Zwangsvollstreckung in Immobilien


Seminararbeit, 2007

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Vollstreckungsgegenstand

3 Verfahrensablauf der Zwangsversteigerung
3.1 Zulässigkeit der Zwangsversteigerung
3.2 Vor dem Versteigerungstermin
3.3 Der Versteigerungstermin
3.3.1 Beteiligte und ihre Rangordnung
3.3.2 Arten der Gebote
3.3.3 Phasen der Versteigerung
3.3.4 Zuschlag
3.4 Nach dem Versteigerungstermin

4 Besonderheiten im Vergleich von Zwangs- und Teilungsversteigerung

5 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Häufig kommt es aufgrund von Geldforderungen zu einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners. Von einer solchen Zwangsvollstreckung kann sowohl das bewegliche, als auch das unbewegliche Vermögen eines Schuldners betroffen sein.[1]

Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen hat der Gläubiger gem. § 866 ZPO zum einen die Möglichkeit gem. §§ 867 f. ZPO eine Zwangshypothek eintragen zu lassen, zum anderen kann er eine Zwangsversteigerung i. S. d. §§ 15 - 145a ZVG oder eine Zwangsverwaltung nach §§ 146 - 161 ZVG beantragen. Gem. § 869 ZPO gilt das ZVG als Bestandteil der ZPO, so dass deren Vorschriften hier zusätzlich herangezogen werden können.[2]

Diese Hausarbeit befasst sich ausschließlich mit der Zwangsversteigerung gem. §§ 864 - 869 ZPO und §§ 15 – 145a ZVG und stellt, nach einer Erläuterung des Vollstreckungsgegenstandes, zunächst kurz den Verfahrensablauf dar.

Auch wenn keine zu befriedigende Geldforderung eines Gläubigers vorliegt, kann es zur Zwangsversteigerung einer Immobilie kommen. Es handelt sich dabei um eine Teilungsversteigerung gem. §§ 180 ff. ZVG. Wann bei einer solchen Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt wird, differiert im Vergleich zur normalen Zwangsversteigerung. Auf diesen Unterschied soll im zweiten Teil der Hausarbeit eingegangen werden. Dabei soll der Versuch unternommen werden, zu klären, ob es dadurch zu einer Benachteiligung der Beteiligten einer Teilungsversteigerung kommt.[3]

2 Vollstreckungsgegenstand

Der Gegenstand der Immobiliarvollstreckung wegen Geldforderungen ist in §864ZPO geregelt und umfasst:

- Grundstücke (§ 864 I ZPO)
Zu einem Grundstück zählen sowohl alle wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile, sowie auch die subjektiv-dinglichen Rechte aus §§ 93, 94 und 96BGB.
- grundstücksgleiche Rechte (§ 864 I ZPO)
Dazu gehören unter anderem das Erbbaurecht nach der ErbbauVO oder das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG.
- eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§ 864 I ZPO)
Auch Luftfahrzeuge können gem. § 171 a ZVG Vollstreckungsgegenstand in der Immobiliarvollstreckung sein.
- Bruchteile von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten

(§ 864 IIZPO).[4]

Weiter findet die Immobiliarvollstreckung gem. § 865 I ZPO Anwendung auf Gegenstände, auf welche sich bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die Hypothek erstreckt. Dabei handelt es sich z. B. um Zubehör, Miet- und Pachtzinsforderungen oder Erzeugnisse gem. §§ 1120 ff. BGB.[5]

3 Verfahrensablauf der Zwangsversteigerung

3.1 Zulässigkeit der Zwangsversteigerung

Damit es überhaupt zu einer Zwangsversteigerung kommen kann, bedarf es eines Vollstreckungsantrages gem. § 15 ZVG. Dieser soll nach § 16 I ZVG die Bezeichnung des Grundstückes, des Eigentümers, des Anspruches und des vollstreckbaren Titels enthalten und muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.[6]

Vollstreckungsgericht und damit funktionell zuständiges Vollstreckungsorgan für die Zwangsversteigerung ist gem. § 1 ZVG das Amtsgericht. Auch die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 I ZVG. Diese ergibt sich aus dem Bezirk in welchem das Grundstück liegt. Das Amtsgericht entscheidet nach § 3 Nr. 1 i) RPflG durch den Rechtspfleger.[7]

Wie bei jeder anderen Vollstreckungsart müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit es überhaupt zu einer Zwangsversteigerung kommen kann. Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört das Vorliegen eines Zahlungstitels. Neben diesem muss der Gläubiger nach h. M. auch einen Duldungstitels gem. § 1147 BGB besitzen. Des Weiteren muss der Schuldner nach § 17 I ZVG als Eigentümer des von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstückes eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers sein. Dies stellt eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung dar.[8]

3.2 Vor dem Versteigerungstermin

Sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben, wird die Zwangsversteigerung gem. § 15 ZVG durch Beschluss des Gerichts angeordnet.[9]

Durch den Anordnungsbeschluss wird das Grundstück nach § 20 I ZVG zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Der Beschluss und damit auch die Beschlagnahme werden erst wirksam, sobald der Beschluss dem Schuldner zugeht oder das Grundbuchamt die Bitte des Gerichtes um Eintragung des Versteigerungsvermerkes im Grundbuch erhält (vgl. § 22 I ZVG).[10]

Die Beschlagnahme wirkt gem. § 23 I ZVG i. V. m. §§ 135, 136 BGB als relatives Veräußerungsverbot. Durch die Beschlagnahme erlangt der Gläubiger zwar kein Pfandrecht, er erhält jedoch das Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös des Grundstückes mit dem Rang nach § 10 I Nr. 5 ZVG. Der Umfang der Beschlagnahme ergibt sich aus §§ 20 II, 21 ZVG i. V. m. §§ 1120 ff. BGB und differiert je nachdem, ob aus einem persönlichen oder dinglichen Titel vollstreckt wird.[11]

Hat das Gericht die Zwangsversteigerung erst einmal angeordnet, so können andere Gläubiger des Schuldners ihre Forderungen nicht mehr durch eine eigene Zwangsversteigerung an dem jeweiligen Grundstück beitreiben. Ihnen bleibt nur noch die Möglichkeit der laufenden Zwangsversteigerung gem. § 27 I ZVG beizutreten. Die Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung müssen jedoch trotzdem vorliegen. Dafür haben diese Gläubiger gem. § 27 II ZVG die gleichen Rechte, als wäre die Zwangsversteigerung auf ihren Antrag hin angeordnet worden.[12]

Bevor es zur eigentlichen Zwangsversteigerung kommt, ist die Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstückes nach § 74 a V ZVG wichtig. Dies geschieht in den meisten Fällen durch einen Sachverständigen. Nach Anhörung aller Beteiligten erlässt das Gericht sodann einen Wertfestsetzungsbeschluss.[13]

Es ist aber möglich, dass es gar nicht zum Versteigerungstermin kommt. Dazu müssen jedoch besondere Aufhebungs- oder Einstellungsgründe gem. §§ 28 ff. ZVG vorliegen. Sind diese schon vor Erlass des Anordnungsbeschlusses gegeben, darf die Zwangsversteigerung durch das Gericht von vornherein nicht angeordnet werden.[14]

[...]


[1] Vgl. Raddatz, Vollstreckungsrecht (1997), S. 177.

[2] Vgl. Michalski, Zwangsvollstreckungsrecht (2001), S. 64.

[3] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 207.

[4] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 206 f., sowie Michalski, Zwangsvollstreckungsrecht

(2001), S. 64.

[5] Ebenda.

[6] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 207, sowie Raddatz, Vollstreckungsrecht (1997),

S. 182.

[7] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 207, sowie Raddatz, Vollstreckungsrecht (1997), S. 183

und Michalski, Zwangsvollstreckungsrecht (2001), S. 64.

[8] A. a. O.

[9] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 209, sowie Michalski, Zwangsvollstreckungsrecht

(2001), S.65.

[10] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 209, sowie Michalski, Zwangsvollstreckungsrecht

(2001), S.65 und Raddatz, Vollstreckungsrecht (1997), S. 183.

[11] Ebendort.

[12] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 210, sowie Raddatz, Vollstreckungsrecht (1997),

S. 183.

[13] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 212.

[14] Vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht (2003), S. 210 f., sowie Raddatz, Vollstreckungsrecht (1997),

S. 187 f.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Zwangsvollstreckung in Immobilien
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachhochschule Schmalkalden)
Veranstaltung
Immobilienrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
21
Katalognummer
V91904
ISBN (eBook)
9783638059923
ISBN (Buch)
9783638952699
Dateigröße
422 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zwangsvollstreckung, Immobilien, Immobilienrecht
Arbeit zitieren
Kristina Köberich (Autor:in), 2007, Zwangsvollstreckung in Immobilien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91904

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Zwangsvollstreckung in Immobilien



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden