zu Bosnien und Herzegowina gehört.

Der Annex 5 besagt, dass Auseinandersetzungen zwischen den Entitäten durch internationale Arbitrage geregelt werden.[11]

In Annex 6 werden die Menschenrechte geregelt. Die Grundrechte und Freiheiten sollen allen Personen zugesichert sein. Es soll als höchste Ebene der international anerkannten Menschenrechte, eingeschlossen der Rechte und Freiheiten der europäischen Menschenrechtskonvention und anderer internationaler Vereinbarungen, allen Personen zugesichert sein.[12]

Annex 7 regelt die Vereinbarung über Flüchtlinge und Vertriebene. Demnach haben alle Flüchtlinge und Vertriebene das Recht frei in ihre Heimstädte zurückzukehren. Sie besitzen außerdem das Recht auf die Rückerstattung ihrer ab 1991 entnommenen Besitztümer. Es wird weiterhin versichert, dass den Flüchtlingen und Vertriebenen eine sichrere und risikolose Rückkehr von den Unterzeichnern des Vertrages ermöglicht wird.[13]

In Annex 8 ist die Rede von der Gründung einer Kommission über die Erhaltung von Nationalen Denkmälern.[14]

Annex 9 verlangt die Bildung von Public Corporations, welche für die Erneuerung der Infrastruktur und für das Funktionieren des Transports zuständig sind. Dies sei nämlich für den Wirtschaftlichen Aufstieg von großer Bedeutung.[15]

Annex 10 ist für die zivile Implementierung des Friedensabkommens zuständig, für deren Überwachung der High Representative zuständig ist. Dieser High Representative ist ein besonderer Faktor, sowohl im Vertragswerk selbst als auch in der politischen Realität Bosnien und Herzegowinas geworden. Aus dem Vertrag von Dayton kann man entnehmen, dass sein Mandat von vornherein auf eine längere Dauer ausgelegt war. Die Parteien erklärten sich auch damit einverstanden, dass die Komplexität der „Implementierung der zivilen Aspekte des Friedensabkommens“ die Ernennung eines solchen Repräsentanten erforderte, der die Fülle der von Dayton vorgesehenen Aktivitäten koordinieren und beaufsichtigen soll, wie humanitäre Hilfe, Revitalisierung von Infrastruktur und Wirtschaft, Aufbau politischer und konstitutioneller Institutionen, Förderung des Respekts der Menschenrechte, Rückkehr von Vertriebenen, Abhaltung von Wahlen u.a.[16]

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der einheimischen politischen Eliten mehr Selbstverantwortung zu übernehmen, ist das Office of the High Representative (OHR) zur höchsten Instanz im Land geworden. Der hohe Repräsentant selber wird von der Leitung des Peace Implementation Council (PIC) ernannt, in welchem 55 Regierungen und internationale Organisationen vereint sind, welche politisch und finanziell in die Implementierung von Dayton involviert sind.[17] Das PIC stellt auch das Jahresbudget des OHR, welches im Jahr 2000, 28 Millionen Euro betrug. Das OHR umfasst insgesamt 250 internationale und 450 lokale Mitarbeiter, die in verschiedenen Departments tätig sind. Im Einzelnen sind es folgende: Reconstruction and Return Task Force and the Human Rights and Rule of Law.[18]

Letztlich wird in Annex 11 die Aufstellung einer International Police Task Force (IPTF) geschaffen, die „eine sichere und gesicherte Umgebung für alle Personen“ gewährleisten soll.[19]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bosnien und Herzegowina nach der Unterzeichnung des Daytoner Friedensabkommen 1995.[20]

2.2. Die Daytoner Verfassung

Mit der Unterzeichnung des Daytoner Friedensabkommens bekam Bosnien und Herzegowina auch eine neue Verfassung. Laut dieser Verfassung, wird Bosnien und Herzegowina als ein demokratischer Staat, ausgestattet mit einem System der mehrparteilichen Parlamentären Demokratie, definiert. Bosnien und Herzegowina ist weiter als ein Rechtsstaat definiert, was besagt, dass das ganze System und seine Funktionen auf den Prinzipien des Rechts und der Gerechtigkeit basieren. Als wichtigste Ziele des Staates benennt die Verfassung:

- den Respekt der menschlichen Freiheit und Gleichheit
- die Schaffung von demokratischen Regierungsstrukturen, Souveränität, territorialer Integrität und politischer Unabhängigkeit
- allgemeine Wohlfahrt und wirtschaftlicher Fortschritt auf der Basis privaten Eigentums und freier Marktwirtschaft

