Ausübung und Rechtsfolgen eines Widerrufs


Hausarbeit, 2019

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Ausübung eines Widerrufs
2.1 Widerruf von Willenserklärungen
2.1.1 Widerruf einer noch nicht zugegangenen Willenserklärung
2.1.2 Widerruf einer bereits bindenden Willenserklärung
2.2 Fristgerechte Widerrufserklärung
2.3 Erlöschen des Widerrufsrechts

3 Folgen eines Widerrufs
3.1 Rechtsfolgen
3.2 Erstattung bereits getätigter Auslagen sowie Anspruch auf Wertersatz
3.3 Rechtsfolgen bei verbundenen Verträgen – der Widerrufsdurchgriff

4 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

ITM Checklist

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

Art. Artikel

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGB-InfoV BGB-Informationspflichten-Verordnung

BGH Bundesgerichtshof

d. h. das heißt

evtl. eventuell

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

EuGH Europäischer Gerichtshof

ff. folgende

Hrsg. Herausgeber

i. V. m. in Verbindung mit

LG Landgericht

lt. laut

NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift

OLG Oberlandesgericht

Rn. Randnotiz

S. Satz oder Seite

UKlaG Unterlassungsklagengesetz

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Vgl. Vergleiche

VW Volkswagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht vom Verbraucherschutz zum Widerrufsrecht

1 Einleitung

Das Verbraucher-Widerrufsrecht ist in nahezu allen Lebenslagen von zentraler Bedeutung. Aktuell erlangt es Schlagzeilen und besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit durch den Diesel-Abgasskandal. Alleine beim Autokonzern VW sind elf Millionen Dieselfahrzeuge und damit elf Millionen Verbraucher betroffen.1 Weiterhin ergeben sich für den Verbraucher, besonders in der heutigen digitalen Welt, Gefahren durch „Kauf per Knopfdruck“, wie es in vielen Online-Portalen oder durch Apps möglich ist. Ein anderes Beispiel ist ebenfalls häufig gesehen: Hierbei geraten Verbraucher und insbesondere ältere Menschen in die Situation, an ihrer Haustür oder bei „Kaffeefahrten“ vom Unternehmer überrascht und bedrängt zu werden, einen Kaufvertrag abzuschießen. Diesen hätten sie ohne diesen Druck aller Wahrscheinlichkeit nicht abgeschlossen.

Um insbesondere den Verbraucher bei dem Abschluss eines Kaufvertrages zu schützen, kommt dem Widerruf als Instrument des Verbraucherschutzes besondere Bedeutung zu. Eine Zusammenfassung dieses Instrumentes ist der Abbildung 1 zu entnehmen.

Abbildung 1: Übersicht vom Verbraucherschutz zum Widerrufsrecht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Führich, E., Verbraucherschutz, 2010, S. 148; Führich, E., Verbraucherschutz, 2010, S. 216

Der Gesetzgeber betitelt den Sinn des Widerrufs darin, die unterlege Partei, den Verbraucher,2 zu schützen.3 Realisiert wird dies durch die Ausübung des Widerrufs, bei dem eine einseitige Willenserklärung ausreicht, nämlich die des Verbrauchers.4 Gerade bei Fernabsatzverträgen, wie zum Beispiel bei Online-Käufen, soll der Verbraucher die Möglichkeit bekommen, die Ware zunächst zu prüfen, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird.5

Auf der anderen Seite muss allerdings herausgestellt werden, dass, selbst wenn es nicht klar im BGB erwähnt wird, der Grundsatz „Pancta sunt servanda – Verträge sind zu halten!“ beim Zustandekommen von Verträgen gelten soll. Würde die Möglichkeit bestehen, ohne Auswirkungen – sowohl auf Seiten der Unternehmer (§ 14 BGB) als auch auf Seiten der Verbraucher (§ 13 BGB) – Verträge zu widerrufen, würden sie jeden Wert in der Gesellschaft verlieren. Ausnahmen wurden jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Verbraucher gemacht,6 die im Folgenden in diesem Assignment thematisiert werden.

Dieses Assignment gibt im Anschluss an die Einleitung im Abschnitt 2 einen Eindruck darüber, wie Verbraucher einen Widerruf auszuüben zu haben, was im Speziellen hinsichtlich der Rechtslage dabei zu beachten ist und welche Schlupflöcher ausgenutzt werden können. Im Anschluss an diesen Abschnitt folgt die Ausführung zu den Rechtsfolgen nach einem erfolgreich ausgeführten Widerruf. Dieser Abschnitt ist zum einen in die Rechtslage hinsichtlich der Erstattung bereits getätigter Auslagen und zum anderen hinsichtlich der Rechtsfolgen bei verbundenen Verträgen aufgeteilt. Abschließend folgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse, sowie ein Ausblick, der für Verbraucher interessant sein kann.

2 Ausübung eines Widerrufs

2.1 Widerruf von Willenserklärungen

2.1.1 Widerruf einer noch nicht zugegangenen Willenserklärung

Eine Willenserklärung kann lt. § 130 Abs. 1 Satz 2 widerrufen werden, sofern diese den Empfänger noch nicht erreicht hat, bzw. ihn der Widerruf gleichzeitig erreicht. Mit dem Erreichen des Widerrufs ist die Willenserklärung unwirksam geworden. Die Kenntnisnahme des Empfängers spielt hierbei eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass der Widerruf fristgerecht beim Empfänger ankommt, um wirksam zu sein.7

2.1.2 Widerruf einer bereits bindenden Willenserklärung

Wird eine bereits bindende Willenserklärung widerrufen, ist der geschlossene Vertrag zunächst schwebend wirksam. Durch den ausgeübten Widerruf einer bereits bindenden Willenserklärung kann sich der Verbraucher von dem Vertrag lösen. Nach erfolgtem Widerruf ist der bis dato schwebend wirksame Vertrag nichtig.8

Die einzelnen Möglichkeiten werden im nächsten Abschnitt detaillierter erläutert.

2.2 Fristgerechte Widerrufserklärung

Die Möglichkeit, die es dem Verbraucher ermöglicht den Vertragsschluss zu widerrufen, wird generell in §§ 355 ff. BGB beschrieben.9 § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt hierbei, dass zwar keine Gründe angegeben werden müssen, der Widerruf aber fristgerecht erfolgen muss. In § 355 Abs. 2 Satz 1 ist festgehalten, dass die Widerrufsfrist generell 14 Tage nach Vertragsschluss beträgt, sofern vertraglich nichts anderes festgehalten ist.10 Der Widerruf kann dabei entweder in Textform oder durch schlichte Rücksendung der Waren, inklusive einer kurzen Aussage das die Ware zurückgegeben werden soll, erfolgen. Weiterhin kann der Widerruf auch durch eine mündliche Erklärung des Verbrauchers erfolgen, jedoch obliegt diesem Fall das Problem der Beweislastigkeit.11 Abweichend von dem Beginnen der Widerrufsfrist nach Vertragsschluss, gelten für Fernabsatzverträge andere Regelungen, die in § 356 Abs. 2 BGB erläutert werden. Es werden zum einen zwischen Verträgen aus einem Verbrauchsgüterkauf und zum anderen bei Verträgen, deren Inhalt eine nicht definierte Menge einer bestimmten Ware ist, unterschieden:12

1. Verbrauchsgüterkäufe:

a. Entweder durch persönlichen oder durch Vollmacht beauftragten Erhalt der Waren,
b. Bei Teillieferung einer einheitlichen Bestellung, sobald der persönliche oder durch Vollmacht beauftragte Erhalt der letzten Teillieferung erfolgt ist,
c. Bei Teillieferung einer Ware, sobald der persönliche oder durch Vollmacht beauftragte Erhalt der letzten Teillieferung erfolgt ist,
d. Bei regelmäßiger Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitpunkt, sobald der persönliche oder durch Vollmacht beauftragte Erhalt der ersten Lieferung erfolgt ist.

2. Verträge, die nicht in einer bestimmten Menge vorher fix angeboten werden können (Gas, Wasser und Strom) sowie digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, mit Vertragsschluss.

Damit die Widerrufsfrist wirksam werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die in Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 EGBGB (§ 312 d Abs. 2 BGB) festgelegt sind, welche allgemein als Informationspflichten bezeichnet werden können.13 Wird seitens des Unternehmers gegen die Informationspflichten (auch in § 312d Abs. 1 BGB) verstoßen, besteht die Möglichkeit einer Unterlassungsklage nach § 13 UWG sowie § 2 UKlaG.14 In § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB wird geregelt, dass die Widerrufsfrist unberührt bleibt, wird der Verbraucher nicht rechtzeitig und ordentlich (d. h. in Textform) über die Widerrufsfristen belehrt. Weiterhin sagt § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB aus, dass das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monate und 14 Tagen erlischt.15

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass man als Verbraucher ein unbegrenztes Widerrufsrecht bekommen kann, wenn der Unternehmer es gänzlich unterlässt, den Verbraucher über eine Widerrufsmöglichkeit zu unterrichten oder der Unternehmer einen klar erkennbaren Fehler bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung begeht. Weiterhin kann der Verbraucher ein unbegrenztes Widerrufsrecht bekommen, wenn die Widerrufsbelehrung in den Augen des BGH nicht vollständig oder klar formuliert wurde.16

Wird eine Widerrufsbelehrung vom Unternehmer im Internet mit dem Zweck veröffentlicht, die es dem Verbraucher ermöglicht sie zu speichern und für verschiedene Käufe zu vervielfältigen, wahrt sie nicht die zwingend erforderliche Textform des § 126 b BGB.17 Die Form der Widerrufsbelehrung ist ebenfalls gesetzlich geregelt.

Bezugnehmend auf die Widerrufsbelehrung sollte stets die gesetzlich bereitgestellte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet werdet, da selbst kleinste Abweichungen zu einer nicht beginnenden Widerrufsfrist führen kann, was ein Urteil des BGH zeigt.18 Weiterhin muss die in der Widerrufsbelehrung genannte Anschrift der des Unternehmers gleichlautend sein oder zumindest deren gültige Postanschrift enthalten.19 Der Unternehmer kann erlaubte Abweichungen in der Widerrufsbelehrung, die zu keinen Konflikten führen, dem § 14 Abs. 3 BGB-InfoV entnehmen.20

2.3 Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist ausgeschlossen, wenn die verhandelte Leistung bei Vertragsabschluss sofortig erbracht und überreicht wird und der Verbraucher die Leistung an Ort und Stelle bezahlt. Hierbei darf der Wert der Leistung 40 € nicht überschreiten. Ebenfalls erlischt lt. § 312 Abs. 3 BGB das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag notariell beglaubigt wird21 und gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1-13 bei Verträgen über die Lieferung bestimmter Waren und Dienstleistungen, die zum einen speziell für den Verbraucher angefertigt oder zum anderen anhand seiner persönlichen Spezifikationen angepasst wurden. Insbesondere schnell verderbliche Waren, auf Grund vom Gesundheitsschutz versiegelte Waren, die nicht mehr zurückgegeben werden können, Software nach Entfernen der Sicherheitssiegel sowie vom Verbraucher explizit angeforderte Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen sind vom Gesetzgeber in diesem Absatz zusammengefasst. Bei Vertragsabschluss, die als Gegenstand die oben aufgeführten Waren und / oder Leistungen enthalten, entfällt die Möglichkeit des Verbraucherwiderrufs.22

3 Folgen eines Widerrufs

3.1 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufes sind in §§ 357 ff. BGB erläutert und geregelt. Wird der Widerruf durchgeführt, wandelt sich der Vertrag automatisch in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis23 um, und der Verbraucher ist nicht mehr an seine Willenserklärung zum Kaufvertrag lt. § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden. Auswirkungen sind hierbei zum einen die Rückabwicklung der bereits ausgehändigten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen eine mögliche Wertersatzpflicht, die in §§ 346 ff. sowie §§ 357 ff. BGB geregelt sind.24 Diese Punkte werden in den folgenden Abschnitten behandelt.

3.2 Erstattung bereits getätigter Auslagen sowie Anspruch auf Wertersatz

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen, bei denen es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne von Finanzdienstleistungen handelt, sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Im Gegenzug muss der Verkäufer bereits getätigte Zahlungen an den Verbraucher zurückgewähren. Ist im Zuge der Benutzung der Ware ein Wertverlust aufgetreten, muss der Verbraucher einen Wertersatz an den Verkäufer leisten. Dieser Wertersatz muss ebenfalls für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen aus Verträgen zur Lieferung von Wasser, Gas und Strom geleistet werden. Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten muss der Verbraucher keinen Wertersatz leisten (Vgl. § 357 Abs. 9 BGB).

Die empfangenen Leistungen bei Verträgen über Finanzdienstleistungen müssen lt. § 357a Abs. 1 BGB spätestens nach 30 Tagen zurückgewährt werden. Weiterhin muss der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages für den Zeitraum von Auszahlung bis Rückzahlung des Darlehens die vereinbarten Sollzinsen begleichen25, was im Speziellen in § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt ist. Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Verkäufer bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber anstelle dessen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus dem verbundenen Vertrag ein. Der Verbraucher muss sich daher lediglich mit dem Darlehensgeber auseinandersetzen.26

3.3 Rechtsfolgen bei verbundenen Verträgen – der Widerrufsdurchgriff

Besonderheiten beim Widerrufsrecht ergeben sich, wenn ein Verbraucher eine Finanzierung benötigt oder einen Kredit aufnehmen muss, um eine Ware erwerben zu können. Besonders problematisch kann es für den Verbraucher enden, wenn beide Verträge nur zusammen wirtschaftlich sinnvoll sind und für den einen Vertrag, bei dem es sich beispielsweise um eine Finanzierung handelt, zwar ein Widerrufsrecht besteht er dieses allerdings nicht in Anspruch nehmen möchte, da bei dem anderen Vertrag, in dem Fall der Kaufvertrag der Ware oder Dienstleistung, kein Widerrufsrecht besteht. Um den Verbraucher in dieser Situation zu schützen, hat der Gesetzgeber in den §§ 358 ff. BGB Möglichkeiten zum Widerrufsdurchgriff festgehalten.27 In § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Voraussetzungen aufgeführt, § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB halten fest, dass der Verbraucher nicht mehr an den Darlehensvertrag sowie nicht mehr an den Kaufvertrag verbunden ist, wird einer davon rechtswirksam widerrufen. § 358 Abs. 4 hält die Einzelheiten zur Rückabwicklung bei verbundenen Verträgen fest, die im vorherigen Abschnitt bereits erläutert wurden.

Abschließend sagt § 358 Abs. 5 BGB aus, dass für Darlehensverträge, mit denen Finanzinstrumente wie Aktien, Derivate, Fonds und dergleichen finanziert werden, § 358 BGB keine Anwendung findet. Der Grund hierfür liegt darin begründet, dass sich der Verbraucher an Kursschwankungen bereichern könnte.28 Entscheidend bei dem Widerruf verbundener Verträge ist, dass der Widerruf an den in der Widerrufsbelehrung genannten Widerrufsempfänger erfolgen muss und die an den Unternehmer gerichtete Willenserklärung als Gegenstand des Widerrufs herangezogen wird. Dies gilt sowohl bei einer Widerrufsbelehrung, die den gesetzlichen Anforderungen erfüllt, als auch bei einem Widerruf, die als Grundlage eine unterbliebene Belehrung enthält. Nur dann sind beide Verträge als widerrufen anzusehen.29

[...]


1 Vgl. Germis, C., Abgasskandal, 2017, o. S.

2 Besonderheiten bei dem Widerrufsrecht und insbesondere dem Verbraucherschutz sind, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen, wie Vereine oder Gesellschaften, geschützt werden. (EuGH, 22.11.2001, C-541/99, C-542/99, Rn. 17; BGH, 30.03.2017, VII ZR 269/15, Rn. 28.) Demzufolge sind alle in dieser Arbeit erwähnten Verbraucher natürliche Personen.

3 Vgl. Köhler, H., BGB AT, 2006, Rn. 558 ff.

4 Vgl. HK-BGB/ Schulte-Nölke, BGB, § 355 Rn. 6.

5 Vgl. Zerres, T. C., Recht, 2009, S. 112.

6 Vgl. Klunzinger, E., Verträge, 2013, S. 326.

7 Vgl. Lange, K. W., Basiswissen, 2012, S. 33-34; Eisenhardt, U., Einführung, 2011, S. 30.

8 Vgl. Eisenhardt, U., Einführung, 2011, S. 30.

9 Vgl. Brox, H., Walker, W.-D., AT, 2018, S. 100.

10 Vgl. Kaiser, G. A., Widerruf, 2009, S. 280-281.

11 Vgl. Schwab, D., Löhnig, M., Allgemeines, 2007, S. 378; Brox, H., Walker, W.-D., AT, 2018, S. 104.

12 Vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, § 356, Rn. 3.

13 Vgl. Lange, K. W., Basiswissen, 2012, S. 115; Zerres, T. C., Recht, 2009, S. 110-111.

14 Vgl. Zerres, T. C., Recht, 2009, S. 112.

15 Vgl. Lange, K. W., Basiswissen, 2012, S. 115.

16 Vgl. Schäfer, H.-B., Kredit, 2015, S. 6.

17 OLG Naumburg, 13.12.2007, 1 U 10/07, NJW-RR 2008, 1056, 1056ff.

18 BGH, 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 10.

19 BGH, 11.04.2002, I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353ff.

20 BGH, 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 22-24.

21 Vgl. Zerres, T. C., Recht, 2009, S. 109.

22 Vgl. Brox, H., Walker, W.-D., AT, 2018, S. 103.

23 Vgl. Kaiser, G. A., Widerruf, 2009, S. 281.

24 Vgl. Lange, K. W., Basiswissen, 2012, S. 115-116.

25 BGH, 22.09.2015, XI ZR 116/15, Rn. 7; BGH, 12.01.2016, XI ZR 366/15, Rn. 18ff.

26 Vgl. Lange, K. W., Basiswissen, 2012, S. 117.

27 Vgl. Lange, K. W., Basiswissen, 2012, S. 116-117.

28 Vgl. Lange, K. W., Basiswissen, 2012, S. 117.

29 Vgl. Münchener Kommentar/ Habersack, BGB, § 358 Rn. 65-67.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Ausübung und Rechtsfolgen eines Widerrufs
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
19
Katalognummer
V920749
ISBN (eBook)
9783346242280
ISBN (Buch)
9783346242297
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Widerruf, Ausübung, Rechtsfolgen, Widerrufsgesetz
Arbeit zitieren
Timo Zimenga (Autor:in), 2019, Ausübung und Rechtsfolgen eines Widerrufs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/920749

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