Die Entstehung des Amtes Gehren 1564. Die geschichtliche Entwicklung zum Reichslehnamt


Forschungsarbeit, 2020

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Entwicklung bis zur Bildung des Amtes Gehren

Die Entstehung des Amtes Gehren 1564

Jesuborn als Teil des Amtes Schwarzburg

Die Bedeutung Gehrens als Reichslehnamt

Literaturverzeichnis

Geschichtliche Entwicklung bis zur Bildung des Amtes Gehren

Als die Schwarzburger Grafen im Jahre 1564 das Amt Gehren einrichteten, wurden neben Gehren als Hauptort diesem neuen Amt zum größten Teil Dörfer und Besitzungen aus dem Amt Schwarzburg zugeschlagen. Das Amt Schwarzburg gehörte neben Ehrenstein und Königsee zu den direkt vom Reich rührenden Lehnsbesitzungen der Grafen von Schwarzburg und begründete deren Reichsunmittelbarkeit. In Lehnsbriefen des Reiches für die Schwarzburger Grafen wurde auch des Öfteren der Ausdruck „der halbe Thüringer Wald, soweit er Schwarzburgisch ist“ verwendet Dies wurde dann später mit dem Amt Gehren in Verbindung gebracht. Aus diesem Grunde wird das Amt Gehren auch später als Reichslehnamt bezeichnet.

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Im folgenden Artikel soll auf die Entstehung des Amtes Gehren näher eigegangen werden.

Vorab ein kurzer historischer Abriss der Zugehörigkeit Gehrens zu den einzelnen Linien der Schwarzburger Grafen bis zur Bildung des Amtes Gehren. Hierbei wird zum Teil auf die Dissertation von Kurt Hermann „Die Erbteilungen im Hause Schwarzburg“ aus dem Jahre 1919 zurückgegriffen.1

Den ersten durch Quellen gesicherten Nachweis für die Zugehörigkeit Gehrens zu einer der Schwarzburger Linien finden wir erst aus dem Jahre 1496. Für die Zeit davor müssen wir auf Indizien zurückgreifen, auf Grund derer aber mit einiger Gewissheit Rückschlüsse gezogen werden können.

Nach dem Tod Günthers II. von Käfernburg im Jahre 1197 wurden die Käfernburger/Schwarzburger Gebiete durch dessen Söhne Heinrich II. und Günther III. noch gemeinsam verwaltet. Nach dem Tod Günthers III. (ca.1221) kam es dann zur ersten Hauptteilung zwischen den Söhnen Günthers III., Günther IV. und Albert I., sowie Heinrich II. ,dem Bruder Günthers III. Günther IV. und Albert I. begründeten die Käfernburger Linie, Heinrich II. die Schwarzburger Linie. Bei dieser Teilung blieben die Käfernburger hauptsächlich im Besitz des Allods,2 wohingegen die Schwarzburger die vom Reich stammenden Lehen innehatten. Als Allod nachgewiesen sind Besitzungen in Ichtershausen, Eischleben, Elxleben, Liebringen, Siegelbach, Angstedt, Gräfinau, Wümbach, Elchleben, Wüllersleben, Remda, Hettstedt, Milbitz, Rehestedt, Singen, Molsdorf und Cottendorf.

Gehren liegt in den Gebieten, die Reichslehen sind und wird deshalb bei dieser Teilung sehr wahrscheinlich der Schwarzburger Linie unter Heinrich II. zuzuordnen sein. Der Sohn Heinrichs II., Günther VII. verstarb 1274. Nach seinem Tod wurde Schwarzburg unter seinen beiden ältesten Söhnen Günther IX. und Heinrich V. aufgeteilt. Günther IX. gründete die Linie Schwarzburg-Schwarzburg und Heinrich V. die Linie Schwarzburg-Blankenburg. Günther IX. erhielt vorrangig Gebiete aus dem alten Längwitzgau und die Schwarzburg. Da Gehren späterhin nachweislich zum Amt Schwarzburg gehörte und im Längwitzgau lag kann man davon ausgehen, dass Gehren auch zu diesem Zeitpunkt der Linie Schwarzburg-Schwarzburg zuzuordnen war.

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1340 gab es eine weitere Teilung der Linie Schwarzburg - Schwarzburg in Schwarzburg und Wachsenburg. Bei dieser Teilung blieb Gehren offensichtlich gemeinsamer Besitz dieser beiden Linien. Als Indiz dafür kann der 1374 erfolgte Verkauf von Möhrenbach, welches später zum Amt Gehren gehörte, angesehen werden. Der Verkauf Möhrenbachs durch die Herren von Berlstedter wurde durch beide Grafen Günther XXII von Schwarzburg - Schwarzburg und Johann II. von Schwarzburg –Wachsenburg als Lehnsherren bestätigt.3

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Mit dem Aussterben der Linie Schwarzburg – Schwarzburg nach den Tod Günther XXII. 1382 hatte nun Johann II. von Schwarzburg – Wachsenburg (Sohn Günther XVIII.) das Amt Schwarzburg in seinem Besitz. Gehren mag wohl auch hier gemeinsamer Besitz der Linie zu Wachsenburg und der bei einer weiteren Teilung 1361 entstandenen Nebenlinie zu Ilmenau gewesen sein. Als Beleg dafür kann eine Urkunde von 1393 herangezogen werden, in der Johann II. zu Wachsenburg und Günther XXVII. zu Ilmenau als Lehnsherrn den Verkauf von Zinsen in Gehren durch die Berlstedter bestätigten.4 Mit dem Aussterben der Ilmenauer Linie 1397 fiel deren Besitz zurück an die Wachsenburger Linie. Das Amt Schwarzburg verblieb bei der Linie Schwarzburg – Wachsenburg bis zum Aussterben der Linie im Jahre 1450. Auch Gehren gehört zu dieser Zeit zum größten Teil zur Wachsenburger Linie. So ist es Günther XXXII. von Wachsenburg, der 1429 die Besitzungen von Dietrich d.Ä. und Dietrich d.J. von Berlstedt in Gehren an deren Brüder Ludolf und Otto verkaufte und diese gleichzeitig damit belehnte.5 Nach dem Aussterben der Wachsenburger Linie 1450 teilten sich Heinrich XXV. von Schwarzburg – Leutenberg und Heinrich XXVI. von Schwarzburg – Blankenburg die Besitzungen.