Mit der Verfassung wird erklärt, dass Bosnien und Herzegowina ein souveräner Staat ist, zusammengesetzt aus zwei Entitäten, der Föderation Bosnien und Herzegowinas und der Republika Srpska, über international-rechtliche Subjektivität und international anerkannte Grenzen verfügt. Auch wenn sich Bosnien und Herzegowina aus zwei Entitäten zusammensetzt, ist der Staat keine Föderation, da die Entitäten keine Staaten oder föderale Einheiten sind. Bosnien und Herzegowina ist auch keine Konföderation oder eine Union, da die Entitäten keine souveränen Staaten sind. Bosnien und Herzegowina ist ein einfacher dezentralisierter Staat, in dem die Entitäten über einen hohen Grad an Selbstständigkeit verfügen, aber eben nicht so selbstständig sind, dass sie eigenständige Staaten sein könnten. Aus einigen Verordnungen der Verfassung könnte man auch andere Schlüsse über diese Problematik ziehen. So die Existenz der so genannten „Entitätsmehrheit“ bei Beschlüssen im Parlament Bosnien und Herzegowinas, die „destruktivern Beschlüsse über das vitale Interesse der Entitäten“ im Parlament und der Präsidentschaft Bosnien und Herzegowinas, oder die Existenz des Hauses der Völker.[21]

Wie erläutert, wird Bosnien und Herzegowina in erster Hinsicht als demokratischer Staat definiert. Die Tatsache aber, dass die aktuelle Verfassung Bosnien und Herzegowina als demokratischen Staat, der nach den genannten Prinzipien funktionieren sollte, definiert, bedeutet aber nicht, dass er es tatsächlich ist. Wenn man sich nämlich diese aufgeführten Prinzipien in der Realität anschaut, bemerkt man schnell, dass der Staat von seiner in der Verfassung proklamierten Definition deutlich abweicht.

Eine Analyse des normativen Teils der Verfassung zeigt uns, dass die Verfasser der Verfassung es nicht geschafft haben die obenstehenden Ziele im normativen Teil der Verfassung auszudrücken. In diesem Teil der Verfassung basiert die gesamte Organisation und das Funktionieren der grundlegenden staatlichen Institutionen auf dem ethnischen Element, und das auf Grund der Pressionsanforderungen nationaler, nationalistischer und nationalfaschistischer Kräfte.[22]

So hat also die Verfassung die konstituierenden Völker Bosnien und Herzegowinas an den ersten Platz gestellt, während der Bürger, also der Angehörige der bosnisch-herzegowinischen Gesellschaft, an zweiter Stelle steht. In dieser Hinsicht interessiert sich die Verfassung Bosnien und Hezegowinas in ihrem normativen Teil nicht für das Interesse des bosnisch-herzegowinischen Volkes, sondern für die Interessen der drei konstituierenden Völker Bosnien und Herzegowinas.

Der mittlere Teil der Verfassung handelt von der ethnischen und politischen Teilung des Landes wie sie im Laufe des Krieges entstanden ist. Es handelt sich also um die Artikel III, IV, V, in welchen die grundlegenden Institutionen und Prozeduren in Bosnien und Herzegowina geregelt werden.

Aus diesem Teil der Verfassung kann man die Ungleichheit der Bürger Bosnien und Herzegowinas erkennen. Laut der Verfassung dürfen Funktionen wie die als Mitglied der Präsidentschaft, Mitglied im Haus der Völker, und Vorsitzender und Stellvertreter beider Parlamente ausschließlich von den Angehörigen der konstituierenden Völker, also den Bosniaken, Kroaten und Serben, besetzt sein. Roma, Juden und die anderen 25 Völker Bosnien und Herzegowinas, die nach der Volkszählung von 1991 die Population des Landes ausmachen, sind von solchen Funktionen ausgenommen.[23]

Folgend ist Bosnien und Herzegowina auch als Rechtsstaat definiert, aber es wurde bis jetzt kein einheitliches Rechtssystem geformt. Anstelle eines einheitlichen Rechtssystems, an dessen Spitze das oberste Gericht stehen sollte, welches die Prinzipien der Verfassung schützen sollte, gibt es in Bosnien und Herzegowina ein partielles Gerichtswesen, das auf Grund seines Wesens nicht im Stande ist die Gleichheit, Freiheit und Sicherheit des Einzelnen zu sichern, welcher sich unter seiner Jurisdiktion befindet. Statt eines staatlichen Gerichtswesens, existieren in Bosnien und Herzegowina drei völlig voneinander getrennte Entitätsgerichtswesen, also die der Republika Srpska, der Föderation Bosnien und Herzegowinas, und des Distrikt Brčko.[24]

Außerdem besitzt Bosnien und Herzegowina immer noch keine demokratisch begründeten Organe der Legislative, welche eigentlich die modernen demokratischen Staaten in Europa charakterisieren. Und in dieser Hinsicht respektiert Bosnien und Herzegowina die grundlegende demokratische Verordnung der europäischen Konvention über freie und faire Wahlen nicht.[25] Es ist immer noch das Wahlgesetz in Kraft, das in den meisten Teilen seiner Verordnungen im Gegensatz zum Artikel 14 der europäischen Konvention, also zum Schutz der Menschenrechte steht, mit dem unter anderem die Diskriminierung nach ethnischen, religiösen oder rassischen Grundlagen verboten wird.

Laut der Daytoner Verfassung ist Bosnien und Herzegowina also ein demokratisch geordneter Staat, der in Kongruenz mit dem Gesetz und auf Grundlage freier und demokratischer Wahlen existiert und funktioniert, jedoch von vielen seiner in der Verfassung aufgeführten Verordnungen abweicht.

2.2.1. Der Staatsaufbau

Die Administrative Aufteilung des Staates Bosnien und Herzegowina stellt sowohl in Europa als auch in der Welt ein völlig neues und ungewöhnliches Konstrukt dar. Der komplette Staatsaufbau ist völlig überteuert konstruiert worden, so dass die Finanzierung des Staates ein großes Problem darstellt. Ein so wirtschaftlich schwacher Staat wie Bosnien und Herzegowina wird es kaum schaffen bei einem derartig kostspieligen Staatsaufbau die über 100 verschiedenen Ministerien zu finanzieren und dabei auch noch die wirtschaftlichen Hürden zu überwinden.

Auf dem gesamtstaatlichen Niveau sieht der Staatsaufbau kurz dargestellt folglich aus:

Die Gesetzgebende Kraft ist die Parlamentarische Versammlung, die aus dem Abgeordnetenhaus (Unterhaus) mit 42 Abgeordneten (28 aus der Föderation, 14 aus der Republika Srpska) , und dem Haus der Völker (Oberhaus) mit 15 Abgeordneten (5 Bosniaken, 5 Kroaten, 5 Serben) besteht.[26]

Die Exekutive Kraft stellen die Staatspräsidentschaft und die Regierung dar. Die Dreiköpfige Präsidentschaft, die aus einem Bosniaken, einem Kroaten und einem Serben besteht, wechselt alle acht Monate den Vorsitz. Die Regierung besteht aus einem Premierminister, sechs Ministern und 12 Stellvertreter.[27]

[...]


[1] Hippler, Jochen: Gewaltkonflikte, Konfliktprävention und Nationenbildung – Hintergründe eines politischen Konzepts. In: Ders. (Hrsg.): Nation-Building. Ein Schlüsselkonzept für friedliche Konfliktbearbeitung? Bonn, 2004.

[2] Zitiert nach: Somit, Albert / Peterson, Steven A.: The failure of democratic nation building. New York, 2005.

[3] Vgl. Chandler, David: Bosnia, Faking Democracy After Dayton. London, 1999.

[4] Vgl. Geiss, Robin: Failed States. Die normative Erfassung gescheiterter Staaten. Berlin, 2005.

[5] Vgl. Oschlies, Wolf: Das politische System Bosnien-Hercegovinas. In: Ismayr, Wolfgang: Die politischen Systeme Osteuropas. S. 749

[6] The General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina. http://www.oscebih.org/overview/gfap/eng/ zugegriffen am 08.10.2007

[7] The General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina

[8] Ibidem

[9] Vgl. Oschlies, S. 750

[10] Vgl. Oschlies, S. 750

[11] Vgl. The General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina

[12] Vgl. Ibidem

[13] Vgl. Ibidem

[14] Vgl. Ibidem

[15] Vgl. The General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina

[16] Vgl. Oschlies, S.751

[17] Vgl. Ibidem

[18] Vgl. The General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina

[19] Vgl. Ibidem

[20] http://www.ohr.int/ohr-info/maps/images/bih-under-dpa-and-front-lines-1995.gif zugegriffen am 11.11.2007

[21] Vgl. Ibrahimagić, Omer: Država Bosna i Hercegovina prema europskim dekokratskim standardima. (Der Staat Bosnien und Herzegowina nach europäischen demokratischen Standards). http://www.soros.org.ba/pravo_ustav_bih_01.htm zugegriffen am 12.3.2007

[22] Vgl. Sadiković, Ćasim: Za državu novog stoljeća – BiH kao savremena demokratska država. (Für den Staat des neuen Jahrhunderts – Bosnien und Herzegowina als moderner demokratischer Staat). http://www.soros.org.ba/pravo_ustav_bih_01.htm zugegriffen am 12.3.2007

[23] Vgl. Sadiković

[24] Vgl. Sadiković

[25] Artikel 1, Protokoll 1 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

[26] http://www.fbihvlada.gov.ba/hrvatski/index.php zugegriffen am 23.10.2007

[27] Ibidem

Ende der Leseprobe aus 109 Seiten

Details

Titel
Reformen des politischen Systems in Bosnien und Herzegowina
Untertitel
Die Entwicklung der politischen Strukturen nach Dayton, unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungsproblematik
Autor
Jahr
2008
Seiten
109
Katalognummer
V92968
ISBN (eBook)
9783638052405
ISBN (Buch)
9783638945349
Dateigröße
1890 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dieses Fachbuch stellt eine überarbeitete Version der Magisterarbeit des Autors dar.
Schlagworte
Reformen, Systems, Bosnien, Herzegowina
Arbeit zitieren
Mario Juricevic (Autor:in), 2008, Reformen des politischen Systems in Bosnien und Herzegowina, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92968

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Reformen des politischen Systems in Bosnien und Herzegowina



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden