Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien vor dem Hintergrund der Entstehung des Parteiengesetzes


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

19 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung in die Thematik und Struktur der Arbeit

2 Rechenschaftspflicht und Parteiengesetz
2.1 Die Grundproblematik der Parteienfinanzierung
2.2 Grundgesetz und erste Gesetzentwürfe
2.3 Das Parteiengesetz von 1967
2.4 Das Parteiengesetz als „fauler Kompromiss“?

3 Schlussbetrachtung

4 Literaturverzeichnis

1 Einführung in die Thematik und Struktur der Arbeit

Nicht zuletzt die jüngsten Spendenskandale und das damit verbundene Medienecho haben ganz aktuell die Parteienfinanzierung und ihre gesetzlichen Regelungen wieder in das Blickfeld der Öffentlichkeit rücken lassen. Dabei wird häufig übersehen, dass die Problematik von Spenden, insbesondere solcher von Unternehmen, an politische Parteien und deren Entscheidungsträger schon seit Bestehen der Bundesrepublik zu einer der vieldiskutiertesten und nie vollständig aufzulösenden politischen Problemstellungen gehört.

So ist allein das Parteiengesetz, das die Transparenz von Spenden an die Parteien garantieren soll, in den vergangenen Jahrzehnten insgesamt neunmal geändert worden. Das Gesetz selbst wurde nach langwierigen parlamentarischen Diskussionen erst 1967 verabschiedet, also erst 18 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, dessen Artikel 21 die Grundlage des Parteiengesetzes bildet. Insbesondere in der politischen Diskussion der 50er und 60er Jahre wurde heftig um die genaue Formulierung des Gesetzeswerkes gestritten.

Ziel dieser Arbeit soll es sein aufzuzeigen, wie in den Anfangsjahren der Bundesrepublik mit dem Auftrag des Parlamentarischen Rates einer Rechenschaftslegung umgegangen wurde und warum die Zeitspanne bis zur Beschlussfassung über das neue Gesetzeswerk so lange andauerte. Hierbei soll der Blick allerdings ausschließlich auf die im Grundgesetz geforderte und im Parteiengesetz umgesetzte Rechenschaftspflicht gelenkt werden. Dieser – sehr wichtige – Teilaspekt des Gesetzes war einer der wesentlichen Faktoren für die lange Beratungszeit und einer der Punkte, in dem die Positionen der beteiligten Parteien sich wesentlich unterschieden. Dies soll – ebenso wie die Ursachen dieser politischen Positionen – im Kapitel 2.2 herausgearbeitet werden.

Im ersten Kapitel 2.1 hingegen wird der Versuch unternommen, die grundsätzlichen theoretischen Problemstellungen rund um die Finanzierung von politischen Parteien durch Spenden zusammenzufassen.

Im Kapitel 2.3 soll daran anknüpfend die Entstehung des Gesetzeswerkes von 1967 analysiert und anhand der im vorangehenden Kapitel 2.2 gewonnenen Erkenntnisse die Rolle der einzelnen Akteure und ihr Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess beleuchtet werden. Der anschließende Teil 2.4 soll kritisch die Wirksamkeit des Gesetzes hinterfragen und Schwachstellen herausstellen.

Aufgrund des Umfanges dieser Arbeit müssen Fragestellungen, die sich auf Inhalte des Gesetzes außerhalb der Rechenschaftspflicht für die Parteien beziehen unbehandelt bleiben. Lediglich die in der Diskussion um die Rechenschaftspflicht mit hinein spielende Frage um die staatliche Unterstützung von Parteien wird an entsprechender Stelle behandelt werden.

Ebenso werden die zahlreichen Änderungen nach 1967 bis hinein in die heutige Zeit nicht thematisiert werden können. Es erscheint mir aber für die historische Forschung lohnenswert, diese Themen der bundesrepublikanischen Geschichte an anderer Stelle aufzugreifen. Die bisherige Forschungsliteratur zur Entstehung des Parteiengesetzes ist (leider) fast ausschließlich von Juristen und Staatstheoretikern veröffentlicht worden. Es wäre sicher sinnvoll, diesen Prozess auch verstärkt aus historischer Perspektive zu betrachten.

2 Rechenschaftspflicht und Parteiengesetz

2.1 Die Grundproblematik der Parteienfinanzierung

Die politischen Parteien als „unentbehrliches Hilfsmittel der ‚Volksherrschaft’“[1] spielen in der modernen Demokratie eine herausgehobene Rolle. Sie dienen als Sprachrohr des mündigen Volkes und nur durch sie kann die demokratische Mitwirkung des Volkes an der politischen Willensbildung garantiert werden.

So urteilte auch das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ersten Entscheidungen 1953, dass „die Volksvertretungen der neuzeitlichen Verfassungen […] das Vorhandensein von Parteien voraus[setzen], die Durchführung von Wahlen ist ohne sie nicht denkbar.“[2]

Um ihre Funktion erfüllen zu können, nämlich um „Parlamentstätigkeit, die Organisation und vor allem die Wahlwerbung finanzieren zu können,“[3] benötigen die Parteien erhebliche finanzielle Mittel. Die immer aufwändiger geführten Wahlkämpfe[4] – notwendiges Instrument der Bürgerinformation[5] – haben zudem den Finanzierungsbedarf stetig steigen lassen. Um ihre Kosten zu decken, finanzieren sich die Parteien in der Bundesrepublik aus unterschiedlichen Quellen. Neben Mitgliedsbeiträgen, Leistungen von Mandatsträgern, Vermögens- und Veranstaltungsgewinnen sowie staatlichen Zuschüssen spielen Spenden – gerade in den Anfangsjahren der Bundesrepublik – dabei eine wesentliche Rolle. Insbesondere für kleinere Parteien bzw. solche, die über verhältnismäßig wenige Mitglieder verfügen, sind Zuwendungen Dritter ein wichtiger Faktor ihrer Finanzierung.

Diese Form der finanziellen Unterstützung birgt jedoch Risiken: Je größer der prozentuale Beitrag von Spenden, insbesondere von Großspenden, zur Finanzierung einer Partei wird, desto größer wird auch die Gefahr, dass die betreffende Partei in Abhängigkeit zu ihren Spendern gerät. Die Vertreter einer Partei könnten dann ihre Politik nicht mehr nur vor ihren Mitgliedern und Wählern rechtfertigen müssen, sondern außerdem – um weiterhin in den Genuss von Spendengeldern zu gelangen – ihre politische Macht im Interesse der Spender einsetzen. Spenden können von finanzstarken Wählern genutzt werden, um „indirekt ihr Stimmgewicht [zu] erhöhen“[6] und somit zu einem Instrument der Korruption werden. Besonders zu berücksichtigen ist vor allem der Einfluss des „großen Geldes“, also von juristischen Personen und wenigen finanziell besonders gut gestellten Einzelpersonen. Das demokratische Grundprinzip der Gleichheit aller Bürger kann so potenziell ausgehebelt werden.[7]

Zudem steht die Chancengleichheit der Parteien zur Disposition, da nicht alle Parteien über großzügige Spenden verfügen können. So werden traditionell und weltweit vor allem wirtschaftsnahe, bürgerliche Parteien, also solche die unmittelbar den Interessen der vermögenden Spender dienen, von diesen bedacht.[8]

Um die Spendenabhängigkeit der Parteien zu reduzieren oder gar zu unterbinden, wurde wiederholt eine staatliche Finanzierung vorgeschlagen[9] (und auch ab 1959 tatsächlich eingeführt, ab 1966 nur noch in der begrenzten Form der Wahlkampfkostenrückerstattung). Allerdings führt diese Form der Parteifinanzierung nahezu zwangsläufig zu einer „Selbstbedienungsmentalität“[10], sind doch die über die Höhe der Zuschüsse entscheidenden Abgeordneten gleichzeitig Mitglieder einer Partei – zumeist in Führungspositionen – und haben daher ein hohes Eigeninteresse daran, der Finanzierung ihrer Partei keinerlei Grenzen zu setzen. Zudem wird kritisiert, dass das Bemühen der Parteien, neue Mitglieder zu werben, durch staatliche Finanzierung verringert wird.[11] Der demokratische Staat muss aber ein Interesse daran haben, dass möglichst viele seiner Bürger sich aktiv in das Gemeinwesen einbringen und auch an der politischen Meinungsbildung mitwirken. Der Einfluss der Parteibasis wird zunehmend geschwächt je größer die finanzielle Unabhängigkeit der Parteiführung von ihren Mitgliedern ist.[12]

Idealerweise finanzieren sich Parteien daher ausschließlich über Mitgliedsbeiträge.[13] Allerdings ist keine Partei in der Bundesrepublik in der Lage, ihre Ausgaben vollkommen über ihre Mitgliedsbeiträge zu decken. Die Parteien finanzieren sich daher seit den Anfangsjahren der Bundesrepublik aus drei Haupteinnahmequellen, nämlich neben den Beiträgen der Mitglieder auch aus den als problematisch einzustufenden staatlichen Zuschüssen und Spenden. Im Weiteren sollen die gesetzlichen Regelungen zu den Spenden untersucht werden.

2.2 Grundgesetz und erste Gesetzentwürfe

Dass die politischen Parteien über angemessene finanzielle Mittel verfügen, kann „angesichts ihrer zentralen Stellung in der demokratischen Willensbildung nicht gleichgültig sein.“[14] Ebenso ist es aber auch nicht gleichgültig, woher sie diese finanziellen Mittel beschaffen, wie aus den im vorangegangenen Kapitel erläuterten Problemen der Finanzierung hervorgeht.

Das Grundgesetz gesteht den Parteien daher zu, auch Spenden entgegen zu nehmen und macht keinerlei Einschränkungen bezüglich der Spendenhöhe. Es verlangt aber „die Offenlegung jener Verbindung von Geld und Macht, wo immer sie geknüpft wird.“[15]

Wörtlich heißt es im Artikel 21, Satz 1: „Sie [die Parteien] müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“[16] Die Umsetzung dieser Verfassungsvorgabe soll ein Bundesgesetz regeln.[17] Diese Rechenschaftspflicht soll die Wähler in die Lage versetzen, sich über finanzielle Hintergründe der Parteien zu informieren und anhand der Mittelherkunft zu ersehen, ob die Parteien fremden Einflüssen ausgesetzt sind.[18] Erste Überlegungen des SPD-Abgeordneten im Parlamentarischen Rat, Carlo Schmid, am 8. September 1948, dass die Parteien „über Mittel, die ihnen zufließen, periodisch Rechenschaft legen müssen“[19] wurden in den Beratungen zunächst nicht weiter verfolgt.[20] Erst auf Antrag der Zentrumsabgeordneten Johannes Brockmann und Helene Wessel wurde ein entsprechender Passus zur Rechenschaftspflicht in das Grundgesetz eingefügt. Begründet hatte Brockmann seinen Antrag mit der Notwendigkeit die demokratische Ordnung „durch Offenlegung der Finanzquellen gegen undemokratische Einflüsse“[21] zu schützen. Konkret nahm er dabei Bezug auf die Unterstützung der Nationalsozialisten durch Teile der Wirtschaft und „die Vergangenheit unseres deutschen Parteiwesens, insbesondere mit Rücksicht auf die Partei, die uns zwölf Jahre lang terrorisiert hat.“[22] Unklar blieb freilich, wie ein solche Rechenschaftspflicht überhaupt umgesetzt werden könnte. So urteilte der Jurist Friederich-August von der Heydte bereits 1954, dass es fraglich sei, ob die Vorgabe des Grundgesetzes „jemals in geltendes und durchsetzbares Recht transformiert werden“ könne, hafte sie doch einem „utopischen Wunschtraum“[23] an.

[...]


[1] Hug, Peter: Die verfassungsrechtliche Problematik der Parteienfinanzierung, Zürich 1970 [Hug], S. 23.

[2] Zitiert nach Lennartz, Hans-Albert: Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den politischen Parteien, München 1982 [Lennartz], S. 41.

[3] Plate, Heiko: Parteienfinanzierung und Grundgesetz. Rechtsfragen von Rechenschaftspflicht und Staatszuschüssen, Berlin 1966 [Plate], S. 13.

[4] S. Römmele, Andrea: Unternehmerspenden in der Parteien- und Wahlkampffinanzierung. Die USA, Kanada, die Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien im Vergleich, Baden-Baden 1995 [Römmele], S. 20.

[5] Vgl. Hug, S. 49.

[6] Küstermann, Burckhard: Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien, Osnabrück 2002 [Küstermann], 37.

[7] Vgl. Arnim, Hans Herbert von: Die Partei, der Abgeordnete und das Geld. Parteienfinanzierung in Deutschland, München 1996 [Arnim: Die Partei], S. 32.

[8] Vgl. Römmele, S. 17 f.

[9] Vgl. Arnim: Die Partei, S. 79.

[10] S. Horn, Robert: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung, Gießen, 1990, S. 1.

[11] Ders., S. 80.

[12] Ebd.

[13] Vgl. Hug, S. 51.

[14] Hug, S. 50.

[15] Küstermann, S. 32.

[16] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2005, S. 22.

[17] Ebd.

[18] S. Küstermann, S. 35.

[19] Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte, S. 15; zitiert nach Plate, S. 15.

[20] S. Küstermann, S. 35.

[21] Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, 57. Sitzung vom 5. Mai 1949; zitiert nach Römmele, S. 44.

[22] Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte, S. 181; zitiert nach Plate, S. 15.

[23] Heydte, Friedrich-August von der: Die Freiheit der Parteien, in: Neumann, Franz; Nipperdey Hans Carl u. Scheuner, Ulrich (Hgg.): Die Grundrechte Band II, Berlin 1954, S. 457; zitiert nach: Küstermann, S. 69.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien vor dem Hintergrund der Entstehung des Parteiengesetzes
Hochschule
Universität zu Köln  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Politische Korruption in der Bundesrepublik
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
19
Katalognummer
V92465
ISBN (eBook)
9783638061711
ISBN (Buch)
9783638950763
Dateigröße
467 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechenschaftspflicht, Parteien, Hintergrund, Entstehung, Parteiengesetzes, Politische, Korruption, Bundesrepublik
Arbeit zitieren
Philipp Robens (Autor:in), 2007, Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien vor dem Hintergrund der Entstehung des Parteiengesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92465

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