NPD-Parteienverbot


Seminararbeit, 2007

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung in die Problematik

2. Die Konzeption der Streitbaren Demokratie

3. Drei ausgewählte Aspekte zur Problematik
3.1. Rechte einer Partei in der Konzeption der streitbaren Demokratie
3.2. Voreiliger Aktionismus bei der Antragstellung im Fall des NPD- Verbotsverfahrens
3.2.1. Die Rolle der Medien
3.2.2. Die V- Mann Affäre
3.3. Kein Verbot des Gedankenguts durch ein NPD Verbot möglich

4. Auswirkungen des gescheiterten NPD- Verbotsverfahrens auf die Konzeption des Streitbaren Demokratie

5. Fazit

6. Literatur

1. Einführung in die Problematik

Im Jahr 2000 kam es in Deutschland zu einer Debatte über ein Parteienverbot der rechtsextremen NPD. Angeführt von mehreren prominenten Befürwortern wie dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) oder dem bayrischen Innenminister Günther Beckstein (CSU), später reihte sich auch der Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) ein, wurde sowohl von der Bundesregierung, als auch von Bundestag und Bundesrat ein Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Obwohl das Beweismaterial inhaltlich ausreichend war, um ein Verbot der Partei zu erwirken, lehnte das Gericht den Antrag aufgrund formaler Fehler ab. Diese standen im Zusammenhang mit der so genannten V-Mann-Affäre auf die im späteren Verlauf der Ausarbeitung noch eingegangen wird.

In der folgenden Ausarbeitung werden im Allgemeinen die Probleme eines Parteienverbots im Rahmen der Konzeption der Streitbaren Demokratie anhand des Beispiels des NPD-Verbotsverfahrens an drei ausgewählten Beispielen deutlich gemacht.

Dabei wird zunächst auf die Rechte der Parteien und die Rechte der Bürger eingegangen, letztere stehen laut Grundgesetz unter besonderem Schutz. Es stellt sich dabei die Frage, inwiefern der politische Prozess, der von einer Vielfalt an unterschiedlichen Meinungen und Ansichten lebt, durch ein Verbot beeinträchtigt wird und ob dadurch nicht bestimmte Ansichten isoliert werden. Im Anschluss wird der Aspekt bearbeitet, dass ein Verbotsverfahren nur durch einen transparenten und schlüssigen Antrag zum Erfolg kommen kann. Am Beispiel der V-Mann-Affäre wird der „Dilettantismus der Antragsteller“[1] dargestellt, wobei auch die Medien eine tragende Rolle spielten. Als letzten Punkt gehen wir der Frage nach, ob durch ein Parteienverbot das Problem des (Rechts)Extremismus gelöst werden kann, oder ob sich das Gedankengut der Radikalen durch ein Parteienverbot überhaupt verbieten lässt. Abschließend werden auf dieser Grundlage die Auswirkungen bzw. das Fazit des gescheiterten Verbotsverfahrens erläutert und Lehren für die Zukunft der Streitbaren Demokratie gezogen.

2. Die Konzeption der Streitbaren Demokratie

Der Grund dafür, dass es in Deutschland eine Streitbare Demokratie gibt, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte begreifen, insbesondere aus der Weimarer Republik. Nach dem ersten Weltkrieg entstand in Deutschland die erste Demokratie, diese hatte jedoch viele Schwächen und war nicht in dem Maße gefestigt wie zum heutigen Zeitpunkt die Streitbare Demokratie ist.

So konnte zum Beispiel der Bundespräsident den Bundestag auflösen. Ein weiterer Punkt war, dass wichtige Entscheidungen, wie beispielsweise ein Verbot einer Partei, mithilfe einer einfachen 2/3 Mehrheit getroffen werden konnten. Dies nutzten schließlich die Nationalsozialisten, woraufhin es zur Machtergreifung und zum Ende der Weimarer Republik kam.

Nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs zog man Lehren aus diesem Scheitern und fügte Maßnahmen zum Schutz der jungen Demokratie ein, die „wehrhafte“ oder auch „Streitbare Demokratie“. Ihr Ziel ist es, einen totalitären Staat, wie er im Nationalsozialismus vorhanden war, zukünftig zu verhindern und so einer Wiederholung der Geschichte vorzubeugen. Ein Grundgedanke ist, dass es „ keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“[2] gibt.

Durch die Streitbare Demokratie wird Sorge getragen, dass sich die Demokratie nicht selber abschaffen kann. Sie beruht daher auf drei wesentlichen Säulen. Diese Schutzvorschriften sind im Grundgesetz verankert.

Zum einen gehört dazu der Artikel 18, der dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit bietet, jemandem die Grundrechte zu entziehen. Er ist für den Fall ausgelegt, dass versucht wird, die freiheitliche demokratische Grundordnung mit Hilfe des Rechts auf freie Meinungsäußerung oder des Versammlungsrechts zu beseitigen. Dazu ist nicht erst der Einsatz von Gewalt notwendig, es reicht schon wenn eine Person eine aggressiv kämpferische Haltung an den Tag legt. Von diesem Recht hat das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik allerdings noch nie Gebrauch gemacht. Das einzige Verfahren gegen Otto Ernst Remer wurde eingestellt und der Angeklagte durfte seine Grundrechte behalten.

Als weitere Schutzmaßnahme dient der Artikel 79.3, die so genannte „Ewigkeitsklausel“. Demnach ist „ E(e)ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, […] unzulässig“ (GG).

Als Schutzgut werden die föderale Struktur und das Mitwirken der Länder an der Gesetzgebung angegeben. Außerdem werden durch diesen Artikel die Verpflichtung zum Erhalt der Menschenwürde sowie –rechte (vgl. Art. 1) und die Bundesrepublik als demokratischer und sozialer Staat mit der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20) unantastbar gemacht.

Die dritte Säule, bzw. das schärfste Mittel der Streitbaren Demokratie beinhaltet der Artikel 21.2.

Er besagt, dass „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, […] verfassungswidrig“(GG) sind.

Die Ablehnung gegen die Freiheitliche demokratische Grundordnung an sich ist nicht verfassungswidrig. Es muss schon eine aggressiv kämpferische Haltung an den Tag gelegt werden. Ab welchem Zeitpunkt jedoch eine Partei aktiv und öffentlich gegen die freiheitlich- demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschlands verstößt, darüber gibt es viele verschiedene Meinungen und bis zum heutigen Tag keinen allgemein gültigen gemeinsamen Nenner.

Die Entscheidung darüber fällt einzig und allein das Bundesverfassungsgericht. Bislang ist dieses Mittel erst zweimal angewendet worden, im Jahr 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und im Jahr 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein drittes Verfahren gegen die Nationalistische Partei Deutschland (NPD) scheiterte im Jahr 2001. Das deutet auf die Schwierigkeit eines Parteienverbots hin. Die beiden Verbote wurden am Anfang der Demokratie verhängt. Dies verdeutlicht, dass die Demokratie noch nicht so sehr gefestigt war um ihre Gegner auf der politischen Ebene zu eliminieren. Denn „ (E)eine stabile Demokratie weist ihre Gegner im Feld der öffentlichen Diskussion in ihre Schranken.“[3]

Festzuhalten bleibt also, dass die Konzeption der Streitbaren Demokratie aus den Lehren des Scheiterns der Weimarer Republik entstanden ist. Ihre Wehrhaftigkeit besteht aus der Gesamtheit der oben erläuterten Schutzmaßnahmen gegen die Feinde der Demokratie.

[...]


[1] Flemming, Lars (2003): Das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren. Wie aus dem „Aufstand der Anständigen“ der „Aufstand der Unfähigen“ wurde. Jahrbuch Extremismus und Demokratie 15, Baden-Baden. S.1.

[2] Vgl. Klump, Andreas: (2003): Freiheit den Feinden der Freiheit? Die Konzeption der streitbaren Demokratie als demokratietheoretisches Fundament zur Auseinandersetzung mit politischem Extremismus. Berlin. S.1.

[3] Leggewie, Claus; Meier, Horst (Hg.) (2002): Verbot der NPD oder Mit Rechtsradikalen leben? Frankfurt am Main. S.9.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
NPD-Parteienverbot
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
16
Katalognummer
V92558
ISBN (eBook)
9783638064705
Dateigröße
420 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
NPD-Parteienverbot
Arbeit zitieren
Michael Reuter (Autor:in), 2007, NPD-Parteienverbot, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92558

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