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Das Amt Schwarzburg ging je zur Hälfte an Blankenburg und Leutenberg. Gehren blieb auch hier gemeinsamer Besitz. Beleg dafür ist folgender Rechtsstreit zwischen Balthasar II. von Leutenberg und Heinrich XXVI zu Blankenburg. 1463 starb Heinrich XXV. von Schwarzburg – Leutenberg. Sein Sohn und Erbe Balthasar II., zu dieser Zeit noch unmündig, geriet unter die Vormundschaft von Heinrich XXVI. von Schwarzburg – Blankenburg. Nach erlangter Volljährigkeit 1471 kündigte Balthasar die Vormundschaft auf und wurde 1473 in die Regierung eingesetzt. 1474 führt er Beschwerde gegen seinen früheren Vormund, Heinrich XXVI. zu Blankenburg. Er gibt an, dass „ Graf Heinrich das Gera (Gehren) und die Schönheide von Dietrichen von Berlstedt kaufweise an sich gezogen (1464), auch die Schönheide abgebrochen und dann Gera damit gebauet, an welche beyden Stücken er gleichwohl die Lehn und Ritterdienste entbehren müsst “.6

1484 wurde dieser Streit durch schiedsrichterlichen Beschluss beigelegt: „ Nachdem Graf Heinrich den Geren zu sich bracht, der doch von beyden Herren zu Lehen rühret soll er Grafen Balthasaren dagegen die Lehnschaft an Dörnfeld, also das es Graf Balthasar alleine verleihe, doch mit dieser Bedingung, wann nemlich Graf Heinrich den Geren vor sich selbst behalten wollte, wo er aber denselben anwenden wollte, sollte er ihn niemand anders, denn einen rittermäßigen Mann verkauffen oder geben und darnach den Geren und Dörnfeld von beyden Herren zu Lehen genommen werden als von altes gewesen ist.7

Zum ersten Mal explizit bei einer Teilung erwähnt wurde Gehren im Jahre 1496. Am 1. Oktober dieses Jahrs wurde die Herrschaft Schwarzburg - Blankenburg zwischen Günther XXXIX. und Heinrich XXXI. in eine Arnstädter und eine Sondershäuser Linie geteilt. Gehren wurde dem Arnstädter Teil von Günther XXXIX. zugeschlagen: „... Nemlich, das nu hinfurder zcum Arnstetter teil gehoren sol: ..., item der hoff zcum Gehren mit dem dorffe dorfur,.“ 8

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Nach dem Aussterben der Arnstädter Linie 1538 mit Heinrich XXXII. gingen die Arnstädter Besitzungen, darunter Gehren und das halbe Amt Schwarzburg (die andere Hälfte des Amtes Schwarzburg gehörte zu der Leutenberger Linie), an die Sondershäuser Linie unter Günther XL.

Günther XL hatte zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der Leutenberger Linie alle Schwarzburger Besitzungen unter sich vereint.

1552 starb Günther der XL. in Gehren. Nach seinem Tod regierten vorerst seine Söhne Günther XLI. und Johann Günther allein. Nach Erlangung der Mündigkeit der weiteren Söhne Günthers XL., Albrecht VII. und Wilhelm verlangte vor allem Wilhelm die Beteiligung am Erbe seines Vaters und letztendlich eine Teilung des Landes. So kam es zwischen Günther XLI., Johann Günther, Wilhelm und Albrecht VII. zu langjährigen Streitigkeiten.

Die Entstehung des Amtes Gehren 1564

In diese Zeit der Streitigkeiten zwischen den 4 Brüdern fiel der Anfall der Besitzungen von Schwarzburg – Leutenberg nach Aussterben der Linie 1564 mit Graf Phillipp II. und die daraus resultierende Bildung des Amtes Gehren 1564. Nach Anfall der Leutenbergischen Hälfte wurde nunmehr aus Besitzungen des Amtes Schwarzburg und aus weiteren Ämtern das Amt Gehren gebildet. Herbert Kühnert schreibt dazu, dass das neue Amt Gehren aus folgenden Bestandteilen gebildet wurde:

1. Gehren, bis dahin „Vogtei oder Jagdhaus“
2. aus dem Amt Schwarzburg: die Flecken Langewiesen und Breitenbach sowie die Dörfer Gillersdorf, Oberschöblingen, Garsitz, Pennewitz und Öhrenstock
3. aus dem Amt Rudolstadt: Wilmersdorf
4. aus dem Amt Ilm: Möhrenbach, Angstedt und Wümbach 9

Des Weiteren findet man in einem „Verzeichnis der Flecken und Dörfer des Amtes Gehren“ (undatiert, nach 1565) zum Amt Gehren gehörend die Vorwerke Garsitz, Öhrenstock und Vollenheym (?), sowie die Schäfereien Langewiesen, Garsitz und Öhrenstock.10

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1571 teilten die 4 Brüder ihre Herrschaften, ohne dass die Streitpunkte gänzlich ausgeräumt wurden. Dies geschah erst nach dem Tode Günthers XLI. 1583 und dem daraufhin vereinbarten Teilungsvertrag von 1584. Bei der Teilung von 1571 erhielten Günther XLI. und Albrecht VII. die Oberherrschaft sowie Johann Günther einen Teil der Unterherrschaft mit Sondershausen als Hauptort und Wilhelm einen weiteren Teil der Unterherrschaft mit Frankenhausen als Hauptort. Dieser Teilungsvertrag wurde allerdings durch Wilhelm nicht anerkannt. Die Oberherrschaft wurde wiederum 1574 dahingehend geteilt, dass Günther XLI. den Arnstädter Teil mit den Ämtern Arnstadt, Käfernburg, Gehren und halb Schwarzburg und Albrecht VII. den Rudolstädter Teil mit den Ämtern Stadtilm, Paulinzella, halb Schwarzburg, Rudolstadt, Blankenburg und Leutenberg erhielt.

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In diesem Teilungsvertrag wird der Wert des Amtes Gehren mit 28028 Gulden, 11 Groschen und 6 Pfennigen angegeben. Hinsichtlich der Wälder wird festgelegt, dass diese wie bisher bei den Ämtern und Stiften bleiben sollen; beim Amt Gehren der Gehrener und Langewieser Forst, woraus dem Stift Ilm Bau- und Brauholz zustehen. Dem Amt Ilm wird Holznutzung aus den Gehrener Wäldern zugestanden.11

Üblicherweise werden in den Teilungsverträgen zwar die einzelnen Besitzungen mit den entsprechenden Werten angegeben, nicht aber im Detail die Grundstücke, Nutzungen und Einkünfte. Diese findet man in Anschlägen als Anhang der jeweiligen Verträge. So wurde zum Beispiel für das Amt Gehren 1571 ein Verzeichnis „aller zum Amt Gehren gehörenden Dörfer, Grundstücke und Nutzungen“ angelegt. Hier werden sehr detailliert alle Grundstücke und Einkünfte aus dem Amt Gehren aufgelistet. Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, wollte man hier im Detail darauf eingehen. Daher sei an dieser Stelle nur auf dieses Dokument verwiesen..12

In der nach dem Tod Günthers XLI. 1583 vereinbarten Teilung von 1584 zwischen den verbliebenen Brüdern erhielt Albrecht VII. zusätzlich aus den Besitzungen Günthers XLI. die Ämter Gehren und halb Schwarzburg.

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Im Teilungsvertrag vom 28.02.1584 heißt es u.a. dazu: „Die Grafen Hans Günther und Albrecht von Schwarzburg bekunden, dass sie nach ihrem Vergleich mit ihren Bruder Wilhelm, der darin mit dem Frankenhäuser Teil und den dazu geschlagenen Ämtern vom väterlichen und brüderlichen Erbe abgeteilt worden, während Sondershausen, Clingen, Arnstadt, Rudolstadt und die anderen Herrschaften, Ämter und Güter in der oberen Grafschaft ihnen zu gleichen Teilen zufielen, sich untereinander wie folgt verglichen haben. Hans Günther behält Sondershausen, Clingen, Arnstadt und Käfernburg, wie es ihr verstorbener Bruder gehabt hat und überlässt seinem Bruder Albrecht alle anderen Städte, Ämter, Flecken, auch die ganze Waldnutzung in der Oberherrschaft. Albrecht soll alsbald die Ämter vorm Wald als Schwarzburg und Gehren samt Waldnutzung übernehmen, doch behält sich Hans Günther seinen Pfandschilling auf Amt Gehren vor“ 13

Im Staatsarchiv Rudolstadt befindet sich ein weiteres Dokument (ohne Datum, nach 1564), in welchem die Abtrennung des Amtes Gehren vom Amt Schwarzburg beschrieben wird.14 Hauptsächlich geht es in diesem Dokument um einen Rechtsstreit bezüglich der Zugehörigkeit der ehemals zum Amt Ilm gehörenden Dörfer Möhrenbach, Angstedt und Wümbach und der Beweisführung, dass diese Dörfer rechtens zum Amt Gehren gehören. Hier wird nochmals darauf verwiesen, dass das Amt Schwarzburg vom Reich zu Lehen geht und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte sowie die Lehnshoheit über die Ritterlehen der Leutenberger und Sondershäusischen Linie gemeinsam zustehen. „… daß beyde Stemme der Grafen zu Schwarzburgk, Leutenbergischer undtt Sundershäusischer Linien, daß amptt Schwarzburgk vonn der Römischen keyserlichen Majestedtt zu Lehen getragen … Undt zum Dritten daß wohlgedachte Grafen zu Schwarzburgk beyder Linien im ganzen Ampt undt diesen beschriebenen Grenzen die Herschung, Regalien,Geleitt, Zoll, Straßen, Gerichte undt alle gerechtigkeiten in Stetten, Flecken, Dörfern, Feldern, Fluren,…,gehölzen,…,Jagten undtt Waßern zugleich gehabt.… undtt die Belehnung der Ritter so im ganzen amptt gelegen seindtt, zugleich gehabt.

Auch die Zugehörigkeit Gehrens zum Sondershäusischen Teil des Amtes Schwarzburg wird hier nochmals erwähnt. „ Welches Insonderheidtt damit bezeugett wirdtt, daß der Gehren undt die dorfschaften so darumb gelegen, samptt der Ritterlehen … ins amptts Schwarzburgk gehörig seidtt….“ „ Dieweil es aber ist zudeme, daß die alten Schwarzburgischen Erbverträge undtt Urkunden klar ausweisen, daß die Gerichte und alle Gerechtigkeiten im ganzen amptt Schwarzburgk durchaus halb Leutenbergisch gewesen, undtt solches alles ungetheilt und ohne underscheidtt zugleich …, allein daß die Vogtey Zum Gehren dem Grafen zu Sundershausen undtt das geholze under dem Gehren nach Grefenau zu, das Espach genannt den Grafen von Leutenbergk alleine zugestanden.“

Zur Gründung des Amtes Gehren erfahren wir aus diesem Dokument: „ Als aber der letzte Graf dieses Leutenbergischen Stammes mitt nahmen Graf Philip von Schwarzburgk sehligen undtt löblichen gedechtnis auf Michaelis Anno 64 zu Liebzigk gestorben, undtt daß vorledigtt halb Amptt Schwarzburg sampt dem Amptt Leutenbergk dem anderen Grafen zu Schwarzburg, Sundershäusisches Theil heimgefallen ist, So ist die Vogtey Zum Gehren zum Amptt gemacht undt wohlbedachte drey dörfer Möhrenbach, Angstedt undt Wümbach, desgleichen Langewiesen, Breitenbach, Wilmersdorf, Gillersdorf, Oberschöblingen, Garsitz undtt Pennewitz sampt den geschoßen, Zinsen, Volgen, Diensten, Steuern, Zehnten, Gerichten undtt allen Gerechtigkeiten darzu geschlagen worden.“

Mit dem Stadtilmer Vertrag vom 21. November 1599 erfolgte eine Neuaufteilung der Schwarzburger Territorien. Nach dem Aussterben der Frankenhäuser Linie mit Graf Wilhelm (1598) wurden die Linien Rudolstadt und Sondershausen gebildet. Albrecht VII. erhielt den Rudolstädter Teil; die Söhne des 1586 verstorbenen Johann Günthers, Anton Heinrich Günther XLII, Hans Günther und Christian Günther den Sondershäuser Teil mit Arnstadt und Gehren als Hauptorte in der Oberherrschaft.

Im Vertrag dazu heißt es Gehren betreffend, dass - die Söhne Johann Günthers, Anton Heinrich, Günther XLII., Hans Günther und Christian Günther zu den bei der Teilung 1584 ihrem Vater zugeschlagenen Ämtern Arnstadt, Käfernburg, Clingen und Sondershausen und ½ Benneckenstein noch das Amt Gehren und weitere Besitzungen erhalten, - anstatt das der Gemahlin Albrechts als Leibgedinge verschriebene Amt Gehren, das jetzt der Sondershäuser Linie zufällt, soll ein anderes bestimmt werden.15

Das Amt Gehren war auch immer wieder Gegenstand von Verpfändungen und Verschreibungen und diente als Sicherheit für Schulden der jeweiligen Grafen. Beispielgebend seien hier 2 Verpfändungen aus den 1570ger Jahren erwähnt. Im April 1576 verpfändet Graf Günther XLI. das Amt Gehren um 30000 Gulden an Graf Wolfgang II. von Barby-Mühlingen. In der Urkunde heißt es dazu: „Günther, der vier Grafen des Reichs Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt, Sondershausen und Leutenberg bekennt, daß ihm sein Oheim … Wolfgang Graf und Herr zu Barby und Mühlingen auf Ansuchen 30000 Gulden an guten Reichstalern deren jeder 70 Kreuzer gilt nach Frankfurter Währung auf 5 Jahre geliehen habe, …setzt dafür zur Sicherheit sein Haus und Amt Gehren mit ganzem Zubehör, Ritter- und Mannschafften, Bürgern- und Bauernschafften, Herrlichkeiten, Nutzungen, Gerichten, Zöllen usw., wie ihm solche in der brüderlichen Erbteilung zugekommen ist, worüber er seinen gen. Oheim ein besiegeltes Verzeichnis zugestellt hat. Verpfändet ihm solches mit Einwilligung des Kaisers als Lehnsherrn, auch seiner Brüder Hans Günther und Albrecht als Mitbelehnten, weißt seine Schösser, Forstmeister, Schultheisen und Heimbürgen im gen. Amt für den Fall der Versäumnis damit an den Gläubiger …“16 Am 1.September 1579 verschreibt Graf Günther XLI. seinem Bruder Johann Günther, nachdem dieser die Schulden Günthers an Graf Wolfgang von Barby übernommen hatte, das Amt Gehren. In der Urkunde heisst es dazu: „Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt, Sondershausen und Leutenberg bekennt, seinem Bruder Grafen Hans Günther, der sich ihm brüderlich erzeigt, …, endlich zu Ostern 80 ihrem Oheim Grafen Wolf zu Barby 5143 Taler die Günther diesem schuldet, zu zahlen übernommen hat, im Ganzen 32500 Gulden, jeden zu 21 Groschen, deren einer 12 pfennige gilt, schuldig zu sein, die ihm Hans Günther noch 3 Jahre stehen lassen will, verspricht solche dann je halb auf Martini 82 und Martini 83 mit den fälligen Zinsen zu 5% in guten Reichstalern auszuzahlen zu Sondershausen oder wo Jener wünscht, durch den Schösser des Amtes Gehren, daß er für diese Schuld als Pfand verschreibt unter Einbeziehung der dem Grafen Wolf von Barby wegen ober erwähnter Schuld darauf gegebenen Verschreibung, weist für den Fall der Nichterfüllung seine Schösser, Forstmeister, Schultheisen und Heimbürgen im gen. Amt an seinen gen. Bruder, …“17

Jesuborn als Teil des Amtes Schwarzburg

Jesuborn gehörte bei der Bildung des Amtes Gehren 1564 noch zum Amt Schwarzburg. Im Handelsbuch des Amtes Schwarzburg 1545 bis 1553 wird Jesuborn aufgeführt. Unter anderem beinhaltet das Handelsbuch einen Vermerk über die Aufteilung von Reichssteuern auf „ der Edelleuthe Dorffschaften “, darunter Jesuborn.18

In einem Verzeichnis des Amtes Schwarzburg aus dem Jahre 1565 wird im Abschnitt „in folgenden Dörfern haben Junker Hals- und Erbgerichte, Zinsen und Frondienste“ Caspar von Bernstedt für Jesuborn genannt.19

Im Anschlag über die Zugehörungen und Nutzungen des Schlosses und Amtes Gehren aus dem Jahre 1576 ist Jesuborn noch nicht aufgeführt.20

Zumindest Teile der Güter und Erbzinsen in Jesuborn wurden mit der Schwarzburger Erbteilung 1599 dem Amt Gehren zugeschlagen Aus einer 1604 datierten Aufstellung des Gehrener Amtsschössers21 Balthasar Glaß bezüglich der Einkommen und Nutzungen, welche in der Teilung von 1571 dem Amte Schwarzburg zugehörig, nun aber mit der Teilung von 1599 dem Amte Gehren zugeschlagen wurden, sind Erbzinsen von den Harzwalde und Schneidmühlen zum Gehren und Jesuborn aufgeführt.22

Seit wann der Ort Jesuborn zum Amt Gehren gehörte, kann im Rahmen dieses Artikels nicht abschließend geklärt werden.

Vermutlich wird Jesuborn erst nach Aussterben der Berlstedter 1644 und dem anschließenden Erwerb der ehemaligen Berlstedter Güter durch die Grafen der Sondershäuser Line dem Amt Gehern zugeordnet.

Am 11.Februar 1649 verkauften Anneliese Gräfin zu Schwarzburg, geb Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst und Heinrich II. der Jüngere, derzeit ältester Reuß Herrn von Plauen in Vormundschaft ihres Sohnes und Vetters Albrecht Anton Grafen zu Schwarzburg- Rudolstadt die zum Bernstedtischen Gut zu Jesuborn gehörigen heimgefallenen Lehnstücke in der Gehrener Flur an Christian Günther, Anton Günther und Ludwig Günther, Grafen zu Schwarzburg-Sondershausen für 7000 Gulden.23

Am 29.September 1659 verkauften die Grafen Johann Friedrich, Ernst Magnus, Joachim Albrecht Siegfried, Adolf Julius und Heinrich Friedrich von Hohenlohe das freie Rittergut zu Jesuborn, früher gleichisch und nunmehr hohenlohisch und im Besitz deren von Bernstedt gewesen für 2500 Gulden an die Grafen Christian Günther, Anton Günther und Ludwig Günther von Schwarzburg-Sondershausen. Die Grafen von Hohenlohe sollen das Gut bei Herzog Ernst von Sachsen Gotha als Lehnsherrn zugunsten der Käufer auflassen.24

Und letztlich verkaufen am 08.Oktober 1659 Anneliese Gräfin zu Schwarzburg, geb Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst und Heinrich II. der Jüngere, derzeit ältester Reuß Herrn von Plauen in Vormundschaft ihres Sohnes und Vetters Albrecht Anton Grafen zu Schwarzburg- Rudolstadt den Anteil des Dorfes und Rittergutes Jesuborn mit allen Rechten und Gütern, wie es nach Aussterben der Bernstedter 1644 als erledigtes Lehen an Ludwig Günther Grafen von Schwarzburg- Rudolstadt zurückfiel an Christian Günther, Anton Günther und Ludwig Günther, Grafen zu Schwarzburg-Sondershausen.25

Die Bedeutung Gehrens als Reichslehnamt

Mit dem Besitz von Reichslehen, also direkt vom deutschen König bzw. Kaiser den Schwarzburger Grafen verliehenen Gütern und Rechten, wurde die Reichsunmittelbarkeit der Schwarzburger begründet. Vor allem bei den Auseinandersetzungen mit den Wettinern, den späteren Kurfürsten und Herzögen von Sachsen war der Status der Reichsunmittelbarkeit ausschlaggebend, um eigene Interessen durchzusetzen und zu wahren. Die Wettiner als Rechtsnachfolger der Thüringer Landgrafen waren auch Lehnsherren der Schwarzburger, sowohl für die alten landgräflichen Lehen als auch eigener sächsischer Lehen. Die Wettiner, sowohl, der Albertinischen (kurfürstlichen) als auch der Ernestinischen (herzoglichen) Linie sahen aufgrund dieser Lehnshoheit die Schwarzburger Grafen als ihre Vasallen an. Diese Lehnsabhängigkeit war die Rechtfertigung des Hauses Sachsen, für das über Jahrhunderte währende Bestreben, die Schwarzburger Grafen und ihre Territorien unter ihre Landeshoheit zu bringen. Die Reichunmittelbarkeit Schwarzburgs wurde von den sächsischen Kurfürsten und Herzögen nicht anerkannt.

Für die Schwarzburger Grafen hingegen war die Reichsunmittelbarkeit von herausragender Bedeutung, um den Bestrebungen des Hauses Sachsens entgegen zu wirken, ihre Unabhängigkeit gegenüber den Wettinern zu bewahren und in den eigenen Territorien die Landesherrschaft auszubauen.

Aufgrund der Auseinandersetzungen mit Sachsen suchten die Schwarzburger ab dem 16.Jahrhundert wieder verstärkt die Nähe des Reiches und unterstützten den Kaiser bei verschiedenen Anlässen, um sich ihrerseits wiederum dessen Unterstützung gegen Sachsen zu versichern. Explizit sei hier Günther der XLI. erwähnt. Kurz nach der Gründung des Amtes Gehren nahm Günther XLI. 1565 wieder engere Beziehungen zu Kaiser Maximilian II. auf. Auf den Reichstag zu Augsburg 1566 wurde er zum kaiserlichen Reichshofrat bestellt und erhielt auch die Bestallung als kaiserlicher Generaloberstleutnant für den Türkenfeldzug. Von Kaiser Rudolf II. wurde ihm 1576 gegen den Widerstand Sachsens Sitz- und Stimmrecht im Reichstag zugestanden.

Ausdruck der kaiserlichen Unterstützung war auch die Erneuerung der sogenannten „Viergrafenwürde“ des Reiches26 1518 durch Kaiser Maximilian I. für die Schwarzburger. Damit wurde die reichsunmittelbare Stellung Schwarzburgs erheblich aufgewertet und verschaffte den Schwarzburgern eine symbolische Vorrangstellung innerhalb der Reichsverfassung. Bereits in der Murbacher Chronik von 1415 werden neben Schwarzburg die Grafen von Kleve, Cilli und Savoyen als Viergrafen des Reichs erwähnt.27

Die neu bestätigte Viergrafenwürde fand auch Ausdruck in der Vermehrung des Wappens der Schwarzburger. Seit 1518 erscheint ein von Blau, Gold und Schwarz bandweise gestreiftes Kreuz, welches das Wappen in 4 Quartiere teilt und für die Viergrafenwürde steht.

Als ein weiters Beispiel der Rangerhöhung der Grafen von Schwarzburg durch den Kaiser sei hier noch die Bewilligung des Prädikats „Wohlgeboren“ und die Genehmigung mit rotem Wachs zu siegeln erwähnt (1518 und 1530).

Seinen letztendlich für Schwarzburg positiven Abschluss fanden die Auseinandersetzungen mit Sachsen durch die Erhebung beider Schwarzburger Linien zu Sondershausen und Rudolstadt in den Reichsfürstenstand durch Kaiser Leopold I. 1697. Christian Wilhelm von Sondershausen nahm die Standeserhöhung an, Albert Anton von Rudolstadt lehnte diese vorerst ab. 1710 wurde für ihn durch Kaiser Joseph I. der Reichsfürstenstand erneut ausgesprochen und akzeptiert. Somit hatten beide Schwarzburger Linien Sitz und Stimme im Reichstag.

Um nun bei den vielen Teilungen des Schwarzburger Gebietes jedem regierenden Grafen die Reichsunmittelbarkeit zu gewährleisten, wurde versucht, jedem Anteil auch Reichslehen zu zuschlagen. War dies nicht möglich blieben Reichslehen oftmals gemeinschaftlicher Besitz, so auch des Öfteren geschehen für Gehren.

Wann genau die Schwarzburger mit den o.a. Reichslehen belehnt wurden, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Wahrscheinlich war es Kaiser Heinrich IV. (1056-1105) oder Heinrich V. (1106-1125) der diese Belehnung vornahm.28 So wurde z.B. am 27. August 1399 die Belehnung mit allen Reichslehen nochmals bestätigt, wobei das Lehen nur allgemein ohne Ortsangabe bezeichnet wird. In der Urkunde dazu heißt es: „ Gerhard v.G.G. Bischof von Würzburg bekennt, dass vor Zeiten zu Nürnberg in seiner Gegenwart sein Vetter Graf Günther von Schwarzburg, Herr zu Ranis alle seine Lehen und Güter, die er vom Reich und von der Krone zu Lehen hat, von Herrn Wenzel, römischer Kaiser und zu Böhmen König, zu Lehen empfangen habe“.29

Diese Belehnungen wurden in den folgenden Jahrhunderten zu verschiedenen Gelegenheiten erneuert. Erst später finden wir urkundliche Nachweise, in denen das Gebiet um Gehren, sowie nach der Gründung des Amtes Gehren, der Ort selber als Reichslehen bezeichnet und verliehen wird. Als Beispiel sei die Belehnung durch Kaiser Rudolf vom 18.Oktober 1600 genannt. Kaiser Rudolf bekennt, dass er auf Ersuchen Graf Albrechts von Schwarzburg den halben Thüringer Wald, soweit er Schwarzburgisch ist sowie das Amt Gehren, welche zuvor dem Amt Schwarzburg einverleibt waren und vom Reich zu Lehen rühren, nach Ableben seines Bruders Wilhelm (1598) entsprechend der am 21 November 1599 vereinbarten Erbsteilung, die Söhne des verstorbenen Johann Günthers I., nämlich Günther (XLII), Anton Heinrich, Hans Günther (II) und Christian Günther mit dem Amt Gehren und den halben Thüringer Wald in Gemeinschaft und zu gesamter Hand belehnt hat.

In dieser Urkunde werden auch alle Rechte für das Amt Gehren erwähnt „mit allen und jedlichen Iren Herrlichkeiten, hohen und niederen Gerichten, Mannschaften, Lehnschaften, Wäldern, Münzen ( gemeint ist das Münzrecht) Gülten (?) Gerechtigkeiten, Zugehörungen,…und darzu alle und jedliche Regalien, Pfandschaften, Wildbann, Zoll, Bergwerg, Seiffenwerg, Müntz, Geleit, Zinß, Renten, nutz gnaden und freyheiten“ 30 Kaiser Matthias erneuert diese Belehnung am 5.Mätz 1613 gleichermaßen.31

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Mit der Formulierung in dieser Urkunde (und möglicherweise schon früher) wird der später oft verwendete Ausdruck „der halbe Thüringer Wald, soweit er schwarzburgisch ist“ mit dem Amt Gehren in Verbindung gebracht. Die Bezeichnung „Reichslehnamt“ für das Amt Gehren setzte sich von nun an durch.

Bereits zwischen 1533 und 1549 soll Gehren das Privileg eines Markfleckens32 erhalten haben. Allerdings konnte aus dieser Zeit kein entsprechendes Dokument gefunden werden. In einer Urkunde des Grafen Albrecht von Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1599 zur Bestätigung der Privilegien Gehrens findet man allerdings indirekt einen Hinweis auf die Gewährung der Privilegien eines Markfleckens bereits um 1549. In der von Albrecht Graf von Schwarzburg ausgestellten Urkunde zur Bestätigung der Privilegien des Flecken Gehren werden „unsere lieben getreuen Ratsmeister und die ganze Gemeinde unseres Fleckens Gehren“ genannt. Weiter heißt es darin, dass „Graf Günther, Graf zu Schwarzburg (hiermit ist Günther XL. gemeint, der Vater Albrechts, der in der Urkunde auch als solcher bezeichnet wird) wohlseligen Gedächtnis ungefähr vor fünfzig Jahren sie (die Gemeinde Gehren A.d.V.) mit einem gemeinen Schank- Brau- und Malzhaus, auch zu Schlachten und Backen und anderer Gerechtigkeit gnädiglich beliehen“ hat.33

In Dokumenten über Wald- und Grenzstreitigkeiten zwischen Gehren und der Gemeinde Jesuborn (1552-1592) wird Gehren als “Flecken“ bezeichnet. 34 Im Bestand des Archivs Rudolstadt befinden sich Ratsmeisterrechnungen der Gemeinde Gehren, beginnend im Jahre 1554.35 Da zu dieser Zeit Gehren offensichtlich über einen Rat verfügte, musste es also mindestens den Status eine Fleckens besitzen. Fakt ist, das derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, zu welcher Zeit Gehren mit den Rechten eines Markflecken privilegiert wurde. Der Zeitraum 1533 – 1549 erscheint aber nachvollziehbar und wahrscheinlich.

Seit dieser Zeit werden auch Schwarzburger Beamte in Gehren erwähnt. Die ersten waren u.a.: 1536 Hans von Sülzbach,Vogt 1553 Simon Obsfelder, Schösser 1555 Baltser Franz, Schösser 1558 Johann Scherer, Schösser 1561 Baltser Morstetter, Schösser 1562 Heinrich Böttener, Burgvogt 1565 Georg von Boseck, Amtmann Wolf Christens, Burgvogt 1573 Johann Kretschmer, Amtschreiber 36

Die besondere Bedeutung des Amtes Gehren unter den Schwarzburger Ämtern hebt Hans Eberhardt in „Die Geschichte der Behördenorganisation in Schwarzburg-Sondershausen“ aus dem Jahre 1943 hervor, indem er schreibt: „Da das Amt Gehren als Reichslehen auch bei den späteren Teilungen gemeinsamer Besitz der verschiedenen Herrschaften blieb, führte dies zu einer gewissen Sonderstellung des Amtes, die es bis in das 19. Jahrhundert hinein zu wahren wusste“. Und weiter: „Eine Sonderstellung unter den Ämtern nahm ferner das Reichslehnamt Gehren ein, das sowohl bei der Teilung von 1651 wie auch 1682 in gemeinschaftlichem Besitz geblieben war. An der Spitze der Amtsverwaltung stand der Schösser, der Richter und oberster Verwaltungsbeamter in einer Person war. Ausdrücklich aber wurde angeordnet, dass bei Schreiben der Grafen an das Amt in der Unterschrift die kaiserliche Belehnung hervorgehoben wurde, und so unterzeichnete man mit: „Gräflich Schwarzburgische ins Reichslehnamt Gehren verordnete gemeine Räte“. Indessen hob sich schon der Schösser von seinen Kollegen in den übrigen Ämtern dadurch hervor, dass er etwa 1665/66 den Titel eines „Rates und Amtmannes zum Gehren erhielt“

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Abschließend sei noch angemerkt, dass der vorliegende Artikel den derzeitigen Kenntnisstand auf Grundlage der dazu ausgewerteten Dokumente und Archivalien darstellt. Aufgrund weiterer Funde von Dokumenten in Archiven (wie z.B. 2018 im Stadtarchiv Gehren), vor allem aber durch die weitere Bearbeitung von Archivalien z.B. im Thüringer Staatsarchiv Rudolstadt und der damit einhergehenden besseren Recherchemöglichkeiten in den Beständen, wird sich der Wissensstand in Zukunft erweitern.

Von daher ist dieser Artikel als Grundlage und Anregung für den interessierten Heimatforscher zu verstehen, sich auch in Zukunft mit der Thematik zu beschäftigen und weitere Details und Erkenntnisse beizutragen.

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Seite 2 Thüringer Staatsarchiv Rudolstadt, Sammlung Petschaften Nr.153

Seiten 3-6 eigene Abbildungen

Seite 8 Thüringer Staatsarchiv Rudolstadt, Sammlung Petschaften Nr.236

Seite 9-10 eigene Abbildungen

Seite 16 und 18 Stadtarchiv Gehren

[...]


1 Kurt Hermann,“ Die Erbteilungen des Hauses Schwarzburg“, Halle 1919

2 bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein Eigentum, über das der Eigentümer frei verfügen konnte

3 ThStA Rudolstadt Sonderhäuser Urkunden Nr.951

4 Carl Beyer, Urkundenbuch der Stadt Erfurt Teil 2 , Nr.1037

5 ThStA Rudolstadt Gemeinsames Archiv Nr. 263, siehe auch „Beiträge zur Gehrener Heimatgeschichte“, Heft 2014/II

6 Schoettgen und Kreysig: Diplomataria et Scriptores Historiae Germanicae Medii Aevi, Tomus I, Seite 286;

7 Schoettgen und Kreysig:Diplomataria et Scriptores Historiae Germanicae Medii Aevi, Tomus I, Seite 300 siehe auch ThStA Rudolstadt Gemeinsames Archiv Nr.420

8 ThStA Rudolstadt Gemeinsames Archiv Nr 476

9 Herbert Kühnert, „Das gräflich Schwarzburgische Amt Schwarzburg im Jahre 1565“ in Schwarzburgbote Nr.24, 22.11.1928

10 ThStA Rudolstadt, Bestand 5-12-2550, Amt Schwarzburg, Signatur Nr.9

11 ThStA Rudolstadt, Bestand 5-11-2010 Sondershäuser Urkunden, Reg.4129 vom 13.12.1574

12 ThStA Rudolstadt, Bestand 5-12-1010 Geheimes Archiv-Restbestand, Signatur CVI 1b Nr.28b

13 ThStA Rudolstadt, Bestand 5-11-2010, Sondershäuser Urkunden, Reg.4206

14 ThStA Rudolstadt, Kanzlei Frankenhausen B VIII 4e Nr.2

15 ThStA Rudolstadt Bestand 5-11-2010, Sondershäuser Urkunden, Reg.4307

16 ThStA Rudolstadt Bestand 5-11-2010, Sondershäuser Urkunden, Reg.4140

17 ThStA Rudolstadt Bestand 5-11-2010, Sondershäuser Urkunden, Reg.4174

18 ThStA Rudolstadt Hessesche Collectaneen, Nr. 2c Nr. 29

19 ThStA Rudolstadt Signatur C V 3c Nr.24

20 ThStA Rudolstadt Bestand 5-16-2240, Rechnungen des Amtes Gehren Nr.91

21 Der Amtsschösser, war verantwortlich für die Berechnung und Eintreibung der Steuern im Amt. Er stand entweder unter den Amtmann oder hatte in Personalunion beide Funktionen inne.

22 ThStA Rudolstadt Bestand 5-16-2240, Rechnungen des Amtes Gehren Nr.92

23 ThStA Rudolstadt Sondershäuser Urkunden Nr.4594

24 ThStA Rudolstadt Sondershäuser Urkunden Nr.4687

25 ThStA Rudolstadt, 5-12-1060 Kammer Rudostadt, E II 4 b Nr. 42

26 Die Vier Grafen Würde war Ausdruck der Reichsreformbestrebungen Kaiser Sigmunds zur Zeit des Konstanzer Konzils (1414-1418). Demnach war an die Einteilung des Reiches in vier Landfriedensbezirke gedacht, in denen jeweils ein Ausschuss der Vertreter aller Stände (u.a auch der Grafen) die Friedenssicherung übernehmen würde

27 Thomas Nicklas: „Macht oder Recht – frühneuzeitliche Politik im obersächsischen Reichskreis

28 Mägdefrau, Werner, Band 2 Mittelalterliches Thüringen, Langensalza 2000

29 ThStA Rudolstadt Sondershäuser Urkunden Nr.4218

30 ThStA Rudolstadt, Bestand 5-12-1050, Kanzlei Rudolstadt, Signatur A IX Nr.86, Seite 19

31 ThStA Rudolstadt, Bestand 5-12-1050, Kanzlei Rudolstadt, Signatur A IX Nr.86, Seite 66

32 Flecken ist eine Bezeichnung für eine kleinere, aber lokal bedeutende Ansiedlung. Es bildet für die umliegenden Dörfer einen Mittelpunkt und nimmt zentralörtliche Funktionen war. Dazu verfügt es möglicherweise über einige städtische Privilegien, wie zum Beispiel das Marktrecht - Wikipedia

33 Stadtarchiv Gehren, unverzeichnete Urkunden, 26.März 1599

34 ThStA Rudolsatdt Kanzlei Arnstadt C XI 4d Nr.1

35 ThStA Rudolstadt, Bestand 5-12-3100, Gemeinde und Stadtrechnungen, Signatur 2773

36 ThStA Rudolstadt Signatur 5-99-1100 A VIII Hessesche Collectaneen 5a Nr. 1

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Details

Titel
Die Entstehung des Amtes Gehren 1564. Die geschichtliche Entwicklung zum Reichslehnamt
Autor
Jahr
2020
Seiten
19
Katalognummer
V923372
ISBN (eBook)
9783346253002
ISBN (Buch)
9783346253019
Sprache
Deutsch
Schlagworte
entstehung, amtes, gehren, entwicklung, reichslehnamt
Arbeit zitieren
Uwe Risch (Autor:in), 2020, Die Entstehung des Amtes Gehren 1564. Die geschichtliche Entwicklung zum Reichslehnamt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/923372

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