Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

34 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einführung

B. Begriff der Insolvenzforderung

C. Anmeldung von Insolvenzforderungen
I. Anmeldung zur Tabelle
II. Keine Anmeldung zur Tabelle
III. Anmeldungserfordernisse
1. Form der Anmeldung
2. Inhalt der Anmeldung
3. Frist der Anmeldung
IV. Wirkung der Anmeldung
V. Folgen der Anmeldung

D. Prüfung von Insolvenzforderungen
I. Teilnahmeberechtigte
II. Gegenstand und Ablauf der Prüfung
III. Besondere und schriftliche Forderungsprüfung

E. Feststellung von Insolvenzforderungen
I. Kein Bestreiten der Forderung
II. Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzschuldner
III. Bestreiten der Forderung durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter

F. Der Feststellungsprozess
I. Zuständigkeit
II. Frist zur Klageerhebung
III. Das Urteil und dessen Rechtskraft
IV. Kosten des Feststellungsprozesses

G. Fazit

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Übersicht Insolvenzen 2006/ 2007

Abb. 2: Formular zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Abb. 3: Beispiel einer Insolvenztabelle

Literaturverzeichnis

Bork, Reinhardt: Einführung in das Insolvenzrecht, 3. Auflage, Tübingen, 2002.

Breuer, Wolfgang: Insolvenzrecht. Eine Einführung, 2. Auflage, München, 2003.

Frege, Michael C./ Keller, Ulrich/ Riedel, Ernst: Insolvenzrecht, 6. Auflage, München, 2002.

Foerste, Ulrich: Insolvenzrecht, 3. Auflage, München, 2006.

Gogger, Martin: Insolvenzgläubiger-Handbuch, 2. Auflage, München, 2004.

Gottwald, Peter (Hrsg.): Insolvenzrechtshandbuch, 3. Auflage, München, 2006.

Haarmeyer, Hans: Guter Rat bei Insolvenz. Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger, 1. Auflage, München, 2003.

Haarmeyer, Hans/ Wutzke, Wolfgang/ Förster, Karsten: Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, München, 2001.

Häsemeyer, Ludwig: Insolvenzrecht, 3. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München, 2003.

Pape, Gerhard/ Uhlenbruck, Wilhelm: Insolvenzrecht, München, 2002.

Runkel, Hans P. (Hrsg.): Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, Köln, 2005.

Smid, Stefan: Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Auflage, München, 2002.

Wimmer, Klaus (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, Neuwied, Kriftel, 2002.

Zimmermann, Walter: Insolvenzrecht, 6. Auflage, Heidelberg, 2006.

Verzeichnis der Internetquellen:

Amtsgericht Neuruppin: Vordruck Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, http://www.ag-neuruppin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=206328&template=sei

te_np_2, abgerufen am 30.11. 2007.

Angele, Jürgen: Insolvenzen 2006, in: Wirtschaft und Statistik, Ausgabe 04/ 2007, S. 352 – 361, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/C

ontent/Publikationen/Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/UnternehmenGewerbeanzeigen/Insolvenzen06,property=file.pdf, abgerufen am 09.01.2008.

Statistisches Bundesamt: Übersicht Insolvenzen 2006/ 2007, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/Statistiken/Zeitreihen/WirtschaftAktuell/Insolvenzen/Tabellenuebersicht__nk.psml, abge- rufen am 09.01.2008.

Statistisches Bundesamt: Übersicht Pressemitteilungen zum Sachgebiet Insolvenzen, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Pr

esse/pm/thematisch/524__GT,templateId=renderPrint.psml, abgerufen am 09.01.2008.

Zentrum für Insolvenzen und Sanierung an der Universität Mannheim e. V.: Studie über Ursachen von Insolvenzen, in: Wirtschaft konkret, Nr. 414/ 2006, http://www.zis.uni-mannheim.de, abgerufen am 10.01.2008.

A. Einführung

Bis zum September des Jahres 2007 wurden 21.608 Unternehmensinsolvenzen beantragt. Im Jahr 2006 waren es insgesamt 30.357 und damit weniger als noch im Vorjahr. Seit 2005 ist bei den Unternehmensinsolvenzen ein rückläufiger Trend zu beobachten. Dieser Rückgang hat sich ebenso in den Jahren 2006 und 2007 fortgesetzt. Ungeachtet dessen ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzen nach wie vor außerordentlich hoch.[1] Der bis September 2007 auf die Schuldner entfallende Gesamtbetrag aller Insolvenzen wird dabei auf 23.343 Millionen Euro beziffert. Dies ist aus der Abb. 1 im Anhang ersichtlich.

Häufig sind Insolvenzen durch ein fehlendes Controlling, Finanzierungslücken oder ein unzureichendes Debitorenmanagement bedingt. Aber auch ungenügende Transparenz und Kommunikation, Investitionsfehler oder falsche Produktplanung können Ursachen sein. Daneben können auch externe Faktoren, wie u. a. die schlechte Zahlungsmoral der Kunden oder die Gefahr einer Folgeinsolvenz, zu einer Krisensituation beitragen. Die Angst vor dem eigenen Versagen, Spott im Bekanntenkreis und die Hoffnung, es wird von alleine wieder bergauf gehen, hindern Unternehmer oft daran, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dadurch ist jedoch meist jede Chance auf eine Sanierung vertan.[2]

Trotz sinkender Zahlen der Unternehmensinsolvenzen, ist es für Wirtschaftsjuristen unerlässlich, sich intensiv mit Fragen des Insolvenzrechts zu befassen. Diese Arbeit möchte daher einen kurzen, prägnanten Überblick über das in den §§174-186InsO geregelte Verfahren der Forderungsfeststellung geben.

Nach der Klärung des Begriffes der Insolvenzforderung, werden die Erfordernisse an die Forderungsanmeldung aufgeführt. Im Anschluss daran werden wesentliche Punkte der Forderungsprüfung und –feststellung erläutert. Letztlich wird auf den Feststellungsprozess eingegangen, bevor die Arbeit mit einem kurzen Fazit schließt.

B. Begriff der Insolvenzforderung

Eine genaue Erläuterung des Begriffes der Insolvenzforderung ist in der InsO nicht zu finden. Jedoch lässt seine Bedeutung aus § 38 InsO, welcher sich mit dem Begriff des Insolvenzgläubigers befasst, ableiten. Der Insolvenzgläubiger hat das Recht, am Anmelde-, Prüfungs- und Verteilungsverfahren teilzunehmen, um seine Forderungen gegen den Schuldner beizutreiben. Jedoch muss sein Anspruch dazu die drei Voraussetzungen des §38InsO erfüllen.[3]

In erster Linie muss ein persönlicher Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner vorliegen. Persönlicher Gläubiger ist, wer einen schuldrechtlicher Anspruch gegen den Schuldner hat. Davon zu unterscheiden sind die dinglichen Ansprüche, für welche die Regelungen zur Aussonderung (§ 47 InsO) oder zur abgesonderten Befriedigung (§§ 49 ff., 165 ff. InsO) gelten.[4]

Als weiteres entscheidendes Merkmal muss es sich um einen Vermögensanspruch des Gläubigers handeln. Das bedeutet, der Anspruch ist auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet oder muss sich gem. § 45 InsO in einen Geldwert umwandeln lassen.[5]

Letztendlich muss dieser Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens begründet gewesen sein. D. h. der Rechtsgrund der Forderung wurde bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt. Um das Insolvenzverfahren zu beschleunigen, gelten nach § 41 I InsO auch nicht fällige Forderungen als fällig.[6]

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 38 InsO ist entscheidend für die Abgrenzung der Insolvenzforderung zu den Forderungen anderer Gläubigerarten.[7]

C. Anmeldung von Insolvenzforderungen

I. Anmeldung zur Tabelle

Ist ein Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, ist es dem Insolvenzgläubiger nicht mehr gestattet, seine Forderungen im Weg der Klage oder Zwangsvollstreckung (§89IInsO) beizutreiben. Gem. § 87 InsO ist es nach der Verfahrenseröffnung nur noch zulässig, Forderungen im Wege der Vorschriften über das Insolvenzverfahren durchzusetzen.[8] Eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, ohne störende Einzeleingriffe eines nicht am Verfahren teilnehmenden Gläubigers, ist das Ziel des Gesetzgebers, welches über die §§174ff. InsO erreicht werden soll.[9]

Gem. §§ 30 i. V. m. 28 I 1 InsO wird der Insolvenzgläubiger durch die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und dessen Zustellung an die bereits bekannten Gläubiger aufgefordert, seine Forderungen binnen einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.[10]

Wurde dem Schuldner Eigenverwaltung erlaubt, so hat die Anmeldung der Forderungen nach § 270 III 2 InsO beim zuständigen Sachverwalter zu erfolgen.[11]

Wird die Forderungsanmeldung irrtümlich beim Insolvenzgericht eingereicht, so hat dieses die Anmeldung an den Insolvenzverwalter weiter zu leiten. Die Wirksamkeit der Forderungsanmeldung tritt jedoch erst mit Eingang beim Insolvenzverwalter ein.[12] Versäumt der Gläubiger die Anmeldefrist des § 28 I InsO durch eine fälschliche Anmeldung beim Gericht, so geht dies zu seinen Lasten. Im Hinblick auf §174I1InsO kann das Gericht die Forderungsanmeldung auch an den Gläubiger zurücksenden, denn es ist nicht zur Weiterleitung an den Insolvenzverwalter verpflichtet.[13]

Zur Anmeldung von bestehenden Forderungen gegen den Schuldner ist kein Gläubiger verpflichtet, es handelt sich lediglich um eine rechtliche Möglichkeit im Rahmen der InsO. Der Gläubiger kann also frei entscheiden, ob er seine Forderung anmelden möchte oder nicht. Verzichtet er auf eine Forderungsanmeldung, verliert er seine Forderung dadurch nicht. Es ist ihm i. S. d. §§ 87, 89 I InsO lediglich untersagt, während der Dauer des Verfahrens die Forderungen im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Somit ist die Teilnahme am Insolvenzverfahren meist der einzige Weg für den Gläubiger, wenigstens einen Teil seiner Forderungen zu erlangen.[14]

Eine bereits erfolgte Forderungsanmeldung kann bis zu ihre Feststellung im allgemeinen Prüfungstermin zurückgenommen werden. Die Forderung muss dann nicht mehr geprüft werden; eine bereits erfolgte Forderungsprüfung wird gegenstandslos. Ist die Feststellung zur Tabelle bereits erfolgt, so ist eine Rücknahme wegen der Rechtswirkung des § 178 III InsO ausgeschlossen. Eine Rücknahme hat durch eine Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht zu geschehen und ist in der Insolvenztabelle zu vermerken. Existiert noch keine Tabelle, so unterbleibt die Eintragung von vornherein.[15]

Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich gleichrangig. Jedoch gibt es auch nachrangige Insolvenzforderungen i. S. v. § 39 InsO. Dazu zählen z. B. Zinsen seit der Verfahrenseröffnung, Kosten für die Teilnahme am Verfahren, Geldstrafen oder Geldbußen oder auch die Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen. Sie sind nach §174IIIInsO nur dann zur Insolvenztabelle anzumelden, wenn das Insolvenzgericht den Gläubiger besonders zur Anmeldung auffordert. Diese Aufforderung kann sowohl zu Beginn eines Verfahrens oder auch erst später im Verfahrensverlauf erfolgen, wenn festgestellt wurde, wie viel Masse tatsächlich vorhanden ist.[16]

Verbleibt nach vollständiger Befriedigung aller Insolvenzforderungen ein Restsaldo oder ist in einem Insolvenzplan die Befriedigung nachrangiger Gläubiger vorgesehen, können diese mit einer (teilweisen) Abgeltung ihrer Forderungen rechnen. In der Praxis ist dies eher seltener der Fall, da meist keine große Insolvenzmasse vorhanden ist und das Gericht von einer Aufforderung nach §174IIIInsO absieht, um das Verfahren durch eine zu große Anzahl von Anmeldungen nicht zu erschweren.[17]

II. Keine Anmeldung zur Tabelle

Keine Insolvenzforderungen und damit nicht zur Tabelle anzumelden sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. §§ 53 – 55 InsO. Die Ansprüche der sog. Massegläubiger werden vorrangig vor denen der Insolvenzgläubiger direkt aus der Insolvenzmasse beglichen. Sie können im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht und anschließend in die Masse vollstreckt werden. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO).[18]

Auch aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger sind keine Insolvenzgläubiger und können ihre Ansprüche daher nicht zur Insolvenztabelle anmelden.[19]

Ein Aussonderungsanspruch liegt gem. § 47 InsO vor, wenn der Gläubiger aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes glaubhaft machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse, sonder ihm gehört. Der Gläubiger hat das Recht den Insolvenzverwalter zur Herausgabe des Gegenstandes aufzufordern und dieses Recht im Zweifel über § 47 InsO i. V. m. §§ 985, 986 BGB durch Klage und Vollstreckung geltend zu machen.[20]

Im Gegensatz zum Aussonderungsrecht bezieht sich das Absonderungsrecht auf Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören. Es handelt sich dabei um Sicherungsrechte, wie z. B. Grundschulden oder eine Hypotheken, die bereits im Moment der Verfahrenseröffnung bestanden haben. Absonderungsrechte dürfen nicht zur Tabelle angemeldet werden, wenn sie vollständig durch eine Sicherheit gedeckt sind. Soweit dem Gläubiger ein solches Sicherungsrecht zusteht und er auf dieses nicht verzichtet, hat er bei der Anmeldung der Forderungen gem. § 28 II InsO darauf hinzuweisen.[21] Nur wenn der Schuldner auch persönlich haftet, kann die Forderung nach §52InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Eine Befriedigung erfolgt dann anteilsmäßig, soweit der Gläubiger auf die abgesonderte Forderung verzichtet oder bei ihr ausfällt.[22]

Ebenso dürfen Neuforderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da für sie das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners haftet. Da dieses Vermögen unpfändbar ist, erhält der Neugläubiger im Normalfall jedoch nichts auf seine Forderung.[23]

Letztlich brauchen auch solche Gläubiger, welche aufgrund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt sind, ihre Forderungen nicht anmelden, wenn die Aufrechnungslage bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestand.[24]

III. Anmeldungserfordernisse

1. Form der Anmeldung

Die Anmeldung hat nach § 174 I InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zu erfolgen. Sie kann durch den Gläubiger selbst oder dessen Vertreter, z. B. einem Rechtsanwalt, vorgenommen werden. Im letzteren Fall ist jedoch die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht notwendig.[25]

Die Forderungsanmeldung kann per Brief oder auch per Telefax eingereicht werden. Ebenso ist es möglich die Anmeldung durch elektronische Datenübermittlung an den Insolvenzverwalter zu senden. Zum einen muss dabei gewährleistet sein, dass der unzweifelhafte Zeitpunkt des Eingangs bestimmt werden kann. Zum anderen muss es dem Verwalter möglich sein, einen Ausdruck der Anmeldung zu erstellen.[26]

Zudem hat die Forderungsanmeldung in deutscher Sprache (§ 184 GVG) und in inländischer Währung, also Euro, zu erfolgen.[27] Es ist nicht zwingend erforderlich, die Forderungsanmeldung zu unterschreiben, sofern sie eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.[28]

[...]


[1] Angele, in: Wirtschaft und Statistik, Insolvenzen 2006, S. 353; Pressemitteilungen Nr. 361 vom

07.09.2007, Nr. 400 vom 05.10.2007, Nr. 441 vom 07.11.2007 und Nr. 496 vom 07.12.2007 des

Statistischen Bundesamtes.

[2] Zentrum für Insolvenzen und Sanierung an der Universität Mannheim e. V.: Ursachen von

Insolvenzen, S. 7.

[3] Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Kapitel 7, Rn. 14.

[4] Pape/ Uhlenbruck, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 714 ff.; Foerste, Insolvenzrecht, Rn. 57.

[5] Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Kapitel 7, Rn. 14 ff.

[6] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 34; Foerste, Insolvenzrecht, Rn. 59.

[7] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 32.

[8] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 32 und S. 112 f.

[9] Frege/ Keller/ Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 1525.

[10] Smid, Grundzüge des Insolvenzrechts, § 6, Rn. 6.

[11] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 112.

[12] Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Kapitel 7, Rn. 20.

[13] Frege/ Keller/ Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 1549.

[14] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 32 f. und S. 112.

[15] Frege/ Keller/ Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 1648 f.

[16] Kießner, in: Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 174, Rn. 43.

[17] Foerste, Insolvenzrecht, Rn. 65 und 409.

[18] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 112 f.; Haarmeyer, Guter Rat bei Insolvenz, S. 137.

[19] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 112 f.

[20] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 54.

[21] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 54.

[22] Gogger, Insolvenzgläubiger-Handbuch, S. 87.

[23] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 112.

[24] Haarmeyer, Guter Rat bei Insolvenz, S. 136.

[25] Zimmermann, Insolvenzrecht, S. 113.

[26] Kießner, in: Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 175, Rn. 11 f.

[27] Pape/ Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 721.

[28] Eickmann, in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 63, Rn. 13.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachhochschule Schmalkalden)
Veranstaltung
Studienschwerpunkt Insolvenzrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
34
Katalognummer
V91746
ISBN (eBook)
9783638058421
ISBN (Buch)
9783638952682
Dateigröße
861 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anmeldung, Prüfung, Feststellung, Forderungen, Insolvenztabelle, Studienschwerpunkt, Insolvenzrecht
Arbeit zitieren
Kristina Köberich (Autor:in), 2008, Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91746

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