Vergleich des deutschen und amerikanischen Bundesstaats


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

33 Seiten, Note: "-"


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung

2 Allgemeine Merkmale des Bundesstaates

3 Der deutsche Bundesstaat
3.1 Historische Hintergründe
3.1.1 Das deutsche Reich (1871-1918)
3.1.2 Die Weimarer Republik (1919-1933)
3.1.3 Besatzungszeit und Grundgesetz (1945-1949)
3.2 Intrastaatlicher Föderalismus
3.2.1 Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern
3.2.2 Ausschließliche Gesetzgebung
3.2.3 Konkurrierende Gesetzgebung
3.2.4 Verwaltungshandeln
3.2.5 Finanzverfassung
3.3 Das Bundesratsmodell
3.3.1 Stimmverteilung im Bundesrat
3.3.2 Der Bundesratspräsident
3.3.3 Mitglieder des Bundesrates - Vertreter der Landesregierungen

4 Der amerikanische Bundesstaat
4.1 Historische Hintergründe
4.1.1 Aufklärung und Vertragstheorie
4.1.2 Von der Konföderation zum Bund
4.2 Interstaatlicher Föderalismus
4.2.1 Gewalten- und Kompetenzteilung
4.2.2 Finanzautonomie der Einzelstaaten
4.3 Der amerikanische Kongress
4.3.1 Gliedstaatliche Vertretung auf Bundesebene
4.3.2 Kompetenzen des Kongresses
4.3.3 „checks and balances“

5 Gemeinsamkeiten und Unterschiede
5.1 Gemeinsamkeiten
5.2 Unterschiede

6 Schlussbetrachtungen

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Bundesstaatlichkeit stellt ein System politischer Ordnungsgestaltung dar, in welchem sich mehrere Gliedstaaten zu einer politischen Einheit, einem Gesamtstaat zusammenschließen. Dieses Konzept steht im Gegensatz zum zentralistisch regierten Einheitsstaat, welcher alleiniger Kompetenzinhaber im politischen Prozesses eines Landes ist. Bundesstaat und Zentralstaat grenzen sich stark voneinander ab. Jedoch sollte keinesfalls übersehen werden, dass bundesstaatliche Ordnungen durchaus unterschiedliche Gestaltungsformen aufweisen und diese keineswegs einheitlich umgesetzt werden. Kompetenzaufteilungen, Wahlsysteme oder Interessensvertretungen auf Bundesebene sind nicht in allen föderal strukturierten Staaten gleichartig. Spezifische Determinanten, wie historische Erfahrungen, geographische Ausdehnung oder ethnische Zusammensetzung des Gemeinwesens, geben den jeweiligen Bundesstaaten ihr eigenes Gesicht.

Ziel dieser Arbeit ist es, die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland mit jener der Vereinigten Staaten von Amerika zu vergleichen. Dazu wird nach einer überblicksartigen Darstellung allgemeiner Bundesstaatscharakteristika zuerst auf den deutschen Bundesstaat, später auf den amerikanischen Bundesstaat eingegangen. Dabei werden der historische Entwicklungsprozess, die Art der jeweiligen föderalen Ordnung sowie die entsprechenden politischen Institutionen beider Länder dargestellt. Auf diesem Weg sollen anschließend die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden bundesstaatlichen Systeme herausgearbeitet und in einem letzten Punkt bewertet werden.

2 Allgemeine Merkmale des Bundesstaates

In einem Bundesstaat schließen sich mehrere Staaten zu einem gemeinsamen Gesamtstaat zusammen. Durch diesen Zusammenschluss übertragen Gliedstaaten ihre völkerrechtliche Souveränität auf den Gesamtstaat, welcher somit einziger Interessensvertreter auf der internationalen Ebene ist.[1] Der Staatscharakter der Gliedstaaten sowie des Gesamtstaates bleibt davon jedoch unberührt. Dementsprechend haben beide Einheiten das Recht zur selbstständigen Staatsorganisation (Verfassungsautonomie) und der ungeteilten Staatsgewalt innerhalb ihres Territoriums. Weiter müssen die Gliedstaaten über eigene Exekutiv-, Legislativ- und Judikativ institutionen verfügen, welche eine eigenständige Legitimationsbasis besitzen.[2] Beschränkt wird diese Selbstständigkeit einzig durch die gemeinsamen, bundesstaatlichen Verfassungsgrundsätze („Bundesrecht bricht Landesrecht“).[3]

Der Bundesstaat stellt eine Staatsform dar, welche zwischen dem lose zusammenhängenden, auf völkerrechtlichem Vertrag beruhenden Staatenbund (Bsp.: Deutscher Bund von 1815-66), und dem zentralistischen, mit alleiniger Staatsgewalt ausgestatteten Einheitsstaat (Bsp.: Frankreich) liegt.[4] Um zwischen diesen Polen erfolgreich operieren zu können, muss den Gliedstaaten territoriale Handlungs- und Entscheidungsautonomie zukommen. Weiter müssen sie über eigenständige Finanzmittel (Steuerhoheit) zur Umsetzung ihrer verfassungsmäßig festgelegten Aufgaben verfügen. Letztlich ist ihnen ein konstitutionell garantierter Einfluss (Initiativ- und Vetorecht) auf die bundespolitische Willens- und Entscheidungsbildung zu sichern.[5] Fehlt dieses Mitspracherecht, so kann dies durch eine weitgehende politische Selbstständigkeit der Gliedstaaten ausgeglichen werden. Wie bereits erwähnt, können bundesstaatliche Ordnungen in unterschiedlicher Weise umgesetzt werden.

Das Grundprinzip einer in jedem Bundesstaat geltenden, föderalen Ordnung ist jedoch der Dualismus aus Eigenständigkeit und gegenseitiger Verbindung von Gliedstaaten und Gesamtstaat. Dem Föderalismus kommen dabei mehrere Funktionen zu, welche sich positiv auf das politische Leben des Gesamtstaates auswirken. Eine davon ist die Machtverteilung zwischen Bundesstaat und Gliedstaaten (vertikale Gewaltenteilung). Keiner Ebene soll die Möglichkeit erwachsen, die jeweils andere im politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess zu dominieren. Hier spielt besonders der Selbstbestimmungsgedanke politischer Einheiten eine tragende Rolle. Der Föderalismus stellt daher neben der horizontalen Gewaltenverschränkung zwischen Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichtsbarkeit) eine zusätzliche Hürde für einen Gewaltenmissbrauch dar. Der Gesamtstaat und die Gliedstaaten bleiben interdependent miteinander verwoben und sind theoretisch zur Kooperation gezwungen, wollen sie erfolgreich Politik gestalten. Dieses „system of checks and balances“ ist elementarer Bestandteil einer rechtstaatlichen Grundordnung.[6] Eine weitere Funktion ist die effiziente Aufgabenteilung zwischen den Ebenen (Subsidiaritätsprinzip). Aufgaben, welche auf subnationaler Ebene von den Gliedstaaten wahrgenommen werden können, sollten keiner bundesstaatlichen Regelung mehr bedürfen. Auf diese Weise wird einerseits versucht, landestypische Befindlichkeiten bei politischen Entscheidungen ausreichend zu berücksichtigen und gleichzeitig den Gesamtstaat durch effizientere Aufteilung bundespolitischer Aufgaben zu entlasten. Andererseits kann eine weitgehende Aufgabentrennung als Garant des gliedstaatlichen Selbstbestimmungsrechts gelten. Probleme wirft dieses Prinzip auf, wenn die Aufgabenauslagerung zu einer Überlastung der unteren Ebenen führt. Daher muss bei Entscheidungen bezüglich der Aufgabenzuteilung jeweils das Prinzip sowie der konkrete Einzelfall selbst berücksichtigt werden.[7]

Eine föderale Ordnung erleichtert darüber hinaus, selbst in Zeiten der Globalisierung und des kommunikationstechnischen Fortschritts, eine effektivere Organisation großer Flächenstaaten (USA, Russland, Kanada).[8] Aber auch in demokratietheoretischer Sicht gewährleistet der Föderalismus eine ausgewogene Beachtung der Interessen des Gesamtstaates und der Gliedstaaten. Eine Verschränkung der Entscheidungszentren soll sicherstellen, dass sich regionale Besonderheiten und bundesstaatliches Gesamtinteresse vorteilhaft ergänzen.[9] Gliedstaatliche Entscheidungszentren weisen eine weitaus größere Feinfühligkeit für spezifische regionale Lebensumstände auf. So können individuelle Lösungen für spezifische politische Probleme in den einzelnen Ländern gefunden werden. Da auf diese Weise auch ein Wettbewerb unter den Gliedstaaten entsteht, welcher sich über den kulturellen Bereich hinaus auf viele anderen Politikbereiche erstreckt (Wirtschaft, Verwaltung, Umwelt, etc.), können in einem föderalistischen Staatswesen unterschiedliche politische Programme erprobt und bei Erfolg auch auf gesamtstaatlicher Ebene umgesetzt werden. Auch der politische Prozess an sich wird von diesem Wettbewerbsdruck erfasst. Da gesamtstaatliche und gliedstaatliche Regierungen aus unterschiedlichen Wahlen hervorgehen, kann der Wähler sich ein Bild machen, welche Parteien ihre politischen Programme besser umsetzen oder welcher Politiker seine Wahlversprechen einhält. Für den Mehrparteienstaat besteht der zusätzliche Vorteil, dass, im Gegensatz zum zentralistischen Einheitsstaat, die gesamtstaatliche Opposition auf gliedstaatlicher Ebene durchaus in der Regierungsverantwortung steht und somit (in manchen Bundesstaaten) Anteil an der Bundespolitik haben kann. Den Bürgern entsteht somit eine Art Vergleichsmöglichkeit, welche dem politischen Wettbewerb ein weiteres belebendes Element hinzufügt. Darüber hinaus ist in föderativen Staatsformen ein „Kreislauf der politischen Eliten“ möglich. Der Bundesstaat hat, die Rekrutierungsbasis politischen Personals betreffend, aufgrund der Vielfalt seiner politischen Entscheidungszentren auf subnationaler Ebene einen enormen Vorteil gegenüber dem Zentralstaat. Oft haben Spitzenpolitiker der Bundesebene ausgeprägte Erfahrungen als Landespolitiker sammeln und sich so für bundespolitische Ämter ausweisen können.[10]

Neben den vielen Vorteilen einer bundesstaatlichen Ordnung, ergeben sich dennoch mehrere Nachteile. Die vielbeschworene Vielfalt der Entscheidungszentren und –strukturen kann leicht zur Unübersichtlichkeit des politischen Prozesses führen. Verantwortlichkeiten lassen sich im Vergleich zu einem zentralistisch organisierten Staatswesen weniger leicht zuordnen. Negative externe Effekte stellen einen weiteren Kritikpunkt am föderalistischen System dar. Während einigen Gliedstaaten durch „ungedeckten“ Konsum durch die Nachbarbevölkerung finanzielle Belastungen entstehen, führt dieses „Trittbrettfahrerverhalten“ zu einer Unterversorgung mit öffentlichen Gütern in den jeweils angrenzenden Gliedstaaten. Die Bereitstellung öffentlicher Güter geht also in jenen Staaten zurück, welche die öffentlichen Kosten auf den Nachbarstaat „abwälzen“ können, der ihre Bürger mitversorgt.

Einen deutlichen Vorteil des Zentralstaates gegenüber dem Bundesstaat ist die Schnelligkeit der Umsetzung gesamtstaatlicher Entscheidungen. Muss in föderalistisch geprägten Ländern erst die institutionelle Zustimmung der Vertreter der Gliedstaaten eingeholt werden, so kann ein zentralistisch organisierter Staat diese Entscheidungen sehr schnell per Gesetz oder Verordnung umsetzen. Er bedarf dazu nicht der Zustimmung der einzelnen Verwaltungseinheiten.[11] Diese „Verschleppung“ des politischen Prozesses kann sich jedoch unter Umständen positiv, aufgrund gründlicherer Diskussionen und Evaluierungsprozesse, auf das Gesamtergebnis auswirken.

„Vielfalt in Einheit“ ist daher „kein abstraktes Prinzip sondern konkrete Lebensform.“[12]

3 Der deutsche Bundesstaat

Im Folgenden werden die charakteristischen Merkmale des deutschen Bundesstaates beleuchtet. Zu diesem Zweck wird nach der Darstellung seiner Entstehungsgeschichte und der föderalistischen Tradition Deutschlands auf das System des für die Bundesrepublik Deutschland typischen „intrastaatlichen Föderalismus“ oder „Verbundföderalismus“ eingegangen. Abschließend wird in der Darstellung des Bundesrates als Vertretungsorgan der Länderregierungen auf dessen Strukturen und Entscheidungsfindungsmechanismen eingegangen werden.

3.1 Historische Hintergründe

Bundesstaatlich geordnete Staatswesen können sehr unterschiedliche Legitimationen aufweisen. Neben ethnischen, geographischen oder historischen Gründen können genauso, demokratietheoretische, ökonomische oder ethnisch-soziale Gründen angeführt werden.[13] Für Deutschland, das seit dem Westfälischen Frieden von 1648 aus einer Vielzahl souveräner Einzelstaaten bestand, stellte der Föderalismus primär ein Mittel zur Erreichung eines politischen Zieles dar: die Schaffung eines gesamtdeutschen Staates. Das föderalistische Prinzip und die bundesstaatliche Gestaltung des Staatswesens waren sozusagen „Instrument und Form“[14], um den deutschen Nationalstaat aus der Wiege zu heben. Obwohl von einigen Rückschlägen und Unzulänglichkeiten gezeichnet, hat das föderale Prinzip die deutsche Verfassungstradition stark geprägt. Nur so konnte aus Vielfalt ohne Einheit eine „Vielfalt in Einheit“ werden. Als der erste wahre (im heutigen Verständnis) und dauerhaft ausstrahlende, föderal geprägte Verfassungsentwurf für Deutschland gilt die im Revolutionsjahr 1848 von der Nationalversammlung verabschiedete „Paulskirchenverfassung“. In ihr wurden erstmalig innerstaatliche Machtteilung und Demokratie zweckhaft miteinander verbunden. Die Konzeption des Zweikammersystems, in der Vertreter der Regierungen und Landesparlamente (Staatenhaus) den direkt gewählten Volksvertretern (Volkshaus) gegenüberstanden, und der Bund mit den entsprechenden Finanzmitteln versehen werden sollte, gilt vielen Beobachtern (trotz seines Scheiterns am preußischen Widerstand) als erster wahrer Versuch einen rechtstaatlichen und demokratischen Bundesstaat auf deutschem Boden zu errichten.[15] Dabei weißt besonders die föderale Konzeption der Paulskirchenverfassung „...eine prägende Kraft bis in die Entstehungsgeschichte der Bundesrepublik [auf; A.W.].“[16]

3.1.1 Das deutsche Reich (1871-1918)

Obwohl nach formalen Gesichtspunkten durchaus föderalistisch gestaltet, kann das deutsche Reich von 1871 nicht als genuiner Bundesstaat bezeichnet werden. Zwar hatten die Gliedstaaten mit dem Bundesrat ein verfassungsmäßig äußerst einflussreiches Organ zu ihrer Verfügung, in der Realität stand dieser aber, wie auch das gesamte Reich, unter dem quasi-hegemonialen Einfluss Preußens. Während alle anderen Staaten des deutschen Reiches zwischen einer und sechs Stimmen im Bundesrat besaßen, kamen Preußen (welches die Stimmrechte des Norddeutschen Bundes auf sich vereinigte) 17 Stimmen zu. Damit verfügte es über eine Sperrminorität von 17 der 53 Stimmen im Bundesrat. Zwar teilten sich der Bundestag und der Bundesrat die Legislativkompetenzen, jedoch war laut Art. 5 der deutschen Reichsverfassung eine „Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen zu einem Reichsgesetze erforderlich [...].“[17] Diese Tatsache garantierte dem Bundesrat und somit den Gliedstaaten faktisch ein Vetorecht bezüglich der Bundesgesetzgebung. In heutigem Sprachgebrauch waren somit alle Bundesgesetze des deutschen Reiches „Zustimmungsgesetze“. Ein institutionelles Gegengewicht für den Bundesrat fehlte demnach.[18]

Da darüber hinaus die süddeutschen Staaten bereits in den Jahren vor der Verfassungsgebung wirtschaftlich und militärisch stark von Preußen abhängig waren, kam diesem eine dominante Stellung im politischen Geschehen des Reiches zu. Ein weiterer Makel der bundesstaatlichen Ordnung des deutschen Reiches war die mangelnde demokratische Legitimation der Gliedstaatenvertreter im Bundesrat. Statt gewählter Regierungsvertreter entsandten (ebenfalls fragwürdig legitimierte) Landesfürsten, Hansestädte und Freie Städte ihre weisungsgebundenen Vertreter in das Organ. Auch wenn von den formalen Defiziten abgesehen wird, war der Bundesstaat alleine schon seiner mangelhaften Eigenfinanzierung wegen auf wackeligen Beinen gebaut. Gepaart mit dem bundesstaatlichen Kompetenzmangel und den gliedstaatlichen Sonderrechten, welche (nur) einigen süddeutschen Staaten eingeräumt worden waren, war das deutsche Reich eher ein Staatenbund als ein Bundesstaat.[19] Die Souveränität sowie die politische Willens- und Entscheidungskompetenz lag weiterhin bei den Monarchen der Gliedstaaten (vor allem Preußens). Somit war das deutsche Reich nur eine nationalstaatlich-einigende Zwischenstation auf dem Weg zu einer wahren bundesstaatlichen Ordnung in Deutschland.[20]

[...]


[1] Vgl. Laufer, Heinz / Münch, Ursula: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland. Leske + Budrich, Opladen 1998, S.15.

[2] Vgl. Ebd., S.111.

[3] Vgl. Katz, Alfred: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht. 15., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2002, S.123.

[4] Vgl. Katz: Staatsrecht, S.122.

[5] Vgl. Laufer / Münch: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, S.16.

[6] Vgl. Ebd., S.31.

[7] Vgl. Ebd., S.29-30.

[8] Vgl. Sturm, Roland: Föderalismus in Deutschland. Zeitfragen Nr. 38, Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 2003, S.12.

[9] Vgl. Ebd.,S.15.

[10] Vgl. Laufer / Münch: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, S.30-32.

[11] Vgl. Ebd, S.33-35.

[12] Laufer / Münch: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, S.33.

[13] Vgl. Sturm, Roland: Föderalismus in Deutschland. S.12.

[14] Laufer / Münch: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, S.41.

[15] Vgl. Sturm: Föderalismus in Deutschland. S.19.

[16] Laufer / Münch: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland. S.48.

[17] II, Reichsgesetzgebung, Artikel 5, Verfassung des deutschen Reiches.

[18] Vgl. Laufer / Münch: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland. S.55.

[19] Vgl. Sturm: Föderalismus in Deutschland. S.20.

[20] Vgl. Ebd., S.21.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Vergleich des deutschen und amerikanischen Bundesstaats
Hochschule
Hochschule für Politik München
Note
"-"
Autor
Jahr
2008
Seiten
33
Katalognummer
V91525
ISBN (eBook)
9783638055918
Dateigröße
476 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
15 Einträge im Literaturverzeichnis, davon 5 Internetquellen.
Schlagworte
Vergleich, Bundesstaats
Arbeit zitieren
Alexander Wolf (Autor:in), 2008, Vergleich des deutschen und amerikanischen Bundesstaats, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91525

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