Elterngeld - Finanzielle Förderung und Auswirkungen auf das Erziehungsverhalten der Väter


Hausarbeit, 2008

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Das Elterngeld
1.1 Voraussetzungen
1.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
1.3 Höhe
1.4 Dauer

2. Antragstellung

3. Ziele des Elterngeldes

4. Die Rolle des Vaters

5. Inanspruchnahme des Elterngeldes durch die Väter

6. Fazit

Quellenverzeichnis

Quellenverzeichnis der Abbildungen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kurzdarstellung Elterngeld

Abbildung 2: Statistik über bewilligte Elterngeldanträge im 3.Quartal 2007, Statistisches Bundesamt

1. Das Elterngeld

Am 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 in Kraft getreten. Das bisherige Erziehungsgeld gibt es seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr. Stattdessen wurde für Geburten ab dem 1. Januar 2007 das Elterngeld eingeführt. Damit wurde die finanzielle Förderung von Familien in der ersten Zeit nach der Geburt grundlegend neu gestaltet.

Das Elterngeld wird einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des weggefallenen Erwerbseinkommens gezahlt. Es soll Impulse zur Realisierung von Kinderwünschen, die Aktivierung der Väter für die Familie und insgesamt eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit setzen.[1]

Mit dem neuen Elterngeld wird ein bis zu 14 Monate langer Schonraum für Eltern geschaffen, damit diese einen guten Start ins neue Leben mit dem neuen Familienzuwachs bekommen. Sie können ohne finanzielle Sorgen in das Familienleben hineinfinden. Auch die Väter haben mit dem Elterngeld erstmals einen attraktiven Anreiz, sich aktiv in den ersten Lebensmonaten um die Betreuung ihres Kindes zu kümmern.[2]

1.1 Voraussetzungen

Gemäß §1 Abs.1 BEEG haben Mütter und Väter einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Sie betreuen und erziehen ihre Kinder nach der Geburt selbst,
- sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig,
- leben mit ihren Kindern in einem Haushalt und
- haben einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.[3]

1.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Alle Elternteile, die die eben genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten Elterngeld.

Ob Elterngeld bezogen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten.

Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbstätigkeit, nicht an.[4]

Während des Elterngeldbezuges ist eine Erwerbstätigkeit, die 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht übersteigt, möglich. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, wie beispielsweise bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Erholungsurlaub, gilt als Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Anspruch auf Elterngeld haben in Ausnahmefällen wie beispielsweise bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern auch Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegattinnen und Ehegatten, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für Pflegekinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (SGB VIII) in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden. Das Jugendamt übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt, und die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.

Für angenommene Kinder und mit Annahme auch aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Die 14-Monats-Frist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.

1.3 Höhe

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 Euro (§2 Abs.1 BEEG). Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes wird bei abhängig Beschäftigten das in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen nach Abzug von Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmerpauschalbetrages zugrunde gelegt (§2 Abs.7 BEEG). Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein anderes Kind sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist,werden bei der Festlegung der 12 Kalendermonate nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt (§2 Abs.7 S.5,6 BEEG).

Zum Erwerbseinkommen zählen auch die Entgeltansprüche während eines Urlaubs oder einer Krankheit, nicht aber beispielsweise das Urlaubsgeld und das Krankengeld. Einmalzahlungen werden also nicht berücksichtigt. weil es auf Zufall beruht, ob eine solche gezahlt wird oder nicht. Nicht zum Erwerbseinkommen zählen zum Beispiel auch Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II. Wird in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen 12 Kalendermonatszeitraum vor der Geburt zeitweilig Erwerbseinkommen und zeitweilig beispielsweise wegen Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen bezogen, vermindern sich grundsätzlich das für die Berechnung zugrunde zu legende durchschnittliche Erwerbseinkommen und entsprechend das Elterngeld.

Bei Selbstständigen wird der Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 Prozent ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgezogen. Der Gewinn wird nach den steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Für den Bemessungszeitraum der 12 Monate vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während des Veranlagungszeitraums als auch während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist.

Liegt noch kein Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den zuletzt ergangenen Steuerbescheid, den Steuervorauszahlungsbescheid des letzten Veranlagungszeitraums, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder durch eine Bilanz nachgewiesen werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des Steuerbescheids für das Jahr vor der Geburt gezahlt.

Teilzeitarbeit ist bei Selbstständigen zulässig, solange die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Selbstständige müssen hierfür eine Erklärung abgeben und diese auch glaubhaft machen. Dazu müssen sie erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel bisher hatte und welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen (z. B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahme von Aufgaben durch vorhandene Mitarbeiter, Reduzierung der durchgeführten Aufträge).[5]

Arbeitslosengeld-Bezieher (ALG), die berechtigt sind, sowohl Elterngeld als auch ALG zu beziehen, können entweder im Bezugszeitraum des Elterngeldes ALG plus 300 Euro Elterngeld beziehen oder zunächst Elterngeld in Höhe von 67 Prozent für das ausfallende Einkommen beziehen und im Anschluss daran ihren Anspruch auf ALG geltend machen.[6]

Das Elterngeld beträgt für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro monatlich (§2 Abs.5 BEEG). Dieser Mindestbetrag wird bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet, sondern zusätzlich gezahlt (§10 Abs.1 BEEG).[7]

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das 2. und jedes weitere Kind. Des weiteren erhöht sich das Elterngeld durch den so genannten Geschwisterbonus. Lebt die berechtigte Person mit 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit 3 oder mehreren Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so erhöht sich das zustehende Elterngeld um 10%, mindestens jedoch um 75 Euro (§2 Abs. 4 S.1, Abs.6 BEEG).

[...]


[1] Vgl. Dossier „Elterngeld als Teil nachhaltiger Familienpolitik“ auf www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.html, PDF-Datei, S.5, entnommen aus Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, Drucksache 16/1889, Berlin 2006

[2] Vgl. Publikation „Elterngeld und Elternzeit“ auf www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.html, PDF-Datei,

[3] Vgl. Publikation „Elterngeld und Elternzeit“ , PDF-Datei,

[4] Vgl. Publikation „Elterngeld und Elternzeit“ auf www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.html, PDF-Datei,

[5] Vgl. Publikation „Elterngeld und Elternzeit“ auf www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.html, PDF-Datei, S.18-19

[6] Vgl. Publikation „Elterngeld und Elternzeit“ , PDF-Datei,

[7] Vgl. Dossier „Elterngeld als Teil nachhaltiger Familienpolitik“ auf www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.html, PDF-Datei, S.8, entnommen aus Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, Drucksache 16/1889, Berlin 2006

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Elterngeld - Finanzielle Förderung und Auswirkungen auf das Erziehungsverhalten der Väter
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Arbeitsverwaltung und Bundeswehrverwaltung Mannheim
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
18
Katalognummer
V92776
ISBN (eBook)
9783640097067
Dateigröße
699 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Elterngeld, Finanzielle, Förderung, Auswirkungen, Erziehungsverhalten, Väter
Arbeit zitieren
Janina Floeter (Autor:in), 2008, Elterngeld - Finanzielle Förderung und Auswirkungen auf das Erziehungsverhalten der Väter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92776

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Elterngeld - Finanzielle Förderung und Auswirkungen auf das Erziehungsverhalten der Väter



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden